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77_II_152

BGE 77 II 152

Bundesgericht (BGE) · 1950-09-28 · Deutsch CH
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152 Obligationenrecht. N° 31. 3l. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. März 1951 i. S. Küenzi und Mitbeteiligte gegen Münch. Berechnung des Barwertes einer aufgeschobenen Rente. Calcul de Ia valeur capitalisee d'une rente differee. Calcolo deI valore capitalizzato d'una rendita differita. Aus dem Tatbestand: Am Abend des 30. März 1946 brach der damals 14 Jahre alte Fredy MÜllch durch das schräge Glasdach auf der Dachterrasse des von seinen Eltern bewohnten Hauses und stürzte im Lichtschacht 16,6 Meter in die Tiefe. Er erlitt schwere Verletzungen, die zu einer bleibenden Vermin- derung der Erwerbsfähigkeit von 45 % führten. Für die Unfallfolgen belangte der Verunglückte, ver- treten durch seinen Vater, die Miteigentümer der Liegen- schaft gestützt auf Art. 58 QR und wegen unerlaubter Handlung gestützt auf Art. 41 ff. OR. Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil vom 28. September 1950 die Klage teilweise zugesprochen und die Beklagten solidarisch verurteilt, dem Kläger einen Betrag von Fr. 30,000.- zu bezahlen, den Beklagten Dr. Küenzi überdies zur Bezahlung einer Genugtuungs- summe von Fr. 3000.- alles mit Zins zu 5 % ab 30. März 1946. Hiegegen legten die Beklagten beim Bundesgericht Be- rufung ein. Sie machen u. a. geltend, da der Verunfallte den vorinstanzlichen Urteilstag erlebt habe, entspreche es den Verhältnissen besser, die Kapitalisierung der Invaliden- rente nach Alter und Lebenserwartung am Urteilstage statt wie die Vorinstanz am Unfalltage vorzunehmen und hievon dann den Kapitalwert einer temporären Rente abzu- ziehen. Aus den Erwägungen: Gemäss der derzeitigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtes ist massgebender Zeitpunkt für die Kapitalisie- Obligationenrecht. N° 31. 153 rung nicht der Unfall-, sondern der Urteilstag, d. h. der Tag des Urteils derjenigen kantonalen Instanz, bei welcher , prozessual zulässig noch neue Tatsachen vorgebracht oder berücksichtigt werden können (vgl. die nicht publizierten Entscheide vom 7. Juli 1943 i. S. HelvetiajBlaser, vom

14. November 1950 i. S. HelvetiajZimmermann und vom 23 Januar 1951 i. S. BehrensjSitten und Rey). Im vorliegen- den Falle datiert das kantonale Urteil vom 28. September

1950. Hievon ist auszugehen, indem dort, wo eine kon- krete Schadensberechnung möglich ist, der Ersatz nicht mit einer abstrakten Wahrscheinlichkeitsberechnung er- mittelt werden soll. Nach diesem Grundsatz wären die vor dem massgeblichen Urteilstag fällig gewordenen Leistungen konkret zu berechnen und zusammenzuzählen, wobei ein mittlerer Zinstermin für die gesamten rückständigen Leis- tungen zu wählen wäre. Im vorliegenden Fall sind indessen keine Leistungen vor dem kantonalen Urteilstag fällig geworden, weil der Verunfallte nach vorinstanzlicher An- nahme erst nach dem 20. Altersjahr, also erst ein Jahr nach der Urteilsfällung, zu. verdienen beginnt. . Am Urteilstag war der Kläger 18 Jahre und 7 Monate alt, sodass für die Kapitalberechnung in üblicher Weise auf 19 Jahre aufzurunden ist. Für einen 19-jährigen Jüng- ling beträgt beim Zinsfuss von 3 % % das Kapital, das einer Rente von Fr. 3150.- entspricht, gemäss Piccard Tafel UI Fr. 71,662.50 (31,5 X 2275). Da der Kläger aber erst ein Jahr nach der Urteils fällung, nämlich erst nach Vollendung des 20. Altersjahres, zu verdienen beginnt, ist nach der anzuwendenden Berechnungsmethode ein Betrag abzuzieb.en, der dem Kapital einer einjährigen tempo- rären Rente für das 20. Jahr entspricht, also Fr. 3087.- (31,5 X 98). Es verbleibt somit ein Kapital von Fr. 71 662.50 minus Fr. 3087.- = Fr. 68,575.50.