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63_II_36

BGE 63 II 36

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-16 · Deutsch CH
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36 Prozesarecht. No 9. sprechung hat ßiese Unterlassung die Unwirksamkeit der Berufung zur Folge (BGE 54 II 155 und zahlreiche frühere Entscheide). Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

9. Urteil der II. Zivllabteihmg 'Vom 16. Januar 1937 i. S. Meier gegen kut. PenalonskasBe Scha.ffha.usen. Der Anspruch an eine öffentlichrechtliche, obligatorische kanto- nale B e amt e n p e n s ion s k ass eist ö f f e n t I ich _ re c h t I ich e r Natur, auch derjenige der städtischen Beam- ten, die auf Grund eines «Versicherungsvertrages » zwischen der Stadt und der kantonalen Kasse bei dieser gleich wie die kantonalen Beamten versichert sind. (Art. 56 OG). A. - Die Kläger als Erben der im Oktober 1935 ver- storbenen städtischen Lehrerin Louise Meier belangten vor dem kantonalen Versicherungsgericht die kantonale Pensionskasse auf Bezahlung einer Abfindung von 5 % der Besoldung für jedes Dienstjahr. Bei der beklagten Pensionskasse des Kantons Schaffhausen handelt es sich um eine « öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit », die der Kanton zum Zwecke der Ver- sicherung seiner Beamten, Angestellten und ständigen Arbeiter errichtet hat (Art. 1 der Statuten). Die Beamten und Angestellten sind, unter gewissen Vorbehalten, obli- gatorisch versichert (Art. 6). "Der Staat leistet regelmäs- sige Beiträge an die Kasse (Art. 9). Streitigkeiten über Leistungen der Kasse sind auf Klage des Anspruchs- berechtigten hin vor dem kantonalen Versicherungsgericht auszutragen (Art. 60 f.). Gemäss Art. 2 lit. c des ({ Ver- sicherungsvertrages » zwischen der Kasse und der Ein- wohnergemeinde Schaffhausen ist auch das Lehrpersonal der Stadtgemeinde Schaffhausen bei der kantonalen Kasse obligatorisch versichert. B. - Das Obergericht als Versicherungsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vor- Prozessrecht. No 9. 37 liegende Berufung mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Berufung an das Bundesgericht ist nur möglich gegen Entscheide in Z i v il r e c h t s s t r e i t i g k e i - t e n, die unter Anwendung der eidgenössischen Gesetze entschieden worden sind oder hätten entschieden werden sollen (Art. 56 OG). Diese Voraussetzung trifft im vor- liegenden Falle nicht zu. Wie der Besoldungsanspruch des kantonalen oder städtischen Lehrers, der nicht in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis steht, son- dern Beamter ist, nicht Gegenstand einer Zivilrechts- streitigkeit bildet, so auch nicht der Anspruch auf Leistung aus einer solchen öffentlichen Pensionskasse (vgl. BGE 55 II 208, 215 ; 44 II 312). Die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat denn auch keine Bedenken ge- habt, staatsrechtliche Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Behörden über Ansprüche an Arbeitslosenver- sicherungskassen entgegenzunehmen, ohne weiter zu unter- suchen, ob es sich dabei nicht um Zivilanspruche handeln könnte; diese Annahme wurde implicite ohne weiteres verneint (vgl. z. B. Urteil vom 16. Juli 1936 LS. Mora c. Städtische Arbeitslosenversicherungskasse Zürich). Der Umstand, dass es sich um eine kantonale Kasse handelt, während Louise Meier städtische Lehrerin war, ändert an der Sachlage nichts ; denn der Sinn des « Ver- sicherungsvertrages » zwischen der Einwohnergemeinde Schaffhausen und der kantonalen Pensionskasse ist nicht der, dass die städtischen Angestellten privatrechtlich Ver- sicherte bei der kantonalen Kasse sein sollen, sondern der; dass die städtischen Beamten bei der kantonalen Kasse em:,nso versichert sein sollen, wie wenn sie kantonale Beamte wären, und in gleicher rechtlicher Stellung wie diese (vgl. Art. 5lit. ader Kassenstatuten, über die Gleich.;. stellung speziell auch Art. 3 des Versicherungsvertrages). Auch dieser letztere weist Streitigkeiten über seine Aus- legung an das Versicherungsgericht (Art. I I).

