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63_II_34

BGE 63 II 34

Bundesgericht (BGE) ·II · 1937-01-16 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der in Kloten wohnhafte Hans Meier hatte an- lässlich einer Klubreise in Köln in der Nacht vom 16. auf den 17. September 1934 Geschlechtsverkehr mit einer Erna Pütz. Am 20. Mai 1935 gebar diese in Köln ausserehelich einen Knaben Franz Bernhard. Mutter und Kind erhoben beim Bezirksgericht Bülach gegen Meier Vaterschaftsklage auf Bezahlung der Kindbettkosten von RM 180.-nebst 5 % Zins seit 20. Mai 1935 und eines vierteljährlich voraus- zahlbaren Unterhaltsbeitrages an das Kind von RM 120.- bis zu dessen vollendetem 16. Altersjahre. Beide kanto- nalen Instanzen haben die Klage in Anwendung des Art. 315 ZGBabgewiesen., B. - Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Kläger Gutheissung der Klagebegehren. . Das Bunilesgerickt zieht in Erwiig'Ung :' Die nicht auf Zusprechung mit StlWdesfolge gerichte~ Vaterschaftsklage ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 39 II 500 Erw. 3); die Zulässigkeit der Berufung ansBun"" desgericht und das Berufungsverfahren ist daher vom Streitwert abhängig. Nach den Barwerttafeln von Piccard (Tafel 5) beträgt der Barwert einer vorschüssigen Kinder- rente von RM 120.-im Vierteljahr (bzw. RM 40.- im Monat) bis zum vollendeten 16. Altersjahr für das männ- Prozessrecht. N0 8. 35 'liche Geschlecht unter Zugrundelegung des heute mass- geblichen Zinsfusses von 4 % 1261 mal 4 = RM 5044.-. Zuzüglich der Kindbettkosten von RM 180.- waren somit RM 5224.- eingeklagt. Zur Zeit der Klageeinleitung (Weisung Juli 1935) betrug der Kurs der Mark Fr. 1.23, sodass die Klagesumme von RM' 5224.- damals einem Werte von Fr. 6425.52 entsprach. Durch die am

26. September 1936, also einige Wochen vor dem ober- gerichtlichen Urteil, erfolgte Abwertung des Schweizer- frankens ist der (offizielle) Kurs der Mark auf ca. Fr. 1.75 gestiegen, sodass von diesem Zeitpunkte an die RM 5224.- einem Werte von Fr. 9142.- entsprachen. Für die Umrechnung einer Klagesumme in Schweizer- franken ist nun nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts weder auf den Kurs zur Zeit des angefochtenen Urteils, noch auf denjenigen zur Zeit der Berufungser- klärung abzustellen, sondern auf den Kurs zur Zeit der Klageerhebung (BGE 48 II 412 f.; 59 II 341). Später eingetretene Wertveränderungen der ausländischen Wäh- rung im Verhältnis zur schweizerischen bleiben auf den im Zeitpunkt der Klageerhebung vorhandenen Frankenstreit- wert ohne Einfluss. Zu einer Änderung dieser feststehenden Rechtsprechung liegt heute umso weniger Anlass vor, als sie die uner- wünschte Wirkung hätte, dass Prozesse mit Klagebegehren in ausländischer Währung, die erst infolge der Abwertung des Schweizerfrankens den Streitwert von Fr. 4000.- er- reicht haben, in die bundesgerichtliche Kompetenz auf- steigen würden. Da demnach vorliegend der Streitwert Fr. 6425.52 beträgt, also weniger als Fr. 8000.-, hätten die Berufungs- kläger der Berufungserklärung eine die Berufung begrün- dende Rechtsschrift beilegen sollen (Art. 67 Abs. 40 G). Sie haben das unterlassen in der irrtümlichen Aufiassung, der Streitwert übersteige Fr. 8000.-. BIosse Rügen von Aktenwidrigkeiten genügen nicht als B~rufungsbegründung (BGE 51 II 348 Erw. 2;52 TI 96). Nach ständiger Recht:..

36 Prozessrecht. No 9. sprechung hat piese Unterlassung die Unwirksamkeit der Berufung zur Folge (BGE 54 Ir 155 und zahlreiche frühere Entscheide). .

