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41_II_258

BGE 41 II 258

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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258

ObHgationenrecht. N~ 32

gewicht verkauft habe, ist umsoweniger ausschlaggebend,

als diese Uebung keine einheitliche war und gerade in

neuerer Zeit im Verkehr zwischen dem Beklagten und

seinen Abnehmern die Berechnung nach Effektivgewicht

fast durchgehends durch die Berechnung nach Original-

gewicht ersetzt worden ist.

5. -

Nach dem Gesagten entbehrt die vorliegende

Klage der rechtlichen Grundlage und ist das abweisende

Urteil der Vorinstanz ohne weitere Beweismassnahmen

im Dispositiv zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November

1914 bestätigt.

32 'Urteil der I. Zivila.bteilung vom 7. Kai 1915

i. S. Scheidegger (Aberkennungs)Kläger,

gegen Bank in Langentha.l (Aberkennungs)Beklagte.

Ver b ü r gun gei ne s Ban k kr e d i i s einer Aktienge-

sellschaft. Ein b e z i e h u n gei n e r S c h u 1 d i n die sen

Kredit, die vor der Verbürgung von Organen der Gesell-

schaft in privater Stellung zu Gunsten der Bank begründet

und nachher von der Gesell~chaft unentgeltlich übernom-

men wurde. Ein wen dun gen des für die seS c h u I d

belangten Kreditbürgen : er habe sich nur für die

Gesellschaft verbürgt, die Gesellschaftsorgane seien zur

Uebernahmeerklärurig unzuständig und wegen privaten In-

teressen disqualifiziert gewesen, das Uebernahmegeschäft

habe anormalen Charakter und er habe von der frühern

Privatschuld und der beabsichtigten Uebertragung an die

Gc:sellschaft nichts gewusst. Bundesgerichtliche Feststellung

semer Kenntnis hievon nach Art. 82 0 G. Frage ob die

Unkenntnis für die Eingehung der Bürgschaft kau s al

gewesen wäre.

L -

Im Jahre 1903 gab die Holzwarenfabrik A.-G.

in MurgentbaI zur Vermehrung ihrer Betriebsmittel 300

I

,

ObHgationenrecht. i. J2.

259

Prioritätsaktien im Nominalwerte von je 250 Fr., zusam-

men 75,000 Fr. aus, die sämtliche von den Verwaltungs-

räten Oberst Künzli-Nussbaum, Rudolf Stauffer, His-

Veillon, Weber-Künzli und A. Locher und dem Direktor

R. Fretz gezeichnet wurden. Das Geld zur Liberierung

der Titel beschafften sich die Zeichner bei der heutigen

Beklagten, der Bank in Langenthai A.-G. Sie stellten

ihr zu diesem Behufe eine Schuldurkunde aus, worauf

ihnen die Bank einen Kredit von 75,000 Fr., in ihren

Büchern eingetragen als Konto Künzli-Nussbaum und

Konsorten, eröffnete. Der Kredit wurde sofort zur Libe-

rierung der Titel voll in Anspruch genommen und durch

Uebergabe dieser zu Faustpfand gesichert.

Im November 190~ starb Oberst Künzli. Ueber seinen

Nachlass wurde ein amtliches Güterverzeichnis aufge-

nommen, worauf die Beklagte ihre Konto-Korrentforde-

rung im damaligen Betrage von 69,531 Fr. 50 Cts. Wert

31. Dezember 1908, samt Zins zu 5 % von da an, an-

meldete. Wie aus einem Briefe des Verwaltungsrates

Weber-Künzli an Direktor Fretz vom 17. Januar 1909

zu entnehmen ist, hielt jener darauf, dass (j dieser grosse

Posten) nicht im Güterverzeichnis figuriere. Fretz unter-

handelte dann in der Sache -

laut einem Briefe der

Holzwarenfabrik an die Beklagte vom 4. Februar und

einem solchen der Beklagten an die Fabrik vom 5. Fe-

bruar 1909 -

sowohl mit Weber-Künzli als mit der

Beklagten, und es wurde in der Folge zwischen den Be-

teiligten vereinbart, dass die Konto-Korrentschuld von

der Fabrik übernommen werde und die bisherigen

Schuldner sicb für diese als Bürgen verpflichten sollten.

