Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Ob1tgationenrecht. N° 49.
Versendung von Gütern, sondern deren Transport his
zum Bestimmungsort, und zwar auf eigene Rechnung der
Klägerin als Frachtführerin, nicht auf Rechnung der
Versenderin, gegen -eine zum voraus bestimmte, fixe
Vergütung. Es liegt also ein werkvertragälmlicher For-
faitvertrag. vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin
wurde dieser durch den Seefrachtvertrag, welchen sie mit
der Deutschen Levante-Linie in Hamburg abschloss,
nicht abgeändert. Sie haUe der Beklagten gegenüber di
Ausführung des Transportes schlechthin übernommen;
wenn sie nun ihrerseits mit dem Seetransport einen
Dritten betraute, so;vurde ihr Rechtsverhältnis zu der
Beklagten durch diesen Untervertrag nicht berührt:
die Beklagte trat in kein Vertragsverhältnis zu der'
Reederei. Der Umstand, dass die Klägerin ihr das KOllIlOS-
seme nt übermittelte, lässt keinen gegenteiligen Schlus!'
zu; er erklärt sich ungezwungen daraus, dass die Beklagte
das Konnossement in Händen haben musste, um die Wan:
:im Bestimmungsorte in Empfang zu nehmen. Und auch
aus der vorgedruckten Fussnote auf ihrer Faktur vom
20. Mai 1914, lautend; «Unsere Haftbarkeit geht nicht
weiter als diejenige der Transportgesellschaften, welcher
Wir uns bedienen l) kanll die Klägerin. nichts zu ihre1l
Gunsten herleiten, weil ja diese Bestimmung nur ihre
Haftung für allfällige Verluste im Auge hat. Danach
kommt auf die Auslegung der Bestimmungen des Kon-
nossements nichts an, womit der von der Klägenn ein-
genommene Hauptstandpunkt entfällt.
4. -- Dass aber der Vertrag, wie er nach dem Gesagten
zwischen den Parteien bestand, VOll der Klägerin nicht
erfüllt worden ist und diese deshalb nicht ihrerseits die
Beklagte auf Erfüllung belangen kann, lässt sich nicht
bestreiten. Der Transport ist nicht zu Ende geführt, das
Gut am Bestimmungsort nicht abgeliefert worden. Folge
davon ist, dass die Gegenforderung noch nicht fällig und
die Klage mit Recht von den kantonalen Instanzen zur
Zeit abgewiesen worden ist. Die Klägerin hat freilich noch
Ei;,('lÜJuhntr:lIlspOI-t recht. :\0 50.
den Standpunkt eingenommen, die weitere Vertrags-
erfüllung sei der Blockade wegen unmöglich. Allein dieser
Einwand scheitert SChOll an der tatsächlichen Fest-
siellung der kantonalen Instanzen, dass das Gut, im
Schiffe « Seriphos ») verstaut, heute noch im Piräus liege.
Diese Feststellung ist aktengemäss und daher für das
Bundesgericht verbindlich. Selbst wenn aber eine ob-
jektive Unmöglichkeit im Sinne VOll Art. 119 OR ange-
nommen werden könnte, wäre eine Gutheissung der Klage
ausgeschlossen. Denn der Schuldner, welcher i,nfolge
Unmöglichwerdens seiner Leistung frei wird, verliert
nach Art. 119 Abs. 2 OR die noch nicht erfüllte Gegen-
forderung, es wäre denn, dass nach Gesetzesvorschrifl
<Jder nach dem Inhalt des Vertrages die Gefahr vor der
Erfüllung auf den Gläubiger überginge. Keiner dieser
Fälle läge aber 11ier vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19.
März 1918 bestätigt.
V. EISENBAHNTRANSPORTRECHT
TRANSPOHT PI\R CHEMIN DE FEll
50. Urteil der I. Zivilabteilung vom aso Juni 1918
L S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Uuef.
Fra c h t ver t rag_ Schadenersatzforderung wegen Ver-
1ustes eines Gepäckstückes. Unterbrechung der Verjährung
durch die Ladung zum amtlichen Sühneversuch (Art. 135
QR). Haftung bei internationalem Transport und Ent-
stehung des Schadens auf der ausländischen Bahn, Be-
urteilung der Einrede der höheren Gewalt nach franzö-
sischem Recht.
A, -
Der Kläger RuefI beabsichtigte, am 1. August
i 91'4 von Biel nach Laon (Frankreich) zu reisen. Er
284
Eis~nbahntrallSpOl'tI·echl. :.; Q;'0.
