Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2014 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 26. Februar 2013 bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Sodann wurde die Herausgabe verschiedener Gegenstände an den Beschuldigten angeordnet. Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte am 10. Dezember 2007 unbefristete Solidarbürgschaften betreffend die Forderungen der Privatklägerschaft über EUR 835'000.– (Privat- kläger 1 + 2) bzw. EUR 390'000.– (Privatkläger 3), je zuzüglich Zinsen von 5% pro Jahr seit dem 10. Dezember 2007, eingegangen ist. Die Kosten des gerichtli- chen Verfahrens und der Untersuchung wurden dem Beschuldigten auferlegt. Schliesslich wurde er verpflichtet, den Privatklägern für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– zu bezahlen (Urk. 59 S. 67 f.).
E. 1.1 Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (vgl. Art. 96 ZPO mit einer ähnli- chen Regelung im Zivilprozess). Gemäss § 16 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) richtet sich im
- 24 - Rechtsmittelverfahren im Strafprozess die Gebühr nach § 12 Abs. 1 und 2, wenn einzig die geschädigte Person Berufung erklärt und sich diese auf die Zivilansprü- che beschränkt. Im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird die Gebühr grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr bemisst sich dabei nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (Abs. 2). § 12 Abs. 1 GebV OG verweist somit auf die ordentliche Gerichtsgebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 GebV OG bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Zivilprozess, womit vorlie- gend der Streitwert der Zivilklage massgebend ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG).
E. 1.2 Nachdem der Beschuldigte seine Berufung zurückgezogen hat, sind einzig die Privatkläger als Berufungskläger verblieben. Die Fortsetzung des Verfahrens hing damit ausschliesslich vom Willen der Privatkläger ab, womit ein Anwen- dungsfall von § 16 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vorliegt. Um die or- dentliche Gerichtsgebühr im Zivilprozess bestimmen zu können, ist daher der Streitwert der vorliegenden Zivilklage zu ermitteln.
E. 1.3 Der vorliegend zu interessierende Streitwert ist nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung zu ermitteln (Art. 91 ff. ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder ei- ner allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren wer- den nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei einfacher Streitgenossen- schaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammen- gerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Nach dem Gesagten bestimmt sich der vorliegende Streitwert nach den zwei Hauptbegehren der Privatkläger 1 und 2 sowie des Privatklägers 3, wobei die Zin- sen nicht hinzugerechnet werden. Als Hauptbegehren verlangen die Privatkläger, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, den Privatklägern 1 und 2 EUR 760'279.80 und dem Privatkläger 3 EUR 341'964.00 zu bezahlen, was einen Gesamtstreitwert von EUR 1'102'243.80 ergibt.
E. 1.4 Wird auf Zahlung einer Geldsumme in ausländischer Währung geklagt, so ist die Forderung zwecks Bestimmung des Streitwerts auf das Datum der Begrün-
- 25 - dung der Rechtshängigkeit in Schweizer Franken umzurechnen (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 91 N 22 mit Verweis auf BGE 63 II 34). Die Rechtshängigkeit (Art. 62 ZPO) im Adhäsionsprozess tritt mit der ersten prozessleitenden Handlung der Zivilklägerschaft ein, nämlich mit ihrer Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, mit der sie Zivilansprüche gel- tend macht (Art. 122 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; BSK StPO I - Dolge, Art. 122 N 85). EUR 1'102'243.80 betrugen am 23. August 2012 (Urk. 3/1-
3) Fr. 1'323'678.40, womit von einer Gerichtsgebühr von Fr. 33'750.– auszugehen ist.
E. 1.5 Da vorliegend über die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 OR nicht mehr zu befinden war, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr um einen Drittel zu reduzieren (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c und d, § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG).
E. 1.6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 22'500.– festzusetzen.
E. 1.7 Der Beschuldigte sowie die Privatkläger 1 und 2 einerseits wie auch der Pri- vatkläger 3 andererseits haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat (Art. 133 Abs. 1 IPRG). Somit käme subsidiär ohnehin das Recht des Staa- tes zur Anwendung, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 IPRG), was wiederum zur Anwendung von Schweizer Recht führen
- 16 - würde, da der Beschuldigte seine Taten offensichtlich in Zürich beging (Urk. 27 S. 3 f.). Schliesslich liegt auch bei reinen Vermögensschäden der Erfolgsort (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 IPRG) am Standort der konkret verletzten Vermögenswer- te im Moment der unerlaubten Handlung, sofern sich diese vom übrigen Vermö- gen abgrenzen und hinreichend lokalisieren lassen (Urteil 4A_620/2014 vom
19. März 2015 E. 2.2.1. mit Verweis auf BGE 133 III 323 E. 2.3 S. 328; BGE 125 III 103 E. 3b S. 107; Urteil 4A_28/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.1; BSK IPRG - Umbricht/Rodriguez/Krüsi, Art. 133 N 13 und Art. 129 N 28 mit Verweis auf Urteil 5A_873/2010 vom 3. Mai 2011 E. 4.1.2; Urteil 4A_594/2009 vom 27. Juli 2010 E. 2.3), was vorliegend zweifellos der Fall ist. Somit liegt auch der Erfolgsort in Zürich.
E. 1.8 Demnach ist auf die vorliegenden Zivilansprüche Schweizer Recht anwend- bar (Art. 133 Abs. 3 IPRG i.V.m. Art. 116 IPRG).
2. Hauptbegehren
E. 2 Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 16) meldete der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 28. Januar 2014 (Poststempel: 28. Januar 2014), eingegangen bei der Vor- instanz am 29. Januar 2014 (Urk. 51), fristgerecht Berufung an. Ebenso meldete die damalige Vertreterin des Privatklägers 1 (B._____), des Privatklägers 2 (C._____) und des Privatklägers 3 (D._____), Rechtsanwältin lic. iur. E._____, mit Eingabe vom 3. Februar 2014 (Poststempel: 3. Februar 2014), eingegangen bei der Vorinstanz am 4. Februar 2014 (Urk. 52), innert Frist (Art. 90 StPO) Berufung an.
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 2.2 Da auf das Hauptbegehren der Privatkläger nicht einzutreten ist (Erwägung III. 2.), unterliegen sie mit ihrem Hauptbegehren über EUR 1'102'243.80 (EUR 760'279.80 und EUR 341'964.00), obsiegen jedoch mit ihrem Eventualbe- gehren über EUR 564'310.80 (EUR 313'720.95 und EUR 250'589.85), was einem Obsiegen im Umfang von 51.2 % entspricht. Somit ist eine Kostenauflage an die Privatkläger möglich (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO).
E. 2.3 Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte unter solidarischer Haftung den Privatklägern 1-3 aufzuerlegen.
3. Der amtliche Verteidiger macht einen Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 4'236.40 (inkl. 8% MWST) geltend (Urk. 93/1-2). Dieser Be-
- 26 - trag setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 11.8 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– und 6.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 132.60, jeweils zuzüglich 8% MWST. Der geltend gemachte Be- trag erscheint angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte.
E. 2.4 Aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages mit der H._____ (Urk. 2/7 Anlage 3; Urk. 2/23 Anlage 3) sowie aufgrund des Bewirtschaftungsvertrages mit der G._____ (Urk. 2/11; Urk. 2/25) wurde den Privatklägern für ihre Einlagen ein thesaurierender Gewinn von 10 % bzw. 4.5 % pro Monat versprochen. Nach der Kündigung der (Bewirtschaftungs-)Verträge seitens des Beschuldigten namens der G._____ per 30. September 2007 (Urk. 59 S. 8 mit Verweis auf Urk. 2/31 und Urk. 2/32) konnte dieser den von den Privatklägern einbezahlte Gesamtbetrag von EUR 700'000.– sowie den bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Gewinn nicht zurückerstatten. In der Folge unterzeichnete der Beschuldigte am 10. De- zember 2007 im Namen der G._____ eine Schuldanerkennung in der Höhe von EUR 835'000.– (Privatkläger 1 und 2; Urk. 2/43) und in der Höhe von
- 18 - EUR 390'000.– (Privatkläger 3; Urk. 2/44) sowie zwei öffentlich beurkundete Soli- darbürgschaften im eigenen Namen in derselben Höhe (Urk. 2/45; Urk. 2/46). Die Privatkläger konnten sodann zwei Teilbeträge in der Höhe von jeweils EUR 100'000.– und Fr. 100'000.– erhältlich machen (Urk. 62 S. 5 f. und S. 7; Urk. 2/60-63).
E. 2.5 Wie bereits erwähnt (Erwägung III. 1.4) liegen in Bezug auf die Privatkläger 1 und 2 kein beidseitig unterzeichneter Vermögensverwaltungs- (Urk. 2/7), Tre- sorfachmiet- (Urk. 2/10) und Bewirtschaftungsvertrag (Urk. 2/11) im Recht. In Be- zug auf den Privatkläger 3 liegt der Vermögensverwaltungsvertrag (Urk. 2/23) nicht in unterzeichneter Version vor. Ob vor diesem Hintergrund die entsprechen- den Verträge überhaupt zustande gekommen bzw. gültig sind, kann somit nicht beurteilt werden. Inwiefern - Zustandekommen und Gültigkeit vorausgesetzt - eine Vertragsverletzung vorliegt bzw. ob die geltend gemachten Ausgangsbeträge von EUR 835'000.– (Privatkläger 1 und 2; Urk. 62 S. 5) und EUR 390'000.– (Privat- kläger 3; Urk. 62 S. 7), welche aufgrund der Schuldanerkennung seitens der G._____ insofern zwar ausgewiesen sind (Urk. 2/43; Urk. 2/44), den jeweils ein- bezahlten Beträgen von EUR 400'000.– (Privatkläger 1 und 2) und EUR 300'000.– (Privatkläger 3) inklusive bis zum Kündigungsdatum aufgelaufe- nem Gewinn entsprechen und wie es sich mit den Teilrückzahlungen verhält, kann jedoch nicht beurteilt werden. Der Beschuldigte macht aber vor allem gel- tend, dass er gar nie Vertragspartner der Privatkläger gewesen sei (Prot. I S.
