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Verfahren. N° 54.
die Berufung nicht gegeben. Dafür darf aber, wenn später
eine höhere Invalidität belegt wird und die entsprechende
Rente kapitalisiert wenigstens Fr. 4000.- ausmacht, die
Berufung gegen das Abänderungsurteil erklärt werden.
Dasselbe gilt i~ Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 2 OR.
Dabei kann dann das Bundesgericht im zweiten Verfahren,
ergebe es sich aus einem Vorbehalt nach Art. 10 EHG oder
nach Art. 46 Abs. 2 OR, den Fall nach allen Richtungen
hin, insbesondere bezüglich der Verschuldensfrage, recht-
lich würdigen, mag ihm diese Befugnis auch sonst, d.h.
wenn schon der erste Entscheid der Berufung unterlag,
nicht zustehen. Denn es wäre unerträglich, die umfassende
Überprüfungsmöglichkeit in einem an sich berufungsfähi-
gen Rechtsstreit nur deshalb auszuschliessen, weil mit
Rücksicht auf ungewisse Entwicklung von Verletzungs-
folgen ein nicht berufungsfähiges Urteil voranging. Dieses
kann das Bundesgericht unter der in Rede stehenden Vor-
aussetzung nicht binden. Richtig ist allerdings, dass der-
gestalt die Gefahr des Erlasses von sich widersprechenden
Entscheidungen in der nämlichen Sache geschaffen wird.
Aber das ist eine notwendige Konsequenz des Art. 36
Abs. 3 OG. Mit dem Hinweis darauf erledigt sich auch der
Einwand des Beklagten, es sei ihm nicht zuzumuten, einen
nochmaligen Prozess zu führen, nachdem sich die kanto-
nalen Gerichte zur Grundsatzfrage schon im ersten geäus-
sert hätten. Die gleiche Lage kann anderweitig ebensogut
eintreten, etwa wenn -
was einem Kläger freisteht -
zuerst ein nicht weiterziehbarer Streit eingeleitet und-für
restliche Ansprüche eine Nachklage vorbehalten wird
(vgl. BGE 24 II 431 f.).
Verfahren. N° 55.
55. UrteU der 11. ZivilabteUung vom 3. Jnli 1953
i. S. Deli' Aequa gegen Bweh.
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Streitwert für die Berufung (Art. 46 OG).
Der Barwert einer Kinderrente (Art. 156/157; 319/32~. ZGB),
soweit sie in der letzten kantonalen Instanz noch streItIg war.
ist nach dem bei der Klageanhebung massgebenden Alter zu
berechnen, zum Zinssatze von 3 Yz %.
Valeur litigieuse en rnatwre de recours en refonne (art. 46 OJ).
La. valeur en capital d'une pension alioU!~e A un enfant (art. 156/
157; 319/320 CC) doit, en tant que la pension est encore en
discussion devant la derniere juridiotion cantonale, ~tre 001-
culee d'apres l'age determinant lore de l'introduction de l'action,
au taux de 3 Yz %.
Valore litigwso in rnateria di diritto per riforrna (art .. 46 OG).
TI valore in oopitale d'una pensione accordata ad un figlio (art. 156/
157, 319/320 CC) dev'essere calcolato, in quanto e ancora.
litigioso davanti all'ultima giurisdizi?ne c~tonale, ~ec~mdo
l'etA determinante al momento deli'mtroduZlOne deli aZlOne,
al saggio 3 Yz %.
A. -
Bei der Scheidung der Eheleute Broch-Dell'Acqua
durch Urteil vom 3. Juni 1947 wurde der am 21. Januar
1944 geborene Knabe der Mutter zugewiesen und der Vater
zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen für das Kind ver-
pflichtet, bemessen auf je Fr. 60.- bis zu dessen 10.,
und auf je Fr. 80.- von da an bis zum zurückgelegten
18. Altersjahr.
B. -
Mit Klage vom 29. Februar 1952 verlangte der
nun wieder verheiratete Vater Herabsetzung der Kinder-
alimente auf die Hälfte der im Scheidungsurteil festgesetz-
ten Beträge. Das' Appellationsgericht hiess die Klage
durch Urteil vom 28. April 1953 in dem Sinne teilweise
gut, dass von der Rechtskraft des Urteils an bis zum
vollendeten 18. Altersjahr des Kindes monatlich Beiträge
von je Fr. 50.- zu zahlen seien.
