Sachverhalt
2.1. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin, an deren Rich- tigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin schloss mit der E._____ SA, Leasingver- träge für elf Fahrzeuge und für eine Software ab (act. 1 Rz. 8; act. 3/3-11). Die Leasingverträge (act. 3/3-11) wurden auf eine feste Dauer geschlossen und ver- pflichteten die Leasingnehmerin namentlich auch dazu, der Leasinggeberin Ge- waltschäden an den Leasingobjekten, die nicht dem normalen Verschleiss ent- sprechen, zu ersetzen (Ziff. 13). Weiter wurde die Leasingnehmerin verpflichtet, einige einfache Wartungsarbeiten, wie die Reinigung der Fahrzeuge oder die Wartung der Batterien, vorzunehmen (Ziff. 6; act. 1 Rz. 45 f., 53 f.). Schliesslich vereinbarten die Parteien einen Verzugszins von 7 % auf ausstehende Leasingra- ten (Ziff. 19; act. 1 Rz. 25). 2.2. Die Beklagte übernahm mit Zustimmung der Klägerin im Februar 2014 die streitgegenständlichen Leasingverträge von der E._____ SA (act. 1 Rz. 9 f.). Mit Schreiben vom 22. September 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie wolle alle Verträge kündigen. Die Klägerin wies die Beklagte darauf hin, dass die Ver- träge auf eine feste Dauer geschlossen worden seien und die vorzeitige Auflö- sung mit Kosten für die Beklagte verbunden sei. In der Folge konnten sich die Parteien nicht über die Höhe dieser Kosten einigen (act. 1 Rz. 11 ff.) und die Klä- gerin stimmte einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht zu (act. 1 Rz. 20). Trotzdem stellte die Beklagte ab Dezember 2015 sämtliche Zahlungen ein. In der Folge blieben von Dezember 2015 bis Juli 2016 die monatlichen Leasingraten von EUR 7'815.96, was einem Gesamtbetrag von EUR 62'527.68 entspricht, unbe- zahlt (act. 1 Rz. 13 f.; act. 3/15-22). Die Klägerin mahnte die Beklagte am 14. Juli 2016 (act. 1 Rz. 15; act 3/23) und verlangte zwecks Sicherung ihres Eigentums
- 7 - an den Fahrzeugen mit Schreiben vom 17. August 2016 deren Rückgabe (act. 1 Rz. 16 ff.; act. 3/24). 2.3. Die Klägerin stellte in der Folge weitere Rechnungen für die Leasingraten bis zum Ablauf der jeweiligen Leasingverträge (August 2016: EUR 7'815.96, Sep- tember 2016: EUR 4'369.68, Oktober 2016: EUR 3'174.12, November 2016: EUR 2'765.88, Dezember 2016: EUR 2'765.88, Januar 2017: EUR 2'765.88, Feb- ruar 2017: EUR 2'765.88, März 2017: EUR 1'836.00, April 2017: EUR 1'836.00) im Gesamtbetrag von EUR 30'095.28, welche der Beklagten mit Schreiben vom
19. September 2018 zugestellt wurden (act. 1 R. 21; act. 3/26-35). Diese offenen Leasingraten mahnte die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 19. September 2018 (act. 1 Rz. 25). 2.4. Ferner musste die Klägerin diverse Gewaltschäden an den Fahrzeugen re- parieren lassen. Einerseits handelte es sich dabei um Schäden, die bereits vor der Rücknahme der Fahrzeuge repariert wurden. Diese Reparaturen waren mit Herrn H._____ von der Beklagten abgesprochen und die Kosten in der Gesamt- höhe von EUR 1'410.55 wurden der Beklagten am 20. August 2015, am
24. August 2015 und am 4. September 2015 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 26 ff.; act. 3/38-42). Diese Rechnungen für die Reparaturen bezahlte die Beklagte nicht, weshalb sie am 8. Januar 2016 von der Klägerin gemahnt wurde (act. 1 Rz. 32; act. 3/43). 2.5. Andererseits handelte es sich um Schäden an den Fahrzeugen, die nach deren Rücknahme festgestellt wurden. Diese stellten keine normalen Abnüt- zungsschäden dar, sondern Gewaltschäden und Folgen ungenügenden Unter- halts bzw. ungenügender Reinigung. Die Reparatur- und Reinigungskosten für diese Schäden wurden auf gesamthaft EUR 16'895.43 veranschlagt (act. 1 Rz. 33 ff.; act. 3/44-54). Diese Reparaturkosten mahnte die Klägerin mit Schreiben vom
20. Februar 2019 (act. 1 Rz. 49; act. 3/56). Aufgrund einer entsprechenden Par- teivereinbarung, wonach sämtliche Transaktionen in Euro abgewickelt werden, sind auch die Reparaturkosten in Euro geschuldet (act. 1 Rz. 51).
- 8 -
3. Rechtliches 3.1. Ein Leasingvertrag in seiner typischen Grundstruktur besteht darin, dass die eine Partei der anderen auf eine fest bestimmte Zeit ein wirtschaftliches Gut zur freien Verwendung und Nutzung überlässt, wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel auf den Leasingnehmer übertragen wird. Hierfür leistet der Leasing- nehmer ein Entgelt, das in Teilleistungen zu entrichten ist (BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1). Der Leasingvertrag wird mit Ablauf der festge- legten unkündbaren Vertragsdauer beendet. Während dieser Grundlaufzeit ist der Vertrag trotz seines Dauercharakters nicht ordentlich kündbar (BSK OR I- AMSTUTZ/MORIN, Einl. vor Art. 184 ff. N 85 m.w.H.). 3.2. Die Verzugszinspflicht setzt allgemein, und auch soweit sie in Art. 105 Abs. 1 OR geregelt ist, voraus, dass der Schuldner mit seiner Leistungspflicht in Verzug ist. Soweit kein Verfalltagsgeschäft vorliegt (Art. 102 Abs. 2 OR), setzt der Verzugseintritt grundsätzlich voraus, dass der Schuldner vom Gläubiger gemahnt wurde (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklä- rung, die dem Schuldner dergestalt zugehen muss, dass deren Kenntnisnahme nur noch von dessen Verhalten abhängig ist. Erst ab Empfang der Mahnung, mit der ihm der Gläubiger zu erkennen gibt, dass er die Leistung wünscht, soll der Schuldner mit Verzugszinsen belastet werden (BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5 mit Hinweisen). Demnach befindet sich der Schuldner in analoger An- wendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR am Tag nach dem Eintreffen der Mahnung in Verzug (BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 104 N 3 m.w.H.). Der Ver- zugszins beträgt gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5 % pro Jahr. Es steht den Parteien jedoch frei, einen anderen Verzugszins zu vereinbaren (BGE 125 III 443 E. 3 S. 448).
