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66_II_274

BGE 66 II 274

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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!!74

56. llrtt'il dt'f 11. Zh'ilulllt'i1ulll' \'om 19. I)t'zt'mbef 1940

i. S. Hit'klin gegell lT nion "(·nf. 1,(·bt'llsnfsit·lwfungsgesellsehaft.

r ersicherull (/sl'crtra(/.

I. Streit. übpr dip Yl'l"bindliehk,'ii pill"'" Lt'bon,..ver,..icherungs.

yertrages. Streitwl'rt im Hinhlil"k nuf Art. sn und 90 VVG.

2. Einlöslmgsklausel. dl'rl'll Bt'II,'u! uHg und Tragweite.

3. Zur rechtlichen Einfordt'rlmg l'illl'l" fiilligpn Vorsicherungsprii.

mip bedarf PS keiIlPr yorausgegangonen Mahnlmg im Sinne

,'on Art. 20 VVG.

Oontrat d'assurance.

1. Litige portant sur la validitt\ d'un contrat d'assurance sur

la vie. Valeur litigieuse au regard des art. 89 et 90 LCA.

2. Sens et porMe de la clause dite « de regularisation », selon

la quelle le risque n'est assure que des le paiement de la premiere

prime.

3. Il n'est pas necessaire de recourir a la sommation prevue a

l'art. 20 LCA avant de poursuivre, par les voies juridiques, le

recouvrement d'une prime d'assurance achue.

Oontratto di assicurazione.

I. Contestazione sulla validita di un contratto di assicurazione

sulla vita. Valore Iitigioso riguardo agIi art. 89 e 90 LCA.

2. Senso e portata della clausola secondo cui l'assicurazione entra

in vigore soitanto dopo il pagamento deI primo premio.

3. Non e necessaria la diffida prevista dall'art. 20 LCA prima di

procedere nelle vie legali all'incasso deI premio scaduto.

A. -

Die Parteien schlossen am 26. Oktober 1938

einen Lebensversicherungsvertrag über eine Versiche-

rungssumme von Fr. 30,000.- mit einer Invaliditäts-

Zusatzversicherung über eine Jahresrente von Fr. 6000.-

im Falle der Invalidität, gegen Entrichtung von J ahres-

prämien von Fr. 2114.-, vierteljährlich zahlbar mit

Fr. 544.35, erstmals am 1. November 1938, dem Tage

des Versicherungsbeginns. Am 28. Oktober 1938 teilte die

Klägerin dem Beklagten mit, die Police sei ausgefertigt

und liege auf ihrer Geschäftsstelle zur Einlösung bereit.

Sie lud ihn zugleich ein, die erste Vierteljahresprämie mit

Nebenkosten, zusammen Fr. 552.15, bis Ende Oktober

zu überweisen, worauf ihm die Police prompt zugestellt

werde. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung, da

er durch den Agenten der Klägerin über die Gewinn-

beteiligung getäuscht worden sei und sich an den Vertrag

nicht gebunden halte. Nach erfolglosem Verhandeln hob

Versich"rnngsvertrag. ~o 56.

275

die Klägerin am 17. Dezember 193R Betreibung an,

wogegen der Beklagte Recht vorschlug, und nach Abwei·

sung ihres Rechtsöffnungsbegehrens durcb Entscheid vom

28. Januar 1939lies8 sie den Beklagten am 27. März 1939

zum Sühneversuch vorladen, der am 18. April 1939 frucht-

los verlief. Am 28. April 1939 wurde die Klageschrift ein-

gereicht, mit dem Begehren, der Beklagte sei pflichtig zu

erklären, den Vertrag anzuerkennen, zu halten und zu

erfüllen, und er sei zur Bezahlung der ersten Vierteljahrs-

prämie mit Nebenkosten, Fr. 552.15, zu verurteilen.

