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Obligationenrecht. N° 31.
3l. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 6. März 1951 i. S. Küenzi und Mitbeteiligte gegen Münch.
Berechnung des Barwertes einer aufgeschobenen Rente.
Calcul de Ia valeur capitalisee d'une rente differee.
Calcolo deI valore capitalizzato d'una rendita differita.
Aus dem Tatbestand:
Am Abend des 30. März 1946 brach der damals 14 Jahre
alte Fredy MÜllch durch das schräge Glasdach auf der
Dachterrasse des von seinen Eltern bewohnten Hauses und
stürzte im Lichtschacht 16,6 Meter in die Tiefe. Er erlitt
schwere Verletzungen, die zu einer bleibenden Vermin-
derung der Erwerbsfähigkeit von 45 % führten.
Für die Unfallfolgen belangte der Verunglückte, ver-
treten durch seinen Vater, die Miteigentümer der Liegen-
schaft gestützt auf Art. 58 QR und wegen unerlaubter
Handlung gestützt auf Art. 41 ff. OR.
Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit Urteil
vom 28. September 1950 die Klage teilweise zugesprochen
und die Beklagten solidarisch verurteilt, dem Kläger einen
Betrag von Fr. 30,000.- zu bezahlen, den Beklagten
Dr. Küenzi überdies zur Bezahlung einer Genugtuungs-
summe von Fr. 3000.- alles mit Zins zu 5 % ab 30. März
1946.
Hiegegen legten die Beklagten beim Bundesgericht Be-
rufung ein. Sie machen u. a. geltend, da der Verunfallte
den vorinstanzlichen Urteilstag erlebt habe, entspreche es
den Verhältnissen besser, die Kapitalisierung der Invaliden-
rente nach Alter und Lebenserwartung am Urteilstage
statt wie die Vorinstanz am Unfalltage vorzunehmen und
hievon dann den Kapitalwert einer temporären Rente abzu-
ziehen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss der derzeitigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes ist massgebender Zeitpunkt für die Kapitalisie-
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rung nicht der Unfall-, sondern der Urteilstag, d. h. der
Tag des Urteils derjenigen kantonalen Instanz, bei welcher
, prozessual zulässig noch neue Tatsachen vorgebracht oder
berücksichtigt werden können (vgl. die nicht publizierten
Entscheide vom 7. Juli 1943 i. S. HelvetiajBlaser, vom
14. November 1950 i. S. HelvetiajZimmermann und vom
23 Januar 1951 i. S. BehrensjSitten und Rey). Im vorliegen-
den Falle datiert das kantonale Urteil vom 28. September
1950. Hievon ist auszugehen, indem dort, wo eine kon-
krete Schadensberechnung möglich ist, der Ersatz nicht
mit einer abstrakten Wahrscheinlichkeitsberechnung er-
mittelt werden soll. Nach diesem Grundsatz wären die vor
dem massgeblichen Urteilstag fällig gewordenen Leistungen
konkret zu berechnen und zusammenzuzählen, wobei ein
mittlerer Zinstermin für die gesamten rückständigen Leis-
tungen zu wählen wäre. Im vorliegenden Fall sind indessen
keine Leistungen vor dem kantonalen Urteilstag fällig
geworden, weil der Verunfallte nach vorinstanzlicher An-
nahme erst nach dem 20. Altersjahr, also erst ein Jahr
nach der Urteilsfällung, zu. verdienen beginnt.
. Am Urteilstag war der Kläger 18 Jahre und 7 Monate
alt, sodass für die Kapitalberechnung in üblicher Weise
auf 19 Jahre aufzurunden ist. Für einen 19-jährigen Jüng-
ling beträgt beim Zinsfuss von 3 % % das Kapital, das
einer Rente von Fr. 3150.- entspricht, gemäss Piccard
Tafel UI Fr. 71,662.50 (31,5 X 2275). Da der Kläger aber
erst ein Jahr nach der Urteils fällung, nämlich erst nach
Vollendung des 20. Altersjahres, zu verdienen beginnt, ist
nach der anzuwendenden Berechnungsmethode ein Betrag
abzuzieb.en, der dem Kapital einer einjährigen tempo-
rären Rente für das 20. Jahr entspricht, also Fr. 3087.-
(31,5 X 98). Es verbleibt somit ein Kapital von Fr. 71 662.50
minus Fr. 3087.- = Fr. 68,575.50.