4. Würdigung 4.1. Leasingraten 4.1.1. Zwischen den Klägerin und der Beklagten bestanden Leasingverträge. Die Beklagte wollte diese Leasingverträge ausserordentlich kündigen, was angesichts der festen Laufzeit der Verträge ohne die Zustimmung der Klägerin nicht möglich
- 9 - war. Mangels klägerischem Einverständnis bestanden sämtliche Verträge bis zum Ende derer Laufzeiten fort und die Beklagte hatte weiter ihren vertraglichen Pflich- ten, wie der Bezahlung der vereinbarten monatlichen Leasingraten, nachzukom- men. Als unerheblich erweist sich dabei die Frage, ob die Fahrzeuge der Beklag- ten bis zum Vertragsende zur Verfügung standen, wurde die Einrede des nicht er- füllten Vertrags von der Beklagten doch nicht erhoben (vgl. zum Ganzen BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014, E. 6.2; BGE 76 II 299). Die aufgelaufenen Lea- singraten bis zu den unterschiedlichen Vertragsenden betragen unbestrittener- massen EUR 92'622.96. Da die Klägerin gemäss ihrem Rechtsbegehren nur EUR 92'622.00 verlangt, welcher Betrag vom Gericht in Anwendung der Disposi- tionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht überschritten werden darf, ist ihre Klage in diesem Umfang gutzuheissen. 4.1.2. Auf die offenen Leasingraten verlangt die Klägerin einen Verzugszins von 7 %, was in den Leasingverträgen zwischen den Parteien vereinbart wurde und rechtlich zulässig ist. Die offenen Leasingraten für die Periode Dezember 2015 bis Juli 2015 (EUR 62'527.–) mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2016. Die übrigen Leasingraten (EUR 30'095.–) mahnte die Klägerin mit Schreiben vom
19. September 2018. Mangels Bestreitungen der Beklagten ist ohne Weiteres da- von auszugehen, dass die Mahnungen der Beklagten jeweils am darauffolgenden Tag zugingen und die Beklagte daher wiederum einen Tag später in Verzug fiel. Somit befand sich die Beklagte für den Betrag von EUR 62'527.– ab dem 16. Juli 2016 und für den Betrag von EUR 30'095.– ab dem 21. September 2018 in Ver- zug. Da die Klägerin Verzugszins für beide Forderungen erst ab dem 19. Sep- tember 2018 verlangt, ist die Beklagte zu verpflichten auf den Betrag von EUR 62'527.– ab dem 19. September 2018 und auf den Betrag von EUR 30'095.– ab dem 21. September 2018 Verzugszinsen von 7 % zu bezahlen. 4.2. Fahrzeugschäden 4.2.1. Gemäss den vertraglichen Bestimmungen zwischen den Parteien war die Beklagte zudem verpflichtet, die Fahrzeuge zu warten und Schäden, die nicht der normalen Abnützung entsprechen, zu reparieren. Die Fahrzeuge wiesen schon vor deren Rücknahme durch die Klägerin verschiedene Schäden auf, die von
- 10 - Technikern der Klägerin nach Rücksprache mit der Beklagten repariert wurden und wofür die Klägerin Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 1'410.55 stellte. Da es sich bei diesen Schäden um Gewaltschäden handelte, die nicht einer nor- malen Abnützung entsprechen, sind diese Kosten vereinbarungsgemäss von der Beklagten zu tragen. Ferner waren bei der Rücknahme der Fahrzeuge durch die Klägerin diverse Gewaltschäden an den Fahrzeugen vorhanden und ver- schiedentlich nahm die Beklagte ihre Wartungspflichten nicht wahr, weshalb ein- zelne Fahrzeuge stark verschmutzt waren und Batterien nicht gewartet wurden. Die Beklagte ist aufgrund der Leasingverträge verpflichtet, der Klägerin diese Schäden in Höhe von EUR 16'895.43 zu ersetzen. Während sich die Beträge für die Reparaturkosten der Fahrzeugschäden insgesamt auf EUR 18'305.98 belau- fen, verlangt die Klägerin in ihren Rechtsbegehren lediglich EUR 18'305.00. Da ihr in Anwendung des Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zuge- sprochen werden darf, als die verlangt, ist ihr nur der Betrag gemäss ihren Rechtsbegehren zuzusprechen. 4.2.2. Die Klägerin verlangt auf diesen Betrag den gesetzlichen Verzugszins von 5 % ab dem 20. Februar 2019. Die Klägerin mahnte die Beklagte am 8. Januar 2016 für die Reparaturkosten vor Rücknahme der Fahrzeuge (EUR 1'410.–), weshalb sich die Beklagte am 20. Februar 2019 bezüglich diesen Forderungen ohne Weiteres in Verzug befand. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, auf den Betrag von EUR 1'410.– einen Verzugszins von 5 % ab dem 20. Februar 2019 zu bezahlen. Für die Reparaturkosten nach Rücknahme der Fahrzeuge (EUR 18'305.–) verlangt die Klägerin Verzugszins ab dem 20. Februar 2019. Da die Klägerin die Beklagte erst mit Schreiben vom 20. Februar 2019 mahnte, be- fand sich die Beklagte erst am Tag nach dem Zugang der Mahnung (vgl. Ziff. 4.1.2), mithin dem 22. Februar 2019, in Verzug. Sie ist daher erst ab diesem Datum zur Bezahlung eines Verzugszinses von 5 % auf den Betrag von EUR 18'305.– zu verpflichten.
- 11 - 4.3. Zusammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflich- ten, der Klägerin
- EUR 62'527.– zuzüglich Zins von 7 % ab dem 19. September 2018,
- EUR 30'095.– zuzüglich Zins von 7 % ab dem 21. September 2018,
- EUR 1'410.– zuzüglich Zins von 5 % ab dem 20. Februar 2019 sowie
- EUR 16'895.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. Februar 2019 zu bezahlen.
5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Zwischen den Parteien wurden Leasingverträge über elf Fahrzeuge und eine Software mit einer festen Laufzeit geschlossen, vor deren Ablauf sie von der Be- klagten nicht gekündigt werden konnten. Die Klägerin hat daher Anspruch auf die Leasingraten bis zum Ende der Laufzeiten der einzelnen Leasingverträgen. Ge- stützt auf die Leasingverträge ist zudem auch der Anspruch der Klägerin, dass ihr von der Beklagten die Reparaturkosten zu ersetzen sind, welche aufgrund von Gewaltschäden und mangelnder Wartung der Fahrzeuge durch die Beklagte ent- standen sind, ausgewiesen. Die Verzugszinse sind hingegen, nicht wie von der Klägerin teilweise verlangt, bereits ab dem Tag der Mahnung geschuldet, sondern erst ab dem Folgetag des Zugangs der Mahnung bei der Beklagten.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 114'735.– (Kurs per
24. Januar 2022 [Datum Rechtshängigkeit]: EUR 1 = CHF 1.03433 [www.oanda.com]; vgl. BGE 63 II 34). Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche Grundgebühr beläuft sich auf rund CHF 9'300.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund drei Viertel der Grundgebühr, d.h. CHF 7'000.–, festzusetzen und ausgangsgemäss
- 12 - der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal die Klägerin nur minim im Zusammenhang mit dem Zinsenlauf unterliegt. Die der Beklagten aufzuerle- genden Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen Aufgrund des Obsiegens der Klägerin ist die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung zu leisten. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Kla- ge verdient, für jede weitere notwendige Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewäh- ren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Parteienentschädigung ist vorliegend auf die Höhe der Grundgebühr von rund CHF 11'800.– festzusetzen. Da die Klägerin nicht dartut, inwiefern sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein soll, ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 E. 4.5; ZR 104 [2005] S. 291 ff.; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Säumnis
E. 1.1.1 Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Auf diese Säumnisfolge wurde die Beklagte in der Verfügung vom 25. April 2022 ausdrück- lich hingewiesen (act. 12). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sa- churteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtig- keit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage
- 4 - demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl., 2017, Art. 223, N 20 und 23 m.w.H.; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 223, N 3 f. m.w.H.).
