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Umständen auch wissen i dass er die Zwangsverwaltung und
die Abtretung der Forderung nicht anerkenne.
Demgemäss erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 1942
bestätigt.
Vgl. auch Nr. 54, 55. -
Voir aussi nOEl 54, 55.
IV. PROZESSREOHT
PROOEDURE
V gl. Nr. 52. -
Voir n° 52.
V. VERSIOHERUNGSVERTRAG
OONTRAT D'ASSURANOE
57. Urteil der II. Zivilabtelluug vom 17.~ Dezember 1942
i. S. Wittwer gegen « Winterthur ».
AbonnentenverBicherung. Nummernbezug. 'Beginn der Versiche-
rung erst nach Bezahlung der zweiten bezogenen Nummer :
1. B~eutung der Vereinbarung zwischen Abonnent und Verträ-
germ, dass diese bei Abwesenheit des Abonnenten die Nummer
il?- ~inen ~ri~en lege und den Betrag das nächste Mal
elllZlehe: SIe bIldet weder einen «lediglich beim Verlag liegen-
den Grund» verspäteter Zahlung, noch Stundung noch Viirhin-
derung des Eintritts einer Bedingung nach Art. 156 OR
(Erw. 1-4).
2. Art. 19 Abs. 2 VVG '(Aushändigung der Police) ist auf Abon-
nementsvertrag mit Versicherungsbestätigung nicht anwendbar
(Erw. 5a).
3. Art. ~5 Abs. ~. VVG (unverschuldete Verletzung einer 11 Oblie-
genh.elt ») schutzt nur gegen Verlust eines bereits erworbenen
Versicherungsanspruchs, bezieht sich aber nicht auf Handlu.n-
gen, von denen der Beginn der Versicherung erst abhängt
(Erw. 5b).
Versicherungsvertrag. N0 57.
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A&mrance-abonnement. Payement au numero. Assurance entrant
en vigueur apres le payament du second numero seulement.
1. Portee de l'arrangement intervenu entre ra bonne et le porteur
du p6riodique et d'a.pres lequel, en cas d'absence de l'abonne,
le porteur deposera le periodique dans la boite aux lettres de
l'abonne et en percevra Ie prix la fois suivante : cet arrange-
ment ne constiuue ni une cause de ret&rd« exclusivemenli
impumble a. l'edireur », dans le sens des condiliions generaleS.
ni un sursis, ni un fait emp/Whanli l'avenement d'une condition,
dans Je sens de !'art. 156 CO (cons. 1-4).
2. L'art. 19 a1. 2 LCA (deIivrance de la police) n'est pas applicable
au contrat d'abonnement qui comport;e simple confirmation
de l'assurance (cons. 5 a).
3. L'art. 45 a1. 1 LCA (violation d'une obligation du preneur
d'assurance non imputable a. ceIui-ci) ne protege le preneur
d'assurance que contre la decheance d'un droit deja. acquis,
mais ne se rapporte pas a. des faits dont d6pend l'entree en
vigueur mbne de l'assU,rance.
Asaicurazione di abbonati. Pagamento ad ogni numero deI perio-
dico. Assicurazione che entra in vigore soltanto dopo il paga-
mento del secondo numero.
1. Portata della pattuizione tra l'abbonato e il distributore deI
P,6riodico, secondo 180 qua1e, in caso di assenza dell'abbonato,
1l distributore deporra. il periodico neUa buca. delle lettere
dell'abbonato e ne riscotera il prezzo la volta seguente : questa
pattuizione non a uns. causa di ritardo « esclusivamente impu-
tabile aU'editore 1I ai sensi delle condizioni generali, na una
dilazione, na un fatto ehe imped.isca l'adempimento d'nna.
condizione a.i sensi deU'art. 156 CO (consid. 1-4).
2. L'art. 19 cfr. 2 LCA (rilascio della polizza) non a applica.bile
al contratto d'abbonamento con conferma delI'assicurazione
(consid. 5 a).
