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55_II_336

BGE 55 II 336

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
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336

gisellbahnhaftpflicht. N° 70.

Recht den Kantonen vorbehaltenen Rechtsverhältnisse

wird dieses zum kantonalen Recht, da es kraft kantonalen

Rechtes subsidiär angewend.et wird (BGE 50 II 323;

55 II 210; 49 H (36).

> Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

70. Orteil der II. Zivila.bteilung vom aa. November 19a9

i. S. Sohweizerisohe Bundesba.hnen gegen ltuster.

Eis e n ba h n h a f t P fl ich t: Art. 1 u. 5 ERG. Zusam-

menstoss zwischen Eisenbahnzug und Automobillastwagen.

Pflicht des Automobilführers zu entsprechend vermehrter Auf-

merksamkeit bei angeblich durch Nebel, Scheibenbelag und

Motorlärm erschwerter Wahrnehmungsmöglichkeit (Erw. 1).

Die öffentliche Sicherheit kann unter Umständen auch ohne

Schranken beim Bahnübergang hinreichend gewährleistet sein.

Zugsverspätung (Erw. 2).

>

Derart schweres Selbstverschulden des Automobilführers, das::;

die erhöhte Betriebsgefahr nich.t als relevante Mitursache des

Unfalls gewertet werden kann (Erw. 1 u. 3).

A. -

Am 8. November 1928 kurzvor 9 Uhr vormittags

wurde auf dem Niveauübergang bei km 48,9 östlich der

Station Schmerikon das beladene Lastautomobil des

Vinzenz Kuster vom Personenzug St. Gallen-Rapperswil

erfasst und vollständig zertrümmert. Kuster, der das

Automobil führte, erlitt dabei so schwere Verletzungen,

dass er noch gleichen Tages starb.

B. -

Kuster war Inhaber eines Autotransportge-

schäftes in dem in der Nähe gelegenen Neuhaus-

Eschenbach.

Eisenbahnhaftpflicbt> N° 70.

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O. -

Die Witwe und die drei Kinder des Getöteten

verlangten mit vorliegender Klage von den Schweizeri-

schen Bundesbahnen eine Entschädigung von 57,000 Fr.

nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 1929. Das Kantons-

gericht von St. Gallen hiess die Klage grundsätzlich gut

und spmch der Witwe eine jährliche Rente von 300 Fr.

zu, zahlbar bis zum Tode oder bis zur Wiederverheiratung,

und jedem der drei Kinder eine solche von 200 Fr., zahlbar

bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

D. -

Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes erklärten

die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach den für das Bundesgericht verblindlichen

Feststellungen der Vorinstanz laufen die von Kuster be-

fahrene Strasse und die Bahnlinie, auf welcher der Zug

daherkam, zunächst in spitzem Winkel aufeinander zu,

worauf dann die Strasse etwa 20-30 m vor der Kreuzung

abbiegt, um die Geleise im rechten Winkel zu schneiden.

Die Bahnlinie weist auf eine Strecke von etwa 3 km vor

dem übergang keine Kurve, keinen Einschnitt und keine

Überführung auf und kann von der Strasse aus in Entfer-

nungen von 120-100 und 4;0-0 m vor dem übergang-

zwischen diesen beiden Strecken liegt eine Sägerei mit

Holzlagerplatz -

auf mehrere Hundert Meter gut über-

sehen werden. Der Zug fuhr mit zirka 60-75 km und

Kuster mit zirka 10-20 km Stundengeschwindigkeit.

Hieraus ergibt sich, dass der Zug, als sich Kuster dem

Übergang bis auf 120 m genähert hatte, höchstens noch

zirka 900 m (und mindestens zirka 350 m) vom übergang

enfernt war. Schon von jenem Punkte an bis zur Sägerei

war er deshalb für Kuster sehr wahrscheinlich sichtbar.

Unter allen Umständen traf dies zu, als Kuster die wieder

offene, letzte Strecke von 40 m vor dem Übergang erreicht

hatte f denn von diesem Momente an bewegte sich der

Zug aus einer Entfernung von höchstens 300 m auf den

Übergang zu. Ausserdem hätte Kuster auch durch die

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Eisenbahnhaftpflicht. N"70.