E. 1.1.2 Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsen- dung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei juristischen Personen kann die Zustellung an jedes zur Vertretung be- rechtigte Organ erfolgen – auch an die Privatadresse des Organs, wenn mangels geschäftlicher Tätigkeit keine Zustellung an den Sitz der juristischen Person erfol- gen kann (BGer 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.4).
E. 1.1.3 Eingaben müssen gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Eine Postaufgabe im Ausland genügt nicht. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Eingabe dem Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird (BGer 4A_399/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2).
E. 1.1.4 Nachdem die Verfügung vom 27. Januar 2022 (act. 4) der Beklagten nicht zugestellt werden konnte, da sie unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte (act. 5/2), wurden die darauffolgenden Verfügungen vom
9. Februar 2022 (act. 9) und 25. April 2022 (act. 12) an F._____, einzelzeich- nungsberechtigtes Organ der Beklagten, erfolgreich und rechtsgültig zugestellt (act. 10/2; act. 13/2), zumal die Beklagte in ihrem Fristerstreckungsgesuch vom
21. April 2022 keine andere Zustelladresse bezeichnet hatte (act. 11).
- 5 -
E. 1.1.5 Die mit Verfügung vom 25. April 2022 angesetzte Nachfrist endete am
26. Mai 2022. Zur Fristwahrung wäre die Beklagte daher gehalten gewesen, ihre Klageantwort bis spätestens zu diesem Datum beim hiesigen Gericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben. Indessen hat die Be- klagte ihre "Gegendarstellung" am 24. Mai 2022 in G._____/Belgien aufgegeben (act. 18) und die Übergabe an die Schweizerische Post erfolgte erst am 27. Mai 2022 (act. 19), weshalb sich die Klageantwort der Beklagten als verspätet erweist. Da somit keine (rechtzeitige) Klageantwort vorliegt und die Sache spruchreif ist, ist androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen. Dabei kann die am 30. Mai 2022 eingegangene Eingabe der Beklagten nicht berücksichtigt werden.
E. 1.2 Prozessvoraussetzungen
E. 1.2.1 Die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO, wozu insbeson- dere auch die Zuständigkeit gehört, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Dies enthebt die Parteien jedoch weder der Beweislast noch da- von, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 ZPO) und dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten so- wie die Beweismittel zu bezeichnen. Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen (BGE 141 III 294 E. 6.1 = Pra 2017 Nr. 5; BGE 139 III 278 E. 4.3).
E. 1.2.2 Die Klägerin bringt vor, die Parteien hätten C._____ ZH als Gerichtsstand vereinbart. Sie leitet dies aus einer Gerichtsstandsvereinbarung in den streitge- genständlichen Leasingverträgen ab (act. 1 Rz. 4). Die entsprechende Ziffer in den Verträgen lautet jedoch (vgl. jeweils Ziffer 24 in act. 3/3-11): The place of performance and jurisdiction is I._____, in case of ceding the claums to a third party, it is that party's place of residence. Somit vereinbarten die Parteien – entgegen den klägerischen Vorbringen – Diels- dorf als Gerichtsstand, womit die örtliche Zuständigkeit aber trotzdem im Kanton Zürich zu liegen kommt, mithin das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Da die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist, beide Parteien im Handels-
- 6 - register eingetragen sind und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG sachlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO sind unbestrittenermassen gegeben.
E. 2 Sachverhalt
E. 2.1 Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin, an deren Rich- tigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin schloss mit der E._____ SA, Leasingver- träge für elf Fahrzeuge und für eine Software ab (act. 1 Rz. 8; act. 3/3-11). Die Leasingverträge (act. 3/3-11) wurden auf eine feste Dauer geschlossen und ver- pflichteten die Leasingnehmerin namentlich auch dazu, der Leasinggeberin Ge- waltschäden an den Leasingobjekten, die nicht dem normalen Verschleiss ent- sprechen, zu ersetzen (Ziff. 13). Weiter wurde die Leasingnehmerin verpflichtet, einige einfache Wartungsarbeiten, wie die Reinigung der Fahrzeuge oder die Wartung der Batterien, vorzunehmen (Ziff. 6; act. 1 Rz. 45 f., 53 f.). Schliesslich vereinbarten die Parteien einen Verzugszins von 7 % auf ausstehende Leasingra- ten (Ziff. 19; act. 1 Rz. 25).
E. 2.2 Die Beklagte übernahm mit Zustimmung der Klägerin im Februar 2014 die streitgegenständlichen Leasingverträge von der E._____ SA (act. 1 Rz. 9 f.). Mit Schreiben vom 22. September 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie wolle alle Verträge kündigen. Die Klägerin wies die Beklagte darauf hin, dass die Ver- träge auf eine feste Dauer geschlossen worden seien und die vorzeitige Auflö- sung mit Kosten für die Beklagte verbunden sei. In der Folge konnten sich die Parteien nicht über die Höhe dieser Kosten einigen (act. 1 Rz. 11 ff.) und die Klä- gerin stimmte einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht zu (act. 1 Rz. 20). Trotzdem stellte die Beklagte ab Dezember 2015 sämtliche Zahlungen ein. In der Folge blieben von Dezember 2015 bis Juli 2016 die monatlichen Leasingraten von EUR 7'815.96, was einem Gesamtbetrag von EUR 62'527.68 entspricht, unbe- zahlt (act. 1 Rz. 13 f.; act. 3/15-22). Die Klägerin mahnte die Beklagte am 14. Juli 2016 (act. 1 Rz. 15; act 3/23) und verlangte zwecks Sicherung ihres Eigentums
- 7 - an den Fahrzeugen mit Schreiben vom 17. August 2016 deren Rückgabe (act. 1 Rz. 16 ff.; act. 3/24).
