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44_II_283

BGE 44 II 283

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Ob1tgationenrecht. N° 49.

Versendung von Gütern, sondern deren Transport his

zum Bestimmungsort, und zwar auf eigene Rechnung der

Klägerin als Frachtführerin, nicht auf Rechnung der

Versenderin, gegen -eine zum voraus bestimmte, fixe

Vergütung. Es liegt also ein werkvertragälmlicher For-

faitvertrag. vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin

wurde dieser durch den Seefrachtvertrag, welchen sie mit

der Deutschen Levante-Linie in Hamburg abschloss,

nicht abgeändert. Sie haUe der Beklagten gegenüber di

Ausführung des Transportes schlechthin übernommen;

wenn sie nun ihrerseits mit dem Seetransport einen

Dritten betraute, so;vurde ihr Rechtsverhältnis zu der

Beklagten durch diesen Untervertrag nicht berührt:

die Beklagte trat in kein Vertragsverhältnis zu der'

Reederei. Der Umstand, dass die Klägerin ihr das KOllIlOS-

seme nt übermittelte, lässt keinen gegenteiligen Schlus!'

zu; er erklärt sich ungezwungen daraus, dass die Beklagte

das Konnossement in Händen haben musste, um die Wan:

:im Bestimmungsorte in Empfang zu nehmen. Und auch

aus der vorgedruckten Fussnote auf ihrer Faktur vom

20. Mai 1914, lautend; «Unsere Haftbarkeit geht nicht

weiter als diejenige der Transportgesellschaften, welcher

Wir uns bedienen l) kanll die Klägerin. nichts zu ihre1l

Gunsten herleiten, weil ja diese Bestimmung nur ihre

Haftung für allfällige Verluste im Auge hat. Danach

kommt auf die Auslegung der Bestimmungen des Kon-

nossements nichts an, womit der von der Klägenn ein-

genommene Hauptstandpunkt entfällt.

4. -- Dass aber der Vertrag, wie er nach dem Gesagten

zwischen den Parteien bestand, VOll der Klägerin nicht

erfüllt worden ist und diese deshalb nicht ihrerseits die

Beklagte auf Erfüllung belangen kann, lässt sich nicht

bestreiten. Der Transport ist nicht zu Ende geführt, das

Gut am Bestimmungsort nicht abgeliefert worden. Folge

davon ist, dass die Gegenforderung noch nicht fällig und

die Klage mit Recht von den kantonalen Instanzen zur

Zeit abgewiesen worden ist. Die Klägerin hat freilich noch

Ei;,('lÜJuhntr:lIlspOI-t recht. :\0 50.

den Standpunkt eingenommen, die weitere Vertrags-

erfüllung sei der Blockade wegen unmöglich. Allein dieser

Einwand scheitert SChOll an der tatsächlichen Fest-

siellung der kantonalen Instanzen, dass das Gut, im

Schiffe « Seriphos ») verstaut, heute noch im Piräus liege.

Diese Feststellung ist aktengemäss und daher für das

Bundesgericht verbindlich. Selbst wenn aber eine ob-

jektive Unmöglichkeit im Sinne VOll Art. 119 OR ange-

nommen werden könnte, wäre eine Gutheissung der Klage

ausgeschlossen. Denn der Schuldner, welcher i,nfolge

Unmöglichwerdens seiner Leistung frei wird, verliert

nach Art. 119 Abs. 2 OR die noch nicht erfüllte Gegen-

forderung, es wäre denn, dass nach Gesetzesvorschrifl

<Jder nach dem Inhalt des Vertrages die Gefahr vor der

Erfüllung auf den Gläubiger überginge. Keiner dieser

Fälle läge aber 11ier vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19.

März 1918 bestätigt.

V. EISENBAHNTRANSPORTRECHT

TRANSPOHT PI\R CHEMIN DE FEll

50. Urteil der I. Zivilabteilung vom aso Juni 1918

L S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Uuef.

Fra c h t ver t rag_ Schadenersatzforderung wegen Ver-

1ustes eines Gepäckstückes. Unterbrechung der Verjährung

durch die Ladung zum amtlichen Sühneversuch (Art. 135

QR). Haftung bei internationalem Transport und Ent-

stehung des Schadens auf der ausländischen Bahn, Be-

urteilung der Einrede der höheren Gewalt nach franzö-

sischem Recht.

A, -

Der Kläger RuefI beabsichtigte, am 1. August

i 91'4 von Biel nach Laon (Frankreich) zu reisen. Er

284

Eis~nbahntrallSpOl'tI·echl. :.; Q;'0.

