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Versicherungsvertrag. No 57.
Bestimmung einen Rücktritt des Versicherers bei unbe-
nutztem Ablauf der Frist fingiert, lässt sie den Vertrag
erlöschen. Auen der Versicherer selbst ist alsdann nicht
mehr gebunden. Ein Versicherungsnehmer, der allenfalls
ausnahmsweise selbst eine längere Frist gewünscht hätte,
muss dies als Folge seiner Säumnis hinnehmen. Die zwei
Monate als solche aber kann er als Erfüllungsfrist benut-
zen; denn die EinIösungsklausel bewirkt mit dem Auf-
schub der Versicherung nicht zugleich Verzug im Sinne
der Art. 20 und 21 VVG, wonach der Versicherer nach
erfolglos gebliebener Mahnung eine nachträgliche Erfüllung
nicht mehr anzunehmen braucht und sofort zurücktreten
kann, falls er nicht die Einforderung der rückständigen
Prämie vorzieht und sie binnen der zwei Monate auch
ins Werk setzt. Will der Versicherer auch beim Bestehen
einer Einlösungsklausel nicht zwei Monate lang gebunden
sein, ohne Zahlung zu erhalten, so mag er im Hinblick
auf die Klausel eine Mahnung entsprechend Art. 20 VVG
zu dem (beschränkten) Zweck erlassen, schon mit dem
Ablauf der Mahnfrist, falls die Zahlung nicht eingeht,
das Recht zum sofortigen Rücktritt und zur Verweigerung
der Annahme einer nachträglichen Zahlung als diejenige
Verzugsfolge herbeizuführen, die nicht bereits mit der
Einlösungsklausel verbunden ist. Eine derartige Mahnung
kann mit Rücksicht auf die Einlösungsklausel im Rahmen
der zweimonatigen Einforderungsfrist ergehen, ohne deren
Lauf zu berühren.
Im vorliegenden Falle waren, als sich der Brand ereig-
nete, mehr als zwei Monate seit der Fälligkeit der ersten
Prämie, d. h. seit dem Beginn der ersten Versicherungs-
periode (Art. 19 der A. V. B.) verstrichen. Freilich kann
ein neuer Versicherungsvertrag einfach durch Aushändi-
gung der auf Grund eines ausgelaufenen Vertrages aus-
gestellten Police abgeschlossen werden. Das kam aber nach
Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht mehr in Be-
tracht (Art. 9 VVG). Und die Übernahme einer Gefahr,
die sich bereits verwirklicht hatte, überstieg ausserdem
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die Vertretungsbefugnisse eines Agenten (Art. 34 VVG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1940
bestätigt.
VIII. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
58. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. November 1940
i. S. Beerle c. Politische Gemeinde St. Gallen.
Tramha/tpflicht. Selbstverschulden im Sinne des Art. I ERG setzt
ein leichtsinniges Benehmen voraus. Ein solches liegt nicht
darin, dass der Tramfahrgast nach gänzlichem Anhalten des
Tramzugs, aber vor dem im Anhänger gelegentlich auftretenden
Rückstoss, sich am Griff festhaltend auf das Trittbrett hinab-
steigt.
Responsabilite des entreprises de tramways. La faute de la victime
(art. I de la loi sur la responsabiliM des entreprises de chemins
de fer) implique une conduite imprudente de la part de celle-ci.
Cette condition n'est pas remplie lorsqu'apres l'arret total de
la voiture, mais ~want le contre-coup qui peut eventuellement
provenir de la remorque, la victime est descendue sur 1e marche-
pied en se tenant a la main-courante.
Resp0n8abilita delle imprese trammarie. La colpa della vittima
(art. 1 della legge sulla responsibilita civile delle imprese di
strade ferrate) presuppone un comportamento imprudente da
parte sua. Questo presupposto non si verifica quando l'utente
deI tram, dopo che la vettura si €I completamente fermata ma
prima deI contraccolpo che puo eventualmente provenire dal
rimorchio, e disceso sul predellino tenendosi aHa ringhiera.
A. -
Am 9. Oktober 1937 kam die damals 59jährige
Frau Beerle-Segin in St. Gallen auf der städtischen Stras-
senbahn an der Haltestelle Stahl beim Verlassen des
Anhängewagens vom Trittbrett zu Fall und erlitt am
linken Bein einen Schenkelhalsbruch.