E. 2.6 Ferner stützen die Privatkläger ihre Hauptbegehren (Urk. 62 S. 5 und S. 7) auf die zwei Solidarbürgschaften des Beschuldigten vom 10. Dezember 2007 über EUR 835'000.– (Privatkläger 1 und 2; Urk. 2/45) und EUR 390'000.– (Privat- kläger 3; Urk. 2/46). Die Solidarbürgschaften wurden zur Absicherung der Schuldanerkennung der G._____ gegenüber den Privatklägern eingegangen. In diesem Zusammenhang macht der Beschuldigte geltend, dass die Privatkläger in ihrer materiellen Begründung nicht dargelegt hätten, inwiefern der Beschuldigte den Privatklägern aus deliktischem Verhalten den verlangten Betrag von EUR 760'000.– (gemeint wohl von EUR 760'279.80 und EUR 341'964.00) schul- den solle. Die Berufung auf die Solidarbürgschaft genüge nicht, denn jede Bürg- schaft setze eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Eine Bürgschaft sei akzessorisch. Stelle sich heraus, dass die verbürgte Forderung nicht bestehe, könne aufgrund der Bürgschaft gegenüber dem Bürgen keine Forderung geltend gemacht werden. Die Solidarbürgschaft sei deshalb kein selbständiger Rechtstitel für eine Forderung und könne nicht zur Begründung der Forderung oder des Quantitativs beigezogen werden (Urk. 81 S. 3). Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus (Art. 492 Abs. 2 Satz 1 OR). Ohne Haupt- schuld gibt es keine Bürgschaftsschuld. Die Bürgschaft ist akzessorisch. Die Bürgschaftsschuld ist abhängig vom Entstehen, vom Bestand und von der Er- zwingbarkeit der Hauptschuld. Die Bürgschaft teilt das Schicksal der Hauptschuld und folgt ihr als Nebenrecht (BSK OR I - Pestalozzi, Art. 492 N 13). Die durch die Solidarbürgschaft abgesicherte Hauptschuld ist in der Schuldanerkennung der G._____ gegenüber den Privatklägern zu erblicken. Diese Schuldanerkennung resultiert aber aus einer vertraglichen Verpflichtung der in Konkurs geratenen und inzwischen aufgelösten G._____ gegenüber den Privatklägern und nicht aus ei- nem (vertraglichen) Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Privatklä-
- 20 - gern. Ein Drittschuldverhältnis, an dem der Schädiger nicht beteiligt ist (Erwägung III. 2.5), kann jedoch von Vornherein nicht Gegenstand eines Adhäsionsprozes- ses sein (vgl. BSK StPO I- Dolge, Art. 122 N 58 ff.).
E. 2.7 Auf die Hauptbegehren, soweit sie vertragliche Ansprüche betreffen, ist da- her nicht einzutreten.
3. Eventualbegehren
E. 3 Das vollständig begründete Urteil wurde vom Verteidiger am 16. Juli 2014 (Urk. 58/2) und von der Vertreterin der Privatkläger am 17. Juli 2014 (Urk. 58/3)
- 6 - entgegengenommen. Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 (Poststempel: 25. Juli 2014), eingegangen bei der hiesigen Kammer am 28. Juli 2014 (Urk. 60), reichte der Verteidiger fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein. Ebenso reichte die Vertreterin der Privatkläger mit Eingabe vom 6. August 2014 (Poststempel: 6. Au- gust 2014), eingegangen bei der hiesigen Kammer am 8. August 2014 (Urk. 62), innert Frist die schriftliche Berufungserklärung ein. Beweisanträge wurden keine gestellt.
E. 3.1 Als Eventualbegehren verlangen die Privatkläger, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, den Privatklägern 1 und 2 EUR 313'720.95 und dem Privatklä- ger 3 EUR 250'589.85, jeweils zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 28. Juni 2008, zu bezahlen.
E. 3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Privatkläger vor Vorinstanz in ih- rem Eventualbegehren noch verlangten, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, den Privatklägern 1 und 2 EUR 400'000 und dem Privatkläger 3 EUR 300'000, jeweils zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 12. Oktober 2007, zu bezahlen (Urk. 43 S. 1). Eine Beschränkung der Klage vor Berufungsinstanz ist jedoch zulässig (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO e contrario sowie Art. 227 Abs. 3 ZPO).
E. 3.3 Die Privatkläger bringen vor, dass der Beschuldigte anerkanntermassen den Betrag von EUR 400'000 von den Privatklägern 1 und 2 überwiesen (Urk. 62 S. 6 mit Verweis auf Urk. 12 S. 4 und Urk. 2/14) und vom Privatkläger 3 via die Hilfs- person I._____ EUR 300'000 ausgehändigt erhalten (Urk. 62 S. 8 mit Verweis auf Urk. 2/29 S. 3 und Urk. 2/26) und in der Folge veruntreut habe. Damit habe der Beschuldigte widerrechtlich, verschuldet und kausal einen Schaden verursacht und sei nach Art. 41 OR ersatzpflichtig.
E. 3.4 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer Schadenersatz beansprucht hat, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8 ZGB; BSK StPO I - Dolge, Art. 122 N 25; Erwägung II. 2.3). Die Vorinstanz erstellte den Anklagesachverhalt (Urk. 59 S. 6 ff., vgl. aber Urk. 59 S. 8) und sprach den Beschuldigten der mehrfachen Veruntreuung von Vermö-
- 21 - genswerten schuldig (Urk. 59 S. 46 ff.). Gemäss Art. 53 OR ist das Zivilgericht nicht an die Feststellungen des Strafgerichts über Schuld und Schaden gebun- den. Durch die bundesrechtliche Regelung der Adhäsionsklage in der StPO wur- de der Gehalt von Art. 53 OR für die Adhäsionsklage jedoch relativiert. Das Adhä- sionsgericht ist somit an die tatsächlichen Feststellungen über Schuld und Scha- den im Strafverfahren, welche dem Strafurteil zugrunde liegen, aufgrund der Na- tur des Adhäsionsprozesses stets auch im Zivilpunkt gebunden (BSK StPO I - Dolge, Art. 122 N 34). Auch wenn das Zivilgericht in Bezug auf die Widerrecht- lichkeit und den adäquaten Kausalzusammenhang nicht an die Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden ist, so besteht vorliegend für die erkennende Kammer kein Grund, von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. BSK OR I - Heierli/Schnyder, Art. 53 N 4). Dies gilt namentlich für den adäquaten Kausalzu- sammenhang zwischen der Veruntreuung und dem Schaden (Urk. 59 S. 44 ff. und S. 49 ff.), während die Widerrechtlichkeit ohnehin gegeben ist (Rey, Ausser- vertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, Rz. 703 ff., insbesondere Rz. 707). Im Übrigen wurde anerkannt, dass dem Privatkläger 1 EUR 400'000 und dem Privatkläger 3 EUR 300'000 geschuldet werden (Prot. I S. 13). Mit den Privatklägern (Urk. 62 S. 6 und S. 8) hat daher der Beschuldigte gemäss Art. 41 OR widerrechtlich, verschuldet und kausal einen Schaden verursacht und ist dafür ersatzpflichtig. 3.5.1 Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass nicht klar sei, wie der Be- schuldigte den Privatklägern 1 und 2 einen allenfalls geschuldeten Betrag zu zah- len hätte, um eine allfällig geschuldete Zahlung mit befreiender Wirkung zu leis- ten. Die Privatkläger hätten weder in der Begründung der Zivilforderung noch in der Berufungsbegründung angegeben, wie ihr internes Verhältnis ausgestaltet sei und ob der Beschuldigte die Forderung an einen der beiden Privatkläger oder in welchen Teilbeträgen an Beide zu bezahlen habe (Urk. 81 S. 2 f.). 3.5.2 Die Privatkläger verlangen, dass der Beschuldigte den Privatklä- gern 1 und 2 EUR 313'720.95 zuzüglich Zinsen zu bezahlen habe. Laut Anklage- schrift überwiesen der Privatkläger 1 und der Privatkläger 2, im Namen des Pri- vatklägers 1, EUR 400'000 auf das Konto des Beschuldigten (Urk. 27 S. 2 f.). Der
- 22 - Vermögensverwaltungsvertrag (Urk. 2/7) wurde ausschliesslich zwischen der H._____ und dem Privatkläger 1 abgeschlossen, während der Tresorfachmietver- trag (Urk. 2/10) und der Bewirtschaftungsvertrag (Urk. 2/11) zwischen der H._____, namens und mit Vollmacht des Privatklägers 1 handelnd, und der G._____ abgeschlossen wurde. Gemäss Tresorfachmietvertrag (Urk. 2/10) stand der Zutritt zum Tresorfach, die Verfügung darüber und die Bevollmächtigung Drit- ter unter anderem dem Privatkläger 2 gemeinsam mit dem Privatkläger 1 zu (Urk. 2/10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. August 2012 erklärte der Privatkläger 2, dass der Privatkläger 1 EUR 400'000 überwiesen habe. Der Privatkläger 1 habe gesagt, er werde für einen allfälligen Verlust gera- de stehen. Untereinander hätten sie vereinbart, dass er, der Privatkläger 2, die Hälfte eines allfälligen Schadens übernehmen werde. Selbstverständlich wäre er, der Privatkläger 2, auch an einem Gewinn zur Hälfte beteiligt gewesen (Urk. 5 S. 6). In diesem Zusammenhang fällt weiter in Betracht, dass die Privatkläger 1 und 2 im Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatkläger- schaft vom 23. August 2012 (Urk. 3/1 bezüglich Privatkläger 2; Urk. 3/2 bezüglich Privatkläger 1) geltend machten, dass Schadenersatz "nur 1x an Herren B._____ und C._____ zu bezahlen" sei. Demnach ist davon auszugehen, dass den Privat- klägern 1 und 2 die Forderung als Gesamtgläubiger zusteht. 3.6.1 Die Privatkläger bringen vor, dass zwei Teilbeträge hätten erhältlich ge- macht werden können (Urk. 62 S. 5 ff.). Einerseits habe die H._____ im März 2008 von den Privatklägern 1, 2 und 3 eine Teilforderung im Umfang von EUR 100'000 zum Nominalwert erworben. Die Privatkläger 1 und 2 hätten eine Forderung über EUR 65'000 und der Privatkläger 3 eine Forderung über EUR 35'000 zediert (Urk. 2/60-62). Andererseits habe die J._____ AG im Juni 2008 namens des Beschuldigten und der G._____ den Betrag von Fr. 100'000 überwiesen. Dieser Betrag sei im Verhältnis von EUR 34'700 für die Privatkläger 1 und 2 zu EUR 24'645.85 für den Privatkläger 3 aufgeteilt worden (Urk. 2/63). 3.6.2 Der Beschuldigte bringt dazu vor, dass unklar sei, inwiefern die zurückbe- zahlten EUR 100'000 sowie die Fr. 100'000 teilweise anzurechnen seien (Urk. 81 S. 3 und S. 4).
