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66_II_285

BGE 66 II 285

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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:?8-1

Versicherungsvertrag. No 57.

Bestimmung einen Rücktritt des Versicherers bei unbe-

nutztem Ablauf der Frist fingiert, lässt sie den Vertrag

erlöschen. Auen der Versicherer selbst ist alsdann nicht

mehr gebunden. Ein Versicherungsnehmer, der allenfalls

ausnahmsweise selbst eine längere Frist gewünscht hätte,

muss dies als Folge seiner Säumnis hinnehmen. Die zwei

Monate als solche aber kann er als Erfüllungsfrist benut-

zen; denn die EinIösungsklausel bewirkt mit dem Auf-

schub der Versicherung nicht zugleich Verzug im Sinne

der Art. 20 und 21 VVG, wonach der Versicherer nach

erfolglos gebliebener Mahnung eine nachträgliche Erfüllung

nicht mehr anzunehmen braucht und sofort zurücktreten

kann, falls er nicht die Einforderung der rückständigen

Prämie vorzieht und sie binnen der zwei Monate auch

ins Werk setzt. Will der Versicherer auch beim Bestehen

einer Einlösungsklausel nicht zwei Monate lang gebunden

sein, ohne Zahlung zu erhalten, so mag er im Hinblick

auf die Klausel eine Mahnung entsprechend Art. 20 VVG

zu dem (beschränkten) Zweck erlassen, schon mit dem

Ablauf der Mahnfrist, falls die Zahlung nicht eingeht,

das Recht zum sofortigen Rücktritt und zur Verweigerung

der Annahme einer nachträglichen Zahlung als diejenige

Verzugsfolge herbeizuführen, die nicht bereits mit der

Einlösungsklausel verbunden ist. Eine derartige Mahnung

kann mit Rücksicht auf die Einlösungsklausel im Rahmen

der zweimonatigen Einforderungsfrist ergehen, ohne deren

Lauf zu berühren.

Im vorliegenden Falle waren, als sich der Brand ereig-

nete, mehr als zwei Monate seit der Fälligkeit der ersten

Prämie, d. h. seit dem Beginn der ersten Versicherungs-

periode (Art. 19 der A. V. B.) verstrichen. Freilich kann

ein neuer Versicherungsvertrag einfach durch Aushändi-

gung der auf Grund eines ausgelaufenen Vertrages aus-

gestellten Police abgeschlossen werden. Das kam aber nach

Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht mehr in Be-

tracht (Art. 9 VVG). Und die Übernahme einer Gefahr,

die sich bereits verwirklicht hatte, überstieg ausserdem

Eisenbahnhaftpflicht. No 58.

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die Vertretungsbefugnisse eines Agenten (Art. 34 VVG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1940

bestätigt.

VIII. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

58. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. November 1940

i. S. Beerle c. Politische Gemeinde St. Gallen.

Tramha/tpflicht. Selbstverschulden im Sinne des Art. I ERG setzt

ein leichtsinniges Benehmen voraus. Ein solches liegt nicht

darin, dass der Tramfahrgast nach gänzlichem Anhalten des

Tramzugs, aber vor dem im Anhänger gelegentlich auftretenden

Rückstoss, sich am Griff festhaltend auf das Trittbrett hinab-

steigt.

Responsabilite des entreprises de tramways. La faute de la victime

(art. I de la loi sur la responsabiliM des entreprises de chemins

de fer) implique une conduite imprudente de la part de celle-ci.

Cette condition n'est pas remplie lorsqu'apres l'arret total de

la voiture, mais ~want le contre-coup qui peut eventuellement

provenir de la remorque, la victime est descendue sur 1e marche-

pied en se tenant a la main-courante.

Resp0n8abilita delle imprese trammarie. La colpa della vittima

(art. 1 della legge sulla responsibilita civile delle imprese di

strade ferrate) presuppone un comportamento imprudente da

parte sua. Questo presupposto non si verifica quando l'utente

deI tram, dopo che la vettura si €I completamente fermata ma

prima deI contraccolpo che puo eventualmente provenire dal

rimorchio, e disceso sul predellino tenendosi aHa ringhiera.

A. -

Am 9. Oktober 1937 kam die damals 59jährige

Frau Beerle-Segin in St. Gallen auf der städtischen Stras-

senbahn an der Haltestelle Stahl beim Verlassen des

Anhängewagens vom Trittbrett zu Fall und erlitt am

linken Bein einen Schenkelhalsbruch.

