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55_II_208

BGE 55 II 208

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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20S

Prozessrecht. N° 44.

stillschweigend von der Auffassung ausgegangen sind, dass

es sich hiebei lediglich um eine prozessuale Editionspflicht

handle (vgl. Protokoll der Expertenkommission S. 744 f.;

ferner BGE 19 S. 300; HEUSLER, Der Zivilprozess der

Schweiz S. 115).

Muss aber dem Kläger ein ßelbständiger materieller

Editionsanspruch abgesprochen werden, so ist die Klage,

nachdem die Vorinstanz auf das Klagebegehren 2 aus

prozessualen Gründen nicht eingetreten ist und sich das

Klagebegehren 1 somit ausschliesslich noch als ein der-

artiger privatrechtlicher Anspruch darstellt, abzuweisen.

De:mnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in

Aufhebung des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons

St. Gallen vom 15. Juli 1929 die Klage abgewiesen.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

44. Orteil der I. Zivi1a.bteilung vom 25. September 1929

i. S. Müller gegen Staat Wallis.

Auch Streitigkeiten z w i s c heIl K a n ton e ~ u ~ d P r i va.·

t e n sind nur dann mittels der Berufung weJterzlehbar. wenn

es Zivilrechtsstreitigkeiten sind.

Klagen aus dem Dienstverhältnis eines Lei t e r sei n e r

kantonalen landwirtscha.ftlichen Scbule

gegen den Kanton sind keine Z~vilrecht~treitig~eiten.

Wendet der kantonale Richter hierauf die BestImmungen

des eidg. Obligationenrechtes an, so geschieht dies nur

subsidiär. als Bestandteil des kantonalen Rechtes.

OG Art. 48' Ziff. 4, 56; OR Art. 362.

A. -

Arthur Müller, diplomierter Landwirt, zur Zeit

wohnhaft in Brugg, wurde am 15. Juli 1922 vom Staats-

rat des Kantons Wallis zum Direktor der landwirtschaft-

Prozessrecht. ",U -H.

209

lichen Schule des Oberwallis in Visp gewählt und zwar

vorerst bis zum 1. Juli 1925 und in der Folge bis zum

9. Juli 1929. Von dieser Stellung wurde Müller, nachdem

sich zwischen ihm und der ihm vorgesetzten Behörde

aus verschiedenen Gründen Differenzen ergeben hatten,

mit Beschluss des Staatsrates des Kantons 'Wallis vom

27. August 1926 enthoben.

B. -

Daraufhin erhob Müller beim Instruktionsrichter

des Bezirkes Sitten Klage gegen den Staat Wallis auf

Zahlung des rückständigen Lohnes, der Besoldung für die

restierende Anstellungszeit, sowie eines Betrages wegen

Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen (Kredit-

schädigung) .

Der Staat Wallis erklärte sich bereit zur Zahlung des

rückständigen Gehaltes im. Betrage von 477 Fr., verlangte

aber im übrigen Abweisung der Klage, da die Entlassung

des Klägers wegen mehrfacher Pflichtverletzungen gerecht-

fertigt gewesen sei. Zudem erhob er gegen den Kläger

eine Widerklage, die heute nicht mehr Gegenstand des

Streites bildet.

O. -

Mit Urteil vom 14./31. Mai 1929 hat das Kan-

tonsgericht von Wallis die Klage, mit Ausnahme des VOm

Beklagten anerkannten Betrages von 477 Fr. für rück-

ständigen Lohn, abgewiesen, da die sofortige Entlassung

des Klägers angesichts verschiedentlieher von ihm began-

gener Amtspflichtsverletzungen nicht ungerechtfertigt ge-

wesen sei.

D. -

Hiegegen hat der Kläger am 7. Juni 1929 die

Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er seine

Klage in vollem Umfange aufrecht erhält.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Gemäss Art. 56 OG kann das Bundesgericht als Beru-

fungsinstanz nur Zivilstreitigkeiten beurteilen, die (! unter

Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden

oder nach solchen Gesetzen zu entscheiden sind)). Diese

Vorschrift gilt mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen

210

Prozessrecht. No 44.