Zu diesem Zwecke unterzeichneten Stauffer, His-

Veillon, W eber-Künzli und Fretz zu Gunsten der Beklagten

eine Bürgschaftsurkunde mit Faustpfandverschreibung

vom 10. Februar 1909, wonach sie sich als solidarische

Bürgen und Selbstzahler erklärten « für Konto-Korrent-

und andere Kredite, welche die Bank in LangenthaI der

Firma Holzwarenfabrik A.-G. in MurgenthaI gewähren

260

Obligationenrecht. N° 32.

wird, und zwar bis zum Betrage von 64,000 Fr. nebst

Zinsen und Kosten». Zugleich wurden der Bank «zu

mehrerer Sicherheit für deren jetzige und künftige Gut-

haben an obgenannter Firma, aus welchem Rechtstitel

diese Guthaben auch erwachsen sein mögen», 256 Stück

der erwähnten Prioritätsaktien im Nominalbetrage von

zusammen 64,000 Fr. zu Faustpfand übergeben.

Dieser Akt trägt im weitem noch die Unterschrift

des heutigen Klägers J. Scheidegger in Bern. Wie der

Kläger geltend macht und die Vorinstanz als erstellt

annimmt, hat er sich zur Eingehung der Bürgschaft

namentlich auch deshalb herbeigelassen, weil seinem

Sohne Viktor, einem Freunde von Fretz, eine leitende

Stellung in der Fabrik zugesichert worden war.

Die Beklagte hatte ßie Uebertragung des Kontos

« Künzli-Nussbaum und Konsorten» auf die Fabrik an

die Bedingung geknüpft, dass zunächst der die genann-

ten 64,000 Fr. übersteigende, aus aufgelaufenen Zinsen

bestehende Betrag bezahlt werde. Statt dieser Zinsen

erhielt die Beklagte in der Folge verschiedene Kapital-

abzahlungen, die die Kapitalschuld (bis Ende November

1909) auf 40,000 Fr. verminderten und die auf dem

Konto « Künzli-Nussbaum und Konsorten)} gebucht

wurden. Im Oktober 1910 wurde endlich die (inzwischen

auf 9987 Fr. 75 Cts. angewachsene) Zinsschuld in der

Weise berichtigt, dass die Beklagte den gewöhnlichen

Konto-Korrent der Fabrik damit belastete. Gleichzeitig

eröffnete sie der Fabrik einen Separatkonto, auf den sie

nun den Schuldposten von 40,000 Fr. des Konto ({ Künzli-

Nussbaum und Konsorten » übertrug und damit diesen

Konto aus'Jlich. Die Fabrik erklärte sich durch Brief

vom 31. Oktober, den Fretz als Direktor unterzeichnete,

mit diesen Buchungen einverstanden. Ferner anerkannte

sie teils durch Direktor Fretz teils durch den Verwal-

tungsratspräsidenten Stauffer die Richtigkeit der diesen

Posten betreffenden späteren Konto-Korrentauszüge,

Ende November 1911 kündigte der Kläger der Be-

Obligationen recht. N° 32.

261

klagten die Bürgschaft und die Fabrik sowie die Bürgen

beschlossen nunmehr, den ganzen Separatkonto zurück-

zuzahlen. Ende April 1912 war dies bis auf 8473 Fr. 50Cts.

geschehen, für welchen Betrag die Bekla~e gegen den

Kläger als Bürgen Betreibung anhob und wofür nebst

Zins zu 5 % seit 15. April 1912 und 1 Fr. 55 Cts. Be-

treibungskosten sie die provisorische Rechtsöffnung

erwirkte.

Im nunmehrigen Prozess verlangt der Kläger Aber-

kennung der in Betreibung gesetzten Forderung mit der

Begründung: Er habe sich nur für eine -

von den

Verwaltungsräten und Direktor Fretz verbürgte -

Kreditschuld der Fabrik selbst verbürgen wollen, in der

Meinung, dass er als Bürge an Stelle des verstorbenen

Oberst Künzli trete. In diesem Sinne sei ihm von Fretz

der Sachverhalt dargestellt worden. In \Virklichkeit aber

habe es sich nun um eine Privatschuld der Mitbürgen

gehandelt, welche Schuld nachträglich mit Wissen und

Willen der Beklagten auf das Konto der Fabrik über-

tragen worden sei. Bei dieser Uebertragung hätten sich

die handelnden Personen in einer DoppelsteIlung, als

Organe der Gesellschaft und Schuldner der übertragenen

Forderung, befunden und sie daher nicht gültig vorneh-

men können; zudem sei sie in die Zuständigkeit der

Generalversammlung gefallen. Es verstosse gegen Treu

und Glauben, wenn man den Kläger, der von diesen

Manipulationen erst lange nachher Kenntnis erhalten

habe, als Bürgen für eine solche Schuld in Anspruch

nehme .....

Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen. Der Kläger

verlangt vor Bundesgericht deren Zusprechung.

