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Yersicherungsvert.rag. N0 56.
VersicherungsJ;lehmer in Verzug zu setzen, kann aber der
Versicherer in, jedem Falle die ruckständige Prämie nach
Eintritt der Fälligkeit ohne weiteres rechtlich einfordern
wie jeder Gläubiger einer fälligen Geldforderung zur recht~
lichen Einforderung berechtigt ist. Analog Art. 21 VVG
erlischt das Einforderungsrecht anderseits bei Versiche-
rungsverträgen mit Einlösungsklausel zwei Monate nach
Eintritt der Fälligkeit (Erw. 4 des Urteils vom 7. 11. 1940
in der Sache Morf gegen « Neuenburger)))1. Mit ihrer
Betreibung vom 17. Dezember 1938 hat die Klägerin
diese Frist gewahrt. Der Antrag ihrer Anschlussberufung
ist daher zu schützen. Der Beklagte will nicht gelten
lassen, dass nach anderthalbjähriger Prozessdauer (das
kantonale Urteil wurde am 19. September 1940 zugestellt)
die Prämiennachforderung noch möglich sei, obwohl die
Klägerin inzwischen kraft der Einlösungsk1ausel kein
Versicherungsrisiko getragen hat. Allein zur Wahrung
ihrer Anspruche genügte die rechtzeitige rechtliche Ein-
forderung, wogegen aus der Prozessdauer kein Unter-
gan,gsgrund hergeleitet werden kann. Und der Beklagte
hätte sich ja den Versicherungsschutz von Anfan,g an
durch Zahlung der Prämie unter Protest verschaffen
können, unter Vorbehalt der rechtlichen Austragung der
Streitfrage der Unverbindlichkeit des Vertrages.
Demnach erlcennt das· Bunde8gericht :
Die Hauptberufung wird abgewiesen, die Anschluss-
berufung dagegen gutgeheissen und der Beklagte ver-
pfliohtet, der Klägerin ohne weitere Mahnung die Viertel-
jahresprämie per 1. November 1938 auf der Lebens-
versioherungspolioe Nr. 60,434 im Betrage von Fr. 544.35
samt Policengebühr und eidgenössisoher Stempelabgabe
von Fr. 7,80, 7'usammen Fr. 552.15, zu zahlen.
1 Nr. 57 hiernach.
Versicherungsvertrag. N° 57.
27!)
57. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 7. November 1940
i. S. l\olorf-Nater gegen « Neuenburger », Schweizerische Allge-
meine Versicherungsgesellschaft.
Aufschub des Versicherungsschutzes bis zur Zahlung der ersten
Prämie und der Nebenkosten (sogenannte Einlösungsklausel) :
-
kann gültig vereinbart werden, Art. 19 Abs. 2 VVG (Erw. 2);
-
hat zur Folge, dass die Versicherung auch ohne Mahnung im
Sinne von Art. 20 VVG ruht; anderseits erlischt der Ver-
sicherungsvertrag, wenn die erste Prämie binnen zweier Monate
seit Fälligkeit weder bezahlt noch rechtlich eingefordert wird,
analoge Anwendung von Art. 21 VVG (Erw. 2 und 4);
-
Zulässigkeit einer Mahnung zur Herbeiführung der nicht
bereits durch die EinlösungskIausel begründeten Verzugs-
folgen des Art. 20 VVG (Erw. 4);
-
Unklare Vertragsbestimmung, jedoch übereinstimmende Auf-
fassung beider Parteien, worauf abzustellen ist (Erw. 3).
OlaUBe portant gue l'a8surance n'entrera en vigueur qu'apres le
paiement de Za premiere prime et des frais accessoires :
-
Une telle dause est valable; art. 19 al. 2 LCA (consid. 2).
-
Elle suspend l'obligation de l'assureur, meme sans avertisse-
ment prealable (art. 20 LCA); en outre, le contrat d'assurance
est censa rasilie, en vertu de l'art. 21 LCA applicable par ana-
logie, s'i! n'y a ni paiement de la premiere prime ni poursuite
de ce chef dans les deux mois des l'echean.ce (consid. 2 et 4).
