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Versicherungsvertrag. No 55.
VII.: VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
55. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Dezember 1940
i. S. Looser und Konsorteu gegen « Zürich» Allgemeine UnfaJl-
und HaftpfliehtversicheruDgs-A.-G.
Unfallversicherung, Ausschlussklausel, Art. 33 VVG.
Zulässigkeit des Ausschlusses von Körperverletzungen, die bei
einem Ereignis entstehen, das durch Bewusstseinsstörungen
oder Krankheitszustände verursacht wird; Fragen des Kausal-
zusammenhanges.
Assurance aceident, clause d'exclusion, art. 33 LCA.
Peut-on exclure de l'assurance les lesions corporelles dues a un
evenement cause lui-meme par un etat pathologique, notam-
ment par des troubles de la conscience ? Questions de causalite.
Assicurazione contro gli infortuni, clausola di esclusione, art. 33. LCA.
Ammissibilita di escludere dall'assicurazione le lesioni corporali
dovute ad un avvenimento ehe ha la sua causa in uno stato
patologico, particolarmente in un turbamento dei sensi. Que-
stioni di causalita.
.A. -
Am 13. Juni 1936 wurde der 65 Jahre alte, in
Ebnat wohnende Kaufmann und Versicherungs agent Jakob
Looser tot aus der Thur gezogen. In der Nähe der Leiche
lag teilweise im Wasser im Ufergebüsch das Fahrrad und
an der mit Gras bewachsenen steilen Uferböschung der
Filzhut des Toten. Mehrere Anzeichen deuteten darauf
hin, dass Looser am Abend v:orher, als er sich mit seinem
Fahrrad auf dem der Thur entlang führenden, schmalen
und stellenweise holprigen Weg nach Hause begeben
wollte, infolge eines Unfalles vom Fahrrad in den Fluss
gestürzt sei. Jakob Looser war durch Einzel-Versicherungs-
police bei der beklagten Versicherungsgesellschaft gegen
Unfall versichert. Die Todesfallentschädigung war für
einen bei
« Benützung eines Tretrades» eintretenden
Unfall auf Fr. 40,000.- festgesetzt. AIs die Nachkommen
des Verstorbenen diese Versicherungssumme von der
Beklagten forderten, lehnte diese aber jede Leistungs-
pflicht ab, indem sie sich auf § 1 der allgemeinen Ver-
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sicherungsbedingungen stützte. Danach gilt als Unfall
« die gegen den Willen des Versicherten durch Wirkung
äusserer Gewalt zufällig und plötzlich eintretende Körper-
verletzung». Ausdrücklich nicht als Unfälle bezeichnet
sind ausser Krankheiten aller Art: « Schlag-, Krampf-,
Schwindel-, Ohnmachts-, epileptische und epileptiforme
Anfälle jeder Art, sowie durch solche Anfälle, Bewusst-
seinsstörungen und Krankheitszustände überhaupt verur-
sachte Körperverletzungen», ferner ist u. a. ausgeschlos-
sen das « Ertrinken zufolge blosser Einwirkung von Wasser
und Wellen beim Baden oder Schwimmen ». Die Beklagte
behauptete, der Tod des Versicherten sei nicht auf einen
durch die Versicherung gedeckten Unfall zurückzuführen,
sondern sei die natürliche Folge einer innern Ursache,
nämlich eines bei der Sektion festgestellten schweren
Lungenoedems. Diesen Einwand hielt sie auch der von
den Anspruchsberechtigten angehobenen Klage entgegen.
B. -
Zur Feststellung der Todesursache wurden von
den Parteien und von den Gerichten des Kantons St.
Gallen mehrere fachärztliche Gutachten eingezogen. Prof .
Dr. von Albertini, Zürich, fasste seinen Bericht über die
von der Beklagten veranlasste Sektion dahin zusammen,
dass bei Looser kein Ertrinkungstod vorliege, sondern ein
Tod infolge eines ausserordentlich schweren Lungencedems,
dessen Ursache aber nicht mit Sicherheit habe festgestellt
werden können. Das von den Klägern beigebrachte Gut-
achten des Prof. Dr. He)Jy vom Pathologischen Institut
des Kantonsspitals St. Gallen hingegen kam zum Schlusse,
der Tod Loosers sei die ausschliessliche Unfallfolge des
Sturzes mit dem Fahrrad ins Wasser, wobei insbesondere
der durch die Sektion erhobene Lungenbefund einem
sehr rasch nach dem Sturz ins Wasser eingetretenen
Tod -
Ertrinkungstod im weitern Sinne des Wortes '--
entspreohe und nicht einem an sich tödlichen Lungencedem
aus natürlicher innerer Krankheitsursache. Dem wider-
sprach aber Prof. von Albertini in einem Ergänzungs-
bericht, in welchem er betonte, das bei der Sektion fest-
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VersieherUllgBvel'tl'<tg. N0 55.
gestellte Lungenoodem sei ein derart ungewöhnlich schwe-
res gewesen,,dass nicht ein Ertrinkungstod vorliegen
könne, sondern eine andere Todesart gegeben und der
Tod schon vor dem Fall ins Wasser aus innerer Ursache
infolge eines vital entstandenen Lungenoodems bei Ver-
sagen des Herzes eingetreten sein müsse, was sich auch
aus der vom Verstorbenen durchgemachten rheumatischen
Allgemeinerkrankung erkläre. Prof. Helly hielt aber in
seinem Ergänzungsbericht an seiner Auffassung fest.
Seine Folgerung teilten auch die Internisten Dr. Richard
Zollikofer und Dr. B. Konyevits, denen die Kläger die
Sache zur Beurteilung vorlegten.