2. -

Zu Unrecht glaubt der Kläger die gegen ihn

geltend gemachte Bürgschaftsforderung mit der Begrün-

dung bestreiten zu können, er habe sich für eine Schuld

der Holzwarenfabrik A.-G. selbst verbürgen wollen,

während es sich in Wirklichkeit um eine Privatschuld

seiner jetzigen Mitbürgen gehandelt habe. Der Bürg-

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Obligationenrecht. N° 32.

schaftsakt vom 10. Februar 1909, auf den sich die

streitige Forderung stützt, lautet ausdrücklich auf den

Namen der Fabrik als Hauptschuldnerin und lässt kei-

nen Zweifel darüber zu. dass daraus nur in Beziehung

auf sie Bürgschaftsansprüche gegenüber den Unter-

zeichnern erwachsen sollen. Dass er in dieser Hin-

sicht unrichtige Angaben enthalte, wie heute behauptet

wurde, widerlegt sich durch seinen deutlichen Wortlaut.

Dagegen hat allerdings die Schuld der Fabrik, für die

der Kläger nunmehr als Bürge belangt wird, bei der

Eingehung seiner Bürgschaftsverpflichtung gegenüber

der Fabrik als Hauptschuldnerin noch nicht bestanden;

Hauptschuldner waren vielmehr damals die jetzigen

Bürgen -

abgesehen vom Kläger -

sowie die Erbschaft

Künzli und A. Locher, und erst später, durch die Schuld-

übernahme vom Oktober 1910, ist die Fabrik an deren

Stelle getreten. Da sich nun aber die Bürgschaftsver-

pflichtung des Klägers nicht nur auf bereits bei ihrer

Eingehung bestandene Schulden der Fabrik erstreckt,

sondern, wie ausdrücklich bedungen, auch auf « Konto-

korrent und andere Kredite)}, welche die Beklagten der

Fabrik erst noch «(gewähren wird), so fällt :mch die

später übernommene Kontokorrentschuld darunter, so-

fern der Kläger die Schuldübernahme der Fabrik gegen

sich als Bürgen gelten lassen muss. Eine Unverbind-

lichkeit oder Anfechtbarkeit der jetzt geltend gemachten

Bürgschaftsforderung betrifft also nicht sowohl den

Bürgschaftsakt selbst, als die spätere Einbeziehung der

streitigen Kontokorrentschuld in das durch jenen Akt

begründete Kreditbürgschaftsverhältnis.

3. -

Gegen die Gültigkeit der Schuldübernahme und

damit gegen den Bestand eines Bürgschaftsanspruches

wendet der Kläger zunächst ein, die Organe der Fabrik,

die bei der U ebern ahme mitwirkten, seien dafür nicht

zUständig und wegen privaten Interessen nicht qualifi-

ziert gewesen. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese

Einwendung, hinsichtlich der in erster Linie die Fabrik

Obligationenrecht. N° 32.

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als Hauptschuldnerin aktiv legitimiert wäre, auch dem

Kläger als mittelbar Beteiligten zustehe. Jedenfalls aber

ist zu sagen, dass nach den Akten Direktor Fretz, der

die Schuld im Namen der Fabrik durch den die ent-

sprechenden Buchungen der Beklagten gutheissenden

Brief vom 31. Oktober 1910 übernahm, und Verwaltungs-

ratspräsident Stauffer, der sie durch die Unterzeichnung

der spätern Kontokorrentauszüge billigte, als zeichnungs-

berechtigte Organe der Gese]schaft ermächtigt waren,

die Uebernahmeerklärung gegenüber der Beklagten als

Dritter rechtsverbindlich abzugeben. Eines Beschlusses

der Generalversammlung bedurfte es dazu im Verhältnis

nach aussen nicht. Soweit sodann private Interessen die

Beiden von diesen Rechtshandlungen hätten abhalten

sollen, so betrifft auch das nur die internen Beziehungen

der schuldnerischen Gesellschaft.

4. -

Im weitern erhebt der Kläger gegenüber der

streitigen Bürgschaftsforderung die Einrede der Arg-

list, indem er einwendet: er habe bei der Unterzeichnung

des Bürgschaftsaktes von der damaligen Privatschuld

seiner nunmehrigen Mitbürgen nichts gewusst und auch

von der nachherigen Uebertragung dieser Schuld an die

Fabrik erst viel später, im Oktober 1912, erfahren; unter

diesen Umständen aber verstosse die Geltendmachung

eines die übertragene Forderung betreffenden Bürg-'

schaftsanspruches gegen Treu und Glauben.