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 % Zins seit 20. Mai 1935 und eines vierteljährlich voraus- zahlbaren Unterhaltsbeitrages an das Kind von RM 120.- bis zu dessen vollendetem 16. Altersjahre. Beide kanto- nalen Instanzen haben die Klage in Anwendung des Art. 315 ZGBabgewiesen., B. - Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Kläger Gutheissung der Klagebegehren. . Das Bunilesgerickt zieht in Erwiig'Ung :' Die nicht auf Zusprechung mit StlWdesfolge gerichte~ Vaterschaftsklage ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 39 II 500 Erw. 3); die Zulässigkeit der Berufung ansBun"" desgericht und das Berufungsverfahren ist daher vom Streitwert abhängig. Nach den Barwerttafeln von Piccard (Tafel 5) beträgt der Barwert einer vorschüssigen Kinder- rente von RM 120.-im Vierteljahr (bzw. RM 40.- im Monat) bis zum vollendeten 16. Altersjahr für das männ- Prozessrecht. N0 8. 35 'liche Geschlecht unter Zugrundelegung des heute mass- geblichen Zinsfusses von 4 % 1261 mal 4 = RM 5044.-. Zuzüglich der Kindbettkosten von RM 180.- waren somit RM 5224.- eingeklagt. Zur Zeit der Klageeinleitung (Weisung Juli 1935) betrug der Kurs der Mark Fr. 1.23, sodass die Klagesumme von RM' 5224.- damals einem Werte von Fr. 6425.52 entsprach. Durch die am

26. September 1936, also einige Wochen vor dem ober- gerichtlichen Urteil, erfolgte Abwertung des Schweizer- frankens ist der (offizielle) Kurs der Mark auf ca. Fr. 1.75 gestiegen, sodass von diesem Zeitpunkte an die RM 5224.- einem Werte von Fr. 9142.- entsprachen. Für die Umrechnung einer Klagesumme in Schweizer- franken ist nun nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts weder auf den Kurs zur Zeit des angefochtenen Urteils, noch auf denjenigen zur Zeit der Berufungser- klärung abzustellen, sondern auf den Kurs zur Zeit der Klageerhebung (BGE 48 II 412 f.; 59 II 341). Später eingetretene Wertveränderungen der ausländischen Wäh- rung im Verhältnis zur schweizerischen bleiben auf den im Zeitpunkt der Klageerhebung vorhandenen Frankenstreit- wert ohne Einfluss. Zu einer Änderung dieser feststehenden Rechtsprechung liegt heute umso weniger Anlass vor, als sie die uner- wünschte Wirkung hätte, dass Prozesse mit Klagebegehren in ausländischer Währung, die erst infolge der Abwertung des Schweizerfrankens den Streitwert von Fr. 4000.- er- reicht haben, in die bundesgerichtliche Kompetenz auf- steigen würden. Da demnach vorliegend der Streitwert Fr. 6425.52 beträgt, also weniger als Fr. 8000.-, hätten die Berufungs- kläger der Berufungserklärung eine die Berufung begrün- dende Rechtsschrift beilegen sollen (Art. 67 Abs. 40 G). Sie haben das unterlassen in der irrtümlichen Aufiassung, der Streitwert übersteige Fr. 8000.-. BIosse Rügen von Aktenwidrigkeiten genügen nicht als B~rufungsbegründung (BGE 51 II 348 Erw. 2;52 TI 96). Nach ständiger Recht:..

36 Prozessrecht. No 9. sprechung hat piese Unterlassung die Unwirksamkeit der Berufung zur Folge (BGE 54 Ir 155 und zahlreiche frühere Entscheide). .

