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79_II_333

BGE 79 II 333

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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332 Verfahren. N° 54. die Berufung nicht gegeben. Dafür darf aber, wenn später eine höhere Invalidität belegt wird und die entsprechende Rente kapitalisiert wenigstens Fr. 4000.- ausmacht, die Berufung gegen das Abänderungsurteil erklärt werden. Dasselbe gilt i~ Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 2 OR. Dabei kann dann das Bundesgericht im zweiten Verfahren, ergebe es sich aus einem Vorbehalt nach Art. 10 EHG oder nach Art. 46 Abs. 2 OR, den Fall nach allen Richtungen hin, insbesondere bezüglich der Verschuldensfrage, recht- lich würdigen, mag ihm diese Befugnis auch sonst, d.h. wenn schon der erste Entscheid der Berufung unterlag, nicht zustehen. Denn es wäre unerträglich, die umfassende Überprüfungsmöglichkeit in einem an sich berufungsfähi- gen Rechtsstreit nur deshalb auszuschliessen, weil mit Rücksicht auf ungewisse Entwicklung von Verletzungs- folgen ein nicht berufungsfähiges Urteil voranging. Dieses kann das Bundesgericht unter der in Rede stehenden Vor- aussetzung nicht binden. Richtig ist allerdings, dass der- gestalt die Gefahr des Erlasses von sich widersprechenden Entscheidungen in der nämlichen Sache geschaffen wird. Aber das ist eine notwendige Konsequenz des Art. 36 Abs. 3 OG. Mit dem Hinweis darauf erledigt sich auch der Einwand des Beklagten, es sei ihm nicht zuzumuten, einen nochmaligen Prozess zu führen, nachdem sich die kanto- nalen Gerichte zur Grundsatzfrage schon im ersten geäus- sert hätten. Die gleiche Lage kann anderweitig ebensogut eintreten, etwa wenn - was einem Kläger freisteht - zuerst ein nicht weiterziehbarer Streit eingeleitet und-für restliche Ansprüche eine Nachklage vorbehalten wird (vgl. BGE 24 II 431 f.). Verfahren. N° 55.

55. UrteU der 11. ZivilabteUung vom 3. Jnli 1953

i. S. Deli' Aequa gegen Bweh. 333 Streitwert für die Berufung (Art. 46 OG). Der Barwert einer Kinderrente (Art. 156/157; 319/32~. ZGB), soweit sie in der letzten kantonalen Instanz noch streItIg war. ist nach dem bei der Klageanhebung massgebenden Alter zu berechnen, zum Zinssatze von 3 Yz %. Valeur litigieuse en rnatwre de recours en refonne (art. 46 OJ). La. valeur en capital d'une pension alioU!~e A un enfant (art. 156/ 157 ; 319/320 CC) doit, en tant que la pension est encore en discussion devant la derniere juridiotion cantonale, ~tre 001- culee d'apres l'age determinant lore de l'introduction de l'action, au taux de 3 Yz %. Valore litigwso in rnateria di diritto per riforrna (art .. 46 OG). TI valore in oopitale d'una pensione accordata ad un figlio (art. 156/ 157, 319/320 CC) dev'essere calcolato, in quanto e ancora. litigioso davanti all'ultima giurisdizi?ne c~tonale, ~ec~mdo l'etA determinante al momento deli'mtroduZlOne deli aZlOne, al saggio 3 Yz %. A. - Bei der Scheidung der Eheleute Broch-Dell'Acqua durch Urteil vom 3. Juni 1947 wurde der am 21. Januar 1944 geborene Knabe der Mutter zugewiesen und der Vater zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für das Kind ver- pflichtet, bemessen auf je Fr. 60.- bis zu dessen 10., und auf je Fr. 80.- von da an bis zum zurückgelegten

18. Altersjahr. B. - Mit Klage vom 29. Februar 1952 verlangte der nun wieder verheiratete Vater Herabsetzung der Kinder- alimente auf die Hälfte der im Scheidungsurteil festgesetz- ten Beträge. Das' Appellationsgericht hiess die Klage durch Urteil vom 28. April 1953 in dem Sinne teilweise gut, dass von der Rechtskraft des Urteils an bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes monatlich Beiträge von je Fr. 50.- zu zahlen seien. O. - Mit vorliegender Berufung hält die Beklagte am Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Die Berufungsklägerin bemisst den Streitwert auf mehr als den nach Art. 46 OG erforderlichen Betrag 334 Verfahren. N° 55. von Fr. 4000.-. Sie zieht zuerst die streitigen Einzel- beträge für 18 Monate in Betracht. Dazu rechnet sie den zu 2 % % kapitalisierten Wert der Monatsbetreffnisse von Fr. 50.- für einen zehnjährigen Knaben nach Tafel 9 von PrCCARD. Streitig sind indessen vom 10. Altersjahr des Knaben an nur monatlich Fr. 40.-. Ferner besteht kein zureichender Grund, von dem seit 1946 (BGE 72 II

134) um der wünschbaren Stabilität willen beibehaltenen Zinssatze von 3 % % abzugehen, der übrigens dem üblichen Zinsfusse für erstklassige Hypotheken entspricht (vgl. PrcCARD, Lebenserwartungs-, Barwert- und Renten- tafeln, 5. Auflage, S. 52 ff.).

