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68_II_384

BGE 68 II 384

Bundesgericht (BGE) · 1942-10-08 · Deutsch CH
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384

Versicherungsvertrag. N0 57.

Umständen auch wissen i dass er die Zwangsverwaltung und

die Abtretung der Forderung nicht anerkenne.

Demgemäss erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 1942

bestätigt.

Vgl. auch Nr. 54, 55. -

Voir aussi nOEl 54, 55.

IV. PROZESSREOHT

PROOEDURE

V gl. Nr. 52. -

Voir n° 52.

V. VERSIOHERUNGSVERTRAG

OONTRAT D'ASSURANOE

57. Urteil der II. Zivilabtelluug vom 17.~ Dezember 1942

i. S. Wittwer gegen « Winterthur ».

AbonnentenverBicherung. Nummernbezug. 'Beginn der Versiche-

rung erst nach Bezahlung der zweiten bezogenen Nummer :

1. B~eutung der Vereinbarung zwischen Abonnent und Verträ-

germ, dass diese bei Abwesenheit des Abonnenten die Nummer

il?- ~inen ~ri~en lege und den Betrag das nächste Mal

elllZlehe: SIe bIldet weder einen «lediglich beim Verlag liegen-

den Grund» verspäteter Zahlung, noch Stundung noch Viirhin-

derung des Eintritts einer Bedingung nach Art. 156 OR

(Erw. 1-4).

2. Art. 19 Abs. 2 VVG '(Aushändigung der Police) ist auf Abon-

nementsvertrag mit Versicherungsbestätigung nicht anwendbar

(Erw. 5a).

3. Art. ~5 Abs. ~. VVG (unverschuldete Verletzung einer 11 Oblie-

genh.elt ») schutzt nur gegen Verlust eines bereits erworbenen

Versicherungsanspruchs, bezieht sich aber nicht auf Handlu.n-

gen, von denen der Beginn der Versicherung erst abhängt

(Erw. 5b).

Versicherungsvertrag. N0 57.

385

A&mrance-abonnement. Payement au numero. Assurance entrant

en vigueur apres le payament du second numero seulement.

1. Portee de l'arrangement intervenu entre ra bonne et le porteur

du p6riodique et d'a.pres lequel, en cas d'absence de l'abonne,

le porteur deposera le periodique dans la boite aux lettres de

l'abonne et en percevra Ie prix la fois suivante : cet arrange-

ment ne constiuue ni une cause de ret&rd« exclusivemenli

impumble a. l'edireur », dans le sens des condiliions generaleS.

ni un sursis, ni un fait emp/Whanli l'avenement d'une condition,

dans Je sens de !'art. 156 CO (cons. 1-4).

2. L'art. 19 a1. 2 LCA (deIivrance de la police) n'est pas applicable

au contrat d'abonnement qui comport;e simple confirmation

de l'assurance (cons. 5 a).

3. L'art. 45 a1. 1 LCA (violation d'une obligation du preneur

d'assurance non imputable a. ceIui-ci) ne protege le preneur

d'assurance que contre la decheance d'un droit deja. acquis,

mais ne se rapporte pas a. des faits dont d6pend l'entree en

vigueur mbne de l'assU,rance.

Asaicurazione di abbonati. Pagamento ad ogni numero deI perio-

dico. Assicurazione che entra in vigore soltanto dopo il paga-

mento del secondo numero.

1. Portata della pattuizione tra l'abbonato e il distributore deI

P,6riodico, secondo 180 qua1e, in caso di assenza dell'abbonato,

1l distributore deporra. il periodico neUa buca. delle lettere

dell'abbonato e ne riscotera il prezzo la volta seguente : questa

pattuizione non a uns. causa di ritardo « esclusivamente impu-

tabile aU'editore 1I ai sensi delle condizioni generali, na una

dilazione, na un fatto ehe imped.isca l'adempimento d'nna.

condizione a.i sensi deU'art. 156 CO (consid. 1-4).

2. L'art. 19 cfr. 2 LCA (rilascio della polizza) non a applica.bile

al contratto d'abbonamento con conferma delI'assicurazione

(consid. 5 a).

