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68_II_229

BGE 68 II 229

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N° 35.

ersatzpflichtig. Gegenüber dem Ersatzanspruch der Klä-

gerin steht ihr aber gemäss Art. 97 OR der Nachweis offen,

da~s sie kein Verschulden treffe. Diesen Nachweis hat sie

erbracht. Der Verfa.lltag -

bei einem Fixgeschäft der ein-

zige Tag, an dem überhaupt vertragsgemäss erfüllt wer-

den kann -

fiel in die Zeit, da sich Belgien mitten im Krieg

befand. Das Gleiche traf zu für die ihm unmittelbar voran-

gehenden Tage, an denen die Erfüllung nach Meinung der

Klägerin und des von ihr angerufenen Bankfachmanns

hätte vorbereitet werden sollen. Die Beklagte scheint

sogleich nach Kriegsausbruch die Verlegung des Geschäfts-

sitzes in sicheres Gebiet versucht zu haben. Dass ihr dies

bis zum Verfalltag nicht gelang und dass ihrem in Paris

befindliohen Leiter, wie bereits dargelegt wurde, in diesem

Zeitpunkt der überblick über die hängigen Geschäfte

fehlte, kann der Beklagten angesichts der ausserordentli-

chen Verhältnisse un4 der kurzen Zeit nioht zum Vorwurf

gemacht werden. Anderseits behauptet selbst die Klägerin

nicht, dass die Beklagte schon vor dem 10. Mai Vorberei-

tungen für die Erfüllung hätte treffen oder den Eintritt

Belgiens in den Krieg und dessen rasche Entwicklung hätte

voraussehen sollen. Wäre der Krieg nicht oder erst später

über Belgien hereingebrochen, so hätte die Beklagte aller

Voraussicht nach ihrer Vertragspflicht . genügt. Einzig der

Krieg hat sie daran gehindert. Die Lage, in der sich die

Beklagte befand, kann entgegen der-Annahme der Vorin-

stanz nicht als unverschuldeter· Geldmangel aufgefasst

werden, der allerdings die Nichterfüllung nicht entschul-

digen könnte. Die Beklagte war vielmehr in einen Zustand

tatsächlicher Handlungsunmöglichkeit versetzt; sie konnte

deshalb jene Vorkehren nicht treffen, die für die Abwicklung

der beiden Termingeschäfte nötig waren. Dieser Zustand

stellt eine objektive Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119

OR dar. Die Beklagte hat daher für die Folgen der Nicht-

erfüllung nicht einzustehen. Vielmehr sind die Ansprüohe

der Klägerin gegen sie wegen dieser Unmöglichkeit er-

loschen.

Obligationenrecht. N° 36.

229

5. -

Die Klägerin bringt schliesslich noch vor, sie habe

beim Pfundverkauf im Interesse der Beklagten gehandelt

und beruft sich deshalb auf die Regeln der Geschäfts-

führung ohne Auftrag. Allein bei den verkauften Pfund

handelte es sich um eigene Devisen der Klägerin. Sie hat

daher mit dem Verkauf ihre eigenen Interessen wahrge-

nommen. Im Interesse der Beklagten lag dieser Verkaufnur

dann, wenn sie den Kursverlust auf den englischen De-

visen überhaupt tragen musste. Naoh den Umständen des

vorliegenden Falles war sie aber hiezu eben nicht ver-

pflichtet. Die sich aus Art. 97 und 119 OR für den vorlie-

genden Fall ergebende Tragung des Kriegsrisikos kann

daher durch die lSerufung auf die Geschäftsführung ohne

Auftrag nicht geändert werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 15. Mai 1942 aufge-

hoben und die Klage im vollen Umfang abgewiesen.

36. UrteU der I. Zivilabteilung vom G. Oktober 1942

i. S. Weber gegen Businger.

Formzwang im Grundetückverkehr (Art. 216 OR, Art. 657 ZQ~).

1. Die Abrede über Parzellierung und Bebauung eines Grundst(ic'käs

bedarf der öffentlichen Beurkundung, wenn sie wesentlicher

Bestandteil eines Grundstück-Kaufvertrages ist; Begriff des

wesentlichen Vertragsbestandteiles.

