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68_II_377

BGE 68 II 377

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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376

Sachenreoht. No M.

gen Bach, der auch bei trockenem Wetter stets Wasser

führt. Gerade deshalb ~onnte sich das Land des Klägers

nicht wie früher jeweilen in Trockenzeiten erholen. Allein

die einheitliche Schadenswirkung hat nicht unabweislich

solidarische Haftung der Eigentümer der einwirkenden

Grundstücke zur Folge. Zeriallt der dem Kläger erwach-

sene Schaden zunächst nicht in bestimmte, den einzelnen

oberhalb liegenden Grundstücken zuzuschreibende Teil-

schäden, so lässt sich doch feststellen, in welchem Ver-

hältnis der Zufluss aus den einzelnen Grundstücken zur

Herbeiführung des Schadens beigetragen hat. Auf diesem

Wege kann auf Teilhaftung erkannt und von solidarischer

Haftung abgesehen werden. Dies ist um so mehr ange-

bracht, als nicht schuldhaftes Verhalten, sondern reine

Schadensverursachung (Kausalhaftung) in Frage steht.

Demgemäss haftet jeder beteiligte Grundeigentümer nur

zu einem Bruchteil, entsprechend der verhältnismässig

von seinem Grundstück ausgegangenen, im Sinne der Art.

689/90 ZGB übermässigen bezw. schädigenden Zuleitung.

Neben der Wassermenge lallt in Betracht, dass die

Sickerleitung im Gegensatz zur Sammelleitung der Entwäs-

serungsanlage unreines Wasser führt. Ferner sind die

Beklagten in dem Masse zu entlasten, als die Ersatz-

pflicht den Staat Zürich triftt, dem sie denn auch den

Streit verkündet haben. Dass die staatliche Sickerleitung

nicht als vom öffentlichen Recht beherrschte Kanalisation

zu gelten hat, ist vom Obergericht in Anwendung des

kantonalen Rechtes entschieden worden. Die Fes~t~uD.g

der Haftungsanteile der einzelnen Beklagten neben dem-

jenigen des Staates Zürich erfordert im übrigen noch

tatsächliche Feststellungen, weshalb die Sache an das

Obergericht zurückzuweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt.

dass

a) Ziff 1-3 des Urteils des Obergerichtes des Kantons

Obligationenreoht. N0 116.

377

Zürioh vom 28. Mai 1942 nur gegenüber denjenigen

Beklagten gelten, die fortfahren, dem Kläger im Wider-

spruch zu Art. 689/90 ZGB Wasser zuzuleiten, und

b) Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben und

die Sache an die Vorlnstanz zurückgewiesen wird zur

Festsetzung der anteilsmässigen Ersatzpflicht jedes einzel-

nen Beklagten (neben dem Kanton Zürich).

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das

angefochtene Urteil bestätigt.

IH. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

56. Urteß der I. ZlvJlabtellung vom 22. Dezember 1942

i. S. Böhmlsehe UnIonbank gegen Heynau.

Otdre publio

Die Zwangsverwaltung im Sinne der tschechischen Regierunp_

verordn~,vom 21 .. März 193~ komn:t einer entschädigungslo-

sen EnteJgIlung gleIch und Wlderspncht dem schweizerischen

ordre pu,blic .. Verfügungen des Zwangsverwalters über das Ver-

mögen des EIgentümers kann der schweizerische Richter nicht

anerkennen.

L'administration imposee en vertu de I'ordonnance du Gouverne-

ment. tcheq~e du 21 mars 1939 equivaut a. une expropriation

~

mdemnIte .. Elle est contraire a l'ordre public sui88e. La juge

SWSBe ne 8au.ra.It reconnaitre les actes de l'administrateur dis-

posant d'office des biens de I'interesse.

L'amzninistrazione forzata a' sensi dell'ordinanza 21 marzo 1939

deI G:>verno <:eco ~quiyale ad ?n ~proprio senz'indennizzo.

Essa e con~rana all ord~ne pubblwo Bmzzero. Il giu,dice svizzero

non pub rlConoscere gli atti con cui l'amministratore dispone

dei beni dell'interessato.