3. L'art. 45 cfr. 1 LCA (violazione d'un'obbligazione dell'assicu-

ratore non imputabile a lui) protegge l'assicuratore soltanto

da.lla perdita di u.n diiitto gia. acquisito, ma non concerne

fatti da. cui dipende la 8te8sa entrata in vigore delI'assicurazione.

A.. -

A. Wittwer in Burgiwil war seit 23. Mai 1941

Nummefnabonnent der vom Verlage Ringier & OIe in

Zofingen herausgegebenen « Unterhaltungsblätter », womit

eine Unfallversicherung für ihn und seine Frau. verbunden

war. Naoh § 4 lili. ä der Allgemeinen Bedingungen der

Abonnentenversichei'W1g beginnt die Versicherung beim

Nummernabonnemeilt « na.ch Bezahlung der zweiten duroh

die Ablage bezogenen Nummer der Zeitschrift». Die

Orts\Terträgerin hatte den Nummernpreis von 65 Rp.

jeweiloo. bei der Abgabe der Nummer einzukassieren. Sie

tat dies bei den Eheleuten Wittwer erstmals am 7. Juni

1941. Die zweite Nummer brachte sie Freitag den 13. Juni

AB 88 II -

19U

26

386

Versicherungsvertrag. N0 57.

ungefähr um 17 Uhr. Da. sie keinen der Ehegatten zuhause

fand, liess sie die Nummer ohne Bezahlung im Briefkasten

zurück. Sie hatte nämlich mit den Eheleuten Wittwer

vereinbart, es im Falle ihrer Abwesenheit so zu halten

und dann den Betrag bei der Zustellung der nächsten

Nummer einzuziehen. Die Verträgerin überwies ihrerseits

den Nummernpreis auch für derart ihr nicht bezahlte

Nummern mit den einkassierten Beträgen an den Verlag,

von dem sie das Geld zurückerhielt, wenn die Bezüger

nicht nachträglich bezahlten.

Am folgenden Tage, Samstag den 14. Juni 1941, kamen

die Eheleute Wittwer durch einen Unfall ums Leben,

ohne den Nummernpreis für die am Vortage zugestellte

zweite Nummer der Zeitschrift inzwischen bezahlt zU

haben.

B. -

Von den Erben der Eheleute auf Zahlung der

Versicherungssummen belangt, bestritt die «Winterthur »

die Zahlungspflicht, weil die Versicherung im Zeitpunkt

des Unfalls mangels Bezahlung der zweiten Nummer noch

gar nicht zu laufen begonnen gehabt habe.

Mit Urteil vom 21. September 1942 schützte der Appel-

lationshof des Kantons Bern diesen Standpunkt und wies

die Klage ab.

O. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Kläger mit dem Antrag auf Gutheissung

der Klage. -

Die Beklagte trägt a,uf Abweisung der

Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Im vorliegenden Falle ist einzig streitig, ob die Eheleute

Wittwer im Zeitpunkt des Unfalls, am 14. Juni 1941,

bereits versichert waren oder nicht.

Die Abonnenten der « Unterhaltungsblätter » sind ver-

sichert nach Massgabe der Allgemeinen Versicherungs-

bedingungen, die mit dem die Bestätigung der Versiche-

rung enthaltenden Abonnementsvertragsformular den

Abonnenten ausgehändigt werden. Nach § 4 lit. a der-

Versicherungsvertrs.g. N° 5'1.