-
L'assureur peut valablement faire une sommation au preneur
d'assurance pour se mettre au benefice des consequences de
sa demeure, teUes que les regle l'art. 20 LCA, ces consa-
quences ne decoulant pas de la dause sur le paiement prea-
lable de la premiere prime (consid. 4).
-
Cas ou une clause de la police est ambigue, mais ou les parties
s'accordent sur l'interpretation (consid. 3).
Olausola sooondo cui l'a8sieurazione entrerd in vigore 8oltanto dopo
iZ pagamento deZ primo premio e delle 8pese accessorw :
-
Una tale clausola e valida; art. 19 cp. 2 LCA (consid. 2).
-
Essa sospende l'obbligo dell'assicurazione anche senza previa
diffida (art. 20 LCA); inoltre il contratto di assicurazione e
ritenuto rescisso in virtu dell'art. 21 LCA applicabile per
analogia, se il primo premio non e pagato ne oggetto di
esecuzione entro due mesi dalla scadenza (consid. 2 e 4).
-
L'assicuratore puo vaIidamente diffidare I'assicurato per
mettersi al beneficio delle conseguenze della sua mora quali
sono previste dall'art. 20 LCA, poiche esse non deriveno dalla
clausola relativa al pagamento deI primo premio (consid. 4).
-
Casoin cui una clausola e ambigua., ma le parti si accordano
circa la sua interpretazione (consid. 3).
A. -
Der Kläger schloss am 29. November 1937 mit
der beklagten Versicherungsgesellsohaft einen Feuerver-
280
sicherungsvertrag über die Fahrhabe seiner Ehefrau. Die
Versicherungssumme wurde auf Fr. 20,000.- und die
jährlich am :L5. Dezember vorauszahlbare Prämie auf
Fr. 24.- festgesetzt. Die Versicherungszeit sollte am
15. Dezember 1937 mittags 12 Uhr beginnen und am
15. Dezember 1947 mittags 12 Uhr endigen. In der Nacht
vom 5. auf den 6. Oktober 1938 verbrannte die als Gegen-
stand der Versicherung bezeichnete Fahrhabe. Der Kläger
fordert nun von der Beklagten Zahlung von Fr. 18,450.-
mit Zins. Die Beklagte lehnt die Haftung ab, weil die
Versicherung mangels Barzahlung der ersten Prämie samt
Nebenkosten nach Art. 10 der Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen gar nicht in Kraft getreten sei. Demgegen-
über beruft sich der Kläger auf die MahnpfIicht des
Versicherers nach Art. 20 VVG sowie auf Erklärungen
des Agenten Heller und auf die am Morgen nach dem
Brande durch seine Ehefrau erwirkte Aushändigung der
Police mit der darin durch Heller unter dem 4. Januar
1938 verurkundeten Quittung für die erste Prämie samt
Nebenkosten. Die Beklagte lässt nicht gelten, dass Heller
durch diese Übergabe der Police nachträglich,die Versi-
cherung habe in Kraft setzen können. Übrigens sei die
Police nur zur Vorweisung an die mit der Untersuchung
der Brandursachen befassten Behörden ausgehändigt wor-
den; der Klage stehe die Einrede der Arglist entgegen.
B. -
Von den kantonalen Instanzen, dem Obergericht
des Kantons Zürich am 15. -März 1940, abgewiesen, hält
der Kläger mit der vorliegenden Berufung am Klage-
begehren fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. -
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (A.
V. B.) sehen in Art. 19 Barzahlmig der Prämien vor. Ob
damit auch die Verrechnung mit einer fälligen und unbe-
strittenen Geldfordenmg des Versicherungsnehmers gegen
den Versicherer ausgeschlossen werden wolle, ist fraglich.
Indessen ist von einer solchen Forderung des Klägers
Versicherungsvertrag. No 57.