Die Beklagte bestritt ihre Haftung mit der Behauptung,
der Unfall sei von der Klägerin selbst verschuldet, indem
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Ei,;eubahnhaftpflicht,. No 58.
sie vor dem gän~lichen Anhalten auf das untere Trittbrett
hinabgestiegen sei, obwohl ihr als regelmässigem Fahrgast
habe bekannt;ein müssen, dass es beim Anhalten des
Tramzuges, besonders im Gefälle, im Anhängerwagen
einen gewissen Ruck gebe, der aber bei der fraglichen
Fahrt weder ein unerwartet plötzlicher noch sonst abnor-
maler Art gewesen sei, insbesondere auch nicht etwa
durch brüskes Abbremsen des Motorwagens entstanden.
B. -
Sowohl das Bezirksgericht St. Gallen als das
Kantonsgericht mit Urteil vom 27. Oktober 1939 wiesen
die Klage ab. Als Veranlassung des Unfalls betrachtet die
Vorinstam; den beim Anhalten eintretenden Ruck, der
aber eine alltägliche, jedem Tramfahrer bekannte Er-
scheinung sei, gegen die sich der Passagier sehr leicht
durch besseres Standfassen oder durch Festhalten an
einer der zahlreich vorhandenen Raltegelegenheiten sichern
könne. Da der fragliche Ruck nach der eigenen Darstellung
der Klägerin in der Appellationsbegründung « einen Mo-
ment nach dem Anhalten)), also wie immer und nicht ver-
spätet eingetreten sei, hätte die Klägerin mit ihm rechnen
und vor dem Aussteigen ihn zuerst abwarten oder sich
gegen ihn besser sichern sollen. Sie sei jedoch vor dessen
Eintritt, also eben zu früh ausgestiegen und habe damit
den Unfall selbst verschuldet, ohne dass von einem Mitver-
schulden des Trampersonals gesprochen werden könne.
G. -
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung
ein mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell
grundsätzliche Gutheissung und Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Festsetzung des Schadeng und der
Kosten. In der Begründung wird ausgeführt, nachdem die
Vorinstanz die klägerische Tatbestandsdarstellung ange-
nommen habe und der auf der Plattform hinter den Ehe-
leuten Beerle stehende Kondukteur, nach seinem Dienst-
rapport, den Vorgang im einzelnen nicht habe beobachten
können, fehle der Beweis für die Behauptung der Beklag-
ten, die Klägerin sei schuldhafterweise zu früh ausge-
stiegen, weshalb die Klage nach Art. 1 ERG begründet
Eisenbahnhaftpflicht. N0 58.
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sei. Die gegenteilige, von der Vorinstanz ohne Beweis' und
im Widerspruch mit der eigenen Tatbestandsfeststellung
gemachte Annahme entbehre mithin der aktenmässigen
Grundlage und beruhe auf bundesrechtswidriger Würdi-
gung des Beweisergebnisses und sei daher vom Bundes-
gericht gemäss Art. 81 OG zu berichtigen. Zudem liege
Willkür vor, weil die Vorinstanz damit zugunsten der
beweispflichtigen Beklagten deren unbewiesene Behaup-
tung berücksichtigt habe. Diese Miingel hafteten auch der
weitern Annahme der Vorinstanz an, dass bei jedem
Anhalten ein solcher Ruck auftrete, wie er die Klägerin
betroffen habe. Der Augenschein der ersten Instanz habe
gegenteils ergeben, dass der dem Anhalten des Motor-
wagens folgende Ruck des Anhängers gewöhnlich kaum
wahrnehmbar sei und auch einer nur auf dessen Tritt!:,rett
stehenden Person unmöglich gefährlich werden könne.
Die Beklagte trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -
Nach der tatsächlichen Feststellung der Vorin-
stanz ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf der
Plattform beim Ausgang mit der linken Rand am linken
Aussteigegriff das völlige Aufhören der Vorwärtsbewegung
des Tramzuges abwartete, bevor sie auf das untere Tritt-
brett herabstieg. Ihr Selbstverschulden erblickt die Vor-
instanz darin, dass sie nicht auch noch den Ruck des
Anhängewagens abwartete, bevor sie mit dem Aussteigen
begann, mithin in diesem Sinne zu früh ausgestiegen sei.
Diese letztere Annahme ficht die Klägerin zu Unrecht
als auf bundesrechtswidriger Beweiswfudigung beruhend
an. Eine Meinungsverschiedenheit in tatbestiindlicher Hin-
sicht liegt überhaupt nicht vor. Denn die Vorinstanz stellt
fest, dass die Klägerin nach dem Anhalten des Tramzuge8,
jedoch vor dem Eintritt des Vor- und Rückstosses des
Anhängewagens, auf das Trittbrett trat, und letzteres
bestreitet ja die Klägerin gar nicht; sonst müsste sie vom
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Eisenbahnhaftpflicht. 2\00 58.