E. 2.3 Die Klägerin stellte in der Folge weitere Rechnungen für die Leasingraten bis zum Ablauf der jeweiligen Leasingverträge (August 2016: EUR 7'815.96, Sep- tember 2016: EUR 4'369.68, Oktober 2016: EUR 3'174.12, November 2016: EUR 2'765.88, Dezember 2016: EUR 2'765.88, Januar 2017: EUR 2'765.88, Feb- ruar 2017: EUR 2'765.88, März 2017: EUR 1'836.00, April 2017: EUR 1'836.00) im Gesamtbetrag von EUR 30'095.28, welche der Beklagten mit Schreiben vom
19. September 2018 zugestellt wurden (act. 1 R. 21; act. 3/26-35). Diese offenen Leasingraten mahnte die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 19. September 2018 (act. 1 Rz. 25).
E. 2.4 Ferner musste die Klägerin diverse Gewaltschäden an den Fahrzeugen re- parieren lassen. Einerseits handelte es sich dabei um Schäden, die bereits vor der Rücknahme der Fahrzeuge repariert wurden. Diese Reparaturen waren mit Herrn H._____ von der Beklagten abgesprochen und die Kosten in der Gesamt- höhe von EUR 1'410.55 wurden der Beklagten am 20. August 2015, am
24. August 2015 und am 4. September 2015 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 26 ff.; act. 3/38-42). Diese Rechnungen für die Reparaturen bezahlte die Beklagte nicht, weshalb sie am 8. Januar 2016 von der Klägerin gemahnt wurde (act. 1 Rz. 32; act. 3/43).
E. 2.5 Andererseits handelte es sich um Schäden an den Fahrzeugen, die nach deren Rücknahme festgestellt wurden. Diese stellten keine normalen Abnüt- zungsschäden dar, sondern Gewaltschäden und Folgen ungenügenden Unter- halts bzw. ungenügender Reinigung. Die Reparatur- und Reinigungskosten für diese Schäden wurden auf gesamthaft EUR 16'895.43 veranschlagt (act. 1 Rz. 33 ff.; act. 3/44-54). Diese Reparaturkosten mahnte die Klägerin mit Schreiben vom
20. Februar 2019 (act. 1 Rz. 49; act. 3/56). Aufgrund einer entsprechenden Par- teivereinbarung, wonach sämtliche Transaktionen in Euro abgewickelt werden, sind auch die Reparaturkosten in Euro geschuldet (act. 1 Rz. 51).
- 8 -
E. 3 Rechtliches
E. 3.1 Ein Leasingvertrag in seiner typischen Grundstruktur besteht darin, dass die eine Partei der anderen auf eine fest bestimmte Zeit ein wirtschaftliches Gut zur freien Verwendung und Nutzung überlässt, wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel auf den Leasingnehmer übertragen wird. Hierfür leistet der Leasing- nehmer ein Entgelt, das in Teilleistungen zu entrichten ist (BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1). Der Leasingvertrag wird mit Ablauf der festge- legten unkündbaren Vertragsdauer beendet. Während dieser Grundlaufzeit ist der Vertrag trotz seines Dauercharakters nicht ordentlich kündbar (BSK OR I- AMSTUTZ/MORIN, Einl. vor Art. 184 ff. N 85 m.w.H.).
E. 3.2 Die Verzugszinspflicht setzt allgemein, und auch soweit sie in Art. 105 Abs. 1 OR geregelt ist, voraus, dass der Schuldner mit seiner Leistungspflicht in Verzug ist. Soweit kein Verfalltagsgeschäft vorliegt (Art. 102 Abs. 2 OR), setzt der Verzugseintritt grundsätzlich voraus, dass der Schuldner vom Gläubiger gemahnt wurde (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklä- rung, die dem Schuldner dergestalt zugehen muss, dass deren Kenntnisnahme nur noch von dessen Verhalten abhängig ist. Erst ab Empfang der Mahnung, mit der ihm der Gläubiger zu erkennen gibt, dass er die Leistung wünscht, soll der Schuldner mit Verzugszinsen belastet werden (BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5 mit Hinweisen). Demnach befindet sich der Schuldner in analoger An- wendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR am Tag nach dem Eintreffen der Mahnung in Verzug (BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 104 N 3 m.w.H.). Der Ver- zugszins beträgt gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5 % pro Jahr. Es steht den Parteien jedoch frei, einen anderen Verzugszins zu vereinbaren (BGE 125 III 443 E. 3 S. 448).
E. 4 Würdigung
E. 4.1 Leasingraten
E. 4.1.1 Zwischen den Klägerin und der Beklagten bestanden Leasingverträge. Die Beklagte wollte diese Leasingverträge ausserordentlich kündigen, was angesichts der festen Laufzeit der Verträge ohne die Zustimmung der Klägerin nicht möglich
- 9 - war. Mangels klägerischem Einverständnis bestanden sämtliche Verträge bis zum Ende derer Laufzeiten fort und die Beklagte hatte weiter ihren vertraglichen Pflich- ten, wie der Bezahlung der vereinbarten monatlichen Leasingraten, nachzukom- men. Als unerheblich erweist sich dabei die Frage, ob die Fahrzeuge der Beklag- ten bis zum Vertragsende zur Verfügung standen, wurde die Einrede des nicht er- füllten Vertrags von der Beklagten doch nicht erhoben (vgl. zum Ganzen BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014, E. 6.2; BGE 76 II 299). Die aufgelaufenen Lea- singraten bis zu den unterschiedlichen Vertragsenden betragen unbestrittener- massen EUR 92'622.96. Da die Klägerin gemäss ihrem Rechtsbegehren nur EUR 92'622.00 verlangt, welcher Betrag vom Gericht in Anwendung der Disposi- tionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht überschritten werden darf, ist ihre Klage in diesem Umfang gutzuheissen.
E. 4.1.2 Auf die offenen Leasingraten verlangt die Klägerin einen Verzugszins von
E. 4.2 Fahrzeugschäden
E. 4.2.1 Gemäss den vertraglichen Bestimmungen zwischen den Parteien war die Beklagte zudem verpflichtet, die Fahrzeuge zu warten und Schäden, die nicht der normalen Abnützung entsprechen, zu reparieren. Die Fahrzeuge wiesen schon vor deren Rücknahme durch die Klägerin verschiedene Schäden auf, die von
- 10 - Technikern der Klägerin nach Rücksprache mit der Beklagten repariert wurden und wofür die Klägerin Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 1'410.55 stellte. Da es sich bei diesen Schäden um Gewaltschäden handelte, die nicht einer nor- malen Abnützung entsprechen, sind diese Kosten vereinbarungsgemäss von der Beklagten zu tragen. Ferner waren bei der Rücknahme der Fahrzeuge durch die Klägerin diverse Gewaltschäden an den Fahrzeugen vorhanden und ver- schiedentlich nahm die Beklagte ihre Wartungspflichten nicht wahr, weshalb ein- zelne Fahrzeuge stark verschmutzt waren und Batterien nicht gewartet wurden. Die Beklagte ist aufgrund der Leasingverträge verpflichtet, der Klägerin diese Schäden in Höhe von EUR 16'895.43 zu ersetzen. Während sich die Beträge für die Reparaturkosten der Fahrzeugschäden insgesamt auf EUR 18'305.98 belau- fen, verlangt die Klägerin in ihren Rechtsbegehren lediglich EUR 18'305.00. Da ihr in Anwendung des Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zuge- sprochen werden darf, als die verlangt, ist ihr nur der Betrag gemäss ihren Rechtsbegehren zuzusprechen.
