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55_II_208

BGE 55 II 208

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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20S Prozessrecht. N° 44. stillschweigend von der Auffassung ausgegangen sind, dass es sich hiebei lediglich um eine prozessuale Editionspflicht handle (vgl. Protokoll der Expertenkommission S. 744 f. ; ferner BGE 19 S. 300; HEUSLER, Der Zivilprozess der Schweiz S. 115). Muss aber dem Kläger ein ßelbständiger materieller Editionsanspruch abgesprochen werden, so ist die Klage, nachdem die Vorinstanz auf das Klagebegehren 2 aus prozessualen Gründen nicht eingetreten ist und sich das Klagebegehren 1 somit ausschliesslich noch als ein der- artiger privatrechtlicher Anspruch darstellt, abzuweisen. De:mnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in Aufhebung des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 1929 die Klage abgewiesen. VI. PROZESSRECHT PROCEDURE

44. Orteil der I. Zivi1a.bteilung vom 25. September 1929

i. S. Müller gegen Staat Wallis. Auch Streitigkeiten z w i s c heIl K a n ton e ~ u ~ d P r i va.· t e n sind nur dann mittels der Berufung weJterzlehbar. wenn es Zivilrechtsstreitigkeiten sind. Klagen aus dem Dienstverhältnis eines Lei t e r sei n e r kantonalen landwirtscha.ftlichen Scbule gegen den Kanton sind keine Z~vilrecht~treitig~eiten. Wendet der kantonale Richter hierauf die BestImmungen des eidg. Obligationenrechtes an, so geschieht dies nur subsidiär. als Bestandteil des kantonalen Rechtes. OG Art. 48' Ziff. 4, 56; OR Art. 362. A. - Arthur Müller, diplomierter Landwirt, zur Zeit wohnhaft in Brugg, wurde am 15. Juli 1922 vom Staats- rat des Kantons Wallis zum Direktor der landwirtschaft- Prozessrecht. ",U -H. 209 lichen Schule des Oberwallis in Visp gewählt und zwar vorerst bis zum 1. Juli 1925 und in der Folge bis zum

9. Juli 1929. Von dieser Stellung wurde Müller, nachdem sich zwischen ihm und der ihm vorgesetzten Behörde aus verschiedenen Gründen Differenzen ergeben hatten, mit Beschluss des Staatsrates des Kantons 'Wallis vom

