opencaselaw.ch

59_II_339

BGE 59 II 339

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

338

Urheberrecht. N° 50.

point de vue Iegislatif interne, leur opposition devrait

etre resolue comme une opposition entre deux textes de

loi contradictoires, en vertu de la maxime lex p08terior

derogat priori. Conformement a cette maxime, le traite

recent abroge ipso jure les dispositions contraires de la

loi anterieure et, inversement, la loi recente paralyse

l'application en Suisse des dispositions contraires d'un

traite plus ancien (FLEINER, Schweizer. Bundesstaatsrecht,

p. 75R).,Or la loi federale du 7 decembre 1922 est poste-

rieure a la convention de Berne revisee a Berlin. Si donc

il y a divergence entre l'art. 13 de la convention et l'art. 21

1. f., c'est celui-ci qui doit l'emporter (cf. ZSR 1932

p. 653 a sq.).

A vrai dire, apres la promulgation de la loi suisse,

ladite convention a ete revisee a Rome en 1928, et cette

revision a ete enterinee par le vote de l'Assemblee federale

le 18 decembre 1930. Mais la conference de Rome n'a

apporte a l'art. 13 du traite que des modifications de

pure forme. Apres comme avant, la substance de cet

article est demeuree la meme. Pour la Suisse, il reste donc

bien la disposition ancienne, qu'on ne saurait opposer

a la disposition recente, soit a l'art. 21 1. f.

Il resulte de ce qui precede qu'en achetant les disques

dont il s'agit en l'espece, Steenworden a acquis le droit

de les faire jouer en public, sans avoir a payer une nouvelle

taxe. La demande de la Societe des auteurs n'est donc

pas fonMe, et le jugement 'cantonal qui l'a admise doit

etre reforme.

Par ces motifs,

le Tribunal federal prononce:

Le recours est admis. Le jugement cantonal est reforme

en ce sens que les conclusions de la demande sont com·

pletement rejetees.

Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz)

I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

öl. t7rteU der 11. ZivllabteUung vom 9. November 1933

i. S. Ituratli gegen Locher.

Vaterschaftsp roz ess.

Bestätigung der Rechtsprechung, wonach der S t re i t wer t

der nicht auf Sta.ndesfoIgen gerichteten Vaterschaftsklage einer

vennögensrechtlichen Schätzung unterliegt. Bei der letztem

sind die verlangten Unterhaltsbeiträge zu kapita-

Hsie ren auf den Z e i tpunkt des der K la ge·

a n heb u n g z u n ä c h s t I i e gen den (vergangenen oder

künftigen) Ge bur s tag e s des Kindes. Erw. 1.

BI u t pro b e als Beweismittel im Vaterschaftsprozess. Erw.3.

Ä. -

Mit Urteil vom 30. Mai 1933 hat das Obergericht

des Kantons Zürich den Beklagten als ausserehelichen

Vater des von der Klägerin am 5. Dezember 1931 gebo-

renen Knaben Ernst erklärt und ihn verpflichtet, der

Klägerin 500 Fr. zu bezahlen und an den Unterhalt des

Knaben monatlich 50 Fr. beizutragen~ Die Begründung

dieses Entscheides lässt sich wie folgt zusammenfassen :

Der Beklagte habe, obwohl er es zunächst bestritten

habe, schliesslich zugeben müssen, dass er die Klägerin

mehrere Male im Hause ihrer Eltern aufgesucht habe.

Darüber hinaus habe das Beweisverfahren ergeben, dass

er einmal in dem auf die Fastnacht 1931 folgenden Monat,

also innerhalb der kritischen Zeit, eine Nacht mit ihr

zusammen in der Wohnstube ihres Elternha.uses geblieben

sei und zwar von ca. 11 Uhr nachts an allein. Die Gerichts·

praxis sei immer davon ausgegangen, dass dann, wenn

Parteien eines Vaterschaftsprozesses in der . Nacht allein

blieben, zumal wie hier von nachts 1 Uhr bis zum Morgen,

anzunehmen sei, es habe Geschleohtsverkehr stattgefunden.

AB 5' II -

1933

340

Familienrecht. No IU.

