Sachverhalt
Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Email vom 2. Juni 2023 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Abwicklung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 2 (nachfolgend: E._____ 2), mit Email vom 8. Juni 2023 mit der Abwick- lung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 3 (nachfolgend: E._____ 3) und mit Email vom 22. Juni 2023 mit der Abwicklung der Zollformalitä- ten für den Export des Lastwagens E._____ 4 (nachfolgend: E._____ 4) bei den deutschen Zollbehörden (Hauptzollamt Singen, Gottmadingen). Die Zollanmeldung sollte jeweils auf den Namen der deutschen Schwestergesellschaft der Beklagten, B2._____ GmbH, lauten (vgl. act. 1 Rz. 3 ff., 10 ff., 22, 24; act. 3/4; act. 3/5; act. 3/6; act. 3/7; act. 3/8; act. 3/11). Am 5. Juni 2023 erliessen die deutschen Zollbehörden einen Steuerbescheid für E._____ 2, in dem die Einfuhrumsatzsteuer und Zölle zunächst auf EUR 173'286.43 festgesetzt wurden. In der Folge korrigierten die deutschen Zoll- behörden den ursprünglich auf EUR 173'286.43 festgesetzten Betrag nach unten auf EUR 117'206.68 (vgl. act. 1 Rz. 22 f.; act. 3/14; act. 3/15). Für E._____ 3 belief
- 5 - sich die Einfuhrumsatzsteuer sodann gemäss Steuerbescheid vom 13. Juni 2023 auf EUR 106'722.52 und für E._____ 4 gemäss Steuerbescheid vom 27. Juni 2023 auf EUR 106'363.42 (vgl. act. 1 Rz. 24 f.; act. 3/16; act. 3/17; act. 3/18; act. 3/19). Die Beträge von EUR 117'206.68 (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4) wurden jeweils am Tag der Steuerbescheide in das Aufschubnehmerkonto der Klägerin bei den deutschen Zollbehörden aufgenom- men, das als Sicherheit dafür dient, dass der Zollschuldnerin unter bestimmten Vor- aussetzungen ein Zahlungsaufschub für die geschuldeten Abgaben gewährt wer- den kann. Am 28. August 2023 beglich die Klägerin im Rahmen ihrer Auftragserfül- lung für die Beklagte die von der B2._____ GmbH an die deutschen Zollbehörden geschuldeten Einfuhrumsatzsteuern, indem die Beträge in Höhe von EUR 117'206.68 (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4) dem Bankkonto der Klägerin belastet wurden (act. 1 Rz. 26 ff.; act. 3/22; act. 3/23). Für die Einfuhrumsatzsteuern der deutschen Zollbehörden stellte die Klägerin der Beklagten (i) am 6. Juni 2023 Rechnung in Höhe von CHF 446'131.48, wovon CHF 116'732.16 (bzw. EUR 117'206.68) entfallend auf E._____ 2, (ii) am 13. Juni 2023 Rechnung in Höhe von EUR 106'722.52 für E._____ 3 und (iii) am 28. Juni 2023 Rechnung in Höhe von EUR 106'363.42 für E._____ 4. Die Rechnungen vom
6. Juni 2023, 13. Juni 2023 und 28. Juni 2023 umfassten ausserdem jeweils eine Vergütung für die von der Klägerin erbrachten Leistungen (EUR 40.– für die Erstel- lung des EUR-1-Formulars, EUR 80.– für die Einfuhr- und EUR 50.– für die Aus- fuhrabfertigung) sowie Kontobenutzungsgebühren von 3.5% für die Belastung der Einfuhrumsatzsteuern für E._____ 2, E._____ 3 und E._____ 4 durch die deut- schen Zollbehörden auf dem Aufschubnehmerkonto der Klägerin (vgl. act. 1 Rz. 31 f.; act. 3/24; act. 3/25; act. 3/26). Abgesehen von der Kontobenutzungsgebühr für E._____ 2 in Höhe von CHF 4'171.73 beglich die Beklagte die Rechnungen vom 6. Juni 2023 (E._____ 2),
13. Juni 2023 (E._____ 3) und vom 28. Juni 2023 (E._____ 4) trotz der Mahnungen vom 14. Juli 2023 und vom 16. August 2023 und einer Email vom 26. März 2024 nicht (vgl. act. 1 Rz. 33 ff.; act. 3/27; act. 3/28; act. 3/29; act. 3/30; act. 3/31).
- 6 - 2.2. Rechtliches Die Beantragung bzw. Anmeldung der Verzollung fällt unter das Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR; HGer ZH HG150114 vom 23. Oktober 2015 E. 5.2.1.2). Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich die Beauftragte, die ihr übertragenen Ge- schäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Die Be- auftragte hat, sofern dies verabredet oder üblich ist, Anspruch auf eine Vergütung (Art. 394 Abs. 3 OR). Zusätzlich ist die Auftraggeberin schuldig, der Beauftragten die Auslagen, die diese in richtiger Ausführung des Auftrags gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen (Art. 402 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen. Fremdwährungsschulden zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht auf die Währung des Zahlungsortes lauten. Ob eine Geldschuld in einer bestimmten Währung ausgedrückt ist, ergibt sich in der Regel aus dem Vertrag. Der Gläubiger hat eine Forderung in der vereinbarten Währung einzuklagen. Andernfalls ist die Klage abzuweisen, weil der Schuldner nicht zu einer andern als der geschuldeten Leistung verurteilt werden darf (vgl. BGE 134 III 151 E. 2.2 ff.; SCHRANER, in: Zür- cher Kommentar, Die Erfüllung der Obligationen, Art. 68-96 OR, 3. Aufl. 2000, Art. 84 N. 175 f., 216). 2.3. Würdigung 2.3.1. Einfuhrumsatzsteuern Mit Email vom 2. Juni 2023 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Abwick- lung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 2, mit Email vom
8. Juni 2023 mit der Abwicklung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 3 und mit Email vom 22. Juni 2023 mit der Abwicklung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 4 bei den deutschen Zollbehörden (act. 1 Rz. 10 ff.; act. 3/4; act. 3/5; act. 3/6). Damit sind zwischen den Parteien drei Auf- tragsverhältnisse i.S.v. Art. 394 ff. OR zustande gekommen. Die Klägerin fordert von der Beklagten Ersatz der Einfuhrumsatzsteuern in Höhe von EUR 117'206.68
- 7 - (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4; vgl. act. 1 Rz. 30 f.). Die Klägerin verlangt die Forderungen in Euro (vgl. act. 1 S. 2). Anders als die Einfuhrumsatzsteuern von EUR 106'722.52 für E._____ 3 und EUR 106'363.42 für E._____ 4 gibt die Klägerin sowohl in der Klageschrift als auch in der Rechnung vom 6. Juni 2023 und in den Mahnungen vom 14. Juli 2023 und
