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338 Urheberrecht. N° 50. point de vue Iegislatif interne, leur opposition devrait etre resolue comme une opposition entre deux textes de loi contradictoires, en vertu de la maxime lex p08terior derogat priori. Conformement a cette maxime, le traite recent abroge ipso jure les dispositions contraires de la loi anterieure et, inversement, la loi recente paralyse l'application en Suisse des dispositions contraires d'un traite plus ancien (FLEINER, Schweizer. Bundesstaatsrecht,
p. 75R). ,Or la loi federale du 7 decembre 1922 est poste- rieure a la convention de Berne revisee a Berlin. Si donc il y a divergence entre l'art. 13 de la convention et l'art. 21
1. f., c'est celui-ci qui doit l'emporter (cf. ZSR 1932
p. 653 a sq.). A vrai dire, apres la promulgation de la loi suisse, ladite convention a ete revisee a Rome en 1928, et cette revision a ete enterinee par le vote de l'Assemblee federale le 18 decembre 1930. Mais la conference de Rome n'a apporte a l'art. 13 du traite que des modifications de pure forme. Apres comme avant, la substance de cet article est demeuree la meme. Pour la Suisse, il reste donc bien la disposition ancienne, qu' on ne saurait opposer a la disposition recente, soit a l'art. 21 1. f. Il resulte de ce qui precede qu'en achetant les disques dont il s'agit en l'espece, Steenworden a acquis le droit de les faire jouer en public, sans avoir a payer une nouvelle taxe. La demande de la Societe des auteurs n'est donc pas fonMe, et le jugement 'cantonal qui l'a admise doit etre reforme. Par ces motifs, le Tribunal federal prononce: Le recours est admis. Le jugement cantonal est reforme en ce sens que les conclusions de la demande sont com· pletement rejetees. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE öl. t7rteU der 11. ZivllabteUung vom 9. November 1933
i. S. Ituratli gegen Locher. Vaterschaftsp roz ess. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der S t re i t wer t der nicht auf Sta.ndesfoIgen gerichteten Vaterschaftsklage einer vennögensrechtlichen Schätzung unterliegt. Bei der letztem sind die verlangten Unterhaltsbeiträge zu kapita- Hsie ren auf den Z e i tpunkt des der K la ge· a n heb u n g z u n ä c h s t I i e gen den (vergangenen oder künftigen) Ge bur s tag e s des Kindes. Erw. 1. BI u t pro b e als Beweismittel im Vaterschaftsprozess. Erw.3. Ä. - Mit Urteil vom 30. Mai 1933 hat das Obergericht des Kantons Zürich den Beklagten als ausserehelichen Vater des von der Klägerin am 5. Dezember 1931 gebo- renen Knaben Ernst erklärt und ihn verpflichtet, der Klägerin 500 Fr. zu bezahlen und an den Unterhalt des Knaben monatlich 50 Fr. beizutragen~ Die Begründung dieses Entscheides lässt sich wie folgt zusammenfassen : Der Beklagte habe, obwohl er es zunächst bestritten habe, schliesslich zugeben müssen, dass er die Klägerin mehrere Male im Hause ihrer Eltern aufgesucht habe. Darüber hinaus habe das Beweisverfahren ergeben, dass er einmal in dem auf die Fastnacht 1931 folgenden Monat, also innerhalb der kritischen Zeit, eine Nacht mit ihr zusammen in der Wohnstube ihres Elternha.uses geblieben sei und zwar von ca. 11 Uhr nachts an allein. Die Gerichts· praxis sei immer davon ausgegangen, dass dann, wenn Parteien eines Vaterschaftsprozesses in der . Nacht allein blieben, zumal wie hier von nachts 1 Uhr bis zum Morgen, anzunehmen sei, es habe Geschleohtsverkehr stattgefunden. AB 5' II - 1933 340 Familienrecht. No IU. Es bestehe kein Grund, diese Schlussfolgerung im vor- liegenden Fall nicht zu ziehen. Die Einrede des unzüch- tigen Lebenswandels der Klägerin habe der BekJagte in zweiter Instanz nicht mehr ausdrücklich aufrecht erhalten; sie wäre tatsächlich auch unbegründet gewesen. Es bleibe daher nur noch zu erörtern, ob, nachdem sich gemäss dem sonstigen Beweisverfahren keinerlei Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB ergeben hätten, solche Zweifel anzunehmen seien mit Rücksicht auf das damit nicht übereinstimmende Resultat der von der ersten Instanz erhobenen Blutprobe (Gutachten des gerichtsmedizinischen Institutes der Uni- versität Zürich, vom 12. August 1932: « Damit kann Kuratli nach den Erfahrungen, wie sie sowohl den Theorien von Dungern-Hirszfeld, wie von