übergab an diesem Tage, Abends 8 Uhr, der Gepäck-

expedition im Bahnhof Biel sein Reisegepäck, bestehend

aus 4 Stücken, zur Mitnahme als Passagiergut, und

bemerkte, es sollte mit dem Zuge Nr. 245, der von Biel

8 Uhr 21 abfährt, spediert werden, da er mit diesem Zuge

reisen werde. Der Zug Nr. 245 wurde jedoch abgesagt.

Der Kläger wartete deshalb auf deu Zug Nr. 145, deI'

11 Uhr 40 abgehen sollte. Inzwischen hatte die Expedition

sein Gepäck dem Zuge Nr, 225 (Schnellzug Biel-Basef)

mitgegeben, damit. es in DeIsberg nach Pruntrut-Delle

umgeladen werde. Es wurde tatsächlich weiter befördert

und gelangte nach LaoH. Der Zug 145 dagegen, mit dem

der Kläger von Biel abreiste, erreichte das französischt

L

Gebiet. nicht mehr.

Der Kläger wandte sich wiederholt vergeblich an deli

Bahnhofvorstand Biel, um sein Gepäck zurückzuerhalten.

Am 25. September 1914 erhielt er von ihm folgendcIl

Bescheid:

« Le Bureau du Contentiellx des CFF a

• Berne, it qui nous avons transmis votre reclamation

I) du 5 septembre ainsi ({ne les lettres du 11 et 17 (lu meme

» mois, nous inforrne que toutes les demarches ont et(·

» faites pour faire rcnt.rer vos bagages. En meme temps

.) il nous charge de vous faire Savoir que pour le cas

• mentionllC les chemins de fer federaux dcclinent tout

~ devoir d'indemnite. i) Am 17. Oktober 1914 übermacht\.·

der Kläger dem Bahnhofvorsland Biel eine Liste der iIl

den 4 Gepäckstücken enthalten gewesenen Gegenstände.

worauf der Vorstand am 6. November im Auftrag des

Rechtsbureaus der Beklagten antwortete; «In Beant-

Jt wortung Ihrer Reklamation vom 17. Oktober a. c.

l) teilen wir Ihnen im Auftrage unseres Rechtsbureau in

l) Bern folgendes mit: Wenn die fraglichen G~päckstück('

» noch nicht zurückgeschickt. werden konnten, so liegt

). die Ursache in dem Umstande, dass dies wegen den

l) jetzigen Kriegswirren nicht möglich war. Es liegt also

l) eine höhere Gewalt vor; von der Anerkennung irgend-

» welcher Haftpflicht kann somit keine Rede sein. Wenn

» Ihnen olIeriert worden ist, das Nötige zur }{ückbefönk-

»rung Ihres Gepäckes zu veranlassen, so kann dadurc.h

» weder ein bahnseitiges

Versch~lden erblickt noch

» abgeleitet werden. Der Umstand, dass das Gepäck mit

) einem frühern, als dem vom Reisenden benützten Zugt'.

» befördert worden ist, ändert an der Sache nichts. Wir

» müssen mit Rücksicht hierauf Ihre Reklnmatloll

) abweisen. »

Am 12. Juli 1915 betrieb der KWger die Beklagte' für

seine Schadenersatzforderullg wegen des Verlust.es des

Gepäckes im Betrage VOll 5544 Fr. Am (j. September 191;;

,~rfolgte die amtliche Ladung zum Aussöbnungsversu('h

wegen dieser Forderung vor den Gerichtspräsidentcll von

Hern. Die Klage, lautend die Beklagte sei schuldig, delll

Kläger auf richterliche Bestimmung" hin Schadenersatz

zu leisten, mit Zins zu;) % vom 2.,\ugust 1914 hinweg.

vmrde sodunIt am 1. Dezember 1915 eingereieht.. Di.,·

Heklagte erhob in erster Linie die Verjührungseimed(·.

B . . -

Durch Urteil vom 23. November 1917 hat del'

Appellationshof des Kantons B<:TH die Klage im Betra:.:;\'

von 4000 Fr. mit Zin!i zu;) 0;, seit dem 14 .. \UgHst 191 1

gutgeheissen.

