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68_II_264

BGE 68 II 264

Bundesgericht (BGE) · 1942-10-08 · Deutsch CH
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264

Eisenbabnhaftpfiicht. N° 41.

41. Urteil der 11. ZiviIabtellnng vom 8. Oktober 1942

i. S. Eheleute Zimmermann gegen Schweizerische Bnndesbabnen.

Eisenbahnhaftpjlicht,. Selbstverschulden, Art. 1 EHG,. Verschulden

lkr Bahn, Art. 8 EHG.

1. Bei nicht abgeklärtem Unjallhergang kann sich die Bahnunter-

nehmung durch den Nachweis befreien, dass alle nach den

Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Hypothesen

zur Erklärung des Unfalles ein Selbstverschulden des Verun-

fallten in sich schliessen (Erw. 3).

.

2. Selbstverschulden liegt regelmässig vor beim Betreten. etner

offenen Plattjorm oder eines ungesicherten Wagenüberganges

während lkr Fahrt des Zuges (Erw. 5) ~ das Be~reten ~iner

geschlossenen Plattjorm mit geöffneten Stimwandturen, dIe an

einen ungesicherten Wagenübergang angrenzt, bedeutet dagegen

im RegelfaUe keine als Selbstverschulden anzurechnende Unvor-

sichtigkeit, obwohl § 17 des Transportreglementes de?1 Aufen~halt

auf Plattformen während der Fahrt allgemem verbIetet

(Erw. 6, 7).

3. In der Duldung des Aufenthaltes auf solchen geschlossenen

Plattformen während der Fahrt ist ein Verschulden der Bahn,

das die Zusprechung einer Genugtuungssumme rechtfertigte,

nicht zu erblicken (Erw. 9).

4. Blosse Vermutungen des kantonalen Richters über den Unfall-

hergang sind für das ~undesgericht gemäss Art. 81 Abs. 1 OG

nicht verbindlich (Erw. 7).

Responsabilite des entreprises de chemin de jer. Faute de la victime.

Faute de l'entrepNse. Art. 1 er et 8 de la loi federale du 28 mars

1905.

1. Lorsque les circonstances de l'accident ne sont pas absolumen'

elucidees, l'entreprise de chemin ~e ~er peut se hberer e?1 prou-

vant qu'il y a eu faute de la Vlctnne, quelles qua SOlent les

hypotheses qu'on puisse raisonnablement retenir pour expliquer

l'accident.

2. En regle generale, commet une faute celui qui, pendant la marche

du train, s'engage BUr une platejorme .0'lfverte ou dans ~n pa8sau.e

non protege entre deux wagons (consid. 5). Au contralre, le falt

de s'engager sur une platejorme jerme.e dont la porte est <?~verte

sur on passage non protege condmsant au wagon .v~lsm ne

constitue pas, en regle generale, une imprudence assnnllable a

une faute de la victime au sens de la Ioi, encore que le para-

graphe 17 du reglement de transport interdise le stationnement

sur les,plateformes des wagons (consid. 6 et 7).

.

3. L'entreprise de chemin de fer qlli, pendant Ia marehe du tram.

tolere la stationnement sur les plateformes fermees des wagons

ne eommet pas une faute justifiant l'alIoeation d'une indenmite

pour tort moral (eonsid. 9).

.

.

4. De simples suppositions du juge cant~nal sur. I~ clrcons~ces

de l'accident ne sont pas des constatatlOns qw hent le Trlbunal

federal en vertu de Pa.rt. 81 a1. 1 OJ (consid. 7).

RB8ponsabilita dell'impresa di Btrade jerrate. Oolpa della vittima.

Oolpa della jerrovia. Art. 1 e 8 della legge federa1e 28 marzo

1905.

Eisenbabnhaftpfiicht. N0 41.

265

1. Qualora le circostanze dell'infortunio non siano ckiarite, l'im-

presa ferroviaria puo liberarsi dalla sua responsabiIita provando

ehe vi e stata colpa della vittima, qualunque siano le ipotesi

ehe si possano ragionevolmente ammettere per spiegare l'infor-

tunio.