Nun ist allerdings die Beklagte bei der Schuldüber-

nahme als Gläubigerin beteiligt gewesen und es musste

ihr daher bekannt sein, dass eine Privatschuld von

Organen der Gesellschaft auf diese übertragen werde.

Ferner lässt sich auch der Auffassung der Vorinstanz

nicht beipflichten, diese Uebertragung habe nicht nur

formell sondern auch wirtschaftlich keinen anormalen

Charakter, da der Kredit, den die Beklagte den Organen

der Bank zur Bezahlung der emmittierten Aktien ge-

währt hatte, der Fabrik zugeflossen sei, indem sie da-

durch ihr Betriebskapital um den Wert der liberierten

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Obligationenrecht. N° 32.

Aktien erhöht habe. Zugeflossen ist der Fabrik freilich

das Kapital, das die Beklagte als Kreditgeberin den

Organen der Fabrik in ihrer privaten Stellung geliehen

hatte und das für die Liberierullg der Aktien bestimmt

war und zur Erhöhung der Betriebsmittel der Unter-

nehmung diente. Aber nicht um diese anfängliche Ope-

ration handelt es sich hier, sondern darum, ob die Fabrik

nachträglich, ohne dass für sie aus diesem frühem

Kreditgeschäfte eine Rechtspflicht dazu erwachsen war,

die zu Lasten der Organe begründete Privatschuld auf

sich nehmen solle und zwar ohne von den Organen für

eine solche Entlastung einen Gegenwert zu erhalten.

Allein dem Gesagten kommt für die Entscheidung des

Falles keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Vielmehr

fragt es sich in erster Linie, ob wirklich der Kläger seiner-

zeit nicht gewusst habe,' dass der Kredit von 64,000 Fr.,

für den er sich verbürgen wollte, dazu dienen werde,

soweit hinreichend, die auf die Fabrik zu übertragende

Privatschuld zu decken. Hiebei ist nun vorersi zu er-

wägen, dass, wer um die Verbürgung eines Kredites,

angesucht wird, sich regelmässig zur Wahrung seines

offenbaren Interesses darüber erkundigt, welcher Art die

Forderungen ~ein können, für dje er später möglicher-

weise haftet. Beim Kläger muss das um so eher voraus-

gesetzt werden, als er nach FeststeHung der Vorillstanz

geschäftskundig und auch im Bankwesen erfahren ist.

Er behauptet nun freilich, Direktor Fretz habe ihm die

Sache so dargestellt, als ob es sich um einen durch die

Verwaltungsräte verbürgten Kredit der Fabrik von

64,000 Fr. handle, für den der Kläger ebenfalls als

Bürge an Stelle des verstorbenen Oberst Künzli einzu-

treten habe. Allein hiefür, sowie für die weitere Be-

hauptung, dass der Kläger den wahren Sachverhalt erst

lange nach der spätem Uebertragung der Forderung

erfahren habe, fehlt es an der erforderlichen tatsäch-

lichen Grundlage. Zwar beruft sich der Kläger auf ein

Protokoll über eine Konferenz, die er und sein Sohn

Obligationenrecht. N° 32.

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mit Fretz am 8. Oktober 1912 hatten, auf einen Brief,

den Fretz am 10. Oktober d. J. an ihn richtete, und auf

die Aussagen, die dieser im Prozesse als Zeuge machte.