3. L'art. 45 cfr. 1 LCA (violazione d'un'obbligazione dell'assicu-
ratore non imputabile a lui) protegge l'assicuratore soltanto
da.lla perdita di u.n diiitto gia. acquisito, ma non concerne
fatti da. cui dipende la 8te8sa entrata in vigore delI'assicurazione.
A.. -
A. Wittwer in Burgiwil war seit 23. Mai 1941
Nummefnabonnent der vom Verlage Ringier & OIe in
Zofingen herausgegebenen « Unterhaltungsblätter », womit
eine Unfallversicherung für ihn und seine Frau. verbunden
war. Naoh § 4 lili. ä der Allgemeinen Bedingungen der
Abonnentenversichei'W1g beginnt die Versicherung beim
Nummernabonnemeilt « na.ch Bezahlung der zweiten duroh
die Ablage bezogenen Nummer der Zeitschrift». Die
Orts\Terträgerin hatte den Nummernpreis von 65 Rp.
jeweiloo. bei der Abgabe der Nummer einzukassieren. Sie
tat dies bei den Eheleuten Wittwer erstmals am 7. Juni
1941. Die zweite Nummer brachte sie Freitag den 13. Juni
AB 88 II -
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Versicherungsvertrag. N0 57.
ungefähr um 17 Uhr. Da. sie keinen der Ehegatten zuhause
fand, liess sie die Nummer ohne Bezahlung im Briefkasten
zurück. Sie hatte nämlich mit den Eheleuten Wittwer
vereinbart, es im Falle ihrer Abwesenheit so zu halten
und dann den Betrag bei der Zustellung der nächsten
Nummer einzuziehen. Die Verträgerin überwies ihrerseits
den Nummernpreis auch für derart ihr nicht bezahlte
Nummern mit den einkassierten Beträgen an den Verlag,
von dem sie das Geld zurückerhielt, wenn die Bezüger
nicht nachträglich bezahlten.
Am folgenden Tage, Samstag den 14. Juni 1941, kamen
die Eheleute Wittwer durch einen Unfall ums Leben,
ohne den Nummernpreis für die am Vortage zugestellte
zweite Nummer der Zeitschrift inzwischen bezahlt zU
haben.
B. -
Von den Erben der Eheleute auf Zahlung der
Versicherungssummen belangt, bestritt die «Winterthur »
die Zahlungspflicht, weil die Versicherung im Zeitpunkt
des Unfalls mangels Bezahlung der zweiten Nummer noch
gar nicht zu laufen begonnen gehabt habe.
Mit Urteil vom 21. September 1942 schützte der Appel-
lationshof des Kantons Bern diesen Standpunkt und wies
die Klage ab.
O. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Kläger mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage. -
Die Beklagte trägt a,uf Abweisung der
Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Im vorliegenden Falle ist einzig streitig, ob die Eheleute
Wittwer im Zeitpunkt des Unfalls, am 14. Juni 1941,
bereits versichert waren oder nicht.
Die Abonnenten der « Unterhaltungsblätter » sind ver-
sichert nach Massgabe der Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen, die mit dem die Bestätigung der Versiche-
rung enthaltenden Abonnementsvertragsformular den
Abonnenten ausgehändigt werden. Nach § 4 lit. a der-
Versicherungsvertrs.g. N° 5'1.
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selben beginnt die Versicherung beim Nummernbezug
nicht schon mit dem Abschluss des Abonnementsvertrags,
sondern erst ({ nach Bezahlung der zweiten durch die
Ablage bezogenen Nummer der Zeitschrift ». Erst durch
diese Leistung tritt de>' Abonnent in den Kreis der Per-
sonen ein, die durch. den vom Verlag mit der Versiche-
rungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrag
versichert sind. Hierüber anerkennen die Kläger, dass die
Eheleute Wittwer vor dem Unfall zwar die zweite Nummer
der Zeitschrift erhalten, sie aber nicht bezahlt hatten,
weil die Verträgerin das Blatt in Abwesenheit der Abon-
nenten in den Briefkasten gelegt hatte in der Meinung,
den Betrag dami bei Abgabe der dritten Nummer einzu-
ziehen. Die Kläger stellen sich jedoch auf den Standpunkt,
eine derartige Abgabe der Nummer sei dem Bezuge gegen
gleichzeitige Bezahlung gleichzuachten, die Einrede der
Beklagten, dass die Versicherung nach dem Wortlaut der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen nooh nicht zu
laufen begonnen hatte, daher nicht zu hören.