O. -
Mit vorliegender Berufung hält die Beklagte am
Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Die Berufungsklägerin bemisst den Streitwert
auf mehr als den nach Art. 46 OG erforderlichen Betrag
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Verfahren. N° 55.
von Fr. 4000.-. Sie zieht zuerst die streitigen Einzel-
beträge für 18 Monate in Betracht. Dazu rechnet sie den
zu 2 % % kapitalisierten Wert der Monatsbetreffnisse
von Fr. 50.- für einen zehnjährigen Knaben nach Tafel
9 von PrCCARD. Streitig sind indessen vom 10. Altersjahr
des Knaben an nur monatlich Fr. 40.-. Ferner besteht
kein zureichender Grund, von dem seit 1946 (BGE 72 II
134) um der wünschbaren Stabilität willen beibehaltenen
Zinssatze von 3 % % abzugehen, der übrigens dem
üblichen Zinsfusse für erstklassige Hypotheken entspricht
(vgl. PrcCARD, Lebenserwartungs-, Barwert- und Renten-
tafeln, 5. Auflage, S. 52 ff.).
2. -
Im übrigen sind für die Streitwertbemessung nach
ständiger Rechtsprechung die Verhältnisse zur Zeit der
Klageanhebung massgebend. Nach Art. 36 Abs. I OG
wird der Streitwert eben durch das klägerische Rechts-
begehren bestimmt. (Auch Art. 51 OG geht von der
Streitwertangabe der Klage aus.) Für die Frage der
Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht fallen
dann allerdings nach Art. 46 OG die Rechtsbegehren in
Betracht, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch
streitig waren. Allein, bereits die entspr~chende Ordnung
des alten OG wurde dahin ausgelegt, dass zwar eine im
Laufe des kantonalen Verfahrens eingetretene Änderung
der streitigen Begehren zu beachten, der Wert des (gleich
gebliebenen oder, eben gemäss den Begehren, im Laufe
des Prozesses veränderten) Streitgegenstandes jedoch nach
dem schon für die Klage massgebend gewesenen Stichtag
zu bestimmen sei (BGE 48 II 412). Das gilt gerade auch
für die Berechnung des Barwertes einer Rente (BGE 59
II 339). Hat die Pflicht zu deren Leistung nach dem
Klagebegehren schon begonnen, so ist somit für den Bar-
und damit für den Streitwert kein späterer Zeitpunkt
massgebend. Freilich rechnet man, um die Barwerttafeln
leicht handhaben zu können, nicht nach einem vom
Geburtstag des Berechtigten verschiedenen Tag, sondern
nach dem dem Stichtag am nächsten liegenden Geburtstag.
Verfahren. No 55.
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Keine grundsätzliche Al>weichung hievon, sondern nur
eine besondere Art der Fixierung des unveränderlichen
Stichtages bedeutet es, wenn BGE 61 II 68 für die Bewer-
tung des Unterhaltsgeldes für ein aussereheliches Kind
nach Art. 319 ZGB in allen Fällen den Tag der Geburt
als massgebend erklärt.
Nicht um den Streitwert handelt es sich bei der Art
der Bestimmung des Schadenersatzes im Haftpflichtrecht.
Dort wird gewöhnlich bis zum Zeitpunkt, in dem nach
der kantonalen Prozessordnung :iJ.eue Tatsachen zu berück-
sichtigen sind, also mitunter bis zum Urteil der letzten
kantonalen Instanz, eine konkrete Schadensberechnung
V'orgenommen, mit Zuerkennung entsprechender Renten.