Die Beklagte bestritt ihre Haftung mit der Behauptung,

der Unfall sei von der Klägerin selbst verschuldet, indem

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Ei,;eubahnhaftpflicht,. No 58.

sie vor dem gän~lichen Anhalten auf das untere Trittbrett

hinabgestiegen sei, obwohl ihr als regelmässigem Fahrgast

habe bekannt;ein müssen, dass es beim Anhalten des

Tramzuges, besonders im Gefälle, im Anhängerwagen

einen gewissen Ruck gebe, der aber bei der fraglichen

Fahrt weder ein unerwartet plötzlicher noch sonst abnor-

maler Art gewesen sei, insbesondere auch nicht etwa

durch brüskes Abbremsen des Motorwagens entstanden.

B. -

Sowohl das Bezirksgericht St. Gallen als das

Kantonsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 1939 wiesen

die Klage ab. Als Veranlassung des Unfalls betrachtet die

Vorinstam; den beim Anhalten eintretenden Ruck, der

aber eine alltägliche, jedem Tramfahrer bekannte Er-

scheinung sei, gegen die sich der Passagier sehr leicht

durch besseres Standfassen oder durch Festhalten an

einer der zahlreich vorhandenen Raltegelegenheiten sichern

könne. Da der fragliche Ruck nach der eigenen Darstellung

der Klägerin in der Appellationsbegründung « einen Mo-

ment nach dem Anhalten)), also wie immer und nicht ver-

spätet eingetreten sei, hätte die Klägerin mit ihm rechnen

und vor dem Aussteigen ihn zuerst abwarten oder sich

gegen ihn besser sichern sollen. Sie sei jedoch vor dessen

Eintritt, also eben zu früh ausgestiegen und habe damit

den Unfall selbst verschuldet, ohne dass von einem Mitver-

schulden des Trampersonals gesprochen werden könne.

G. -

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung

ein mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell

grundsätzliche Gutheissung und Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz zur Festsetzung des Schadeng und der

Kosten. In der Begründung wird ausgeführt, nachdem die

Vorinstanz die klägerische Tatbestandsdarstellung ange-

nommen habe und der auf der Plattform hinter den Ehe-

leuten Beerle stehende Kondukteur, nach seinem Dienst-

rapport, den Vorgang im einzelnen nicht habe beobachten

können, fehle der Beweis für die Behauptung der Beklag-

ten, die Klägerin sei schuldhafterweise zu früh ausge-

stiegen, weshalb die Klage nach Art. 1 ERG begründet

Eisenbahnhaftpflicht. N0 58.

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sei. Die gegenteilige, von der Vorinstanz ohne Beweis' und

im Widerspruch mit der eigenen Tatbestandsfeststellung

gemachte Annahme entbehre mithin der aktenmässigen

Grundlage und beruhe auf bundesrechtswidriger Würdi-

gung des Beweisergebnisses und sei daher vom Bundes-

gericht gemäss Art. 81 OG zu berichtigen. Zudem liege

Willkür vor, weil die Vorinstanz damit zugunsten der

beweispflichtigen Beklagten deren unbewiesene Behaup-

tung berücksichtigt habe. Diese Miingel hafteten auch der

weitern Annahme der Vorinstanz an, dass bei jedem

Anhalten ein solcher Ruck auftrete, wie er die Klägerin

betroffen habe. Der Augenschein der ersten Instanz habe

gegenteils ergeben, dass der dem Anhalten des Motor-

wagens folgende Ruck des Anhängers gewöhnlich kaum

wahrnehmbar sei und auch einer nur auf dessen Tritt!:,rett

stehenden Person unmöglich gefährlich werden könne.

Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1.-

2. -

Nach der tatsächlichen Feststellung der Vorin-

stanz ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf der

Plattform beim Ausgang mit der linken Rand am linken

Aussteigegriff das völlige Aufhören der Vorwärtsbewegung

des Tramzuges abwartete, bevor sie auf das untere Tritt-

brett herabstieg. Ihr Selbstverschulden erblickt die Vor-

instanz darin, dass sie nicht auch noch den Ruck des

Anhängewagens abwartete, bevor sie mit dem Aussteigen

begann, mithin in diesem Sinne zu früh ausgestiegen sei.

