Volltext (verifizierbarer Originaltext)
264
Eisenbabnhaftpfiicht. N° 41.
41. Urteil der 11. ZiviIabtellnng vom 8. Oktober 1942
i. S. Eheleute Zimmermann gegen Schweizerische Bnndesbabnen.
Eisenbahnhaftpjlicht,. Selbstverschulden, Art. 1 EHG,. Verschulden
lkr Bahn, Art. 8 EHG.
1. Bei nicht abgeklärtem Unjallhergang kann sich die Bahnunter-
nehmung durch den Nachweis befreien, dass alle nach den
Umständen vernünftigerweise in Betracht fallenden Hypothesen
zur Erklärung des Unfalles ein Selbstverschulden des Verun-
fallten in sich schliessen (Erw. 3).
.
2. Selbstverschulden liegt regelmässig vor beim Betreten. etner
offenen Plattjorm oder eines ungesicherten Wagenüberganges
während lkr Fahrt des Zuges (Erw. 5) ~ das Be~reten ~iner
geschlossenen Plattjorm mit geöffneten Stimwandturen, dIe an
einen ungesicherten Wagenübergang angrenzt, bedeutet dagegen
im RegelfaUe keine als Selbstverschulden anzurechnende Unvor-
sichtigkeit, obwohl § 17 des Transportreglementes de?1 Aufen~halt
auf Plattformen während der Fahrt allgemem verbIetet
(Erw. 6, 7).
3. In der Duldung des Aufenthaltes auf solchen geschlossenen
Plattformen während der Fahrt ist ein Verschulden der Bahn,
das die Zusprechung einer Genugtuungssumme rechtfertigte,
nicht zu erblicken (Erw. 9).
4. Blosse Vermutungen des kantonalen Richters über den Unfall-
hergang sind für das ~undesgericht gemäss Art. 81 Abs. 1 OG
nicht verbindlich (Erw. 7).
Responsabilite des entreprises de chemin de jer. Faute de la victime.
Faute de l'entrepNse. Art. 1 er et 8 de la loi federale du 28 mars
1905.
1. Lorsque les circonstances de l'accident ne sont pas absolumen'
elucidees, l'entreprise de chemin ~e ~er peut se hberer e?1 prou-
vant qu'il y a eu faute de la Vlctnne, quelles qua SOlent les
hypotheses qu'on puisse raisonnablement retenir pour expliquer
l'accident.
2. En regle generale, commet une faute celui qui, pendant la marche
du train, s'engage BUr une platejorme .0'lfverte ou dans ~n pa8sau.e
non protege entre deux wagons (consid. 5). Au contralre, le falt
de s'engager sur une platejorme jerme.e dont la porte est <?~verte
sur on passage non protege condmsant au wagon .v~lsm ne
constitue pas, en regle generale, une imprudence assnnllable a
une faute de la victime au sens de la Ioi, encore que le para-
graphe 17 du reglement de transport interdise le stationnement
sur les,plateformes des wagons (consid. 6 et 7).
.
3. L'entreprise de chemin de fer qlli, pendant Ia marehe du tram.
tolere la stationnement sur les plateformes fermees des wagons
ne eommet pas une faute justifiant l'alIoeation d'une indenmite
pour tort moral (eonsid. 9).
.
.
4. De simples suppositions du juge cant~nal sur. I~ clrcons~ces
de l'accident ne sont pas des constatatlOns qw hent le Trlbunal
federal en vertu de Pa.rt. 81 a1. 1 OJ (consid. 7).
RB8ponsabilita dell'impresa di Btrade jerrate. Oolpa della vittima.
Oolpa della jerrovia. Art. 1 e 8 della legge federa1e 28 marzo
1905.
Eisenbabnhaftpfiicht. N0 41.
265
1. Qualora le circostanze dell'infortunio non siano ckiarite, l'im-
presa ferroviaria puo liberarsi dalla sua responsabiIita provando
ehe vi e stata colpa della vittima, qualunque siano le ipotesi
ehe si possano ragionevolmente ammettere per spiegare l'infor-
tunio.