16. August 2023 die Einfuhrumsatzsteuer für E._____ 2 in Schweizer Franken an, wobei sie in der Klageschrift zusätzlich den entsprechenden Eurobetrag in Klam- mern ergänzt ("CHF 116'732.16 [entspr. EUR 117'206.68]"; vgl. act. 1 Rz. 31; act. 3/24; act. 3/29; act. 3/30). Die deutschen Zollbehörden setzten die Einfuhrum- satzsteuer für E._____ 2 gemäss dem von der Klägerin eingereichten Steuerbe- scheid vom 5. Juni 2023 – nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin später von EUR 173'286.43 auf EUR 117'206.68 korrigiert – in Euro fest (act. 1 Rz. 22 f.; act. 3/15). Zudem wurden die Einfuhrumsatzsteuern auf das Auf- schubnehmerkonto der Klägerin ebenfalls in Euro verbucht und am 28. August 2023 ihrem Konto in Euro belastet (act. 1 Rz. 27; act. 3/22; act. 3/23). Aus diesen Umständen ergibt sich, dass es sich bei den Einfuhrumsatzsteuern für E._____ 2 um einen Anspruch in Euro handelt. Die Einfuhrumsatzsteuern von EUR 117'206.68 (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4), die der Klägerin unbestrittenermas- sen im Rahmen der Auftragserfüllung für die Beklagte angefallen und von ihr begli- chen wurden, stellen Auslagen i.S.v. Art. 402 Abs. 1 OR dar (vgl. act. 1 Rz. 26, 30 f., 41). Die Tatsache, dass die Zollbehörden für die Einfuhrumsatzsteuern Be- träge von EUR 117'206.68 (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4) festgesetzt bzw. diese dem Aufschubnehmerkonto der Klägerin belastet haben, ist belegt (vgl. act. 1 Rz. 27 ff.; act. 3/15; act. 3/16; act. 3/19; act. 3/22; act. 3/23). Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Einfuhrum- satzsteuern in Höhe von gesamthaft EUR 330'292.62 ist damit ausgewiesen.
- 8 - 2.3.2. Vergütungen Die Klägerin fordert von der Beklagten jeweils für E._____ 2, E._____ 3 und E._____ 4 die Zahlung einer Vergütung von EUR 170.– für die von ihr erbrachten Leistungen, bestehend aus EUR 40.– für die Erstellung des EUR-1-Formulars, EUR 80.– für die Einfuhr- und EUR 50.– für die Ausfuhrabfertigung (vgl. act. 1 Rz. 31; act. 3/24; act. 3/25; act. 3/26). Die Klägerin verlangt die Forderungen in Euro (vgl. act. 1 S. 2). Die Klägerin gibt allerdings die Vergütung für E._____ 2 sowohl in der Klageschrift als auch in der Rechnung vom 6. Juni 2023 und in den Mahnungen vom 14. Juli 2023 und 16. August 2023 in Schweizer Franken an (vgl. act. 1 Rz. 31; act. 3/24; act. 3/29; act. 3/30). Sie führt jedoch nicht aus, dass die Vergütung für E._____ 2 bspw. eigentlich in Euro geschuldet gewesen wäre bzw., dass die Rechnung vom
6. Juni 2023 bzw. die Mahnungen vom 14. Juli 2023 und 16. August 2023 fälschli- cherweise in Schweizer Franken ausgestellt wurden. Inwiefern bei der Vergütung für die im Zusammenhang mit E._____ 2 erbrachten Leistungen ein Bezug zur Fremdwährung Euro bestehen soll und sich damit ein Anspruch der Klägerin er- gebe, diesen Betrag nunmehr in Euro einzufordern, wurde von der Klägerin nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Daher ist die geltend gemachte Vergütung im Zusammenhang mit E._____ 2 in Höhe von CHF 170.– in Schweizer Franken zu leisten. Da das Gericht nur die Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen darf, ist Rechtsbegehren Ziff. 1 im Umfang von EUR 170.– abzuwei- sen. Im Gegensatz zu E._____ 2 wurden die Leistungen im Zusammenhang mit E._____ 3 und E._____ 4 in den Rechnungen vom 8. Juni 2023 und 22. Juni 2023 in Euro abgerechnet und jeweils auch in der Klageschrift in Euro angegeben. Folg- lich ist davon auszugehen, dass es sich bei den Vergütungen für E._____ 3 und E._____ 4 um Ansprüche in Euro handelt. Nachdem die Klägerin die vereinbarten Leistungen, namentlich die Erstellung des EUR-1-Formulars sowie die Einfuhr- und Ausfuhrabfertigung, für E._____ 3 und E._____ 4 erbracht hatte, ist die Beklagte unbestrittenermassen zur Zahlung der Vergütung von gesamthaft EUR 340.– ver- pflichtet (vgl. act. 1 Rz. 22 ff., 31, 43). Dieser Pflicht ist sie bis heute nicht nachge-
- 9 - kommen (vgl. act. 1 Rz. 34, 37). Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung für die im Zusammenhangt mit E._____ 3 und 4 erbrachten Leistungen in der Höhe von insgesamt EUR 340.– ist ausgewiesen. 2.3.3. Kontobenutzungsgebühren Die Klägerin verlangt zusätzlich eine Kontobenutzungsgebühr von 3.5% der Ein- fuhrumsatzsteuern, was für E._____ 3 einem Betrag von EUR 3'735.30 (3.5% von EUR 106'722.52) und für E._____ 4 einem Betrag von EUR 3'722.70 (3.5% von EUR 106'363.42) entspricht (vgl. act. 1 Rz. 31 f.; act. 3/25; act. 3/26). Die Klägerin begründet diese Forderungen damit, dass die Zollbehörden die Beträge von EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4) dem Aufschubneh- merkonto der Klägerin belastet hätten. Dadurch sei die Klägerin in Vorleistung ge- treten und habe der Beklagten Darlehen in Höhe dieser Vorleistungen gewährt, die gemäss Art. 313 und 314 OR zu verzinsen seien (vgl. act. 1 Rz. 32). Die Argumen- tation der Klägerin erweist sich als widersprüchlich. Einerseits fordert sie Zinsen gestützt auf die darlehensrechtlichen Bestimmungen der Art. 313 und 314 OR, ohne konkret darzulegen, dass der Beklagten überhaupt Darlehen gewährt wurden bzw. wie lange diese der Beklagten zur Verfügung gestanden haben sollen (vgl. act. 1 Rz. 32). Andererseits verweist die Klägerin an anderer Stelle auf die Kontobenutzungsgebühren als eine Einmalgebühr von 3.5% der Einfuhrumsatz- steuern. Es fehlt sowohl die konkrete Behauptung einer entsprechenden Parteiver- einbarung als auch einer etablierten Übung, die diese Einmalgebühren rechtferti- gen könnten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 313 und 314 OR, die sich ausdrücklich auf Darlehenszinse beziehen, analog auf eine Einmalgebühr angewendet werden können sollen. Im Übrigen kann aus der Bezahlung der Ge- bühr für den E._____ 2 entgegen der Darstellung der Klägerin (act. 1 Rz. 33) nicht auf eine konkludente Einigung in Bezug auf die Gebühr für den E._____ 3 und den E._____ 4 geschlossen werden. Die Klägerin hat somit weder behauptet noch dar- gelegt, weshalb und auf welcher Grundlage die Einmalgebühren geschuldet sein sollten (vgl. act. 1 Rz. 32 f., 44). Die Klägerin gelingt es folglich nicht, einen An- spruch auf die Kontobenutzungsgebühren in Höhe von EUR 3'735.30 (E._____ 3) und EUR 3'722.70 (E._____ 4) zu beweisen.
