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Obligationenreeht. Ne 58.
30 Cts. auch abstrakt begründet hat, kann jedoch diese
Frage, deren Verneinung die Rückweisung der Sache an
• die Vorinstanz zur Folge haben müsste, offen gelassen
und nach dem Gesagten der Schaden ohne weiteres
ab s t r akt berechnet werden. Der Kläger behauptet nun.
dass er die mit seinen deutschen Abnehmern vereinbarten
Preise auch nach der im August 1915 in Basel herrschend
gewesenen Marktlage erzielt hätte. Diese Behauptung ist
von der gerichtlichen Expertise, auf welche die Vor-
instanz abgestellt hat, bestätigt worden, so dass die Klage
im ganzen Betrag von 5759 Fr. 30 Cts. nebst 5 % Zins
seit 27. September 1915 gut~uheissen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt
vom 12. Mai 1916 bestätigt.
58. Orteil des I. Zivilabteilung vom 14. Juli 1916
i. S. Brunnert, Kläger und Berufungskläger,
gegen Gräfin Sollohub, Beklagt~ und Berufungsbeklagte.
Nichtzustandekommen eines Mi e t ver t rag e s über eine
Villa, mangels der vorbehaltenen Form eines schrift-
lichen Vertrages und mangels Willenseinigung
über Nebenpunkte, von deren Annahme die eine Partei
ihre Zustimmung abhängig machte. Bedeutung der Zu-
sendung eines schriftlichen Vertragsentwurfes an die
Gegenpartei für die Frage des Formvorbehaltes.
1. -
Durch Vertrag vom 22. November 1913 hat der
Kläger dem Ehemann der Beklagten die Villa « Valsana I>
in Davos für die Zeit bis zum 30. August 1914 zum Preise
von 11,000 Fr. vermietet. Im Juli 1914 unterhandelte die
Beklagte -
deren Ehemann damals von Davos abwesend
ObUgationenrecht. No 58.
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war -
mit dem· Kläger wegen Fortsetzung des Mietver-
hältnisses für die Zeit bis zum 30. April 1915. Ohne dass
eine Einigung zu Stande gekommen wäre, verreiste der
Kläger nach Düsseldorf und erhielt daselbst am 28. Juli
1914 folgendes Telegramm: « Comte Sollohub telegraphie
» reprendra Villa Valsana a 12,500 avec pianos chambre
»chauffage sans chauffeur comme convenu autrement
»refuse definitivement Valsana. Comtesse SOllohub ».
Der Kläger telegraphierte am 29. Juli zurück: « Einver-
standen. Mietvertrag folgt heute. Architekt «Brunnert I).
Gleichen Tags übersandte der Kläger der Beklagten
mit einem Begleitschreiben den angekündigten Vertrag
in zwei Doppeln. Darin wird in Abweichung vom
früheren Vertrage und der telegraphischen Erklärung
der Beklagten vom 28. Juli kein Piano als Mietgegen-
stand genannt und bestimmt, dass der Kläger nur mit
200 Zentner Kohlen an die Zentralheizung beitrage,
das übrige Heizmaterial und die Entlöhnung des Heizers
aber zu Lasten des Mieters fallen. In jenem Begleit-
schreiben bestätigte der Kläger zunächst den erwähnten
Depeschenwechsel und äusserte sich dann wie folgt:
{(Ich sende Ihnen also anbei den bereits avisierten
»Mietvertrag in doppelter Ausführung, mit der erge-
I) benen Bitte, selbigen zu prüfen und mir 1 Exemplar-
»unterzeichnet wieder baldigst zukommen zu lassen,
» und bestätige ich gleichzeitig, dass Sie Villa Valsana
»für die Zeit vom 1. September 1914 bis zum 30.
I) April 1915 um den Preis von 12,500 Fr. weitergemietet
»haben. Die Bedingungen sind im Wesentlichen dieselben
»wie im vorigen, und ist ja bereits alles durchgespro-
I) ehen .... » Auf dieses Schreiben erhielt der Kläger erst
am 13. August eine Antwort und zwar vom Anwalt der
Beklagten, des Inhalts: Der Ehemann der Beklagten, mit
dem der neue Vertrag abgeschlossen werden sollte, sei
zur Zeit wegen des Kriegs nicht erreichbar und könne
also seine ausdrücklich vorbehaltene Zustimmung zum
definitiven Vertragsabschluss nicht erteilen. Die Beklagte
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Obligationenrecht. N° 58.
verzichte infolgedessen auch von sich aus auf weitere Ver-
handlungen, nachdem der Kläger die von ihr vorgeschla-
• genen Unterlagen betreffend Heizung abgeändert habe
und .stelle ihm das Mietobjekt auf Ende August zur Ver-
fügung.