2. Abgrenzung einer solchen Abrede von der Zusicherung gemäss

Art. 197 ff. OR.

3. Mit der Berufung a.uf Art. 2 ZGB kann nicht die Rechtsbes~än­

digkeit eines wegen Formmangels ungültigen Vertrages beWIrkt

werden.

L'wigence de la forme dans le comrnerce des immeubleB (art. 216 CO,

657 CC).

1. La. convention relative au morcellement et a. l'amenagement

d'un terrain a batir.est soumise a. la forme authentique si elle

constitue un point essentiel d'un contrat de vente d'immeubles;

notion de l'element essentiel du contrat.

2. D6part entre une convention de ce genre et las assurances

donnees salon les art. 197 SB CO.

3. On ne peut faire reconna.itre, par le detour de l'art. 2 CC, Ia

vaIidite d'un contrat nnI pour vice de forme.

230

OI:>Jigationenrecht. No 36.

RequiBito dell'atto pubblioo nel oommeroiQ d'immobili (art. 216 CO,

657 CO).

1. La convenzione concernente la divisione d'un terreno in lotti a.

scopo ediIizio richiede 111. forma dell'atto pubblico se oostituisc6

'u.n punto essenziale d'un contratto di vendita d'immobili;

nozione dell'eiemento essenziale dErl contratto.

2. Distinzione tra una siffatta convenzione e 111. garanzia 11.' sensi

degli art. 197 e seg. CO.

3. Non si puo far riconoscere Ja validita di un contratto nullo

per vizio di forma invocando I'art. 2 CO.

A. -

Die Erbengemeinschaft Businger war Eigentüme-

rin des in einem Aussenquartier von Luzerngelegenen

Rosengartenmattlandes, einer' von Norden nach Süden

abfallenden Halde, die südlich von der Kreuzbuch- und

der Schädrütistrasse und nördlich von der Rosengarten-

halde, einer Quartierstrasse, begrenzt wird. Den westlichen

Teil dieses Landes, das heutige Grundstück Nr. 2005

verkaufte die Erbengemeinschaft an Architekt Meili und

einen östlich daran anschliessenden Streifen von 1800 m2,

das heutige Grundstück Nr. 1967, an die Klägerin. Nörd-

lieh und südlich grenzen diese beiden Grundstücke wie das

Stammgrundstück an die genannten Strassenzüge.

.Die Klägerin erwarb ihr Land unter zwei Malen, mit den

Kaufverträgen vom 12. Juni 1931 und vom 20. Mai 1932.

Für die Erbengemeinschaft handelte jeweilen der heutige

Beklagte, der Miterbe Otto Businger. Im ersten Vertrag

verpflichtete sich die Klägerin u. a., auf ihrem Land nur

eine Einzelvilla zu bauen und deren Bauplan den Ver-

käufern zur Genehmigung vorzulegen. Im zweiten Vertrag

wurden diese und weitere Vertragspflichten der Klägerin

in bezug auf die Gestaltung ihres Grundstückes und den

Unterhalt der' Zufahrtstrasse als Dienstbarkeiten und

Grundlasten bezeichnet. In der Folge baute die Klägerin

auf dem nördlichen, obern Teil ihres Grundstückes eine

den eingegangenen Verpflichtungen entsprechende Villa.

Am20. März 1941 genehmigte der Stadtrat von Luzern

einen von der ErbengeJp.einschaft Businger vorgelegten

Bebauungsplan für den östlich des Grundstückes Nr. 1967

gelegenen restlichen Teil des Rosengartenmattlandes. Der

Obligationenrecllt. N0 36.

23l

Plan teilt das noch 8700 m2 umfassende Land in eine

untere, südliche Zone I und eine obere, nördliche Zone II

mit zusammen 9 Bauparzellen. Auf jeder der fünf Parzellen

von Zone I ist ein Wohnhaus mit einem Wohngeschoss

vorgesehen.

Die Eigentümer der Grundstücke Nr. 2005 und 1967

erhoben gegen diesen Bebauungsplan und ein erstes ihm

entsprechendes Bauvorhaben Einsprache. Sie wurden vom

Stadtrat am 21. April 1941 abgewiesen bezw. auf den

Zivilweg verwiesen.

