Volltext (verifizierbarer Originaltext)
376
Sachenreoht. No M.
gen Bach, der auch bei trockenem Wetter stets Wasser
führt. Gerade deshalb ~onnte sich das Land des Klägers
nicht wie früher jeweilen in Trockenzeiten erholen. Allein
die einheitliche Schadenswirkung hat nicht unabweislich
solidarische Haftung der Eigentümer der einwirkenden
Grundstücke zur Folge. Zeriallt der dem Kläger erwach-
sene Schaden zunächst nicht in bestimmte, den einzelnen
oberhalb liegenden Grundstücken zuzuschreibende Teil-
schäden, so lässt sich doch feststellen, in welchem Ver-
hältnis der Zufluss aus den einzelnen Grundstücken zur
Herbeiführung des Schadens beigetragen hat. Auf diesem
Wege kann auf Teilhaftung erkannt und von solidarischer
Haftung abgesehen werden. Dies ist um so mehr ange-
bracht, als nicht schuldhaftes Verhalten, sondern reine
Schadensverursachung (Kausalhaftung) in Frage steht.
Demgemäss haftet jeder beteiligte Grundeigentümer nur
zu einem Bruchteil, entsprechend der verhältnismässig
von seinem Grundstück ausgegangenen, im Sinne der Art.
689/90 ZGB übermässigen bezw. schädigenden Zuleitung.
Neben der Wassermenge lallt in Betracht, dass die
Sickerleitung im Gegensatz zur Sammelleitung der Entwäs-
serungsanlage unreines Wasser führt. Ferner sind die
Beklagten in dem Masse zu entlasten, als die Ersatz-
pflicht den Staat Zürich triftt, dem sie denn auch den
Streit verkündet haben. Dass die staatliche Sickerleitung
nicht als vom öffentlichen Recht beherrschte Kanalisation
zu gelten hat, ist vom Obergericht in Anwendung des
kantonalen Rechtes entschieden worden. Die Fes~t~uD.g
der Haftungsanteile der einzelnen Beklagten neben dem-
jenigen des Staates Zürich erfordert im übrigen noch
tatsächliche Feststellungen, weshalb die Sache an das
Obergericht zurückzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt.
dass
a) Ziff 1-3 des Urteils des Obergerichtes des Kantons
Obligationenreoht. N0 116.
377
Zürioh vom 28. Mai 1942 nur gegenüber denjenigen
Beklagten gelten, die fortfahren, dem Kläger im Wider-
spruch zu Art. 689/90 ZGB Wasser zuzuleiten, und
b) Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben und
die Sache an die Vorlnstanz zurückgewiesen wird zur
Festsetzung der anteilsmässigen Ersatzpflicht jedes einzel-
nen Beklagten (neben dem Kanton Zürich).
Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das
angefochtene Urteil bestätigt.
IH. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
56. Urteß der I. ZlvJlabtellung vom 22. Dezember 1942
i. S. Böhmlsehe UnIonbank gegen Heynau.
Otdre publio
Die Zwangsverwaltung im Sinne der tschechischen Regierunp_
verordn~,vom 21 .. März 193~ komn:t einer entschädigungslo-
sen EnteJgIlung gleIch und Wlderspncht dem schweizerischen
ordre pu,blic .. Verfügungen des Zwangsverwalters über das Ver-
mögen des EIgentümers kann der schweizerische Richter nicht
anerkennen.
L'administration imposee en vertu de I'ordonnance du Gouverne-
ment. tcheq~e du 21 mars 1939 equivaut a. une expropriation
~
mdemnIte .. Elle est contraire a l'ordre public sui88e. La juge
SWSBe ne 8au.ra.It reconnaitre les actes de l'administrateur dis-
posant d'office des biens de I'interesse.
L'amzninistrazione forzata a' sensi dell'ordinanza 21 marzo 1939
deI G:>verno <:eco ~quiyale ad ?n ~proprio senz'indennizzo.
Essa e con~rana all ord~ne pubblwo Bmzzero. Il giu,dice svizzero
non pub rlConoscere gli atti con cui l'amministratore dispone
dei beni dell'interessato.