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nicht die Rede, sondern nur von einer Forderung gegen
den Agenten Heller, was die Beklagte nicht. berührt.
Somit fallen die behaupteten Erklärungen des Agenten
nicht in Betracht, sofern dieser nicht gestützt darauf
dann eine Zahlung für den Kläger an die Beklagte geleistet
hat. Letzteres ist aber nach der auf Anwendung kan-
tonalen Prozessrechts beruhenden Entscheidung des Ober-
gerichts gar nicht in wirksamer Weise behauptet worden.
Im übrigen sind die angeblichen Vereinbarungen mit dem
Agenten, die auf eine Abweichung von den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
hinauslaufen,
unbeachtlich
(Art. 34 Abs. 2 VVG).
2. -
Mangels Bezahlung der ersten Prämie konnte die
Versicherung nach der in Art. 10 der A. V. B. enthaltenen
Einlösungsklausel nicht in Kraft treten. Das heisst, dass
der Vertrag für beide Teile verbindlich abgeschlossen,
der Kläger somit zur Prämienzahlung verpflichtet war,
aber der Versicherungsschutz eben erst mit der Zahlung
der ersten Prämie in Lauf gesetzt werden sollte (Art. 10
Abs. 2 und 3 A. V. B. : « Der Abschluss des Versicherungs-
vertrages schliesst den Beginn der Haftung nicht ohne
weiteres in sich. -
Der Versicherungsschutz tritt vielmehr
erst nach Zahlung der ersten Prämie und der Neben-
kosten in Kraft ... »}. Klauseln dieses Inhalts sind in
Versicherungsverträgen sehr gebräuchlich und in Art. 19
Abs. 2 VVG als zulässig vorausgesetzt, entsprechend der
bereits früher herrschenden Versicherungspraxis. Gemäss
dieser Klausel gilt der im Versicherungsvertrag fest-
gesetzte Anfangstermin des Versicherungsschutzes nur
unter der Bedingung, dass alsdann die erste Prämie
bezahlt ist. Andernfalls ist der Beginn des Schutzes bis
zur Zahlung der ersten Prämie aufgeschoben.
Damit ist die Auffassung des Klägers nicht vereinbar,
die Versicherung sei vorläufig in Kraft getreten und
hätte nur zufolge fruchtloser Mahnung im Sinne von
Art. 20 VVG eingestellt werden können. Die Klausel
besagt das gerade Gegenteil. Es verschlägt nichts, dass
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Yersicherungsvert.rag. N° 57.
Art. 20 VVG iu den Bestimmungen gehört, die nicht
durch Parteivereinbarung zu Ungunsten des Versiche-
rungsnehmers abgeändert werden dürfen (Art. 98 VVG).
Ist doch, wie dargetan, die Einlösungsklausel vom Gesetze
selbst in Art. 19 Abs. 2 als zulässige Modifikation des
Versicherungsschutzbeginns vorbehalten. Wo eine solche
Klausel aufgestellt ist, bedarf es daher zur Einstellung
des Versicherungsschutzes nur dann einer Mahnung
gemäss Art. 20 VVG, wenn dieser Schutz, sei es zufolge
Bezahlung der ersten Prämie oder zufolge nachträglichen
Hinfalls der Klausel (durch dahingehende Vereinbarung
der Parteien oder durch Aushändigung der Police im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 VVG) inzwischen in Kraft getre-
ten war.