- 10 - 2.4. Fazit und Verzugszins Der Klägerin steht eine Forderung von EUR 117'206.68 für E._____ 2, EUR 106'892.52 für E._____ 3 und EUR 106'533.42 für E._____ 4 zu, womit eine Gesamtforderung von EUR 330'632.62 ausgewiesen ist. Die Klägerin beantragt weiter die Zusprechung von Zins zu 5% seit 14. Juli 2023 bzw. Zins zu 5% seit 16. August 2023 (vgl. act. 1 S. 2, Rz. 46). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten und ist ausgewiesen. Die Beklagte ist demnach zu ver- pflichten, der Klägerin EUR 330'632.62 nebst Zins zu 5% auf EUR 224'099.20 (EUR 117'206.68 [E._____ 2] + EUR 106'892.52 [E._____ 3]) seit 14. Juli 2023 und auf EUR 106'533.42 (E._____ 4) seit 16. August 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 317'463.– (zum Umrechnungs- kurs von EUR 1.– = CHF 0.93852 am 29. August 2024 [Datum Rechtshängigkeit; vgl. BGE 63 II 34]). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 12'850.– festzusetzen. Da die Klägerin beinahe voll- umfänglich obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entspre- chendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen
- 11 - Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und beträgt beim vorlie- genden Streitwert rund CHF 19'750.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hin- aus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptun- gen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klage- begehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun- gen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es (zur Hauptsache), wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Ge-
- 4 - richt die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; WILLISEGGER: in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 223 N. 20 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist andro- hungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
E. 1.2 Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben (Art. 31 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG; act. 1 Rz. 3).
E. 2 Materielles
E. 2.1 Unstrittiger Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Email vom 2. Juni 2023 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Abwicklung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 2 (nachfolgend: E._____ 2), mit Email vom 8. Juni 2023 mit der Abwick- lung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 3 (nachfolgend: E._____ 3) und mit Email vom 22. Juni 2023 mit der Abwicklung der Zollformalitä- ten für den Export des Lastwagens E._____ 4 (nachfolgend: E._____ 4) bei den deutschen Zollbehörden (Hauptzollamt Singen, Gottmadingen). Die Zollanmeldung sollte jeweils auf den Namen der deutschen Schwestergesellschaft der Beklagten, B2._____ GmbH, lauten (vgl. act. 1 Rz. 3 ff., 10 ff., 22, 24; act. 3/4; act. 3/5; act. 3/6; act. 3/7; act. 3/8; act. 3/11). Am 5. Juni 2023 erliessen die deutschen Zollbehörden einen Steuerbescheid für E._____ 2, in dem die Einfuhrumsatzsteuer und Zölle zunächst auf EUR 173'286.43 festgesetzt wurden. In der Folge korrigierten die deutschen Zoll- behörden den ursprünglich auf EUR 173'286.43 festgesetzten Betrag nach unten auf EUR 117'206.68 (vgl. act. 1 Rz. 22 f.; act. 3/14; act. 3/15). Für E._____ 3 belief
- 5 - sich die Einfuhrumsatzsteuer sodann gemäss Steuerbescheid vom 13. Juni 2023 auf EUR 106'722.52 und für E._____ 4 gemäss Steuerbescheid vom 27. Juni 2023 auf EUR 106'363.42 (vgl. act. 1 Rz. 24 f.; act. 3/16; act. 3/17; act. 3/18; act. 3/19). Die Beträge von EUR 117'206.68 (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4) wurden jeweils am Tag der Steuerbescheide in das Aufschubnehmerkonto der Klägerin bei den deutschen Zollbehörden aufgenom- men, das als Sicherheit dafür dient, dass der Zollschuldnerin unter bestimmten Vor- aussetzungen ein Zahlungsaufschub für die geschuldeten Abgaben gewährt wer- den kann. Am 28. August 2023 beglich die Klägerin im Rahmen ihrer Auftragserfül- lung für die Beklagte die von der B2._____ GmbH an die deutschen Zollbehörden geschuldeten Einfuhrumsatzsteuern, indem die Beträge in Höhe von EUR 117'206.68 (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4) dem Bankkonto der Klägerin belastet wurden (act. 1 Rz. 26 ff.; act. 3/22; act. 3/23). Für die Einfuhrumsatzsteuern der deutschen Zollbehörden stellte die Klägerin der Beklagten (i) am 6. Juni 2023 Rechnung in Höhe von CHF 446'131.48, wovon CHF 116'732.16 (bzw. EUR 117'206.68) entfallend auf E._____ 2, (ii) am 13. Juni 2023 Rechnung in Höhe von EUR 106'722.52 für E._____ 3 und (iii) am 28. Juni 2023 Rechnung in Höhe von EUR 106'363.42 für E._____ 4. Die Rechnungen vom
E. 2.2 Rechtliches Die Beantragung bzw. Anmeldung der Verzollung fällt unter das Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR; HGer ZH HG150114 vom 23. Oktober 2015 E. 5.2.1.2). Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich die Beauftragte, die ihr übertragenen Ge- schäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Die Be- auftragte hat, sofern dies verabredet oder üblich ist, Anspruch auf eine Vergütung (Art. 394 Abs. 3 OR). Zusätzlich ist die Auftraggeberin schuldig, der Beauftragten die Auslagen, die diese in richtiger Ausführung des Auftrags gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen (Art. 402 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen. Fremdwährungsschulden zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht auf die Währung des Zahlungsortes lauten. Ob eine Geldschuld in einer bestimmten Währung ausgedrückt ist, ergibt sich in der Regel aus dem Vertrag. Der Gläubiger hat eine Forderung in der vereinbarten Währung einzuklagen. Andernfalls ist die Klage abzuweisen, weil der Schuldner nicht zu einer andern als der geschuldeten Leistung verurteilt werden darf (vgl. BGE 134 III 151 E. 2.2 ff.; SCHRANER, in: Zür- cher Kommentar, Die Erfüllung der Obligationen, Art. 68-96 OR, 3. Aufl. 2000, Art. 84 N. 175 f., 216).
