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41_II_252

BGE 41 II 252

Bundesgericht (BGE) · 1914-11-12 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 31.

Reponse et Demande reconventionnelle de H. J. Reymond

est Mclaree bien fonMe jusqu'a concurrence de 1157 fr.

19 c., et que la demande principale se trouve ainsi reduite

apres compensation a la somme de 2038 fr. 36 c. avec,

interets au taux de 5% des le 20 fevrier 1914.

31. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Ma.i 1915

i. S. Dreifuss, Kläger, gegen Schwegler, Beklagten.

Kau f. Bedeutung der schriftlichen Fixierung des Geschäfts?

Dissens über die Art der Gewichtsberechnung (Original-

oder EfIektivgewicht im Handel mit Hanf). Art. 212

Abs.3 OR: Vorbehalt besonderer kaufmännischer Uebun-

gen mit Bezug auf die Bestimmung des Kaufpreises bei

mangelnder Festsetzung durch die Parteien; Feststellung

des kantonalen Richters, dass eine U ebung nicht bestehe.

A. -

Mit Urteil vom 12. November 1914 hat das

Handelsgericht des Kantons Aargau die Klagebegehren :

« 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte

)} am 13. August 1913 mit den Klägern einen Kauf-

)} vertrag um 18,000 Fr. abgeschlossen hat, mit folgen-

)} dem Inhalt :

«(Der Beklagte verpflichtet sieb, den Klägern 2000 Kg.

I) Hanf in Strangen prima courante Qualität franko Woh-

l) len zum Preise von 9 Fr. gemäss Gewicht in Wohlen,

»netto 30 Tage, zu liefern" wovon die erste Sendung

» von zirka 500 Kg. lieferbar im September, die Restanz

)} im Oktober und November 1913.

«(2. Der Beklagte sei zu verurteilen, den Klägern als

»Schadenersatz 7000 Fr. zu bezahlen, nebst 5 % Zins

» seit 1. Oktober 1913 von 1750 Fr. und 5 % seit 30. No-

i} vember 1913 von 5250 Fr. Feststellung nach richter-

»liehern Ermessen vorbehalten.

« 3. Es sei den Klägern im Sinne von Ziff. IV 1-2

») der Klage ausdrücklich das Mehr- und Nachforderungs-

» recht vorzubehalten I),

abgewiesen.

Obligatio~enrecht. N° 31.

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B. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Beru-

fung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren um

Aufhebung und um Gutheissung der Klage; eventuell

beantragen die Kläger Berücksichtigung ihrer Beweis-

anträge, insbesondere Durchführung eines Beweisver-

fahrens über das Zustandekommen des Vertrages und

die Höhe des behaupteten Schadens.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Zwischen den Parteien fand am 13. August 1913

in Wohlen eine Besprechung statt über Kauf von 2000 kg

Strangen-Hanf durch die Kläger vom Beklagten, zu 9 Fr-

per Kilogramm, netto 30 Tage, franko Wohlen, wovon

die erste Sendung von zirka 500 Kg. lieferbar im Septem-

ber, der Rest im Oktober und November 1913.

Gleichen Tages schrieb der Beklagte an die Kläger :

« Gemäss unserer heutigen Absprache habe ich Ihnen

l) zu liefern :

«(2000 Kg. Hanf in Strangen, prima courante Qualität,

)} zum Preise von 9 Fr. netto 30 Tage, franko hier,

» 0 r i gin a I g e w ich t. Lieferung: bis zirka 500 Kg. im

» September, Rest von zirka 1500 Kg. nach Eintreffen im

» Oktober und Növember a. c. Zahlung per Anweisung

'} auf 30 Tage netto nach Erhalt der Ware und Faktura.)

Die Kläger erwiderten sofort, dass das Originalgewicht

(von Manila) bei ihnen nicht in Betracht kommen könne,

sie müssten wie immer auf das bei der Ablieferung in

Wühlen festzustellende Gewicht abstellen, wovon der

Beklagte Vormerkung nehmen wolle.

In der darauffolgenden Korrespondenz beharrten beide

Parteien auf ihrem Standpunkt. Der Beklagte weigerte

sich am 18. August 1913 endgültig, den Vertrag so zu

halten, wie die Kläger ihn verstanden wissen wollten;

gleichzeitig wiederholte er seine Offerte, die indessen von

den Klägern mit der Begründung abgelehnt wurde, dass

sie nie Hanf zu Originalgewicht kauften.

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Obligationenrecht. N· 31.

