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41_II_296

BGE 41 II 296

Bundesgericht (BGE) · 1915-02-10 · Deutsch CH
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·ProzeS6recht. N° 36.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

36. O'rtdl der II. ZivUa.bteilung vom 10. Februar 1915

i. S. Erb gegen Bern.

Begriff der «Zivilsachen ~ im Sinne des Ingresses des Art.

87 OG: nur Angelegenheiten der s t r e i t i gen Gerichts-

barkeit.

A. -

Der Vater der Beschwerdeführerin, Gottfried

Häberli, ist bevormundet. Die zuständige Vormund-

schaftsbehörde Münchenbuchsee beschloss im April 1913,

den drei Kindern des Mündels einen unverzinslichen

Vorempfang von je 10,000 Fr. aus dem Vermögen des

Mündels zu gewähren. G{'gen diesen Beschluss der Vor-

mundschaftsbehörde beschwerte sich die Rekurrentin.

bei der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde, dem Regie-

rungsstatthalter in Fraubrunnen, mit dem Begehren, den

Beschluss insoweit aufzuheben, als er auch ihren B r ü d e fII

Alfred und Erwin Häberli einen solchen Vorempfang

gewähre, dagegen ihr seI b s t den Vorempfallg zn be-

lassen. Die erstinstanzliche. Aufsichtsbehörde hiess die

Beschwerde gut. Gegen diesen, ihr am 28. Jnni 1914 er~

öffneten Entscheid erklärte die Vormundschaftsbehörde

am 10. Juli 1914 den Rekurs an die zweitinstanzliehe

Aufsichtsbehörde, den Regierungsrat, mit dem Begehren,

den Entscheid der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde

aufzuheben und auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventuell sie abzuweisen. Demgegenüber machte die heu-

tige Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerde der

Vormundschaftsbehörde an die zweitinstanzliche Auf-

sichtsbehörde sei verspätet, weil nicht innert der 1Otägi-

gen Frist des Art. 420 Abs. 2 ZGB eingereicht. Der

Prozessrecht. N° 36.

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Regierungsrat wies jedoch mit Entscheid vom 24. De-

zember 1914 die Verspätungseinrede ab und sprach den

Rekurs zu, d. h. wies die Beschwerde gegen die Vor-

mundschaftsbehörde ab. -

In seinen Erwägungen erklärt

der Reoierungsrat die 14tägige Frist des kantonalen Ver-

waltun~srechts als anwendbar und betrachtet die Frist

des Art. 420 ZGB nur als Minimalfrist, die vom kantona.;.

Jen Recht erweiterl werden könne und ausserdem nur

anwendbar sei für die Beschwerde an die erstinstanzliche

Aufsichtsbehörde, nicht aber für die Weiterziehung von

dieser an die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde.

B. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates

richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde

mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben

und denjenigen des Regierungsstatthalters als gültig zu

erklüren, eventuell den Entscheid des Regierungsrates

zur Abänderung zurückzuweisen. Die Beschwerde stützt

sich ausschliesslich auf Art. 87 Ziff. lOG, mit der Be-

gründung, dass für die Ber~chnung der F~ist zur .\Vei-

terziehullg eines EntscheIdes

der

erstll1s~anzhc~en

Vormundschaftsbehörde an die lweitinstanzliche mcht

das kantonale Recht, sondern allein Art. 420 Abs. 2 ZGB

massgebend sei.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Gleichwie es sich bei den Beschlüssen der Vormund-

schaftsbehörde, gegen die nach Art. 420 ZGB bei der

Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann,

nicht um Akte der streitigen Gerich tsbarkeit, sondern

um Verwaltungsakte handelt, so gehört auch. die .gegen

diese Beschlüsse gerichtete Be s c h wer d e Illch t. 111 das

Gebiet der streitigen gerichtsbarkeit, sondern 111 das-

jenige des Administrativverfahrens (vg:. EGGER, Anm. 1

zu Art. 420). Nun gibt Art. 87 OG :m Gegensatz zu

Art. 86 das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde

ausdrücklich nur gegen« Entscheide in Zivilsachen I).

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Prozessrecht. N° 36.