Erst für die Zukunft erfolgt eine Kapitalabfindung und
zwar auf Grund einer vom Zeitpunkt, in dem die Renten-
leistungen aufhören, ausgehenden Barwertberechnung
(BGE 77 II 152). Allein, diese Art, den Schadenersatz zu
bestimmen, hat nicht notwendig Einfluss auf die Streit-
wertberechnung. Jedenfalls im Gebiete der familienrecht-
lichen Kinderrenten (Art. 156/157, 319/320 ZGB) ist an
der erwähnten Rechtsprechung festzuhalten. Es handelt
sich um Rentenansprüche, wobei eine Kapitalabfindung
gar nicht vorgesehen ist. Die für die Bemessung der
Leistungen erheblichen Verhältnisse sind in der Regel
ziemlich stetig, anders als in vielen Haftpflichtfallen.
Umso weniger wäre es angebracht, durch Annahme einer
sich fortlaufend verschiebenden Grundlage der Streitwert-
berechnung Unsicherheit zu schaffen. Es soll vielmehr
für die ganze Dauer des Prozesses feststehen, ob für
einen Rentenanspruch von bestimmter Höhe der Streit-
wert von mindestens Fr. 4000.- nach Art. 46 OG gegeben
sein wird, sofern das Begehren im betreffenden Betrage
streitig bleibt. Damit wird auch billige Rücksicht genom-
men auf kantonale Prozessordnungen, welche bei voraus-
sichtlicher Zulässigkeit einer Berufung an das Bundes-
gericht eine einzige kantonale Instanz vorsehen.
3. -
Nach Tafel 9 von Piccard bemisst sich der Bar-
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Verfahren. N0 55.
wert der streitigen Monatsrente von Fr. 30.- für einen
achtjährigen Knaben bis zum 18. Altersjahr auf
lOH X 3. . . . . . . . . . . . ..
Fr. 3033.-.
Dazu kommt. der vom 10. Jahr an streitige
Mehrbetrag von je Fr. 10.- ....
Zusammen
also weniger als Fr. 4000.-.
»
837.-.
Fr. 3870.-,
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 41, 42, 51, 52.
Voir aussi nOS 41, 42, 51, 52.
IMPRIMBRIES REUNIES S. A., LAUSANNE
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I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
56. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juli
1953 i. S. Eheleute X.
Ehescheidung.
Die « separazione consensuale » des italienischen Rechts kann nicht
zu einer Scheidung gemäss Art. 147/148 ZGB führen.
Tiefe Zerrüttung. Verschulden und {(objektive» Ursachen (Art. 142
Abs. 2 ZGB).
Divorce.
La «separazione consensuale » du droit italien ne peut conduire
au divorce selon les art. 147/148 CC.
Atteinte profonde du lien conjugal. Faute et causes « objectives »
(art. 142 al. 2 CC).
Divorzio.
La {(separazione consensuale» deI diritto italiano non puo con·
durre al divorzio giusta gli art. 147/148 CC.
Turbazione profonda delle relazioni coniugali. Colpa e cause
« oggettive)) (art. 142 cp. 2 CC).
Die Parteien heirateten einander im Jahre 1937 in
Florenz. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen.
Der Kläger entstammt einer Schweizer Familie, die
schon so lange in Italien gelebt hatte, dass ihr Schweizer-
bürgerrecht in Vergessenheit geraten war. Er wurde als
Italiener angesehen und musste als solcher Militärdienst
leisten. Er stand vom April bis September 1939 und dann
vom Juni 1940 bis zum Sommer 1943 im Kriegsdienst.
Im Jahre 1942 war er ungefähr einen Monat auf Urlaub
zu Hause. Infolge des Umsturzes in Italien geriet er
anfangs September 1943 in deutsche Gefangenschaft,
konnte aber nach zwei Tagen entweichen und sich nach
Florenz begeben. Er blieb indessen nur etwa zehn Tage
bei seiner Familie. Hierauf flüchtete er sich in die Schweiz,
wo er interniert wurde. Nachforschungen während seines
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AS 79 II -
1953