übergab an diesem Tage, Abends 8 Uhr, der Gepäck-
expedition im Bahnhof Biel sein Reisegepäck, bestehend
aus 4 Stücken, zur Mitnahme als Passagiergut, und
bemerkte, es sollte mit dem Zuge Nr. 245, der von Biel
8 Uhr 21 abfährt, spediert werden, da er mit diesem Zuge
reisen werde. Der Zug Nr. 245 wurde jedoch abgesagt.
Der Kläger wartete deshalb auf deu Zug Nr. 145, deI'
11 Uhr 40 abgehen sollte. Inzwischen hatte die Expedition
sein Gepäck dem Zuge Nr, 225 (Schnellzug Biel-Basef)
mitgegeben, damit. es in DeIsberg nach Pruntrut-Delle
umgeladen werde. Es wurde tatsächlich weiter befördert
und gelangte nach LaoH. Der Zug 145 dagegen, mit dem
der Kläger von Biel abreiste, erreichte das französischt
L
Gebiet. nicht mehr.
Der Kläger wandte sich wiederholt vergeblich an deli
Bahnhofvorstand Biel, um sein Gepäck zurückzuerhalten.
Am 25. September 1914 erhielt er von ihm folgendcIl
Bescheid:
« Le Bureau du Contentiellx des CFF a
• Berne, it qui nous avons transmis votre reclamation
I) du 5 septembre ainsi ({ne les lettres du 11 et 17 (lu meme
» mois, nous inforrne que toutes les demarches ont et(·
» faites pour faire rcnt.rer vos bagages. En meme temps
.) il nous charge de vous faire Savoir que pour le cas
• mentionllC les chemins de fer federaux dcclinent tout
~ devoir d'indemnite. i) Am 17. Oktober 1914 übermacht\.·
der Kläger dem Bahnhofvorsland Biel eine Liste der iIl
den 4 Gepäckstücken enthalten gewesenen Gegenstände.
worauf der Vorstand am 6. November im Auftrag des
Rechtsbureaus der Beklagten antwortete; «In Beant-
Jt wortung Ihrer Reklamation vom 17. Oktober a. c.
l) teilen wir Ihnen im Auftrage unseres Rechtsbureau in
l) Bern folgendes mit: Wenn die fraglichen G~päckstück('
» noch nicht zurückgeschickt. werden konnten, so liegt
). die Ursache in dem Umstande, dass dies wegen den
l) jetzigen Kriegswirren nicht möglich war. Es liegt also
l) eine höhere Gewalt vor; von der Anerkennung irgend-
» welcher Haftpflicht kann somit keine Rede sein. Wenn
» Ihnen olIeriert worden ist, das Nötige zur }{ückbefönk-
»rung Ihres Gepäckes zu veranlassen, so kann dadurc.h
» weder ein bahnseitiges
Versch~lden erblickt noch
» abgeleitet werden. Der Umstand, dass das Gepäck mit
) einem frühern, als dem vom Reisenden benützten Zugt'.
» befördert worden ist, ändert an der Sache nichts. Wir
» müssen mit Rücksicht hierauf Ihre Reklnmatloll
) abweisen. »
Am 12. Juli 1915 betrieb der KWger die Beklagte' für
seine Schadenersatzforderullg wegen des Verlust.es des
Gepäckes im Betrage VOll 5544 Fr. Am (j. September 191;;
,~rfolgte die amtliche Ladung zum Aussöbnungsversu('h
wegen dieser Forderung vor den Gerichtspräsidentcll von
Hern. Die Klage, lautend die Beklagte sei schuldig, delll
Kläger auf richterliche Bestimmung" hin Schadenersatz
zu leisten, mit Zins zu;) % vom 2.,\ugust 1914 hinweg.
vmrde sodunIt am 1. Dezember 1915 eingereieht.. Di.,·
Heklagte erhob in erster Linie die Verjührungseimed(·.
B . . -
Durch Urteil vom 23. November 1917 hat del'
Appellationshof des Kantons B<:TH die Klage im Betra:.:;\'
von 4000 Fr. mit Zin!i zu;) 0;, seit dem 14 .. \UgHst 191 1
gutgeheissen.
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Bcklugte die Berurup;~
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag auf GUi-
heissung
dt~r Verjährungseinredt' und Abweisung dt'l
!{lnge.