- 23 - 3.6.3 Da der Beschuldigte lediglich pauschal geltend macht, dass unklar sei, wie die Teilzahlungen anzurechnen seien, kommt er in Bezug auf die Teilrückzahlun- gen seiner (zivilprozessualen) Bestreitungslast, welche besagt, dass substanziiert bestritten werden muss, nicht nach, womit er mit seinen Vorbringen von Vornhe- rein nicht zu hören ist. 3.6.4 Demnach sind auf den vom Beschuldigten verursachten Schaden in der Höhe von EUR 400'000 (Privatkläger 1 und 2) und EUR 300'000 (Privatkläger 3) die Teilrückzahlungen von EUR 100'000 und Fr. 100'000 unter Berücksichtigung des Zinsenlaufs auf die von den Privatklägern geltend gemachte Weise (Urk. 62 S. 7 und S. 8) anzurechnen, womit in Bezug auf die Privatkläger 1 und 2 ein Be- trag in der Höhe von EUR 313'720.95 sowie in Bezug auf den Privatkläger 3 ein Betrag in der Höhe von EUR 250'589.85 verbleibt.
E. 3.7 Zusammenfassend verursachte der Beschuldigte aufgrund der im Anklage- sachverhalt umschriebenen Ereignisse widerrechtlich, verschuldet und kausal ei- nen Schaden. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 als Gesamtgläubiger insgesamt EUR 313'720.95 sowie dem Privatkläger 3 EUR 250'589.85, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Juni 2008, zu be- zahlen.
4. Subeventualbegehren Schliesslich verlangen die Privatkläger in ihrem Subeventualbegehren, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, wobei sich nach dem Gesagten weitere Ausführungen dazu erübrigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2014 wurde dem Beschuldigten, den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Frist zur Erhebung einer An- schlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. August 2014 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 65). Auch der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 8. September 2014 mitteilen, dass er keine Anschlussberufung erhebe (Urk. 66). Schliesslich verzich- teten die Privatkläger mit Eingabe vom 8. September 2014 auf Anschlussberufung (Urk. 68).
E. 4.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Ent- schädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den An- trag nicht ein (Abs. 2). Der Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten" alleine ist nicht ausreichend (vgl. ZR 2/113 [2014] Nr. 12 E. 5.2 S. 39, 44). Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht, die Privatklä- gerschaft muss selber aktiv werden (BSK StPO II - Wehrenberg/Frank, Art. 433 N 22).
E. 4.2 Die damalige Vertreterin der Privatkläger 1-3, Rechtsanwältin lic. iur. E._____, stellte ihre Rechtsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 62 S. 2). Die nunmehr nicht mehr anwaltlich ver- tretenen Privatkläger bezifferten und belegten in der Folge ihre Entschädigungs- forderungen jedoch nicht.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist auf das Entschädigungsbegehren der Privatkläger nicht einzutreten. V. Rechtsmittel Die Beschwerde in Strafsachen steht der geschädigten Person zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zur Verfügung, wenn die letzte kantonale Instanz sowohl den Straf- wie auch den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. War vor der oberen kantonalen Instanz dagegen nur noch der Zivilpunkt strittig, ist Beschwerde in Zivilsachen mit
- 27 - dem Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.– zu erheben (Art. 74 BGG), subsidiär die Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; BGE 133 III 701 E. 2.1; BSK StPO I - Dolge, Art. 126 N 67). Vorliegend war vor Berufungsinstanz nur noch der Zivil- punkt strittig. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.– (Erwägung III.). Gegen den vorliegenden Entscheid kann demnach eine Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Es wird erkannt:
E. 4.4 Indem die Vorinstanz davon Vormerk nahm, dass der Beschuldigte zwei (auf die Schuldanerkennungen bezogene) unbefristete Solidarbürgschaften eingegan- gen sei, stellte sie letztlich lediglich fest, dass zwei (einseitig verpflichtende) Bürg- schaftsverträge bestehen. In dieser Feststellung ist kein Leistungsurteil bzw. kein definitiver Rechtsöffnungstitel zu erblicken. Anders wäre allenfalls eine Konstella- tion zu beurteilen, in der der Beschuldigte die Zivilforderungen der Privatkläger ausdrücklich anerkannt hätte und im Urteilsdispositiv davon Vormerk genommen worden wäre. Dies wäre quasi ein Feststellungsentscheid über eine Schuldaner-
- 12 - kennung, was faktisch einem Leistungsurteil und somit einem definitiven Rechts- öffnungstitel gleichkommt (vgl. Art. 124 Abs. 3 StPO; Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 124 N 9).
E. 4.5 Vor diesem Hintergrund ist es mit den Privatklägern und entgegen der Vor- instanz offensichtlich, dass die Solidarbürgschaften in Verbindung mit den Schuldanerkennungen als provisorische Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren sind, denen weitergehende Einreden und Einwendungen entgegengehalten werden können als definitiven Rechtsöffnungstiteln. Demnach haben die Privatkläger ein schutzwürdiges Interesse daran, einen definitiven Rechtsöffnungstitel zu erhalten.
E. 4.6 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es den Privatklägern aufgrund der öffentlich beurkundeten Solidarbürgschaften des Beschuldigten zu den Schuldan- erkennungen an einem schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche in einem Gerichtsverfahren fehle (Urk. 59 S. 61 f.). Die Vorinstanz führt jedoch nicht weiter aus, weshalb sie zu dieser Auf- fassung gelangt. Sodann wäre bei fehlenden Prozessvoraussetzungen nicht auf die Zivilklage einzutreten (vgl. BSK StPO I - Dolge, Art. 122 N 21). Inwiefern die Einzelrichterin anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung und Erläu- terung (Prot. I S. 16) ihren Entscheid damit begründete, dass bereits ein definiti- ver Rechtsöffnungstitel vorliege und kein erneuter definitiver Rechtsöffnungstitel ergehen könne und ob sie die beiden Bürgschaften als vollstreckbare öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 347 ZPO und damit als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 lit. 1bis SchKG qualifizierte, hat vorliegend nicht weiter zu interessieren, da allein die schriftliche Urteilsbegründung massgebend ist.
E. 4.7 Demnach ist auf die Leistungsklage der Privatkläger einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO; vgl. jedoch Erwägung III. 2.).
- 13 - III. Zivilansprüche
1. Anwendbares Recht
E. 5 Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 zog der Beschuldigte die Berufung zurück (Urk. 69). Folglich wurde mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 festgestellt, dass mit Ausnahme des Zivilpunkts (Dispositivziffer 5) das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2014 in Rechtskraft erwach- sen ist. Sodann wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens an- geordnet. Schliesslich wurde den Privatklägern eine Frist von 20 Tagen ange- setzt, um die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (Urk. 72). Mit fristge- rechter Eingabe vom 3. November 2014 (Poststempel: 3. November 2014), ein- gegangen bei der hiesigen Kammer am 4. November 2014 (Urk. 75), verwies die Vertreterin der Privatkläger hinsichtlich der Berufungsanträge und der Berufungs- begründung auf die Berufungserklärung vom 6. August 2014. Mit Schreiben vom
17. Dezember 2014 teilte die Vertreterin der Privatkläger 1-3, Rechtsanwältin lic. iur. E._____, sowie Rechtsanwalt lic. iur. F._____ mit, dass sie die Privatklä- ger 1-3 nicht mehr vertreten würden (Urk. 76).
- 7 -
E. 6 Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2015 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Berufungsant- wort einzureichen (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit der gleichen Präsidialverfügung erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur freige- stellten Vernehmlassung innert derselben Frist, liess sich in der Folge aber nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 ersuchte der Verteidiger um Frist- erstreckung, welche bewilligt wurde (Urk. 79). Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erstattete der Verteidiger innert erstreckter Frist die Berufungsantwort (Urk. 81). Beweisanträge wurden keine gestellt.
E. 7 Den Privatklägern 1-3 sowie der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialver- fügung vom 2. März 2015 (Urk. 82) die Berufungsantwort zur freigestellten Stel- lungnahme innert einer Frist von 20 Tagen zugestellt und zugleich das Beweisver- fahren als geschlossen erklärt, da keine Beweisanträge gestellt wurden. Mit Ein- gaben vom 17. März 2015 (Privatkläger 2, Urk. 85) und vom 18. März 2015 (Pri- vatkläger 1, Urk. 86) reichten die Privatkläger 1 und 2 innert Frist eine Stellung- nahme ein, während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 84). Der Privatkläger 3 sowie die Vorinstanz liessen sich nicht vernehmen.
E. 8 Dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz, dem Privatklä- ger 3 sowie je gegenseitig den Privatklägern 1 und 2 wurden mit Präsidialverfü- gung vom 15. April 2015 (Urk. 90) die Stellungnahmen der Privatkläger 1 und 2 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 91/1-5; Urk. 92).
E. 9 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung
E. 10 f.). Der Beschuldigte war Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der inzwischen aufgelösten Aktiengesellschaft G._____ (Urk. 2/2). In Bezug auf den Privatkläger 1 wurden der Tresorfachmietvertrag (Urk. 2/10) und der Bewirtschaf- tungsvertrag (Urk. 2/11) vom Beschuldigten nicht einmal namens der G._____ un- terzeichnet bzw. liegen zumindest nicht in unterzeichneter Form vor, während die zwei Schuldanerkennungen vom Beschuldigten als Verwaltungsratspräsidenten im Namen der G._____ unterschrieben wurden (Urk. 2/43; Urk. 2/44). Vor diesem Hintergrund ist es in der Tat offensichtlich, dass der Beschuldigte nie Vertrags- partner der Privatkläger war und es somit an der Passivlegitimation fehlt. Da die Privatkläger gemäss Art. 8 ZGB für die behaupteten Tatsachen beweispflichtig sind (Erwägung II. 2.3; Erwägung III. 2.2), wären die zwei Hauptbegehren auch
- 19 - aus diesem Grund abzuweisen. Anhaltspunkte, die eine Durchgriffshaftung recht- fertigen würden, liegen keine vor und werden seitens der Privatkläger auch nicht geltend gemacht. Es spielt somit auch keine Rolle, dass die zwei Schuldanerken- nungen (Art. 17 OR) klagbar sind sowie zu einer Umkehr der Beweislast und ei- nem Einredenverzicht führen (BSK OR I - Schwenzer, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 17 N 1, N 8 und N 10 f.).
Dispositiv
- Auf die Hauptbegehren im Zivilpunkt, soweit sie vertragliche Ansprüche be- treffen, wird nicht eingetreten.
- Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 als Gesamtgläubiger insgesamt EUR 313'720.95, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Juni 2008, zu bezahlen.
- Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 EUR 250'589.85, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Juni 2008, zu bezah- len. - 28 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 22'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'236.40 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte un- ter solidarischer Haftung den Privatklägern 1-3 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
- Auf das Entschädigungsbegehren der Privatkläger 1-3 wird nicht eingetre- ten.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Privatkläger 1-3 − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Zivilsa- chen im Sinne von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesge- - 29 - richt (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vor- geschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29 Juni 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB140342-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatz- oberrichter lic. iur. Ernst sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Brülhart Urteil vom 29. Juni 2015 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger betreffend mehrfache Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2014 (GG130178)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Juli 2013 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstra- fe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2013 (bedingt) ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Juni 2013 beschlagnahmten, am Bezirksgericht Zürich unter der Kautionsnummer SK … lagernden Gegenstände (1 schwarze Box aus Glas, zerbrochen; 66 Blatt Papier; 1 grünes Blatt Papier) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird die Herausgabe innert Monatsfrist nicht verlangt, werden die genannten Gegenstände der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte am 10. Dezem- ber 2007 unbefristete Solidarbürgschaften betreffend die Forderungen der Privatklägerschaft über EUR 835'000.– (Privatkläger 1 + 2) bzw. EUR 390'000.– (Privatkläger 3), je zzgl. Zinsen von 5% p.a. seit 10. Dezember 2007, einging.
- 3 -
6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 2'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. 1'330.– Auslagen Untersuchung Fr. 11'000.– amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die amtliche Verteidigung wird für ihre Aufwendungen aus der Gerichtskas- se mit Fr. 11'000.– entschädigt (Entschädigung total für Honorar und Bar- auslagen, inkl. 8% MwSt.).
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft (Privatkläger 1-3) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Privatkläger 1-3: (Urk. 62 S. 2; Urk. 75)
1. Es sei Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Ab- teilung, Einzelgericht, vom 23. Januar 2014 (GG130178-L/U) aufzuhe- ben.
- 4 -
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern 1 und 2 EUR 760'279.80 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit dem 28. Juni 2008, eventualiter EUR 313'720.95 zuzüglich Zins von 5 % seit 28. Juni 2008, zu bezahlen; sub-eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger 3 EUR 341'964.00 zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 28. Juni 2008, eventualiter EUR 250'589.85 zuzüglich Zins von 5 % seit 28. Juni 2008, zu bezahlen; sub-eventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten.
b) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1) Sämtliche Zivilansprüche der Privatkläger seien auf den Weg des ordentli- chen Zivilprozesses zu verweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatkläger.
c) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 65) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2014 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Frei- heitsstrafe von 12 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 26. Februar 2013 bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Sodann wurde die Herausgabe verschiedener Gegenstände an den Beschuldigten angeordnet. Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte am 10. Dezember 2007 unbefristete Solidarbürgschaften betreffend die Forderungen der Privatklägerschaft über EUR 835'000.– (Privat- kläger 1 + 2) bzw. EUR 390'000.– (Privatkläger 3), je zuzüglich Zinsen von 5% pro Jahr seit dem 10. Dezember 2007, eingegangen ist. Die Kosten des gerichtli- chen Verfahrens und der Untersuchung wurden dem Beschuldigten auferlegt. Schliesslich wurde er verpflichtet, den Privatklägern für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'000.– zu bezahlen (Urk. 59 S. 67 f.).
2. Gegen dieses gleichentags mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv übergebene Urteil (Prot. I S. 16) meldete der amtliche Verteidiger mit Eingabe vom 28. Januar 2014 (Poststempel: 28. Januar 2014), eingegangen bei der Vor- instanz am 29. Januar 2014 (Urk. 51), fristgerecht Berufung an. Ebenso meldete die damalige Vertreterin des Privatklägers 1 (B._____), des Privatklägers 2 (C._____) und des Privatklägers 3 (D._____), Rechtsanwältin lic. iur. E._____, mit Eingabe vom 3. Februar 2014 (Poststempel: 3. Februar 2014), eingegangen bei der Vorinstanz am 4. Februar 2014 (Urk. 52), innert Frist (Art. 90 StPO) Berufung an.
3. Das vollständig begründete Urteil wurde vom Verteidiger am 16. Juli 2014 (Urk. 58/2) und von der Vertreterin der Privatkläger am 17. Juli 2014 (Urk. 58/3)
- 6 - entgegengenommen. Mit Eingabe vom 25. Juli 2014 (Poststempel: 25. Juli 2014), eingegangen bei der hiesigen Kammer am 28. Juli 2014 (Urk. 60), reichte der Verteidiger fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung ein. Ebenso reichte die Vertreterin der Privatkläger mit Eingabe vom 6. August 2014 (Poststempel: 6. Au- gust 2014), eingegangen bei der hiesigen Kammer am 8. August 2014 (Urk. 62), innert Frist die schriftliche Berufungserklärung ein. Beweisanträge wurden keine gestellt.
4. Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2014 wurde dem Beschuldigten, den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Frist zur Erhebung einer An- schlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung angesetzt (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. August 2014 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 65). Auch der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 8. September 2014 mitteilen, dass er keine Anschlussberufung erhebe (Urk. 66). Schliesslich verzich- teten die Privatkläger mit Eingabe vom 8. September 2014 auf Anschlussberufung (Urk. 68).
5. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 zog der Beschuldigte die Berufung zurück (Urk. 69). Folglich wurde mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 festgestellt, dass mit Ausnahme des Zivilpunkts (Dispositivziffer 5) das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2014 in Rechtskraft erwach- sen ist. Sodann wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens an- geordnet. Schliesslich wurde den Privatklägern eine Frist von 20 Tagen ange- setzt, um die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (Urk. 72). Mit fristge- rechter Eingabe vom 3. November 2014 (Poststempel: 3. November 2014), ein- gegangen bei der hiesigen Kammer am 4. November 2014 (Urk. 75), verwies die Vertreterin der Privatkläger hinsichtlich der Berufungsanträge und der Berufungs- begründung auf die Berufungserklärung vom 6. August 2014. Mit Schreiben vom
17. Dezember 2014 teilte die Vertreterin der Privatkläger 1-3, Rechtsanwältin lic. iur. E._____, sowie Rechtsanwalt lic. iur. F._____ mit, dass sie die Privatklä- ger 1-3 nicht mehr vertreten würden (Urk. 76).
- 7 -
6. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2015 wurde dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um die Berufungsant- wort einzureichen (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Mit der gleichen Präsidialverfügung erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur freige- stellten Vernehmlassung innert derselben Frist, liess sich in der Folge aber nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 ersuchte der Verteidiger um Frist- erstreckung, welche bewilligt wurde (Urk. 79). Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 erstattete der Verteidiger innert erstreckter Frist die Berufungsantwort (Urk. 81). Beweisanträge wurden keine gestellt.
7. Den Privatklägern 1-3 sowie der Staatsanwaltschaft wurde mit Präsidialver- fügung vom 2. März 2015 (Urk. 82) die Berufungsantwort zur freigestellten Stel- lungnahme innert einer Frist von 20 Tagen zugestellt und zugleich das Beweisver- fahren als geschlossen erklärt, da keine Beweisanträge gestellt wurden. Mit Ein- gaben vom 17. März 2015 (Privatkläger 2, Urk. 85) und vom 18. März 2015 (Pri- vatkläger 1, Urk. 86) reichten die Privatkläger 1 und 2 innert Frist eine Stellung- nahme ein, während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 84). Der Privatkläger 3 sowie die Vorinstanz liessen sich nicht vernehmen.
8. Dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz, dem Privatklä- ger 3 sowie je gegenseitig den Privatklägern 1 und 2 wurden mit Präsidialverfü- gung vom 15. April 2015 (Urk. 90) die Stellungnahmen der Privatkläger 1 und 2 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 91/1-5; Urk. 92).
9. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er-
- 8 - fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO II - Eugster, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 402 N 1 f.). 1.2 Mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten (Urk. 69) wurde das erst- instanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Strafe), 3 (Vollzug), 4 (Beschlagnahmungen), 6 (Kostenfestsetzung), 7 (Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung), 8 (Kostenauflage), 9 (Übernahme der Kos- ten der amtlichen Verteidigung durch die Gerichtskasse) sowie 10 (Prozessent- schädigung Privatkläger) rechtskräftig (vgl. vorstehend Erwägung I. 1.4). 1.3 Die Privatkläger 1-3 liessen im Rahmen der Berufungserklärung das erstin- stanzliche Urteil lediglich bezüglich der Dispositivziffer 5 (Zivilansprüche) anfech- ten (Urk. 62 S. 2 und S. 3), in der davon Vormerk genommen wurde, dass der Beschuldigte am 10. Dezember 2007 unbefristete Solidarbürgschaften betreffend die Forderungen der Privatklägerschaft über EUR 835'000.– (Privatkläger 1 + 2) bzw. EUR 390'000.– (Privatkläger 3), je zzgl. Zinsen von 5% p.a. seit 10. Dezem- ber 2007, eingegangen sei (Urk. 59 S. 67). Vorliegend ist somit nur noch über die Zivilansprüche zu befinden.
2. Rechtliches Gehör, Prozessmaximen und Beweislast im Adhäsionsprozess 2.1 Auf die Argumente der Privatkläger und des Verteidigers ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung we- sentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 138 I 232 E. 5.1 und BGE 133 I 270 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen; Urteile 6B_484/2013 vom 3. März 2014 E. 3.2 und 6B_526/2009 vom 2. September 2009 E. 3.2 sowie 6B_678/2009 vom 3. No- vember 2009 E. 5.2). 2.2 Die Beurteilung der Zivilansprüche im Strafverfahren unterliegt - wie im Zivil- prozess - zivilprozessualen Verfahrensmaximen. Es ist nicht Aufgabe der Straf- behörden, von Amtes wegen für die Wiedergutmachung des Schadens der ge- schädigten Person zu sorgen. Die geschädigte Partei muss ihre Ansprüche selbst
- 9 - geltend machen (Dispositionsmaxime) und trägt dafür die (objektive und subjekti- ve) Beweislast. Ihre Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweisführungslast (subjektive Beweislast) ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Fest- stellungen zu stützen. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Zivilkläger- schaft hingegen zu substanziieren, d.h. detailliert darzulegen, und zu beweisen. Das gilt z.B. für die genaue Höhe des erlittenen Schadens, allenfalls auch für den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Straftat und Schaden. Vernachlässigt sie die Substanziierung der Klage, riskiert sie, dass diese auf den Zivilweg ver- wiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Zivilklägerschaft trägt wie im Zivil- prozess die (objektive) Beweislast (Art. 8 ZGB) für alle anspruchsbegründenden Tatsachen (vgl. Art. 41 ff. OR). Damit trägt sie auch die Folgen der Beweislosig- keit (BSK StPO I - Dolge, a.a.O., Art. 122 N 23 und N 25).
