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Urheberrecht. N° 50.
point de vue Iegislatif interne, leur opposition devrait
etre resolue comme une opposition entre deux textes de
loi contradictoires, en vertu de la maxime lex p08terior
derogat priori. Conformement a cette maxime, le traite
recent abroge ipso jure les dispositions contraires de la
loi anterieure et, inversement, la loi recente paralyse
l'application en Suisse des dispositions contraires d'un
traite plus ancien (FLEINER, Schweizer. Bundesstaatsrecht,
p. 75R).,Or la loi federale du 7 decembre 1922 est poste-
rieure a la convention de Berne revisee a Berlin. Si donc
il y a divergence entre l'art. 13 de la convention et l'art. 21
1. f., c'est celui-ci qui doit l'emporter (cf. ZSR 1932
p. 653 a sq.).
A vrai dire, apres la promulgation de la loi suisse,
ladite convention a ete revisee a Rome en 1928, et cette
revision a ete enterinee par le vote de l'Assemblee federale
le 18 decembre 1930. Mais la conference de Rome n'a
apporte a l'art. 13 du traite que des modifications de
pure forme. Apres comme avant, la substance de cet
article est demeuree la meme. Pour la Suisse, il reste donc
bien la disposition ancienne, qu'on ne saurait opposer
a la disposition recente, soit a l'art. 21 1. f.
Il resulte de ce qui precede qu'en achetant les disques
dont il s'agit en l'espece, Steenworden a acquis le droit
de les faire jouer en public, sans avoir a payer une nouvelle
taxe. La demande de la Societe des auteurs n'est donc
pas fonMe, et le jugement 'cantonal qui l'a admise doit
etre reforme.
Par ces motifs,
le Tribunal federal prononce:
Le recours est admis. Le jugement cantonal est reforme
en ce sens que les conclusions de la demande sont com·
pletement rejetees.
Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
öl. t7rteU der 11. ZivllabteUung vom 9. November 1933
i. S. Ituratli gegen Locher.
Vaterschaftsp roz ess.
Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der S t re i t wer t
der nicht auf Sta.ndesfoIgen gerichteten Vaterschaftsklage einer
vennögensrechtlichen Schätzung unterliegt. Bei der letztem
sind die verlangten Unterhaltsbeiträge zu kapita-
Hsie ren auf den Z e i tpunkt des der K la ge·
a n heb u n g z u n ä c h s t I i e gen den (vergangenen oder
künftigen) Ge bur s tag e s des Kindes. Erw. 1.
BI u t pro b e als Beweismittel im Vaterschaftsprozess. Erw.3.
Ä. -
Mit Urteil vom 30. Mai 1933 hat das Obergericht
des Kantons Zürich den Beklagten als ausserehelichen
Vater des von der Klägerin am 5. Dezember 1931 gebo-
renen Knaben Ernst erklärt und ihn verpflichtet, der
Klägerin 500 Fr. zu bezahlen und an den Unterhalt des
Knaben monatlich 50 Fr. beizutragen~ Die Begründung
dieses Entscheides lässt sich wie folgt zusammenfassen :
Der Beklagte habe, obwohl er es zunächst bestritten
habe, schliesslich zugeben müssen, dass er die Klägerin
mehrere Male im Hause ihrer Eltern aufgesucht habe.
Darüber hinaus habe das Beweisverfahren ergeben, dass
er einmal in dem auf die Fastnacht 1931 folgenden Monat,
also innerhalb der kritischen Zeit, eine Nacht mit ihr
zusammen in der Wohnstube ihres Elternha.uses geblieben
sei und zwar von ca. 11 Uhr nachts an allein. Die Gerichts·
praxis sei immer davon ausgegangen, dass dann, wenn
Parteien eines Vaterschaftsprozesses in der . Nacht allein
blieben, zumal wie hier von nachts 1 Uhr bis zum Morgen,
anzunehmen sei, es habe Geschleohtsverkehr stattgefunden.
AB 5' II -
1933
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Familienrecht. No IU.