B. -

Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hat mit

Urteil vom 28. Mai 1940 die Einrede der Täuschung

abgewiesen und demgemäss das erste Klagebegehren

geschützt, das zweite auf Bezahlung der ersten Viertel-

jahrsprämie dagegen abgewiesen, weil der rechtlichen

Einforderung eine Mahnung nach Vorschrift von Art. 20

VVG hätte vorausgehen müssen.

G. -

Mit der vorliegenden Berufung hat der Beklagte

neuerdings beantragt, die Klage sei gänzlich abzuweisen

und die Police als rechtsunwirksam zu erklären. Die

Klägerin hat in erster Linie Nichteintreten mangels

genügenden Streitwertes, eventuell Abweisung der Beru-

fung des Beklagten beantragt und sich der Berufung

ausserdem mit dem Antrag auf Gutheissung auch des

Leistungsbegehrens der Klage angeschlossen.

D. -

Der Beklagte hat daran festgehalten, dass der

erforderliche Streitwert von Fr. 4000.- gegeben sei. Für

den Fall, dass auf die Berufung nicht eingetreten würde,

hat er staatsrechtJiche Beschwerde wegen Willkür (Art. 4

BV) erhoben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Angesichts des unabdingbaren Rechts des Versi-

cherungsnehmers, eine Lebensversicherung nach Entrich-

tung von mindestens drei Jahresprämien in eine beitrags-

freie Versicherung umwandeln zu lassen (Art. 90 und 98

VVG), was die vorliegenden Allgemeinen Versicherungs-

2i6

Yersi{'hernngsvert,rag. No 56.

bedingungen für KapitalversicheIUngen auf den Todes-

fall in Art. 7 noch wiederholen und auch die Besondern

Bedingungen füt die Zusatzversicherung in Art. 10 berück-

sichtigen, lässt sich das Interesse des Versicherungsneh-

mers an der Vertragsaufhebung auf den Betrag von drei

Jahresprämien bemessen. Der Streitwert liegt also zwischen

Fr. 4000.- und Fr. 8000.-, so dass die Berufung an das

Bundesgericht im schriftlichen Verfahren zulässig ist, das

de.r. Beklagte vorschriftsgemäss eingeleitet hat. Das gegen-

teIlige Interesse der Klägerin am Bestehen des Vertrages

erschöpft sich ebenfalls in den erwähnten Prämienan-

~prüchen:Si~ selbst bemisst den Streitwert noch geringer,

mdem SIe SICh nachträglich mit einem Rücktritt des

~eklagten nach Art: 89 VVG gegen Entrichtung bloss

emer Jahresprämie einverstanden erklären zu wollen

scheint. Allein ein solcher Rücktritt, der nach Art. 89

Abs. 2 VVG vor Ablauf des ersten Versicherungsjahres

hätte erklärt werden müssen, ist den Akten nicht zu

entnehmen, und der Klägerin steht nicht frei, erst vor

Bundesgericht den Streitwert mit einer solchen Stellung-

nahme zu ändern. Auf die Hauptberufung und ebenso auf

die in gesetzlicher Weise hängig gemachte Ansohluss-

berufung ist daher einzutreten, womit die staatsrechtliche

Beschwerde mangels der vom Beklagten dafür angenom-

menen Voraussetzung dahinfällt.

2. -

Die Einrede der Unverbindlichkeit des Versiche-

rungsvertrages wegen Täuschung scheitert an der Tat-

sachen würdigung der Vorinstanz, deren rechtliche Aus-

führungen in diesem Punkte zutreffend und erschöpfend

sind. Damit erweist sich die Hauptberufung des Beklagten

als unbegründet.

3. -

Art. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

bestimmt ((Beginn der Vertragswirkungen ») : « Die Haf-

tung der Gesellschaft beginnt mit der Aushändigung der

Police gegen Bezahlung der ersten Prämie und der Neben-

kosten (Policekosten und eidgenössische Stempelabgabe) ».