27. August 1926 enthoben. B. - Daraufhin erhob Müller beim Instruktionsrichter des Bezirkes Sitten Klage gegen den Staat Wallis auf Zahlung des rückständigen Lohnes, der Besoldung für die restierende Anstellungszeit, sowie eines Betrages wegen Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen (Kredit- schädigung) . Der Staat Wallis erklärte sich bereit zur Zahlung des rückständigen Gehaltes im. Betrage von 477 Fr., verlangte aber im übrigen Abweisung der Klage, da die Entlassung des Klägers wegen mehrfacher Pflichtverletzungen gerecht- fertigt gewesen sei. Zudem erhob er gegen den Kläger eine Widerklage, die heute nicht mehr Gegenstand des Streites bildet. O. - Mit Urteil vom 14./31. Mai 1929 hat das Kan- tonsgericht von Wallis die Klage, mit Ausnahme des VOm Beklagten anerkannten Betrages von 477 Fr. für rück- ständigen Lohn, abgewiesen, da die sofortige Entlassung des Klägers angesichts verschiedentlieher von ihm began- gener Amtspflichtsverletzungen nicht ungerechtfertigt ge- wesen sei. D. - Hiegegen hat der Kläger am 7. Juni 1929 die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er seine Klage in vollem Umfange aufrecht erhält. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Gemäss Art. 56 OG kann das Bundesgericht als Beru- fungsinstanz nur Zivilstreitigkeiten beurteilen, die (! unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind )). Diese Vorschrift gilt mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen 210 Prozessrecht. No 44. Regelung auch bei Berufungen gegen kantonale Urteile in Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten, unbekümmert darum, dass, wenn eine solche Streitigkeit gemäss Art. 48 Ziff. 4 OG dem Bundesgericht als einzige Instanz unterbreitet worden wäre, dieses auch kantonales Recht, wenn dies zur Beurteilung des Falles notwendig gewesen wäre, hätte zur Anwendung bringen müssen. Diese in Art. 56 OG statuierten Voraussetzungen sind nun aber vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger befand sich dem Beklagten gegenüber nicht in einem den Vorschriften des eidgenössischen Obligationenrechtes unterliegenden privat- rechtlichen Anstellungsverhältnis, vielmehr war er öffent- licher Beamter, da seine Tätigkeit als Leiter der landwirt- schaftlichen Schule des Kantons Wallis in Visp sich als eine Verrichtung in Ausübung eines Staatszweckes dar- stellt (vgl. BGE 50 I S. 75 f. und dort angeführte frühere Entscheide, ferner den ungedruckten Entscheid des Bun- desgerichts i. S. Gasser gegen den Fiskus des Kantons Zürich vom 24. April 1929). Dem kann nicht entgegen- gehalten werden, dass der Betrieb dieser Schule dem Beklagten unter Umständen einen Gewinn abwerfen kann ; denn diese Anstalt wurde - und darauf kommt es an- vom Beklagten nicht errichtet,· um dem Fiskus dadurch eine Einnahmequelle zu verschaffen, sondern im Interesse der öffentlichen Fürsorge, um den heranwachsenden Land- wirten die für die Ausübung ihres zukünftigen Berufes notwendige Ausbildung zu vermitteln und dadurch den allgemeinen Stand der Landwirtschaft im Kanton zu heben und zu fördern. Die Frage, ob die Entlassung des Klägers gerechtfertigt war und welche Gehaltsansprüche ihm dem Beklagten gegenüber noch zustehen, beurteilt sich somit, wie überhaupt das gesamte zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestandene Dienstverhältnis, ausschliesslich nach kantonalem öffentlichem Recht (Art. 362 OR). Richtig ist allerdings, dass die Vorlnstanz den vorliegenden Fall nach den im eidgenössischen Obli- gationenrecht enthaltenen Vorschriften über den Dienst- Versicherungsvertrag. No 46. 211 vertrag entschieden hat ; dies konnte jedoch nur im Sinne einer subsidiären Anwendung dieser Bestimmungen als Bestandteil des kantonalen Rechtes geschehen (vgl. auch den vorgenannten ungedruckten Entscheid des Bundes- gerichtes). Fraglich könnte nur erscheinen, ob nicht der VOm Kläger erhobene Schadenersatzanspruch wegen Kre- ditschädigung und Verletzung der persönlichen Verhält- nisse sich als zivilrechtlicher Anspruch qualifiziere: Das mag indessen hier dahingestellt bleiben, da, auch wenn di~s ~ndsätzlich bejaht werden müsste, die Begründet- helt dieses Anspruches doch auf alle Fälle ausschliesslich von der nach kantonalem öffentlichen Recht zu beurteilen- den und daher der Überprüfung durch das Bundesgericht entz~genen Frage der Rechtmässigkeit der vom Beklagten verfugten Entlassung des Klägers abhängig wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE

45. tJ'rteil der I1. ZivilabteUung vom SO. Kai 1929 i. S. Schweil. t1nfall-und lta.ftpfiichtversicherungsanstalt u:Ee1vetia" gegen Schweiz. Kcbiliarversioherungsgesellschaft. Doppelversicherung bei Versicherung von Automobilen gegen Feuerschaden einerseits durch deren Eigentümer, anderseits durch den Eigentümer der Garage ? Be4eutung des aussergerichtIichen Geständnisses für die Beweis- frage. A. - Am 11. Dezember 1926 wurde das Automobil des Notars Charles Girard in Martigny, das dort in der Garage des Edmond Poolard, einer Holzbaracke, einge- stellt war, mitsamt der Garage und anderen dort ein-