387

selben beginnt die Versicherung beim Nummernbezug

nicht schon mit dem Abschluss des Abonnementsvertrags,

sondern erst ({ nach Bezahlung der zweiten durch die

Ablage bezogenen Nummer der Zeitschrift ». Erst durch

diese Leistung tritt de>' Abonnent in den Kreis der Per-

sonen ein, die durch. den vom Verlag mit der Versiche-

rungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrag

versichert sind. Hierüber anerkennen die Kläger, dass die

Eheleute Wittwer vor dem Unfall zwar die zweite Nummer

der Zeitschrift erhalten, sie aber nicht bezahlt hatten,

weil die Verträgerin das Blatt in Abwesenheit der Abon-

nenten in den Briefkasten gelegt hatte in der Meinung,

den Betrag dami bei Abgabe der dritten Nummer einzu-

ziehen. Die Kläger stellen sich jedoch auf den Standpunkt,

eine derartige Abgabe der Nummer sei dem Bezuge gegen

gleichzeitige Bezahlung gleichzuachten, die Einrede der

Beklagten, dass die Versicherung nach dem Wortlaut der

Allgemeinen Versicherungsbedingungen nooh nicht zu

laufen begonnen hatte, daher nicht zu hören.

1. -

Die,Kläger berufen sich zur Begründung dieser

Auffassung zunächst auf § 4 lit. b letzten Absatz der

Bedingungen: «Wird ausnahmsweise aus Gründen, die

lediglich beim Verlag liegen, der Abonnementsbetl'ag vOlll

Abonnenten verspätet erhoben, so haftet die Gesellschaft

. .. gleichwohl für allf'al1ige in der Zwischenzeit eintre-

tende UDfälle ». Sie machen geltend, die Nichtbezahlung

der zweiten Nummer sei nicht von ihnen, sondern vom

Verlage und damit von der Versicherungsgesellschaft zu

vertreten, weil die Verträgerin verpflichtet gewesen sei,

den Betrag einzukassieren, und diese Pflicht nicht erfüllt,

sondern die Nummer in Abwesenheit der Eheleute ohne

Zahlung zurückgelassen habe.

Die Frage mag offen bleiben, ob hier die zit. Bestimmung

überhaupt anwendbar wäre, oder ob sie sich nicht viel-

mehr, entsprechend ihrem Platze am Schlusse der Bestim-

mungen über die Beendigung der Versicherung (§ 4lit. b),

nur auf die Frage der Unterbrechung einer bereits lau-

388

Versicherungavertrag. N.o 67.

fenden Versicherung infolge Zahlungsverspätung bezieht.

Denn der Vorwurf gegenüber dem Verlag ist nicht gerecht-

fertigt. Der Grund, weshalb der Betrag für das zweite

Heft nicht bei dessen Zustellung einkassiert wurde, lag

nicht « lediglich beim Verlag ». Die Vertragung war zu

einer Tageszeit erfolgt, wo sie geschehen durfte und regel-

mä.ssig geschah. Wenn die Eheleute Wittwer nicht anwe-

send waren und auch niemand für sie handeln konnte,

so waren sie mindestens am Unterbleiben des Inkassos

mitbeteiligt. Aber selbst wenn man annehmen wollte,

die Verträgerinnen solcher Zeitschriften seien an sich

verpflichtet, noch gleichen oder jedenfalls folgenden Tages

nochmals den Abonnenten aufzusuchen, um den Betrag

einzukassieren, könnte eine solche Pflicht im vorliegenden

Falle nicht angenommen werden; denn die Eheleute

Wittwer hatten mit der Verträgerin vereinbart, dass sie

bei ihrer Abwesenheit die Nummer zurücklasse und den

Betrag das nächste Mal einkassiere. Sie wussten also und

waren damit einverstanden, dass die Verträgerin nicht

extra zum Inkasso zurückkomme, dass es daher an ihnen

war, ihr den Betrag zu bringen, wenn sie die Bezahlung

nicht eine Woche anstehen lassen wollten.

2. -

Die Kläger wollen sodann in der erwähnten Verein-

barung mit der Verträgerin eine St'llllUl'tl/ng erblicken.

Diese sei der Zahlung gleichzustellen. Es verstosse gegen

Treu und Glauben, wenn der Versicherer sich trotzdem

auf die Bestimmung berufe, wonach die Versicherung erst

mit der effektiven Bezahlung der zweiten Nummer beginne.

a) Jene Vereinbarung lässt sich indessen nicht als

Stundung im Sinne eines Verzichtes auf das Recht zu

sofortiger Geltendmachung des Anspruchs auslegen, son-

dern nur als Verzicht auf die Leistung Zug um Zug.

