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41_II_296

BGE 41 II 296

Bundesgericht (BGE) · 1915-02-10 · Deutsch CH
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296 ·ProzeS6recht. N° 36. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE

36. O'rtdl der II. ZivUa.bteilung vom 10. Februar 1915

i. S. Erb gegen Bern. Begriff der «Zivilsachen ~ im Sinne des Ingresses des Art. 87 OG: nur Angelegenheiten der s t r e i t i gen Gerichts- barkeit. A. - Der Vater der Beschwerdeführerin, Gottfried Häberli, ist bevormundet. Die zuständige Vormund- schaftsbehörde Münchenbuchsee beschloss im April 1913, den drei Kindern des Mündels einen unverzinslichen Vorempfang von je 10,000 Fr. aus dem Vermögen des Mündels zu gewähren. G{'gen diesen Beschluss der Vor- mundschaftsbehörde beschwerte sich die Rekurrentin. bei der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde, dem Regie- rungsstatthalter in Fraubrunnen, mit dem Begehren, den Beschluss insoweit aufzuheben, als er auch ihren B r ü d e fII Alfred und Erwin Häberli einen solchen Vorempfang gewähre, dagegen ihr seI b s t den Vorempfallg zn be- lassen. Die erstinstanzliche. Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut. Gegen diesen, ihr am 28. Jnni 1914 er~ öffneten Entscheid erklärte die Vormundschaftsbehörde am 10. Juli 1914 den Rekurs an die zweitinstanzliehe Aufsichtsbehörde, den Regierungsrat, mit dem Begehren, den Entscheid der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde aufzuheben und auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Demgegenüber machte die heu- tige Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerde der Vormundschaftsbehörde an die zweitinstanzliche Auf- sichtsbehörde sei verspätet, weil nicht innert der 1Otägi- gen Frist des Art. 420 Abs. 2 ZGB eingereicht. Der Prozessrecht. N° 36. 297 Regierungsrat wies jedoch mit Entscheid vom 24. De- zember 1914 die Verspätungseinrede ab und sprach den Rekurs zu, d. h. wies die Beschwerde gegen die Vor- mundschaftsbehörde ab. - In seinen Erwägungen erklärt der Reoierungsrat die 14tägige Frist des kantonalen Ver- waltun~srechts als anwendbar und betrachtet die Frist des Art. 420 ZGB nur als Minimalfrist, die vom kantona.;. Jen Recht erweiterl werden könne und ausserdem nur anwendbar sei für die Beschwerde an die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde, nicht aber für die Weiterziehung von dieser an die zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde. B. - Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und denjenigen des Regierungsstatthalters als gültig zu erklüren, eventuell den Entscheid des Regierungsrates zur Abänderung zurückzuweisen. Die Beschwerde stützt sich ausschliesslich auf Art. 87 Ziff. lOG, mit der Be- gründung, dass für die Ber~chnung der F~ist zur .\Vei- terziehullg eines EntscheIdes der erstll1s~anzhc~en Vormundschaftsbehörde an die lweitinstanzliche mcht das kantonale Recht, sondern allein Art. 420 Abs. 2 ZGB massgebend sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Gleichwie es sich bei den Beschlüssen der Vormund- schaftsbehörde, gegen die nach Art. 420 ZGB bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden kann, nicht um Akte der streitigen Gerich tsbarkeit, sondern um Verwaltungsakte handelt, so gehört auch. die .gegen diese Beschlüsse gerichtete Be s c h wer d e Illch t. 111 das Gebiet der streitigen gerichtsbarkeit, sondern 111 das- jenige des Administrativverfahrens (vg:. EGGER, Anm. 1 zu Art. 420). Nun gibt Art. 87 OG :m Gegensatz zu Art. 86 das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde ausdrücklich nur gegen« Entscheide in Zivilsachen I). 298 Prozessrecht. N° 36. Unter «Zivilsachen ,} sind aber hier nur zivilrechtliehe S t r ei t i g k e i t e n. d. h. Angelegenheiten der s t re i- ti gen Gerichtsbarkeit verstanden. Es konnte nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, die vielen im ZGB vor- gesehenen Administrativentscheide, gegen die z. T. be- sondere Rechtsmittel an besondere Behörden gegeben sind (so z. B. in Grundbuchsachen), auch der Zivilbeschwerde zu unterstellen, wbald behauptet wird, dass kantonales statt eidgenössischen Rechts angewendet worden sei. Das in Art. 87 Ziff. 1 revid. OG gegebene Rechtsmittel ist (vergl. Gutachtl. Bericht des Bundesgerichts an den Bundesrat über den Burckhardt'schen Entwurf einer Novelle zum OG, vom 20. Dezember 1910, S. 17) nichts anderes als die Kassationsbeschwerde des frühern Art. 89, mit der einzigen wesentlichen Modifikation, dass die zivil- rechtliche Beschwerde des revidierten OG nicht mehr nur gegen« Urteile ~, sondern auch gegen andere (i Entscheide in Zivilsachen}) zulässig ist, also insbesondere nicht das Vorliegen eines Hau p t urteils voraussetzt. In Bezug auf das Erfordernis der Zivil- streitigkeit (vergl. darüber, was die frühere Kassations- beschwerde betrifft, BGE 24 II S. 934· f.) ist keine Aen- derung eingetreten. . Die zivilrechtliche Beschwerde ist somit im vorliegen- den Falle, weil nicht gegen einen Entscheid in einer Zivilstreitigkeit gerichtet, unzulässig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Prozessreeht. N° 37.