Am 18. September kamen die Kläger auf die Sache

zurück, indem sie den Beklagten um Ablieferung der

im September lieferbaren 500 Kg. ersuchten. Der Be-

klagte antwortete wieder, es sei kein gültiger Vertrag

zustandegekommen. Darauf setzte ihm der Vertreter der

Kläger mit Zuschrift vom 24. September 1913 eine Frist

zur Erfüllung bis Ende des Monates an, ansonst die

Kläger ihn wegen Vertragsbruches auf Schadenersatz

belangen würden. Da der Beklagte auf seiner Weigerung

bestand, reichten die Gebrüder Dreifuss die vorliegende

Klage ein, die vom aargauischen Handelsgericht im

vollen Umfange abgewiesen wurde.

2. -

Mit Recht hat die Vorinstanz den Einwand des

Beklagten zurückgewiesen, dass der Vertrag deshalb

nichtig sei, weil eine schriftliche Bestätigung der münd-

lichen Abrede vorbehalten, die vom Beklagten schrift-

lich bestätigte Offerte dann aber durch die Kläger aus-

geschlagen worden sei. Das Handelsgericht stellt fest,

dass ein solcher Vorbehalt nicht bewiesen sei. Der Vor-

behalt in dem vom Beklagten behaupteten Sinne würde

sich übrigens nicht als Vereinbarung der Anwendung der

Schriftform gemäss Art. 16 OR darstellen, sondern als

einseitige, sofortige Bindung der" Kläger, während die

Bindung des Beklagten durch eine spätere schriftliche

Erklärung bedingt wäre. Der Beklagte hat aber keinen

Grund angegeben, weshalb sein Entschluss hätte auf-

geschoben werden sollen, während die Kläger gebunden

gewesen wären, namentlich nicht etwa, dass ein Dritter

sein Einverständnis erklären musste, oder dass Erkun-

digungen einzuziehen waren, oder ein anderes Ereignis

auf seine Entschliessung einzuwirken hatte. Dass die

Verbindlichkeit der einen Partei während gewisser Zeit

hätte rein potestativ bedingt sein sollen, während die

andere schlechthin verpflichtet war, ist denn auch bei

Geschäften, die den Preisschwankungen so sehr unter-

worfen sind, wie das vorliegende, nicht anzunehmen. Es

erscheint somit als durchaus plausibel, dass die schrift-

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l~che ~xierung des Geschäfts durch den Beklagten ledig-

bch dIe Bedeutung der KlarsteIlung und Beweissicherung

haben sollte.

3. -

Der zw~ite Einwand des Beklagten geht dahin,

es ha~e a~ch eme mündliche Einigung zwischen den

ParteIen nIcht stattgefunden. Die Vorinstanz hat dieser

A.uffassung beigestimmt, aber dennoch den Vertrag

~~cht als absolut nichtig, sondern bloss als wegen Irrtums

fur den Beklagten unverbindlich erklärt, was rechts-

irrtümlich ist. Ist eine Willenseinigung in dem von der

Vorin~tanz angenommenen Sinne wirklich nicht erfolgt,

so bleIbt für die Anwendung der Bestimmungen über

den Irrtum kein Raum .. Der Vertrag ist alsdann über-

~au~t nic~t zustande gekommen. Die Unterscheidung

1st Im vorlIegenden Falle praktisch deshalb von Bedeu-

tung, weil bei Annahme eines Irrtums weiter untersucht

werden müsste, ob er ein wesentlicher im Sinne von

Art. 24 OR war und ferner, ob nicht die Art. 25 und

26 OR anwendbar wären, die von der Geltendmachung

des Irrtums gegen Treu und Glauben und vom fahr-

lässigen Irrtum handeln. Diese Prüfung entfällt, wenn

es an einer übereinstimmenden gegenseitigen Willens-

äusserung der Parteien gemäss Art. 1 OR fehlt.

Die Vorinstanz"stellt fest, der Beklagte habe gemeint,

es h.andle sich bei der Gewichtsangabe um das Original-

gewIcht (von Manila), Jakob Dreifuss dagegen um das

Effektiv- oder Ablieferungsgewicht (in Wohlen); weder

das eine noch das andere sei erwiesenermassen genannt

worden. Dieser Eindruck, den die Vorinstanz insbeson-

dere aus der persönlichen Befrllgung der Parteien ge-

wonnen hat, steht nicht im Widerspruch mit den Akten,

noch mit der Erfahrung des Lebens. Denn da der Be-

~lagte ganz kurze Zeit nach der Besprechung, am näm-

hchen Tage, seine Auffassung über das massgebende

Gewicht den Klägern mitteilte, ohne dass inzwischen

etwas vorgefallen wäre, was eine Willensänderung seiner-

seits hätte bewirken können, so ist als natürlich aazu-

AS 41 11 -

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Obligationenrecht. N° 31.