Pfeifensignale auf denselben aufmerksam werden müssen,

die der Lokomotivführer nach der ebenfalls verbindlichen

Feststellung der Vorinstanz zuerst in der vor allen Über-

gängen vorgeschriebenen Weise abgab, und, als er das

Automobil auf der Strasse gewahrte, so eindringlich

wiederholte, dass sie auch Personen, welche den Vorgang

bis dahin nicht verfolgt hatten, als aussergewöhnlich

auffielen. Die Kläger wenden allerdings ein, das Wetter

sei zur Zeit des Unfalles neblig gewesen, an den Fenstern

des Führersitzes habe sich ein Niederschlag gebildet

gehabt und die Pfeifensignale seien in den geschlossenen

Führersitz hinein nicht hörbar gewesen. Demgegenüber

stellt die Vorinstanz fest, um die kritische Zeit habe

wohl ein leichter Dunst, aber kein Nebel auf der Land-

schaft gelegen, sodass der Zug gleichwohl auf Entfernungen

von über einem Kilometer habe gesehen werden können;

dass die Fenster des Führersitzes durch einen Belag

getrübt gewesen seien, sei nicht als erwiesen anzunehmen.

Allein auch wenn die Behauptungen: der Kläger nicht

nur inbezug auf den Lärm des Motors, sondern auch

inbezug auf den Nebel und den Fensterbelag zuträfen,

so wäre damit das Verhalten Kusters nicht entschuldigt.

Denn unter

solchen

Verhältirissen

wäre

es

eben

elementare Pflicht des Automobilführers gewesen, ein

entsprechend grösseres Mass von Vorsicht anzuwenden

und nicht blindlings auf die A ihm bekannte GefahrsteIle

zuzufahren. Insbesondere hätte er bei belegten Scheiben

das rechte Seitenfenster öffnen und, wenn infolge Nebels

die nötige Sicht auch so nicht zu erlangen gewesen wäre,

den lärmenden Motor abstellen müssen, um sich auch

mit dem Ohr zu vergewissern, ob nicht das Heranrollen

von Rädern und die vor Übergängen üblichen Pfeifen-

signale die Durchfahrt eines Zuges oder einzelner Bahn-

fahrzeuge ankündigen.

Der Zusammenstoss wäre demnach nicht nur vermeidbar

gewesen -

Kuster hätte den Lastwagen nach der das

Bundesgericht bindenden Beweiswürdigung der Vorinstanz

}iisenbnhnha.ftpflicht. N° i O.

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sozusagen auf der Stelle anhalten können -

sondern es

bleibt geradezu ein Rätsel, wie er denselben allen Regeln

instinkt- und vernunftgemässen Handelns zuwider über-

haupt herbeiführen konnte. Die Frage, ob er den Zug

nicht beachtete oder noch rasch vor demselben durch-

fahren wollte, wie er es nach den Aussagen des Stations-

vorstandes von Schmerikon schon früher praktiziert und

weswegen ihn dieser einmal verwarnt hatte, mag aber offen

bleiben. Sein Verhalten stellt auf jeden Fall ein für den

Unfall kausales Verschulden dar. Dieses Selbstverschulden

des Getöteten schliesst die Haftbarkeit der Beklagten gänz-

lich aus, wenn es die einzige Ursache des Unfalles war (Art. 1

EHG), teilweise und verhältnismässig, wenn ein Ver-

schulden der Bahn oder die von ihr zu vertretende beson-

dere Betriebsgefahr damit konkurrierten (Art. 5 EHG;

vgl. dazu BGE 53 II S. 86 und dort zitierte Urteile, insbe-

sondere BGE 33 TI S. 21).

2. -- Die Vorinstanz hat ein Verschulden der Beklagten

darin erblickt, dass sie die Schranken, welche beim Über-

gang angebracht waren, aufgehoben und auch nicht durch

optische oder akustische Signale beim Übergang selbst

ersetzt haben. Nicht entlastet von der Verantwortlichkeit

gegenüber Dritten wären die Beklagten in der Tat durch

die von der Orts- und der Aufsichtsbehörde erteilte

Zustimmung zu dieser Massnahme (vgl. BGE 14 II S. 457).

Eine Vorschrift, es seien alle Niveauübergänge zu sperren,

besteht jedoch nicht. Art. 3 des Bundesgesetzes vom 18.

Februar 1878 über die Handhabung der Bahnpolizei

rechnet sogar ausdrücklich mit offenen Bahnübergängen.

Dass die öffentliche Sicherheit (vgl. Art. 10 der Konzes-

sion und Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. De-

zember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen)

die Absperrung dieses Überganges erfordern würde, ist

zum mindesten nicht nachgewiesen. Abgesehen von der

Bedeutung der K.loeuzung für den Verkehr, worüber die

Akten keine sichern Angaben enthalten, erscheint die

öffentliche Sicherheit durch die beim "Übergang angebrachte

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Eisenbahnhaftpflicht. N0 70.