3. Zuständigkeit Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO). Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit richtet sich allein nach der Zuständigkeit des Strafgerichtes. Dies gilt auch im internationalen Verhältnis (BSK StPO I - Dolge, a.a.O., Art. 124 N 1).
4. Rechtsschutzinteresse 4.1 In Bezug auf die Zivilansprüche erwog die Vorinstanz, dass die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könne. Die Privatkläger machten adhäsionsweise Schadenersatz in der Höhe von EUR 760'279.80 (Privatkläger 1 und 2) bzw. EUR 341'964.– (Privatkläger 3), je zuzüglich 5% Zins seit 28. Juni 2008, geltend. Der Beschuldigte habe am
10. Dezember 2007 einerseits namens der G._____ AG (nachfolgend G._____) eine Schuldanerkennung über EUR 835'000.– zzgl. Zins zugunsten der Privatklä- ger 1 und 2 sowie eine solche über EUR 390'000.– zzgl. Zins zugunsten des Pri-
- 10 - vatklägers 3 unterzeichnet. In diesen Schuldanerkennungen sei die jeweilige Schuld ausdrücklich "unwiderruflich, unbedingt und vorbehaltlos, unter Verzicht auf Einreden jeglicher Art" anerkannt worden. Andererseits habe der Beschuldigte gleichentags zwei (persönliche) Solidarbürgschaften zu diesen Schuldanerken- nungen unterzeichnet. Darin sei insbesondere festgehalten worden, dass die Hauptschuld fällig und der Hauptschuldner bereits erfolglos gemahnt worden sei, weshalb der Bürge belangt werden könne. Diese Solidarbürgschaften seien je no- tariell beurkundet worden und seien im Sinne von Art. 493 OR formgültig. Der Be- schuldigte habe somit grundsätzlich für diese Beträge inklusive Zins einzustehen. Wie im gewöhnlichen Zivilprozess müssten auch im Adhäsionsverfahren die all- gemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO müsse die klagende Partei insbesondere ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der von ihr geltend gemachten Ansprüche haben, andernfalls auf die Klage nicht eingetreten werden könne. Aufgrund der öffentlich beurkundeten Soli- darbürgschaften des Beschuldigten zu den vorbehaltlosen, unbedingten und unter Verzicht aller Einreden erfolgten Schuldanerkennungen fehle es den Privatklägern an einem schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der von ihnen geltend ge- machten Ansprüche in einem Gerichtsverfahren. Von den Solidarbürgschaften sei jedoch Vormerk zu nehmen (Urk. 59 S. 61 f.). 4.2 Die Privatkläger bringen diesbezüglich zusammenfassend vor, dass anläss- lich der mündlichen Urteilseröffnung die Einzelrichterin ihren Entscheid damit be- gründet habe, dass bereits ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege und kein er- neuter definitiver Rechtsöffnungstitel ergehen könne. Die Verneinung des Rechts- schutzinteresses verletze Bundesrecht. Ein Rechtsschutzinteresse sei dann vor- handen, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechts- schutz erfordere. Vorliegend hätten die Privatkläger eine Leistungsklage einge- reicht. Die Lehre sei sich einig, dass das Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungskla- gen auf der Hand liege, gehe es doch stets um die Durchsetzung von Ansprüchen des materiellen Rechts, wie vorliegend um die Zahlung einer Geldforderung. Auf- grund der mündlichen Äusserungen der Einzelrichterin anlässlich der Urteilseröff- nung müsse davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die beiden Bürg- schaften als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 347 ZPO und damit als defini-
- 11 - tive Rechtsöffnungstitel qualifiziere und deshalb den Privatklägern das Rechts- schutzinteresse abgesprochen habe. Die öffentlich beurkundeten Solidarbürg- schaften seien jedoch vor Inkrafttreten der ZPO erstellt worden, könnten daher nicht nach Art. 347 ff. ZPO vollstreckt werden und würden nicht als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 lit. 1bis SchKG gelten. Sodann feh- le es in den Solidarbürgschaften an der von Art. 347 lit. a ZPO zwingend geforder- ten Unterwerfungserklärung, somit wären diese selbst nach neuer ZPO nicht als öffentliche Urkunden zu qualifizieren. Doch sogar wenn die Solidarbürgschaften als definitive Rechtsöffnungstitel zu beurteilen wären, so wären sie lediglich als definitive Rechtsöffnungstitel minderen Grades zu qualifizieren, da bei den öffent- lichen Urkunden die formellen und materiellen Einwendungen und Einreden nicht beschränkt seien. Die Solidarbürgschaften in Verbindung mit den Schuldanerken- nungen seien als provisorische Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren, denen natur- gemäss deutlich weitergehende Einreden und Einwendungen entgegengehalten werden könnten als definitiven Rechtsöffnungstiteln. Die Privatkläger hätten ein klares Rechtsschutzinteresse am Ergehen des anbegehrten definitiven Rechtsöff- nungstitels in Form eines vollstreckbaren Urteils (Urk. 62 S. 3 ff.). 4.3 Wie im gewöhnlichen Zivilprozess müssen auch im Adhäsionsprozess die allgemeinen Prozessvoraussetzungen - von Art. 59 Abs. 2 ZPO - erfüllt sein, da- mit ein Urteil in der Sache gefällt werden kann. Die Prozessvoraussetzungen sind wie im Zivilprozess von Amtes wegen zu prüfen (BSK StPO I - Dolge, Art. 122 N 17 und N 19 mit Verweis auf Urteil 6B_74/2011 vom 13. September 2011 E. 3.3). 4.4 Indem die Vorinstanz davon Vormerk nahm, dass der Beschuldigte zwei (auf die Schuldanerkennungen bezogene) unbefristete Solidarbürgschaften eingegan- gen sei, stellte sie letztlich lediglich fest, dass zwei (einseitig verpflichtende) Bürg- schaftsverträge bestehen. In dieser Feststellung ist kein Leistungsurteil bzw. kein definitiver Rechtsöffnungstitel zu erblicken. Anders wäre allenfalls eine Konstella- tion zu beurteilen, in der der Beschuldigte die Zivilforderungen der Privatkläger ausdrücklich anerkannt hätte und im Urteilsdispositiv davon Vormerk genommen worden wäre. Dies wäre quasi ein Feststellungsentscheid über eine Schuldaner-
- 12 - kennung, was faktisch einem Leistungsurteil und somit einem definitiven Rechts- öffnungstitel gleichkommt (vgl. Art. 124 Abs. 3 StPO; Lieber, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
2. Auflage, Zürich 2014, Art. 124 N 9). 4.5 Vor diesem Hintergrund ist es mit den Privatklägern und entgegen der Vor- instanz offensichtlich, dass die Solidarbürgschaften in Verbindung mit den Schuldanerkennungen als provisorische Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren sind, denen weitergehende Einreden und Einwendungen entgegengehalten werden können als definitiven Rechtsöffnungstiteln. Demnach haben die Privatkläger ein schutzwürdiges Interesse daran, einen definitiven Rechtsöffnungstitel zu erhalten. 4.6 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es den Privatklägern aufgrund der öffentlich beurkundeten Solidarbürgschaften des Beschuldigten zu den Schuldan- erkennungen an einem schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche in einem Gerichtsverfahren fehle (Urk. 59 S. 61 f.). Die Vorinstanz führt jedoch nicht weiter aus, weshalb sie zu dieser Auf- fassung gelangt. Sodann wäre bei fehlenden Prozessvoraussetzungen nicht auf die Zivilklage einzutreten (vgl. BSK StPO I - Dolge, Art. 122 N 21). Inwiefern die Einzelrichterin anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung und Erläu- terung (Prot. I S. 16) ihren Entscheid damit begründete, dass bereits ein definiti- ver Rechtsöffnungstitel vorliege und kein erneuter definitiver Rechtsöffnungstitel ergehen könne und ob sie die beiden Bürgschaften als vollstreckbare öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 347 ZPO und damit als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 lit. 1bis SchKG qualifizierte, hat vorliegend nicht weiter zu interessieren, da allein die schriftliche Urteilsbegründung massgebend ist. 4.7 Demnach ist auf die Leistungsklage der Privatkläger einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO; vgl. jedoch Erwägung III. 2.).