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8. Urteil der II. ZivilabteUung vom 16. Januar 1937

i. S. Pütz gegen lieier. S t r e i t wer t für Berufung (Art. 59 ff •• 67 OG). Für die Um. rechnung einer auf fremde Währung lautenden Klagesumme in Schweizerfranken ist der Kurs zur Zeit der K lag e e r _ heb u n g massgebend. A. - Der in Kloten wohnhafte Hans Meier hatte an- lässlich einer Klubreise in Köln in der Nacht vom 16. auf den 17. September 1934 Geschlechtsverkehr mit einer Erna Pütz. Am 20. Mai 1935 gebar diese in Köln ausserehelich einen Knaben Franz Bernhard. Mutter und Kind erhoben beim Bezirksgericht Bülach gegen Meier Vaterschaftsklage auf Bezahlung der Kindbettkosten von RM 180.-nebst 5 % Zins seit 20. Mai 1935 und eines vierteljährlich voraus- zahlbaren Unterhaltsbeitrages an das Kind von RM 120.- bis zu dessen vollendetem 16. Altersjahre. Beide kanto- nalen Instanzen haben die Klage in Anwendung des Art. 315 ZGBabgewiesen., B. - Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Kläger Gutheissung der Klagebegehren. . Das Bunilesgerickt zieht in Erwiig'Ung :' Die nicht auf Zusprechung mit StlWdesfolge gerichte~ Vaterschaftsklage ist vermögensrechtlicher Natur (BGE 39 II 500 Erw. 3); die Zulässigkeit der Berufung ansBun"" desgericht und das Berufungsverfahren ist daher vom Streitwert abhängig. Nach den Barwerttafeln von Piccard (Tafel 5) beträgt der Barwert einer vorschüssigen Kinder- rente von RM 120.-im Vierteljahr (bzw. RM 40.- im Monat) bis zum vollendeten 16. Altersjahr für das männ- Prozessrecht. N0 8. 35 'liche Geschlecht unter Zugrundelegung des heute mass- geblichen Zinsfusses von 4 % 1261 mal 4 = RM 5044.-. Zuzüglich der Kindbettkosten von RM 180.- waren somit RM 5224.- eingeklagt. Zur Zeit der Klageeinleitung (Weisung Juli 1935) betrug der Kurs der Mark Fr. 1.23, sodass die Klagesumme von RM' 5224.- damals einem Werte von Fr. 6425.52 entsprach. Durch die am

26. September 1936, also einige Wochen vor dem ober- gerichtlichen Urteil, erfolgte Abwertung des Schweizer- frankens ist der (offizielle) Kurs der Mark auf ca. Fr. 1.75 gestiegen, sodass von diesem Zeitpunkte an die RM 5224.- einem Werte von Fr. 9142.- entsprachen. Für die Umrechnung einer Klagesumme in Schweizer- franken ist nun nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts weder auf den Kurs zur Zeit des angefochtenen Urteils, noch auf denjenigen zur Zeit der Berufungser- klärung abzustellen, sondern auf den Kurs zur Zeit der Klageerhebung (BGE 48 II 412 f.; 59 II 341). Später eingetretene Wertveränderungen der ausländischen Wäh- rung im Verhältnis zur schweizerischen bleiben auf den im Zeitpunkt der Klageerhebung vorhandenen Frankenstreit- wert ohne Einfluss. Zu einer Änderung dieser feststehenden Rechtsprechung liegt heute umso weniger Anlass vor, als sie die uner- wünschte Wirkung hätte, dass Prozesse mit Klagebegehren in ausländischer Währung, die erst infolge der Abwertung des Schweizerfrankens den Streitwert von Fr. 4000.- er- reicht haben, in die bundesgerichtliche Kompetenz auf- steigen würden. Da demnach vorliegend der Streitwert Fr. 6425.52 beträgt, also weniger als Fr. 8000.-, hätten die Berufungs- kläger der Berufungserklärung eine die Berufung begrün- dende Rechtsschrift beilegen sollen (Art. 67 Abs. 40 G). Sie haben das unterlassen in der irrtümlichen Aufiassung, der Streitwert übersteige Fr. 8000.-. BIosse Rügen von Aktenwidrigkeiten genügen nicht als B~rufungsbegründung (BGE 51 II 348 Erw. 2;52 TI 96). Nach ständiger Recht:..

36 Prozessrecht. No 9. sprechung hat piese Unterlassung die Unwirksamkeit der Berufung zur Folge (BGE 54 Ir 155 und zahlreiche frühere Entscheide). . Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.