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66_II_279

BGE 66 II 279

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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278

Yersicherungsvert.rag. N0 56.

VersicherungsJ;lehmer in Verzug zu setzen, kann aber der

Versicherer in, jedem Falle die ruckständige Prämie nach

Eintritt der Fälligkeit ohne weiteres rechtlich einfordern

wie jeder Gläubiger einer fälligen Geldforderung zur recht~

lichen Einforderung berechtigt ist. Analog Art. 21 VVG

erlischt das Einforderungsrecht anderseits bei Versiche-

rungsverträgen mit Einlösungsklausel zwei Monate nach

Eintritt der Fälligkeit (Erw. 4 des Urteils vom 7. 11. 1940

in der Sache Morf gegen « Neuenburger)))1. Mit ihrer

Betreibung vom 17. Dezember 1938 hat die Klägerin

diese Frist gewahrt. Der Antrag ihrer Anschlussberufung

ist daher zu schützen. Der Beklagte will nicht gelten

lassen, dass nach anderthalbjähriger Prozessdauer (das

kantonale Urteil wurde am 19. September 1940 zugestellt)

die Prämiennachforderung noch möglich sei, obwohl die

Klägerin inzwischen kraft der Einlösungsk1ausel kein

Versicherungsrisiko getragen hat. Allein zur Wahrung

ihrer Anspruche genügte die rechtzeitige rechtliche Ein-

forderung, wogegen aus der Prozessdauer kein Unter-

gan,gsgrund hergeleitet werden kann. Und der Beklagte

hätte sich ja den Versicherungsschutz von Anfan,g an

durch Zahlung der Prämie unter Protest verschaffen

können, unter Vorbehalt der rechtlichen Austragung der

Streitfrage der Unverbindlichkeit des Vertrages.

Demnach erlcennt das· Bunde8gericht :

Die Hauptberufung wird abgewiesen, die Anschluss-

berufung dagegen gutgeheissen und der Beklagte ver-

pfliohtet, der Klägerin ohne weitere Mahnung die Viertel-

jahresprämie per 1. November 1938 auf der Lebens-

versioherungspolioe Nr. 60,434 im Betrage von Fr. 544.35

samt Policengebühr und eidgenössisoher Stempelabgabe

von Fr. 7,80, 7'usammen Fr. 552.15, zu zahlen.

1 Nr. 57 hiernach.

Versicherungsvertrag. N° 57.

27!)

57. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 7. November 1940

i. S. l\olorf-Nater gegen « Neuenburger », Schweizerische Allge-

meine Versicherungsgesellschaft.

Aufschub des Versicherungsschutzes bis zur Zahlung der ersten

Prämie und der Nebenkosten (sogenannte Einlösungsklausel) :

-

kann gültig vereinbart werden, Art. 19 Abs. 2 VVG (Erw. 2);

-

hat zur Folge, dass die Versicherung auch ohne Mahnung im

Sinne von Art. 20 VVG ruht; anderseits erlischt der Ver-

sicherungsvertrag, wenn die erste Prämie binnen zweier Monate

seit Fälligkeit weder bezahlt noch rechtlich eingefordert wird,

analoge Anwendung von Art. 21 VVG (Erw. 2 und 4);

-

Zulässigkeit einer Mahnung zur Herbeiführung der nicht

bereits durch die EinlösungskIausel begründeten Verzugs-

folgen des Art. 20 VVG (Erw. 4);

-

Unklare Vertragsbestimmung, jedoch übereinstimmende Auf-

fassung beider Parteien, worauf abzustellen ist (Erw. 3).

OlaUBe portant gue l'a8surance n'entrera en vigueur qu'apres le

paiement de Za premiere prime et des frais accessoires :

-

Une telle dause est valable; art. 19 al. 2 LCA (consid. 2).

-

Elle suspend l'obligation de l'assureur, meme sans avertisse-

ment prealable (art. 20 LCA); en outre, le contrat d'assurance

est censa rasilie, en vertu de l'art. 21 LCA applicable par ana-

logie, s'i! n'y a ni paiement de la premiere prime ni poursuite

de ce chef dans les deux mois des l'echean.ce (consid. 2 et 4).

