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Prozessrecht. N0 44.
Regelung auch bei Berufungen gegen kantonale Urteile in
Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten,
unbekümmert darum, dass, wenn eine solche Streitigkeit
gemäss Art. 48 Ziff. 4 OG dem Bundesgericht als einzige
Instanz unterbreitet worden wäre, dieses auch kantonales
Recht, wenn dies zur Beurteilung des Falles notwendig
gewesen wäre, hätte zur Anwendung bringen müssen.
Diese in Art. 56 OG statuierten Voraussetzungen sin.d nun
aber vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger befand sich dem
Beklagten gegenüber nicht in einem den Vorschriften des
eidgenössischen Obligationenrechtes unterliegenden privat-
rechtlichen Anstellungsverhältnis, vielmehr war er öffent-
licher Beamter, da seine Tätigkeit als Leiter der landwirt-
schaftlichen Schule des Kantons Wallis in Visp sich als
eine Verrichtung in Ausübung eines Staatszweckes dar-
stellt (vgl. BGE 50 I S. 75 f. und dort angeführte frühere
Entscheide, ferner den ungedruckten Entscheid des Bun-
desgerichts i. S. Gasser gegen den Fiskus des Kantons
Zürich vom 24. April 1929). Dem kfmn nicht entgegen-
gehalten werden, dass der Betrieb dieser Schule dem
Beklagten unter Umständen einen Gewinn abwerfen kann;
denn diese Anstalt wurde -
und darauf kommt es an-
vom Beklagten nicht errichtet, um dem Fiskus dadurch
eine Einnahmequelle zu verschaffen, sondern im Interesse
der öffentlichen Fürsorge, um den heranwachsenden Land-
wirten die für die Ausübung ihres zukünftigen Berufes
notwendige Ausbildung zu vermitteln und dadurch den
allgemeinen Stand der Landwirtschaft im Kanton zu
heben und zu fördern. Die Frage, ob die Entlassung des
Klägers gerechtfertigt war und welche Gehaltsansprüche
ihm dem Beklagten gegenüber noch zustehen, beurteilt
sich somit, wie überhaupt das gesamte zwischen dem
Kläger und dem Beklagten bestandene Dienstverhältnis,
ausschliesslich nach kantonalem öffentlichem
Recht
(Art. 362 OR). Richtig ist allerdings, dass die Vorinstanz
den vorliegenden Fall nach den im eidgenössischen Obli-
gationenrecht enthaltenen Vorschriften über den Dienst-
Versicherungsvertrag. No 45.
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vertrag entschieden hat; dies konnte jedoch nur im Sinne
einer subsidiären Anwendung dieser Bestimmungen als
Bestandteil des kantonalen Rechtes geschehen (vgl. auch
den vorgenannten ungedruckten Entscheid des Bundes-
gerichtes). Fraglich könnte nur erscheinen, ob nicht der
vom Kläger erhobene Schadenersatz anspruch wegen Kre-
ditschädigung und Verletzung der persönlichen Verhält-
nisse sich als zivilrechtlicher Anspruch qualifiziere: Das
mag indessen hier dahingestellt bleiben, da, auch wenn
dies grundsätzlich bejaht werden müsste, die Begründet-
heit dieses Anspruches doch auf alle Fälle ausschliesslich
von der nach kantonalem öffentlichen Recht zu beurteilen-
den und daher der Überprüfung durch das Bundesgericht
entz.~genen Frage der Rechtmässigkeit der vom Beklagten
verfugten Entlassung des Klägers abhängig wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
VII. VERSICHERVNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
45. tJrteU der IL ZivilabteUung vom SO. Mai 109S i. S.
Schweiz. tJnfa.l1-und Haftpfiichtversioherungsa.nstalt"Kelvetia"
gegen Schweiz. Mobiliarversicherungsgesellschaft.
Doppelversicherung bei Versicherung von Automobilen gegen
Feuerschaden einerseits durch deren Eigentümer, anderseits
durch den. Eigentümer der Garage ?
Bedeutung des aussergerichtlichen Geständnisses für die Beweis-
frage.