In der Folge hat der Kläger gegen die Beklagte den
Pro~essweg betreten, mit der Behauptung: es sei am
28./29. Juli 1914 ein neuer Mietvertrag zu Stande gekom-
men, dessen Erfüllung die Beklagte als Mieterin unberech-
tigt verweigere. Sein Hauptbegehren, darauf gerichtet,
dass die Beklagte diesen Mietvertrag anzuerkennen und
zu halten habe, nötigenfalls nach gerichtlicher Festset-
zung der streitigen Nebenpunkte, hat er in der Folge
fallen lassen. Streitig ist noch ein Eventualantrag, wonach
verlangt wird, dass die Beklagte dem Kläger allen durch
die Nichteinhaltung des behaupteten Mietvertrags ent-
standenen Schaden mit 13,860 Fr., eventuell nach rich-
terlichen Ermessem, zu ersetzen habe.
2. -
Die Klage ist mit der Vorinstanz deshalb abzu-
weisen, weil, wie die Beklagte mit Recht geltend macht,
der behauptete M i e t ver t I' a g in Wirklichkeit n ich t
zu S t a nd e g-e kom m e n ist. Es .ist nämlich anzu-
nehmen, dass die Parteien und im hesondern auch der
Kläger vor der Unterzeichnung der Vertragsdoppel noch
nicht vertraglich gebunden sein wollten und in diesem
Sinne also gemäss Art. 16 OR den Vertragsabschluss von
der Erfüllung der F 0 I' m a e s s chI' if t I ich e n
Ver t rag e s -
wie sie nicht schon im vorangegan-
genen Depeschenwechsel liegt -
abhängig machten. In
f:Oherern Entscheidungen bereits hat das Bundesgericht
eme Vermutung für den Vorbehalt dieser Schriftform
darin erblickt, dass die eine Partei der andern zwei
Vertragsdoppel zur Unterzeichnung einsendet (vgI. BGE
17 S. 304 Erw. 3 und 20 S. 136 Erw. 4). Diese Ver-
mutung trifft auch hier zu und dazu kommen noch andere
Verumständungen, die den Willen, sich nur in der Form
eines die gegenseitigen Rechtsbeziehungen näher präzi-
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sierenden Vertrags zu binden, ausserFrage stellen. Mit
der Zusendung der Vertragsdoppel verband nämlich der
Kläger die Aufforderung an die Beklagte, den Inhalt der
Schriftstücke zu prüfen. Er wollte ihr also Gelegenheit zu
allfälligen Abänderungen geben, deren Verbindlichkeit
für den Kläger wiederum dessen Zustimmung dazu vor-
aussetzte. Unter solchen Umständen konnte der Vertrag
erst dann als abgeschlossen gelten, nachdem beide Par-
teien dem ursprünglichen oder dem allfällig abgeänderten
Texte unterschriftlich beigestimmt hatten. Sodann war
vom Kläger schon bei der frühern Vermietung der Villa
der Abschluss eines schriftlichen Vertrags verlangt wor-
den und bei der nunmehrigen Erneuerung der Miete hatte
er ein Interesse daran, dass über die Gültigkeit des Ver-
trags und dessen Inhalt keine Zweifel entstehen konnten :
Er sowohl als der Ehemann der Beklagten, dem er die
Villa vermieten wollte, waren landesabwesend. Es han-
delte sich um einen bedeutenden Mietzins; gewisse Be.:..
stimmungen waren verschieden von den bei der früheren
Vermietung vereinbarten und endlich befand man sich
in politisch unsichern Zeiten, unmittelbar vor dem Aus-
bruch des europäischen Krieges. Unter solchen Verhält-
nissen musste es naturgernäss heiden Parteien an der Inne-
haltung der ForIJ? eines eigentlichen schriftlichen Ver-
trags gelegen sein, der das Mietverhältnis in den einzelnen
Punkten klarlegte.