-

L'assureur peut valablement faire une sommation au preneur

d'assurance pour se mettre au benefice des consequences de

sa demeure, teUes que les regle l'art. 20 LCA, ces consa-

quences ne decoulant pas de la dause sur le paiement prea-

lable de la premiere prime (consid. 4).

-

Cas ou une clause de la police est ambigue, mais ou les parties

s'accordent sur l'interpretation (consid. 3).

Olausola sooondo cui l'a8sieurazione entrerd in vigore 8oltanto dopo

iZ pagamento deZ primo premio e delle 8pese accessorw :

-

Una tale clausola e valida; art. 19 cp. 2 LCA (consid. 2).

-

Essa sospende l'obbligo dell'assicurazione anche senza previa

diffida (art. 20 LCA); inoltre il contratto di assicurazione e

ritenuto rescisso in virtu dell'art. 21 LCA applicabile per

analogia, se il primo premio non e pagato ne oggetto di

esecuzione entro due mesi dalla scadenza (consid. 2 e 4).

-

L'assicuratore puo vaIidamente diffidare I'assicurato per

mettersi al beneficio delle conseguenze della sua mora quali

sono previste dall'art. 20 LCA, poiche esse non deriveno dalla

clausola relativa al pagamento deI primo premio (consid. 4).

-

Casoin cui una clausola e ambigua., ma le parti si accordano

circa la sua interpretazione (consid. 3).

A. -

Der Kläger schloss am 29. November 1937 mit

der beklagten Versicherungsgesellsohaft einen Feuerver-

280

sicherungsvertrag über die Fahrhabe seiner Ehefrau. Die

Versicherungssumme wurde auf Fr. 20,000.- und die

jährlich am :L5. Dezember vorauszahlbare Prämie auf

Fr. 24.- festgesetzt. Die Versicherungszeit sollte am

15. Dezember 1937 mittags 12 Uhr beginnen und am

15. Dezember 1947 mittags 12 Uhr endigen. In der Nacht

vom 5. auf den 6. Oktober 1938 verbrannte die als Gegen-

stand der Versicherung bezeichnete Fahrhabe. Der Kläger

fordert nun von der Beklagten Zahlung von Fr. 18,450.-

mit Zins. Die Beklagte lehnt die Haftung ab, weil die

Versicherung mangels Barzahlung der ersten Prämie samt

Nebenkosten nach Art. 10 der Allgemeinen Versicherungs-

bedingungen gar nicht in Kraft getreten sei. Demgegen-

über beruft sich der Kläger auf die MahnpfIicht des

Versicherers nach Art. 20 VVG sowie auf Erklärungen

des Agenten Heller und auf die am Morgen nach dem

Brande durch seine Ehefrau erwirkte Aushändigung der

Police mit der darin durch Heller unter dem 4. Januar

1938 verurkundeten Quittung für die erste Prämie samt

Nebenkosten. Die Beklagte lässt nicht gelten, dass Heller

durch diese Übergabe der Police nachträglich,die Versi-

cherung habe in Kraft setzen können. Übrigens sei die

Police nur zur Vorweisung an die mit der Untersuchung

der Brandursachen befassten Behörden ausgehändigt wor-

den; der Klage stehe die Einrede der Arglist entgegen.

B. -

Von den kantonalen Instanzen, dem Obergericht

des Kantons Zürich am 15. -März 1940, abgewiesen, hält

der Kläger mit der vorliegenden Berufung am Klage-

begehren fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

l. -

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (A.

V. B.) sehen in Art. 19 Barzahlmig der Prämien vor. Ob

damit auch die Verrechnung mit einer fälligen und unbe-

strittenen Geldfordenmg des Versicherungsnehmers gegen

den Versicherer ausgeschlossen werden wolle, ist fraglich.

Indessen ist von einer solchen Forderung des Klägers

Versicherungsvertrag. No 57.