-
A. -
Der Kläger Heynau ist Alleininhaber der Malz-
fabrik Ed. Hamburger & Sohn in Olmütz (Mähren). Diese
Firma sohloss am 3. Oktober 1938 mit einer Brauerei in
Gossau (St. Gallen) einen Malzlieferungsvertrag ab.
Am 15. März 1939 besetzten die deutschen Truppen
Böhmen und Mähren. Der Kläger befand sich zu dieser
378
Oblig.,tionenrecht. N0 56.
Zeit auf Geschäftsreise; in der Schweiz. Da er nach den
deutschen Gesetzen als « Nicht-Arier» gilt, kehrte er nicht
meh.r nach Olmütz zurück. Er hält sich seither in der
Schweiz auf.
Am 12. April 1939 setzte der Sonderbeauftragte für
die Wirtschaft beim Chef der Zivilverwaltung in Prag den
Angestellten Swrschek als Treuhänder der Firma Ed. Ham-
burger & Sohn ein. Swrschek erhielt insbesondere den Auf-
trag, den Einzug der Auslandsguthaben durch den Kläger
zu verhindern. Am 10. Juni 1939 bezeichnete das Mini-
sterium für Industrie, Handel und Gewerbe in Prag
Swrschek als Zwangsverwalter der Firma. Diese Anord-
nung stützte sich auf § 1 Abs. 1 der Regierungsverordnung
vom 21. März 1939 über die Verwaltung von wirtschaft-
lichen Unternehmungen und die Aufsicht über dieselben.
Am 18. August 1939 lieferte die Firma Ed. Hamburger
& Sohn vertragsgemäss das verkaufte Malz und stellte der
Käuferin für Fr. 5253.35 Rechnung. Am gleichen Tag
zedierte der Zwangsverwalter die Kaufpreisforderung an
die Beklagte, die Böhmische Unionbank, Filiale Olmütz,
in Olmütz.
Sowohl der Kläger wie die Beklagte verlangten von der
Käuferin die Bezahlung des Kaufpreises. Diese hinterlegte
daher den gesohuldeten Betrag, der sich nach Abzug der
Frachtauslagen noch auf Fr. 4273.- belief, am 25. Sep-
tember 1939 im Sinne von Art. 96 OR beim Gemeindeamt
Gossau.
B. -
Mit der vorliegenden Klage verlangte der Kläger,'
die Hinterlage von Fr. 4273.- sei ihm unbeschwert heraus-
zugeben. Die Beklagte beantragte die Abweisung der
Klage und verlangte mit einer Widerklage die Hinterlage
für sich heraus.
Das Bezirksgericht Gossau hiess die Klage mit Urteil
vom 29. Juni 1942 gut und wies das Gemeindeamt Gossau
an, dem Kläger den Betrag von Fr. 4273.- unbeschwert
herauszugeben. Auf Appellation der Beklagten hin bestä-
tigte das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen am
Obligationenrecht. N0 66.
379
8. Oktober 1942 dieses Urteil. Das Kantonsgericht erklärte
ausserdem die Widerklage als verspätet und trat auf sie
nicht ein.
a. -
Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes hat die
Beklagte Berufung eingereicht mit dem Antrag, die Klage
sei "abzuweisen. Der Kläger beantragt die Abweisung der
Berufung.
Das Bundesget'icht zieht,in Erwägung :
}, -
Die Kaufpreisforderung, deren Gegenwert die
schuldnerisehe Firma hinterlegte, entstand im Oktober
1938 durch den Abschluss des Kaufvertrages. Gläubigerin
war die Verkäuferin, die Firma Ed. Hamburger & Sohn.
Diese Firma besitzt keine Rechtspersönlichkeit. Sie steht
im ausschliesslichen Eigentum des Klägers. Im Oktober
1938 besass der Kläger auch noch die uneingeschränkte
Verfügungsmacht darüber. Alle diese Tatsachen sind unbe-
stritten. Der Kläger war somit ohne Zweifel ursprünglicher
Gläubiger der Kaufpreisforderung.