Ruck noch ob6;o auf der Plattform überrascht worden
und direkt von ~eser auf die Strasse gefallen sein, was sie
nicht behaupteb.
Streitig ist mithin nur die Rechtsfrage, ob das Herab-
steigen aufs Trittbrett nach dem Anhalten, aber vor dem
Ruck des Anhängers sich als ein schuldhaft vorzeitiges
Absteigen qualifiziert. Mag in diesem Verhalten der Klä-
gerin auch eine gewisse Unachtsamkeit liegen, so genügt
sie doch nicht, um ein Selbstverschulden im Sinne des
Art. 1 EHG zu begründen; denn dieses setzt, sollen die
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht, sich selbst vor
Schaden zu bewahren, nicht überspannt werden, ein
leichtsinniges Benehmen voraus, das von vernünftigen
Menschen im eigenen Interesse vermieden wird oder
werden sollte. Eine Unvorsichtigkeit liegt zunächst nicht
darin, dass der Trampassagier im Interesse des beim Tram-
betrieb erforderlichen, auch von der Beklagten in den Ver-
kehrsregeln ihres Fahrplans empfohlenen raschen Ein-
und Aussteigens sich kurz vor der Haltestelle auf die
Plattform zum Ausgang begibt und sich dort mit der
linken Hand am linken Aussteigegriff festhält, um zum
Aussteigen bereit zu sein. Dass die Klägerin nach dem
völligen Anhalten, d. h. dem Aufhören der kontinuier-
lichen Vorwärtsbewegung des Tramzuges, sich auf das
untere Trittbrett begab, ohne dabei, was weder behauptet
noch bewiesen ist, den Aussteigegriff loszulassen, lässt ihr
Verhalten nicht schon deshalb ~ls leichtfertig erscheinen,
weil sie den beim Anhängewagen noch eintretenden Ruck
nicht abwartete, gegen den sie sich durch das Festhalten
am Griff gesichert glauben durfte. Wenn sie dann trotz
Festhaltens am Griff infoIge des nachträglichen Ruckes
auf dem Trittbrett ausglitt be2';w. das Gleichgewicht verlor
oder sonstwie zu Fall kam, so ist daraus nicht mit N ot-
wendigkeit auf eine Nachlässigkeit der Klägerin zu schlies-
sen. Das Trittbrett ist keine gewöhnliche Treppe, und
seine Benutzung bietet wegen der Enge und der Höhe der
Stufen immer ein gewisses Risiko (BGE 60 II 374). Ein
Eisenbahnhaftpflicht. N° 58.
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Ausgleiten ist hierbei keine Seltenheit und auch ohne
Unachtsamkeit zumal unter dem Einf)uss eines plötzlichen,
nicht erwarteten Ruckes des Wagens leicht möglich. Der
gen aue Hergang des Unfalls in seiner entscheidenden
Phase ist nicht erstellt; ein Verhalten, das als Selbstver-
schulden der Klägerin zu beurteilen wäre, dürfte nur ange-
nommen werden, wenn sich der Unfall ohne ein solches
Verhalten schlechterdings nicht erklären liesse. Dies kann
aber nicht gesagt werden, und das allein festgestellte
Herabsteigen der Klägerin auf das Trittbrett nach erfolg-
tem Anhalten, aber vor Eintritt des Rucks kann, wie
dargetan, nicht als in Betracht fallendes Selbstverschulden
angesehen werden. Es ist auch keineswegs erstellt, dass der
Unfall mit dem Alter der Klägerin von 59 Jahren irgendwie
zusammenhängt. Was die Vorinstanz auf S. 8 in dem
Konditionalsatz: « Wenn die Klägerin dies (seil: sich zu
sichern) nicht getan hat oder wegen ihres Alters nicht mehr
hat tun können ... »), in Erwägung zieht, ist keine tatsäch-
liche Feststellung; bleibt es doch dahingestellt, ob diese
nur bedingte Annahme wirklich eingetreten ist.
3. -
..... "
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, die Klage grundsätzlich
geschützt und die Sache zur Festsetzung des Schaden-
ersatzes und der Kosten an die Vorinstanz zurückgewiesen.
AS 66 II -
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