E. 2.3 Würdigung
E. 2.3.1 Einfuhrumsatzsteuern Mit Email vom 2. Juni 2023 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Abwick- lung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 2, mit Email vom
E. 2.3.2 Vergütungen Die Klägerin fordert von der Beklagten jeweils für E._____ 2, E._____ 3 und E._____ 4 die Zahlung einer Vergütung von EUR 170.– für die von ihr erbrachten Leistungen, bestehend aus EUR 40.– für die Erstellung des EUR-1-Formulars, EUR 80.– für die Einfuhr- und EUR 50.– für die Ausfuhrabfertigung (vgl. act. 1 Rz. 31; act. 3/24; act. 3/25; act. 3/26). Die Klägerin verlangt die Forderungen in Euro (vgl. act. 1 S. 2). Die Klägerin gibt allerdings die Vergütung für E._____ 2 sowohl in der Klageschrift als auch in der Rechnung vom 6. Juni 2023 und in den Mahnungen vom 14. Juli 2023 und 16. August 2023 in Schweizer Franken an (vgl. act. 1 Rz. 31; act. 3/24; act. 3/29; act. 3/30). Sie führt jedoch nicht aus, dass die Vergütung für E._____ 2 bspw. eigentlich in Euro geschuldet gewesen wäre bzw., dass die Rechnung vom
6. Juni 2023 bzw. die Mahnungen vom 14. Juli 2023 und 16. August 2023 fälschli- cherweise in Schweizer Franken ausgestellt wurden. Inwiefern bei der Vergütung für die im Zusammenhang mit E._____ 2 erbrachten Leistungen ein Bezug zur Fremdwährung Euro bestehen soll und sich damit ein Anspruch der Klägerin er- gebe, diesen Betrag nunmehr in Euro einzufordern, wurde von der Klägerin nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Daher ist die geltend gemachte Vergütung im Zusammenhang mit E._____ 2 in Höhe von CHF 170.– in Schweizer Franken zu leisten. Da das Gericht nur die Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen darf, ist Rechtsbegehren Ziff. 1 im Umfang von EUR 170.– abzuwei- sen. Im Gegensatz zu E._____ 2 wurden die Leistungen im Zusammenhang mit E._____ 3 und E._____ 4 in den Rechnungen vom 8. Juni 2023 und 22. Juni 2023 in Euro abgerechnet und jeweils auch in der Klageschrift in Euro angegeben. Folg- lich ist davon auszugehen, dass es sich bei den Vergütungen für E._____ 3 und E._____ 4 um Ansprüche in Euro handelt. Nachdem die Klägerin die vereinbarten Leistungen, namentlich die Erstellung des EUR-1-Formulars sowie die Einfuhr- und Ausfuhrabfertigung, für E._____ 3 und E._____ 4 erbracht hatte, ist die Beklagte unbestrittenermassen zur Zahlung der Vergütung von gesamthaft EUR 340.– ver- pflichtet (vgl. act. 1 Rz. 22 ff., 31, 43). Dieser Pflicht ist sie bis heute nicht nachge-
- 9 - kommen (vgl. act. 1 Rz. 34, 37). Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung für die im Zusammenhangt mit E._____ 3 und 4 erbrachten Leistungen in der Höhe von insgesamt EUR 340.– ist ausgewiesen.
E. 2.3.3 Kontobenutzungsgebühren Die Klägerin verlangt zusätzlich eine Kontobenutzungsgebühr von 3.5% der Ein- fuhrumsatzsteuern, was für E._____ 3 einem Betrag von EUR 3'735.30 (3.5% von EUR 106'722.52) und für E._____ 4 einem Betrag von EUR 3'722.70 (3.5% von EUR 106'363.42) entspricht (vgl. act. 1 Rz. 31 f.; act. 3/25; act. 3/26). Die Klägerin begründet diese Forderungen damit, dass die Zollbehörden die Beträge von EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4) dem Aufschubneh- merkonto der Klägerin belastet hätten. Dadurch sei die Klägerin in Vorleistung ge- treten und habe der Beklagten Darlehen in Höhe dieser Vorleistungen gewährt, die gemäss Art. 313 und 314 OR zu verzinsen seien (vgl. act. 1 Rz. 32). Die Argumen- tation der Klägerin erweist sich als widersprüchlich. Einerseits fordert sie Zinsen gestützt auf die darlehensrechtlichen Bestimmungen der Art. 313 und 314 OR, ohne konkret darzulegen, dass der Beklagten überhaupt Darlehen gewährt wurden bzw. wie lange diese der Beklagten zur Verfügung gestanden haben sollen (vgl. act. 1 Rz. 32). Andererseits verweist die Klägerin an anderer Stelle auf die Kontobenutzungsgebühren als eine Einmalgebühr von 3.5% der Einfuhrumsatz- steuern. Es fehlt sowohl die konkrete Behauptung einer entsprechenden Parteiver- einbarung als auch einer etablierten Übung, die diese Einmalgebühren rechtferti- gen könnten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 313 und 314 OR, die sich ausdrücklich auf Darlehenszinse beziehen, analog auf eine Einmalgebühr angewendet werden können sollen. Im Übrigen kann aus der Bezahlung der Ge- bühr für den E._____ 2 entgegen der Darstellung der Klägerin (act. 1 Rz. 33) nicht auf eine konkludente Einigung in Bezug auf die Gebühr für den E._____ 3 und den E._____ 4 geschlossen werden. Die Klägerin hat somit weder behauptet noch dar- gelegt, weshalb und auf welcher Grundlage die Einmalgebühren geschuldet sein sollten (vgl. act. 1 Rz. 32 f., 44). Die Klägerin gelingt es folglich nicht, einen An- spruch auf die Kontobenutzungsgebühren in Höhe von EUR 3'735.30 (E._____ 3) und EUR 3'722.70 (E._____ 4) zu beweisen.
