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55_II_211

BGE 55 II 211

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N0 44.

Regelung auch bei Berufungen gegen kantonale Urteile in

Zivilrechtsstreitigkeiten zwischen Kantonen und Privaten,

unbekümmert darum, dass, wenn eine solche Streitigkeit

gemäss Art. 48 Ziff. 4 OG dem Bundesgericht als einzige

Instanz unterbreitet worden wäre, dieses auch kantonales

Recht, wenn dies zur Beurteilung des Falles notwendig

gewesen wäre, hätte zur Anwendung bringen müssen.

Diese in Art. 56 OG statuierten Voraussetzungen sin.d nun

aber vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger befand sich dem

Beklagten gegenüber nicht in einem den Vorschriften des

eidgenössischen Obligationenrechtes unterliegenden privat-

rechtlichen Anstellungsverhältnis, vielmehr war er öffent-

licher Beamter, da seine Tätigkeit als Leiter der landwirt-

schaftlichen Schule des Kantons Wallis in Visp sich als

eine Verrichtung in Ausübung eines Staatszweckes dar-

stellt (vgl. BGE 50 I S. 75 f. und dort angeführte frühere

Entscheide, ferner den ungedruckten Entscheid des Bun-

desgerichts i. S. Gasser gegen den Fiskus des Kantons

Zürich vom 24. April 1929). Dem kfmn nicht entgegen-

gehalten werden, dass der Betrieb dieser Schule dem

Beklagten unter Umständen einen Gewinn abwerfen kann;

denn diese Anstalt wurde -

und darauf kommt es an-

vom Beklagten nicht errichtet, um dem Fiskus dadurch

eine Einnahmequelle zu verschaffen, sondern im Interesse

der öffentlichen Fürsorge, um den heranwachsenden Land-

wirten die für die Ausübung ihres zukünftigen Berufes

notwendige Ausbildung zu vermitteln und dadurch den

allgemeinen Stand der Landwirtschaft im Kanton zu

heben und zu fördern. Die Frage, ob die Entlassung des

Klägers gerechtfertigt war und welche Gehaltsansprüche

ihm dem Beklagten gegenüber noch zustehen, beurteilt

sich somit, wie überhaupt das gesamte zwischen dem

Kläger und dem Beklagten bestandene Dienstverhältnis,

ausschliesslich nach kantonalem öffentlichem

Recht

(Art. 362 OR). Richtig ist allerdings, dass die Vorinstanz

den vorliegenden Fall nach den im eidgenössischen Obli-

gationenrecht enthaltenen Vorschriften über den Dienst-

Versicherungsvertrag. No 45.

211

vertrag entschieden hat; dies konnte jedoch nur im Sinne

einer subsidiären Anwendung dieser Bestimmungen als

Bestandteil des kantonalen Rechtes geschehen (vgl. auch

den vorgenannten ungedruckten Entscheid des Bundes-

gerichtes). Fraglich könnte nur erscheinen, ob nicht der

vom Kläger erhobene Schadenersatz anspruch wegen Kre-

ditschädigung und Verletzung der persönlichen Verhält-

nisse sich als zivilrechtlicher Anspruch qualifiziere: Das

mag indessen hier dahingestellt bleiben, da, auch wenn

dies grundsätzlich bejaht werden müsste, die Begründet-

heit dieses Anspruches doch auf alle Fälle ausschliesslich

von der nach kantonalem öffentlichen Recht zu beurteilen-

den und daher der Überprüfung durch das Bundesgericht

entz.~genen Frage der Rechtmässigkeit der vom Beklagten

verfugten Entlassung des Klägers abhängig wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

VII. VERSICHERVNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

45. tJrteU der IL ZivilabteUung vom SO. Mai 109S i. S.

Schweiz. tJnfa.l1-und Haftpfiichtversioherungsa.nstalt"Kelvetia"

gegen Schweiz. Mobiliarversicherungsgesellschaft.

Doppelversicherung bei Versicherung von Automobilen gegen

Feuerschaden einerseits durch deren Eigentümer, anderseits

durch den. Eigentümer der Garage ?

Bedeutung des aussergerichtlichen Geständnisses für die Beweis-

frage.