1. -
Die,Kläger berufen sich zur Begründung dieser
Auffassung zunächst auf § 4 lit. b letzten Absatz der
Bedingungen: «Wird ausnahmsweise aus Gründen, die
lediglich beim Verlag liegen, der Abonnementsbetl'ag vOlll
Abonnenten verspätet erhoben, so haftet die Gesellschaft
. .. gleichwohl für allf'al1ige in der Zwischenzeit eintre-
tende UDfälle ». Sie machen geltend, die Nichtbezahlung
der zweiten Nummer sei nicht von ihnen, sondern vom
Verlage und damit von der Versicherungsgesellschaft zu
vertreten, weil die Verträgerin verpflichtet gewesen sei,
den Betrag einzukassieren, und diese Pflicht nicht erfüllt,
sondern die Nummer in Abwesenheit der Eheleute ohne
Zahlung zurückgelassen habe.
Die Frage mag offen bleiben, ob hier die zit. Bestimmung
überhaupt anwendbar wäre, oder ob sie sich nicht viel-
mehr, entsprechend ihrem Platze am Schlusse der Bestim-
mungen über die Beendigung der Versicherung (§ 4lit. b),
nur auf die Frage der Unterbrechung einer bereits lau-
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Versicherungavertrag. N.o 67.
fenden Versicherung infolge Zahlungsverspätung bezieht.
Denn der Vorwurf gegenüber dem Verlag ist nicht gerecht-
fertigt. Der Grund, weshalb der Betrag für das zweite
Heft nicht bei dessen Zustellung einkassiert wurde, lag
nicht « lediglich beim Verlag ». Die Vertragung war zu
einer Tageszeit erfolgt, wo sie geschehen durfte und regel-
mä.ssig geschah. Wenn die Eheleute Wittwer nicht anwe-
send waren und auch niemand für sie handeln konnte,
so waren sie mindestens am Unterbleiben des Inkassos
mitbeteiligt. Aber selbst wenn man annehmen wollte,
die Verträgerinnen solcher Zeitschriften seien an sich
verpflichtet, noch gleichen oder jedenfalls folgenden Tages
nochmals den Abonnenten aufzusuchen, um den Betrag
einzukassieren, könnte eine solche Pflicht im vorliegenden
Falle nicht angenommen werden; denn die Eheleute
Wittwer hatten mit der Verträgerin vereinbart, dass sie
bei ihrer Abwesenheit die Nummer zurücklasse und den
Betrag das nächste Mal einkassiere. Sie wussten also und
waren damit einverstanden, dass die Verträgerin nicht
extra zum Inkasso zurückkomme, dass es daher an ihnen
war, ihr den Betrag zu bringen, wenn sie die Bezahlung
nicht eine Woche anstehen lassen wollten.
2. -
Die Kläger wollen sodann in der erwähnten Verein-
barung mit der Verträgerin eine St'llllUl'tl/ng erblicken.
Diese sei der Zahlung gleichzustellen. Es verstosse gegen
Treu und Glauben, wenn der Versicherer sich trotzdem
auf die Bestimmung berufe, wonach die Versicherung erst
mit der effektiven Bezahlung der zweiten Nummer beginne.
a) Jene Vereinbarung lässt sich indessen nicht als
Stundung im Sinne eines Verzichtes auf das Recht zu
sofortiger Geltendmachung des Anspruchs auslegen, son-
dern nur als Verzicht auf die Leistung Zug um Zug.