B. -Mit der am 13. Dezember 1941 eingereichten Klage

verlangt die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung von

Fr. 10,000.- nebst Zins zu 5 % seit 20. März 1941. Sie

führt an, der Beklagte habe ihr bei den Kaufsunterhand-

lungen im Jahre 1931 zugesichert, das gesamte Rosen-

gartenmattland werde mit Einschluss des Grundstückes

Meili in 7-8 Parzellen geteilt, von denen jede von der

Rosengartenhalde bis zur Kreuzbuch- bezw. Schädrüti-

strasse reichen werde; die Bebauung dieser Parzellen

werde für alle in gleicher Weise geregelt und zwar so, dass

auf jeder Parzelle nur eine EinzelviIla mit zwei Wohn-

geschossen erstellt werden dürfe; sämtliche Villen seien

mit der Breitseite parallel zur Rosengartenhalde und zwar

nach einer für alle geltenden Baulinie auf den höher gele-,

genen nördlichen Teil zu stellen, während der südliche,

untere Teil als Garten zu dienen habe. Der Beklagte habe

erklärt, diese Art der Parzellierung und überbauung biete

der Klägerin Gewähr dafür, dass die östlich ihres Grund-

stückes gelegenen Parzellen nicht in einer ihr nachteiligen

Weise überbaut werden könnten und dass das ganze Land

den Charakter eines vornehmen Villenquartiers erhalte.

Nur um die Einhaltung dieser überhauung zu sichern,

müssten sich die Verkäufer die Genehmigung der Baupläne

der Klägerin vorbehalten. Dieser vom Beklagten damals

zugesioherten Vorteile gehe nun die Klägerin mit der über-

bauung der Zone I gemäss Bebauungsplan verlustig. Die

Nachteile, die sie dafür übernommen habe, beständen

232

ObJigationenreeht. N° 36.

dagegen weiter. Denn' nur im Hinblick auf diese Vorteile

habe es für sie seinerzeit einen Sinn gehabt, auch den

untern Teil ihres Gru~dstückes zu einem hohen Preis zu

kaufen und ihn mit einem Bauverbot zu belasten. Aus der

Verletzung des ihr vom Beklagten abgegebenen Verspre-

chens erwachse ihr ein Schaden von mindestens Fr. 10,000.

Der Beklagte bestreitet, ein solches Versprechen abge-

geben zu haben.

O. -

Das Amtsgericht Luzern-Stadt wies die Klage am

17. April 1942 ab; das Obergericht des Kantons Luzern

bestätigte am 25. Juni 1942 dieses Urteil. Die Vorinstanzen

nahmen keinen Beweis darüber ab, ob das Versprechen des

Beklagten wirklich abgegeben worden sei, da dieses nach

ihrer Auffassung wegen Formmangels ohnehin rechtsun-

wirksam wäre.

n. -

Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Klä-

gerin die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme

der von ihr angerufenen Beweise und zu neuer Beurteilung.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwiigung :

I. Wenn die Behauptung der Klägerin richtig ist, hat

sich der Beklagte ihr gegenüber vertraglich verpflichtet,

das Grundstück der Erbengemeinschaft in bestimmter

Weise zu parzellieren und zu überbAuen. Ein selbständiger

Vertrag mi;; diesem Inhalt ist nach dem Grundsatz der

Vertragsfreiheit an sich möglich und bedarf zur Verbind-

lichkeit unter den Parteien mangels einer gesetzlichen

Formvorschrift keiner besondern Form. Wie aber die

Darstellung der Klägerin selber ergibt, hätte die behaup-

tete Verpflichtung keinen selbständigen Charakter, son-

dern wäre mit dem unter den Parteien gleichzeitig geschlos-

senen Kaufvertrag aufs engste verbunden. Die Verpflich-

tung soll bestimmend gewesen sein sowohl für den Umfang

des Kaufgrundstückes (Ankauf auch des untern Grund-

stückteiles) als auch für den Inhalt der von der Klägerin

Obligationenrecht. No 36.