3. -
Das Zustandekommen des Vertrags wäre aber
auch wegen man gel n der Will e n s übe I' e i n-
s tim m u n g zu verneinen. Von diesem Gesichtspunkte
aus müsste man sagen, dass als Offerte, deren Annahme
den Vertrag perfekt gemacht hätte, nur das Telegramm
der Beklagten vom 28. Juli 1914 in Betracht kommen
könnte. Dieses zählt nun einzelne Punkte ·des Vertrags-
inhalts auf, mit der ausdrücKlich beigefügten Erklärung,
dass, wenn sie der Kläger nicht annehme, von der Einge-
hung des Vertrags endgültig abgesehen werde. In Hin-
sicht auf diese Erklärung konnte der Kläger den Vertrag
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Obligatlonenreeht. N° 58.
nur dann durch sein Antworttelegramm. vom 29. Juli
1914 zum Abschluss bringen. ~ wie er das behauptet, -
wenn dieses Telegramm eine unbedingte und vorbehalt~
lose,Annahme der gemachten Offerte enthielt. Dabei
kommt. es für die Entscheidung der vorliegenden Frage
nicht darauf an, ob die einzelnen Bestimmungen, von
deren Annahme in der Offerte vom 28. Juli die Eingehung
des Vertrages abhängig gemacht wird, an sich als neben-
sächliche Vertragspunkte gelten müssen oder nicht. Das
Antworttelegramm vom 29. Juli lautet nun aber nur
scheinbar -
in seinem Worte {(einverstanden» -
vorbe-
haltlos .Denn es nimmt noch Bezug auf den Mietvertrag&-
~ntwurf und dieser ändert aie Vertragsbedingungen der
telegraphischen Offerte in zwei Punkten, betreffend die
Zentralheizung und das Piano, ab. In Wirklichkeit erklärt
sich also der Kläger nicht mit der Offerte vom 28. einver";
standen, sondern er macht durch die in seinem Antwort-
telegramm angekündigte Zusendung der Vertragsdopple
~ine abgeänderte Gegenofferte. Diese aber ist von der Be-
klagten niemals (für ihren Ehemann) angenommen wor-
den. Namentlich liegt nicht etwa eine stillschweigende
Annahme darin, dass die Beklagte mit ihrer ablehnend
lautenden Antwort bis zum 13. August zuwartete. Abge-
sehen davon, dass das Ausbleibe) .. einer Antwort bis dahin
unter den gegebenen Umständen schon im allgemeinen
wohl kaum als stillschweigende Annahme gelten konnte,
ist dies jedenfalls aus dem besondern Grunde zu vernei-
nen, weil die Beklagte vorher des Bestimmtesten erklärt
hatte, nur bei vorbehaltsloser Zustimmung zu den von
ihr formulierten Bedingungen zur Eingehung des Ver-
trags bereit zu sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichts von Graubünden vom 20. /21. Januar 1916
bestätigt.
1
ObJigationenrecht. ND 59.
59. .A.rr6t cl, 1& Ire Seotion civilt clu 15 juillet 1916
dans la cause Kubltr contre Jaqutnoucl.
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.Force majeure : livraison rendue impossible l?a~ une
interdiction d'exportation edictee par un Etat bellilerant;
responsabillte du vendeur exclue.
Jaquenoud a livre a Hubler, suivant facture du 16 no-
vembre 1914, dix caisses d'reufs d'Italie. Sur le prix de
vente Hubler lui redoit 998 fr. que Jaquenoud lui reclame
par la presente action.
.
.
Hubler ne conteste pas deV'oir la somme reclamee, malS
il entend la compenser, jusqu'a due concurrence. avec
une indemnite de 3000 fr. a laquelle il conclut reconven-
tionnellement a raison de l'inexecution d'un marche COD-
eIu le 10 mars 1914 et libelle comme suit: «vendu a
.M. Hubler ... 30 a 50 caisses styriens a la chaux, Lievre ...
livrable fin octobre 1914 fin janvier 1915 ».
Jaquenoud a repondu que l'execution de ce~a:c~e
etait devenue impossible par suite de la guerre : Il etalt
au benefice d'un contrat du 20 avril 1914 par lequel il
avait achete de l'Exportgesellschaft Matheis, Suppauz
& oe, Marburg, Steiermark, -
seule titulaire de la
marque ~ Lievre» -
500 caisses d'reufs livrables du
ler septembre 1914 au 15 janvier 1915; des le l er aout
1914 le gouvernement autrichien a interdit toute expor-
tation d'ceufs et les demarches frotes par Jaquenoud avec
l'appui du Departement politique fecteral n'ollt pas
abouti; d'ailleurs iuforme de cette impossibilite e11 sep-
tembre, Hubler n'a nullement proteste.
D'une expertise ordollIlee par le Tribunal i1 resulte
qu'une commande d'reufs «(Lievre If ne peut se rapporter
qu'a des reufs livres par I'Exportgesellschaft Marbu:g;
celle-ci met les reufs en conserve vers Päques et les lIvre
a partir du mois d'octobre.
, .
.
Par jugement du 9 mai 1916, la Cour clvlle a ~dml~ les
conc1usiolls du demandeur et ecarte les concluslOns hbe-
AS .u n -
1916
t6