Es bestehe kein Grund, diese Schlussfolgerung im vor-

liegenden Fall nicht zu ziehen. Die Einrede des unzüch-

tigen Lebenswandels der Klägerin habe der BekJagte in

zweiter Instanz nicht mehr ausdrücklich aufrecht erhalten;

sie wäre tatsächlich auch unbegründet gewesen. Es bleibe

daher nur noch zu erörtern, ob, nachdem sich gemäss

dem sonstigen Beweisverfahren keinerlei Zweifel an

der Vaterschaft des Beklagten im Sinne von Art. 314

Abs. 2 ZGB ergeben hätten, solche Zweifel anzunehmen

seien mit Rücksicht auf das damit nicht übereinstimmende

Resultat der von der ersten Instanz erhobenen Blutprobe

(Gutachten des gerichtsmedizinischen Institutes der Uni-

versität Zürich, vom 12. August 1932: « Damit kann

Kuratli nach den Erfahrungen, wie sie sowohl den Theorien

von Dungern-Hirszfeld, wie von Bernstein zu Grunde

liegen, als Vater des Kindes der Ida Locher nicht in

Betracht kommen. ») Das sei aber zu verneinen, weil

Sich trotz nochmaliger einlässlicher Befragung der KlägeriIi

sonst keine Anhaltspunkte irgendwelcher Art dafür ergeben

hätten, dass die Klägerin in der kritischen Zeit mit andern

Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe, und weil im

übrigen die Blutuntersuchung infolge der Möglichkeit

bestehender Ausnahmen zum Ausschluss des Beklagten

$ls Vater für sich allein kein absolut taugliches Beweis-

mittel sei. Der volle, jedes andere Beweismittel aus-

schliessende Beweiswert der Blutprobe wäre vielmehr nur

dann vorhanden, wenn die Möglichkeit von Ausnahmen,

auch wenn in noch so geringen Prozentsätzen, überhaupt

nioht bestehen würde, was aber beim heutigen Stand der

Blut- und Vererbungswissenschaft ebensowenig wie vor

einigen Jahren der Fall sei.

B. -

Gegen dieses Urteil erklärte der BekJagte recht-

zeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag,

die Klage abzuweisen. Er stellte sich dabei, immerhin

nicht ohne vorsorglich doch eine schriftliche Berufungs-

begründung einzureichen, auf den Standpunkt, dass das

mündliche Berufungsverfahren anzuordnen sei, weil der

}'amilienrecht. No 51.

341

Vaterschaftsstreit vermögensrechtlicher Schätzung nicht

unterliege, eventuell weil der Barwert der eingeklagten

Unterhaltsbeiträge auf den Zeitpunkt nicht der Geburt

des Kindes, sondern der Einreichung der Berufung oder

doch des angefochtenen Urteils zu berechnen sei und

dann auf jeden Fall mit Einschluss der Forderung der

Klägerin 8000 Fr. übersteige.

Die Klägerschaft liess Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

In seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE

52 II 95) hat das Bundesgericht stets in der nicht auf

Standesfolgen gerichteten Vaterschaftsklage vor allem

eine Klage um die Unterhaltsbeiträge erblickt.

Dass

das Urteil darüber hinaus noch gewisse Wirkungen hat

(z. B. die vom Berufungskläger in den Vordergrund ge-

riickte Feststellung, dass die Mutter des Kindes keinen un-

züchtigen Lebenswandel geführt habe), lässt sich nicht be-

streiten; aber massgebend für die Streitwertberechnung sind

nicht diese, sondern ist das hauptsächliche Ziel der Klage.

Für die Ermittlung des Streitwertes bezw. für die

d"abei vorzunehmende Kapitalisierung der verlangten

Unterhaltsbeiträge ist sodann gemäss Art. 59 OG nicht

auf das Datum des angefochtenen Urteils (und noch

weniger auf dasjenige der Berufungserklärung) abzustel-

len, sondern auf den Tag der Klageanhebung (BGE 48

II 413). Ob man nun schon die Anrufung des Friedens-

richters (die hier am 28. Januar 1932 erfolgte) oder erst

die Einreichung aer Weisung beim Bezirksgericht (am

5. April 1932) als Klageanhebung zu betrachten hat,

kann dahingestellt bleiben; denn es ist kein Grund vor-

handen, hier von der auch in der schweizerischen Haft-

pflichtpraxis und in der privaten Lebensversicherung

bestehenden Übung abzugehen, den dem Zeitpunkt, auf

welchen kapitalisiert wird, nächstliegenden (vergangenen

oder künftigen) Geburtstag des Rentenbezügers als mass-

342

Familienrecht. No til.

gebend zu betrachten (vgl. PrcCARD, Lebenserwartungs-.