Es bestehe kein Grund, diese Schlussfolgerung im vor-
liegenden Fall nicht zu ziehen. Die Einrede des unzüch-
tigen Lebenswandels der Klägerin habe der BekJagte in
zweiter Instanz nicht mehr ausdrücklich aufrecht erhalten;
sie wäre tatsächlich auch unbegründet gewesen. Es bleibe
daher nur noch zu erörtern, ob, nachdem sich gemäss
dem sonstigen Beweisverfahren keinerlei Zweifel an
der Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 314
Abs. 2 ZGB ergeben hätten, solche Zweifel anzunehmen
seien mit Rücksicht auf das damit nicht übereinstimmende
Resultat der von der ersten Instanz erhobenen Blutprobe
(Gutachten des gerichtsmedizinischen Institutes der Uni-
versität Zürich, vom 12. August 1932: « Damit kann
Kuratli nach den Erfahrungen, wie sie sowohl den Theorien
von Dungern-Hirszfeld, wie von Bernstein zu Grunde
liegen, als Vater des Kindes der Ida Locher nicht in
Betracht kommen. ») Das sei aber zu verneinen, weil
Sich trotz nochmaliger einlässlicher Befragung der KlägeriIi
sonst keine Anhaltspunkte irgendwelcher Art dafür ergeben
hätten, dass die Klägerin in der kritischen Zeit mit andern
Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe, und weil im
übrigen die Blutuntersuchung infolge der Möglichkeit
bestehender Ausnahmen zum Ausschluss des Beklagten
$ls Vater für sich allein kein absolut taugliches Beweis-
mittel sei. Der volle, jedes andere Beweismittel aus-
schliessende Beweiswert der Blutprobe wäre vielmehr nur
dann vorhanden, wenn die Möglichkeit von Ausnahmen,
auch wenn in noch so geringen Prozentsätzen, überhaupt
nioht bestehen würde, was aber beim heutigen Stand der
Blut- und Vererbungswissenschaft ebensowenig wie vor
einigen Jahren der Fall sei.
B. -
Gegen dieses Urteil erklärte der BekJagte recht-
zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag,
die Klage abzuweisen. Er stellte sich dabei, immerhin
nicht ohne vorsorglich doch eine schriftliche Berufungs-
begründung einzureichen, auf den Standpunkt, dass das
mündliche Berufungsverfahren anzuordnen sei, weil der
}'amilienrecht. No 51.
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Vaterschaftsstreit vermögensrechtlicher Schätzung nicht
unterliege, eventuell weil der Barwert der eingeklagten
Unterhaltsbeiträge auf den Zeitpunkt nicht der Geburt
des Kindes, sondern der Einreichung der Berufung oder
doch des angefochtenen Urteils zu berechnen sei und
dann auf jeden Fall mit Einschluss der Forderung der
Klägerin 8000 Fr. übersteige.
Die Klägerschaft liess Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
In seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE
52 II 95) hat das Bundesgericht stets in der nicht auf
Standesfolgen gerichteten Vaterschaftsklage vor allem
eine Klage um die Unterhaltsbeiträge erblickt.
Dass
das Urteil darüber hinaus noch gewisse Wirkungen hat
(z. B. die vom Berufungskläger in den Vordergrund ge-
riickte Feststellung, dass die Mutter des Kindes keinen un-
züchtigen Lebenswandel geführt habe), lässt sich nicht be-
streiten; aber massgebend für die Streitwertberechnung sind
nicht diese, sondern ist das hauptsächliche Ziel der Klage.
Für die Ermittlung des Streitwertes bezw. für die
d"abei vorzunehmende Kapitalisierung der verlangten
Unterhaltsbeiträge ist sodann gemäss Art. 59 OG nicht
auf das Datum des angefochtenen Urteils (und noch
weniger auf dasjenige der Berufungserklärung) abzustel-
len, sondern auf den Tag der Klageanhebung (BGE 48
II 413). Ob man nun schon die Anrufung des Friedens-
richters (die hier am 28. Januar 1932 erfolgte) oder erst
die Einreichung aer Weisung beim Bezirksgericht (am
5. April 1932) als Klageanhebung zu betrachten hat,
kann dahingestellt bleiben; denn es ist kein Grund vor-
handen, hier von der auch in der schweizerischen Haft-
pflichtpraxis und in der privaten Lebensversicherung
bestehenden Übung abzugehen, den dem Zeitpunkt, auf
welchen kapitalisiert wird, nächstliegenden (vergangenen
oder künftigen) Geburtstag des Rentenbezügers als mass-
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Familienrecht. No til.
gebend zu betrachten (vgl. PrcCARD, Lebenserwartungs-.