Das ist trotz der weitgefassten Überschrift eine eindeutige

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Einlii, mehmern gestellt,

sondern als klaghare Lci~tung g('~chuldet i::-;t. Xicht die

Verhindlichkeit des Vertrage:<, snndr:l'll lediglich der Lauf

der Versicherung ist bis zur J:;ahlung der en:tE.;n Prämie

aufgesehoben. Solche Klauseln sind zuläs"ig, und sie

1mben zur .Folge, dass Art. 20 VVG, wonach Voraussetzung

des Ruhens der Versicherung eine erfolglose Mahnung mit

entsprechender Androhung wäre, hei Säumnis bezüglich

der eTRten Prämie nicht Platz greift, es wäre denn die

Einlüsungsklausel durch Gegenvereinbarung aufgehoben

oder durch Aushändigung der Police gemäss Art. 19

Ahs. 2 VVG unwirksam geworden. Demgemäss kann

auch Art. fi der vorliegenden Allgemeinen Versicherungs-

bedingungen, wonach das Ruhen der Versicherung als

Folge erfolgloser Mahnung eintritt, nur unter der Voraus-

setzung wirksam werden, dass eben die Einlösungsklausel

nicht mehr in Kraft steht. Das Kantonsgericht hat dies

nicht übersehen. Es ist jedoch der Auffassung, eine erfolg-

lose Mahnung sei Voraussetzung, wenn nicht für die

Einstellung des Versicherungsschutzes, so doch für die

rechtliche Einforderung der Prämie. Diese auch vQm

waadtländischen Kantonsgericht verfochtene Ansicht (vgl.

Band 5, Nr. 1 der Entscheidungen schweizerischer Gerichte

in privaten Versichemngsstreitigkeiten), ist jedoch nicht

zutreffend. Betreibung oder Klage können unabhängig

von einer Mahnung angehoben werden; das gilt auch

für den Fall eines Versicherungsvertrages mit Einlösungs-

klausel (vgl. JÄGER, Einlösungsldausel und)1ahnpf!icht

im Versicherungsrecht., SJZ 2tl S. 177). Die)Iahnpflicht

gemäss Art. 20 Abs. 1 ist lediglich nötig für die Herbei-

führung der strengen Verzugsfolgen der Art. 20 --\.b8. 3

und 21, wonach illfolge Eintrittes des Yerzugt's die

Leistungspflicht des Yersicherers ruht bez,y. dieser ohne

weiteres vom Vertm.ge zurücktreten kann. ShtU den

2,8

Yersicherungsvert,rag. N0 56.

Versicherungs~ehmer in Verzug zu setzen, kann aber der

Versicherer in jedem Falle die rückständige Prämie nach

Eintritt der Fälligkeit olme weiteres rechtlich einfordern,

wie jeder Gläubiger einer fälligen Geldforderung zur recht-

lichen Einforderung berechtigt ist. Analog Art. 21 VVG

erlischt das Einforderungsrecht anderseits bei Versiche-

rungsverträgen mit Einlösungsklausel zwei Monate nach

Eintritt der Fälligkeit (Erw. 4 des Urteils vom 7. 11. 1940

in der Sache Morf gegen « Neuenburger »)1. Mit ihrer

Betreibung vom 17. Dezember 1938 hat die Klägerin

diese Frist gewahrt. Der Antrag ihrer Anschlussberufung

ist daher zu schützen. Der Beklagte will nicht gelten

lassen, dass nach anderthalbjähriger Prozessdauer (das

kantonale Urteil wurde am 19. September 1940 zugestellt)

die Prämiennachforde.rung noch möglich sei, obwohl die

Klägerin inzwischen kraft der Einlösungsklausel kein

Versicherungsrisiko getragen hat. Allein zur Wahrung

ihrer Anspruche genügte die rechtzeitige rechtJiche Ein-

forderung, wogegen aus der Prozessdauer kein Unter-

gangsgrund hergeleitet werden kann. Und' der Beklagte

hätte sich ja den Versicherungsschutz von Anfang an

durch Zahlung der Prämie unter Protest verschaffen

können, unter Vorbehalt der rechtlichen Austragung der

Streitfrage der Unverbindlichkeit des Vertrages.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Hauptberufung wird abgewiesen, die Anschluss-

berufung dagegen gutgeheissen und der Beklagte ver-

pflichtet, der Klägerin ohne weitere Mahnung die Viertel-

jahresprämie per 1. November 1938 auf der Lebens-

versicherungspolice NI'. 60,434 im Betrage von Fr. 544.35

samt Policengebühr und eidgenössischer Stempelabgabe

von Fr. 7.80, :z:usammen Fr. 552.15, zu zahlen.