Es war ein einseitiges und zweifellos auch unverbindliohes

Entgegenkommen der Verträgerin, die Nummer doch ab-

zugeben, obwohl nicht sofort bezahlt wurde. Die Abonne-

mentssohuld blieb trotzdem fä.llig; die Verträgerin hätte

schon eine Stunde später nochmals vorbeikommen und

Versicherungsvertrag. N° 67.

389

den Betrag einkassieren können. Auch hätte sie zweifellos

das Reoht gehabt, trotz dem erklärten Entgegenkommen

die nicht bezahlte Nummer wieder mit sich zu nehmen.

Hätte sie das getan, könnten die Kläger jedenfalls nicht

behaupten, die Versicherung habe mit der versuchten

Zustellung zu laufen begonnen. Es ist abwegig, 'wenn die

Kläger der Verträgerin sogar einen Vorwurf daraus ma-

chen, dass sie ihnen die Zeitschrift ohne Zahlung überliess,

und behaupten, sie seien dadurch in Irrtum geführt wor-

den. Sie waren gehalten, die Versicherungsbedingungen

zu kennen. Das Abonnementsvertragsformular enthält im

Anschluss an die « Bestätigung », dass die Abonnenten

versichert seien, noch extra die Anmerkung : « (bezüglich

Versicherungsbeginn siehe § 4 Absatz a) ». Aus dieser

Klausel sahen sie, dass es für den Beginn der Versicherung

nicht auf die Überlassung der beiden ersten Nummern,

sondern auf die Bezahlung ankam.

b) Hätte die Vereinbarung den Sinn gehabt, dass schon

die Abgabe der Nummer den Versicherungsbeginn aus-

lösen sollte, !So wäre das eine Abänderung der Versiche-

rungsbedingungen gewesen, zu der die Verträgerin ilicht

befugt war, was fm Abonnementsvertrag ausdrücklich

gesagt ist mit der unterstrichenen Schlussbemerkung :

(Mündliche oder schriftliche Abmachungen, die mit den

Versicherungsbedingungen im Widerspruch stehen, sind

ungültig ».

Die Kläger verweisen demgegenüber auf Art. 34 Abs. 1

VVG und machen geltend, die Abmachung mit der Ver-

trägerin in der behaupteten Bedeutung sei gültig gewe-

sen, weil sie in den Rahmen der gewöhnlichen Verrichtun-

gen ders~lben gehört habe und von ihr mit stillschwei-

gender Genehmigung der Gesellschaft vorgenommen wor-

den sei. Allein die Verträgerin ist nicht Agent der Versi-

cherung; sie hatte nur einen Auftrag des Verlags auszu-

führen. Es braucht daher nicht untersucht zu werden,

ob ein Agent der Versicherung eine derartige Abweichung

von den Versicherungsbedingungen hätte gewä.hr~ können.

390

Versicherun~ertrag. N° 57.

3. -

Die Kläger fuachen weiter geltend, wenn der

Vertrag der Eheleute Wittwer mit dem Verlag als blosser

Abonnementsvertrag angesehen und demgemäss nach OR

beurteilt werde, erscheine die Bestimmung des § 4 lit. a,

wonach bei Nummernbezug die Versicherung erst nach

Bezahlung der zweiten Nummer beginne, als Bedin(fUng

im Sinne der Art. 151 fI. OR; die Bedingung müsse daher

nach Art. 156 als erfüllt angesehen werden, weil ihr

Eintritt vom Verlag wider Treu und Glauben verhindert

worden sei.