233

im Kaufvertrag eingegangenen Verpflichtungen (insbeson-

dere die Baubeschränkung). Die Klägerin will denn auch,

wie sie in der Berufungsbegründung ausführt, die Auf-

nahme der behaupteten Verpflichtung in den öffentlich

beurkundeten Kaufakt gewünscht haben und überrascht

gewesen sein, als der Beklagte die Verpflichtung «nicht

expressis ver bis in den Vertrag aufgenommen hatte». Naoh

den Angaben der Klägerin könnte die Erklärung des Be-

klagten nach Entstehung und Inhalt nichts anderes sein

als ein Bestandteil des Kaufgeschäftes, mit dem zusammen

sie ein untrennbares Ganzes bilden würde. Es stellt sioh

deshalb die Frage, ob eine solche Nebenabrede eines Grund-

stückkaufes nicht hätte öffentlich beurkundet werden .müs-

sen.

1. -

Das Gesetz sohreibt die öffentliche Beurkund!11lg

beim Grundstückerwerb nicht nur vor für die Verpflich-

tung zur Eigentumsübertragung, also den unmittelbar auf

den Grundstüokerwerb gerichteten Vertragspunkt, son-

dern für den Vertrag auf Eigentumsübertragung als ganzes

(Art. 657 ZGJ;J, 216 OR). Nach Schrifttum und Rechtspre-

chung umfasst daher der Formzwang insbesondere beim

Grundstüokkauf sowohl die für das Geschäft wesensnot-

wendigen Willenserklärungen, die essentialia negotii, als

auch darüber hinaus sämtliche im Einzelfall wesentlichen

Vertragsbestimmungen. Als wesentlich gelten nach der

in der Schweiz herrschenden subjektiven Theorie jene

Vertragspunkte, die den Parteien gleioh wichtig sind wie

die essentialia, von denen also anzunehmen ist -

und zwar

auf Grund des erklärten Parteiwillens oder, beim Fehlen

einer solchen Erklärung, nach der saohliohen Wiohtigkeit

des Vertragspunktes für die Parteien -

dass eine Partei

den Vertrag ohne Einigung darüber nicht abschliessen

würde oder nioht abgeschlossen hätte (vgl. BGE 39 II 226,

41 II 256, 42 II 374, 45 II 565, 53 II 164, 54 II 303;

LEEMANN, Kommentar 2. Aufl., Note 15-18 zu Art. 657

ZGB, BEoKER, Kommentar, Note 4 zu Art. 216 OR, und

Note 4 zu Art. 2 OR, OSER-SOHÖNENBERGER, Kommentar,

234

Obligationenrecht. N° 36.

Note 5 und 9 zu Art:. 216 OR, Note 7-13 zu Art. 2 OR,

Note 9-10 zu Art. II OR, Note 3 zu Art. 12). Die rein ob-

jektive Theorie (HilB, Kommentar, Note 15-19 zu

Art. 667 ZGB) stimmt mit dieser -auf den Partei willen ab-

stellenden Auffassung darin überein, dass alle Vertrags-

punkte, die Leistung und Gegenleistung präzisieren oder

die Leistungspfliohten ersohweren oder auoh nur bekräf-

tigen, als wesentlich anzusehen sind.

Die Vorinstanz hat nun in richtiger Anwendung dieser

Grundsätze festgestellt, dass die behauptete Nebenabrede

sowohl nach ihrer Bedeutung für die Parteien als nach

ihrem sachlichen Inhalt als wesentlicher Bestandteil des

Kaufsgeschäftes aufgefasst werden müsste. In subjektiver

Hinsicht genügt hiefür die Tatsache, dass die Klägerin, also

jene Partei, die sich auf die Abrede beruft, ihr die Bedeu-

tung einer wesentlichen Bestimmung, beimisst, indem sie

erklärt, sie habe sich nur im Hinblick auf die streitige

Zusioherung zum Kauf einer so grossen Parzelle entschlos-

sen. In objektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, dass

die behauptete Verpflichtung für die Verkäufer bei der

weitern Verwertung ihres Grundstückes eine ausserordent-

lieh weitgehende Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit

bedeutet hätte. Die Klägerin rügt diese Feststellung als

aktenwidrig, bezeichnet aber kein Aktenstück, das damit

in unvereinbarem Widerspruch stünde. Eine solche Fest-

stellung braucht sich auch nicht auf.ein bestimmtes Akten-

stück stützen zu können. Es genügt, wenn der Sachrichter

die wirtschaftlichen Wirkungen einer Rechtspflioht auf'

