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41_II_268

BGE 41 II 268

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-26 · Deutsch CH
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268

Obligationenrecht. N° 33.

33. Urteil der I. Zivilabteilung vom S. Mai 1915

i. S. Wertenschlag, Beklagter, gegen Ba.rlet, Kläger.

Oertliche Rechtsanwendung. Kriterien (Erw. 2).

Kognition des Bundesgerichts (Erw. 2, 4 bund 5). -

Auf-

trag, Stellvertretung und Ermächtigung. Nach-

trägliche Genehmigung der Stellvertretung, Art. 38 Abs. 1

OR (Erw.3 und 4).

A. -

Durch Urteil vom 26. Januar 1915 hat die

II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern

über das Klagebegehren :

« Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger 2546 Fr.

nebst Zins zu 5 % seit 13. Februar 1912 zu bezahlen,)

erkannt:

« Dem Kläger ist sein Klagsbegehren im vollen Um-

fange zugesprochen.)}

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem

Antrag auf Aufhebung und auf Abweisung der Klage.

C. -

Der Kläger hat in seiner Antwort beantragt:

1. Es sei auf die Berufung (wegen Anwendbarkeit

englischen Rechtes) nicht einzutreten;

2. Eventuell: Es sei in Bestätigung der Urteiles der

Vorinstanz das Klagebegehren zuzusprechen.

Das Bundesgerkht zieht

in Erwägung:

1. -

Im Januar 1912 erkrankte Suzanne R. .. in

London an Blinddarmentzündung. Der Beklagte war

mit ihr in engeren Beziehungen gestanden, indem er sie

gegenüber seinen Freunden Joe Rolando und Pierre

Gandillon (nach deren Aussage) als Verlobte bezeichnete,

im Prozesse dagegen von ihr als seiner Maitresse spricht.

Spätestens am 13. Januar 1912 teilte Rolando dem Bt>-

klagten telegraphisch mit, Suzanne R... sei unwohl.

Rolando und Gandillon haben als Zeugen erklärt, sie

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hätten dem Beklagten Natur und Schwere der Er-

krankung sowie die Notwendigkeit der Vornahme einer

Operation mitgeteilt. worauf er sie angewiesen habe, so-

fort das Nötige zur Rettung der Patientin zu veranlassen,

er stehe dafür gut. Die Vorinstanz hat indessen auf

diese Zeugnisse nicht abgestellt, weil Rolando und Gan-

dilloD am Ausgang des Prozesses interessiert seien.

Suzanne R... wurde auf Anweisung Rolandos vom

Kläger in Behandlung genommen und auf dessen Ver-

anlassung schon am 14. Januar 1912 vom Chirurgen

Dr. Clayton Greene operiert; sie blieb so dann bis am

9. Februar 1912 in der Privatklinik des Dr. Roberts.

Am 15.Januar 1912 hatte der Beklagte an Rolando tele-

graphiert: « Que devient Suze &, ferner am nämlichen

Abend, offenbar auf die Aufforderung, nach London zu

kommen : « Suis affoIe, impossibilite venir, eonsultez

vite professeur, tel{~graphiez-moi », sodann am 16. Ja-

nuar: « Maman tres malade, deux vies en mains, reponse

etat Suzanne, viendrai dans 3 jours », endlich am

17. Januar 1912: (I Rassurez Suze, suis pres d'elle, faites

I'impossible po ur la sauver ». Aus einem Briefe des Be-

klagten an Rolando vom 22. Januar 1912 ist hervorzu-

heben: « Il est evident que je ferai l'impossible pour

subvenir aux depenses de Suze, mais elle aussi bien que

moi connait ma situation. Sans compter les notes du

chirurgien et doeteur, je dois actuellement a Geneve

fr .... Mais tranquillise-toi. je t'enleve toute la responsa-

bilite ... En ce qui eoncerne le professeur, dis-Iui de

patienter, car d'ici quelques jours tout s'arrangera. Done

laissez Suze aux soins du chirurgien jusqu'a son complet

retablissement .... Je n'ai pas encore ecrit au chirurgien,

CIl attendant dis-Iui de bien soigner cette enfant. Stil

faut une garantie aupres du chirurgien, je vous enverrai

Sauwyer, mais surtout ne deIaissez pas ma Suzanne

adoree. P. S. Tranquillisez le chirurgien, car il ne

perdra rien .•

Für die Behandlung der Suzanne R. .. sandte der Kläger

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Obligatiooenrecht. No 33.

dem Beklagten Rechnung im Betrage VOll i!, 100 sh 16.

Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Einzelansätzen

zusammen:

Chirurgien.

Soins de medecin

Maison de sante (4 semaines) .

Chloroformiste . . .

52.10 i!,

24. 3)

21. 0 »

3.3»

100.16 i!,

Als die Bezahlung nicht erfolgte, erhob Dr. Barlet die

vorliegende Klage, die von der Vorinstanz in vollem

Umfange geschützt wurde.

2. -

Es fragt sich in erster binie, ob die Sache nach

englischem oder flach schweizerischem Recht zu be-

urteilen sei. Die Vorin~tanz spricht sich darüber nicht

bestimmt aus; sie hat tatsächlich schweizerisches Recht

angewendet, die Frage aber offen gelassen, ob es als

einheimisches oder als präsumptives englisches Recht

anwendbar sei.

Dass die Parteien bei Begründung des Rechtsverhält-

nisses schweizerisches Recht deshalb im Auge gehabt

haben müssen, weil sie sich im Prozess darauf bernfen

haben, lässt sich hier nicht sagen. Denn die Art, wie der

Kläger in den Prozessschriften von der Rechtsanwendung

spricht, gestattet diese Annahme nicht: er war über das

anwendbare Recht im Zweifel und berief sich daher auf

das schweizerische und das englische, während der

Beklagte offenbar sein eigenes Recht, das schweizerische,

als massgebend betrachtete. Ein bestimmter Parteiwille

ist somit hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes nicht

zu ermitteln; jedenfalls rechtfertigt sich die Anwendung

aus I ä n dis c h e n Rechtes kraft des präsumptiven

Parteiwillens und auch kraft der Eigenart des auszu-

legenden Rechtsgeschäfts (Genehmigung der Vertretung)

nicht. Bei dieser Sachlage ist auf das inländische Recht

als lex tori, als Recht des urteilenden Gerichtes, abzu-

stellen (vergL auch BGE 40 II S. 485). Die Berufung ist

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also zulässig und der Streit nach schweizerischem Obli-

gationenrecht zu beurteilen.

3. -

In der Sache selber ist zu prüfen, ob ein Rechts-

grund bestehe, demzufolge der Beklagte für die -_. vom

Kläger bezahlten -

Kosten der Operation der Suzanne

R... und ihres Klinikaufenthaltes, sowie für die eigenen

Leistungen des Klägers als behandelnden Arztes aufzu-

kommen habe.

Die Vorinstanz hat dabei die Bestimmungen über den

Auftrag und über die Geschäftsführung ohne Auftrag

herangezogen. Aber auch wenn der Beklagte dem Rolando

den Auftrag erteilt hätte, die Suzanne R... ärztlich be-

handeln und operieren zu lassen, so stünde dem Kläger

als Unterbeauftragten ein Klagerecht gegen den Beklagten

nicht zu. Artikel 399 OR gibt wohl dem Auftraggeber

eine direkte Klage gegen den Unterbeauftragten, nicht

aber diesem eine solche gegenüber dem Oberauftraggeber.

Gleich würde es sich verhalten, wenn Rolando als Ge-

schäftsführer ohne Auftrag gehandelt hätte: eine nach-

trägliche Genehmigung dieser Geschäftsbesorgung durch

den Beklagten als Geschäftsherrn würde dem Kläger

noch kein Recht gegenüber dem Beklagten geben, weil

der Kläger ein Dritter ist und ausserhalb des Obligations-

nexus steht. Die 'Vorinstanz beruft sich ferner auf die

neue Bestimmung in Art. 396 Ahs. 2 OR, wonach in

dem Auftrage auch die Ermächtigung zu den Rechts-

handlungen enthalten ist, die zu seiner Ausführung ge-

hören. Sie übersieht aber, dass unter Ermächtigung nicht

notwendig Ermächtigung zur Handlung im Namen des

Ermächtigenden, also Vollmacht zu dir e k t er Ver-

tretung, zu verstehen ist; Ermächtigung kann auch Er-

teilung der Machtvollkommenheit zur i n dir e k t e n

Vertretung, also hier zur Beanspruchung der Dienste des

Klägers durch Rolando in ei gen e m Namen, bedeuten.