3. -
Im vorliegenden Falle steht der klar gefassten
Einlösungsklausel eine andere Bestimmung gegenüber,
die damit nicht übereinzustimmen scheint. Art. 20 der
A. V. B. hält zwar zunächst die Einlösungsklausel aus-
drücklich fest, indem er bestimmt: « Bleibt die Zahlung
der ersten Prämie und der Nebenkosten aus, so treten
die in Art. 10 genannten Säumnisfolgen ein », fährt dann
aber fort: « Der Versicherungsnehmer wird unter An-
drohung dieser Folgen durch eingeschriebene Mahnung
aufgefordert, binnen vierzehn Tagen, von der Absendung
der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bei weiterer
Säumnis hat die Gesellschaft die Wahl,. entweder den
Vertrag als dahingefallen zu erklären oder die rückständige
Prämie nebst Kosten rechtlich einzufordern ». Indessen
will die Beklagte mit dem äusserst ungeschickt abgefassten
zweiten Satz natürlich nicht die eben erst noch im ersten
Satz bestätigte Einlösungsklausel preisgeben, sondern eine
Mahnung nur im Hinblick auf das Wahlrecht nach dem
dritten Satze vorsehen; Ob diese Überlegung jedem Leser
und also jedem Versicherungsnehmer zuzumuten sei, ist
allerdings fraglich. Der Kläger jedenfalls hat es so ver-
standen und war sich bewusst, dass die Zahlung der
ersten Prämie Voraussetzung für den Beginn des Versi-
VernieherunF-,'SvÜl'trag. ~o Jn.
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cherungsschutzes sei. Das erhellt aus den Aussagen der
beiden Eheleute Morf-Nater anlässlieh der polizeilichen
Untersuchung des Brandfalles (Nr. I und Nr. 18 der
Untersuchungsakten; auch die dazu in der Replikschrift
des vorliegenden Prozesses vor Bezirksgericht enthaltenen
Ausführungen des Klägers gehen davon aus).
4. -
Der Kläger beruft sich ferner auf die von seiner
Ehefrau am Morgen nach dem Brand erwirkte Aushän-
digung der Police. Allein diese Aushändigung vermochte
nichts mehr daran zu ändern, dass der Brand, das befürch-
tete Ereignis, während nicht bestehenden Versicherungs-
schutzes eingetreten war. Der von den Parteien abge-
schlossene Versicherungsvertrag war bereits früher dahin-
gefallen. Auf Versicherungsverträge mit Einlösungsklausel
findet Art. 21 VVG analoge Anwendung, in der Weise,
dass der Vertrag erlischt, wenn die erste Prämie nicht
binnen zweier Monate nach Fälligkeit bezahlt oder recht-
lich eingefordert wird (vgl. JAEGER in JZ 29 S. 179/80).
Indem Art. 21, an Art. 20 anknüpfend, die Frist von
zwei Monaten mit der erfolglos gebliebenen Mahnung
beginnen lässt, nimmt er nur auf die Fälle Bezug, in denen
es eben solcher Mahnung bedarf, um den Versicherungs-
schutz einzustellen. Ist aber die Versicherung kraft einer
Einlösungsklausel bis zur Zahlung der ersten Prämie aufge-
schoben, so dass die Versicherung von vornherein ruht,
muss die Einforderungsfrist ohne weiteres mit der Fällig-
keit der ersten Prämie zu laufen beginnen. Hätte es
doch sonst der Versicherer in der Hand, die Prämien
bis vor Ablauf der Verjährung auflaufen zu lassen und
sie erst dann einzufordern, ohne anderseits, eben wegen
der Einlösungsklausel, für einen in der Zwischenzeit
eingetretenen Versicherungsfall zu haften. Das Gesetz will,
dass der Versicherer bei ruhender Versicherung nicht
länger als zwei Monate mit der Einforderung der rück-
ständigen Prämie zuwarten könne. Das wird bei Versiche-
rungsverträgen mit Einlösungsklausel durch solch analoge
Anwendung von Art. 21 VVG erreicht. Indem diese
:!8-t
Versicherungs vertrag. No 57.