E. 4.2.2 Die Klägerin verlangt auf diesen Betrag den gesetzlichen Verzugszins von 5 % ab dem 20. Februar 2019. Die Klägerin mahnte die Beklagte am 8. Januar 2016 für die Reparaturkosten vor Rücknahme der Fahrzeuge (EUR 1'410.–), weshalb sich die Beklagte am 20. Februar 2019 bezüglich diesen Forderungen ohne Weiteres in Verzug befand. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, auf den Betrag von EUR 1'410.– einen Verzugszins von 5 % ab dem 20. Februar 2019 zu bezahlen. Für die Reparaturkosten nach Rücknahme der Fahrzeuge (EUR 18'305.–) verlangt die Klägerin Verzugszins ab dem 20. Februar 2019. Da die Klägerin die Beklagte erst mit Schreiben vom 20. Februar 2019 mahnte, be- fand sich die Beklagte erst am Tag nach dem Zugang der Mahnung (vgl. Ziff. 4.1.2), mithin dem 22. Februar 2019, in Verzug. Sie ist daher erst ab diesem Datum zur Bezahlung eines Verzugszinses von 5 % auf den Betrag von EUR 18'305.– zu verpflichten.
- 11 -
E. 4.3 Zusammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflich- ten, der Klägerin
- EUR 62'527.– zuzüglich Zins von 7 % ab dem 19. September 2018,
- EUR 30'095.– zuzüglich Zins von 7 % ab dem 21. September 2018,
- EUR 1'410.– zuzüglich Zins von 5 % ab dem 20. Februar 2019 sowie
- EUR 16'895.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. Februar 2019 zu bezahlen.
5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Zwischen den Parteien wurden Leasingverträge über elf Fahrzeuge und eine Software mit einer festen Laufzeit geschlossen, vor deren Ablauf sie von der Be- klagten nicht gekündigt werden konnten. Die Klägerin hat daher Anspruch auf die Leasingraten bis zum Ende der Laufzeiten der einzelnen Leasingverträgen. Ge- stützt auf die Leasingverträge ist zudem auch der Anspruch der Klägerin, dass ihr von der Beklagten die Reparaturkosten zu ersetzen sind, welche aufgrund von Gewaltschäden und mangelnder Wartung der Fahrzeuge durch die Beklagte ent- standen sind, ausgewiesen. Die Verzugszinse sind hingegen, nicht wie von der Klägerin teilweise verlangt, bereits ab dem Tag der Mahnung geschuldet, sondern erst ab dem Folgetag des Zugangs der Mahnung bei der Beklagten.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 114'735.– (Kurs per
24. Januar 2022 [Datum Rechtshängigkeit]: EUR 1 = CHF 1.03433 [www.oanda.com]; vgl. BGE 63 II 34). Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche Grundgebühr beläuft sich auf rund CHF 9'300.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund drei Viertel der Grundgebühr, d.h. CHF 7'000.–, festzusetzen und ausgangsgemäss
- 12 - der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal die Klägerin nur minim im Zusammenhang mit dem Zinsenlauf unterliegt. Die der Beklagten aufzuerle- genden Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen Aufgrund des Obsiegens der Klägerin ist die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung zu leisten. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Kla- ge verdient, für jede weitere notwendige Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewäh- ren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Parteienentschädigung ist vorliegend auf die Höhe der Grundgebühr von rund CHF 11'800.– festzusetzen. Da die Klägerin nicht dartut, inwiefern sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein soll, ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 E. 4.5; ZR 104 [2005] S. 291 ff.; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Das Handelsgericht erkennt:
E. 7 %, was in den Leasingverträgen zwischen den Parteien vereinbart wurde und rechtlich zulässig ist. Die offenen Leasingraten für die Periode Dezember 2015 bis Juli 2015 (EUR 62'527.–) mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2016. Die übrigen Leasingraten (EUR 30'095.–) mahnte die Klägerin mit Schreiben vom
19. September 2018. Mangels Bestreitungen der Beklagten ist ohne Weiteres da- von auszugehen, dass die Mahnungen der Beklagten jeweils am darauffolgenden Tag zugingen und die Beklagte daher wiederum einen Tag später in Verzug fiel. Somit befand sich die Beklagte für den Betrag von EUR 62'527.– ab dem 16. Juli 2016 und für den Betrag von EUR 30'095.– ab dem 21. September 2018 in Ver- zug. Da die Klägerin Verzugszins für beide Forderungen erst ab dem 19. Sep- tember 2018 verlangt, ist die Beklagte zu verpflichten auf den Betrag von EUR 62'527.– ab dem 19. September 2018 und auf den Betrag von EUR 30'095.– ab dem 21. September 2018 Verzugszinsen von 7 % zu bezahlen.
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin - EUR 62'527.– zuzüglich Zins von 7 % ab dem 19. September 2018, - EUR 30'095.– zuzüglich Zins von 7 % ab dem 21. September 2018, - EUR 1'410.– zuzüglich Zins von 5 % ab dem 20. Februar 2019 sowie - EUR 16'895.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. Februar 2019 zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–. - 13 -
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch aus dem von der Kläge- rin geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 11'800.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 16.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 114'735.–. Zürich, 24. Juni 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Fabio Hürlimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG220019-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, die Handelsrichter Jürgen Niederer, Dr. Andreas Muheim und Patrik Howald sowie Gerichtsschreiber Fabio Hürlimann Urteil vom 24. Juni 2022 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 3) "1) Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:
a) EURO 92'622 zuzüglich Zins zu 7% seit dem 19. September 2018
b) EURO 18'305 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Februar 2019
2) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuz. MWST zu 7.7%)." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____ ZH, die den Handel mit Flurfördermitteln, insbesondere mit Gabelstaplern, bezweckt. Bei der Beklag- ten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ JU, deren Zweck die Entwicklung, die Produktion und die Vermarktung von Komponenten für den Automobilmarkt ist (act. 1 Rz. 2 f.; act. 3/1-2).
b. Prozessgegenstand Die Beklagte übernahm mit der Zustimmung der Klägerin verschiedene Leasing- verträge von der E._____ SA, welche diese mit der Klägerin abgeschlossen hatte. Später wollte die Beklagte diese Verträge vor Ablauf der vereinbarten Vertrags- dauer kündigen, womit die Klägerin nicht einverstanden war. Dennoch stellte die Beklagte die Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung der Leasingraten bis zum ordentlichen Ende der Leasingverträge. Weiter macht die Klägerin Forderungen für Reparaturkosten gel- tend, die ihr die Beklagte aufgrund von Schäden und unterlassenen Wartungsar- beiten an den Leasingfahrzeugen zu ersetzen habe.