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Bcklugte die Berurup;~

an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf GUi-

heissung

dt~r Verjährungseinredt' und Abweisung dt'l

!{lnge.

f)as BlIJ1desf}cJ'icbl zieM in Erwägung:

1. -

Für die Verjährung der mit der Kl3ge geltet:"

gemachten Ansprüche gilt die ein,iührigc J"'rist des Art. :J;}

ETrG, da diesl' Ansprüche !licht auf Arglist oder groht'

Pahrlässigkeit der Beklagten zurückgeführt werden. Als

Ausgangspunkl hat dabei, wie die Bekhlgie zutreffend

geltend macht, die abschlägige Bescheidung der R('kl,l-

mation des Klügers, o. h. die Zuschrift des BahnllO;'-

vorstandes Biel an ihn vom 25. September 1914, sp:'t-

testens aber das Schreiben desselben vom 6. Novembc j"

1914 Zll geHell. Dn dit' Klage am 1. De7.t·mber 191.-1

eingereicht worden ist, ist die Verjährung somit einge-

treten, wenn nicht die am 6. September 1915 erfolgte

Ladung zum Aussöhnungsversuch der Klageerhebung

gleich zu stellen ist. Das ist mit der Vorinstanz zu be-

jahen. Freilich hatte das Bundesgericht in der Entschei-

dung i. S. Weber gegen Centralbahn (AS 7 S. 540) ange-

nommen, der -

mit der Sonderbestimmung in Art. 45

Abs. 3 ETrG im wesentlichen übereinstimmende - Art. 1 0

Abs. 2 des EHG vom 1. Juli 1875, wonach die Verjährung

der Schadenersutzansprüche nicht allein durch Anstellung

der Klage, sondern auch durch die schriftliche Anbringung

der Reklamation unterbrochen wird, normiere die Unter-

hre<?lmngsgründe der Verjährung erschöpfend und für

das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft einheitlich;

es seien daher als solche lediglich die im Bundesgesetz

genannten Akte anerkannt, und es könnten daneben die

im allgemeinen Privatrechte bestehenden, anderweitigen

lJnterbrechungsgründe nicht in Betracht kommen. Allein

diese Entscheidung erging zu einer Zeit, da das eidg. OR

noch nicht in Kraft getreten war, die Frage also nicht

etwa so stand, ob Art. 10 EHG die Anwendung der

allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR schlecht-

hin ausschliesse. In einer späteren Entscheidung (AS 21

S. 430 Häubi gegen Centralbahn) hat das Bundesgericht

denn auch ausdrücklich den Art. 154 OR herangezogen,

uud ausgesprochen, dass unter «Anstellung der Klage ~ im

Sinne des Art. 10 EHG nicht bloss die Hängigmachung

des Streites beim Gerichte, sondern auch die Ladung zum

amtlichen Sühneversu,ch zu verstehen sei. Denn durch

die Bestimmung in Art. 154 Ziff. 2 a (135 n) OR ist der

Begriff der Klageerhebung als Unterbrechu,ngsgrund der

Verjährung nunmehr gesetzlich festgelegt. und dieser

Begriff muss auch da zu Grunde gelegt werden, wo die

Klageerhebung in einem Spezialgesetzals Unterbrechungs-

tatsache genannt ist, unbekümmert darum, wie im übrigen

der amtliche Sühneversuch durch die kantonale Prozess-

ordnung geregelt sein'mag.

, "

Eis,enbahntransportrecht. N° 50.

,2S'Z

.;HIeran vermögen die von der Beklagten angeführten

En~sch,eidu,ngen nichts zu ändern. In dem in AS 34 II

S .. ~32 behandelten Fall war streitig, ob nach Art. 45 ETrG

die ~nhebung der Betreibung der « Anstellung 'der

Wage ~ gleich zu stellen sei. Und im Entscheide in AS

40 III' S. 433 handelte es sich gar nicht um die Bestimmung

des Begriffes der Anstellung der Klage im Sinne des ETrG

oder einer anderen Gesetzesvorschrift, sondern um die

Auslegung einer von einer Konkursverwaltung gesetzten

Bediqgung für die Abtretung von Gläubigerrechteu nach

Art: 260 SchKG, wonach die Zessionare die abgetretenen

Rechte binnen einer bestimmten Frist gerichtlich geltend

zu • machen hatten; die Frage, ob die Ladung zu einem

a.mtlichen Sühneversuch für die Unterbrechung,der

Verjährung die gleichen Wirkungen haben könne oder

müsse. wie die Anstellung der Klage vor dem Gerichte

selbst, stand dort gar nicht zur Entscheidung. Da neben

der' Im oB. getroffenen eidgenössischen Regelung der

Anspruchsverjährung für allfällige Sonderbestimmungen

des kant~nalen Rechtes kein Raum ist, geht endlich auch

die Berufung der Beklagten auf § 137 der bernischen ZPO,

welcher übrigens nicht für ihre Auffassung spricht, fehl.

Demnach ist also davon auszugehen, dass die Klage bei

ihrer Anhebungarn 1. Dezember 1915 noch nicht verjährt

war.