- 13 - III. Zivilansprüche
1. Anwendbares Recht 1.1. Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor (Art. 1 Abs. 1 IPRG). Somit ist zunächst das in der Sache anwendbare Recht von Amtes wegen zu ermitteln (vgl. Art. 57 ZPO; vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
2. Auflage, Zürich 2013, Art. 57 N 10). 1.2 In einem Adhäsionsprozess geht es selbstredend um Zivilansprüche aus unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 132 ff. IPRG. Einschlägige völkerrecht- liche Verträge sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Art. 1 Abs. 2 IPRG). Der Be- schuldigte und die Privatkläger haben nach Eintritt des schädigenden Ereignisses keine Rechtswahl getroffen (Art. 132 IPRG) und es liegt auch keine Son- deranknüpfung im Sinne von Art. 134 ff. IPRG vor. Demnach ist das anwendbare Recht gestützt auf Art. 133 IPRG zu ermitteln. 1.3 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im glei- chen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht die- ses Staates (Art. 133 Abs. 1 IPRG). Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates an- zuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schä- diger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste (Art. 133 Abs. 2 IPRG). Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist (Art. 133 Abs. 3 IPRG). Art. 133 IPRG sieht ein Kaskadensystem vor: Priorität kommt dem Akzessionsprinzip zu (Abs. 3). Liegt kein vorbestehendes Rechtsverhältnis nach Abs. 3 vor, so gelangt
- 14 - das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Schädiger und Geschädig- tem zur Anwendung, sofern dieser Ort im gleichen Staat liegt (Abs. 1). Als letzte Subsidiaritätsanknüpfung gilt das Prinzip der lex loci delicti (Abs. 2; BSK IPRG - Umbricht/Rodriguez/Krüsi, Art. 133 N 2). 1.4 In Bezug auf allfällige vorbestehende Rechtsverhältnisse fehlt auf dem im Recht liegenden Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der H._____ AG (nach- folgend H._____) und dem Privatkläger 1 (Urk. 2/7) zwar die Unterschrift des Pri- vatklägers 1 (Urk. 1 S. 4). Auf dem Tresorfachmietvertrag (Urk. 2/10) und Bewirt- schaftungsvertrag (Urk. 2/11) zwischen der H._____, namens und mit Vollmacht des Privatklägers 1 handelnd, und der G._____ fehlt die Unterschrift des Be- schuldigten. Der im Recht liegende Vermögensverwaltungsvertrag zwischen der H._____ und dem Privatkläger 3 (Urk. 2/23) wurde gar nicht unterschrieben (Urk. 1 S. 6). Der Tresorfachmietvertrag (Urk. 2/24) und Bewirtschaftungsvertrag (Urk. 2/25) zwischen der H._____, namens und mit Vollmacht des Privatklägers 3 han- delnd, und der G._____ liegen in beidseitig unterschriebener Version vor. Soweit ersichtlich bestreitet der Beschuldigte jedoch nicht, dass diese Verträge zwischen der H._____ und dem Privatkläger 1 und 3 abgeschlossen (Urk. 2/7; Urk. 2/23) bzw. von ihm als damaligem Verwaltungsratspräsidenten der G._____ (Urk. 2/2) unterzeichnet wurden (Urk. 2/10; Urk. 2/11; Urk. 2/24; Urk. 2/25), womit der Be- schuldigte diesbezüglich als Organ der G._____ handelte (vgl. BSK IPRG - Um- bricht/Rodriguez/Krüsi, Art. 133 N 8). Da er überdies im Namen der G._____ zwei Schuldanerkennungen zugunsten der Privatkläger unterzeichnete (Urk. 2/43; Urk. 2/44) und persönlich zwei Solidarbürgschaften einging (Urk. 2/45; Urk. 2/46), kann von einem bestehenden Rechtsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägern ausgegangen werden. Demnach ist zu prüfen, ob vorliegend Art. 133 Abs. 3 IPRG zur Anwendung gelangt. 1.5 Art. 133 Abs. 3 IPRG unterstellt Ansprüche aus unerlaubter Handlung, durch welche ein zwischen den Deliktsparteien bereits bestehendes Rechtsverhältnis verletzt wird, dem auf dieses Rechtsverhältnis anwendbaren Rechts. Im Vorder- grund stehen vertragliche Verhältnisse, wie Mietvertrag, Hinterlegungsvertrag oder Auftrag. Die Anknüpfung an ein vorbestehendes Rechtsverhältnis rechtfertigt
- 15 - sich nur dann, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen dem Rechtsverhältnis und dem Delikt besteht (BSK IPRG - Umbricht/Rodriguez/Krüsi, Art. 133 N 3 f.). In Bezug auf den Tresorfachmietvertrag (Urk. 2/10; Urk. 2/24), und darauf gestützt ebenso auf den Bewirtschaftungsvertrag (Urk. 2/11; Urk. 2/25), handelte die H._____ als direkte Stellvertreterin (vgl. Art. 126 Abs. 2 IPRG) für die Privatkläger 1 und 3. Wie bereits ausgeführt, ist das Handeln der Vertragspartnerin G._____ dem Beschuldigten als Organ der G._____ zuzurech- nen. Somit ist bereits von einem bestehenden Rechtsverhältnis zwischen Schädi- ger und Geschädigtem im Sinne von Art. 133 Abs. 3 IPRG auszugehen. Doch auch der Anlage 1 sowie der Anlage 3 bzw. den Anlagerichtlinien zu den Vermö- gensverwaltungsverträgen zwischen der H._____ und den Privatklägern 1 und 3 (Urk. 2/7; Urk. 2/23) ist zu entnehmen, dass die Einzahlung der EUR 400'000.– bzw. EUR 300'000.– auf das (Privat-)Konto des Beschuldigten zu erfolgen habe. Zudem ermächtigten die Privatkläger 1 und 3 die H._____, in ihrem Namen einen Schliessfachvertrag abzuschliessen. Die Rückerstattung des einbezahlten Be- trags war dem Beschuldigten nicht möglich, womit er die entsprechenden Verträ- ge offensichtlich verletzte. Somit besteht ein innerer Zusammenhang zwischen dem Delikt und den vorgenannten Verträgen, denn ohne diese Verträge hätte der Beschuldigte nie die Verfügungsmacht über die veruntreuten Vermögenswerte er- langt und hätte diese auch nicht unrechtmässig verwenden können. 1.6 Sowohl die Vermögensverwaltungsverträge zwischen der H._____ und den Privatklägern 1 (Urk. 2/7 S. 3) und 3 (Urk. 2/23 S. 3) wie auch die Tresorfachmiet- verträge zwischen den Privatklägern 1 (Urk. 2/10) und 3 (Urk. 2/24) und der G._____ sehen eine Rechtswahl (Art. 116 IPRG) auf Schweizer Recht vor. Eben- so sehen die Schuldanerkennungen (Urk. 2/43; Urk. 2/44) und Solidarbürgschaf- ten (Urk. 2/45 S. 4; Urk. 2/46 S. 4) die Anwendung von Schweizer Recht vor. 1.7 Der Beschuldigte sowie die Privatkläger 1 und 2 einerseits wie auch der Pri- vatkläger 3 andererseits haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat (Art. 133 Abs. 1 IPRG). Somit käme subsidiär ohnehin das Recht des Staa- tes zur Anwendung, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 IPRG), was wiederum zur Anwendung von Schweizer Recht führen
- 16 - würde, da der Beschuldigte seine Taten offensichtlich in Zürich beging (Urk. 27 S. 3 f.). Schliesslich liegt auch bei reinen Vermögensschäden der Erfolgsort (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 IPRG) am Standort der konkret verletzten Vermögenswer- te im Moment der unerlaubten Handlung, sofern sich diese vom übrigen Vermö- gen abgrenzen und hinreichend lokalisieren lassen (Urteil 4A_620/2014 vom
19. März 2015 E. 2.2.1. mit Verweis auf BGE 133 III 323 E. 2.3 S. 328; BGE 125 III 103 E. 3b S. 107; Urteil 4A_28/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.1; BSK IPRG - Umbricht/Rodriguez/Krüsi, Art. 133 N 13 und Art. 129 N 28 mit Verweis auf Urteil 5A_873/2010 vom 3. Mai 2011 E. 4.1.2; Urteil 4A_594/2009 vom 27. Juli 2010 E. 2.3), was vorliegend zweifellos der Fall ist. Somit liegt auch der Erfolgsort in Zürich. 1.8 Demnach ist auf die vorliegenden Zivilansprüche Schweizer Recht anwend- bar (Art. 133 Abs. 3 IPRG i.V.m. Art. 116 IPRG).
2. Hauptbegehren 2.1 Als Hauptbegehren verlangen die Privatkläger, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, den Privatklägern 1 und 2 EUR 760'279.80 und dem Privatklä- ger 3 EUR 341'964.00, jeweils zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 28. Juni 2008, zu bezahlen. 2.2 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen (Art. 41 ff. OR). In erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff. OR, insbesondere Art. 46 OR, Art. 47 OR und Art. 49 OR. Sie stellen den Hauptinhalt der Adhäsionsklagen dar. Massgebend für die Geschädigtenstel- lung ist die Anklageschrift (BSK StPO I - Dolge, Art. 122 N 66). Vertragliche An- sprüche fallen nicht unter Art. 122 Abs. 1 StPO, denn ihre Anspruchsgrundlage liegt nicht in einer widerrechtlichen Handlung. Sie können sich daher nicht aus ei- ner Straftat ableiten. Selbst wenn aber solche Ansprüche nicht ausgeschlossen wären, wäre doch zu bedenken, dass bei nicht deliktischen Anspruchsgrundlagen
- 17 - die Entlastung der Zivilklägerschaft von der Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweisführungslast nicht zum Tragen käme. So wäre beispielsweise hinsichtlich des Zustandekommens und Inhalts des Vertrages sowie der Vertragsverletzung und der Nachfristansetzung die im Zivilprozess übliche Substanziierung erforder- lich, da diese Feststellungen wohl kaum mit der notwendigen Schärfe im Strafver- fahren selbst erfolgt sein würden (BSK StPO I - Dolge, Art. 122 N 70). 2.3 Laut Anklagesachverhalt überwiesen die Privatkläger 1 und 2 EUR 400'000.– auf das Konto des Beschuldigten, während der Privatkläger 3 ins- gesamt EUR 300'000.– in bar an eine Drittperson zuhanden des Beschuldigten aushändigte. Der Beschuldigte entnahm das zwischenzeitlich in einem Schliess- fach der von ihm geführten G._____ eingelagerte Geld im Gesamtbetrag von EUR 700'000.–. In der Folge war der Beschuldigte nicht mehr in der Lage, das Geld den Privatklägern wie vertraglich vereinbart zurückzuzahlen, weshalb den Privatklägern ein Schaden in der Höhe des einbezahlten Betrages entstand (Urk. 27). So sticht zunächst nur schon ins Auge, dass die von den Privatklägern 1 und 2 in der Höhe von EUR 760'279.80 und vom Privatkläger 3 in der Höhe von EUR 341'964.00 gegenüber dem Beschuldigten geltend gemachten Forderungen die in der Anklageschrift umschriebene Deliktssumme in der Höhe von EUR 400'000.– (Privatkläger 1 und 2) und von EUR 300'000.– (Privatkläger 3) übersteigen. Deswegen ist auf die zwei Hauptbegehren nicht einzutreten. 2.4 Aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages mit der H._____ (Urk. 2/7 Anlage 3; Urk. 2/23 Anlage 3) sowie aufgrund des Bewirtschaftungsvertrages mit der G._____ (Urk. 2/11; Urk. 2/25) wurde den Privatklägern für ihre Einlagen ein thesaurierender Gewinn von 10 % bzw. 4.5 % pro Monat versprochen. Nach der Kündigung der (Bewirtschaftungs-)Verträge seitens des Beschuldigten namens der G._____ per 30. September 2007 (Urk. 59 S. 8 mit Verweis auf Urk. 2/31 und Urk. 2/32) konnte dieser den von den Privatklägern einbezahlte Gesamtbetrag von EUR 700'000.– sowie den bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Gewinn nicht zurückerstatten. In der Folge unterzeichnete der Beschuldigte am 10. De- zember 2007 im Namen der G._____ eine Schuldanerkennung in der Höhe von EUR 835'000.– (Privatkläger 1 und 2; Urk. 2/43) und in der Höhe von