Die Forderung wurde mit der Lieferung des Malzes
fällig. In diesem Zeitpunkt stand die Firma bereits unter
dem Zwangsverwalter, der auch die Lieferung anordnete.
Ein Wechsel in der Person des Gläubigers der Kaufpreis-
forderung trat jedoch deswegen nicht ein. Der Zwangsver-
walter hat mit der schuldnerischen Firma nicht etwa einen
neuen Vertrag abgeschlossen. Er handelte für die Firma
Ed. Hamburger & Sohn, die nach wie vor weiterbestand,
und erfüllte deren Vertragsschuld. Alleininhaber dieser
Firma und somit Gläubiger aller ihr zustehenden Forde-
rungen war auch in diesem Zeitpunkt der Kläger. Etwas
anderes behauptet die Beklagte nicht.
Das Gläubigerrecht des Klägers ging nach der Darstel-
lung der Beklagten erst unter mit der Abtretung der Kauf-
preisforderung an die Beklagte. Diese nahm nicht der
Kläger, sondern der Zwangsverwalter am 18. August 1939
vor. Der Kläger bringt an, der Zwangsverwalter sei dazu
nicht berechtigt gewesen. Dieser behauptet auch nicht,
Obligationenreoht. N° 56.
vom Kläger zur Abtretuhg ermächtigt worden zu sein. Er
stützt sich einzig auf die ihm als staatlich eingesetztem
Zwangsverwalter eingerä.umten Befugnisse. Es frägt sich,
ob diese Tatsache ausreicht, um seine gegen den Willen
des Klägers vorgenommene Verfügung über dessen For-
derung anzuerkennen.
2. -
Nach der Feststellung der Vorinstanz sind die
Befugnisse des Zwangsverwalters umfassend. Die Verfü-
gung des Ministeriums für Industrie, Handel und Gewerbe
vom 10. Juni 1939 erklärt ihn als berechtigt und verpflich-
tet, alles anzuordnen, was zum ordentlichen Betrieb der .
Unternehmung notwendig ist. Der Zwangsverwalter ist
insbesondere berechtigt, an Stelle des Besitzers sämtliche
Erträgnisse und Einnahmen aus der verwalteten Unter-
nehmung einzuziehen und überhaupt alle die Unterneh-
mung betreffenden Rachtshandlungen vorzunehmen. Dritte,
die gegen den Besitzer der Unternehmung Verpflichtungen
haben, die aus dem Betrieb der Unternehmung entstanden
sind, hat der Zwangsverwalter aufzufordern, nicht dem
Besitzer, sondern ihm zu erfüllen. Den Reinertrag der
Unternehmung hat der Zwangsverwalter dem Besitzer
auszuhändigen, aber erst nach Genehmigung der Abrech-
nung durch den Stadtrat. Der Zwangsverwalter ist zudem
ermächtigt, den Reinertrag unter Genehmigung durch den
Stadtrat zum weitern Betrieb der Unternehmung, zum
Ersatz eines Ausfalles oder zur Verbesserung der Betriebs-
einrichtungen zu verwenden.
Mit der Zwangsverwaltung verliert also der Eigentümer
vollständig die Verf~ngsmacht über seine Unterneh-
mung und die dazu gehörenden Vermögenswerte, und zwar
auf unbestimmte Zeit. Dem Eigentümer entgeht -auch die
Nutzung seines Vermögens. Allerdings soll ihm der Rein-
ertrag zukommen. Aber die zahlreichen Befugnisse, die
dem Zwangsverwalter und dem Stadtrat mit Bezug auf die
Verwendung des Reinertrages zustehen, machen den
grundsätzlich anerkannten Anspruch des Eigentümers auf
den Reinertrag tatsächlich unwirksam. Wie die Vorinstanz
Obligationenrecht. N0 56.
381
feststellte, hat denn auch der Kläger in den dreieinhalb
Jahren, seit denen die Zwangsverwaltung besteht, weder
eine Abrechnung noch eine Zahlung des Zw~gsverwalters
erhalten.
