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44_II_280

BGE 44 II 280

Bundesgericht (BGE) · 1918-01-01 · Deutsch CH
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Oulig:.tHoll<'ll!"ccht. N" 4\).

,19. OrteU der I. Zivilabteilung vom as. Juni 1915

j. S. Gebr. Gondrand AAr. gegen A.-G. Albert BasA, Oi".

Fra c'h t y e r t rag in Form oines werkvertragählllichen

Forfaitvertrages. Keine Anderung durch Untervertrag, den

tier Frachtführer mit einer Reederei abschUesst. Nicht-

erfüllung. l'nmögUchkeit? Abweisung der Frachtlohn-

forderung zu\' Zeit wegen mangelnde\' Fälligkeit.

A. -- Die Beklagte, A.-G. Albert Buss & oe in Basel,

hatte die Lieferung einer Tramremise für den türIdscheu

Staat übernommen und beauftragte die Klägerin, Gebr.

Gondralld A.-G. in Basel, mit dem Transport der fertigeIl

Eisenkonstruktionsteile von Basel nach Haidar-Pasch~1

bei Konstantinopel, gegen einen Fmchtlohn von 3 Fr.

75 Cts. pro 100 Kg., nebst Vergütung der Versieherungs-.

Zoll-, Stempel- und anderer Spesen, sowie der Kosten

für die ({ Quailieferung)} in Haidar-Pascha. Als billigsten

\\reg wählten die Parteien denjenigen über Hamburg

(Eisenbahn Basel-Hamburg, SchiiT Hamburg-Gibraltar-

Konstantinopel). Die Ware roIlLc in 3 Sendungen ab.

von denen die letzte Basel am 4, Juli 1914 verliess. DieSt~

,vurde in Hamburg in den deutschen Dampfer « Seriphos lt

verladen. Am 31. Juli 1914 stellte die Kliigerin über die

:~ Sendungen Rechnung im Betrage VOll 186;) Fr., plus

2553 Fr. 50 C1.s., plus 2490 Fr. 10 Cls., zusammell

6908 Fr. 60 Cts. Die Beklagt(~ antwortete um 11. August,

sie werde die Klägerln erkellnen, sohald sie Empfangs-

anzeige über das Material besitze; die ersten zwei Sen-

dnngeu sollen eingetroffen sein, während sie über ditO

dritte Sendung noch nichts Bestimmtes habe erfahren

können. Die Klägerin bat jedoch um eine grössere Teil-

;m hlung, weil sie die Betrüge bereits habe auslegell

müssen. Hierauf zahlte die Beklagte 4000 Fr. Die Klägerill

hemerkte, der dritte Transport sei richtig vcrschitH

worden und das unter den damaligen Umständen er-

klitrliche A.usbleihen des Orient - Kuriers sollte kdnell

Obligatiollenrecht. N° 49.

28t

.firund bilden, ihr das Restguthaben weiter vorzuent ...

halten. Die Beklagte erwiderte, die dritte Sendung sei

nach ihren Erkundigungen am Bestimmungsorte noch

nicht eingetroffen und sie mache· die Klägerin für ent-

stehenden Schaden verantwortlich. In der Folge stellte

sich heraus, dass der Dampfer (l Seriphos » in den ersten

.\ugusttagen 1914 zwischen Sizilien und Griechenland

ruhr und dann, um der englischen Flotte zu entgehen,

in den Piräus flüchtete. Verhandlungen über eine "Uni-

ladung der Ware in ein anderes Schiff führten zu keinem

Ergebnis.

.

B. -

Mit. der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin

den Restbetrag ihrer Rechnung vom 31. Juli 1914,

nämlich Zahlung von 2908 Fr. 60 Cls. nebst. 5 % Zins

seit 31. :Juli 1914 ab 6908 Fr. 60 Cts. und seit 14. August

1914 ab dem Klagebetrag.

.

Die Beklagte hat die Klage im Betrage von 415 Fr.

~)O Cts. (klägerische Restforderung für die beiden ersten

Sendungen) unerkannl, im übrigen .aber deren Abweisung

beau tragt.

C.- Die kantonalell Instanzen haben die Klage ZUl'

Zeit abgewiesen.

I

D. -- Gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-

stadt vom 19. März 1908 hat die Klägerin die Bemfung an

das Bu ndesgerieht erklärt. lll!t dt'D1 An trag auf Aufhebung

und m~r Gutheissung der Klage in vollem Umfange.

IJas Bllndesyaicl!t zieM in ET'wäfjuny :

L -

......................................... .