281

nicht die Rede, sondern nur von einer Forderung gegen

den Agenten Heller, was die Beklagte nicht. berührt.

Somit fallen die behaupteten Erklärungen des Agenten

nicht in Betracht, sofern dieser nicht gestützt darauf

dann eine Zahlung für den Kläger an die Beklagte geleistet

hat. Letzteres ist aber nach der auf Anwendung kan-

tonalen Prozessrechts beruhenden Entscheidung des Ober-

gerichts gar nicht in wirksamer Weise behauptet worden.

Im übrigen sind die angeblichen Vereinbarungen mit dem

Agenten, die auf eine Abweichung von den Allgemeinen

Versicherungsbedingungen

hinauslaufen,

unbeachtlich

(Art. 34 Abs. 2 VVG).

2. -

Mangels Bezahlung der ersten Prämie konnte die

Versicherung nach der in Art. 10 der A. V. B. enthaltenen

Einlösungsklausel nicht in Kraft treten. Das heisst, dass

der Vertrag für beide Teile verbindlich abgeschlossen,

der Kläger somit zur Prämienzahlung verpflichtet war,

aber der Versicherungsschutz eben erst mit der Zahlung

der ersten Prämie in Lauf gesetzt werden sollte (Art. 10

Abs. 2 und 3 A. V. B. : « Der Abschluss des Versicherungs-

vertrages schliesst den Beginn der Haftung nicht ohne

weiteres in sich. -

Der Versicherungsschutz tritt vielmehr

erst nach Zahlung der ersten Prämie und der Neben-

kosten in Kraft ... »}. Klauseln dieses Inhalts sind in

Versicherungsverträgen sehr gebräuchlich und in Art. 19

Abs. 2 VVG als zulässig vorausgesetzt, entsprechend der

bereits früher herrschenden Versicherungspraxis. Gemäss

dieser Klausel gilt der im Versicherungsvertrag fest-

gesetzte Anfangstermin des Versicherungsschutzes nur

unter der Bedingung, dass alsdann die erste Prämie

bezahlt ist. Andernfalls ist der Beginn des Schutzes bis

zur Zahlung der ersten Prämie aufgeschoben.

Damit ist die Auffassung des Klägers nicht vereinbar,

die Versicherung sei vorläufig in Kraft getreten und

hätte nur zufolge fruchtloser Mahnung im Sinne von

Art. 20 VVG eingestellt werden können. Die Klausel

besagt das gerade Gegenteil. Es verschlägt nichts, dass

282

Yersicherungsvert.rag. N° 57.

Art. 20 VVG iu den Bestimmungen gehört, die nicht

durch Parteivereinbarung zu Ungunsten des Versiche-

rungsnehmers abgeändert werden dürfen (Art. 98 VVG).

Ist doch, wie dargetan, die Einlösungsklausel vom Gesetze

selbst in Art. 19 Abs. 2 als zulässige Modifikation des

Versicherungsschutzbeginns vorbehalten. Wo eine solche

Klausel aufgestellt ist, bedarf es daher zur Einstellung

des Versicherungsschutzes nur dann einer Mahnung

gemäss Art. 20 VVG, wenn dieser Schutz, sei es zufolge

Bezahlung der ersten Prämie oder zufolge nachträglichen

Hinfalls der Klausel (durch dahingehende Vereinbarung

der Parteien oder durch Aushändigung der Police im

Sinne von Art. 19 Abs. 2 VVG) inzwischen in Kraft getre-

ten war.