A. -
Am 11. Dezember 1926 wurde das Automobil
des Notars Charles Girard in Martigny, das dort in deI'
Garage des Edmond Peclard, einer Holzbaracke, einge-
stellt war, mitsamt der Garage und anderen dort ein-
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Yersicherl.lngsvertrag. N° 45.
gestellten Automobilen, die teils Peclard, teils Dritten
gehörten, durch Brand zerßtört. Peclard war in eine vom
früheren Eigentümer der Garage bei der Schweizerischen
Mobiliarversicherungsgesellschaft genommene Versiche-
rung gegen Schädigung der eingestellten Automobile
durch Feuer eingetreten, für die folgende besondere Be-
dingungen galten :
« L'assurance des vehicules a moteur, propriete de
l'assure, n'est valable que danß le batiment designe dans
la police. TI en est de meme pour les automobileb de tierces
personnes et pour autant que le preneur d'assurance, en
sa qualite de proprietaire, doit repondre du dommage.
Si ces mames voitures sont deja assurees ailleurs, la
Socit3te n'intervient qu'en cas d'assurance insuffisante et
que pour la partie du dommage non couverte. »
Notar Girard seinerseits hatte mit der Helvetia-Unfall
eine Auto-Kaskoversicherung abgeschlossen, die auch
umfasste « les degats causes par le feu ou les explosions »,
mit der Beschränkung freilich: « Toutefois, s'il existe une
autre assurance couvrant ces dommages, celle-ci prime les
garantieß de la presente police. »
Unter den beiden Versicherern ergab sich Meinungs-
verschiedenheit darüber, ob der von Notar Girard erlit-
tene Schaden vom einen oder anderen ganz oder aber von
beiden teilweise vergütet werden müsse. In der deswegen
gepflogenen Korrespondenz. schrieb die Helvetia am
15. März 1927 an die Schweizerische Mobiliarversicherungs-
gesellschaft : « Nach unseren Akten liegt ein Verschulden
des Versicherungsnehmers (seil. Peclard) nicht vor. »
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Helvetia für
sich und Notar· Girard gerichtliche Feststellung, « dass
hinsichtlich des Interesses des Herrn Notar Girard an
:-3einem am 11. Dezember 1926 verbrannten Auto Doppel-
versicherung gegen Feuerschaden im Sinne von Art. 53
VVG bestanden hat». Für den Fall der Gutheissung der
Klage hatten sich die Parteien über die Verlegung des
Schadens unter sie vorher geeinigt.
Versicherungsvertrag. So 45.
B. -
Durch Urteil vom 22. Februar 1929 hat das
Handelsgericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen.
Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen:
« Die
Frage, ob Peclard haftpflichtig sei oder nicht, entscheidet
sich nach dem zwischen ihm und Girard bestehenden
internen Rechtsverhältnis. Wird Miete angenommen, so
ist mangels jeglichen Nachweisen eines Verschuldells des
Peclard dessen Haftpflicht von vornherein zu verneinen.
Aber auch bei Annahme eines Hinterlegungsvertrages,
wenn sich also Peclard nur durch den Nachweis, dass die
Erfüllung seiner Rückgabepflicht
0 h n e sei n Ve f-
s c h u I den nicht mehr möglich sei, von seiner Haft-
pflicht befreien könnte, müsste deren Vorhandensein
ebenfalls verneint werden, da die Klägerin selber in ihrem
an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 15. März 1927
zugegeben hat, dass ein Verschulden des Peclard ni c h t
vorliege. 1)
C. -
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die von Peclard bei der Beklagten genommene Ver-
sicherung soll gemäßs besonderer Versicherungsbedingung
nur für den an Automobilen Dritter angerichteten Scha-
den Deckung bieten, für welchen Peclard als Eigentümer
der Garage verantwortlich ist. Dies verstünde sich von
selbst, wenn jene Versicherung als Haftpflichtversicherung
angesprochen werden dürfte, was die Klägerin freilich
in Zweifel zieht. Allein auch im Rahmen einer gegen die
Beschädigung fremder Sachen durch Feuer genommenen
Versicherung ist für eine derartige einschränkende Klausel
Raum. Und zwar macht es hiebei keinen Unterschied
aus, ob die Versicherung als für fremde, nämlich für
Rechnung der dritten Automobileigentümer genommen
angesehen werde, oder aber für eigene Rechnung des
Versicherungsnehmers Peclard, der letzterenfalls sein
2H
Vel'sicherungsvertrag. N° 45.
eigenes Interel'>se als Lagerhalter am Ausbleiben einer
Beschädigung der bei ihm eingestellten fremden Auto-
mobile durch Feuer versichert haben wollte. Denn es ist
nicht ersichtlich, was Peclard hätte veranlassen können,
die nicht ihm gehörenden Automobile in weitergehendem
als dem durch jene beschränkende Klausel umschriebenen
Umfange gegen Feuerschaden zu versichern.