• 38 Prozessreeht. N° 10. Da es sich ~mit nicht um eineZivilrechtsstreitigkeit handelt, ist die Berufung an das Bundesgericht nicht gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

10. A1lIzug aus dem Orteil dir I. ZivilabteUung Tom a. Februar 1937 i. S. Fromer und Greber gegen Spar- und Leihkasse des Amtsbezirks Laufen. B e ruf u n gun d s t a a t s r e c h t 1 ich e B e s c h wer d e. Werden Berufung (oder zivilrechtliche Beschwerde) und staats- rechtliche Beschwerde in derselben Sache ergriffen, so sind für jedes der heiden Rechtsmittel die gesetzlich vorgesehe- nen Formen zu wahren, insbesondere sind getrennte Eingaben zu machen. ... Ausserdem sind Berufung und staatsrechtliche Be- schwerde in einer einzigen Eingabe vereinigt, was nicht zulässig ist. Es handelt sich dabei um zwei verschiedene, selbständige RechtsInittel, die deshalb auch getrennt in den vom Gesetze vorgesehenen Formen eingereicht werden müssen. In einem Falle wie dem vorliegenden, wo die staatsrechtliche Beschwerde neben der Berufung ergriffen ist und sich gegen Verstösse im Beweisverfahren richtet, wird nach einem vom Bundesgerichte im Jahre 1934 be- schlossenen Zusatze zum Gerichtsreglement allerdings auch die staatsrechtliche Beschwerde von der Zivilabteilung beurteilt, die sich mit der Berufung befasst (und das Gleiche gilt, wenn neben der staatsrechtlichen Beschwerde noch eine zivilrechtliche vorliegt). Diese, übrigens nur versuchsweise getroffene Regelung betrifft aber ausschliess- lich die interne Geschäftsverteilung am Gerichte, durch die an der Selbständigkeit der beiden RechtsInittel und am Erfordernis getrennter Eingaben nichts geändert wird. Das Bundesgericht hat das auch in seinem Geschäfts- bericht an die Bundesversammlung für das Jahr 1934 ausdrücklich festgestellt (S. 2): «Die Meinung ist dabei, Prozessreeht. No 11. 39 dass wie bisher die staatsrechtliche Beschwerde selbständig in den hiefür vorgesehenen Formen erhoben und begründet werden muss, also nicht mit der Berufung verbunden werden darf». H. Das Schweizerische Bundesgericht an die kantonalen Justizdirektionen zuhanden der praktizierenden Rechtsanwälte ihres Kantons. Die Bestimmung in Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspftege (OG), wonach das Bundesgericht ausnahmsweise nicht an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz gebunden ist, wenn sie Init dem Inhalt der Akten in Widerspruch stehen, wird vielfach Inissbräuchlich benützt, um irgendwie unbequeme Tatsachenfeststellungen des k~tonalen Urteils vor Bun- desgericht als aktenwidrig anzugreifen. Dreissig und mehr « Aktenwidrigkeitsrigen » im nämlichen Prozess sind keine Seltenheit. Die Anfechtungen sind fast ausnahmslos völlig unbegründet, müssen aber vom Bundesgericht im einzelnen untersucht werden, das dadurch in weitem Um- fange zu einer ihm nicht zustehenden Nachprüfung der kantonalen Tatbestandsfeststellungen und angesichts· der Unbegründetheit der Rügen zu gänzlich unfruchtbarer Arbeit gezwungen ist. Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Art. 81 OG nur vorliegt, wenn eine für die rechtliche Entscheidung des Falles bedeutsame tatsäch- liche Annahme der kantonalen Instanz Init einem ganz bestimmten Aktenstücke in unverträglichem Widerspruch steht. Feststellungen des kantonalen Urteils, die auf einer, wenn auch vorweggenommenen (antizipierten) Würdigung der BeweisInittel oder Indizien beruhen, können nicht als aktenwidrig angefochten werden. Künftiger Missbrauch des Vorbehaltes aus Art. 81 OG durch Erhebung offensichtlich unbegründeter Aktenwid-