sehen, jene Auffassung habe seinem Vertragswillen

entsprochen; Preisschwankungen -

konstatiert die Vor-

instanz -

haben ihm in der Zwischenzeit keine bekannt

werden können; das zeigt auch die spätere Offerte des

Beklagten vom 18. August 1913, die zum gleichen Preise

von 9 Fr. per Kilogramm erfolgte und nur deshalb aus-

geschlagen wurde, weil die Kläger prinzipiell nicht auf

Grund des Originalgewichtes abschliessen wollten. In der

Verhandlung vor dem Handelsgericht haben denn auch

die Kläger ihre Bestreitung, dass der Beklagte seiner

Offerte vom 13. August 1913 das Originalgewicht zu-

grunde gelegt habe, fallen gelassen und nur in Abrede

gestellt, dass er ausdrücklich jenes Wort brauchte.

Die Parteien waren also über die Art der Gewichts-

berechnung und damit. über ein grundlegendes Element

zur Bestimmung des Kaufpreises uneinig. Nun genügt

die Nichtübereinstimmung des inneren Willens freilich

nicht, um nach Art. 1 ff. OR den Nichtabschluss eines

Vertrages anzunehmen. Allein es fehlt hier auch der

-

nur scheinbar vorhandene -

äussere Konsens. Die

Art der Gewichtsbestimmung ist in casu ein derart

wesentlicher Bestandteil des Vertrages, dass, was nach

Aussen erklärt wurde, nicht hinreichend war, um einen

rechtsgültigen Kauf zustande zu bringen; dass der

Dissens den Parteien selber verborgen war, ist unerheb-

lich. Die Frage, ob das Original- oder das Effektivgewicht

des Hanfes für den Kaufpreis massgebend sei, ist kein

blosser Nebenpunkt im Sinne von Art. 2 OR, sondern

ein solcher, bei dessen bewusster Nichtregelung die Par-

teien das Geschäft überhaupt nicht abgeschlossen haben

würden, also ein wesentlicher Punkt (vergl. OSER,

Komm. S.25, ferner S. 18 ff.; VON TUHR in Zeitsehr.

f. schw. R., N. F. H'i S. 289 ff.). Die Sache liegt auch

nicht so, dass der Inhalt des Vertrages an sich klar

und vollständig war, und nur in der Vorstellung des

einen Kontrahenten eine unrichtige Auffassung geherrscht

hätte. Dann wäre der Beklagte allerdings auf die An-

Obligationenrecht. No 31

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rufung des Irrtums angewiesen. Allein so wie die gegen-

seitigen Willensäusserungen der Parteien lauteten, konnte

gerade so gut das Gewicht am Versendungsort wie

dasjenige am Ort der Ablieferung als massgebend be-

trachtet werden, zumal da die Käufer wussten, dass

es sich um eine Distanzsendung handelte. Auch der

Umstand, dass Frankolieferung vereinbart wurde, ändert

daran nichts; denn diese Vereinbarung verweist gerade

darauf, dass ein Transport stattfand, dass also zwei

Orte für die Gewichtsbestimmung in Betracht kamen.

4. -

Die vorhandene Unbestimmtheit könnte nur

durch die besonderen kaufmännischen Uebungen gehobeu

werden, wie sie Art. 212 OR vorbehält, der von der

Bestimmung des Kaufpreises mangels Abrede handelt.

Das kantonale Urteil enthält aber eine kategorische

Feststellung des Inhalts, es bestehe k ein e Usance,

wonach Hanf regelmässig zu Effektivgewicht gehandelt

werde; es fänden Abschlüsse mit beiderlei Gewichts-

bestimmung (Original- und Effektivgewicht) statt-; eine

Regel existiere nicht, sodass von einer Vermutung zu

Gunsten dieser oder jener Partei nicht gesprochen

werden dürfe. Die Kläger fechten diese Feststellung

an und berufen sich auf Rechnungen, denen das

Effektivgewicht zu Grunde liege; sie versuchen, daraus

auf eine Usance zu schliessen. Wenn aber das Handels-

gericht auf anderem Wege, auf Grund seiner Fach- und

Lokalkenntnisse, zur Ueberzeugung gelangt ist, es be-

stehe eine solche Usance tatsächlich nicht, so entzieht

sich jene Erkenntnis der Ueberprüfung durch das Bun-

desgericht. Eine derartige Feststellung verstösst nicht

gegen Bundesrecht. Sie ist auch nicht aktenwidrig; denn

die kantonale Instanz braucht sich ihre Ueberzeugung

nicht allein auf Grund der Prozessakten gebildet zu

haben. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

zur Beweisabnahme über den Bestand von Usancen im

Handel mit Hanf ist daher ausgeschlossen. Der Umstand

endlich, dass der Beklagte früher meist nach Effektiv-

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Obligationenrecht. N~ 32

gewicht verkauft habe, ist umsoweniger ausschlaggebend,

als diese Uebung keine einheitliche war und gerade in

neuerer Zeit im Verkehr zwischen dem Beklagten und

seinen Abnehmern die Berechnung nach Effektivgewicht

fast durchgehends durch die Berechnung nach Original-

gewicht ersetzt worden ist.