2. -

Den kantonalen Instanzen ist darin beizustimmen,

dBSS das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sich

llnch schweizerischem Hecht beurteilt; denn beide

Parteien haben ihren Sitz in der Schweiz und haben sich

dem schweizerischen Recht untenvorlen, der Vertrag

·wurde auch in der Schweiz abgeschlossen und war,

wenigstens zum Teil, daselbst zu erfüllen.

3. -

Inhaltlich umfasste der Vertrag nieht nur die

Obllgationenrecht. N° 49.

Versendung von Gütern, sondern deren Transport bis

zum Bestimmungsort, und zwar auf eigene Rechnung der

Klägerin als Frachtführerin, nicht auf Rechnung der

VerseIiderin, gegen -eine zum voraus bestimmte, fl,X('

Vergütung. Es liegt also ein werkvertragähnlicher For-

faitvertrag vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin

wurde dieser durch den Seefrachtvertrag, welchen sie mit

der Deutschen Levante-Linie in Hamburg abschloss.

nicht abgeändert. Sie haUe der Beklagten gegenüber die

Ausfübrung des Transportes schlechthin übernommen;

wenn sie nun ihrerseits mit dem Seetransport einen

Dritten betraute, so wurde ihr Rechtsverhältnis zu der

Beklagten durch diesen Untervertrag nicht berührt:

die Beklagte trat in kein Vertragsverhältnis zu der'

Reederei. Der Umstand, dass die Klägerin ihr das Konnos-

sement übermittelte, lässt keinen gegenteiligen Schlus!'.

zu; er erklärt sich ungezwungen daraus, dass die Beklagte

das Konnossement in Händen haben musste, um die Wan:

:1m Bestimmungsorte in Empfang zu nehmen. Und auch

aus der vorgedruckten Fussnote auf ihrer Faktur vom

20. Mai 1914, lautend: «Unsere Haftbarkeit geht nicht

weiter als diejenige der Transportgesellschaften, welcher

Wir uns bedienen» kann die Klägerin. nichts zu ihre1l

Gunsten herleiten, weil ja diese Bestimmung nur ihre

Haftung für allfällige Verluste im Auge hat. Danach

kommt auf die Auslegung der Bestimmungen des Kon-

nossements nichts an, womit der von der Klägenn ein-

genommene Hauptstalldpunkt entfällt.

4. -- Dass aber der Vertrag, wie er nach dem Gesagten

zwischen den Parteien bestand, VOll der Klägerin nicht

erfüllt wordell ist und diese deshalb nicht ihrerseits die

Beklagte auf Erfüllung belangen kann, lässt sich nicht

bestreiten. Der Transport ist nicht zu Ende geführt, das

Gut am Bestimmungsort nicht abgeliefert worden. Folge

uavon ist, dass die Gegenforderung noch nicht fällig und

die Klage mit Recht VOll den kantonalen Instanzen zur

Zeit abgewiesen worden ist. Die Klägerin hat freilich noch

Eh,l'niJnhntnmsportr('cht. Xo 50.

den Standpunkt eingenommen, die weitere Vertrags-

erfüllung sei der Blockade wegen unmöglich. Allein dieser

Einwand scheitert schon an der tatsächlichen Fest-

siellung der kantonalen Instanzen, dass das Gut, im

Schiffe «(Seriphos)} verstaut, heute noch im Piräus liege.

Diese Feststellung ist aktengemäss und daher für das

Bundesgericht verbindlich. Selbst wenn aber eine ob-

jektive Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119 OR ange-

nommen werden könnte, wäre eine Gutheissung der Klage

ausgeschlossen. Deun der Schuldner, welcher i,nfolge

Unmöglichwerdens seiner Leistung frei wird, verliert

nach Art. 119 Abs. 2 OR die noch nicht erfüllte Gegeu-

forderung, es wäre denn, dass nach Gesetzesvofschrift

-oder nach dem Inhalt des Vertrages die Gefahr vor der

Erfüllung auf den Gläubiger überginge. Keiner dieser

Fälle läge aber 11ier vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abge,,,iesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19.

Mftrz 1918 hestMigt.

V. EISENBAHNTRANSPORTRECHT

TRANSPOHT P.\R CHEl\lIN DE FEH

50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. Juni 1918

L S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Itueft'.

Fra eh t ver t rag. Schadenersatzforderung wegen Ver-

lustes eines Gepäckstückes. Unterbrechung der Verjährung

durch die Ladung zum amtlichen Sühneversuch (Art. 135

OR). Haftung bei internationalem Transport und Ent-

stehung des Schadens auf der aUSländischen Bahn, Be-

urteilung der Einrede der höheren Gewalt nach franzö-

sischem Recht.

A, -

DerKIäger Rueff beabsichtigte, am 1. August

1914 von Biel nach Laon (Frankreich) zu reisen .. Er .