2. In generale, e in colpa colui ehe, durante Ia eorsa deI treno

s'inoltra su una piattajorma aperta 0 in un pas8aggio non protetto

tra le vetture deI eonvogIio ferroviario (Consid. 5). Invece

l'inoltrarsi in una piattaforma chiusa, Ia cui porta s'apre su

un passaggio non protetto ehe conduce alla vettura vicina non

e, di regola, un'imprudenza che possa essere parificata ad Una

colpa della vittima a'sensi della legge, benehe il § 17 deZ regola.

mento di trasporto vieti in modo generale di trattenersi sulle

piattaforme delle vetture ferroviarie (Consid. 6 e 7).

3. L'impresa di strade ferrate ehe tollera, durante la eorsa deI

treno, il trattenersi dei viaggiatori sulle piattaforme chiuse

delle vetture, non incorre in una eolpa ehe giristifichi di asse-

gnare un'indennita a titolo~di riparazione morale (Consid. 9).

4. Semplici supposizioni dei giudice cantonale sulle circostanze

dell'infortunio non sono accertamenti di fatto ehe vincolino

il Tribunale federale a' sensi delI 'art. 81 cp. 1 OGF (Com!id. 7).

A. -

Am 3. April 1939, einige Zeit nach dem Passieren

des Zuges Nr. 2890, der Zürich RB um 19.43 Uhr verlässt,

wurde auf der Strecke Zürich RB-Altstetten hei Kilo-

meter 2,9 zwischen den heiden Strängen des Geleises

Zürich-Aarau, der Leichnam des 23jährigen Architektur-

studenten Christof Zimmermann in Rückenlage mit Kopf

Richtung Zürich aufgefunden. Der Verunfallte hatte den

Zug Nr. 2890 benutzt, um in Altstetten einen Besuch zu

machen, und ist nach der Billetkontrolle, ohne von jeman-

den beobachtet zu werden, aus dem fahrenden Zuge ge-

stürzt. Der Zug bestand ausser dem Gepäckwagen, der auf

die Lokomotive folgte, aus fünf Personenwagen, nämlich

(von vorn nach hinten aneinandergereiht) zwei Drittklass-

wagen mit geschlossenen Plattformen, geöffneten Stirn-

wandtüren und ztlrÜokgeklappten Faltenhälgen, einem

Zweit- und einem Drittklasswagen mit offenen Plattformen

und einem Drittklasswagen mit geschlossenen Plattformen,

bei dem die FaltenbäIge beseitigt waren. Kondukteur

Ronegger, von dessen Zange das Billet des Verunfallten

gelocht ist, besorgte die Billetkontrolle in den beiden vor-

dem, stark besetzten Drittklasswagen.

B. -

Die Eltern des Verunfallten belangten in der

266

Eisenbahnhaftpfiicht. N° 41.

Folge die Schweizeris6hen Bundesbahnen auf Grund von

Art. 1,2 und 8 EHG auf Bezahlung von Fr. 50,000.- als

Ersatz der Bestattungskosten und des Versorgerschadens

sowie als Genugtuung. Das Bezirksgericht Zürich wies die

Klage wegen Selbstverschuldens des Verunfallten ab;

ebenso mit Urteil vom 3. Juli 1942 das Obergericht des

Kantons Zürich, vor dem zufolge ErmäSsigung der An-

sprüche aus Versorgerschaden und Genugtuung noch eine

Forderung von Fr. 25,000.- streitig war.

O. -

Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, die

Klage im herabgesetzten Betrage zu schützen, eventuell

die Sache zur Aktenvervollständigung, insbesondere zur

Festsetzung des Versorgerschadens an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwagung :

1. -

(Aktenwidrigkeitsrügen).

2. -

Nach den massgebenden tatsächlichen Feststel-

lungen der kantonalen Instanzen ist der Unfall, den

Christof Zimmermann erlitten hat, beim Eisenbahnbetriehe

eingetreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 EHG haftet daher die

Beklagte für den daraus entstandenen Schaden, sofern sie

nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch

Verschulden Dritter oder -

dies allein macht die Beklagte

. geltend -

durch Verschulden des -Getöteten verursacht

ist. Das Selbstverschulden des Getöteten hebt die Haft-

barkeit der Bahnunternehmung ganz auf, wenn es die

einzige Ursache des Unfalls war; es bewirkt eine teilweise

und verhältnismässige Befreiung von der Haftpflicht, wenn

ein Verschulden der Bahn oder eine von ihr zu vertretende

besondere Betriebsgefahr damit konkurrierten (BGE 55 II

339, 66 II 201).