Die Zwangsverwaltung berührt somit das Eigentums-
. redht nicht unmittelbar, kommt aber in ihrer Wirkung
einer v~llständigen und dauernoon Enteignung gleich. Für
diesen schwerwiegenden und umfassenden Eingriff in seine
Rechte wird der Eigentümer nicht im geringsten entschä-
digt. Der Eingriff dient auch nioht etwa dem Schutz pri-
vater Rechte, etwa jener des Eigentümers selbst, seiner
Angehörigen oder Gläubiger. Wie den Akten entnommen
werden muss, wurde die Zwangsverwaltung über die Unter-
nehmung des Klägers einzig deshalb angeordnet, weil er
«Nioht-Arier» ist. Etwas anderes behauptet auch die Be-
klagte nicht.
3. -
Der Zwangsverwalter war somit zur Verfügung
über das Vermögen des Klägers durch eine staatliche An-
ordnung ermächtigt. Ob die Zwangsverwaltung auoh die
in Frage s~hende Forderung erfasste, -
was die Vor-
instanz verneinte -
braucht nicht untersucht zu werden.
Denn auch wenn dies zutrifft, kann die Abtretung nioht
anerkannt werden, weil die staatliohe Anordnung, auf der
die Zwangsverwaltung beruht, dein sohweizerisohen o~e
public zuwiderläuft. Diese Anordnung missaohtet das Ei-
gentumsrecht des Klägers so vollständig, dass sie zu den
Grundlagen des sohweizerischen Reohtes im sohroffsten
Gegensatz steht. Sie widersprioht sowohl dem Grundsatz
der Anerkennung des Privateigentums, der die entschädi-
gungslose Enteignung durch den Staat ausschliesst, als
äuch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit, der einen Ein-
gHff in das Vermögensrecht einer Person einzig wegen
ihrer Rasse nicht zulässt.
Die Beklagte bringt vor, das sohweizerisohe Konkurs-
recht beschränke die Verfügungsmaoht des konkursiten
Eigentümers ~benfal1s sehr weitgehend. Daher könne die
Zwangsverwaltung an sich nicht dem sohweizerischen
382
Obliga.tionenrecht. N0 56.
Reohtsempfinden widersprechen; höchstens von einzelnen
ihrer Wirkungen könnte .dies gesagt werden. Allein dieser
Einwand ist sohon deshalb unhaltbar, weil die Missaohtung
des Eigentums nioht in der Verfügungsbeschränkung an
sioh, sondern in der entschädigungslosen Besohränkung
liegt. Davon ist im Konkursrecht nicht die Rede. Der Kon-
kursit wird nur deshalb in seiner Verfügungsmacht be-
schränkt, weil seinem Eigentumsrecht die Ansprüche der
Gläubiger auf sein Vermögen entgegenstehen. Die Verfü-
gungsbeschränkung tritt somit ein zugunsten von Ver-
pflichtungen, die der Eigentümer selbst mit freiem Willen
aus seinem Vermögen zu erfüllen versprochen hat. Der
Konkurs bezweckt also nur die Durchsetzung privater
Reohte und di~ möglichste Verwirklichung des vom Eigen-
tümer selbst Versprochenen. Er .hat somit nichts gemein
mit der Zwangsverwaltung, die keinen andern erkennbaren
Zweck hat als den, einen rechtmässigen Eigentümer wider
seinen Willen und entschädigungslos um sein Vermögen
zu bringen.
Für den schweizerischen Richter ist eine solche Mass-
nahme nioht beaohtlich, da sie mit dem schweizerischen
Reohtsempfinden in unverträglichem Widerspruoh steht.
Den auf Grund einer solohen staatlichen Anordnung. ge-
troffenen Verfügungen über das Vermögendes Eigentümers
muss daher die Anerkennung versagt werden. Ob der
sohweizerische ordre public gegen übet einem derartigen
Eingriff nur dann anzuwenden sei, wenn eine « Binnenbe-
ziehung » des Streitverhältnisses zum schweizerischen
Recht gegeben ist, kann dahingestellt bleiben. Denn eine
solche Beziehung ist bei der in Frage stehenden Forderung
jedenfalls gegeben. Die schuldnerische Firma hat ihren Sitz
in der Schweiz; der Kläger hat sich in der Schweiz nieder-
gelassen, bevor die Forderung Iallig wurde; der hinterlegte
Betrag befindet sich bei eitler schweizerischen Amtsstelle.