3. -

Im vorliegenden Falle steht der klar gefassten

Einlösungsklausel eine andere Bestimmung gegenüber,

die damit nicht übereinzustimmen scheint. Art. 20 der

A. V. B. hält zwar zunächst die Einlösungsklausel aus-

drücklich fest, indem er bestimmt: « Bleibt die Zahlung

der ersten Prämie und der Nebenkosten aus, so treten

die in Art. 10 genannten Säumnisfolgen ein », fährt dann

aber fort: « Der Versicherungsnehmer wird unter An-

drohung dieser Folgen durch eingeschriebene Mahnung

aufgefordert, binnen vierzehn Tagen, von der Absendung

der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bei weiterer

Säumnis hat die Gesellschaft die Wahl,. entweder den

Vertrag als dahingefallen zu erklären oder die rückständige

Prämie nebst Kosten rechtlich einzufordern ». Indessen

will die Beklagte mit dem äusserst ungeschickt abgefassten

zweiten Satz natürlich nicht die eben erst noch im ersten

Satz bestätigte Einlösungsklausel preisgeben, sondern eine

Mahnung nur im Hinblick auf das Wahlrecht nach dem

dritten Satze vorsehen; Ob diese Überlegung jedem Leser

und also jedem Versicherungsnehmer zuzumuten sei, ist

allerdings fraglich. Der Kläger jedenfalls hat es so ver-

standen und war sich bewusst, dass die Zahlung der

ersten Prämie Voraussetzung für den Beginn des Versi-

VernieherunF-,'SvÜl'trag. ~o Jn.

283

cherungsschutzes sei. Das erhellt aus den Aussagen der

beiden Eheleute Morf-Nater anlässlieh der polizeilichen

Untersuchung des Brandfalles (Nr. I und Nr. 18 der

Untersuchungsakten; auch die dazu in der Replikschrift

des vorliegenden Prozesses vor Bezirksgericht enthaltenen

Ausführungen des Klägers gehen davon aus).

4. -

Der Kläger beruft sich ferner auf die von seiner

Ehefrau am Morgen nach dem Brand erwirkte Aushän-

digung der Police. Allein diese Aushändigung vermochte

nichts mehr daran zu ändern, dass der Brand, das befürch-

tete Ereignis, während nicht bestehenden Versicherungs-

schutzes eingetreten war. Der von den Parteien abge-

schlossene Versicherungsvertrag war bereits früher dahin-

gefallen. Auf Versicherungsverträge mit Einlösungsklausel

findet Art. 21 VVG analoge Anwendung, in der Weise,

dass der Vertrag erlischt, wenn die erste Prämie nicht

binnen zweier Monate nach Fälligkeit bezahlt oder recht-

lich eingefordert wird (vgl. JAEGER in JZ 29 S. 179/80).

Indem Art. 21, an Art. 20 anknüpfend, die Frist von

zwei Monaten mit der erfolglos gebliebenen Mahnung

beginnen lässt, nimmt er nur auf die Fälle Bezug, in denen

es eben solcher Mahnung bedarf, um den Versicherungs-

schutz einzustellen. Ist aber die Versicherung kraft einer

Einlösungsklausel bis zur Zahlung der ersten Prämie aufge-

schoben, so dass die Versicherung von vornherein ruht,

muss die Einforderungsfrist ohne weiteres mit der Fällig-

keit der ersten Prämie zu laufen beginnen. Hätte es

doch sonst der Versicherer in der Hand, die Prämien

bis vor Ablauf der Verjährung auflaufen zu lassen und

sie erst dann einzufordern, ohne anderseits, eben wegen

der Einlösungsklausel, für einen in der Zwischenzeit

eingetretenen Versicherungsfall zu haften. Das Gesetz will,

dass der Versicherer bei ruhender Versicherung nicht

länger als zwei Monate mit der Einforderung der rück-

ständigen Prämie zuwarten könne. Das wird bei Versiche-

rungsverträgen mit Einlösungsklausel durch solch analoge

Anwendung von Art. 21 VVG erreicht. Indem diese

:!8-t

Versicherungs vertrag. No 57.