2. In generale, e in colpa colui ehe, durante Ia eorsa deI treno
s'inoltra su una piattajorma aperta 0 in un pas8aggio non protetto
tra le vetture deI eonvogIio ferroviario (Consid. 5). Invece
l'inoltrarsi in una piattaforma chiusa, Ia cui porta s'apre su
un passaggio non protetto ehe conduce alla vettura vicina non
e, di regola, un'imprudenza che possa essere parificata ad Una
colpa della vittima a'sensi della legge, benehe il § 17 deZ regola.
mento di trasporto vieti in modo generale di trattenersi sulle
piattaforme delle vetture ferroviarie (Consid. 6 e 7).
3. L'impresa di strade ferrate ehe tollera, durante la eorsa deI
treno, il trattenersi dei viaggiatori sulle piattaforme chiuse
delle vetture, non incorre in una eolpa ehe giristifichi di asse-
gnare un'indennita a titolo~di riparazione morale (Consid. 9).
4. Semplici supposizioni dei giudice cantonale sulle circostanze
dell'infortunio non sono accertamenti di fatto ehe vincolino
il Tribunale federale a' sensi delI 'art. 81 cp. 1 OGF (Com!id. 7).
A. -
Am 3. April 1939, einige Zeit nach dem Passieren
des Zuges Nr. 2890, der Zürich RB um 19.43 Uhr verlässt,
wurde auf der Strecke Zürich RB-Altstetten hei Kilo-
meter 2,9 zwischen den heiden Strängen des Geleises
Zürich-Aarau, der Leichnam des 23jährigen Architektur-
studenten Christof Zimmermann in Rückenlage mit Kopf
Richtung Zürich aufgefunden. Der Verunfallte hatte den
Zug Nr. 2890 benutzt, um in Altstetten einen Besuch zu
machen, und ist nach der Billetkontrolle, ohne von jeman-
den beobachtet zu werden, aus dem fahrenden Zuge ge-
stürzt. Der Zug bestand ausser dem Gepäckwagen, der auf
die Lokomotive folgte, aus fünf Personenwagen, nämlich
(von vorn nach hinten aneinandergereiht) zwei Drittklass-
wagen mit geschlossenen Plattformen, geöffneten Stirn-
wandtüren und ztlrÜokgeklappten Faltenhälgen, einem
Zweit- und einem Drittklasswagen mit offenen Plattformen
und einem Drittklasswagen mit geschlossenen Plattformen,
bei dem die FaltenbäIge beseitigt waren. Kondukteur
Ronegger, von dessen Zange das Billet des Verunfallten
gelocht ist, besorgte die Billetkontrolle in den beiden vor-
dem, stark besetzten Drittklasswagen.
B. -
Die Eltern des Verunfallten belangten in der
266
Eisenbahnhaftpfiicht. N° 41.
Folge die Schweizeris6hen Bundesbahnen auf Grund von
Art. 1,2 und 8 EHG auf Bezahlung von Fr. 50,000.- als
Ersatz der Bestattungskosten und des Versorgerschadens
sowie als Genugtuung. Das Bezirksgericht Zürich wies die
Klage wegen Selbstverschuldens des Verunfallten ab;
ebenso mit Urteil vom 3. Juli 1942 das Obergericht des
Kantons Zürich, vor dem zufolge ErmäSsigung der An-
sprüche aus Versorgerschaden und Genugtuung noch eine
Forderung von Fr. 25,000.- streitig war.
O. -
Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger rechtzeitig
die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, die
Klage im herabgesetzten Betrage zu schützen, eventuell
die Sache zur Aktenvervollständigung, insbesondere zur
Festsetzung des Versorgerschadens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwagung :
1. -
(Aktenwidrigkeitsrügen).
2. -
Nach den massgebenden tatsächlichen Feststel-
lungen der kantonalen Instanzen ist der Unfall, den
Christof Zimmermann erlitten hat, beim Eisenbahnbetriehe
eingetreten. Gemäss Art. 1 Abs. 1 EHG haftet daher die
Beklagte für den daraus entstandenen Schaden, sofern sie
nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch
Verschulden Dritter oder -
dies allein macht die Beklagte
. geltend -
durch Verschulden des -Getöteten verursacht
ist. Das Selbstverschulden des Getöteten hebt die Haft-
barkeit der Bahnunternehmung ganz auf, wenn es die
einzige Ursache des Unfalls war; es bewirkt eine teilweise
und verhältnismässige Befreiung von der Haftpflicht, wenn
ein Verschulden der Bahn oder eine von ihr zu vertretende
besondere Betriebsgefahr damit konkurrierten (BGE 55 II
339, 66 II 201).