3. -

Der genaue Hergang des Unfalles, de~ Christof

Zimmermann zum Opfer gefallen ist, liess sich nicht

ermitteln. Es sind darüber nur Vermutungen möglich. Dies

erschwert naturgemäss den Beweis des Selbstverschuldens,

Eisenbahnhaftpßicht. N0 41.

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schliesst ihn aber nicht aus; Die Bahnunternehmung kann

ihre Haftung in einem solchen Falle durch den Nachweis

abwenden, dass alle nach den Umständen vernünftiger-

weise in Betracht fallenden Hypothesen zur Erklärung des

Unfalles ein Selbstverschulden des Verunfallten in sich

schliessen (BGE 23 1635,22 S. 1093). Ein Selbstversohulden

schon dann anzunehmen, wenn eine technische Anomalie

des Bahnbetriebes weder nachgewiesen noch wahrschein-

lich gemacht ist, wie die Beklagte das tun möchte, geht

nicht an; es würde dies eine unzulässige Umkehr der

Beweislast bedeuten.

4. -

Die Vorinstanz hat aus der Tatsache, dass das

Billet des Verunfallten von der Zange des Kondukteurs

Honegger gelocht ist, in unanfechtbarer Weise den Schluss

gezogen, dass der Verunfallte sich zur Zeit der Billetkon-

trolle in einem der beiden vordern, von diesem Kondukteur

bedienten Drittklasswagen befunden habe. Auf Grund der

Besichtigung des rekonstruierten Unfallzuges hat sie ferner

festgestellt, dass ein Absturz zwischen diesen heiden Wagen

sowie zwisch~ dem Gepäckwagen und dem ersten Dritt-

klasswagen wegen der Sicherung dieser Übergänge durch

die hier überall vorhandenen, gegeneinander geöffneten

Stirnwandtüren praktisch ausgeschlossen war. Mit Recht

hat sie daher die Annahme in den Vordergrund gerückt,

dass sich der Absturz zwischen dem zweiten Drittklass-

wagen uIid dem nachfolgenden, mit offenen Plattformen

versehenen Zweitklasswagen ereignet habe. Ob dies gera-

dezu der einzig mögliche Absturzort sei, wie die Vorillstanz

das annimmt, oder ob noch andere Hypothesen in Betracht

fallen, ist nur zu prüfen, wenn sich ein Absturz an dieser

Stelle ohne ein Selbstverschulden des Verunfallten nicht

erklären lässt.

5. -

Ist der Verunfallte vom Übergang zum Zweit-

klasswagen oder von der Plattform dieses Wagens aus

abgestürzt, so muss ein Selbstverschulden angenommen

werden, sofern für ihn wenigstens schon von der Plattform

des Drittklasswagens aus erkennbar war, dass der nach-

268

Eisenbahnhaftpflloht. N0 41.

folgende Wagen nicht ~uch mit einer geschlossenen Platt-

form und aufgeklappten Stirnwandtüren ausgestattet

war; das bewusste Betreten eines ungesicherten Über-

ganges oder einer offenen Plattform ist ein Wagnis, das

ein vernünftiger Passagier ohne Not nicht unternimmt.

Der Verunfallte kann aber nach den Feststellungen der

Vorlnstanz auch von der geschlossenen hintern Plattform

des Drittklasswagens aus durch die Öffnung zwischen

diesem und dem nachfolgenden Wagen gefallen seiri. Es

ist zu untersuchen, ob ein Selbstverschulden auch in die-

sem Falle vorlag.

6. -

§ 17 des Transportreglementes der schweizerischen

Bahn- und Da,mpfschiffunternehmungen vom 1. Januar

1894 (TR) verbietet den « Aufenthalt in den Gängen, auf

den Plattformen oder Treppen der Wagen, sowie das

Öffnen der Türen während der Fahrt». Ähnlich lautet die

an die Bahnbenutzer gerichtete « Anzeige », die in den Wa-

gen der Beklagten angeschlagen ist. Mit einer Verletzung

dieser Vorschrift sucht die Beklagte bei der zuletzt er-

wähnten Hypothese über den Unfallhergang das Selbst-

verschulden des Verunfallten zu begründen. Das Betreten

einer Plattform von der Art derjenigen, wie sie an den

Wagen des Unfallzuges vorhanden waren, verstösst ihrer

Ansicht nach zudem gegen die elementare, vom Bahn-

reisenden zu erfüllende Sorgfaltspflicht.