Die Streitfragen stellen sich richtigerweise wie folgt: War

Rolando vom Beklagten be voll m ä c h ti gt, den Kläger

beizuziehen? Hat er als dir e k t er S tell ver t r e te r

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des Beklagten, in dessen Namen, den Vertrag mit dem

Kläger abgeschlossen? Eventuell ist die fehlende Voll-

macht durch nachträgliche Gen e h m i gun g der Stell-

vertretung durch den Beklagten ersetzt worden? Diese

drei Fragen sind auf Grund der Art. 32 flOR zu lösen.

4. -

a) Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt

sich. dass eine Vollmacht des Beklagten an Rolando, in

seinem, des Beklagten, Namen mit dem Kläger einen

Vertrag über ärztliche Behandlung der Suzanne R. .. ab-

zuschliessen, nicht bewiesen ist. Die Vorinstanz hat die

Aussagen des Rolando und des Gandillon, wonach der

Beklagte eine solche Vollmacht tatsächlich erteilt hätte,

nicht als genügend beweiskräftig angesehen. Diese Be-

weiswürdigung ist bundesrechtlich nicht anfechtbar und

daher für das Bundesg~richt verbindlich. Die eingelegten

Urkunden (Telegramme und Briefe) weisen aber nur auf

Aeusserungen des Beklagten hin, die n ach Vornahme

der Operation -

der Hauptleistung, für welche der

Kläger die Gegenleistung verlangt -

erfolgt sind.

b) Die Vorinstanz nimmt als feststehend an, dass

Rolando gegenüber dem Kläger im Namen des Beklagten

aufgetreten sei, also als dessen direkter Stellvertreter

den Vertrag mit dem Kläger abgeschlossen habe. Diese

Feststellung ist schon aus dem Grunde für das Bundes-

g~richt verbindlich, weil für diesen Rechtsvorgang eng-

lisches Recht zur Anwendung kommt.

c) Fehlt es an einer Vollmacht des Beklagten an Ro-

lando, so liegt dagegen eine nachträgliche Genehmi-

gung der Stellvertretung und damit des Vertrages mit

Dr. Barlet durch den Beklagten vor: die Aeusserung

des Willens seitens des ohne Vollmacht Vertretenen, die

Handlung des Vertreters so gelten zu lassen, wie wenn

die Vollmacht zum voraus erteilt worden wäre. Der Ge-

nehmigungswilledes Beklagten geht aus den Telegram-

men und Briefen, die er nach erfolgter Operation an

Rolando gerichtet hat und die, soweit wesentlich, in Er-

wägung 1 hievor wiedergegeben sind, unzweideutig her-

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vor; insbesondere kann die Bitte des Beklagten an

Rolando, dem Kläger zu sagen, er möge sich gedulden,

in einigen Tagen werde alles geregelt werden, er werde

nichts verlieren, schlechterdings nicht anders gedeutet

werden denn als Ratifikation des Vorgehens des Rolando,

als Genehmigung der Stellvertretung im Sinne von

Art. 38 Abs. 1 OR und als Uebernahme der Verpflich-

tungen aus dem von Rolando mit dem Kläger abge-

schlossenen Vertrage. Die Genehmigung kann sich an

den Ver t r e t er, wie an den D r i t t e n richten; die

Aeusserungen des Beklagten gegenüber Rolando genüg-

ten also; einer weiteren Mitteilung an den Kläger be-

durfte es zur Gültigkeit der Genehmigung nicht. (Vergl.

OSER, Komm. Anm. III 2 ad Art. 38.)

5. -

Mithin muss der Beklagte für die Rechnung des

Klägers aufkommen, soweit sie in Bezug auf die Höhe

gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz hat sie in quantitativer

Hinsicht nicht beanstandet; sie führt aus, dass laut der

von ihr angeordneten Expertise und den Zeugenaussagen

weder das vom Chirurgen noch das vom Kläger ver-

langte Honorar für Londoner Verhältnisse übersetzt und

die Ansätze auch im übrigen angemessene seien. Es han-

delt sich hier um eine dem englischen Recht unter-

stehende Präjudizialfrage, die sich der Kognition des

Bundesgerichts entzieht. Folglich ist das Urteil der Vor-

instanz im Dispositiv zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

II. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern

vom 26. Januar 1915 bestätigt.