-

A. -

Der Kläger Heynau ist Alleininhaber der Malz-

fabrik Ed. Hamburger & Sohn in Olmütz (Mähren). Diese

Firma sohloss am 3. Oktober 1938 mit einer Brauerei in

Gossau (St. Gallen) einen Malzlieferungsvertrag ab.

Am 15. März 1939 besetzten die deutschen Truppen

Böhmen und Mähren. Der Kläger befand sich zu dieser

378

Oblig.,tionenrecht. N0 56.

Zeit auf Geschäftsreise; in der Schweiz. Da er nach den

deutschen Gesetzen als « Nicht-Arier» gilt, kehrte er nicht

meh.r nach Olmütz zurück. Er hält sich seither in der

Schweiz auf.

Am 12. April 1939 setzte der Sonderbeauftragte für

die Wirtschaft beim Chef der Zivilverwaltung in Prag den

Angestellten Swrschek als Treuhänder der Firma Ed. Ham-

burger & Sohn ein. Swrschek erhielt insbesondere den Auf-

trag, den Einzug der Auslandsguthaben durch den Kläger

zu verhindern. Am 10. Juni 1939 bezeichnete das Mini-

sterium für Industrie, Handel und Gewerbe in Prag

Swrschek als Zwangsverwalter der Firma. Diese Anord-

nung stützte sich auf § 1 Abs. 1 der Regierungsverordnung

vom 21. März 1939 über die Verwaltung von wirtschaft-

lichen Unternehmungen und die Aufsicht über dieselben.

Am 18. August 1939 lieferte die Firma Ed. Hamburger

& Sohn vertragsgemäss das verkaufte Malz und stellte der

Käuferin für Fr. 5253.35 Rechnung. Am gleichen Tag

zedierte der Zwangsverwalter die Kaufpreisforderung an

die Beklagte, die Böhmische Unionbank, Filiale Olmütz,

in Olmütz.

Sowohl der Kläger wie die Beklagte verlangten von der

Käuferin die Bezahlung des Kaufpreises. Diese hinterlegte

daher den gesohuldeten Betrag, der sich nach Abzug der

Frachtauslagen noch auf Fr. 4273.- belief, am 25. Sep-

tember 1939 im Sinne von Art. 96 OR beim Gemeindeamt

Gossau.

B. -

Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger,'

die Hinterlage von Fr. 4273.- sei ihm unbeschwert heraus-

zugeben. Die Beklagte beantragte die Abweisung der

Klage und verlangte mit einer Widerklage die Hinterlage

für sich heraus.

Das Bezirksgericht Gossau hiess die Klage mit Urteil

vom 29. Juni 1942 gut und wies das Gemeindeamt Gossau

an, dem Kläger den Betrag von Fr. 4273.- unbeschwert

herauszugeben. Auf Appellation der Beklagten hin bestä-

tigte das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen am

Obligationenrecht. N0 66.

379

8. Oktober 1942 dieses Urteil. Das Kantonsgericht erklärte

ausserdem die Widerklage als verspätet und trat auf sie

nicht ein.

a. -

Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes hat die

Beklagte Berufung eingereicht mit dem Antrag, die Klage

sei "abzuweisen. Der Kläger beantragt die Abweisung der

Berufung.

Das Bundesget'icht zieht,in Erwägung :

}, -

Die Kaufpreisforderung, deren Gegenwert die

schuldnerisehe Firma hinterlegte, entstand im Oktober

1938 durch den Abschluss des Kaufvertrages. Gläubigerin

war die Verkäuferin, die Firma Ed. Hamburger & Sohn.

Diese Firma besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Sie steht

im ausschliesslichen Eigentum des Klägers. Im Oktober

1938 besass der Kläger auch noch die uneingeschränkte

Verfügungsmacht darüber. Alle diese Tatsachen sind unbe-

stritten. Der Kläger war somit ohne Zweifel ursprünglicher

Gläubiger der Kaufpreisforderung.