Die fragliche Vorschrift hat jedoch seit dem Erlass des

Transportreglementesin der Praxis zahlreiche Durchbre-

chungen erfahrim. Das Verbot des Aufenthaltes in den

Gängen wird schon lange nicht ·mehr gehandhabt. Die

Beklagte gibt sodann selber zu, dass in Zügen, bei denen

die Wagenübergänge durch Faltenbälge gesichert sind, der

Aufenthalt auf den Plattformen erlaubt ist. Solche Züge

verkehren in der Schweiz seit 1897. Seither hat die Beklagte

sogar Wagen mit ausgesprochenen Stehplattformen einge-

führt. Darüber hinaus wird aber auch der Aufenthalt auf

geschlossenen Plattformen bei Wagenübergängen ohne

Faltenbalgsicherung allgemein geduldet, selbst wenn der

Eisenbahnhaftpftioht. N0 41.

269

gegenüberliegende Wagen eine offene Plattform aufw~ist~

Kondukteur Honegger bestätigte diese schon aus der All-

tagserfahrung bekannte Tat~che als Zeuge. Ob eine Vor'-

schrift bestehe, die den Aufenthalt auf geschlossenen Platt-

formen verbietet, wusste er nicht zu sagen. Unter diesen

Umständen musste bei den Reisenden notwendigerweise

die Auffassung entstehen, dass sich das Verbot des Auferit~

haltes auf den Plattformen nur auf die offenen Plattformen

beziehe. (Ähnlich gilt ja auch das Verbot des Öffnens der

Wagentüren, wie der « Anzeige» in den Bahnwagen zu

entnehmen ist, nicht allgemein, sondern nur für die

äussern Wagentüren). Um das Aufkommen einer solchen

Meinung zu verhindern, hätten die Bahnverwaltungen die

nach ihrer Ansicht durch die technische Entwicklung ge-

rechtfertigten Ausnahmen vom allgemeinen Verbote von

§ 17 TR auf dem Wege der Revision dieser Bestimmung

genau bezeichnen und dem Verbote, soweit es nach ihrer

Auffassung weiter gelten sollte, im Bahnbetriebe Nach-

achtung verschaffen müssen. Im Gegensatz zu den offenen

ist bei den geschlossenen Plattformen, auch wenn die

Sicherung d~rch Falt~nbälge fehlt, die Unfallgefahr nicht

so augemallig, dass sich das Verbot ihres Betretens für

einen vernünftigen Passagier von selbst verstünde. DazU

kommt, dass sich vom Wageninnern her nicht erkennen

lässt, wie der Wagenübergang beschaffen ist.

Trotzdem § 17 TR den Aufenthalt auf den Plattformen

dem Wortlaute nach allgemein verbietet, kann daher nicht

gesagt werden, dass das Betreten einer geschlossenen Platt-

form, wie sie im vorliegenden Falle in Frage steht, eine als

Selbstverschulden anzurechnende Unvorsichtigkeit be-

deute.

7. -

Die Vorinstanz will diesen Grundsatz nicht unein-

geschränkt gelten lassen. Sie ist der Ansicht, dass dort,

wo ein Wagen mit geschlossenen Plattformen, aber geöff-

neten Stirnwandtüren an einen Wagen mit offenen Platt-

formen stösst, die Gefährdung .bei einem Aufenthalte auf

der geschlossenen Plattform zum mindesten im Bereiche

270

Eisenbahnhaftpßicht. N0 41.

der Stirnwandtüren augenscheinlich sei, und dass daher

das Betreten dieser Stelle eine als Selbstverschulden zu

wertende Unvorsichtigkeit darstelle. Ein Sturz von der

geschlossenen Plattform war aber nach ihrem Dafürhalten

nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Verunfallte

eben gerade bei der geöffneten Stirnwandtüre stand. So

gelangt sie dazu, ein Selbstverschulden auch dann anzu-

nehmen, wenn der Verunfallte von der geschlossenen hin-

tern Plattform des zweiten Drittklasswagens aus abge-

stürzt ist.