Es war ein einseitiges und zweifellos auch unverbindliohes
Entgegenkommen der Verträgerin, die Nummer doch ab-
zugeben, obwohl nicht sofort bezahlt wurde. Die Abonne-
mentssohuld blieb trotzdem fä.llig; die Verträgerin hätte
schon eine Stunde später nochmals vorbeikommen und
Versicherungsvertrag. N° 67.
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den Betrag einkassieren können. Auch hätte sie zweifellos
das Reoht gehabt, trotz dem erklärten Entgegenkommen
die nicht bezahlte Nummer wieder mit sich zu nehmen.
Hätte sie das getan, könnten die Kläger jedenfalls nicht
behaupten, die Versicherung habe mit der versuchten
Zustellung zu laufen begonnen. Es ist abwegig, 'wenn die
Kläger der Verträgerin sogar einen Vorwurf daraus ma-
chen, dass sie ihnen die Zeitschrift ohne Zahlung überliess,
und behaupten, sie seien dadurch in Irrtum geführt wor-
den. Sie waren gehalten, die Versicherungsbedingungen
zu kennen. Das Abonnementsvertragsformular enthält im
Anschluss an die « Bestätigung », dass die Abonnenten
versichert seien, noch extra die Anmerkung : « (bezüglich
Versicherungsbeginn siehe § 4 Absatz a) ». Aus dieser
Klausel sahen sie, dass es für den Beginn der Versicherung
nicht auf die Überlassung der beiden ersten Nummern,
sondern auf die Bezahlung ankam.
b) Hätte die Vereinbarung den Sinn gehabt, dass schon
die Abgabe der Nummer den Versicherungsbeginn aus-
lösen sollte, !So wäre das eine Abänderung der Versiche-
rungsbedingungen gewesen, zu der die Verträgerin ilicht
befugt war, was fm Abonnementsvertrag ausdrücklich
gesagt ist mit der unterstrichenen Schlussbemerkung :
(Mündliche oder schriftliche Abmachungen, die mit den
Versicherungsbedingungen im Widerspruch stehen, sind
ungültig ».
Die Kläger verweisen demgegenüber auf Art. 34 Abs. 1
VVG und machen geltend, die Abmachung mit der Ver-
trägerin in der behaupteten Bedeutung sei gültig gewe-
sen, weil sie in den Rahmen der gewöhnlichen Verrichtun-
gen ders~lben gehört habe und von ihr mit stillschwei-
gender Genehmigung der Gesellschaft vorgenommen wor-
den sei. Allein die Verträgerin ist nicht Agent der Versi-
cherung; sie hatte nur einen Auftrag des Verlags auszu-
führen. Es braucht daher nicht untersucht zu werden,
ob ein Agent der Versicherung eine derartige Abweichung
von den Versicherungsbedingungen hätte gewä.hr~ können.
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Versicherun~ertrag. N° 57.
3. -
Die Kläger fuachen weiter geltend, wenn der
Vertrag der Eheleute Wittwer mit dem Verlag als blosser
Abonnementsvertrag angesehen und demgemäss nach OR
beurteilt werde, erscheine die Bestimmung des § 4 lit. a,
wonach bei Nummernbezug die Versicherung erst nach
Bezahlung der zweiten Nummer beginne, als Bedin(fUng
im Sinne der Art. 151 fI. OR; die Bedingung müsse daher
nach Art. 156 als erfüllt angesehen werden, weil ihr
Eintritt vom Verlag wider Treu und Glauben verhindert
worden sei.