Die Forderung wurde mit der Lieferung des Malzes

fällig. In diesem Zeitpunkt stand die Firma bereits unter

dem Zwangsverwalter, der auch die Lieferung anordnete.

Ein Wechsel in der Person des Gläubigers der Kaufpreis-

forderung trat jedoch deswegen nicht ein. Der Zwangsver-

walter hat mit der schuldnerischen Firma nicht etwa einen

neuen Vertrag abgeschlossen. Er handelte für die Firma

Ed. Hamburger & Sohn, die nach wie vor weiterbestand,

und erfüllte deren Vertragsschuld. Alleininhaber dieser

Firma und somit Gläubiger aller ihr zustehenden Forde-

rungen war auch in diesem Zeitpunkt der Kläger. Etwas

anderes behauptet die Beklagte nicht.

Das Gläubigerrecht des Klägers ging nach der Darstel-

lung der Beklagten erst unter mit der Abtretung der Kauf-

preisforderung an die Beklagte. Diese nahm nicht der

Kläger, sondern der Zwangsverwalter am 18. August 1939

vor. Der Kläger bringt an, der Zwangsverwalter sei dazu

nicht berechtigt gewesen. Dieser behauptet auch nicht,

Obligationenreoht. N° 56.

vom Kläger zur Abtretuhg ermächtigt worden zu sein. Er

stützt sich einzig auf die ihm als staatlich eingesetztem

Zwangsverwalter eingerä.umten Befugnisse. Es frägt sich,

ob diese Tatsache ausreicht, um seine gegen den Willen

des Klägers vorgenommene Verfügung über dessen For-

derung anzuerkennen.

2. -

Nach der Feststellung der Vorinstanz sind die

Befugnisse des Zwangsverwalters umfassend. Die Verfü-

gung des Ministeriums für Industrie, Handel und Gewerbe

vom 10. Juni 1939 erklärt ihn als berechtigt und verpflich-

tet, alles anzuordnen, was zum ordentlichen Betrieb der .

Unternehmung notwendig ist. Der Zwangsverwalter ist

insbesondere berechtigt, an Stelle des Besitzers sämtliche

Erträgnisse und Einnahmen aus der verwalteten Unter-

nehmung einzuziehen und überhaupt alle die Unterneh-

mung betreffenden Rachtshandlungen vorzunehmen. Dritte,

die gegen den Besitzer der Unternehmung Verpflichtungen

haben, die aus dem Betrieb der Unternehmung entstanden

sind, hat der Zwangsverwalter aufzufordern, nicht dem

Besitzer, sondern ihm zu erfüllen. Den Reinertrag der

Unternehmung hat der Zwangsverwalter dem Besitzer

auszuhändigen, aber erst nach Genehmigung der Abrech-

nung durch den Stadtrat. Der Zwangsverwalter ist zudem

ermächtigt, den Reinertrag unter Genehmigung durch den

Stadtrat zum weitern Betrieb der Unternehmung, zum

Ersatz eines Ausfalles oder zur Verbesserung der Betriebs-

einrichtungen zu verwenden.

Mit der Zwangsverwaltung verliert also der Eigentümer

vollständig die Verf~ngsmacht über seine Unterneh-

mung und die dazu gehörenden Vermögenswerte, und zwar

auf unbestimmte Zeit. Dem Eigentümer entgeht -auch die

Nutzung seines Vermögens. Allerdings soll ihm der Rein-

ertrag zukommen. Aber die zahlreichen Befugnisse, die

dem Zwangsverwalter und dem Stadtrat mit Bezug auf die

Verwendung des Reinertrages zustehen, machen den

grundsätzlich anerkannten Anspruch des Eigentümers auf

den Reinertrag tatsächlich unwirksam. Wie die Vorinstanz

Obligationenrecht. N0 56.

381

feststellte, hat denn auch der Kläger in den dreieinhalb

Jahren, seit denen die Zwangsverwaltung besteht, weder

eine Abrechnung noch eine Zahlung des Zw~gsverwalters

erhalten.