Bestimmung einen Rücktritt des Versicherers bei unbe-
nutztem Ablauf der Frist fingiert, lässt sie den Vertrag
erlöschen. Aucn der Versicherer selbst ist alsdann nicht
mehr gebunden. Ein Versicherungsnehmer, der allenfalls
ausnahmsweise selbst eine längere Frist gewünscht hätte,
muss dies als Folge seiner Säumnis hinnehmen. Die zwei
Monate als solche aber kann er als Erfüllungsfrist benut-
zen; denn die Einlösungsklausel bewirkt mit dem Auf-
schub der Versicherung nicht zugleich Verzug im Sinne
der Art. 20 und 21 VVG, wonach der Versicherer nach
erfolglos gebliebener Mahnung eine nachträgliche Erfüllung
nicht mehr anzunehmen braucht und sofort zurücktreten
kann, falls er nicht die Einforderung der rückständigen
Prämie vorzieht und sie binnen der zwei Monate auch
ins Werk setzt. Will der Versicherer auch beim Bestehen
einer Einlösungsklausel nicht zwei Monate lang gebunden
sein, ohne Zahlung zu erhalten, so mag er im Hinblick
auf die Klausel eine Mahnung entsprechend Art. 20 VVG
zu dem (beschränkten) Zweck erlassen, schon mit dem
Ablauf der Mahnfrist, falls die Zahlung nicht eingeht,
das Recht zum sofortigen Rücktritt und zur Verweigerung
der Annahme einer nachträglichen Zahlung als diejenige
Verzugsfolge herbeizuführen, die nicht bereits mit der
Einlösungsklausel verbunden ist. Eine derartige Mahnung
kann mit Rücksicht auf die Einlösungsklausel im Rahmen
der zweimonatigen Einforderungsfrist ergehen, ohne deren
Lauf zu berühren.
Im vorliegenden Falle waren, als sich der Brand ereig-
nete, mehr als zwei Monate seit der Fälligkeit der ersten
Prämie, d. h. seit dem Beginn der ersten Versicherungs-
periode (Art. 19 der A. V; B.) verstrichen. Freilich kann
ein neuer Versicherungsvertrag einfach durch Aushändi-
gung der auf Grund eines ausgelaufenen Vertrages aus-
gestellten Police abgeschlossen werden. Das kam aber nach
Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht mehr in Be-
tracht (Art. 9 VVG). Und die Übernahme einer Gefahr,
die sich bereits verwirklicht hatte, überstieg ausserdem
Eisenbahnhaftpflicht. N° 58.
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die Vertretungsbefugnisse eines Agenten (Art. 34 VVG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. März 1940
bestätigt.
VIII. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
58. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. November 1940
i. S. Beerle c. Politische Gemeinde St. Gallen.
Tramhaftpflicht. Selbstverschulden im Sinne des Art. I ERG setzt
ein leichtsinniges Benehmen voraus. Ein solches liegt nicht
darin, dass der Tramfahrgast nach gänzlichem Anhalten des
Tramzugs, aber vor dem im Anhänger gelegentlich auftretenden
Rückstoss, sich am Griff festhaltend auf das Trittbrett hinab-
steigt.
ResponsabiliU des entreprises de tramways. La faute de la victime
(art. I de la loi sur la responsabilite des entreprises de chemins
de fer) implique une conduite imprudente de la part de celle-ci.
Cette condition n'est pas remplie lorsqu'apres l'arret total de
la voiture, mais avant le contre-coup qui peut eventuellement
provenir de la remorque, la victime est descendue sur le marche-
pied en se tenant a la main-courante.
Responsabilitd delle imprese trammarie. La colpa della vittima
(art. 1 della legge sulla responsibilita civile delle imprese di
strade ferrate) presuppone un comportamento imprudente da
parte sua. Questo presupposto non si verifiea quando l'utente
deI tram, dopo ehe la vettura si e completamente fermata ma
prima deI contraccolpo che pub eventualmente provenire dal
rimorchio, e disceso sul predellino tenendosi aHa ringhiera.
A. -
Am 9. Oktober 1937 kam die damals 59jährige
Frau Beerle-Segin in St. Gallen auf der städtischen Stras-
senbahn an der Haltestelle Stahl beim Verlassen des
Anhängewagens vom Trittbrett zu Fall und erlitt am
linken Bein einen Schenkelhalsbruch.
Die Beklagte bestritt ihre Haftung mit der Behauptung,
der Unfall sei von der Klägerin selbst verschuldet, indem