- 3 - B. Prozessverlauf Am 24. Januar 2022 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 wurde die Klage der Beklagten zugestellt und es wurde der Klägerin eine Frist, um für die Gerichtkos- ten einen Vorschuss zu leisten, sowie eine Nachfrist, um ein ergänztes Verzeich- nis der Beweismittel einzureichen, angesetzt (act. 4). Die Klägerin reichte mit Schreiben vom 31. Januar 2022 innert Nachfrist ein ergänztes Beweismittelver- zeichnis ein (act. 6) und leistete den Vorschuss fristgerecht (act. 8). Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 wurde der Beklagten eine einmalige Frist angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen (act. 9). Mit Schreiben vom 21. April 2022 ersuchte die Beklagte um Fristerstreckung (act. 11). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom
25. April 2022 abgewiesen und es wurde der Beklagten eine Nachfrist bis zum
26. Mai 2022 angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen (act. 12). Mit unda- tierter Eingabe (hierorts eingegangen am 30. Mai 2022) nahm die Beklagte Stel- lung zur Klage (act. 15; act. 16). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erweist sich diese Eingabe als verspätet. Erwägungen
1. Formelles 1.1. Säumnis 1.1.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Auf diese Säumnisfolge wurde die Beklagte in der Verfügung vom 25. April 2022 ausdrück- lich hingewiesen (act. 12). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sa- churteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtig- keit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage
- 4 - demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhe- bende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl., 2017, Art. 223, N 20 und 23 m.w.H.; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 223, N 3 f. m.w.H.). 1.1.2. Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsen- dung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei juristischen Personen kann die Zustellung an jedes zur Vertretung be- rechtigte Organ erfolgen – auch an die Privatadresse des Organs, wenn mangels geschäftlicher Tätigkeit keine Zustellung an den Sitz der juristischen Person erfol- gen kann (BGer 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.4). 1.1.3. Eingaben müssen gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Eine Postaufgabe im Ausland genügt nicht. Massgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Eingabe dem Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird (BGer 4A_399/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2). 1.1.4. Nachdem die Verfügung vom 27. Januar 2022 (act. 4) der Beklagten nicht zugestellt werden konnte, da sie unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte (act. 5/2), wurden die darauffolgenden Verfügungen vom
9. Februar 2022 (act. 9) und 25. April 2022 (act. 12) an F._____, einzelzeich- nungsberechtigtes Organ der Beklagten, erfolgreich und rechtsgültig zugestellt (act. 10/2; act. 13/2), zumal die Beklagte in ihrem Fristerstreckungsgesuch vom
21. April 2022 keine andere Zustelladresse bezeichnet hatte (act. 11).
- 5 - 1.1.5. Die mit Verfügung vom 25. April 2022 angesetzte Nachfrist endete am
26. Mai 2022. Zur Fristwahrung wäre die Beklagte daher gehalten gewesen, ihre Klageantwort bis spätestens zu diesem Datum beim hiesigen Gericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben. Indessen hat die Be- klagte ihre "Gegendarstellung" am 24. Mai 2022 in G._____/Belgien aufgegeben (act. 18) und die Übergabe an die Schweizerische Post erfolgte erst am 27. Mai 2022 (act. 19), weshalb sich die Klageantwort der Beklagten als verspätet erweist. Da somit keine (rechtzeitige) Klageantwort vorliegt und die Sache spruchreif ist, ist androhungsgemäss ein Endentscheid zu fällen. Dabei kann die am 30. Mai 2022 eingegangene Eingabe der Beklagten nicht berücksichtigt werden. 1.2. Prozessvoraussetzungen 1.2.1. Die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO, wozu insbeson- dere auch die Zuständigkeit gehört, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Dies enthebt die Parteien jedoch weder der Beweislast noch da- von, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 ZPO) und dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten so- wie die Beweismittel zu bezeichnen. Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen (BGE 141 III 294 E. 6.1 = Pra 2017 Nr. 5; BGE 139 III 278 E. 4.3). 1.2.2. Die Klägerin bringt vor, die Parteien hätten C._____ ZH als Gerichtsstand vereinbart. Sie leitet dies aus einer Gerichtsstandsvereinbarung in den streitge- genständlichen Leasingverträgen ab (act. 1 Rz. 4). Die entsprechende Ziffer in den Verträgen lautet jedoch (vgl. jeweils Ziffer 24 in act. 3/3-11): The place of performance and jurisdiction is I._____, in case of ceding the claums to a third party, it is that party's place of residence. Somit vereinbarten die Parteien – entgegen den klägerischen Vorbringen – Diels- dorf als Gerichtsstand, womit die örtliche Zuständigkeit aber trotzdem im Kanton Zürich zu liegen kommt, mithin das angerufene Gericht örtlich zuständig ist. Da die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist, beide Parteien im Handels-
- 6 - register eingetragen sind und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich gemäss Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG sachlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO sind unbestrittenermassen gegeben.