A. -

Am 11. Dezember 1926 wurde das Automobil

des Notars Charles Girard in Martigny, das dort in deI'

Garage des Edmond Peclard, einer Holzbaracke, einge-

stellt war, mitsamt der Garage und anderen dort ein-

212

Yersicherl.lngsvertrag. N° 45.

gestellten Automobilen, die teils Peclard, teils Dritten

gehörten, durch Brand zerßtört. Peclard war in eine vom

früheren Eigentümer der Garage bei der Schweizerischen

Mobiliarversicherungsgesellschaft genommene Versiche-

rung gegen Schädigung der eingestellten Automobile

durch Feuer eingetreten, für die folgende besondere Be-

dingungen galten :

« L'assurance des vehicules a moteur, propriete de

l'assure, n'est valable que danß le batiment designe dans

la police. TI en est de meme pour les automobileb de tierces

personnes et pour autant que le preneur d'assurance, en

sa qualite de proprietaire, doit repondre du dommage.

Si ces mames voitures sont deja assurees ailleurs, la

Socit3te n'intervient qu'en cas d'assurance insuffisante et

que pour la partie du dommage non couverte. »

Notar Girard seinerseits hatte mit der Helvetia-Unfall

eine Auto-Kaskoversicherung abgeschlossen, die auch

umfasste « les degats causes par le feu ou les explosions »,

mit der Beschränkung freilich: « Toutefois, s'il existe une

autre assurance couvrant ces dommages, celle-ci prime les

garantieß de la presente police. »

Unter den beiden Versicherern ergab sich Meinungs-

verschiedenheit darüber, ob der von Notar Girard erlit-

tene Schaden vom einen oder anderen ganz oder aber von

beiden teilweise vergütet werden müsse. In der deswegen

gepflogenen Korrespondenz. schrieb die Helvetia am

15. März 1927 an die Schweizerische Mobiliarversicherungs-

gesellschaft : « Nach unseren Akten liegt ein Verschulden

des Versicherungsnehmers (seil. Peclard) nicht vor. »

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Helvetia für

sich und Notar· Girard gerichtliche Feststellung, « dass

hinsichtlich des Interesses des Herrn Notar Girard an

:-3einem am 11. Dezember 1926 verbrannten Auto Doppel-

versicherung gegen Feuerschaden im Sinne von Art. 53

VVG bestanden hat». Für den Fall der Gutheissung der

Klage hatten sich die Parteien über die Verlegung des

Schadens unter sie vorher geeinigt.

Versicherungsvertrag. So 45.

B. -

Durch Urteil vom 22. Februar 1929 hat das

Handelsgericht des Kantons Bern die Klage abgewiesen.

Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen:

« Die

Frage, ob Peclard haftpflichtig sei oder nicht, entscheidet

sich nach dem zwischen ihm und Girard bestehenden

internen Rechtsverhältnis. Wird Miete angenommen, so

ist mangels jeglichen Nachweisen eines Verschuldells des

Peclard dessen Haftpflicht von vornherein zu verneinen.

Aber auch bei Annahme eines Hinterlegungsvertrages,

wenn sich also Peclard nur durch den Nachweis, dass die

Erfüllung seiner Rückgabepflicht

0 h n e sei n Ve f-

s c h u I den nicht mehr möglich sei, von seiner Haft-

pflicht befreien könnte, müsste deren Vorhandensein

ebenfalls verneint werden, da die Klägerin selber in ihrem

an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 15. März 1927

zugegeben hat, dass ein Verschulden des Peclard ni c h t

vorliege. 1)

C. -

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die von Peclard bei der Beklagten genommene Ver-

sicherung soll gemäßs besonderer Versicherungsbedingung

nur für den an Automobilen Dritter angerichteten Scha-

den Deckung bieten, für welchen Peclard als Eigentümer

der Garage verantwortlich ist. Dies verstünde sich von

selbst, wenn jene Versicherung als Haftpflichtversicherung

angesprochen werden dürfte, was die Klägerin freilich

in Zweifel zieht. Allein auch im Rahmen einer gegen die

Beschädigung fremder Sachen durch Feuer genommenen

Versicherung ist für eine derartige einschränkende Klausel

Raum. Und zwar macht es hiebei keinen Unterschied

aus, ob die Versicherung als für fremde, nämlich für

Rechnung der dritten Automobileigentümer genommen

angesehen werde, oder aber für eigene Rechnung des

Versicherungsnehmers Peclard, der letzterenfalls sein

2H

Vel'sicherungsvertrag. N° 45.

eigenes Interel'>se als Lagerhalter am Ausbleiben einer

Beschädigung der bei ihm eingestellten fremden Auto-

mobile durch Feuer versichert haben wollte. Denn es ist

nicht ersichtlich, was Peclard hätte veranlassen können,

die nicht ihm gehörenden Automobile in weitergehendem

als dem durch jene beschränkende Klausel umschriebenen

Umfange gegen Feuerschaden zu versichern.