1 Nr. 57 hierllacll.

Versicherungsvertrag. ::\,0 57.

27!)

57. Urteil der 11. ZIvilabteilung vom 7. November 19-10

i. S. Morf-Nater gegen « Neuenburger », Schweizerisehe Allge-

meine Versicherungsgesellschaft.

Auf8chub des Versicherungs8chutze8 bis zur Zahlung der er8ten

Prämie und der Nebenkosten (sogenannte Einlösungsklau8el) :

-

kann gültig vereinbart werden, Art. 19 Abs. 2 VVG (Erw. 2);

-

hat zur Folge, dass die Versicherung auch ohne Mahnung im

Sinne von Art. 20 VVG ruht; anderseits erlischt der Ver-

sicherungsvertrag, wenn die erste Prämie binnen zweier Monate

seit Fälligkeit weder bezahlt noch rechtlich eingefordert wird,

analoge Anwendung von Art. 21 VVG (Erw. 2 und 4);

-

Zulässigkeit einer Mahnung zur Herbeiführung der nicht

bereits durch die Einlösungsklausel begründeten Verzugs-

folgen des Art. 20 VVG (Erw. 4);

-

Unklare Vertragsbestimmung, jedoch übereinstimmende Auf-

fassung beider Parteien, worauf abzustellen ist (Erw. 3).

GlaUBe portant que l'aBsurance n'entrera en vigueur qu'apre8 le

paiement de la premiere prime et des frais accessoires :

-

Une telle clause est valable; art. 19 aI. 2 LOA (consid. 2).

-

Elle suspend l'obligation de l'assureur, meme sans avertisse-

ment prealable (art. 20 LOA); en outre, le contrat d'assurance

est cense resilie, en vertu de l'art. 21 LOA applicable par ana-

logie, s'il n'y a ni paiement de la premiere prime ni poursuite

de ce chef dans les deux mois des l'echeance (consid. 2 et 4).

-

L'assureur peut valablement faire une sommation au preneur

d'assurance pour se mettre au benefice des consequences de

sa demeure, teUes que les regle l'art. 20 LCA, ces conse-

quences ne decoulant pas de Ia clause sur le paiement prea-

lable de la premiere prime (consid. 4).

-

Oas ou une clause de la police est ambigue, mais ou les parties

s'accordent sur l'interpretation (consid. 3).

GlaUBola 8ooondo cui l'aBsicurazione entrerd in vigore 8oltanto dopo

il pagamento deI primo premio e deUe spe8e accessorie :

-

Una tale clausola e valida; art. 19 cp. 2 LCA (consid. 2).

-

Essa sospende l'obbligo dell'assicurazione anche senza previa

diffida (art. 20 LOA); inoltre il contratto di assicurazione e

ritenuto rescisso in virtu dell'art. 21 LOA applicabile per

analogia, se il primo premio non a pagato na oggetto di

esecuzione entro due mesi dalla scadenza (consid. 2 e 4).

-

L'assicuratore pub validamente diffidare l'assicurato per

mettersi al beneficio delle conseguenze delIa sua mora quali

sono previste dall'art. 20 LCA, poiche esse non deriveno daIla

clausola relativa al pagamento deI primo premio (consid. 4).

-

Oasoin cui una clausola e ambigua, ma le parti si accordano

circa la sua interpretazione (consid. 3).

A. -

Der Kläger schloss am 29. November 1937 mit

der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Feuerver-