Warnungstafel, die den heranfahrenden Züge vorge-

schriebenen Pfeifensignale und vor allem durch den freien

Überblick über eine weite Strecke des Bahnkörpers gegen-

teils hinreichend gewährleistet, sofern sich die Strassen-

benützer vernünftig verhalten, womit auch die Bahn

muss rechnen können. Übrigens wäre fraglich, ob auch

starke Schranken den schweren Lastwagen Kusters hätten

aufzuhalten vermögen. Als ausgeschlossen muss gelten,

dass beim Übergang angebrachte optische oder akustische

Signale den Unfall hätten verhüten können, nachdem

auch die aussergewöhnlich scharfen Signale der Lokomotive

und die von einem Passanten auf der andern Seite des

Überganges mit der Hand gegebenen Warnungszeichen

auf das Verhalten Kusters unwirksam geblieben waren.

Auch ein schuldhaftes Verhalten des Zugspersonals

kann den Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Dass

die vorgeschriebene und durch die Umstände gebotene

Signalisierung erfolgte, wurde schon mehrfach erwähnt.

Ausserdem setzte der Lokomotivführer nach der verbind-

lichen Feststellung der Vorinstanz die Schnellbremse iJJ.

Funktion, sobald die Gefahr erkennbar war. Den Zug

schon beim Auftauchen des Automobils nach der Säge

zum Stillstand zu bringen, hatte· er keine Veranlassung,

da er vernünftigerweise annehmen durfte, dieses werde

vor der Kreuzung anhalten.

lY1it besonderem Nachdruck. machen die Kläger gel-

tend, der Zug habe einige Minuten Verspätung gehabt,

was für Kuster, der den fahrplanmässigen Verkehr genau

gekannt und sich darauf verlassen habe, zum Verhängnis

geworden sei. Allein ein Recht darauf, das Mass der

Aufmerksamkeit gegenüber Vorgängen auf dem Bahn-

körper nach dem Fahrplan zu richten, kann nicht aner-

kannt werden (vgl. BGE 33 II S. 20 Erw. 5). Das ginge

schon deswegen nicht an, weil auch mit andern als fahr-

planmässigen Zügen und mit der Durchfahrt einzelner

Bahnfahrzeuge gerechnet werden muss und diese die

gleiche Aufmerksamkeit erfordern wie jene.

JoAsenbahnhaftpflicht. No 70.

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3. -

Zuzugeben ist den Klägern und der Vorinstanz,

dass die der Eisenbahn eigentümlichen Betriebsgefahren

_. Unmöglichkeit, die Richtung zu ändern, Schnelligkeit

und Wucht der Bewegung -

auch in diesem Falle vor-

lagen. Damit ist aber nicht auch schon ein ursächlicher

Zusammenhang zwischen diesen Betriebsgefahren und

dem Unfall festgestellt. Der Nachweis dafür, dass der

Unfall lediglich auf das Verschulden des Getöteten zurück-

zuführen sei, bleibt den Beklagten vielmehr offen.

Die Rolle, welche das eigene Verhalten des Getöteten

beim Unfall gespielt hat, wurde oben dargetan. Es han-

delte sich dabei um mehr als um ein augenblickliches

Versehen, das im wesentlichen nur Voraussetzung dafür

gewesen wäre, dass sich das in der Eigenart des Bahn-

betriebes liegende besondere und schwere Unfallrisiko

hätte auswirken können. Kuster fuhr derart blind und

unbekümmert um alle Warnungszeichen in die Gefahr

hinein, dass angenommen werden muss, der Unfall wäre

auch bei Kollision mit erheblich geringeren Risiken als

gerade denjenigen eines heranfahrend,en Eisenbahnzuges

eingetreten. Dabei braucht man die Möglichkeit, dass

die Betriebsgefahren auf die Schwere des Unfalls et-

welchen Einfluss gehabt haben könnten, nicht zum vorne-

herein auszuschliessen. Denn auch bei dieser Annahme

bleibt für die von den Beklagten zu vertretenden Risiken

neben dem Selbstverschulden des Getöteten so wenig

Raum, dass sie nicht als im Sinne von Art. 5 ERG rele-

vante Mitursache gewertet werden können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantons-

gerichtes des Kantons St. Gallen vom 7. September 192f1

aufgehoben und die Klage abgewiesen.