Die Zwangsverwaltung berührt somit das Eigentums-

. redht nicht unmittelbar, kommt aber in ihrer Wirkung

einer v~llständigen und dauernoon Enteignung gleich. Für

diesen schwerwiegenden und umfassenden Eingriff in seine

Rechte wird der Eigentümer nicht im geringsten entschä-

digt. Der Eingriff dient auch nioht etwa dem Schutz pri-

vater Rechte, etwa jener des Eigentümers selbst, seiner

Angehörigen oder Gläubiger. Wie den Akten entnommen

werden muss, wurde die Zwangsverwaltung über die Unter-

nehmung des Klägers einzig deshalb angeordnet, weil er

«Nioht-Arier» ist. Etwas anderes behauptet auch die Be-

klagte nicht.

3. -

Der Zwangsverwalter war somit zur Verfügung

über das Vermögen des Klägers durch eine staatliche An-

ordnung ermächtigt. Ob die Zwangsverwaltung auoh die

in Frage s~hende Forderung erfasste, -

was die Vor-

instanz verneinte -

braucht nicht untersucht zu werden.

Denn auch wenn dies zutrifft, kann die Abtretung nioht

anerkannt werden, weil die staatliohe Anordnung, auf der

die Zwangsverwaltung beruht, dein sohweizerisohen o~e

public zuwiderläuft. Diese Anordnung missaohtet das Ei-

gentumsrecht des Klägers so vollständig, dass sie zu den

Grundlagen des sohweizerischen Reohtes im sohroffsten

Gegensatz steht. Sie widersprioht sowohl dem Grundsatz

der Anerkennung des Privateigentums, der die entschädi-

gungslose Enteignung durch den Staat ausschliesst, als

äuch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, der einen Ein-

gHff in das Vermögensrecht einer Person einzig wegen

ihrer Rasse nicht zulässt.

Die Beklagte bringt vor, das sohweizerisohe Konkurs-

recht beschränke die Verfügungsmaoht des konkursiten

Eigentümers ~benfal1s sehr weitgehend. Daher könne die

Zwangsverwaltung an sich nicht dem sohweizerischen

382

Obliga.tionenrecht. N0 56.

Reohtsempfinden widersprechen; höchstens von einzelnen

ihrer Wirkungen könnte .dies gesagt werden. Allein dieser

Einwand ist sohon deshalb unhaltbar, weil die Missaohtung

des Eigentums nioht in der Verfügungsbeschränkung an

sioh, sondern in der entschädigungslosen Besohränkung

liegt. Davon ist im Konkursrecht nicht die Rede. Der Kon-

kursit wird nur deshalb in seiner Verfügungsmacht be-

schränkt, weil seinem Eigentumsrecht die Ansprüche der

Gläubiger auf sein Vermögen entgegenstehen. Die Verfü-

gungsbeschränkung tritt somit ein zugunsten von Ver-

pflichtungen, die der Eigentümer selbst mit freiem Willen

aus seinem Vermögen zu erfüllen versprochen hat. Der

Konkurs bezweckt also nur die Durchsetzung privater

Reohte und di~ möglichste Verwirklichung des vom Eigen-

tümer selbst Versprochenen. Er .hat somit nichts gemein

mit der Zwangsverwaltung, die keinen andern erkennbaren

Zweck hat als den, einen rechtmässigen Eigentümer wider

seinen Willen und entschädigungslos um sein Vermögen

zu bringen.

Für den schweizerischen Richter ist eine solche Mass-

nahme nioht beaohtlich, da sie mit dem schweizerischen

Reohtsempfinden in unverträglichem Widerspruoh steht.

Den auf Grund einer solohen staatlichen Anordnung. ge-

troffenen Verfügungen über das Vermögendes Eigentümers

muss daher die Anerkennung versagt werden. Ob der

sohweizerische ordre public gegen übet einem derartigen

Eingriff nur dann anzuwenden sei, wenn eine « Binnenbe-

ziehung » des Streitverhältnisses zum schweizerischen

Recht gegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Denn eine

solche Beziehung ist bei der in Frage stehenden Forderung

jedenfalls gegeben. Die schuldnerische Firma hat ihren Sitz

in der Schweiz; der Kläger hat sich in der Schweiz nieder-

gelassen, bevor die Forderung Iallig wurde; der hinterlegte

Betrag befindet sich bei eitler schweizerischen Amtsstelle.