Barwert- und Rententafeln, 3. A., S. 29 Ziff. 4), und im
vorliegenden Fall liegen die beiden in Betracht fallenden
Daten (28. Januar 1932 und 5. April 1932) näher beim
ersten als beim zweiten Geburtstag. Auf den Tag der
Geburt berechnet, macht der Barwert der Rente hier
6835 Fr. aus
und bleibt daher, auch wenn noch die
Leistungen an die Kindsmutter (500 Fr.) hinzugerechnet
werden, unter dem für das mündliche Berufungsverfahren
erforderlichen Betrag von 8000 Fr. Richtig ist, dass der
Beklagte heute für den Ankauf einer den eingeklagten
Unterhaltsbeiträgen entsprechenden Rente einen höhern
Betrag aufwenden muss, weil sich inzwischen die Aus-
sichten des Rentenbezügers, das 18. Altersjahr zu erleben,
vergrössert haben gegenüber dem Zeitpunkt der Geburt.
Allein das ist ohne Bedeutung für die Berechnung des
Streitwertes, welche für den ganzen Prozess im Moment
der Klageanhebung zu erfolgen hat (BGE 48 II 414).
Die Gefahr einer solchen Erhöhung des Rentenbarwertes
gehört zum Prozessrisiko, das der Beklagte von vornherein
auf sich genommen hat, als er sich der Klage widersetzte.
2. -
(Feststellung, dass der Beklagte während der
kritischen Zeit mit der Klägerin.intimen Umgang hatte).
3. -
Zur Begründung seiner Einrede aus Art. 314
Abs. 2 ZGB -
nur diese wird heute noch aufrecht er-,
halten -
beruft sich der Beklagte einzig auf das negative
Ergebnis der Blutgruppenuntersuchung. Er ist der Auf..:
fassung, dass bei der heutigen Zuverlässigkeit dieser
Untersuchungsmethode dieses Ergebnis genüge, um, wenD.
nicht die Vaterschaft mit absoluter Sicherheit auszu ....
schliessen, so doch erhebliche Zweifel im Sinne der
genannten Gesetzesstelle darzutun; denn es schliesse die
Vaterschaft des Beklagten mindestens mit" einer an:
Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit aus.
Das Bundesgericht hat indessen bereits entschieden, dass
dann" wenn keine Anhaltspunkte für geschlechtliche
Beziehungen der Klägerin mit andern Mannspersonen
Familienrecbt. 'No öl.
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wiiJIrend der kritischen Zeit nachgewiesen sind, der
Beklagte die für seine Vaterschaft sprechende Vermutung
vielmehr lediglich auf Grund eines Gutachtens über den
Reifegrad des Kindes bei der Geburt entkräften will,
ihm dies nach dem Sinn und Geist des Art. 314 Abs. 2
nur dann gelingen kann, wenn eine Zeugung durch den
nachgewiesenen Geschlechtsverkehr vom Experten direkt
als ausgeschlossen bezeichnet wird (BGE 51 II 114 f.).
Nicht anders kann es sich verhalten, wenn sich der Be-
klagte durch eine Blutgruppenuntersuchung entlasten
will. Nun lautet im vorliegenden Fall das Gutachten
allerdings dahin, dass der Beklagte als Vater des Zweit-
klägers « nicht in Betracht falle», was offenbar besagen
will, dass' der Experte die Vaterschaft des Beklagten als
ausgeschlossen betrachte. Allein die Vorinstanz hat sich
hievon nicht überzeugen lassen, sondern hält auf Grund
einer Durchsicht der einschlägigen Literatur dafür, die
Methode der Blutgruppenuntersuchung biete heute noch
keine Gewähr dafür, dass Fehlergebnisse ganz ausge-
schlossen seien.
Diese Stellungnahme der V orinstanz
zum Beweismittel der Blutprobe wäre nur dann für das
Bundesgericht nicht verbindlich, wenn sie auf eine Ver-
letzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften hinauslaufen
würde (Art. 81 OG), und dies wiederum wäre nur dann
der Fall, wenn die absolute Zuverlässigkeit der Ergebnisse
einer Blutgruppenuntersuchung allgemein anerkannt wäre.
Davon kann aber heute noch keine Rede sein. Unter
diesen Umständen ist dieses Gutachten nicht geeignet,
in der bundesgerichtlichen Instanz erhebliche Zweifel an
der Vaterschaft des Beklagten zu begründen.
Gegen die Höhe der ihm auferlegten Verpflichtungen
~~t der Beklagte keinerlei Einwendungen erhoben.
Demnach erkennt das Bundesgeric\t .
:""" Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. Mai 1933
bestätigt.