f)as BlIJ1desf}cJ'icbl zieM in Erwägung:
1. -
Für die Verjährung der mit der Kl3ge geltet:"
gemachten Ansprüche gilt die ein,iührigc J"'rist des Art. :J;}
ETrG, da diesl' Ansprüche !licht auf Arglist oder groht'
Pahrlässigkeit der Beklagten zurückgeführt werden. Als
Ausgangspunkl hat dabei, wie die Bekhlgie zutreffend
geltend macht, die abschlägige Bescheidung der R('kl,l-
mation des Klügers, o. h. die Zuschrift des BahnllO;'-
vorstandes Biel an ihn vom 25. September 1914, sp:'t-
testens aber das Schreiben desselben vom 6. Novembc j"
1914 Zll geHell. Dn dit' Klage am 1. De7.t·mber 191.-1
eingereicht worden ist, ist die Verjährung somit einge-
treten, wenn nicht die am 6. September 1915 erfolgte
Ladung zum Aussöhnungsversuch der Klageerhebung
gleich zu stellen ist. Das ist mit der Vorinstanz zu be-
jahen. Freilich hatte das Bundesgericht in der Entschei-
dung i. S. Weber gegen Centralbahn (AS 7 S. 540) ange-
nommen, der -
mit der Sonderbestimmung in Art. 45
Abs. 3 ETrG im wesentlichen übereinstimmende - Art. 1 0
Abs. 2 des EHG vom 1. Juli 1875, wonach die Verjährung
der Schadenersutzansprüche nicht allein durch Anstellung
der Klage, sondern auch durch die schriftliche Anbringung
der Reklamation unterbrochen wird, normiere die Unter-
hre<?lmngsgründe der Verjährung erschöpfend und für
das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft einheitlich;
es seien daher als solche lediglich die im Bundesgesetz
genannten Akte anerkannt, und es könnten daneben die
im allgemeinen Privatrechte bestehenden, anderweitigen
lJnterbrechungsgründe nicht in Betracht kommen. Allein
diese Entscheidung erging zu einer Zeit, da das eidg. OR
noch nicht in Kraft getreten war, die Frage also nicht
etwa so stand, ob Art. 10 EHG die Anwendung der
allgemeinen Verjährungsbestimmungen des OR schlecht-
hin ausschliesse. In einer späteren Entscheidung (AS 21
S. 430 Häubi gegen Centralbahn) hat das Bundesgericht
denn auch ausdrücklich den Art. 154 OR herangezogen,
uud ausgesprochen, dass unter «Anstellung der Klage ~ im
Sinne des Art. 10 EHG nicht bloss die Hängigmachung
des Streites beim Gerichte, sondern auch die Ladung zum
amtlichen Sühneversu,ch zu verstehen sei. Denn durch
die Bestimmung in Art. 154 Ziff. 2 a (135 n) OR ist der
Begriff der Klageerhebung als Unterbrechu,ngsgrund der
Verjährung nunmehr gesetzlich festgelegt. und dieser
Begriff muss auch da zu Grunde gelegt werden, wo die
Klageerhebung in einem Spezialgesetzals Unterbrechungs-
tatsache genannt ist, unbekümmert darum, wie im übrigen
der amtliche Sühneversuch durch die kantonale Prozess-
ordnung geregelt sein'mag.
, "
Eis,enbahntransportrecht. N° 50.
,2S'Z
.;HIeran vermögen die von der Beklagten angeführten
En~sch,eidu,ngen nichts zu ändern. In dem in AS 34 II
S .. ~32 behandelten Fall war streitig, ob nach Art. 45 ETrG
die ~nhebung der Betreibung der « Anstellung 'der
Wage ~ gleich zu stellen sei. Und im Entscheide in AS
40 III' S. 433 handelte es sich gar nicht um die Bestimmung
des Begriffes der Anstellung der Klage im Sinne des ETrG
oder einer anderen Gesetzesvorschrift, sondern um die
Auslegung einer von einer Konkursverwaltung gesetzten
Bediqgung für die Abtretung von Gläubigerrechteu nach
Art: 260 SchKG, wonach die Zessionare die abgetretenen
Rechte binnen einer bestimmten Frist gerichtlich geltend
zu • machen hatten; die Frage, ob die Ladung zu einem
a.mtlichen Sühneversuch für die Unterbrechung,der
Verjährung die gleichen Wirkungen haben könne oder
müsse. wie die Anstellung der Klage vor dem Gerichte
selbst, stand dort gar nicht zur Entscheidung. Da neben
der' Im oB. getroffenen eidgenössischen Regelung der
Anspruchsverjährung für allfällige Sonderbestimmungen
des kant~nalen Rechtes kein Raum ist, geht endlich auch
die Berufung der Beklagten auf § 137 der bernischen ZPO,
welcher übrigens nicht für ihre Auffassung spricht, fehl.
Demnach ist also davon auszugehen, dass die Klage bei
ihrer Anhebungarn 1. Dezember 1915 noch nicht verjährt
war.