Diese Behauptung könnte nicht schon mit dem. Ein-

wand erledigt werden, da der Versicherungsvertrag, der

die Voraussetzungen des Zustandekommens der Versiche-

rung bestimmt, zwischen dem Verlag und der Versiche-

rungsgesellschaft bestehe, müSse ein Handeln wider Treu

und Glauben, um für das Zustandekommen der Versiche-

rung rechtlich bedeutsam zu sein, bei der Gesellsohaft

liegen, nicht beim Verlag. Da der Abonnementsvertrag

vom Verlag abgeschlossen wird und nur dieser mit dem

Versicherten in Kontakt tritt, müsste wohl ein Handeln

gegen Treu und Glauben seitens des Verlages genügen,

um daraus Folgen bezüglich des Versicherungsverhält-

nisses abzuleiten. Indessen ist nicht einzusehen, wo hier

ein Handeln gegen Treu und Glauben liegen soll. Die

Zeitschrift wurde zur normalen Zeit vertragen. Wenn

die Eheleute Wittwer nicht anwesend waren und daher

die zweite Nummer nicht bezahlen konnten, ist der Verlag

dafür nicht verantwortlioh und hat keineswegs die Erfül-

lung der Bedingung für den Versicherungsbeginn wider

Treu und Glauben verhindert. Wenn den Eheleuten

daran lag, trotz ihrer Abwesenheit im Momente des

Nummernbezugs das Inkrafttreten der Versicherung nicht

anstehen zu lassen, so war es ihre Sache, das Geld der

Verträgerin zu bringen, die mit dem einmaligen Vor-

sprechen zwecks Abgabe des Heftes und Entgegennahme

der Zahlung ihre Pflicht erfüllt hatte -

was die Kläger

ja selbst zugeben, indem sie sich auf die bereits erwähnte

Versicherungavertrag. N° 57.

391

Vereinbarung berufen. Der Versicherer handelt daher

auch nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht gegen

Tx:eu und Glauben, wenn er sich auf die Vertragsbestim-

mung beruft, welche die Eheleute Wittwer angesichts

des doppelten Hinweises zu kennen gehalten waren, und

die so klar ist, dass sie über ihren Sinn nicht im Zweifel

sein konnten. Es kann also nicht mit Grund behauptet

werden, die Eheleute seien durch die überlassung der

zweiten Nummer ohne Bezahlung in den Irrtum geführt

worden, dass die Versicherung nun ohne Zahlung in

Kraft getreten sei.

4. -

Die Kläger glauben Rechte daraus herleiten zu

können, dass die Verträgerin bei Überweisung der von

ihr in der vorausgegangenen Woche eingezogenen Beträge

am 16. Juni 1941 aus ihrem eigenen Gelde auch den

Betrag beigefügt hat, den sie von den Eheleuten Wittwer

hätte einkassieren sollen. Die Vorinstanz stellt in tat-

sächlicher Beziehung fest, dass es sich dabei lediglich um

eine interne Ordnung zwischen dem Verlag und der Ver-

trägerin zur Vereinfachung des Abrechnungsverhältnisses

zwischen ihnen handle; wenn. der Betrag schliesslich

nicht einging, musste der Verlag ihn der Verträgerin

zurückvergüten. Man kann daher nicht sagen, die Ver-

trägerin habe als Beauftragte anstelle der Eheleute Witt..

wer gehandelt, oder sie habe ihnen den Betrag durch

Zahlung an den Verlag vorgeschossen und sei damit

anstelle des Verlags zu ihrer persönlichen Gläubigerin

geworden. Die Eheleute wussten gar nicht, dass die

Verträgerin den· Betrag mit überwies. Darin eine Bezah-

lung in ihrem Namen zu erblicken, würde höchstens im

Sinne einer negotiorum gestio angehen. Allein auch eine

solche lag nach der Feststellung der Vorinstanz über den

Sinn dieser Zahlung nicht vor.

5. -

Endlich rufen die Kläger die Art. 19 Abs. 2 und

45 VVG an.

a) Sie behaupten, die überlassung der gedruckten und

beiderseits unterzeichneten Abonnementsvertragsurkunde

392

Versieherungsvertrag. N0 67.

mit der Bestätigung, dass die Eheleute Wittwer « gemäss

Antrag und den entsp~echenden Versicherungsbedingun-

gen 11 bei der «Winterthur» versichert seien, sei der

Aushändigung der Police im Sinne des Art. 19 VVG

gleichzustellen und damit die Bestimmung der Versiche-

rongsbedingungen, dass die Versicherung erst mit Bezah-

lung des zweiten Heftes beginne, ausser Kraft gesetzt.