Diese letztere Annahme ficht die Klägerin zu Unrecht

als auf bundesrechtswidriger Beweiswfudigung beruhend

an. Eine Meinungsverschiedenheit in tatbestiindlicher Hin-

sicht liegt überhaupt nicht vor. Denn die Vorinstanz stellt

fest, dass die Klägerin nach dem Anhalten des Tramzuge8,

jedoch vor dem Eintritt des Vor- und Rückstosses des

Anhängewagens, auf das Trittbrett trat, und letzteres

bestreitet ja die Klägerin gar nicht; sonst müsste sie vom

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Eisenbahnhaftpflicht. 2\00 58.

Ruck noch ob6;o auf der Plattform überrascht worden

und direkt von ~eser auf die Strasse gefallen sein, was sie

nicht behaupteb.

Streitig ist mithin nur die Rechtsfrage, ob das Herab-

steigen aufs Trittbrett nach dem Anhalten, aber vor dem

Ruck des Anhängers sich als ein schuldhaft vorzeitiges

Absteigen qualifiziert. Mag in diesem Verhalten der Klä-

gerin auch eine gewisse Unachtsamkeit liegen, so genügt

sie doch nicht, um ein Selbstverschulden im Sinne des

Art. 1 EHG zu begründen; denn dieses setzt, sollen die

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, sich selbst vor

Schaden zu bewahren, nicht überspannt werden, ein

leichtsinniges Benehmen voraus, das von vernünftigen

Menschen im eigenen Interesse vermieden wird oder

werden sollte. Eine Unvorsichtigkeit liegt zunächst nicht

darin, dass der Trampassagier im Interesse des beim Tram-

betrieb erforderlichen, auch von der Beklagten in den Ver-

kehrsregeln ihres Fahrplans empfohlenen raschen Ein-

und Aussteigens sich kurz vor der Haltestelle auf die

Plattform zum Ausgang begibt und sich dort mit der

linken Hand am linken Aussteigegriff festhält, um zum

Aussteigen bereit zu sein. Dass die Klägerin nach dem

völligen Anhalten, d. h. dem Aufhören der kontinuier-

lichen Vorwärtsbewegung des Tramzuges, sich auf das

untere Trittbrett begab, ohne dabei, was weder behauptet

noch bewiesen ist, den Aussteigegriff loszulassen, lässt ihr

Verhalten nicht schon deshalb ~ls leichtfertig erscheinen,

weil sie den beim Anhängewagen noch eintretenden Ruck

nicht abwartete, gegen den sie sich durch das Festhalten

am Griff gesichert glauben durfte. Wenn sie dann trotz

Festhaltens am Griff infoIge des nachträglichen Ruckes

auf dem Trittbrett ausglitt be2';w. das Gleichgewicht verlor

oder sonstwie zu Fall kam, so ist daraus nicht mit N ot-

wendigkeit auf eine Nachlässigkeit der Klägerin zu schlies-

sen. Das Trittbrett ist keine gewöhnliche Treppe, und

seine Benutzung bietet wegen der Enge und der Höhe der

Stufen immer ein gewisses Risiko (BGE 60 II 374). Ein

Eisenbahnhaftpflicht. N° 58.

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Ausgleiten ist hierbei keine Seltenheit und auch ohne

Unachtsamkeit zumal unter dem Einf)uss eines plötzlichen,

nicht erwarteten Ruckes des Wagens leicht möglich. Der

gen aue Hergang des Unfalls in seiner entscheidenden

Phase ist nicht erstellt; ein Verhalten, das als Selbstver-

schulden der Klägerin zu beurteilen wäre, dürfte nur ange-

nommen werden, wenn sich der Unfall ohne ein solches

Verhalten schlechterdings nicht erklären liesse. Dies kann

aber nicht gesagt werden, und das allein festgestellte

Herabsteigen der Klägerin auf das Trittbrett nach erfolg-

tem Anhalten, aber vor Eintritt des Rucks kann, wie

dargetan, nicht als in Betracht fallendes Selbstverschulden

angesehen werden. Es ist auch keineswegs erstellt, dass der

Unfall mit dem Alter der Klägerin von 59 Jahren irgendwie

zusammenhängt. Was die Vorinstanz auf S. 8 in dem

Konditionalsatz: « Wenn die Klägerin dies (seil: sich zu

sichern) nicht getan hat oder wegen ihres Alters nicht mehr

hat tun können ... »), in Erwägung zieht, ist keine tatsäch-

liche Feststellung; bleibt es doch dahingestellt, ob diese

nur bedingte Annahme wirklich eingetreten ist.

3. -

..... "

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, die Klage grundsätzlich

geschützt und die Sache zur Festsetzung des Schaden-

ersatzes und der Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.

AS 66 II -

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