- 10 -
E. 2.4 Fazit und Verzugszins Der Klägerin steht eine Forderung von EUR 117'206.68 für E._____ 2, EUR 106'892.52 für E._____ 3 und EUR 106'533.42 für E._____ 4 zu, womit eine Gesamtforderung von EUR 330'632.62 ausgewiesen ist. Die Klägerin beantragt weiter die Zusprechung von Zins zu 5% seit 14. Juli 2023 bzw. Zins zu 5% seit 16. August 2023 (vgl. act. 1 S. 2, Rz. 46). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten und ist ausgewiesen. Die Beklagte ist demnach zu ver- pflichten, der Klägerin EUR 330'632.62 nebst Zins zu 5% auf EUR 224'099.20 (EUR 117'206.68 [E._____ 2] + EUR 106'892.52 [E._____ 3]) seit 14. Juli 2023 und auf EUR 106'533.42 (E._____ 4) seit 16. August 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 317'463.– (zum Umrechnungs- kurs von EUR 1.– = CHF 0.93852 am 29. August 2024 [Datum Rechtshängigkeit; vgl. BGE 63 II 34]). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 12'850.– festzusetzen. Da die Klägerin beinahe voll- umfänglich obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entspre- chendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen
- 11 - Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und beträgt beim vorlie- genden Streitwert rund CHF 19'750.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Das Handelsgericht erkennt:
E. 6 Juni 2023, 13. Juni 2023 und 28. Juni 2023 umfassten ausserdem jeweils eine Vergütung für die von der Klägerin erbrachten Leistungen (EUR 40.– für die Erstel- lung des EUR-1-Formulars, EUR 80.– für die Einfuhr- und EUR 50.– für die Aus- fuhrabfertigung) sowie Kontobenutzungsgebühren von 3.5% für die Belastung der Einfuhrumsatzsteuern für E._____ 2, E._____ 3 und E._____ 4 durch die deut- schen Zollbehörden auf dem Aufschubnehmerkonto der Klägerin (vgl. act. 1 Rz. 31 f.; act. 3/24; act. 3/25; act. 3/26). Abgesehen von der Kontobenutzungsgebühr für E._____ 2 in Höhe von CHF 4'171.73 beglich die Beklagte die Rechnungen vom 6. Juni 2023 (E._____ 2),
13. Juni 2023 (E._____ 3) und vom 28. Juni 2023 (E._____ 4) trotz der Mahnungen vom 14. Juli 2023 und vom 16. August 2023 und einer Email vom 26. März 2024 nicht (vgl. act. 1 Rz. 33 ff.; act. 3/27; act. 3/28; act. 3/29; act. 3/30; act. 3/31).
- 6 -
E. 8 Juni 2023 mit der Abwicklung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 3 und mit Email vom 22. Juni 2023 mit der Abwicklung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 4 bei den deutschen Zollbehörden (act. 1 Rz. 10 ff.; act. 3/4; act. 3/5; act. 3/6). Damit sind zwischen den Parteien drei Auf- tragsverhältnisse i.S.v. Art. 394 ff. OR zustande gekommen. Die Klägerin fordert von der Beklagten Ersatz der Einfuhrumsatzsteuern in Höhe von EUR 117'206.68
- 7 - (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4; vgl. act. 1 Rz. 30 f.). Die Klägerin verlangt die Forderungen in Euro (vgl. act. 1 S. 2). Anders als die Einfuhrumsatzsteuern von EUR 106'722.52 für E._____ 3 und EUR 106'363.42 für E._____ 4 gibt die Klägerin sowohl in der Klageschrift als auch in der Rechnung vom 6. Juni 2023 und in den Mahnungen vom 14. Juli 2023 und
16. August 2023 die Einfuhrumsatzsteuer für E._____ 2 in Schweizer Franken an, wobei sie in der Klageschrift zusätzlich den entsprechenden Eurobetrag in Klam- mern ergänzt ("CHF 116'732.16 [entspr. EUR 117'206.68]"; vgl. act. 1 Rz. 31; act. 3/24; act. 3/29; act. 3/30). Die deutschen Zollbehörden setzten die Einfuhrum- satzsteuer für E._____ 2 gemäss dem von der Klägerin eingereichten Steuerbe- scheid vom 5. Juni 2023 – nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin später von EUR 173'286.43 auf EUR 117'206.68 korrigiert – in Euro fest (act. 1 Rz. 22 f.; act. 3/15). Zudem wurden die Einfuhrumsatzsteuern auf das Auf- schubnehmerkonto der Klägerin ebenfalls in Euro verbucht und am 28. August 2023 ihrem Konto in Euro belastet (act. 1 Rz. 27; act. 3/22; act. 3/23). Aus diesen Umständen ergibt sich, dass es sich bei den Einfuhrumsatzsteuern für E._____ 2 um einen Anspruch in Euro handelt. Die Einfuhrumsatzsteuern von EUR 117'206.68 (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4), die der Klägerin unbestrittenermas- sen im Rahmen der Auftragserfüllung für die Beklagte angefallen und von ihr begli- chen wurden, stellen Auslagen i.S.v. Art. 402 Abs. 1 OR dar (vgl. act. 1 Rz. 26, 30 f., 41). Die Tatsache, dass die Zollbehörden für die Einfuhrumsatzsteuern Be- träge von EUR 117'206.68 (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4) festgesetzt bzw. diese dem Aufschubnehmerkonto der Klägerin belastet haben, ist belegt (vgl. act. 1 Rz. 27 ff.; act. 3/15; act. 3/16; act. 3/19; act. 3/22; act. 3/23). Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Einfuhrum- satzsteuern in Höhe von gesamthaft EUR 330'292.62 ist damit ausgewiesen.