Das Bundesgericht kann indessen auf diese Beweismittel

nicht abstellen, weil die Vorinstanz die belreffenden

Erklärungen des Direktor Fretz nicht als hinreichend

beweiskräftig ansieht : Fretz sei nämlich, so wie sich die

Verhältnisse später gestalteten, geneigt gewesen, die

Fabrik und die Beklagte durch seine Angaben zu be-

lasten. Zudem schliesst dieser Standpunkt des Klägers

die unwahrscheinliche Annahme in sich, dass der Kläger

entweder mit keinem der vielen andern Beteiligten ge-

nauer über die Sache gesprochen habe, trotzdem seine

Bemühungen, seinem Sohn eine Stellung in der Fabrik

zu verschaffen, dazu Anlass geben mussten, oder dass er

dann auch noch von aIldern solcher Beteiligten irre-

geführt worden sei. Des weitem hat ihm Fretz laut Fest-

stellung der Vorinstanz die Geschäftsbilanzen vorgelegt,

und es lag daher für ihn sehr nahe, sich an Hand der

Bücher zu vergewissern, 'wie es sich mit den Bankkrediten

des Geschäftes verhalte, ob auf den neu zu eröffnenden

und von ihm zu verbürgenden Kredit schon erfolgte oder

erst später zu machende Bezüge verbucht würden, warum

dieser Kredit sich gerade auf 64,000 Fr. belaufen solle

und warum er durch einen so grossen, einheitlichen Posten

von Aktien der Verwaltungsräte und des Direktors pfand-

versichert werde. Endlich ist mit der Vorinstanz der

auffallende Umstand zu erwähnen, dass der Kläger, als

er im Frühjahr 1912 auf Bezahlung seines Anteiles be-

langt wurde, sich selbst nicht auf den jetzt im Prozesse

eingenommenen Standpunkt stellte, sondern seine Haft-

barkeit vornehmlich mit Rücksicht auf die Entlassung

des Mitbürgen Locher bestritt. Würdigt man alle diese

Momente, so muss als ausgewiesen gelten, dass sich der

Kläger bei der Unterzeichnung des Bürgschaftsscheines

über die Absicht der übrigen Mitbeteiligten klar gewesen

ist, die Privatschuld auf die Gesellschaft zu übertragen

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Obligationenrecht. N° 32.

und in den zu verbürgenden Kredit einzubeziehen, und

da er nun trotz des allgemeinen Wortlautes der Bürg-

schaftsurkunde keinen Vorbehalt im gegenteiligen Sinne

gemacht hat, muss auch er damit einverstanden .gewesen

sein. Beigefügt mag noch werden, dass namentlich auch

die die Verpfändung der Aktien betreffende Stelle im

Bürgschaftsakte : (I aus welchem Rechtstitel diese Gu~­

haben auch erwachsen sein mögem dazu angetan war, dIe

Aufmerksamkeit eines Jeden, der sich um den Zweck des

Kredites bekümmerte. zu erregen.

Wie es sich im vorliegenden Punkte mit der Beweislast

verhalte, ob der Kläger seine Unkenntnis oder die Be-

klagte seine Kenntnis der Sachlage darzutun habe, kann

dahingestellt bleiben. Soweit ferner eingewendet werden

wollte, die Vorinstanz,habe sich über die Tatfrage der

Kenntnis des Klägers nicht hinreichend bestimmt aus-

gesprochen, um darin eine wirkliche Feststellung im

Sinne des OG erblicken zu können, ist zu erwidern, dass

das Bundesgericht durch Ergänzung und Präzisierung

ihres Standpunktes, wie dies oben geschehen, die erfor-

derliche Feststellung nach Art. 82 Abs. 1 OG selbst vor-

nehmen kann.

5. -

.....

6. -

Mit der Vorinstanz ist die Klage aber auch aus

dem Grunde abzuweisen. weil der Kausalzusammenhang

zwischen der vom Kläger behaupteten Unkenntnis der

Sachlage und seiner Eingehung der Bürgschaftsverpflich-

tung, also die determinierende Wirkung der Unkenntnis

auf die vertragliche Willenserklärung, nicht als erstellt

gelten kann. Anders verhielte es sich freilich, wenn an-

zunehmen wäre, dass es dem Kläger vor allem darauf

angekommen sei, durch seine Bürgschaftsleistung den

geschäftlichen Interessen der Fabrikunternehmung alss.oI-

eher zu dienen. Alsdann hätte er es wohl abgelehnt, eme

Schuldübernahme ermöglichen zu helfen, die nach dem

oben Ausgeführten eine ohne Gegenwert verbleibende

Belastung der Unternehmung darstellte. Nun lag aber,

Obligationenrecht. N0 32.

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wie aktenmässig feststeht und der Kläger selbst be-

hauptet, der entscheidende Grund, der ihn zur Eingehung

der Bürgschaft bewog, darin, dass er seinem Sohn zu

einer leitenden Stellung in der Fabrik verhelfen wollte.

Um diesen Zweck zu erreichen, war es für ihn von Be-

deutung, den Verwaltungsräten und dem Direktor Fretz,

auf deren Entschliessungen es ankam, durch seine Mit-

bürgschaft gefällig zu sein. Die letztere schien auch inso-

fern kein erhebliches Risiko zu bieten, als zahlreiche

Mitbürgen mitbeteiligt waren und die gleichzeitig dar-

gegebene Pfandsicherheit nach dem Nominalwert der

verpfändeten Aktien die gesicherte Forderung voll deckte.

Berücksichtigt man diese Umstände, so lässt sich nicht

sagen, dass. falls der Kläger bei seiner Verbürgung wirk-

lich nichts von der Absicht gewusst hätte, die Privat-

schuld der Gesellschaft zu belasten und in den verbürgten

Kredit einzubeziehen, er deshalb die Eingehung der

Bürgschsft abgelehnt hätte.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene

Urtcil der H. Zivilkammer des bernischen Appellations-

hofes vom 16. Dezember 1914 bestätigt.