Bei der auf dem Plan des Unfallzuges und dem. Augen-

schein beruhenden Annahme, dass ein Absturz von der

geschlossenen Plattform nur dann möglioh gewesen sei,

wenn sich der Verunfallte bei der Öffnung der Stirnwand-

türe befunden habe, handelt es. sich um eine Feststellung

tatsächlicher Natur, die für das Bundesgericht gemäss

Art. 81 Abs. 1 OG verbindlich ist (vgl. den nicht veröffent-

lichten Entscheid vom 6. November 1936 i. S. Bonicalza

c. S.B.B., Erw. 2). Es mag ferner zutreffen, dass es nicht

ungefährlich ist, während der Fahrt an der besagten Stelle

zu verweilen. Damit ist aber das Selbstverschulden des

Christof Zimmermann für den Fall eines Absturzes von der

in Frage stehenden Plattform noch nicht erwiesen. Es

müsste noch dargetan sein, dass er sich willentlich und ohne

dringlichen Grund an jene Stelle begeben und dort ver-

weilt hat, obwohl die damit verbundeI!en Gefahren für ihn

erkennbar waren. Die Vorinstanz hat das stillschweigend

unterstellt. Bei dieser Annahme handelt es sich aber nur

um eine Vermutung, die das Bundesgericht nicht bindet

(WEISS, Berufung an das Bundesgericht, S. 256), der es

vielmehr gegebenenfalls andere Vermutungen entgegen-

setzen darf.

In diesem Zusammenhang fällt einmal die Möglichkeit

in Betracht, dass sich der Verunfallte an einer an sich

ungeiahrlichen Stelle der geschlossenen Plattform befand

und beim Bremsen vor dem Einfahrtssignal der Station

Altstetten, das unstreitig sehr kräftig war, das Gleichge-

Eisenbahnhaftpflicht. N° 41.

271

wicht verlor und, zunächst gegen die Innenwand geworfen,

infolge von instinktiver Gegenwehr und Rückprall in die

Nähe der offenen Stirnwandtüre geriet und von dort aus

abstürzte, bevor er das Gleichgewicht wiederfinden konnte.

Ein ähnlicher Vorgang kann sich bei der Wiederbeschleu-

nigung oder beim Durchfahren einer Kurve ereignet

haben. Ferner ist möglich, dass der Verunfallte zum

nächsten Wagen hinübergehen wollte! um dort einen Platz

zu suchen oder den Abort zubenützen, und dabei wegen der

Dämmerung erst unmittelbar vor dem Verlassen der Platt-

form bemerkte, dass nicht nur keine Faltenbälge vorhan-

den waren, sondern dass sogar die Sicherung durch gegen-

einander geöffnete Stirnwandtüren fehlte. Zufolge eines

durch die Bewegung des Zuges hervorgerufenen Stosses

konnte er in diesem Falle abstürzen, bevor er sich zurück-

ziehen konnte. Schliesslich gelangte der Verunfallte auch

dann fast notwendig für einen Augenblick in die Nähe der

Stirnwandtüre, wenn er das Wageninnere verliess, um sich

nach jenen seitlichen Stellen der Plattform zu begeben, auf

denen die Reisenden auch nach der Auffassung der Vor-

instanz verweilen dürfen. Es ist gebrij,uchlich, sich auf diese

Weise zum Aussteigen vorzubereiten.

Bei allen diesen Hypothesen, die durchaus im Bereiche

der vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Möglich-

keiten liegen, und denen ähnliche noch angereiht werden

könnten, kann von einem Selbstverschulden des Verun-

fallten nicht gesprochen werden; es fehlt bei Berücksich-

tigung dieser verschiedenen Möglichkeiten die tatsächliche

Grundlage, um daraus auf ein leichtsinniges Benehmen zu

schliessen, das von vernünftigen Menschen im eigenen

Inte~sse vermieden wird oder werden sollte (BGE 66 II

288). Einem verunfallten Bahnreisenden kann nicht etwa

schon deswegen ein Selbstverschulden vorgeworfen wer-

den, weil er nicht alle Unfallmöglichkeiten vorausbedacht

hat, die bei der gerichtlichen Beurteilung der Frage des

Selbstverschuldens in Fällen, wo der Unfallhergang unab-

geklärt ist, als Hypothesen in Betracht fallen. Der Beweis,

27Jl

Eisenbahnhaftpflicht. No 4~.

dass der streitige Unfa11 durch ein Verschulden des Getö-

teten verursacht sei, ist also nioht erbraoht, sodass die

Belpagte gemäss Art. 1 ERG für die Unfallfolgen haftet.