3. -
Der genaue Hergang des Unfalles, de~ Christof
Zimmermann zum Opfer gefallen ist, liess sich nicht
ermitteln. Es sind darüber nur Vermutungen möglich. Dies
erschwert naturgemäss den Beweis des Selbstverschuldens,
Eisenbahnhaftpßicht. N0 41.
261
schliesst ihn aber nicht aus; Die Bahnunternehmung kann
ihre Haftung in einem solchen Falle durch den Nachweis
abwenden, dass alle nach den Umständen vernünftiger-
weise in Betracht fallenden Hypothesen zur Erklärung des
Unfalles ein Selbstverschulden des Verunfallten in sich
schliessen (BGE 23 1635,22 S. 1093). Ein Selbstversohulden
schon dann anzunehmen, wenn eine technische Anomalie
des Bahnbetriebes weder nachgewiesen noch wahrschein-
lich gemacht ist, wie die Beklagte das tun möchte, geht
nicht an; es würde dies eine unzulässige Umkehr der
Beweislast bedeuten.
4. -
Die Vorinstanz hat aus der Tatsache, dass das
Billet des Verunfallten von der Zange des Kondukteurs
Honegger gelocht ist, in unanfechtbarer Weise den Schluss
gezogen, dass der Verunfallte sich zur Zeit der Billetkon-
trolle in einem der beiden vordern, von diesem Kondukteur
bedienten Drittklasswagen befunden habe. Auf Grund der
Besichtigung des rekonstruierten Unfallzuges hat sie ferner
festgestellt, dass ein Absturz zwischen diesen heiden Wagen
sowie zwisch~ dem Gepäckwagen und dem ersten Dritt-
klasswagen wegen der Sicherung dieser Übergänge durch
die hier überall vorhandenen, gegeneinander geöffneten
Stirnwandtüren praktisch ausgeschlossen war. Mit Recht
hat sie daher die Annahme in den Vordergrund gerückt,
dass sich der Absturz zwischen dem zweiten Drittklass-
wagen uIid dem nachfolgenden, mit offenen Plattformen
versehenen Zweitklasswagen ereignet habe. Ob dies gera-
dezu der einzig mögliche Absturzort sei, wie die Vorillstanz
das annimmt, oder ob noch andere Hypothesen in Betracht
fallen, ist nur zu prüfen, wenn sich ein Absturz an dieser
Stelle ohne ein Selbstverschulden des Verunfallten nicht
erklären lässt.
5. -
Ist der Verunfallte vom Übergang zum Zweit-
klasswagen oder von der Plattform dieses Wagens aus
abgestürzt, so muss ein Selbstverschulden angenommen
werden, sofern für ihn wenigstens schon von der Plattform
des Drittklasswagens aus erkennbar war, dass der nach-
268
Eisenbahnhaftpflloht. N0 41.
folgende Wagen nicht ~uch mit einer geschlossenen Platt-
form und aufgeklappten Stirnwandtüren ausgestattet
war; das bewusste Betreten eines ungesicherten Über-
ganges oder einer offenen Plattform ist ein Wagnis, das
ein vernünftiger Passagier ohne Not nicht unternimmt.
Der Verunfallte kann aber nach den Feststellungen der
Vorlnstanz auch von der geschlossenen hintern Plattform
des Drittklasswagens aus durch die Öffnung zwischen
diesem und dem nachfolgenden Wagen gefallen seiri. Es
ist zu untersuchen, ob ein Selbstverschulden auch in die-
sem Falle vorlag.
6. -
§ 17 des Transportreglementes der schweizerischen
Bahn- und Da,mpfschiffunternehmungen vom 1. Januar
1894 (TR) verbietet den « Aufenthalt in den Gängen, auf
den Plattformen oder Treppen der Wagen, sowie das
Öffnen der Türen während der Fahrt». Ähnlich lautet die
an die Bahnbenutzer gerichtete « Anzeige », die in den Wa-
gen der Beklagten angeschlagen ist. Mit einer Verletzung
dieser Vorschrift sucht die Beklagte bei der zuletzt er-
wähnten Hypothese über den Unfallhergang das Selbst-
verschulden des Verunfallten zu begründen. Das Betreten
einer Plattform von der Art derjenigen, wie sie an den
Wagen des Unfallzuges vorhanden waren, verstösst ihrer
Ansicht nach zudem gegen die elementare, vom Bahn-
reisenden zu erfüllende Sorgfaltspflicht.