Für Feuerschaden, welcher die in seiner Garage ein-

gestellten fremden Automobile treffen mochte, könnte

Peclard als Eigentümer der Garage nur dann verantwort-

lich gemacht werden, wenn ihm ein Verschulden daran

zur Last fiele, wobei es namentlich im Falle, dass die

Einstellung der Automobile als Hinterlegung aufgefasst

wird, Sa.che Peclards gewesen wäre, den Exkulpations-

beweis zu führen. Die Vorinstanz hat nun in dem Schrei-

ben der Klägerin vom 15. März 1927 ein aussergericht-

liches Geständnis dafür gesehen, dass nichts geschehen sei,

was Peclard zum Verschulden angerechnet werden könne,

und hat diesem Geständnis vollen Beweiswert beigemessen.

Hierin liegt eine für das Bundesgericht verbindliche Wür-

digung des Beweisergebnisses, welche die Beklagte jeder

weiteren Beweislast enthebt; namentlich ist diese Beweis-

würdigung vereinbar mit der bundesrechtlichen Beweis-

lastverteilung, indem eben angenommen wird, die Beklagte

habe durch den Hinweis auf das aUbßergerichtliche Ge-

ständnis der Klägerin der. ihr obliegenden Beweislast

genügt. Die gegen die Deutung jenes Schreibens erhobene

Aktenwidrigkeitsrüge ist eine offenbare Ausflucht, indem

nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass die

Frage nach allfälligem s t r a fr e c h t li c he n

Ver-

schulden Peclards, die für das Rechtsverhältnis unter

den Parteien von keinerlei Bedeutung ist, je von ihnen

erörtert worden sei, was nur unter dem Einfluss eines

Rechtsirrtums hätte geschehen können, dem ersichtlicher-

weise die Parteien nie unterworfen waren.

I&t also gegenüber der Beklagten der Versicherungsfall

gar nicht gegeben, so fehlt es jedenfalls an einer Doppel-

VSl'sicherungS\'ilrtrag. N° 46.

:l15

versicherung, woraus die Klage hergeleitet w(,l'llen will.

Demnach erkennt da8 Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Hau-

delsgerichtes des Kantons Bern vom 22. Februar 1929

hestätigt.

46. Extrait da l'arrit de la IIe Seetion eiviie du al juin 1929

dans la cause Caisse de retraite et d'mvalidite

du personnel de la. Villa de Geneve contre Grillet.

Droit applicable a un etablissement d'assurance organist' par

une oommune sous forme de socieM cooperative. Etablissement

regi par le droit cantonal en vertu de la reserve de l'art. 103

LCA parce que s'oocupant exclusivement d'llne assnrance

obligatoire de droit public.

Resume des taits :

Par arretes des 21 et 28 decembre 1917, le Conseil

municipal de la Ville de Geneve a institue une assurance

vieillesse et invalidiM en faveur du personnel de la Ville.

Les statuts de la « Caisse de retraite et d'invalidite)\,

adopMs en 1918, modifies en 1920, 1922 et 1924, et approu-

ves en juin' 1924 par le Conseil municipa1, contiennent

notamment les dispositions suivantes :

Art. 1 er. -

La Caisse de retraite et d'invalidiM du

personnel de la Ville de Geneve est constituee en socieM

cooperative, inscrite au Registre du Commerce et regie

par les presents statuts et, pour las cas qui n'y sont pas

prevus, par les dispositions du titre 27 du Code des Obli-

gations.

Art. 2. -

La SocieM a pour but d'assurer a ses membres.

lorsqu'ils quittent 1e service de la Ville pour raisons d'age

ou par suite d'invalidiM et, aleurs survivants, des rentes

viageres determinees par les dispositions ci-apres :

Art. 34. -

Les contestations qui s'eleveraient au sujet

des prestations de la Caisse aux ayants-droit seront