2. - Für Reisegepäck, welches der Bahnunternehmuug .
zu dem Zwecke übergeben ",ird, um gleichzeitig mit dem
Reisenden an den Bestimmungsort abzugehen, kommen
gemäss Art. 62 ETrG die allgemeinen Vorschriften dieses'
Gesetzes über die Haftpflicht aus dem Frachtvertrage,
zu~Anwendung. Laut Art. 30 haftet daher die Bahn nach
den in Art. 31 ff. enthaltenen näheren Bestimmungen für
. den Schaden, welcher durch Verlust des Gutes seit der
Annahme zur Beförderung bis' zur Ablieferung entstanden
ist,,~fern sie nicht beweisen kann, dass er durch ein
VerSchüldendes Verfügungsberechtigten oder eine nicht
von der Eisenbahn verschuldete Anweisung desselben,
AS 44 n -
1918
Eisenbahntransportrecht. N° 50.
durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, oder durch
höhere Gewalt herbeigeführt worden ist. Die Einrede
nun, dass der Schaden durch ein Verschulden des Klägers
selbst verursacht worden sei, ist aus den bereits von der
Vorinstanz angeführten Gründen abzuwt isen; denn
nach der durchgeführten Expertise kann das Verhalten
des Klägers in der Tat nicht als ein sorgloses bezeichnet
werden.
Was die Einrede der höheren Gewalt anbetrifft, so ist
zunächst festzuhalten, dass die Beklagte selber behauptet"
die Gepäckstücke seien an ihrem Bestimmungsort Laon
angekommen; die Vorinstanz stellt fest, dass dies in den
ersten Tagen des August 1914 der Fall gewesen sei. Der
Schaden ist sonach, laut der eigenen Behauptung der
Beklagten, auf der ausl}indischen Bahn entstanden, und
die schweizerische Bahnverwaltung hat daher nach Art. 30
Abs. 3 ETrG für denjenigen Schaden zu haften, für weI-
chen dit: französische Bahn nach den für sie massgebenden
Gesetzen einzustehen hätte, unter Vorbehalt der Leistung
des zweifachen Beweises:
a) dass der Fehler erst nach der Uebergabe an die
ausländische Eisenbahn entstanden ist (was nach dem
Gesagten hier zutrifft), und
b) dass nach den Gesetzen l,lud verbindlichen Regle-
ments, unter welchen die ausländische Eisenbahn steht~
von dieser keine Schadloshaltung oder nur eine geringere
verlangt werden kann, als dIejenige, welche nach dem
ETrG zu bezahlen wäre.
Es frügt sich daher, ob lIie Beklagte den Beweis geleistet
habe, dass die französische Bahn sich zu ihrer Entlastung
auf höhere Gewalt herufen könnte. Für diese Frage aber
ist das französische Recht massgebend, und die Vorinstanz
hat sie auch unlerAnwendung dieses Rechtes beurteilt.
Daraus folgt, dass sich ihre Entscheidung in diesem
Punkte der Ueberpriifung durch das Bundesgericht
entzieht, weil ja nach Art. 57 OG die BerufuI!g nur darauf
gestützt werden kann, dass die Entscbeidung des kanto-
EisenbahnbattpIlicbt. N° 51.
nalen Gerichts auf einer Verletzung des Bllndesrecht&
beruhe. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass der in
Laon erfolgte Verlust ni c h t unter Umständen erfolgt
sei, die nach dem hiefür massgebellden französischen
Recht die Befreiung der französischen Bahn wegen llis
major rechtfertigen würden, ist also für das Bundesgericht
verbindlich, und es hat deshalb ohne weiteres davon aus-
zugehen, es sei nicht bewiesen, dass von jener Bahn na eh
den sie beherrschenden
(C Gesetzen und verbindlichen
Reglements» keine Schadloshaltung, oder nur ehw
geringere, verlangt werden könnte ...
Demnach erkennt das Bundesgericilt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil d~s
Appellationshofes des Kantons Bern vom 2~l. Nov('mbt' r
1917 bestätigt.
VI. EISENBAHNHAFfPFLICHT
RESPONSABILIrE CIVILE DES ENTREPRISES
DE CHEMIl\iS DE FER
·51. 'UrteU der II. ZivllabteUung vom 13. Juni 1918
i. S. Schweiz. Bundesbahnen, bis 3, gegen Hübscher.
Allslegung von Art. 1:: Ab!;. 1 EHG. Liegt Beteiligung du
haftpflichtigen Ei~cnhaJmuntcrn('hmung an dt'l'Pl'ämien-
zahlung vor?
A. -
Der Kläger Arthur Hübseher, von Beruf Dach-
decker, arbeitete als G·eselle hei Dachdeckenneister
Bolliger in Aaran. Obwohl dieser der Fabrikhaftpflicht-
gesetzgebung -
wie heule nicht mehr bestritten ist -
nicht unterstand, hatte er doch freiwillig seine Arbeiter
bis zum Betrage von 6000 Fr. gegen Unfall wrsich(~rt