Unter «Zivilsachen,} sind aber hier nur zivilrechtliehe

S t r ei t i g k e i t e n. d. h. Angelegenheiten der s t re i-

ti gen Gerichtsbarkeit verstanden. Es konnte nicht die

Absicht des Gesetzgebers sein, die vielen im ZGB vor-

gesehenen Administrativentscheide, gegen die z. T. be-

sondere Rechtsmittel an besondere Behörden gegeben sind

(so z. B. in Grundbuchsachen), auch der Zivilbeschwerde

zu unterstellen, wbald behauptet wird, dass kantonales

statt eidgenössischen Rechts angewendet worden sei. Das

in Art. 87 Ziff. 1 revid. OG gegebene Rechtsmittel ist

(vergl. Gutachtl. Bericht des Bundesgerichts an den

Bundesrat über den Burckhardt'schen Entwurf einer

Novelle zum OG, vom 20. Dezember 1910, S. 17) nichts

anderes als die Kassationsbeschwerde des frühern Art. 89,

mit der einzigen wesentlichen Modifikation, dass die zivil-

rechtliche Beschwerde des revidierten OG nicht mehr

nur gegen« Urteile ~, sondern auch gegen andere

(i Entscheide in Zivilsachen}) zulässig ist, also

insbesondere nicht das Vorliegen eines Hau p t urteils

voraussetzt. In Bezug auf das Erfordernis der Zivil-

streitigkeit (vergl. darüber, was die frühere Kassations-

beschwerde betrifft, BGE 24 II S. 934· f.) ist keine Aen-

derung eingetreten.

.

Die zivilrechtliche Beschwerde ist somit im vorliegen-

den Falle, weil nicht gegen einen Entscheid in einer

Zivilstreitigkeit gerichtet, unzulässig.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Prozessreeht. N° 37.

37. 'O'rteU der Staatsrechtlichen Abteilung

vom 5. Mä.rz 1915

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i. S. Aktiengesellschaft :Kraftwerk La.ufenburg, Klägerin,

gegen Sta.at Aargau, Beklagten.

Klage eines Wasserwerkinhabers gegen den Staat auf Bes-

tellung des durch die Konzession für Konflikte über die dem

Unternehmer in wirtschaftlicher Beziehung obliegenden Ver-

pflichtungen vorgesehenen Schiedsgerichts. Zivilreehtliche

Natur der Klage im Sinne von Art. 48 OG. Auslegung der

Schiedsklausel hinsichtlich der Frage, ob darunter auch

Streitigkeiten über den vom Unternehmer an den Staat zu

entrichtenden Wasserzins fallen. Rechtliche Natur des letz-

teren. Unzulässigkeit, vertraglicher Vereinbarungen über

öffentliche Abgaben, soweit sie nicht vom Gesetze beson-

ders vorgesehen sind.

.4. -

Die Klägerin, Aktiengesellschaft Kraftwerk Lau-

fenburg, ist Rechtsnachfolgerin derjenigen Gesellschaften,

denen am 30. Juli 1906 vom Grossherzogtum Baden und

vom Kanton Aargau die grundsätzliche Konzession zur

Errichtung und zum Betriebe einer Wasserwerkanlage

im Rhein bei Laufenburg erteilt worden ist. Die Ertei-

lung der Konzession durch den Kanton Aargau geschah

unter einer Reihe von Bedingungen, die in der Konzes-

sionsurkunde in drei Abschnitten unter den Ueberschrif-

ten : « Gegenstand der Unternehmung und polizeiliche

Bedingungen», « Administrative und wirtschaftliche Be-

dingungen» und «Schlussbestimmungen) aufgeführt

sind. Der von den « administrativen und wirtschaftlichen

Bedingungen» handelnde Abschnitt II, umfassend die

§§ 21 bis 25, bestimmt in § 21 zunächst den Teil der

nutzbar gemachten ständigen und nicht ständigen

vVasserkräfte, der für Anlagen auf schweizerischem

Staatsgehiete verwendet werden

muss,

und sieht

im Anschluss daran vor, dass die Unternehmung

über die Art der Verwendung der Wasserkräfte,

die hienach auf schweizerischem und badischem Staats-