37. 'O'rteU der Staatsrechtlichen Abteilung vom 5. Mä.rz 1915 299

i. S. Aktiengesellschaft :Kraftwerk La.ufenburg, Klägerin, gegen Sta.at Aargau, Beklagten. Klage eines Wasserwerkinhabers gegen den Staat auf Bes- tellung des durch die Konzession für Konflikte über die dem Unternehmer in wirtschaftlicher Beziehung obliegenden Ver- pflichtungen vorgesehenen Schiedsgerichts. Zivilreehtliche Natur der Klage im Sinne von Art. 48 OG. Auslegung der Schiedsklausel hinsichtlich der Frage, ob darunter auch Streitigkeiten über den vom Unternehmer an den Staat zu entrichtenden Wasserzins fallen. Rechtliche Natur des letz- teren. Unzulässigkeit, vertraglicher Vereinbarungen über öffentliche Abgaben, soweit sie nicht vom Gesetze beson- ders vorgesehen sind. .4. - Die Klägerin, Aktiengesellschaft Kraftwerk Lau- fenburg, ist Rechtsnachfolgerin derjenigen Gesellschaften, denen am 30. Juli 1906 vom Grossherzogtum Baden und vom Kanton Aargau die grundsätzliche Konzession zur Errichtung und zum Betriebe einer Wasserwerkanlage im Rhein bei Laufenburg erteilt worden ist. Die Ertei- lung der Konzession durch den Kanton Aargau geschah unter einer Reihe von Bedingungen, die in der Konzes- sionsurkunde in drei Abschnitten unter den Ueberschrif- ten : « Gegenstand der Unternehmung und polizeiliche Bedingungen», « Administrative und wirtschaftliche Be- dingungen» und «Schlussbestimmungen ) aufgeführt sind. Der von den « administrativen und wirtschaftlichen Bedingungen» handelnde Abschnitt II, umfassend die §§ 21 bis 25, bestimmt in § 21 zunächst den Teil der nutzbar gemachten ständigen und nicht ständigen vVasserkräfte, der für Anlagen auf schweizerischem Staatsgehiete verwendet werden muss, und sieht im Anschluss daran vor, dass die Unternehmung über die Art der Verwendung der Wasserkräfte, die hienach auf schweizerischem und badischem Staats-