5. -

Nach dem Gesagten entbehrt die vorliegende

Klage der rechtlichen Grundlage und ist das abweisende

Urteil der Vorinstanz ohne weitere Beweismassnahmen

im Dispositiv zu bestätigen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November

1914 bestätigt.

3-2 Urteil d.er I. Zivilabteilung vom 7. Mai 1916

i. S. Scheidegger (Aberkennungs)Kläger,

gegen Ba.nk in Langenthal (Aberkennungs)Beklagte.

Ver b ü r gun gei n e s Ban k k red i i s einer Aktienge-

sellschaft. Ein b e z i e h u n gei n e r S c h u I d i n die sen

Kr e d i t, die vor der Verbürgung von Organen der Gesell-

schaft in privater Stellung zu Gunsten der Bank begründet

und nachher von der Gesell~chaft unentgeltlich übernom-

men wurde. Ein wen dun gen des für die seS c h u 1 d

belangten Kreditbürgen : er habe sich nur für die

GesellSchaft verbürgt, die Gesellschaftsorgane seien zur

Uebernahmeerklärurig unzuständig und wegen privaten In-

teressen disqualifiziert gewesen, das Uebernahmegeschäft

habe anormalen Charakter und er habe von der frühern

Privatschuld ~llld der beabsichtigten Uebertragung an die

G~sellschaft mchts gewusst. Bundesgerichtliche Feststellung

semer Kenntnis hievon nach Art. 82 0 G. Frage ob die

Unkenntnis für die Eingehung der Bürgschaft kau s al

gewesen wäre.

L -

Im Jahre 1903 gab die Holzwarenfabrik A.-G.

in Murgenthai zur Vermehrung ihrer Betriebsmittel 300

Obligationenrech'. 1:

032.

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Prioritätsaktien im Nominalwerte von je 250 Fr., zusam-

men 75,000 Fr. aus, die sämtliche von den Verwaltungs-

räten Oberst Künzli-Nussbaum, Rudolf Stauffer, His-

Veillon. Weber-Künzli und A. Locher und dem Direktor

R. Fretz gezeichnet wurden. Das Geld zur Lilierierung

der Titel beschafften sich die Zeichner bei der heutigen

Beklagten, der Bank in Langenthai A.-G. Sie stellten

ihr zu diesem Behufe eine Schuldurkunde aus, worauf

ihnen die Bank einen Kredit von 75,000 Fr., in ihren

Büchern eingetragen als Konto Künzli-Nussbaum und

Konsorten, eröffnete. Der Kredit wurde sofort zur Lilie-

rierung der Titel voll in Anspruch genommen und durch

Uebergabe dieser zu Faustpfand gesichert.

Im November 19015 starb Oberst Künzli. Ueber seinen

Nachlass wurde ein amtliches Güterverzeichnis aufge-

nommen, worauf die Beklagte ihre Konto-Korrentforde-

rung im damaligen Betrage von 69.531 Fr. 50 Cts. Wert

31. Dezember 1908, samt Zins zu 5 % von da an, an-

meldete. Wie aus einem Briefe des Verwaltungsrates

Weber-Künzli an Direktor Fretz vom 17. Januar 1909

zu entnehmen ist, hielt jener darauf, dass (I dieser grosse

Posten» nicht im Güterverzeichnis figuriere. Fretz unter-

handelte dann in der Sache -

laut einem Briefe der

Holzwarenfabrik an die Beklagte vom 4. Februar und

einem solchen der Beklagten an die Fabrik vom 5. Fe-

bruar 1909 -

sowohl mit Weber-Künzli als mit der

Beklagten, und es wurde in der Folge zwischen den Be-

teiligten vereinbart, dass die Konto-Korrentschuld von

der Fabrik übernommen werde und die bisherigen

Schuldner sich für diese als Bürgen verpflichten sollten.

Zu diesem Zwecke unterzeichneten Stauffer, His-

VeiIlon, W eber-Künzli und Fretz zu Gunsten der Beklagten

eine Bürgschaftsurkunde mit Faustpfandverschreibung

vom 10. Februar 1909, wonach sie sich als solidarische

Bürgen und Selbstzahler erklärten « für Konto-Korrent-

und andere Kredite, welche die Bank in Langenthai der

Firma Holzwarenfabrik A.-G. in Murgenthai gewähren