Regelung auch bei Berufungen gegen kantonale Urteile in

Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten,

unbekümmert darum, dass, wenn eine solche Streitigkeit

gemäss Art. 48 Ziff. 4 OG dem Bundesgericht als einzige

Instanz unterbreitet worden wäre, dieses auch kantonales

Recht, wenn dies zur Beurteilung des Falles notwendig

gewesen wäre, hätte zur Anwendung bringen müssen.

Diese in Art. 56 OG statuierten Voraussetzungen sind nun

aber vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger befand sich dem

Beklagten gegenüber nicht in einem den Vorschriften des

eidgenössischen Obligationenrechtes unterliegenden privat-

rechtlichen Anstellungsverhältnis, vielmehr war er öffent-

licher Beamter, da seine Tätigkeit als Leiter der landwirt-

schaftlichen Schule des Kantons Wallis in Visp sich als

eine Verrichtung in Ausübung eines Staatszweckes dar-

stellt (vgl. BGE 50 I S. 75 f. und dort angeführte frühere

Entscheide, ferner den ungedruckten Entscheid des Bun-

desgerichts i. S. Gasser gegen den Fiskus des Kantons

Zürich vom 24. April 1929). Dem kann nicht entgegen-

gehalten werden, dass der Betrieb dieser Schule dem

Beklagten unter Umständen einen Gewinn abwerfen kann;

denn diese Anstalt wurde -

und darauf kommt es an-

vom Beklagten nicht errichtet,· um dem Fiskus dadurch

eine Einnahmequelle zu verschaffen, sondern im Interesse

der öffentlichen Fürsorge, um den heranwachsenden Land-

wirten die für die Ausübung ihres zukünftigen Berufes

notwendige Ausbildung zu vermitteln und dadurch den

allgemeinen Stand der Landwirtschaft im Kanton zu

heben und zu fördern. Die Frage, ob die Entlassung des

Klägers gerechtfertigt war und welche Gehaltsansprüche

ihm dem Beklagten gegenüber noch zustehen, beurteilt

sich somit, wie überhaupt das gesamte zwischen dem

Kläger und dem Beklagten bestandene Dienstverhältnis,

ausschliesslich nach kantonalem öffentlichem

Recht

(Art. 362 OR). Richtig ist allerdings, dass die Vorlnstanz

den vorliegenden Fall nach den im eidgenössischen Obli-

gationenrecht enthaltenen Vorschriften über den Dienst-

Versicherungsvertrag. No 46.

211

vertrag entschieden hat; dies konnte jedoch nur im Sinne

einer subsidiären Anwendung dieser Bestimmungen als

Bestandteil des kantonalen Rechtes geschehen (vgl. auch

den vorgenannten ungedruckten Entscheid des Bundes-

gerichtes). Fraglich könnte nur erscheinen, ob nicht der

VOm Kläger erhobene Schadenersatzanspruch wegen Kre-

ditschädigung und Verletzung der persönlichen Verhält-

nisse sich als zivilrechtlicher Anspruch qualifiziere: Das

mag indessen hier dahingestellt bleiben, da, auch wenn

di~s ~ndsätzlich bejaht werden müsste, die Begründet-

helt dieses Anspruches doch auf alle Fälle ausschliesslich

von der nach kantonalem öffentlichen Recht zu beurteilen-

den und daher der Überprüfung durch das Bundesgericht

entz~genen Frage der Rechtmässigkeit der vom Beklagten

verfugten Entlassung des Klägers abhängig wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

VII. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

45. tJ'rteil der I1. ZivilabteUung vom SO. Kai 1929 i. S.

Schweil. t1nfall-und lta.ftpfiichtversicherungsanstalt u:Ee1vetia"

gegen Schweiz. Kcbiliarversioherungsgesellschaft.

Doppelversicherung bei Versicherung von Automobilen gegen

Feuerschaden einerseits durch deren Eigentümer, anderseits

durch den Eigentümer der Garage ?

Be4eutung des aussergerichtIichen Geständnisses für die Beweis-

frage.

A. -

Am 11. Dezember 1926 wurde das Automobil

des Notars Charles Girard in Martigny, das dort in der

Garage des Edmond Poolard, einer Holzbaracke, einge-

stellt war, mitsamt der Garage und anderen dort ein-