Für Feuerschaden, welcher die in seiner Garage ein-
gestellten fremden Automobile treffen mochte, könnte
Peclard als Eigentümer der Garage nur dann verantwort-
lich gemacht werden, wenn ihm ein Verschulden daran
zur Last fiele, wobei es namentlich im Falle, dass die
Einstellung der Automobile als Hinterlegung aufgefasst
wird, Sa.che Peclards gewesen wäre, den Exkulpations-
beweis zu führen. Die Vorinstanz hat nun in dem Schrei-
ben der Klägerin vom 15. März 1927 ein aussergericht-
liches Geständnis dafür gesehen, dass nichts geschehen sei,
was Peclard zum Verschulden angerechnet werden könne,
und hat diesem Geständnis vollen Beweiswert beigemessen.
Hierin liegt eine für das Bundesgericht verbindliche Wür-
digung des Beweisergebnisses, welche die Beklagte jeder
weiteren Beweislast enthebt; namentlich ist diese Beweis-
würdigung vereinbar mit der bundesrechtlichen Beweis-
lastverteilung, indem eben angenommen wird, die Beklagte
habe durch den Hinweis auf das aUbßergerichtliche Ge-
ständnis der Klägerin der. ihr obliegenden Beweislast
genügt. Die gegen die Deutung jenes Schreibens erhobene
Aktenwidrigkeitsrüge ist eine offenbare Ausflucht, indem
nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die
Frage nach allfälligem s t r a fr e c h t li c he n
Ver-
schulden Peclards, die für das Rechtsverhältnis unter
den Parteien von keinerlei Bedeutung ist, je von ihnen
erörtert worden sei, was nur unter dem Einfluss eines
Rechtsirrtums hätte geschehen können, dem ersichtlicher-
weise die Parteien nie unterworfen waren.
I&t also gegenüber der Beklagten der Versicherungsfall
gar nicht gegeben, so fehlt es jedenfalls an einer Doppel-
VSl'sicherungS\'ilrtrag. N° 46.
:l15
versicherung, woraus die Klage hergeleitet w(,l'llen will.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Hau-
delsgerichtes des Kantons Bern vom 22. Februar 1929
hestätigt.
46. Extrait da l'arrit de la IIe Seetion eiviie du al juin 1929
dans la cause Caisse de retraite et d'mvalidite
du personnel de la. Villa de Geneve contre Grillet.
Droit applicable a un etablissement d'assurance organist' par
une oommune sous forme de socieM cooperative. Etablissement
regi par le droit cantonal en vertu de la reserve de l'art. 103
LCA parce que s'oocupant exclusivement d'llne assnrance
obligatoire de droit public.
Resume des taits :
Par arretes des 21 et 28 decembre 1917, le Conseil
municipal de la Ville de Geneve a institue une assurance
vieillesse et invalidiM en faveur du personnel de la Ville.
Les statuts de la « Caisse de retraite et d'invalidite)\,
adopMs en 1918, modifies en 1920, 1922 et 1924, et approu-
ves en juin' 1924 par le Conseil municipa1, contiennent
notamment les dispositions suivantes :
Art. 1 er. -
La Caisse de retraite et d'invalidiM du
personnel de la Ville de Geneve est constituee en socieM
cooperative, inscrite au Registre du Commerce et regie
par les presents statuts et, pour las cas qui n'y sont pas
prevus, par les dispositions du titre 27 du Code des Obli-
gations.
Art. 2. -
La SocieM a pour but d'assurer a ses membres.
lorsqu'ils quittent 1e service de la Ville pour raisons d'age
ou par suite d'invalidiM et, aleurs survivants, des rentes
viageres determinees par les dispositions ci-apres :
Art. 34. -
Les contestations qui s'eleveraient au sujet
des prestations de la Caisse aux ayants-droit seront