- 8 -
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 330'632.62 nebst Zins zu 5% auf EUR 224'099.20 seit 14. Juli 2023 und auf EUR 106'533.42 seit 16. Au- gust 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wirf festgesetzt auf CHF 12'850.–.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 19'750.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG240144-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Ni- cole Klausner, die Handelsrichter Christoph Pfenninger, Andreas Bertet und Alexander Pfeifer sowie die Gerichtsschreiberin Tanja Lutz Urteil vom 29. Januar 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B1._____ AG, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag von EUR 338'260.62 nebst Zins zu 5% seit 14. Juli 2023 auf EUR 228'004.50 sowie Zins zu 5% seit 16. August 2023 auf EUR 110'256.12 zu bezahlen. "2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, die Transport- und Lo- gistikgeschäfte sowie Leistungen zur Abwicklung von Zollformalitäten anbietet (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____, die Dienstleistungen in den Bereichen Industrie- und Produktdesign, Grafik und Vi- sualisierung von Investition- und Konsumgütern sowie Entwicklung und Enginee- ring mit Schwerpunkt … erbringt (act. 3/3).
b. Prozessgegenstand Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Abwicklung der Zollformalitäten für die Exporte der Lastwagen E._____ 2, E._____ 3 und E._____ 4. Mit der vorliegen- den Klage fordert die Klägerin die Erstattung der von ihr im Rahmen der Auftrags- erfüllung für die Beklagte an die deutschen Zollbehörden gezahlten Einfuhrumsatz- steuern sowie die Zahlung von Kontobenutzungsgebühren und die Vergütung der von ihr erbrachten Leistungen. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 29. August 2024 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit eingangs genanntem Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 3/2-31). Mit Verfügung vom 2. September 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 17'000.– zu leisten (act. 4). Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses wurde der Beklagten mit Verfü-
- 3 - gung vom 6. September 2024 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 6; act. 7). Diese Verfügung ging der Beklagten am 9. September 2024 zu (act. 8/2). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 14. November 2024 Nachfrist bis zum 5. Dezember 2024 zur Erstattung der Klageantwort ange- setzt (act. 9). Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder einen Endentscheid treffen werde, sofern die Angele- genheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde. Auch diese Ver- fügung wurde der Beklagten zugestellt (act. 10/2). Die Beklagte hat sich bis heute nicht vernehmen lassen. Erwägungen:
1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hin- aus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptun- gen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klage- begehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun- gen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es (zur Hauptsache), wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Ge-
- 4 - richt die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; WILLISEGGER: in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 223 N. 20 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist andro- hungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif. 1.2. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben (Art. 31 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG; act. 1 Rz. 3).
2. Materielles 2.1. Unstrittiger Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit Email vom 2. Juni 2023 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Abwicklung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 2 (nachfolgend: E._____ 2), mit Email vom 8. Juni 2023 mit der Abwick- lung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 3 (nachfolgend: E._____ 3) und mit Email vom 22. Juni 2023 mit der Abwicklung der Zollformalitä- ten für den Export des Lastwagens E._____ 4 (nachfolgend: E._____ 4) bei den deutschen Zollbehörden (Hauptzollamt Singen, Gottmadingen). Die Zollanmeldung sollte jeweils auf den Namen der deutschen Schwestergesellschaft der Beklagten, B2._____ GmbH, lauten (vgl. act. 1 Rz. 3 ff., 10 ff., 22, 24; act. 3/4; act. 3/5; act. 3/6; act. 3/7; act. 3/8; act. 3/11). Am 5. Juni 2023 erliessen die deutschen Zollbehörden einen Steuerbescheid für E._____ 2, in dem die Einfuhrumsatzsteuer und Zölle zunächst auf EUR 173'286.43 festgesetzt wurden. In der Folge korrigierten die deutschen Zoll- behörden den ursprünglich auf EUR 173'286.43 festgesetzten Betrag nach unten auf EUR 117'206.68 (vgl. act. 1 Rz. 22 f.; act. 3/14; act. 3/15). Für E._____ 3 belief
- 5 - sich die Einfuhrumsatzsteuer sodann gemäss Steuerbescheid vom 13. Juni 2023 auf EUR 106'722.52 und für E._____ 4 gemäss Steuerbescheid vom 27. Juni 2023 auf EUR 106'363.42 (vgl. act. 1 Rz. 24 f.; act. 3/16; act. 3/17; act. 3/18; act. 3/19). Die Beträge von EUR 117'206.68 (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4) wurden jeweils am Tag der Steuerbescheide in das Aufschubnehmerkonto der Klägerin bei den deutschen Zollbehörden aufgenom- men, das als Sicherheit dafür dient, dass der Zollschuldnerin unter bestimmten Vor- aussetzungen ein Zahlungsaufschub für die geschuldeten Abgaben gewährt wer- den kann. Am 28. August 2023 beglich die Klägerin im Rahmen ihrer Auftragserfül- lung für die Beklagte die von der B2._____ GmbH an die deutschen Zollbehörden geschuldeten Einfuhrumsatzsteuern, indem die Beträge in Höhe von EUR 117'206.68 (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4) dem Bankkonto der Klägerin belastet wurden (act. 1 Rz. 26 ff.; act. 3/22; act. 3/23). Für die Einfuhrumsatzsteuern der deutschen Zollbehörden stellte die Klägerin der Beklagten (i) am 6. Juni 2023 Rechnung in Höhe von CHF 446'131.48, wovon CHF 116'732.16 (bzw. EUR 117'206.68) entfallend auf E._____ 2, (ii) am 13. Juni 2023 Rechnung in Höhe von EUR 106'722.52 für E._____ 3 und (iii) am 28. Juni 2023 Rechnung in Höhe von EUR 106'363.42 für E._____ 4. Die Rechnungen vom
6. Juni 2023, 13. Juni 2023 und 28. Juni 2023 umfassten ausserdem jeweils eine Vergütung für die von der Klägerin erbrachten Leistungen (EUR 40.– für die Erstel- lung des EUR-1-Formulars, EUR 80.– für die Einfuhr- und EUR 50.– für die Aus- fuhrabfertigung) sowie Kontobenutzungsgebühren von 3.5% für die Belastung der Einfuhrumsatzsteuern für E._____ 2, E._____ 3 und E._____ 4 durch die deut- schen Zollbehörden auf dem Aufschubnehmerkonto der Klägerin (vgl. act. 1 Rz. 31 f.; act. 3/24; act. 3/25; act. 3/26). Abgesehen von der Kontobenutzungsgebühr für E._____ 2 in Höhe von CHF 4'171.73 beglich die Beklagte die Rechnungen vom 6. Juni 2023 (E._____ 2),
13. Juni 2023 (E._____ 3) und vom 28. Juni 2023 (E._____ 4) trotz der Mahnungen vom 14. Juli 2023 und vom 16. August 2023 und einer Email vom 26. März 2024 nicht (vgl. act. 1 Rz. 33 ff.; act. 3/27; act. 3/28; act. 3/29; act. 3/30; act. 3/31).