4. -
Die Beklagte führt als Zessionarin noch an, wenn
die Zwangsverwaltung an sich dem schweizerischen ordre
public zuwiderlaufe, so könne dies von der Abtretung der
Obliga.tionenrecht. No 56.
383
Forderung nicht gesagt werden. Diese stelle ein ordentli-
ohes Rechtsgeschäft zwischen zwei mährischen FirIllen dar,
das die schweizerische Ordnung nioht verletze. Nach dem
schweizerisohen Recht könne zudem ein gutgläubiger Be-
sitzer von einem nicht verfügungsberechtigten Veräusserer
Eigentum erwerben; der wahre Eigentümer verliere durch
den gutgläubigen Erwerb des Besitzers sein ~igentum.
Wenn auoh das schweizerische Obligationenrecht einen
ähnlichen gutgläubigen Rechtserwerb bei Forderungen
nicht kenne, so könne doch ein Rechtserwerb an einer
abgetretenen Forderung, bei dem der bisherige Eigentümer
seines Reohtes verlustig gehe, in Anbetracht der Regelung
des schweizerisohen Sachenrechtes nicht als gegen den
schweizerischen ordre public verstossend angesehen wer-
den.
Allein wenn die Zwangsverwaltung gegen den ordre
public verstösst, so gilt das Gleiohe, wie bereits dargelegt
wurde, ohne weiteres für alle sich auf die Zwa.ngsverwal-
tung stützenden Verfügungen über das verwaltete Vermö-
gen, also auch für die Abtretung einer Forderung. Auch der
Zessionar muss sich diesen Mangel der Abtretung vor dem
schweizerischen Richter entgegenhalten lassen. Sonst wäre
die Durchsetzung des schweizerischen ordre public über-
haupt nicht möglich. Dem Zwangsverwalter, der die For-
derung in der Sohweiz wegen des ordre public selbst nicht
einbringen kann, darf nicht gestattet werden, dieses Ziel
auf dem Umweg über die Abtretung zu erreichen.
Ob der Hinweis der Beklagten auf die Ordnung des
Sachenreohtes in' bezug auf den gutgläubigen Erwerb
dann beachtet werden müsste, wenn die Beklagte als Zes-
sionarin gutgläubig wäre, kann dahingestellt bleiben, weil
sie einen solohen Sachverhalt selbst nicht. behauptet. Die
Verhältnisse, die für die Anwendung des ordre public mass-
gebend sind, waren ihr bekannt. Sie stand mit der Firma
Ed. Hamburger & Sohn seit jeher in Gesohäftsbeziehung.
Wie die Vorinstanz feststellte, wusste sie, dass sich der
Kläger in der Schweiz niederliess, und musste nach den
384
Versicherungsvertrag. N0 57.
Umständen auoh wissen; dass er die Zwangsverwaltung und
die Abtretung der Forderung nioht anerkenne.
Demgemä88 erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgeriohtes des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 1942
bestätigt.
Vgl. auch Nr. 54, 55. -
Voir aussi nOS 54, 55.
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
Vgl. Nr. 52. -
Voir n° 52.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
57. Urteil der 11. ZIvilabteIlung vom 17: Dezember 1942
i. S. Wlttwer gegen « Winterthur ».
Abonnentenversicherung. Nummembezug. 'Beginn der Versiche-
rung erst nach Bezahlung der zweiten bezogenen Nummer:
1. B~eu.tung ~er V ~inbarung zwischen Abonnent un~ Verträ-
gsrm, dass diese bel Abwesenheit des Abonnenten die Nummer
iI?-
s~inen ~rie~ten lege und den Betrag das nächste Mal
elIlZlehe: SIe bildet weder einen «lediglich beim Verlag liegen-
den Grund» verspäteter Zahlung, noch Stundung, noch Vi3rhin-
derung des Eintritts einer Bedingung nach Art. 156 OR
(Erw. 1-4:).