Die fragliche Vorschrift hat jedoch seit dem Erlass des
Transportreglementesin der Praxis zahlreiche Durchbre-
chungen erfahrim. Das Verbot des Aufenthaltes in den
Gängen wird schon lange nicht ·mehr gehandhabt. Die
Beklagte gibt sodann selber zu, dass in Zügen, bei denen
die Wagenübergänge durch Faltenbälge gesichert sind, der
Aufenthalt auf den Plattformen erlaubt ist. Solche Züge
verkehren in der Schweiz seit 1897. Seither hat die Beklagte
sogar Wagen mit ausgesprochenen Stehplattformen einge-
führt. Darüber hinaus wird aber auch der Aufenthalt auf
geschlossenen Plattformen bei Wagenübergängen ohne
Faltenbalgsicherung allgemein geduldet, selbst wenn der
Eisenbahnhaftpftioht. N0 41.
269
gegenüberliegende Wagen eine offene Plattform aufw~ist~
Kondukteur Honegger bestätigte diese schon aus der All-
tagserfahrung bekannte Tat~che als Zeuge. Ob eine Vor'-
schrift bestehe, die den Aufenthalt auf geschlossenen Platt-
formen verbietet, wusste er nicht zu sagen. Unter diesen
Umständen musste bei den Reisenden notwendigerweise
die Auffassung entstehen, dass sich das Verbot des Auferit~
haltes auf den Plattformen nur auf die offenen Plattformen
beziehe. (Ähnlich gilt ja auch das Verbot des Öffnens der
Wagentüren, wie der « Anzeige» in den Bahnwagen zu
entnehmen ist, nicht allgemein, sondern nur für die
äussern Wagentüren). Um das Aufkommen einer solchen
Meinung zu verhindern, hätten die Bahnverwaltungen die
nach ihrer Ansicht durch die technische Entwicklung ge-
rechtfertigten Ausnahmen vom allgemeinen Verbote von
§ 17 TR auf dem Wege der Revision dieser Bestimmung
genau bezeichnen und dem Verbote, soweit es nach ihrer
Auffassung weiter gelten sollte, im Bahnbetriebe Nach-
achtung verschaffen müssen. Im Gegensatz zu den offenen
ist bei den geschlossenen Plattformen, auch wenn die
Sicherung d~rch Falt~nbälge fehlt, die Unfallgefahr nicht
so augemallig, dass sich das Verbot ihres Betretens für
einen vernünftigen Passagier von selbst verstünde. DazU
kommt, dass sich vom Wageninnern her nicht erkennen
lässt, wie der Wagenübergang beschaffen ist.
Trotzdem § 17 TR den Aufenthalt auf den Plattformen
dem Wortlaute nach allgemein verbietet, kann daher nicht
gesagt werden, dass das Betreten einer geschlossenen Platt-
form, wie sie im vorliegenden Falle in Frage steht, eine als
Selbstverschulden anzurechnende Unvorsichtigkeit be-
deute.
7. -
Die Vorinstanz will diesen Grundsatz nicht unein-
geschränkt gelten lassen. Sie ist der Ansicht, dass dort,
wo ein Wagen mit geschlossenen Plattformen, aber geöff-
neten Stirnwandtüren an einen Wagen mit offenen Platt-
formen stösst, die Gefährdung .bei einem Aufenthalte auf
der geschlossenen Plattform zum mindesten im Bereiche
270
Eisenbahnhaftpßicht. N0 41.
der Stirnwandtüren augenscheinlich sei, und dass daher
das Betreten dieser Stelle eine als Selbstverschulden zu
wertende Unvorsichtigkeit darstelle. Ein Sturz von der
geschlossenen Plattform war aber nach ihrem Dafürhalten
nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Verunfallte
eben gerade bei der geöffneten Stirnwandtüre stand. So
gelangt sie dazu, ein Selbstverschulden auch dann anzu-
nehmen, wenn der Verunfallte von der geschlossenen hin-
tern Plattform des zweiten Drittklasswagens aus abge-
stürzt ist.