2. Sachverhalt 2.1. Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin, an deren Rich- tigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Klägerin schloss mit der E._____ SA, Leasingver- träge für elf Fahrzeuge und für eine Software ab (act. 1 Rz. 8; act. 3/3-11). Die Leasingverträge (act. 3/3-11) wurden auf eine feste Dauer geschlossen und ver- pflichteten die Leasingnehmerin namentlich auch dazu, der Leasinggeberin Ge- waltschäden an den Leasingobjekten, die nicht dem normalen Verschleiss ent- sprechen, zu ersetzen (Ziff. 13). Weiter wurde die Leasingnehmerin verpflichtet, einige einfache Wartungsarbeiten, wie die Reinigung der Fahrzeuge oder die Wartung der Batterien, vorzunehmen (Ziff. 6; act. 1 Rz. 45 f., 53 f.). Schliesslich vereinbarten die Parteien einen Verzugszins von 7 % auf ausstehende Leasingra- ten (Ziff. 19; act. 1 Rz. 25). 2.2. Die Beklagte übernahm mit Zustimmung der Klägerin im Februar 2014 die streitgegenständlichen Leasingverträge von der E._____ SA (act. 1 Rz. 9 f.). Mit Schreiben vom 22. September 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie wolle alle Verträge kündigen. Die Klägerin wies die Beklagte darauf hin, dass die Ver- träge auf eine feste Dauer geschlossen worden seien und die vorzeitige Auflö- sung mit Kosten für die Beklagte verbunden sei. In der Folge konnten sich die Parteien nicht über die Höhe dieser Kosten einigen (act. 1 Rz. 11 ff.) und die Klä- gerin stimmte einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht zu (act. 1 Rz. 20). Trotzdem stellte die Beklagte ab Dezember 2015 sämtliche Zahlungen ein. In der Folge blieben von Dezember 2015 bis Juli 2016 die monatlichen Leasingraten von EUR 7'815.96, was einem Gesamtbetrag von EUR 62'527.68 entspricht, unbe- zahlt (act. 1 Rz. 13 f.; act. 3/15-22). Die Klägerin mahnte die Beklagte am 14. Juli 2016 (act. 1 Rz. 15; act 3/23) und verlangte zwecks Sicherung ihres Eigentums
- 7 - an den Fahrzeugen mit Schreiben vom 17. August 2016 deren Rückgabe (act. 1 Rz. 16 ff.; act. 3/24). 2.3. Die Klägerin stellte in der Folge weitere Rechnungen für die Leasingraten bis zum Ablauf der jeweiligen Leasingverträge (August 2016: EUR 7'815.96, Sep- tember 2016: EUR 4'369.68, Oktober 2016: EUR 3'174.12, November 2016: EUR 2'765.88, Dezember 2016: EUR 2'765.88, Januar 2017: EUR 2'765.88, Feb- ruar 2017: EUR 2'765.88, März 2017: EUR 1'836.00, April 2017: EUR 1'836.00) im Gesamtbetrag von EUR 30'095.28, welche der Beklagten mit Schreiben vom
19. September 2018 zugestellt wurden (act. 1 R. 21; act. 3/26-35). Diese offenen Leasingraten mahnte die Klägerin ebenfalls mit Schreiben vom 19. September 2018 (act. 1 Rz. 25). 2.4. Ferner musste die Klägerin diverse Gewaltschäden an den Fahrzeugen re- parieren lassen. Einerseits handelte es sich dabei um Schäden, die bereits vor der Rücknahme der Fahrzeuge repariert wurden. Diese Reparaturen waren mit Herrn H._____ von der Beklagten abgesprochen und die Kosten in der Gesamt- höhe von EUR 1'410.55 wurden der Beklagten am 20. August 2015, am
24. August 2015 und am 4. September 2015 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 26 ff.; act. 3/38-42). Diese Rechnungen für die Reparaturen bezahlte die Beklagte nicht, weshalb sie am 8. Januar 2016 von der Klägerin gemahnt wurde (act. 1 Rz. 32; act. 3/43). 2.5. Andererseits handelte es sich um Schäden an den Fahrzeugen, die nach deren Rücknahme festgestellt wurden. Diese stellten keine normalen Abnüt- zungsschäden dar, sondern Gewaltschäden und Folgen ungenügenden Unter- halts bzw. ungenügender Reinigung. Die Reparatur- und Reinigungskosten für diese Schäden wurden auf gesamthaft EUR 16'895.43 veranschlagt (act. 1 Rz. 33 ff.; act. 3/44-54). Diese Reparaturkosten mahnte die Klägerin mit Schreiben vom
20. Februar 2019 (act. 1 Rz. 49; act. 3/56). Aufgrund einer entsprechenden Par- teivereinbarung, wonach sämtliche Transaktionen in Euro abgewickelt werden, sind auch die Reparaturkosten in Euro geschuldet (act. 1 Rz. 51).
- 8 -
3. Rechtliches 3.1. Ein Leasingvertrag in seiner typischen Grundstruktur besteht darin, dass die eine Partei der anderen auf eine fest bestimmte Zeit ein wirtschaftliches Gut zur freien Verwendung und Nutzung überlässt, wobei das volle Erhaltungsrisiko in der Regel auf den Leasingnehmer übertragen wird. Hierfür leistet der Leasing- nehmer ein Entgelt, das in Teilleistungen zu entrichten ist (BGer 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.1). Der Leasingvertrag wird mit Ablauf der festge- legten unkündbaren Vertragsdauer beendet. Während dieser Grundlaufzeit ist der Vertrag trotz seines Dauercharakters nicht ordentlich kündbar (BSK OR I- AMSTUTZ/MORIN, Einl. vor Art. 184 ff. N 85 m.w.H.). 3.2. Die Verzugszinspflicht setzt allgemein, und auch soweit sie in Art. 105 Abs. 1 OR geregelt ist, voraus, dass der Schuldner mit seiner Leistungspflicht in Verzug ist. Soweit kein Verfalltagsgeschäft vorliegt (Art. 102 Abs. 2 OR), setzt der Verzugseintritt grundsätzlich voraus, dass der Schuldner vom Gläubiger gemahnt wurde (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Erklä- rung, die dem Schuldner dergestalt zugehen muss, dass deren Kenntnisnahme nur noch von dessen Verhalten abhängig ist. Erst ab Empfang der Mahnung, mit der ihm der Gläubiger zu erkennen gibt, dass er die Leistung wünscht, soll der Schuldner mit Verzugszinsen belastet werden (BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5 mit Hinweisen). Demnach befindet sich der Schuldner in analoger An- wendung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR am Tag nach dem Eintreffen der Mahnung in Verzug (BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 104 N 3 m.w.H.). Der Ver- zugszins beträgt gemäss Art. 104 Abs. 1 OR 5 % pro Jahr. Es steht den Parteien jedoch frei, einen anderen Verzugszins zu vereinbaren (BGE 125 III 443 E. 3 S. 448).