Grund seiner Kenntnis der örtlichen Verhältnisse feststellt,

wie dies hier offenbar geschehen ist. Für die wesentliohe

Bedeutung der behaupteten Verpfliohtung spricht auch

der Umstand, dass ihre Dauer nach der klägerischen Dar-

stellung für die Verkäufer offenbar eine unbeschränkte

gewesen wäre.

Zu diesen überlegungen kommt, dass der vom Gesetz

erstrebte Zweok der öffentlichen Beurkundung nur dann

erreioht wird, wenn sich der Formzwang auch auf solche

Oblige.tionenrecht. N° 36.

235

wichtige Nebenabreden erstreckt. Die Beweissicherung und

die Rechtssicherheit unter den Parteien ist beim Grund-

stückkauf einer der Hauptzwecke der gesetzlichen Form.

Die Beurkundung soll abklären, welche von den im Laufe

der Unterhandlungen abgegebenen Erklärungen mit dem

Willen der Verpflichtung ausgestattet sein sollen. Dieser

Zweok erfordert, dass auch solche Nebenabreden dem

Formzwang unterliegen, die, wie die behauptete, von gros-

'ser wirtschaftlicher Tragweite sind, mit dem Geschäfts-

inhalt unmittelbar zusammenhängen und eine ganze Reihe

von Verpflichtungen in sich schliessen, die nicht dem

Gedächtnis zum Festhalten überlassen werden können und

sich zudem noch auf ein vertragsfremdes Grundstück

beziehen (letzteres im Gegensatz zu dem von WIELAND,

Kommentar, Note 7 zu Art. 657 ZGB angenommenen Fall).

Die Anerkennung formloser, neben einem formbedürftigen

Geschäft einhergehenden Abreden findet ihre Grenzen

dort, wo sich die Form nach ihrem Zweck und nach den

Anschauungen und Bedürfnissen des Verkehrs aufdrän~,

wo sich also ~er Geschäftsbestandteil nach Art, Wichtig-

keit und Inhalt als formbedürftig erweist. Wollte man diese

Grenzen nicht streng einhalten, so würde die Rechtssicher-

heit unter den Parteien und nach aussen gefährdet. Die

Formbedürftigkeit der behaupteten Abrede muss umso

eher angenommen werden, als sie Beschränkungen ·des

Grundeigentums zum Inhalt hat, für die das Gesetz ein

besonderes Rechtsinstrument, die Grunddienstbarkeit,

geschaffen hat, die zu ihrer vertraglichen Errichtung der

Schriftform bedarf (Art. 732 ZGB).

2. -

Zugunsten ihrer Auffassung, dass die behauptete

Nebenabrede auch bei nur mündlicher Form verbindlich

sein könne, verweist die Berufungsklägerin auf die bundes-

gerichtliche Rechtsprechung in bezug auf die Form der

ZU8icherung gemäss Al!t. 197 ff. OR. Sie anerkennt zwar,

I

dass es sioh bei der streitigen Verpflichtung nicht um die

Zusioherung einer Sacheigenschaft des Kaufgegenstandes

handle, hält aber dafür, dass auch für eine solohe Ver-

236

Obligationenreeht. N° 36.

pflichtung, gleich wie für die Zusicherung, die mündliche

Form als genügend anerkannt werden müsse (BGE 63 II

791. Ein solcher Analogieschluss ist jedoch abzulehnen. Es

kann dahingestellt bleiben, ob der Zusicherung gemäss

Art. 197 OR überhaupt Vertragscharakter zukommt.