Bei der auf dem Plan des Unfallzuges und dem. Augen-
schein beruhenden Annahme, dass ein Absturz von der
geschlossenen Plattform nur dann möglioh gewesen sei,
wenn sich der Verunfallte bei der Öffnung der Stirnwand-
türe befunden habe, handelt es. sich um eine Feststellung
tatsächlicher Natur, die für das Bundesgericht gemäss
Art. 81 Abs. 1 OG verbindlich ist (vgl. den nicht veröffent-
lichten Entscheid vom 6. November 1936 i. S. Bonicalza
c. S.B.B., Erw. 2). Es mag ferner zutreffen, dass es nicht
ungefährlich ist, während der Fahrt an der besagten Stelle
zu verweilen. Damit ist aber das Selbstverschulden des
Christof Zimmermann für den Fall eines Absturzes von der
in Frage stehenden Plattform noch nicht erwiesen. Es
müsste noch dargetan sein, dass er sich willentlich und ohne
dringlichen Grund an jene Stelle begeben und dort ver-
weilt hat, obwohl die damit verbundeI!en Gefahren für ihn
erkennbar waren. Die Vorinstanz hat das stillschweigend
unterstellt. Bei dieser Annahme handelt es sich aber nur
um eine Vermutung, die das Bundesgericht nicht bindet
(WEISS, Berufung an das Bundesgericht, S. 256), der es
vielmehr gegebenenfalls andere Vermutungen entgegen-
setzen darf.
In diesem Zusammenhang fällt einmal die Möglichkeit
in Betracht, dass sich der Verunfallte an einer an sich
ungeiahrlichen Stelle der geschlossenen Plattform befand
und beim Bremsen vor dem Einfahrtssignal der Station
Altstetten, das unstreitig sehr kräftig war, das Gleichge-
Eisenbahnhaftpflicht. N° 41.
271
wicht verlor und, zunächst gegen die Innenwand geworfen,
infolge von instinktiver Gegenwehr und Rückprall in die
Nähe der offenen Stirnwandtüre geriet und von dort aus
abstürzte, bevor er das Gleichgewicht wiederfinden konnte.
Ein ähnlicher Vorgang kann sich bei der Wiederbeschleu-
nigung oder beim Durchfahren einer Kurve ereignet
haben. Ferner ist möglich, dass der Verunfallte zum
nächsten Wagen hinübergehen wollte! um dort einen Platz
zu suchen oder den Abort zubenützen, und dabei wegen der
Dämmerung erst unmittelbar vor dem Verlassen der Platt-
form bemerkte, dass nicht nur keine Faltenbälge vorhan-
den waren, sondern dass sogar die Sicherung durch gegen-
einander geöffnete Stirnwandtüren fehlte. Zufolge eines
durch die Bewegung des Zuges hervorgerufenen Stosses
konnte er in diesem Falle abstürzen, bevor er sich zurück-
ziehen konnte. Schliesslich gelangte der Verunfallte auch
dann fast notwendig für einen Augenblick in die Nähe der
Stirnwandtüre, wenn er das Wageninnere verliess, um sich
nach jenen seitlichen Stellen der Plattform zu begeben, auf
denen die Reisenden auch nach der Auffassung der Vor-
instanz verweilen dürfen. Es ist gebrij,uchlich, sich auf diese
Weise zum Aussteigen vorzubereiten.
Bei allen diesen Hypothesen, die durchaus im Bereiche
der vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Möglich-
keiten liegen, und denen ähnliche noch angereiht werden
könnten, kann von einem Selbstverschulden des Verun-
fallten nicht gesprochen werden; es fehlt bei Berücksich-
tigung dieser verschiedenen Möglichkeiten die tatsächliche
Grundlage, um daraus auf ein leichtsinniges Benehmen zu
schliessen, das von vernünftigen Menschen im eigenen
Inte~sse vermieden wird oder werden sollte (BGE 66 II
288). Einem verunfallten Bahnreisenden kann nicht etwa
schon deswegen ein Selbstverschulden vorgeworfen wer-
den, weil er nicht alle Unfallmöglichkeiten vorausbedacht
hat, die bei der gerichtlichen Beurteilung der Frage des
Selbstverschuldens in Fällen, wo der Unfallhergang unab-
geklärt ist, als Hypothesen in Betracht fallen. Der Beweis,
27Jl
Eisenbahnhaftpflicht. No 4~.
dass der streitige Unfa11 durch ein Verschulden des Getö-
teten verursacht sei, ist also nioht erbraoht, sodass die
Belpagte gemäss Art. 1 ERG für die Unfallfolgen haftet.