2. - Im übrigen sind für die Streitwertbemessung nach ständiger Rechtsprechung die Verhältnisse zur Zeit der Klageanhebung massgebend. Nach Art. 36 Abs. I OG wird der Streitwert eben durch das klägerische Rechts- begehren bestimmt. (Auch Art. 51 OG geht von der Streitwertangabe der Klage aus.) Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht fallen dann allerdings nach Art. 46 OG die Rechtsbegehren in Betracht, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren. Allein, bereits die entspr~chende Ordnung des alten OG wurde dahin ausgelegt, dass zwar eine im Laufe des kantonalen Verfahrens eingetretene Änderung der streitigen Begehren zu beachten, der Wert des (gleich gebliebenen oder, eben gemäss den Begehren, im Laufe des Prozesses veränderten) Streitgegenstandes jedoch nach dem schon für die Klage massgebend gewesenen Stichtag zu bestimmen sei (BGE 48 II 412). Das gilt gerade auch für die Berechnung des Barwertes einer Rente (BGE 59 II 339). Hat die Pflicht zu deren Leistung nach dem Klagebegehren schon begonnen, so ist somit für den Bar- und damit für den Streitwert kein späterer Zeitpunkt massgebend. Freilich rechnet man, um die Barwerttafeln leicht handhaben zu können, nicht nach einem vom Geburtstag des Berechtigten verschiedenen Tag, sondern nach dem dem Stichtag am nächsten liegenden Geburtstag. Verfahren. No 55. 335 Keine grundsätzliche Al>weichung hievon, sondern nur eine besondere Art der Fixierung des unveränderlichen Stichtages bedeutet es, wenn BGE 61 II 68 für die Bewer- tung des Unterhaltsgeldes für ein aussereheliches Kind nach Art. 319 ZGB in allen Fällen den Tag der Geburt als massgebend erklärt. Nicht um den Streitwert handelt es sich bei der Art der Bestimmung des Schadenersatzes im Haftpflichtrecht. Dort wird gewöhnlich bis zum Zeitpunkt, in dem nach der kantonalen Prozessordnung :iJ.eue Tatsachen zu berück- sichtigen sind, also mitunter bis zum Urteil der letzten kantonalen Instanz, eine konkrete Schadensberechnung V'orgenommen, mit Zuerkennung entsprechender Renten. Erst für die Zukunft erfolgt eine Kapitalabfindung und zwar auf Grund einer vom Zeitpunkt, in dem die Renten- leistungen aufhören, ausgehenden Barwertberechnung (BGE 77 II 152). Allein, diese Art, den Schadenersatz zu bestimmen, hat nicht notwendig Einfluss auf die Streit- wertberechnung. Jedenfalls im Gebiete der familienrecht- lichen Kinderrenten (Art. 156/157, 319/320 ZGB) ist an der erwähnten Rechtsprechung festzuhalten. Es handelt sich um Rentenansprüche, wobei eine Kapitalabfindung gar nicht vorgesehen ist. Die für die Bemessung der Leistungen erheblichen Verhältnisse sind in der Regel ziemlich stetig, anders als in vielen Haftpflichtfallen. Umso weniger wäre es angebracht, durch Annahme einer sich fortlaufend verschiebenden Grundlage der Streitwert- berechnung Unsicherheit zu schaffen. Es soll vielmehr für die ganze Dauer des Prozesses feststehen, ob für einen Rentenanspruch von bestimmter Höhe der Streit- wert von mindestens Fr. 4000.- nach Art. 46 OG gegeben sein wird, sofern das Begehren im betreffenden Betrage streitig bleibt. Damit wird auch billige Rücksicht genom- men auf kantonale Prozessordnungen, welche bei voraus- sichtlicher Zulässigkeit einer Berufung an das Bundes- gericht eine einzige kantonale Instanz vorsehen.

3. - Nach Tafel 9 von Piccard bemisst sich der Bar- 336 Verfahren. N0 55. wert der streitigen Monatsrente von Fr. 30.- für einen achtjährigen Knaben bis zum 18. Altersjahr auf lOH X 3. . . . . . . . . . . . .. Fr. 3033.-. Dazu kommt. der vom 10. Jahr an streitige Mehrbetrag von je Fr. 10.- .... Zusammen also weniger als Fr. 4000.-. » 837.-. Fr. 3870.-, Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 41, 42, 51, 52. Voir aussi nOS 41, 42, 51, 52. IMPRIMBRIES REUNIES S. A., LAUSANNE 337 I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE

56. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juli 1953 i. S. Eheleute X. Ehescheidung. Die « separazione consensuale » des italienischen Rechts kann nicht zu einer Scheidung gemäss Art. 147/148 ZGB führen. Tiefe Zerrüttung. Verschulden und {( objektive» Ursachen (Art. 142 Abs. 2 ZGB). Divorce. La «separazione consensuale » du droit italien ne peut conduire au divorce selon les art. 147/148 CC. Atteinte profonde du lien conjugal. Faute et causes « objectives » (art. 142 al. 2 CC). Divorzio. La {( separazione consensuale» deI diritto italiano non puo con· durre al divorzio giusta gli art. 147/148 CC. Turbazione profonda delle relazioni coniugali. Colpa e cause « oggettive)) (art. 142 cp. 2 CC). Die Parteien heirateten einander im Jahre 1937 in Florenz. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen. Der Kläger entstammt einer Schweizer Familie, die schon so lange in Italien gelebt hatte, dass ihr Schweizer- bürgerrecht in Vergessenheit geraten war. Er wurde als Italiener angesehen und musste als solcher Militärdienst leisten. Er stand vom April bis September 1939 und dann vom Juni 1940 bis zum Sommer 1943 im Kriegsdienst. Im Jahre 1942 war er ungefähr einen Monat auf Urlaub zu Hause. Infolge des Umsturzes in Italien geriet er anfangs September 1943 in deutsche Gefangenschaft, konnte aber nach zwei Tagen entweichen und sich nach Florenz begeben. Er blieb indessen nur etwa zehn Tage bei seiner Familie. Hierauf flüchtete er sich in die Schweiz, wo er interniert wurde. Nachforschungen während seines 22 AS 79 II - 1953