Diese Behauptung könnte nicht schon mit dem. Ein-
wand erledigt werden, da der Versicherungsvertrag, der
die Voraussetzungen des Zustandekommens der Versiche-
rung bestimmt, zwischen dem Verlag und der Versiche-
rungsgesellschaft bestehe, müSse ein Handeln wider Treu
und Glauben, um für das Zustandekommen der Versiche-
rung rechtlich bedeutsam zu sein, bei der Gesellsohaft
liegen, nicht beim Verlag. Da der Abonnementsvertrag
vom Verlag abgeschlossen wird und nur dieser mit dem
Versicherten in Kontakt tritt, müsste wohl ein Handeln
gegen Treu und Glauben seitens des Verlages genügen,
um daraus Folgen bezüglich des Versicherungsverhält-
nisses abzuleiten. Indessen ist nicht einzusehen, wo hier
ein Handeln gegen Treu und Glauben liegen soll. Die
Zeitschrift wurde zur normalen Zeit vertragen. Wenn
die Eheleute Wittwer nicht anwesend waren und daher
die zweite Nummer nicht bezahlen konnten, ist der Verlag
dafür nicht verantwortlioh und hat keineswegs die Erfül-
lung der Bedingung für den Versicherungsbeginn wider
Treu und Glauben verhindert. Wenn den Eheleuten
daran lag, trotz ihrer Abwesenheit im Momente des
Nummernbezugs das Inkrafttreten der Versicherung nicht
anstehen zu lassen, so war es ihre Sache, das Geld der
Verträgerin zu bringen, die mit dem einmaligen Vor-
sprechen zwecks Abgabe des Heftes und Entgegennahme
der Zahlung ihre Pflicht erfüllt hatte -
was die Kläger
ja selbst zugeben, indem sie sich auf die bereits erwähnte
Versicherungavertrag. N° 57.
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Vereinbarung berufen. Der Versicherer handelt daher
auch nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht gegen
Tx:eu und Glauben, wenn er sich auf die Vertragsbestim-
mung beruft, welche die Eheleute Wittwer angesichts
des doppelten Hinweises zu kennen gehalten waren, und
die so klar ist, dass sie über ihren Sinn nicht im Zweifel
sein konnten. Es kann also nicht mit Grund behauptet
werden, die Eheleute seien durch die überlassung der
zweiten Nummer ohne Bezahlung in den Irrtum geführt
worden, dass die Versicherung nun ohne Zahlung in
Kraft getreten sei.
4. -
Die Kläger glauben Rechte daraus herleiten zu
können, dass die Verträgerin bei Überweisung der von
ihr in der vorausgegangenen Woche eingezogenen Beträge
am 16. Juni 1941 aus ihrem eigenen Gelde auch den
Betrag beigefügt hat, den sie von den Eheleuten Wittwer
hätte einkassieren sollen. Die Vorinstanz stellt in tat-
sächlicher Beziehung fest, dass es sich dabei lediglich um
eine interne Ordnung zwischen dem Verlag und der Ver-
trägerin zur Vereinfachung des Abrechnungsverhältnisses
zwischen ihnen handle; wenn. der Betrag schliesslich
nicht einging, musste der Verlag ihn der Verträgerin
zurückvergüten. Man kann daher nicht sagen, die Ver-
trägerin habe als Beauftragte anstelle der Eheleute Witt..
wer gehandelt, oder sie habe ihnen den Betrag durch
Zahlung an den Verlag vorgeschossen und sei damit
anstelle des Verlags zu ihrer persönlichen Gläubigerin
geworden. Die Eheleute wussten gar nicht, dass die
Verträgerin den· Betrag mit überwies. Darin eine Bezah-
lung in ihrem Namen zu erblicken, würde höchstens im
Sinne einer negotiorum gestio angehen. Allein auch eine
solche lag nach der Feststellung der Vorinstanz über den
Sinn dieser Zahlung nicht vor.
5. -
Endlich rufen die Kläger die Art. 19 Abs. 2 und
45 VVG an.
a) Sie behaupten, die überlassung der gedruckten und
beiderseits unterzeichneten Abonnementsvertragsurkunde
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Versieherungsvertrag. N0 67.
mit der Bestätigung, dass die Eheleute Wittwer « gemäss
Antrag und den entsp~echenden Versicherungsbedingun-
gen 11 bei der «Winterthur» versichert seien, sei der
Aushändigung der Police im Sinne des Art. 19 VVG
gleichzustellen und damit die Bestimmung der Versiche-
rongsbedingungen, dass die Versicherung erst mit Bezah-
lung des zweiten Heftes beginne, ausser Kraft gesetzt.