- 6 - 2.2. Rechtliches Die Beantragung bzw. Anmeldung der Verzollung fällt unter das Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR; HGer ZH HG150114 vom 23. Oktober 2015 E. 5.2.1.2). Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich die Beauftragte, die ihr übertragenen Ge- schäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Die Be- auftragte hat, sofern dies verabredet oder üblich ist, Anspruch auf eine Vergütung (Art. 394 Abs. 3 OR). Zusätzlich ist die Auftraggeberin schuldig, der Beauftragten die Auslagen, die diese in richtiger Ausführung des Auftrags gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen (Art. 402 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen. Fremdwährungsschulden zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht auf die Währung des Zahlungsortes lauten. Ob eine Geldschuld in einer bestimmten Währung ausgedrückt ist, ergibt sich in der Regel aus dem Vertrag. Der Gläubiger hat eine Forderung in der vereinbarten Währung einzuklagen. Andernfalls ist die Klage abzuweisen, weil der Schuldner nicht zu einer andern als der geschuldeten Leistung verurteilt werden darf (vgl. BGE 134 III 151 E. 2.2 ff.; SCHRANER, in: Zür- cher Kommentar, Die Erfüllung der Obligationen, Art. 68-96 OR, 3. Aufl. 2000, Art. 84 N. 175 f., 216). 2.3. Würdigung 2.3.1. Einfuhrumsatzsteuern Mit Email vom 2. Juni 2023 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Abwick- lung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 2, mit Email vom
8. Juni 2023 mit der Abwicklung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 3 und mit Email vom 22. Juni 2023 mit der Abwicklung der Zollformalitäten für den Export des Lastwagens E._____ 4 bei den deutschen Zollbehörden (act. 1 Rz. 10 ff.; act. 3/4; act. 3/5; act. 3/6). Damit sind zwischen den Parteien drei Auf- tragsverhältnisse i.S.v. Art. 394 ff. OR zustande gekommen. Die Klägerin fordert von der Beklagten Ersatz der Einfuhrumsatzsteuern in Höhe von EUR 117'206.68
- 7 - (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4; vgl. act. 1 Rz. 30 f.). Die Klägerin verlangt die Forderungen in Euro (vgl. act. 1 S. 2). Anders als die Einfuhrumsatzsteuern von EUR 106'722.52 für E._____ 3 und EUR 106'363.42 für E._____ 4 gibt die Klägerin sowohl in der Klageschrift als auch in der Rechnung vom 6. Juni 2023 und in den Mahnungen vom 14. Juli 2023 und
16. August 2023 die Einfuhrumsatzsteuer für E._____ 2 in Schweizer Franken an, wobei sie in der Klageschrift zusätzlich den entsprechenden Eurobetrag in Klam- mern ergänzt ("CHF 116'732.16 [entspr. EUR 117'206.68]"; vgl. act. 1 Rz. 31; act. 3/24; act. 3/29; act. 3/30). Die deutschen Zollbehörden setzten die Einfuhrum- satzsteuer für E._____ 2 gemäss dem von der Klägerin eingereichten Steuerbe- scheid vom 5. Juni 2023 – nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin später von EUR 173'286.43 auf EUR 117'206.68 korrigiert – in Euro fest (act. 1 Rz. 22 f.; act. 3/15). Zudem wurden die Einfuhrumsatzsteuern auf das Auf- schubnehmerkonto der Klägerin ebenfalls in Euro verbucht und am 28. August 2023 ihrem Konto in Euro belastet (act. 1 Rz. 27; act. 3/22; act. 3/23). Aus diesen Umständen ergibt sich, dass es sich bei den Einfuhrumsatzsteuern für E._____ 2 um einen Anspruch in Euro handelt. Die Einfuhrumsatzsteuern von EUR 117'206.68 (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4), die der Klägerin unbestrittenermas- sen im Rahmen der Auftragserfüllung für die Beklagte angefallen und von ihr begli- chen wurden, stellen Auslagen i.S.v. Art. 402 Abs. 1 OR dar (vgl. act. 1 Rz. 26, 30 f., 41). Die Tatsache, dass die Zollbehörden für die Einfuhrumsatzsteuern Be- träge von EUR 117'206.68 (E._____ 2), EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4) festgesetzt bzw. diese dem Aufschubnehmerkonto der Klägerin belastet haben, ist belegt (vgl. act. 1 Rz. 27 ff.; act. 3/15; act. 3/16; act. 3/19; act. 3/22; act. 3/23). Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Einfuhrum- satzsteuern in Höhe von gesamthaft EUR 330'292.62 ist damit ausgewiesen.