4. Würdigung 4.1. Leasingraten 4.1.1. Zwischen den Klägerin und der Beklagten bestanden Leasingverträge. Die Beklagte wollte diese Leasingverträge ausserordentlich kündigen, was angesichts der festen Laufzeit der Verträge ohne die Zustimmung der Klägerin nicht möglich
- 9 - war. Mangels klägerischem Einverständnis bestanden sämtliche Verträge bis zum Ende derer Laufzeiten fort und die Beklagte hatte weiter ihren vertraglichen Pflich- ten, wie der Bezahlung der vereinbarten monatlichen Leasingraten, nachzukom- men. Als unerheblich erweist sich dabei die Frage, ob die Fahrzeuge der Beklag- ten bis zum Vertragsende zur Verfügung standen, wurde die Einrede des nicht er- füllten Vertrags von der Beklagten doch nicht erhoben (vgl. zum Ganzen BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014, E. 6.2; BGE 76 II 299). Die aufgelaufenen Lea- singraten bis zu den unterschiedlichen Vertragsenden betragen unbestrittener- massen EUR 92'622.96. Da die Klägerin gemäss ihrem Rechtsbegehren nur EUR 92'622.00 verlangt, welcher Betrag vom Gericht in Anwendung der Disposi- tionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht überschritten werden darf, ist ihre Klage in diesem Umfang gutzuheissen. 4.1.2. Auf die offenen Leasingraten verlangt die Klägerin einen Verzugszins von 7 %, was in den Leasingverträgen zwischen den Parteien vereinbart wurde und rechtlich zulässig ist. Die offenen Leasingraten für die Periode Dezember 2015 bis Juli 2015 (EUR 62'527.–) mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2016. Die übrigen Leasingraten (EUR 30'095.–) mahnte die Klägerin mit Schreiben vom
19. September 2018. Mangels Bestreitungen der Beklagten ist ohne Weiteres da- von auszugehen, dass die Mahnungen der Beklagten jeweils am darauffolgenden Tag zugingen und die Beklagte daher wiederum einen Tag später in Verzug fiel. Somit befand sich die Beklagte für den Betrag von EUR 62'527.– ab dem 16. Juli 2016 und für den Betrag von EUR 30'095.– ab dem 21. September 2018 in Ver- zug. Da die Klägerin Verzugszins für beide Forderungen erst ab dem 19. Sep- tember 2018 verlangt, ist die Beklagte zu verpflichten auf den Betrag von EUR 62'527.– ab dem 19. September 2018 und auf den Betrag von EUR 30'095.– ab dem 21. September 2018 Verzugszinsen von 7 % zu bezahlen. 4.2. Fahrzeugschäden 4.2.1. Gemäss den vertraglichen Bestimmungen zwischen den Parteien war die Beklagte zudem verpflichtet, die Fahrzeuge zu warten und Schäden, die nicht der normalen Abnützung entsprechen, zu reparieren. Die Fahrzeuge wiesen schon vor deren Rücknahme durch die Klägerin verschiedene Schäden auf, die von
- 10 - Technikern der Klägerin nach Rücksprache mit der Beklagten repariert wurden und wofür die Klägerin Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 1'410.55 stellte. Da es sich bei diesen Schäden um Gewaltschäden handelte, die nicht einer nor- malen Abnützung entsprechen, sind diese Kosten vereinbarungsgemäss von der Beklagten zu tragen. Ferner waren bei der Rücknahme der Fahrzeuge durch die Klägerin diverse Gewaltschäden an den Fahrzeugen vorhanden und ver- schiedentlich nahm die Beklagte ihre Wartungspflichten nicht wahr, weshalb ein- zelne Fahrzeuge stark verschmutzt waren und Batterien nicht gewartet wurden. Die Beklagte ist aufgrund der Leasingverträge verpflichtet, der Klägerin diese Schäden in Höhe von EUR 16'895.43 zu ersetzen. Während sich die Beträge für die Reparaturkosten der Fahrzeugschäden insgesamt auf EUR 18'305.98 belau- fen, verlangt die Klägerin in ihren Rechtsbegehren lediglich EUR 18'305.00. Da ihr in Anwendung des Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zuge- sprochen werden darf, als die verlangt, ist ihr nur der Betrag gemäss ihren Rechtsbegehren zuzusprechen. 4.2.2. Die Klägerin verlangt auf diesen Betrag den gesetzlichen Verzugszins von 5 % ab dem 20. Februar 2019. Die Klägerin mahnte die Beklagte am 8. Januar 2016 für die Reparaturkosten vor Rücknahme der Fahrzeuge (EUR 1'410.–), weshalb sich die Beklagte am 20. Februar 2019 bezüglich diesen Forderungen ohne Weiteres in Verzug befand. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, auf den Betrag von EUR 1'410.– einen Verzugszins von 5 % ab dem 20. Februar 2019 zu bezahlen. Für die Reparaturkosten nach Rücknahme der Fahrzeuge (EUR 18'305.–) verlangt die Klägerin Verzugszins ab dem 20. Februar 2019. Da die Klägerin die Beklagte erst mit Schreiben vom 20. Februar 2019 mahnte, be- fand sich die Beklagte erst am Tag nach dem Zugang der Mahnung (vgl. Ziff. 4.1.2), mithin dem 22. Februar 2019, in Verzug. Sie ist daher erst ab diesem Datum zur Bezahlung eines Verzugszinses von 5 % auf den Betrag von EUR 18'305.– zu verpflichten.
- 11 - 4.3. Zusammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflich- ten, der Klägerin
- EUR 62'527.– zuzüglich Zins von 7 % ab dem 19. September 2018,
- EUR 30'095.– zuzüglich Zins von 7 % ab dem 21. September 2018,
- EUR 1'410.– zuzüglich Zins von 5 % ab dem 20. Februar 2019 sowie
- EUR 16'895.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. Februar 2019 zu bezahlen.
5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Zwischen den Parteien wurden Leasingverträge über elf Fahrzeuge und eine Software mit einer festen Laufzeit geschlossen, vor deren Ablauf sie von der Be- klagten nicht gekündigt werden konnten. Die Klägerin hat daher Anspruch auf die Leasingraten bis zum Ende der Laufzeiten der einzelnen Leasingverträgen. Ge- stützt auf die Leasingverträge ist zudem auch der Anspruch der Klägerin, dass ihr von der Beklagten die Reparaturkosten zu ersetzen sind, welche aufgrund von Gewaltschäden und mangelnder Wartung der Fahrzeuge durch die Beklagte ent- standen sind, ausgewiesen. Die Verzugszinse sind hingegen, nicht wie von der Klägerin teilweise verlangt, bereits ab dem Tag der Mahnung geschuldet, sondern erst ab dem Folgetag des Zugangs der Mahnung bei der Beklagten.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 114'735.– (Kurs per
24. Januar 2022 [Datum Rechtshängigkeit]: EUR 1 = CHF 1.03433 [www.oanda.com]; vgl. BGE 63 II 34). Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche Grundgebühr beläuft sich auf rund CHF 9'300.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund drei Viertel der Grundgebühr, d.h. CHF 7'000.–, festzusetzen und ausgangsgemäss
- 12 - der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), zumal die Klägerin nur minim im Zusammenhang mit dem Zinsenlauf unterliegt. Die der Beklagten aufzuerle- genden Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). 6.2. Parteientschädigungen Aufgrund des Obsiegens der Klägerin ist die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung zu leisten. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Kla- ge verdient, für jede weitere notwendige Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewäh- ren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Parteienentschädigung ist vorliegend auf die Höhe der Grundgebühr von rund CHF 11'800.– festzusetzen. Da die Klägerin nicht dartut, inwiefern sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sein soll, ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 E. 4.5; ZR 104 [2005] S. 291 ff.; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin
- EUR 62'527.– zuzüglich Zins von 7 % ab dem 19. September 2018,
- EUR 30'095.– zuzüglich Zins von 7 % ab dem 21. September 2018,
- EUR 1'410.– zuzüglich Zins von 5 % ab dem 20. Februar 2019 sowie
- EUR 16'895.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. Februar 2019 zu bezahlen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.–.
- 13 -
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt, jedoch aus dem von der Kläge- rin geleisteten Gerichtskostenvorschuss bezogen. Der Klägerin wird das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 11'800.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 16.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 114'735.–. Zürich, 24. Juni 2022 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Fabio Hürlimann