Bernstein zu Grunde liegen, als Vater des Kindes der Ida Locher nicht in Betracht kommen. ») Das sei aber zu verneinen, weil Sich trotz nochmaliger einlässlicher Befragung der KlägeriIi sonst keine Anhaltspunkte irgendwelcher Art dafür ergeben hätten, dass die Klägerin in der kritischen Zeit mit andern Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe, und weil im übrigen die Blutuntersuchung infolge der Möglichkeit bestehender Ausnahmen zum Ausschluss des Beklagten $ls Vater für sich allein kein absolut taugliches Beweis- mittel sei. Der volle, jedes andere Beweismittel aus- schliessende Beweiswert der Blutprobe wäre vielmehr nur dann vorhanden, wenn die Möglichkeit von Ausnahmen, auch wenn in noch so geringen Prozentsätzen, überhaupt nioht bestehen würde, was aber beim heutigen Stand der Blut- und Vererbungswissenschaft ebensowenig wie vor einigen Jahren der Fall sei. B. - Gegen dieses Urteil erklärte der BekJagte recht- zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Er stellte sich dabei, immerhin nicht ohne vorsorglich doch eine schriftliche Berufungs- begründung einzureichen, auf den Standpunkt, dass das mündliche Berufungsverfahren anzuordnen sei, weil der }'amilienrecht. No 51. 341 Vaterschaftsstreit vermögensrechtlicher Schätzung nicht unterliege, eventuell weil der Barwert der eingeklagten Unterhaltsbeiträge auf den Zeitpunkt nicht der Geburt des Kindes, sondern der Einreichung der Berufung oder doch des angefochtenen Urteils zu berechnen sei und dann auf jeden Fall mit Einschluss der Forderung der Klägerin 8000 Fr. übersteige. Die Klägerschaft liess Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - In seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 52 II 95) hat das Bundesgericht stets in der nicht auf Standesfolgen gerichteten Vaterschaftsklage vor allem eine Klage um die Unterhaltsbeiträge erblickt. Dass das Urteil darüber hinaus noch gewisse Wirkungen hat (z. B. die vom Berufungskläger in den Vordergrund ge- riickte Feststellung, dass die Mutter des Kindes keinen un- züchtigen Lebenswandel geführt habe), lässt sich nicht be- streiten; aber massgebend für die Streitwertberechnung sind nicht diese, sondern ist das hauptsächliche Ziel der Klage. Für die Ermittlung des Streitwertes bezw. für die d"abei vorzunehmende Kapitalisierung der verlangten Unterhaltsbeiträge ist sodann gemäss Art. 59 OG nicht auf das Datum des angefochtenen Urteils (und noch weniger auf dasjenige der Berufungserklärung) abzustel- len, sondern auf den Tag der Klageanhebung (BGE 48 II 413). Ob man nun schon die Anrufung des Friedens- richters (die hier am 28. Januar 1932 erfolgte) oder erst die Einreichung aer Weisung beim Bezirksgericht (am
5. April 1932) als Klageanhebung zu betrachten hat, kann dahingestellt bleiben ; denn es ist kein Grund vor- handen, hier von der auch in der schweizerischen Haft- pflichtpraxis und in der privaten Lebensversicherung bestehenden Übung abzugehen, den dem Zeitpunkt, auf welchen kapitalisiert wird, nächstliegenden (vergangenen oder künftigen) Geburtstag des Rentenbezügers als mass- 342 Familienrecht. No til. gebend zu betrachten (vgl. PrcCARD, Lebenserwartungs-. Barwert- und Rententafeln, 3. A., S. 29 Ziff. 4), und im vorliegenden Fall liegen die beiden in Betracht fallenden Daten (28. Januar 1932 und 5. April 1932) näher beim ersten als beim zweiten Geburtstag. Auf den Tag der Geburt berechnet, macht der Barwert der Rente hier 6835 Fr. aus und bleibt daher, auch wenn noch die Leistungen an die Kindsmutter (500 Fr.) hinzugerechnet werden, unter dem für das mündliche Berufungsverfahren erforderlichen Betrag von 8000 Fr. Richtig ist, dass der Beklagte heute für den Ankauf einer den eingeklagten Unterhaltsbeiträgen entsprechenden Rente einen höhern Betrag aufwenden muss, weil sich inzwischen die Aus- sichten des Rentenbezügers, das 18. Altersjahr zu erleben, vergrössert haben gegenüber dem Zeitpunkt der Geburt. Allein das ist ohne Bedeutung für die Berechnung des Streitwertes, welche für den ganzen Prozess im Moment der Klageanhebung zu erfolgen hat (BGE 48 II 414). Die Gefahr einer solchen Erhöhung des Rentenbarwertes gehört zum Prozessrisiko, das der Beklagte von vornherein auf sich genommen hat, als er sich der Klage widersetzte.