8. -

(Ausführungen darüber, dass die Bestattungs-

kosten belegt sind, die tatsäohliohe Grundlage der An-

sprüche aus Versorgersohaden dagegen nicht abgeklärt

ist, sodass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen

werden muss).

9. -

Die Zusprechung einer Genugtuungssumme se~zt

gemäss Art. 8 ERG ein Verschulden der Bahnunterneh:;.

mung oder ihres Personals voraus. Das Aneinanderreihen

von Wagen mit teils offenen, teils geschlossenen Platt-

formen, auf das die Kläger in diesem Zusammenhang hin-

weisen, sowie das Offenlassen der Stirnwandtüren bei

geschlossenen Plattformen, die an einen ungesicherten

Übergang angrenzen, bedeutet fraglos eine Erhöhung der

Betriebsgefahr. Aus der Duldung des Betretens geschlos-

sener Plattformen bei ungesicherten Übergängen spricht

ferner eine gewisse Sorglosigkeit; der Bahnverwaltung ist

die Kenntnis der Gefahren, die mit dem Aufenthalte auf

solchen Plattformen unter Umständen verbunden sind,

selbstverständlich zuzumuten. Von einem Verschulden,

das die Zusprechung einer Genugtuungssumme zu recht-

fertigen vermöohte, kann aber bei alledem nicht die Rede

sein. Die Säumnis bei der Rettungsaktion war nach den

unanfeohtbaren Feststellungen der kantonalen Instanzen

für den Tod des Verunfallten nioht kausal. Eine Genug-

tuungssumme ist daher den Klägern nicht· zuzusprechen.

Demrwch e:rkennt das Bundesge:richt :

Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheis-

sen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

3. Juli 1942 aufgehoben und die Sache an die Vorlnstanz

zurückgewiesen.

273

I. PERSONENRECRT

DROIT DES PERSONNES

Vgl. Nr. 46, 48. -

Voir nOS 46,48.

11. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

42. Aus:zug aus dem Urteil der ß. ZIvilabteilung vom 15. Dezember

1942 i. S. König gegen Bürgergemeinde Sehwändl.

,

Scheinehe. 1. Die Verwirkungsbestimmung des Art. 127 ZGB ist

auf die Nichtigkeitsklage nicht anwendbar.

2. Das Nichtigerklärungsverfahren nach Art. 2/120 fI. ZGB wird

in keiner Beziehung beeinflusst durch die Befugnis des Eidg.

Justiz- und Polizeidepartements zu administrativer Nichtig-

erklärung des Bürgerrechtserwerbs nach Art. 2 Abs. 2 des BRB

vom 11. November 1941.

3. Die Gutgläubigkeit des einen Ehegatten steht der Nichtigkeits-

klage eines klageberechtigten Dritten nicht entgegen.

1. La peremption de l'aetion suivant l'art. 127 CC n'est pas appli-

cable a. l'action en nullite, du mariage.

2. L'action en nullite seldfi les art. 2 et 120 et sv. ce n'est point

influencee par 180 facii1~ litt Departement federal de justice et

police de declarer riulIep'a.r 180 voie administrative, en vertu

de l'art. 2 a1. 2 ACF du 11 novembre 1941, l'acquisition de la

nätionalite Sliisse.

3. La bonne foi de l'url dtlf! conjoints n'exclut pas l'action en

nulliM d'un tiers inter~6 (art. 121 801. 2 00).

1. La perenzione dell'aziQ~ a' sensi dell'art. 127 ce non EI appli-

cabile alI'azione di hullltA deI matrimonio.

2. Sun'azi9~e di iltilllti.. secondo gli art. 2 e 120 e seg. ee non

infiuisce la. facolta. deI Dipartimento federale di giustizia e di

polizia di tHehiarare nulla, per via amminist~tiv8, in ~u

den'art. 2 cp. 2 DCF 11 novembre 1941, l'acqwsto della Cltta-

dinanza svizzera.

3. La buona. fede di uno dei coniu,gi non esclude l'azione di nullitA

di un terzo interessato.

AB 68 II -

1942

18