- 18 - EUR 390'000.– (Privatkläger 3; Urk. 2/44) sowie zwei öffentlich beurkundete Soli- darbürgschaften im eigenen Namen in derselben Höhe (Urk. 2/45; Urk. 2/46). Die Privatkläger konnten sodann zwei Teilbeträge in der Höhe von jeweils EUR 100'000.– und Fr. 100'000.– erhältlich machen (Urk. 62 S. 5 f. und S. 7; Urk. 2/60-63). 2.5 Wie bereits erwähnt (Erwägung III. 1.4) liegen in Bezug auf die Privatkläger 1 und 2 kein beidseitig unterzeichneter Vermögensverwaltungs- (Urk. 2/7), Tre- sorfachmiet- (Urk. 2/10) und Bewirtschaftungsvertrag (Urk. 2/11) im Recht. In Be- zug auf den Privatkläger 3 liegt der Vermögensverwaltungsvertrag (Urk. 2/23) nicht in unterzeichneter Version vor. Ob vor diesem Hintergrund die entsprechen- den Verträge überhaupt zustande gekommen bzw. gültig sind, kann somit nicht beurteilt werden. Inwiefern - Zustandekommen und Gültigkeit vorausgesetzt - eine Vertragsverletzung vorliegt bzw. ob die geltend gemachten Ausgangsbeträge von EUR 835'000.– (Privatkläger 1 und 2; Urk. 62 S. 5) und EUR 390'000.– (Privat- kläger 3; Urk. 62 S. 7), welche aufgrund der Schuldanerkennung seitens der G._____ insofern zwar ausgewiesen sind (Urk. 2/43; Urk. 2/44), den jeweils ein- bezahlten Beträgen von EUR 400'000.– (Privatkläger 1 und 2) und EUR 300'000.– (Privatkläger 3) inklusive bis zum Kündigungsdatum aufgelaufe- nem Gewinn entsprechen und wie es sich mit den Teilrückzahlungen verhält, kann jedoch nicht beurteilt werden. Der Beschuldigte macht aber vor allem gel- tend, dass er gar nie Vertragspartner der Privatkläger gewesen sei (Prot. I S. 10 f.). Der Beschuldigte war Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift der inzwischen aufgelösten Aktiengesellschaft G._____ (Urk. 2/2). In Bezug auf den Privatkläger 1 wurden der Tresorfachmietvertrag (Urk. 2/10) und der Bewirtschaf- tungsvertrag (Urk. 2/11) vom Beschuldigten nicht einmal namens der G._____ un- terzeichnet bzw. liegen zumindest nicht in unterzeichneter Form vor, während die zwei Schuldanerkennungen vom Beschuldigten als Verwaltungsratspräsidenten im Namen der G._____ unterschrieben wurden (Urk. 2/43; Urk. 2/44). Vor diesem Hintergrund ist es in der Tat offensichtlich, dass der Beschuldigte nie Vertrags- partner der Privatkläger war und es somit an der Passivlegitimation fehlt. Da die Privatkläger gemäss Art. 8 ZGB für die behaupteten Tatsachen beweispflichtig sind (Erwägung II. 2.3; Erwägung III. 2.2), wären die zwei Hauptbegehren auch
- 19 - aus diesem Grund abzuweisen. Anhaltspunkte, die eine Durchgriffshaftung recht- fertigen würden, liegen keine vor und werden seitens der Privatkläger auch nicht geltend gemacht. Es spielt somit auch keine Rolle, dass die zwei Schuldanerken- nungen (Art. 17 OR) klagbar sind sowie zu einer Umkehr der Beweislast und ei- nem Einredenverzicht führen (BSK OR I - Schwenzer, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 17 N 1, N 8 und N 10 f.). 2.6 Ferner stützen die Privatkläger ihre Hauptbegehren (Urk. 62 S. 5 und S. 7) auf die zwei Solidarbürgschaften des Beschuldigten vom 10. Dezember 2007 über EUR 835'000.– (Privatkläger 1 und 2; Urk. 2/45) und EUR 390'000.– (Privat- kläger 3; Urk. 2/46). Die Solidarbürgschaften wurden zur Absicherung der Schuldanerkennung der G._____ gegenüber den Privatklägern eingegangen. In diesem Zusammenhang macht der Beschuldigte geltend, dass die Privatkläger in ihrer materiellen Begründung nicht dargelegt hätten, inwiefern der Beschuldigte den Privatklägern aus deliktischem Verhalten den verlangten Betrag von EUR 760'000.– (gemeint wohl von EUR 760'279.80 und EUR 341'964.00) schul- den solle. Die Berufung auf die Solidarbürgschaft genüge nicht, denn jede Bürg- schaft setze eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus. Eine Bürgschaft sei akzessorisch. Stelle sich heraus, dass die verbürgte Forderung nicht bestehe, könne aufgrund der Bürgschaft gegenüber dem Bürgen keine Forderung geltend gemacht werden. Die Solidarbürgschaft sei deshalb kein selbständiger Rechtstitel für eine Forderung und könne nicht zur Begründung der Forderung oder des Quantitativs beigezogen werden (Urk. 81 S. 3). Jede Bürgschaft setzt eine zu Recht bestehende Hauptschuld voraus (Art. 492 Abs. 2 Satz 1 OR). Ohne Haupt- schuld gibt es keine Bürgschaftsschuld. Die Bürgschaft ist akzessorisch. Die Bürgschaftsschuld ist abhängig vom Entstehen, vom Bestand und von der Er- zwingbarkeit der Hauptschuld. Die Bürgschaft teilt das Schicksal der Hauptschuld und folgt ihr als Nebenrecht (BSK OR I - Pestalozzi, Art. 492 N 13). Die durch die Solidarbürgschaft abgesicherte Hauptschuld ist in der Schuldanerkennung der G._____ gegenüber den Privatklägern zu erblicken. Diese Schuldanerkennung resultiert aber aus einer vertraglichen Verpflichtung der in Konkurs geratenen und inzwischen aufgelösten G._____ gegenüber den Privatklägern und nicht aus ei- nem (vertraglichen) Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und den Privatklä-
- 20 - gern. Ein Drittschuldverhältnis, an dem der Schädiger nicht beteiligt ist (Erwägung III. 2.5), kann jedoch von Vornherein nicht Gegenstand eines Adhäsionsprozes- ses sein (vgl. BSK StPO I- Dolge, Art. 122 N 58 ff.). 2.7 Auf die Hauptbegehren, soweit sie vertragliche Ansprüche betreffen, ist da- her nicht einzutreten.
3. Eventualbegehren 3.1 Als Eventualbegehren verlangen die Privatkläger, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, den Privatklägern 1 und 2 EUR 313'720.95 und dem Privatklä- ger 3 EUR 250'589.85, jeweils zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 28. Juni 2008, zu bezahlen. 3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Privatkläger vor Vorinstanz in ih- rem Eventualbegehren noch verlangten, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, den Privatklägern 1 und 2 EUR 400'000 und dem Privatkläger 3 EUR 300'000, jeweils zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 12. Oktober 2007, zu bezahlen (Urk. 43 S. 1). Eine Beschränkung der Klage vor Berufungsinstanz ist jedoch zulässig (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO e contrario sowie Art. 227 Abs. 3 ZPO). 3.3 Die Privatkläger bringen vor, dass der Beschuldigte anerkanntermassen den Betrag von EUR 400'000 von den Privatklägern 1 und 2 überwiesen (Urk. 62 S. 6 mit Verweis auf Urk. 12 S. 4 und Urk. 2/14) und vom Privatkläger 3 via die Hilfs- person I._____ EUR 300'000 ausgehändigt erhalten (Urk. 62 S. 8 mit Verweis auf Urk. 2/29 S. 3 und Urk. 2/26) und in der Folge veruntreut habe. Damit habe der Beschuldigte widerrechtlich, verschuldet und kausal einen Schaden verursacht und sei nach Art. 41 OR ersatzpflichtig. 3.4 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer Schadenersatz beansprucht hat, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 8 ZGB; BSK StPO I - Dolge, Art. 122 N 25; Erwägung II. 2.3). Die Vorinstanz erstellte den Anklagesachverhalt (Urk. 59 S. 6 ff., vgl. aber Urk. 59 S. 8) und sprach den Beschuldigten der mehrfachen Veruntreuung von Vermö-
- 21 - genswerten schuldig (Urk. 59 S. 46 ff.). Gemäss Art. 53 OR ist das Zivilgericht nicht an die Feststellungen des Strafgerichts über Schuld und Schaden gebun- den. Durch die bundesrechtliche Regelung der Adhäsionsklage in der StPO wur- de der Gehalt von Art. 53 OR für die Adhäsionsklage jedoch relativiert. Das Adhä- sionsgericht ist somit an die tatsächlichen Feststellungen über Schuld und Scha- den im Strafverfahren, welche dem Strafurteil zugrunde liegen, aufgrund der Na- tur des Adhäsionsprozesses stets auch im Zivilpunkt gebunden (BSK StPO I - Dolge, Art. 122 N 34). Auch wenn das Zivilgericht in Bezug auf die Widerrecht- lichkeit und den adäquaten Kausalzusammenhang nicht an die Erkenntnisse des Strafgerichts gebunden ist, so besteht vorliegend für die erkennende Kammer kein Grund, von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. BSK OR I - Heierli/Schnyder, Art. 53 N 4). Dies gilt namentlich für den adäquaten Kausalzu- sammenhang zwischen der Veruntreuung und dem Schaden (Urk. 59 S. 44 ff. und S. 49 ff.), während die Widerrechtlichkeit ohnehin gegeben ist (Rey, Ausser- vertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008, Rz. 703 ff., insbesondere Rz. 707). Im Übrigen wurde anerkannt, dass dem Privatkläger 1 EUR 400'000 und dem Privatkläger 3 EUR 300'000 geschuldet werden (Prot. I S. 13). Mit den Privatklägern (Urk. 62 S. 6 und S. 8) hat daher der Beschuldigte gemäss Art. 41 OR widerrechtlich, verschuldet und kausal einen Schaden verursacht und ist dafür ersatzpflichtig. 3.5.1 Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass nicht klar sei, wie der Be- schuldigte den Privatklägern 1 und 2 einen allenfalls geschuldeten Betrag zu zah- len hätte, um eine allfällig geschuldete Zahlung mit befreiender Wirkung zu leis- ten. Die Privatkläger hätten weder in der Begründung der Zivilforderung noch in der Berufungsbegründung angegeben, wie ihr internes Verhältnis ausgestaltet sei und ob der Beschuldigte die Forderung an einen der beiden Privatkläger oder in welchen Teilbeträgen an Beide zu bezahlen habe (Urk. 81 S. 2 f.). 3.5.2 Die Privatkläger verlangen, dass der Beschuldigte den Privatklä- gern 1 und 2 EUR 313'720.95 zuzüglich Zinsen zu bezahlen habe. Laut Anklage- schrift überwiesen der Privatkläger 1 und der Privatkläger 2, im Namen des Pri- vatklägers 1, EUR 400'000 auf das Konto des Beschuldigten (Urk. 27 S. 2 f.). Der
- 22 - Vermögensverwaltungsvertrag (Urk. 2/7) wurde ausschliesslich zwischen der H._____ und dem Privatkläger 1 abgeschlossen, während der Tresorfachmietver- trag (Urk. 2/10) und der Bewirtschaftungsvertrag (Urk. 2/11) zwischen der H._____, namens und mit Vollmacht des Privatklägers 1 handelnd, und der G._____ abgeschlossen wurde. Gemäss Tresorfachmietvertrag (Urk. 2/10) stand der Zutritt zum Tresorfach, die Verfügung darüber und die Bevollmächtigung Drit- ter unter anderem dem Privatkläger 2 gemeinsam mit dem Privatkläger 1 zu (Urk. 2/10). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. August 2012 erklärte der Privatkläger 2, dass der Privatkläger 1 EUR 400'000 überwiesen habe. Der Privatkläger 1 habe gesagt, er werde für einen allfälligen Verlust gera- de stehen. Untereinander hätten sie vereinbart, dass er, der Privatkläger 2, die Hälfte eines allfälligen Schadens übernehmen werde. Selbstverständlich wäre er, der Privatkläger 2, auch an einem Gewinn zur Hälfte beteiligt gewesen (Urk. 5 S. 6). In diesem Zusammenhang fällt weiter in Betracht, dass die Privatkläger 1 und 2 im Formular betreffend Geltendmachung von Rechten als Privatkläger- schaft vom 23. August 2012 (Urk. 3/1 bezüglich Privatkläger 2; Urk. 3/2 bezüglich Privatkläger 1) geltend machten, dass Schadenersatz "nur 1x an Herren B._____ und C._____ zu bezahlen" sei. Demnach ist davon auszugehen, dass den Privat- klägern 1 und 2 die Forderung als Gesamtgläubiger zusteht. 3.6.1 Die Privatkläger bringen vor, dass zwei Teilbeträge hätten erhältlich ge- macht werden können (Urk. 62 S. 5 ff.). Einerseits habe die H._____ im März 2008 von den Privatklägern 1, 2 und 3 eine Teilforderung im Umfang von EUR 100'000 zum Nominalwert erworben. Die Privatkläger 1 und 2 hätten eine Forderung über EUR 65'000 und der Privatkläger 3 eine Forderung über EUR 35'000 zediert (Urk. 2/60-62). Andererseits habe die J._____ AG im Juni 2008 namens des Beschuldigten und der G._____ den Betrag von Fr. 100'000 überwiesen. Dieser Betrag sei im Verhältnis von EUR 34'700 für die Privatkläger 1 und 2 zu EUR 24'645.85 für den Privatkläger 3 aufgeteilt worden (Urk. 2/63). 3.6.2 Der Beschuldigte bringt dazu vor, dass unklar sei, inwiefern die zurückbe- zahlten EUR 100'000 sowie die Fr. 100'000 teilweise anzurechnen seien (Urk. 81 S. 3 und S. 4).