2. - Für Reisegepäck, welches der Bahnunternehmuug .

zu dem Zwecke übergeben ",ird, um gleichzeitig mit dem

Reisenden an den Bestimmungsort abzugehen, kommen

gemäss Art. 62 ETrG die allgemeinen Vorschriften dieses'

Gesetzes über die Haftpflicht aus dem Frachtvertrage,

zu~Anwendung. Laut Art. 30 haftet daher die Bahn nach

den in Art. 31 ff. enthaltenen näheren Bestimmungen für

. den Schaden, welcher durch Verlust des Gutes seit der

Annahme zur Beförderung bis' zur Ablieferung entstanden

ist,,~fern sie nicht beweisen kann, dass er durch ein

VerSchüldendes Verfügungsberechtigten oder eine nicht

von der Eisenbahn verschuldete Anweisung desselben,

AS 44 n -

1918

Eisenbahntransportrecht. N° 50.

durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, oder durch

höhere Gewalt herbeigeführt worden ist. Die Einrede

nun, dass der Schaden durch ein Verschulden des Klägers

selbst verursacht worden sei, ist aus den bereits von der

Vorinstanz angeführten Gründen abzuwt isen; denn

nach der durchgeführten Expertise kann das Verhalten

des Klägers in der Tat nicht als ein sorgloses bezeichnet

werden.

Was die Einrede der höheren Gewalt anbetrifft, so ist

zunächst festzuhalten, dass die Beklagte selber behauptet"

die Gepäckstücke seien an ihrem Bestimmungsort Laon

angekommen; die Vorinstanz stellt fest, dass dies in den

ersten Tagen des August 1914 der Fall gewesen sei. Der

Schaden ist sonach, laut der eigenen Behauptung der

Beklagten, auf der ausl}indischen Bahn entstanden, und

die schweizerische Bahnverwaltung hat daher nach Art. 30

Abs. 3 ETrG für denjenigen Schaden zu haften, für weI-

chen dit: französische Bahn nach den für sie massgebenden

Gesetzen einzustehen hätte, unter Vorbehalt der Leistung

des zweifachen Beweises:

a) dass der Fehler erst nach der Uebergabe an die

ausländische Eisenbahn entstanden ist (was nach dem

Gesagten hier zutrifft), und

b) dass nach den Gesetzen l,lud verbindlichen Regle-

ments, unter welchen die ausländische Eisenbahn steht~

von dieser keine Schadloshaltung oder nur eine geringere

verlangt werden kann, als dIejenige, welche nach dem

ETrG zu bezahlen wäre.

Es frügt sich daher, ob lIie Beklagte den Beweis geleistet

habe, dass die französische Bahn sich zu ihrer Entlastung

auf höhere Gewalt herufen könnte. Für diese Frage aber

ist das französische Recht massgebend, und die Vorinstanz

hat sie auch unlerAnwendung dieses Rechtes beurteilt.

Daraus folgt, dass sich ihre Entscheidung in diesem

Punkte der Ueberpriifung durch das Bundesgericht

entzieht, weil ja nach Art. 57 OG die BerufuI!g nur darauf

gestützt werden kann, dass die Entscbeidung des kanto-

EisenbahnbattpIlicbt. N° 51.

nalen Gerichts auf einer Verletzung des Bllndesrecht&

beruhe. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass der in

Laon erfolgte Verlust ni c h t unter Umständen erfolgt

sei, die nach dem hiefür massgebellden französischen

Recht die Befreiung der französischen Bahn wegen llis

major rechtfertigen würden, ist also für das Bundesgericht

verbindlich, und es hat deshalb ohne weiteres davon aus-

zugehen, es sei nicht bewiesen, dass von jener Bahn na eh

den sie beherrschenden

(C Gesetzen und verbindlichen

Reglements» keine Schadloshaltung, oder nur ehw

geringere, verlangt werden könnte ...

Demnach erkennt das Bundesgericilt :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil d~s

Appellationshofes des Kantons Bern vom 2~l. Nov('mbt' r

1917 bestätigt.

VI. EISENBAHNHAFfPFLICHT

RESPONSABILIrE CIVILE DES ENTREPRISES

DE CHEMIl\iS DE FER

·51. 'UrteU der II. ZivllabteUung vom 13. Juni 1918

i. S. Schweiz. Bundesbahnen, bis 3, gegen Hübscher.

Allslegung von Art. 1:: Ab!;. 1 EHG. Liegt Beteiligung du

haftpflichtigen Ei~cnhaJmuntcrn('hmung an dt'l'Pl'ämien-

zahlung vor?

A. -

Der Kläger Arthur Hübseher, von Beruf Dach-

decker, arbeitete als G·eselle hei Dachdeckenneister

Bolliger in Aaran. Obwohl dieser der Fabrikhaftpflicht-

gesetzgebung -

wie heule nicht mehr bestritten ist -

nicht unterstand, hatte er doch freiwillig seine Arbeiter

bis zum Betrage von 6000 Fr. gegen Unfall wrsich(~rt