2. Art. 19 Abs. 2 VVG '(Aushändigung der Police) ist auf Abon-
nementsvertrag mit Versicherungsbestätigung nicht anwendbar
(Erw. 5a).
3. Art. ~5 Abs. ! VVG (unverschuldete Verletzung einer 11 Oblie-
genh.elt ») schutzt nur gegen Verlust eines bereits erworbenen
VerslOherungsa.nspruchs, bezieht sich aber nicht auf· Handlun-
gen, von denen der Beginn der Versicherung erst abhängt
(Erw. 5b).
Versicherungsvertrag. N0 57.
385
A88Urance-abonnement. Payement au numero. Assura.nce entrant
en vigueur apres Je payement du seoond numero seulement.
1. P01'tße d.e l'arrangement intervenu entre l'abonne et le porteur
du periodique et d'apres lequel, en cas d'absence de l'abonne,
le porteur deposera le periodique dans 180 boite aux lettres de
l'abonne et en percevra le prix la. fois suivante : cet arrange-
ment ne COnstl't;U6 ni une causa de re1ia.rd «exclusivement;
impu1;able a. l'erureur », dans le sens des conditions generaleS,
ni un sursis, ni un fait empechant l'avenement d'une condition,
dans le sens de l'art. 156 CO (cons. 1-4).
2. L'art. 19 aI. 2 LCA (deIivrance de la police) n'est pas applicable
au contrat d'abonnement qu.i comporte simple confirmation
de l'assurance (cons. 5 a).
3. L'art. 45 a1. 1 LCA (violation d'une obligation du praneur
d'assurance non imputable a. celui-ci) ne protbge le preneur
d'assurance que contre la. dacheance d'un droit deja. acquis,
mais ne se rapporte pas a. des faits dont depend l'entree en
vigueur mbne de l'assti,ra.nce.
A88icurazione di abbonati. Pagamento ad ogni numero deI perio-
dico. Assicu.ra.zione che entra in vigore soltanto dopo il paga-
mento deI seoondo numero.
1. Portata della pattuizione tra l'abbonato e il distributore deI
periodico, seoondo la. quale, in oaso di a.ssenza. dell'abbonato,
il distributore deporra. il periodico nella. buca delle lettere.
delI'abbonato e ne riscotera. il prezzo la. volta seguente : questa
pattuizione non e uns. causa di ritardo « esclusivamente impu-
tabile a.ll'editore» ai sensi delle condizioni genera.li, ne nna.
dila.zione, ne un fatto che impedisca. l'adempimento d'nna.
condizione ai sensi dell'art. 156 CO (consid. 1-4).
2. L'art. 19 cfr. 2 LCA (rila.scio della polizza.) non e applicabile
al contratto d'abbonamento con conferma dell'assicurazione
(consid. 5 a).
3. L'art. 45 cfr. 1 LCA (viola.zione d'un'obbligazione dell'assicu-
ratore non imputabiIe a lui) protegge l'assicuratore soltanto
daJla. perdita di un diritto gia. acquisito, ma non concerne
fatti da. cui dipende la ate8sa entmta in vigorB delI'assicurazione.
A. -
A. Wittwer in Burgiwil war seit 23. Mai 1941
Numniernabonnenj; der vom Verlage Ringier & Cie in
Zofingen herausgegebenen « Unterhaltungsblätter », womit
eine Unfallversioherung für ihn und seine Frau verbunden
war. Nach § 4 HiI, a. der Allgemeinen Bedingungen der
Abonnentenversichefülig beginnt die Versicherung beim
Nummernabonnem~i1t « nach Bezahlung der zweiten durch
die Ablage bezogenen Nummer der Zeitschrift». Die
Ortl\Terträgerin hatte den Nummernpreis von 65 Rp.
jeweUen bei der Abgäbe der Nummer einzukassieren. Sie
tat dies bei den Eheleuten Wittwer erstmals am 7. Juni
1941. Die zweite Nummer brachte sie Freitag den 13. Juni
AB 68 n -
19ü
25