- 23 - 3.6.3 Da der Beschuldigte lediglich pauschal geltend macht, dass unklar sei, wie die Teilzahlungen anzurechnen seien, kommt er in Bezug auf die Teilrückzahlun- gen seiner (zivilprozessualen) Bestreitungslast, welche besagt, dass substanziiert bestritten werden muss, nicht nach, womit er mit seinen Vorbringen von Vornhe- rein nicht zu hören ist. 3.6.4 Demnach sind auf den vom Beschuldigten verursachten Schaden in der Höhe von EUR 400'000 (Privatkläger 1 und 2) und EUR 300'000 (Privatkläger 3) die Teilrückzahlungen von EUR 100'000 und Fr. 100'000 unter Berücksichtigung des Zinsenlaufs auf die von den Privatklägern geltend gemachte Weise (Urk. 62 S. 7 und S. 8) anzurechnen, womit in Bezug auf die Privatkläger 1 und 2 ein Be- trag in der Höhe von EUR 313'720.95 sowie in Bezug auf den Privatkläger 3 ein Betrag in der Höhe von EUR 250'589.85 verbleibt. 3.7 Zusammenfassend verursachte der Beschuldigte aufgrund der im Anklage- sachverhalt umschriebenen Ereignisse widerrechtlich, verschuldet und kausal ei- nen Schaden. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, den Privatklägern 1 und 2 als Gesamtgläubiger insgesamt EUR 313'720.95 sowie dem Privatkläger 3 EUR 250'589.85, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Juni 2008, zu be- zahlen.
4. Subeventualbegehren Schliesslich verlangen die Privatkläger in ihrem Subeventualbegehren, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, wobei sich nach dem Gesagten weitere Ausführungen dazu erübrigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Gemäss Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (vgl. Art. 96 ZPO mit einer ähnli- chen Regelung im Zivilprozess). Gemäss § 16 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; LS 211.11) richtet sich im
- 24 - Rechtsmittelverfahren im Strafprozess die Gebühr nach § 12 Abs. 1 und 2, wenn einzig die geschädigte Person Berufung erklärt und sich diese auf die Zivilansprü- che beschränkt. Im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird die Gebühr grund- sätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr bemisst sich dabei nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (Abs. 2). § 12 Abs. 1 GebV OG verweist somit auf die ordentliche Gerichtsgebühr im Sinne von § 4 Abs. 1 GebV OG bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Zivilprozess, womit vorlie- gend der Streitwert der Zivilklage massgebend ist (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). 1.2 Nachdem der Beschuldigte seine Berufung zurückgezogen hat, sind einzig die Privatkläger als Berufungskläger verblieben. Die Fortsetzung des Verfahrens hing damit ausschliesslich vom Willen der Privatkläger ab, womit ein Anwen- dungsfall von § 16 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vorliegt. Um die or- dentliche Gerichtsgebühr im Zivilprozess bestimmen zu können, ist daher der Streitwert der vorliegenden Zivilklage zu ermitteln. 1.3 Der vorliegend zu interessierende Streitwert ist nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung zu ermitteln (Art. 91 ff. ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder ei- ner allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren wer- den nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei einfacher Streitgenossen- schaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammen- gerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Nach dem Gesagten bestimmt sich der vorliegende Streitwert nach den zwei Hauptbegehren der Privatkläger 1 und 2 sowie des Privatklägers 3, wobei die Zin- sen nicht hinzugerechnet werden. Als Hauptbegehren verlangen die Privatkläger, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, den Privatklägern 1 und 2 EUR 760'279.80 und dem Privatkläger 3 EUR 341'964.00 zu bezahlen, was einen Gesamtstreitwert von EUR 1'102'243.80 ergibt. 1.4 Wird auf Zahlung einer Geldsumme in ausländischer Währung geklagt, so ist die Forderung zwecks Bestimmung des Streitwerts auf das Datum der Begrün-
- 25 - dung der Rechtshängigkeit in Schweizer Franken umzurechnen (Stein-Wigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 91 N 22 mit Verweis auf BGE 63 II 34). Die Rechtshängigkeit (Art. 62 ZPO) im Adhäsionsprozess tritt mit der ersten prozessleitenden Handlung der Zivilklägerschaft ein, nämlich mit ihrer Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde, mit der sie Zivilansprüche gel- tend macht (Art. 122 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO; BSK StPO I - Dolge, Art. 122 N 85). EUR 1'102'243.80 betrugen am 23. August 2012 (Urk. 3/1-
3) Fr. 1'323'678.40, womit von einer Gerichtsgebühr von Fr. 33'750.– auszugehen ist. 1.5 Da vorliegend über die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 OR nicht mehr zu befinden war, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr um einen Drittel zu reduzieren (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c und d, § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG). 1.6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist daher auf Fr. 22'500.– festzusetzen. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.2 Da auf das Hauptbegehren der Privatkläger nicht einzutreten ist (Erwägung III. 2.), unterliegen sie mit ihrem Hauptbegehren über EUR 1'102'243.80 (EUR 760'279.80 und EUR 341'964.00), obsiegen jedoch mit ihrem Eventualbe- gehren über EUR 564'310.80 (EUR 313'720.95 und EUR 250'589.85), was einem Obsiegen im Umfang von 51.2 % entspricht. Somit ist eine Kostenauflage an die Privatkläger möglich (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). 2.3 Demnach rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte unter solidarischer Haftung den Privatklägern 1-3 aufzuerlegen.
3. Der amtliche Verteidiger macht einen Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 4'236.40 (inkl. 8% MWST) geltend (Urk. 93/1-2). Dieser Be-
- 26 - trag setzt sich zusammen aus einem Aufwand von 11.8 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– und 6.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 132.60, jeweils zuzüglich 8% MWST. Der geltend gemachte Be- trag erscheint angemessen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Hälfte. 4.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft hat ihre Ent- schädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den An- trag nicht ein (Abs. 2). Der Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten" alleine ist nicht ausreichend (vgl. ZR 2/113 [2014] Nr. 12 E. 5.2 S. 39, 44). Der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht, die Privatklä- gerschaft muss selber aktiv werden (BSK StPO II - Wehrenberg/Frank, Art. 433 N 22). 4.2 Die damalige Vertreterin der Privatkläger 1-3, Rechtsanwältin lic. iur. E._____, stellte ihre Rechtsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (Urk. 62 S. 2). Die nunmehr nicht mehr anwaltlich ver- tretenen Privatkläger bezifferten und belegten in der Folge ihre Entschädigungs- forderungen jedoch nicht. 4.3 Nach dem Gesagten ist auf das Entschädigungsbegehren der Privatkläger nicht einzutreten. V. Rechtsmittel Die Beschwerde in Strafsachen steht der geschädigten Person zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zur Verfügung, wenn die letzte kantonale Instanz sowohl den Straf- wie auch den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. War vor der oberen kantonalen Instanz dagegen nur noch der Zivilpunkt strittig, ist Beschwerde in Zivilsachen mit
- 27 - dem Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.– zu erheben (Art. 74 BGG), subsidiär die Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; BGE 133 III 701 E. 2.1; BSK StPO I - Dolge, Art. 126 N 67). Vorliegend war vor Berufungsinstanz nur noch der Zivil- punkt strittig. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.– (Erwägung III.). Gegen den vorliegenden Entscheid kann demnach eine Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Es wird erkannt:
1. Auf die Hauptbegehren im Zivilpunkt, soweit sie vertragliche Ansprüche be- treffen, wird nicht eingetreten.
2. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 als Gesamtgläubiger insgesamt EUR 313'720.95, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Juni 2008, zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 EUR 250'589.85, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Juni 2008, zu bezah- len.
- 28 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 22'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'236.40 amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden zur Hälfte dem Beschuldigten und zur Hälfte un- ter solidarischer Haftung den Privatklägern 1-3 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang der Hälfte vorbehalten.
6. Auf das Entschädigungsbegehren der Privatkläger 1-3 wird nicht eingetre- ten.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Privatkläger 1-3 − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Zivilsa- chen im Sinne von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesge-
- 29 - richt (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vor- geschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29 Juni 2015 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Brülhart