Allein weder diese Vertragsurkunde als solche noch die
darin enthaltene « Bestätigung» des VersichertSeins ist
eine Versicherungspolice und kann derselben auch nicht
gleichgeachtet werden; denn das Vertragsverhältnis zwi-
schen dem die Bestätigung abgebenden Verlag und dem
Abonnenten ist kein Versicherungsvertrag, sondem ein
Abonnementsvertrag kombiniert mit einem Auftrag auf
Abschluss einer Versicherung. -Bei Art. 19 Abs. 2 VVG
handelt es sich aber um eine Sonderbestimmung hinsicht-
lich der Police, die nicht derart ausdehnend ausgelegt
werden darf.
b) Art. 45 VVG ist hier nicht anwendbar. Auch wenn
man annehmen will (was i. S. Schnelli c. « Winterthur »,
SlgVA VII, Nr.332 dahingestellt blieb), dass es sich bei der
Verpflichtung, die Hefte Zug um Zug zu bezahlen, um
eine « Obliegenheit» im Sinne des Art. 45 handle, so
kann daraus für die Kläger nichts gewonnen werden;
denn diese Bestimmung hat nicht das Inkrafttreten der
Versicherung, sondem deren Suspehdierung bezw. den
Wegfall des Versicherungsanspruchs zufolge Unterlassung
einer dem Versicherten obliegenden Handlung im Auge.
Sie schützt diesen nur gegen den Verlust eines bereits
erworbenen Rechtes, kann aber den Erwerb eines wegen
Unterlassung einer Handlung noch nicht erworbenen
Rechtes nicht herbeiführen. Die Unterlassung einer Hand-
lung, die zum Zustandekommen der Versicherung voraus-
gesetzt ist, kann nicht nach Art. 45 entschuldigt werden.
Zudem bestand im vorliegenden Falle kein Hindernis,
die Zahlung zu leisten. Wenn die Eheleute Wittwer nicht
in Kauf nehmen wollten, dass das zweite Heft erst bei
Erfindungsschutz. N0 68.
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Ablieferung des dritten bezahlt werde und damit die
Versicherung erst dann in Kraft trete, konnten sie den
Betrag für das erhaltene Heft der Verträgerin bringen
oder senden.
Demnach erkennt das Bunile8gerieht :.
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 21. September
1942 bestätigt.
VI. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
58. Auszug aus dem Urtell der L Zivllabtellung
vom 22. Dezember 1942 i. S. Dr. W. Sehaulelberger & Co.
gegen Calora A.-G. und Dänlker.
A!". 4: PatG. Begriff und Voraussetzungen der Offenkundigkeit.
DIe Neuheit der Erfindung eines Heizkissen-Temperaturreglers
ist zerstört, wenn vor der Anmeldung 10 Heizkissen mit dem
gleichen Regler im freien Handel verkauft wurden.
Art. 4: LB. Notion at conditions de la di-vulgation. La nouveaute
da l'invention d'un regulateur de 1a teInperature d'un coussin
electrique ast perdue lorsque, avant 18. demande de brevet,
dix coussins munis de cet appareil ont ete vendus librement.
Art. 4: della Zegge federale sui breootti d'irwenzione. Concetto e
presupposti della dWulgazione. La novits dell'invenzione di un
regolatore della temperatura d'un cuscino· elettrioo piu non
esiste se, prima della domanda di brevetto, dieci cuscini muniti
di questo apparecchio sono stati venduti liberamenta.
Aus dem Tatbestanil :
Die Klägerin stellt elektrische Heizkissen her. Sie ist
Inhaberin des .schweizerischen Patentes Nr. 99,064, das
als Temperaturregler betitelt ist und am 21. Juli 1922
angemeldet wurde. Die Erfindung dient dazu, in elektrisch
geheizten Apparaten, insbesondere in Heizkissen, die
Temperatur gleichzuhalten. Die Klägerin reichte gegen
die Calora A.-G. und deren Geschäftsführer Däniker
Patentverletzungsklage ein; die Beklagten verlangten mit