Sicher ist, dass es sich bei der Zusicherung und der sich

darauf stützenden Gewährleistungspflicht um ein beson-

deres, dem Kaufsrecht eigentümliches Rechtsinstitut han-

delt. Dessen Ausgestaltung (Wandelung, Minderung) be-

ruht gerade auf der Voraussetzung, dass sich die Zusi-

cherung auf das Vorhandensein einer Eigenschaft des

Kaufgegenstandes im Zeitpunkt des "Überganges von

Nutzen und Gefahr bezieht und nicht auf eine künftige

Eigenschaft oder auf das Fortbestehen einer Eigenschaft

in der Zukunft. Die Verpflichtung zu einem zukünftigen,

den Kaufgegenstand nur mittelbar berührenden Verhalten

ist vom wesentlichen Inhalt der Zusicherung so verschie-

den, dass jeder Berührungspunkt für eine analoge Behand-

lung fehlt. Was daher für die Zusicherung hinsichtlich der

Form gilt, kann nicht auf die behauptete Nebenabrede

angewendet werden.

II. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die umstrittene

Erklärung des Beklagten der öffentlichen Beurkundung

bedurft hätte. Da sie nach der Darstellung der Klägerin

nur mündlich abgegeben worden sein soll, ist sie rechtsun-

wirksam und es kann da~aus kein Schadenersatzanspruch

abgeleitet werden (BGE 49 II 63). Fragen liesse sich nur,

ob, die Richtigkeit der klägerischen Behauptung voraus-

gesetzt, die Kaufverträge als nichtig aufzuheben seien. Ein

dahingehendes Begehren wurde indessen nicht gestellt.

III. Die Berufung des Beklagten auf den Formmangel

ist entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht

rechtsmissbräuohlich. Schrifttum und Rechtsprechüng an-

erkennen allerdings die Anwendbarkeit von Art. 2 ZGB

auch im Bereich der Formen, aber nur in einem negativen

Sinne : Die Berufung auf den Formmangel stellt dann einen

Rechtsmissbrauch dar, wenn kein schutzwürdiges Interesse

Obligationenrecht. N0 37.

237

mehr an der Wahrung der Form vorhanden ist. Art. 2 ZGB

darf aber nicht zur positiven Handhabe für die Behebung

des Formmangels werden, indem man einen wegen Form-

mangel ungültigen Vertrag über den Umweg des Rechts-

missbrauches doch als verbindlich erklärt. Auf eine solche

Umgehung der gesetzlichen Formvorschriften liefe es aber

heraus, würde man der Klägerin trotz der Unverbindlich-

keit der Abrede das Erfüllungssurrogat, den Schadenersatz,

zusprechen (vgl. BGE 50 II 147/8, 53 II 166; 296, 54 II 331.

57 II 154; v. Tu1m OR S. 210, Peter MÜLLER, Die Heilung

formwidriger Rechtsgeschäfte durch Erfüllung, Diss. 1938

S. 50 ff.).

IV. Der Beklagte haftet auch nicht aus unerlaubter

Handlung. Diese Haftung wäre nur dann gegeben, wenn der

Beklagte in arglistiger Weise ein formell ungültiges Ver-

sprechen abgegeben und in der Absicht, die Klägerin zum

Vertragsabschluss zu verleiten, in ihr das Vertrauen erweckt

und unterhalten hätte, er werde den an sich rechtsungültigen

Vertrag erfüllen. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass eine

solche Arglist beim Beklagten nicht vorgelegen habe und

von der Klägerin auch gar nicht behauptet worden sei.

Wenn die Klägerin nunmehr in der Berufungsbegründung

in dieser Richtung neue Behauptungen aufstellt, so kann

darauf nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Luzem vom 25. Juni 1942 bestä-

tigt.

37. Urteil der I. Zlvllabteilunu vom 10. November 1942

i. S. Schön gegen Meyer.

.Mietrecht. Der Mieter eines Geschäftsrawns darf den mit dem

Oeschäftsraum verbundenen, dem Vermieter gehörenden Kund-

schaftswert nicht wider Treu, und Glauben beeinträchtigen.

BaiZ a Zoyer. :La locataire de locaux destines a un commerce ne doit

pa.s deprecier, contrairement a la bonne foi, au detriment du

bailleu,r la valeur de la clientele attachee A ces locau.x.