8. -
(Ausführungen darüber, dass die Bestattungs-
kosten belegt sind, die tatsäohliohe Grundlage der An-
sprüche aus Versorgersohaden dagegen nicht abgeklärt
ist, sodass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden muss).
9. -
Die Zusprechung einer Genugtuungssumme se~zt
gemäss Art. 8 ERG ein Verschulden der Bahnunterneh:;.
mung oder ihres Personals voraus. Das Aneinanderreihen
von Wagen mit teils offenen, teils geschlossenen Platt-
formen, auf das die Kläger in diesem Zusammenhang hin-
weisen, sowie das Offenlassen der Stirnwandtüren bei
geschlossenen Plattformen, die an einen ungesicherten
Übergang angrenzen, bedeutet fraglos eine Erhöhung der
Betriebsgefahr. Aus der Duldung des Betretens geschlos-
sener Plattformen bei ungesicherten Übergängen spricht
ferner eine gewisse Sorglosigkeit; der Bahnverwaltung ist
die Kenntnis der Gefahren, die mit dem Aufenthalte auf
solchen Plattformen unter Umständen verbunden sind,
selbstverständlich zuzumuten. Von einem Verschulden,
das die Zusprechung einer Genugtuungssumme zu recht-
fertigen vermöohte, kann aber bei alledem nicht die Rede
sein. Die Säumnis bei der Rettungsaktion war nach den
unanfeohtbaren Feststellungen der kantonalen Instanzen
für den Tod des Verunfallten nioht kausal. Eine Genug-
tuungssumme ist daher den Klägern nicht· zuzusprechen.
Demrwch e:rkennt das Bundesge:richt :
Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheis-
sen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
3. Juli 1942 aufgehoben und die Sache an die Vorlnstanz
zurückgewiesen.
273
I. PERSONENRECRT
DROIT DES PERSONNES
Vgl. Nr. 46, 48. -
Voir nOS 46,48.
11. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
42. Aus:zug aus dem Urteil der ß. ZIvilabteilung vom 15. Dezember
1942 i. S. König gegen Bürgergemeinde Sehwändl.
,
Scheinehe. 1. Die Verwirkungsbestimmung des Art. 127 ZGB ist
auf die Nichtigkeitsklage nicht anwendbar.
2. Das Nichtigerklärungsverfahren nach Art. 2/120 fI. ZGB wird
in keiner Beziehung beeinflusst durch die Befugnis des Eidg.
Justiz- und Polizeidepartements zu administrativer Nichtig-
erklärung des Bürgerrechtserwerbs nach Art. 2 Abs. 2 des BRB
vom 11. November 1941.
3. Die Gutgläubigkeit des einen Ehegatten steht der Nichtigkeits-
klage eines klageberechtigten Dritten nicht entgegen.
1. La peremption de l'aetion suivant l'art. 127 CC n'est pas appli-
cable a. l'action en nullite, du mariage.
2. L'action en nullite seldfi les art. 2 et 120 et sv. ce n'est point
influencee par 180 facii1~ litt Departement federal de justice et
police de declarer riulIep'a.r 180 voie administrative, en vertu
de l'art. 2 a1. 2 ACF du 11 novembre 1941, l'acquisition de la
nätionalite Sliisse.
3. La bonne foi de l'url dtlf! conjoints n'exclut pas l'action en
nulliM d'un tiers inter~6 (art. 121 801. 2 00).
1. La perenzione dell'aziQ~ a' sensi dell'art. 127 ce non EI appli-
cabile alI'azione di hullltA deI matrimonio.
2. Sun'azi9~e di iltilllti.. secondo gli art. 2 e 120 e seg. ee non
infiuisce la. facolta. deI Dipartimento federale di giustizia e di
polizia di tHehiarare nulla, per via amminist~tiv8, in ~u
den'art. 2 cp. 2 DCF 11 novembre 1941, l'acqwsto della Cltta-
dinanza svizzera.
3. La buona. fede di uno dei coniu,gi non esclude l'azione di nullitA
di un terzo interessato.
AB 68 II -
1942
18