- 8 - 2.3.2. Vergütungen Die Klägerin fordert von der Beklagten jeweils für E._____ 2, E._____ 3 und E._____ 4 die Zahlung einer Vergütung von EUR 170.– für die von ihr erbrachten Leistungen, bestehend aus EUR 40.– für die Erstellung des EUR-1-Formulars, EUR 80.– für die Einfuhr- und EUR 50.– für die Ausfuhrabfertigung (vgl. act. 1 Rz. 31; act. 3/24; act. 3/25; act. 3/26). Die Klägerin verlangt die Forderungen in Euro (vgl. act. 1 S. 2). Die Klägerin gibt allerdings die Vergütung für E._____ 2 sowohl in der Klageschrift als auch in der Rechnung vom 6. Juni 2023 und in den Mahnungen vom 14. Juli 2023 und 16. August 2023 in Schweizer Franken an (vgl. act. 1 Rz. 31; act. 3/24; act. 3/29; act. 3/30). Sie führt jedoch nicht aus, dass die Vergütung für E._____ 2 bspw. eigentlich in Euro geschuldet gewesen wäre bzw., dass die Rechnung vom
6. Juni 2023 bzw. die Mahnungen vom 14. Juli 2023 und 16. August 2023 fälschli- cherweise in Schweizer Franken ausgestellt wurden. Inwiefern bei der Vergütung für die im Zusammenhang mit E._____ 2 erbrachten Leistungen ein Bezug zur Fremdwährung Euro bestehen soll und sich damit ein Anspruch der Klägerin er- gebe, diesen Betrag nunmehr in Euro einzufordern, wurde von der Klägerin nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Daher ist die geltend gemachte Vergütung im Zusammenhang mit E._____ 2 in Höhe von CHF 170.– in Schweizer Franken zu leisten. Da das Gericht nur die Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen darf, ist Rechtsbegehren Ziff. 1 im Umfang von EUR 170.– abzuwei- sen. Im Gegensatz zu E._____ 2 wurden die Leistungen im Zusammenhang mit E._____ 3 und E._____ 4 in den Rechnungen vom 8. Juni 2023 und 22. Juni 2023 in Euro abgerechnet und jeweils auch in der Klageschrift in Euro angegeben. Folg- lich ist davon auszugehen, dass es sich bei den Vergütungen für E._____ 3 und E._____ 4 um Ansprüche in Euro handelt. Nachdem die Klägerin die vereinbarten Leistungen, namentlich die Erstellung des EUR-1-Formulars sowie die Einfuhr- und Ausfuhrabfertigung, für E._____ 3 und E._____ 4 erbracht hatte, ist die Beklagte unbestrittenermassen zur Zahlung der Vergütung von gesamthaft EUR 340.– ver- pflichtet (vgl. act. 1 Rz. 22 ff., 31, 43). Dieser Pflicht ist sie bis heute nicht nachge-
- 9 - kommen (vgl. act. 1 Rz. 34, 37). Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung für die im Zusammenhangt mit E._____ 3 und 4 erbrachten Leistungen in der Höhe von insgesamt EUR 340.– ist ausgewiesen. 2.3.3. Kontobenutzungsgebühren Die Klägerin verlangt zusätzlich eine Kontobenutzungsgebühr von 3.5% der Ein- fuhrumsatzsteuern, was für E._____ 3 einem Betrag von EUR 3'735.30 (3.5% von EUR 106'722.52) und für E._____ 4 einem Betrag von EUR 3'722.70 (3.5% von EUR 106'363.42) entspricht (vgl. act. 1 Rz. 31 f.; act. 3/25; act. 3/26). Die Klägerin begründet diese Forderungen damit, dass die Zollbehörden die Beträge von EUR 106'722.52 (E._____ 3) und EUR 106'363.42 (E._____ 4) dem Aufschubneh- merkonto der Klägerin belastet hätten. Dadurch sei die Klägerin in Vorleistung ge- treten und habe der Beklagten Darlehen in Höhe dieser Vorleistungen gewährt, die gemäss Art. 313 und 314 OR zu verzinsen seien (vgl. act. 1 Rz. 32). Die Argumen- tation der Klägerin erweist sich als widersprüchlich. Einerseits fordert sie Zinsen gestützt auf die darlehensrechtlichen Bestimmungen der Art. 313 und 314 OR, ohne konkret darzulegen, dass der Beklagten überhaupt Darlehen gewährt wurden bzw. wie lange diese der Beklagten zur Verfügung gestanden haben sollen (vgl. act. 1 Rz. 32). Andererseits verweist die Klägerin an anderer Stelle auf die Kontobenutzungsgebühren als eine Einmalgebühr von 3.5% der Einfuhrumsatz- steuern. Es fehlt sowohl die konkrete Behauptung einer entsprechenden Parteiver- einbarung als auch einer etablierten Übung, die diese Einmalgebühren rechtferti- gen könnten. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 313 und 314 OR, die sich ausdrücklich auf Darlehenszinse beziehen, analog auf eine Einmalgebühr angewendet werden können sollen. Im Übrigen kann aus der Bezahlung der Ge- bühr für den E._____ 2 entgegen der Darstellung der Klägerin (act. 1 Rz. 33) nicht auf eine konkludente Einigung in Bezug auf die Gebühr für den E._____ 3 und den E._____ 4 geschlossen werden. Die Klägerin hat somit weder behauptet noch dar- gelegt, weshalb und auf welcher Grundlage die Einmalgebühren geschuldet sein sollten (vgl. act. 1 Rz. 32 f., 44). Die Klägerin gelingt es folglich nicht, einen An- spruch auf die Kontobenutzungsgebühren in Höhe von EUR 3'735.30 (E._____ 3) und EUR 3'722.70 (E._____ 4) zu beweisen.
- 10 - 2.4. Fazit und Verzugszins Der Klägerin steht eine Forderung von EUR 117'206.68 für E._____ 2, EUR 106'892.52 für E._____ 3 und EUR 106'533.42 für E._____ 4 zu, womit eine Gesamtforderung von EUR 330'632.62 ausgewiesen ist. Die Klägerin beantragt weiter die Zusprechung von Zins zu 5% seit 14. Juli 2023 bzw. Zins zu 5% seit 16. August 2023 (vgl. act. 1 S. 2, Rz. 46). Dies wird von der Beklagten nicht bestritten und ist ausgewiesen. Die Beklagte ist demnach zu ver- pflichten, der Klägerin EUR 330'632.62 nebst Zins zu 5% auf EUR 224'099.20 (EUR 117'206.68 [E._____ 2] + EUR 106'892.52 [E._____ 3]) seit 14. Juli 2023 und auf EUR 106'533.42 (E._____ 4) seit 16. August 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 317'463.– (zum Umrechnungs- kurs von EUR 1.– = CHF 0.93852 am 29. August 2024 [Datum Rechtshängigkeit; vgl. BGE 63 II 34]). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 12'850.– festzusetzen. Da die Klägerin beinahe voll- umfänglich obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entspre- chendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen
- 11 - Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV) und beträgt beim vorlie- genden Streitwert rund CHF 19'750.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 330'632.62 nebst Zins zu 5% auf EUR 224'099.20 seit 14. Juli 2023 und auf EUR 106'533.42 seit 16. Au- gust 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wirf festgesetzt auf CHF 12'850.–.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 19'750.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 317'463.–.
- 12 - Zürich, 29. Januar 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Tanja Lutz