4. -

Die Beklagte führt als Zessionarin noch an, wenn

die Zwangsverwaltung an sich dem schweizerischen ordre

public zuwiderlaufe, so könne dies von der Abtretung der

Obliga.tionenrecht. No 56.

383

Forderung nicht gesagt werden. Diese stelle ein ordentli-

ohes Rechtsgeschäft zwischen zwei mährischen FirIllen dar,

das die schweizerische Ordnung nioht verletze. Nach dem

schweizerisohen Recht könne zudem ein gutgläubiger Be-

sitzer von einem nicht verfügungsberechtigten Veräusserer

Eigentum erwerben; der wahre Eigentümer verliere durch

den gutgläubigen Erwerb des Besitzers sein ~igentum.

Wenn auoh das schweizerische Obligationenrecht einen

ähnlichen gutgläubigen Rechtserwerb bei Forderungen

nicht kenne, so könne doch ein Rechtserwerb an einer

abgetretenen Forderung, bei dem der bisherige Eigentümer

seines Reohtes verlustig gehe, in Anbetracht der Regelung

des schweizerisohen Sachenrechtes nicht als gegen den

schweizerischen ordre public verstossend angesehen wer-

den.

Allein wenn die Zwangsverwaltung gegen den ordre

public verstösst, so gilt das Gleiohe, wie bereits dargelegt

wurde, ohne weiteres für alle sich auf die Zwa.ngsverwal-

tung stützenden Verfügungen über das verwaltete Vermö-

gen, also auch für die Abtretung einer Forderung. Auch der

Zessionar muss sich diesen Mangel der Abtretung vor dem

schweizerischen Richter entgegenhalten lassen. Sonst wäre

die Durchsetzung des schweizerischen ordre public über-

haupt nicht möglich. Dem Zwangsverwalter, der die For-

derung in der Sohweiz wegen des ordre public selbst nicht

einbringen kann, darf nicht gestattet werden, dieses Ziel

auf dem Umweg über die Abtretung zu erreichen.

Ob der Hinweis der Beklagten auf die Ordnung des

Sachenreohtes in' bezug auf den gutgläubigen Erwerb

dann beachtet werden müsste, wenn die Beklagte als Zes-

sionarin gutgläubig wäre, kann dahingestellt bleiben, weil

sie einen solohen Sachverhalt selbst nicht. behauptet. Die

Verhältnisse, die für die Anwendung des ordre public mass-

gebend sind, waren ihr bekannt. Sie stand mit der Firma

Ed. Hamburger & Sohn seit jeher in Gesohäftsbeziehung.

Wie die Vorinstanz feststellte, wusste sie, dass sich der

Kläger in der Schweiz niederliess, und musste nach den

384

Versicherungsvertrag. N0 57.

Umständen auoh wissen; dass er die Zwangsverwaltung und

die Abtretung der Forderung nioht anerkenne.

Demgemä88 erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgeriohtes des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 1942

bestätigt.

Vgl. auch Nr. 54, 55. -

Voir aussi nOS 54, 55.

IV. PROZESSRECHT

PROCEDURE

Vgl. Nr. 52. -

Voir n° 52.

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

57. Urteil der 11. ZIvilabteIlung vom 17: Dezember 1942

i. S. Wlttwer gegen « Winterthur ».

Abonnentenversicherung. Nummembezug. 'Beginn der Versiche-

rung erst nach Bezahlung der zweiten bezogenen Nummer:

1. B~eu.tung ~er V ~inbarung zwischen Abonnent un~ Verträ-

gsrm, dass diese bel Abwesenheit des Abonnenten die Nummer

iI?-

s~inen ~rie~ten lege und den Betrag das nächste Mal

elIlZlehe: SIe bildet weder einen «lediglich beim Verlag liegen-

den Grund» verspäteter Zahlung, noch Stundung, noch Vi3rhin-

derung des Eintritts einer Bedingung nach Art. 156 OR

(Erw. 1-4:).