Allein weder diese Vertragsurkunde als solche noch die

darin enthaltene « Bestätigung» des VersichertSeins ist

eine Versicherungspolice und kann derselben auch nicht

gleichgeachtet werden; denn das Vertragsverhältnis zwi-

schen dem die Bestätigung abgebenden Verlag und dem

Abonnenten ist kein Versicherungsvertrag, sondem ein

Abonnementsvertrag kombiniert mit einem Auftrag auf

Abschluss einer Versicherung. -Bei Art. 19 Abs. 2 VVG

handelt es sich aber um eine Sonderbestimmung hinsicht-

lich der Police, die nicht derart ausdehnend ausgelegt

werden darf.

b) Art. 45 VVG ist hier nicht anwendbar. Auch wenn

man annehmen will (was i. S. Schnelli c. « Winterthur »,

SlgVA VII, Nr.332 dahingestellt blieb), dass es sich bei der

Verpflichtung, die Hefte Zug um Zug zu bezahlen, um

eine « Obliegenheit» im Sinne des Art. 45 handle, so

kann daraus für die Kläger nichts gewonnen werden;

denn diese Bestimmung hat nicht das Inkrafttreten der

Versicherung, sondem deren Suspehdierung bezw. den

Wegfall des Versicherungsanspruchs zufolge Unterlassung

einer dem Versicherten obliegenden Handlung im Auge.

Sie schützt diesen nur gegen den Verlust eines bereits

erworbenen Rechtes, kann aber den Erwerb eines wegen

Unterlassung einer Handlung noch nicht erworbenen

Rechtes nicht herbeiführen. Die Unterlassung einer Hand-

lung, die zum Zustandekommen der Versicherung voraus-

gesetzt ist, kann nicht nach Art. 45 entschuldigt werden.

Zudem bestand im vorliegenden Falle kein Hindernis,

die Zahlung zu leisten. Wenn die Eheleute Wittwer nicht

in Kauf nehmen wollten, dass das zweite Heft erst bei

Erfindungsschutz. N0 68.

393

Ablieferung des dritten bezahlt werde und damit die

Versicherung erst dann in Kraft trete, konnten sie den

Betrag für das erhaltene Heft der Verträgerin bringen

oder senden.

Demnach erkennt das Bunile8gerieht :.

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 21. September

1942 bestätigt.

VI. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

58. Auszug aus dem Urtell der L Zivllabtellung

vom 22. Dezember 1942 i. S. Dr. W. Sehaulelberger & Co.

gegen Calora A.-G. und Dänlker.

A!". 4: PatG. Begriff und Voraussetzungen der Offenkundigkeit.

DIe Neuheit der Erfindung eines Heizkissen-Temperaturreglers

ist zerstört, wenn vor der Anmeldung 10 Heizkissen mit dem

gleichen Regler im freien Handel verkauft wurden.

Art. 4: LB. Notion at conditions de la di-vulgation. La nouveaute

da l'invention d'un regulateur de 1a teInperature d'un coussin

electrique ast perdue lorsque, avant 18. demande de brevet,

dix coussins munis de cet appareil ont ete vendus librement.

Art. 4: della Zegge federale sui breootti d'irwenzione. Concetto e

presupposti della dWulgazione. La novits dell'invenzione di un

regolatore della temperatura d'un cuscino· elettrioo piu non

esiste se, prima della domanda di brevetto, dieci cuscini muniti

di questo apparecchio sono stati venduti liberamenta.

Aus dem Tatbestanil :

Die Klägerin stellt elektrische Heizkissen her. Sie ist

Inhaberin des .schweizerischen Patentes Nr. 99,064, das

als Temperaturregler betitelt ist und am 21. Juli 1922

angemeldet wurde. Die Erfindung dient dazu, in elektrisch

geheizten Apparaten, insbesondere in Heizkissen, die

Temperatur gleichzuhalten. Die Klägerin reichte gegen

die Calora A.-G. und deren Geschäftsführer Däniker

Patentverletzungsklage ein; die Beklagten verlangten mit