Bestimmung einen Rücktritt des Versicherers bei unbe-

nutztem Ablauf der Frist fingiert, lässt sie den Vertrag

erlöschen. Aucn der Versicherer selbst ist alsdann nicht

mehr gebunden. Ein Versicherungsnehmer, der allenfalls

ausnahmsweise selbst eine längere Frist gewünscht hätte,

muss dies als Folge seiner Säumnis hinnehmen. Die zwei

Monate als solche aber kann er als Erfüllungsfrist benut-

zen; denn die Einlösungsklausel bewirkt mit dem Auf-

schub der Versicherung nicht zugleich Verzug im Sinne

der Art. 20 und 21 VVG, wonach der Versicherer nach

erfolglos gebliebener Mahnung eine nachträgliche Erfüllung

nicht mehr anzunehmen braucht und sofort zurücktreten

kann, falls er nicht die Einforderung der rückständigen

Prämie vorzieht und sie binnen der zwei Monate auch

ins Werk setzt. Will der Versicherer auch beim Bestehen

einer Einlösungsklausel nicht zwei Monate lang gebunden

sein, ohne Zahlung zu erhalten, so mag er im Hinblick

auf die Klausel eine Mahnung entsprechend Art. 20 VVG

zu dem (beschränkten) Zweck erlassen, schon mit dem

Ablauf der Mahnfrist, falls die Zahlung nicht eingeht,

das Recht zum sofortigen Rücktritt und zur Verweigerung

der Annahme einer nachträglichen Zahlung als diejenige

Verzugsfolge herbeizuführen, die nicht bereits mit der

Einlösungsklausel verbunden ist. Eine derartige Mahnung

kann mit Rücksicht auf die Einlösungsklausel im Rahmen

der zweimonatigen Einforderungsfrist ergehen, ohne deren

Lauf zu berühren.

Im vorliegenden Falle waren, als sich der Brand ereig-

nete, mehr als zwei Monate seit der Fälligkeit der ersten

Prämie, d. h. seit dem Beginn der ersten Versicherungs-

periode (Art. 19 der A. V; B.) verstrichen. Freilich kann

ein neuer Versicherungsvertrag einfach durch Aushändi-

gung der auf Grund eines ausgelaufenen Vertrages aus-

gestellten Police abgeschlossen werden. Das kam aber nach

Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht mehr in Be-

tracht (Art. 9 VVG). Und die Übernahme einer Gefahr,

die sich bereits verwirklicht hatte, überstieg ausserdem

Eisenbahnhaftpflicht. N° 58.

285

die Vertretungsbefugnisse eines Agenten (Art. 34 VVG).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1940

bestätigt.

VIII. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

58. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. November 1940

i. S. Beerle c. Politische Gemeinde St. Gallen.

Tramhaftpflicht. Selbstverschulden im Sinne des Art. I ERG setzt

ein leichtsinniges Benehmen voraus. Ein solches liegt nicht

darin, dass der Tramfahrgast nach gänzlichem Anhalten des

Tramzugs, aber vor dem im Anhänger gelegentlich auftretenden

Rückstoss, sich am Griff festhaltend auf das Trittbrett hinab-

steigt.

ResponsabiliU des entreprises de tramways. La faute de la victime

(art. I de la loi sur la responsabilite des entreprises de chemins

de fer) implique une conduite imprudente de la part de celle-ci.

Cette condition n'est pas remplie lorsqu'apres l'arret total de

la voiture, mais avant le contre-coup qui peut eventuellement

provenir de la remorque, la victime est descendue sur le marche-

pied en se tenant a la main-courante.

Responsabilitd delle imprese trammarie. La colpa della vittima

(art. 1 della legge sulla responsibilita civile delle imprese di

strade ferrate) presuppone un comportamento imprudente da

parte sua. Questo presupposto non si verifiea quando l'utente

deI tram, dopo ehe la vettura si e completamente fermata ma

prima deI contraccolpo che pub eventualmente provenire dal

rimorchio, e disceso sul predellino tenendosi aHa ringhiera.

A. -

Am 9. Oktober 1937 kam die damals 59jährige

Frau Beerle-Segin in St. Gallen auf der städtischen Stras-

senbahn an der Haltestelle Stahl beim Verlassen des

Anhängewagens vom Trittbrett zu Fall und erlitt am

linken Bein einen Schenkelhalsbruch.

Die Beklagte bestritt ihre Haftung mit der Behauptung,

der Unfall sei von der Klägerin selbst verschuldet, indem