Barwert- und Rententafeln, 3. A., S. 29 Ziff. 4), und im

vorliegenden Fall liegen die beiden in Betracht fallenden

Daten (28. Januar 1932 und 5. April 1932) näher beim

ersten als beim zweiten Geburtstag. Auf den Tag der

Geburt berechnet, macht der Barwert der Rente hier

6835 Fr. aus

und bleibt daher, auch wenn noch die

Leistungen an die Kindsmutter (500 Fr.) hinzugerechnet

werden, unter dem für das mündliche Berufungsverfahren

erforderlichen Betrag von 8000 Fr. Richtig ist, dass der

Beklagte heute für den Ankauf einer den eingeklagten

Unterhaltsbeiträgen entsprechenden Rente einen höhern

Betrag aufwenden muss, weil sich inzwischen die Aus-

sichten des Rentenbezügers, das 18. Altersjahr zu erleben,

vergrössert haben gegenüber dem Zeitpunkt der Geburt.

Allein das ist ohne Bedeutung für die Berechnung des

Streitwertes, welche für den ganzen Prozess im Moment

der Klageanhebung zu erfolgen hat (BGE 48 II 414).

Die Gefahr einer solchen Erhöhung des Rentenbarwertes

gehört zum Prozessrisiko, das der Beklagte von vornherein

auf sich genommen hat, als er sich der Klage widersetzte.

2. -

(Feststellung, dass der Beklagte während der

kritischen Zeit mit der Klägerin.intimen Umgang hatte).

3. -

Zur Begründung seiner Einrede aus Art. 314

Abs. 2 ZGB -

nur diese wird heute noch aufrecht er-,

halten -

beruft sich der Beklagte einzig auf das negative

Ergebnis der Blutgruppenuntersuchung. Er ist der Auf..:

fassung, dass bei der heutigen Zuverlässigkeit dieser

Untersuchungsmethode dieses Ergebnis genüge, um, wenD.

nicht die Vaterschaft mit absoluter Sicherheit auszu ....

schliessen, so doch erhebliche Zweifel im Sinne der

genannten Gesetzesstelle darzutun; denn es schliesse die

Vaterschaft des Beklagten mindestens mit" einer an:

Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit aus.

Das Bundesgericht hat indessen bereits entschieden, dass

dann" wenn keine Anhaltspunkte für geschlechtliche

Beziehungen der Klägerin mit andern Mannspersonen

Familienrecbt. 'No öl.

343

wiiJIrend der kritischen Zeit nachgewiesen sind, der

Beklagte die für seine Vaterschaft sprechende Vermutung

vielmehr lediglich auf Grund eines Gutachtens über den

Reifegrad des Kindes bei der Geburt entkräften will,

ihm dies nach dem Sinn und Geist des Art. 314 Abs. 2

nur dann gelingen kann, wenn eine Zeugung durch den

nachgewiesenen Geschlechtsverkehr vom Experten direkt

als ausgeschlossen bezeichnet wird (BGE 51 II 114 f.).

Nicht anders kann es sich verhalten, wenn sich der Be-

klagte durch eine Blutgruppenuntersuchung entlasten

will. Nun lautet im vorliegenden Fall das Gutachten

allerdings dahin, dass der Beklagte als Vater des Zweit-

klägers « nicht in Betracht falle», was offenbar besagen

will, dass' der Experte die Vaterschaft des Beklagten als

ausgeschlossen betrachte. Allein die Vorinstanz hat sich

hievon nicht überzeugen lassen, sondern hält auf Grund

einer Durchsicht der einschlägigen Literatur dafür, die

Methode der Blutgruppenuntersuchung biete heute noch

keine Gewähr dafür, dass Fehlergebnisse ganz ausge-

schlossen seien.

Diese Stellungnahme der V orinstanz

zum Beweismittel der Blutprobe wäre nur dann für das

Bundesgericht nicht verbindlich, wenn sie auf eine Ver-

letzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften hinauslaufen

würde (Art. 81 OG), und dies wiederum wäre nur dann

der Fall, wenn die absolute Zuverlässigkeit der Ergebnisse

einer Blutgruppenuntersuchung allgemein anerkannt wäre.

Davon kann aber heute noch keine Rede sein. Unter

diesen Umständen ist dieses Gutachten nicht geeignet,

in der bundesgerichtlichen Instanz erhebliche Zweifel an

der Vaterschaft des Beklagten zu begründen.

Gegen die Höhe der ihm auferlegten Verpflichtungen

~~t der Beklagte keinerlei Einwendungen erhoben.

Demnach erkennt das Bundesgeric\t .

:""" Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. Mai 1933

bestätigt.