2. - (Feststellung, dass der Beklagte während der kritischen Zeit mit der Klägerin.intimen Umgang hatte).
3. - Zur Begründung seiner Einrede aus Art. 314 Abs. 2 ZGB - nur diese wird heute noch aufrecht er-, halten - beruft sich der Beklagte einzig auf das negative Ergebnis der Blutgruppenuntersuchung. Er ist der Auf..: fassung, dass bei der heutigen Zuverlässigkeit dieser Untersuchungsmethode dieses Ergebnis genüge, um, wenD. nicht die Vaterschaft mit absoluter Sicherheit auszu .... schliessen, so doch erhebliche Zweifel im Sinne der genannten Gesetzesstelle darzutun ; denn es schliesse die Vaterschaft des Beklagten mindestens mit" einer an: Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit aus. Das Bundesgericht hat indessen bereits entschieden, dass dann" wenn keine Anhaltspunkte für geschlechtliche Beziehungen der Klägerin mit andern Mannspersonen Familienrecbt. 'No öl. 343 wiiJIrend der kritischen Zeit nachgewiesen sind, der Beklagte die für seine Vaterschaft sprechende Vermutung vielmehr lediglich auf Grund eines Gutachtens über den Reifegrad des Kindes bei der Geburt entkräften will, ihm dies nach dem Sinn und Geist des Art. 314 Abs. 2 nur dann gelingen kann, wenn eine Zeugung durch den nachgewiesenen Geschlechtsverkehr vom Experten direkt als ausgeschlossen bezeichnet wird (BGE 51 II 114 f.). Nicht anders kann es sich verhalten, wenn sich der Be- klagte durch eine Blutgruppenuntersuchung entlasten will. Nun lautet im vorliegenden Fall das Gutachten allerdings dahin, dass der Beklagte als Vater des Zweit- klägers « nicht in Betracht falle», was offenbar besagen will, dass' der Experte die Vaterschaft des Beklagten als ausgeschlossen betrachte. Allein die Vorinstanz hat sich hievon nicht überzeugen lassen, sondern hält auf Grund einer Durchsicht der einschlägigen Literatur dafür, die Methode der Blutgruppenuntersuchung biete heute noch keine Gewähr dafür, dass Fehlergebnisse ganz ausge- schlossen seien. Diese Stellungnahme der V orinstanz zum Beweismittel der Blutprobe wäre nur dann für das Bundesgericht nicht verbindlich, wenn sie auf eine Ver- letzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften hinauslaufen würde (Art. 81 OG), und dies wiederum wäre nur dann der Fall, wenn die absolute Zuverlässigkeit der Ergebnisse einer Blutgruppenuntersuchung allgemein anerkannt wäre. Davon kann aber heute noch keine Rede sein. Unter diesen Umständen ist dieses Gutachten nicht geeignet, in der bundesgerichtlichen Instanz erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten zu begründen. Gegen die Höhe der ihm auferlegten Verpflichtungen ~~t der Beklagte keinerlei Einwendungen erhoben. Demnach erkennt das Bundesgeric\t . :""" Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. Mai 1933 bestätigt.