2. Art. 19 Abs. 2 VVG '(Aushändigung der Police) ist auf Abon-

nementsvertrag mit Versicherungsbestätigung nicht anwendbar

(Erw. 5a).

3. Art. ~5 Abs. ! VVG (unverschuldete Verletzung einer 11 Oblie-

genh.elt ») schutzt nur gegen Verlust eines bereits erworbenen

VerslOherungsa.nspruchs, bezieht sich aber nicht auf· Handlun-

gen, von denen der Beginn der Versicherung erst abhängt

(Erw. 5b).

Versicherungsvertrag. N0 57.

385

A88Urance-abonnement. Payement au numero. Assura.nce entrant

en vigueur apres Je payement du seoond numero seulement.

1. P01'tße d.e l'arrangement intervenu entre l'abonne et le porteur

du periodique et d'apres lequel, en cas d'absence de l'abonne,

le porteur deposera le periodique dans 180 boite aux lettres de

l'abonne et en percevra le prix la. fois suivante : cet arrange-

ment ne COnstl't;U6 ni une causa de re1ia.rd «exclusivement;

impu1;able a. l'erureur », dans le sens des conditions generaleS,

ni un sursis, ni un fait empechant l'avenement d'une condition,

dans le sens de l'art. 156 CO (cons. 1-4).

2. L'art. 19 aI. 2 LCA (deIivrance de la police) n'est pas applicable

au contrat d'abonnement qu.i comporte simple confirmation

de l'assurance (cons. 5 a).

3. L'art. 45 a1. 1 LCA (violation d'une obligation du praneur

d'assurance non imputable a. celui-ci) ne protbge le preneur

d'assurance que contre la. dacheance d'un droit deja. acquis,

mais ne se rapporte pas a. des faits dont depend l'entree en

vigueur mbne de l'assti,ra.nce.

A88icurazione di abbonati. Pagamento ad ogni numero deI perio-

dico. Assicu.ra.zione che entra in vigore soltanto dopo il paga-

mento deI seoondo numero.

1. Portata della pattuizione tra l'abbonato e il distributore deI

periodico, seoondo la. quale, in oaso di a.ssenza. dell'abbonato,

il distributore deporra. il periodico nella. buca delle lettere.

delI'abbonato e ne riscotera. il prezzo la. volta seguente : questa

pattuizione non e uns. causa di ritardo « esclusivamente impu-

tabile a.ll'editore» ai sensi delle condizioni genera.li, ne nna.

dila.zione, ne un fatto che impedisca. l'adempimento d'nna.

condizione ai sensi dell'art. 156 CO (consid. 1-4).

2. L'art. 19 cfr. 2 LCA (rila.scio della polizza.) non e applicabile

al contratto d'abbonamento con conferma dell'assicurazione

(consid. 5 a).

3. L'art. 45 cfr. 1 LCA (viola.zione d'un'obbligazione dell'assicu-

ratore non imputabiIe a lui) protegge l'assicuratore soltanto

daJla. perdita di un diritto gia. acquisito, ma non concerne

fatti da. cui dipende la ate8sa entmta in vigorB delI'assicurazione.

A. -

A. Wittwer in Burgiwil war seit 23. Mai 1941

Numniernabonnenj; der vom Verlage Ringier & Cie in

Zofingen herausgegebenen « Unterhaltungsblätter », womit

eine Unfallversioherung für ihn und seine Frau verbunden

war. Nach § 4 HiI, a. der Allgemeinen Bedingungen der

Abonnentenversichefülig beginnt die Versicherung beim

Nummernabonnem~i1t « nach Bezahlung der zweiten durch

die Ablage bezogenen Nummer der Zeitschrift». Die

Ortl\Terträgerin hatte den Nummernpreis von 65 Rp.

jeweUen bei der Abgäbe der Nummer einzukassieren. Sie

tat dies bei den Eheleuten Wittwer erstmals am 7. Juni

1941. Die zweite Nummer brachte sie Freitag den 13. Juni

AB 68 n -

19ü

25