Die l. Instanz zog Prof. Dr. J. Dettling, Bern, als
gerichtlichen Experten bei. Dieser kam auf Grund der
fachärztlichen Feststellung und unter Berücksichtigung
der zeitlichen und örtlichen Umstände des Todesfalles
zum Ergebnis, es sei wahrscheinlich, dass es sich um einen
durch äussere Umstände herbeigeführten Sturz vom
Fahrrad bei Bewusstsein gehandelt habe, und dass der
Tod durch Wasserwirkung herbeigeführt worden sei.
Das Bezirksgericht Obertoggenburg schloss sich diesem
Gutachten an, bejahte das Vorliegen eines Unfalles und
schützte die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 1938.
O. -
Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen
ergänzte das Beweisverfahren und bestellte Prof. Dr. earl
Wegelin, Bern, als Oberexperten. Dieser fand, es sei nach
dem Ergebnis der mediziniSchen Untersuchungen, insbe-
sondere der Sektion, und der Situation auf der Fundstelle,
wahrscheinlich, dass Looser, der an einer Herzkrankheit
gelitten habe, von einer plötzlichen, mit Ohnmacht
verbundenen und rasch zu einem Lungenoodem führen-
den Herzschwäche befallen worden sei, infolge dieser
Herzschwäche vom Fahrrad aufs Uferbord und von dort
in die Thur gestürzt sei, dort noch Wasser a.spiriert habe
und ertrunken sei. Auf Grund dieses Gutachtens und des
weitem Beweisergebnisses verneinte das Kantonsgericht
das Vorliegen eines Unfalles im Sinne des Versicherungs-
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vertrages und wies die Klage mit Urteil vom 15. November
1939 ab. Eine hiegegen eingereichte Kassationsbeschwerde
erkannte das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen
mit Entscheid vom 19. Juni 1941 als unbegründet.
~fit ihrer Berufung an das Bundesgericht wiederholen
die Kläger den Antrag, die Klage gänzlich, eventuell
teilweise gutzuheissen, eventuell die Sache zur Akten-
ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die in den allgemeinen Bedingungen des streitigen
Versicherungsvertrages enthaltene Ausschlussklausel ist,
soweit sie von der Beklagten im vorliegenden Falle ange-
rufen wird, eindeutig und entspricht demgemäss (im
Unterschied zu der in BGE 64 II 387 beurteilten ähnlichen
Bestimmung) den Anforderungen des Art. 33 VVG.
Demnach geltenu. a. Schlag-, Krampf-, Schwindel- und
Ohnmachtsanfälle und die durch solche Anfälle, Bewusst-
seinsstörungen und Krankbeitszustände überhaupt ver-
ursachten Körperverletzungen nicht als Unfälle im Sinne
des Vertrages. Für den Rechtsstreit entscheidend ist
demgemäss die Frage, ob der äusserlich -die Anzeichen
eines Unfalles aufweisende Sturz Loosers in die Thur auf
eine der angeführten innern Ursachen zurückzuführen
sei. Hiebei ist es nicht notwendig, dass eine der erwähnten
Organstörungen unmittelbar den Tod des Versicherten
herbeigeführt habe. Auch der damit nur in mittelbarem
Zusammenhang stehende Todesfall ist von der Versiche-
rung ausgeschlossen, sofern nach den Grundsätzen über
den adäquaten Kausalzusammenhang das Todesereignis
als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwar-
tende Folge zu gelten hat. Dies kann im vorliegenden
Falle für den Ertrinkungstod einer am Uferbord von
einem Ohnmachtsanfall überraschten Person nicht zweifel-
haft sein. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist es für die
Entscheidung daher unwesentlich, ob Looser infolge der
Herzschwäche und des durch sie ausgelösten Lungenoodems
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Versicherungsyert.rag. N° 55.
schon gestorben war, bevor er ins Wasser fiel, oder ob
erst die Wirkung des Wassers für die Herbeüührung des
Todes mitbestimmend oder ausschlaggebend war. Unwe-
sentlich sind ferner Feststellungen über die Einzelheiten
des Sturzes. Möglicherweise stürzte Looser direkt vom
Fahrrad in die Thur. Möglich ist ferner, nach der A,nnahme
des Oberexperten, dass er vom Fahrrad zuerst auf das
Uferbord stürzte und von dort ins Wasser fiel. Denkbar
ist aber auch, wie die Vorinstanz nach der Situation am
Fundort vermutet, dass er bei Beginn des Herzschwäche-
anfalles noch vom Fahrrad gestiegen war, dann ohnmäch-
tig wurde und die Böschung hinunterfiel. Diese Möglich-
keiten sind insoweit zu berücksichtigen, als sie Schlüsse
erlauben fiir die Beurteilung der entscheidenden Frage,
ob das ganze Ereignif;'! durch eine beim Vernnfallten ein-
getretene Bewusstseins- oder Organstörung ausgelöst wor-
den sei. Dies ist aber eine Tatfrage, bezüglich deren
gemäss Art. 81 OG das Bundesgericht an die Feststellun-
gen des kantonalen Gerichtes gebunden ist, von denen
es nur beim Vorliegen einer Aktenwidrigkeit oder einer
gegen bundesrechtliche Bestimmungen verstossenden Be-
weiswiirdigung abweichen kann.
.
Als aktenwidrig rügen die Kläger die Feststellungen der
V orinstanz über die an der Leiche vorgefundenen äussern
Verletzungen, ferner die der Oberexpertise entnommene
Annahme, dass Looser auf das Uferbord gestiirzt und
über die Böschung in dieThur gefallen sei. Auf diese
Rügen ist nicht näher einzugehen, da sie sich auf einen
Sachverhalt beziehen, von dem bereits dargetan ist, dass
er nicht entscheidend sei; sie berühren nicht die Ursache,
sondern die Folgen und die Art des Sturzes. Die weitern
Aussetzungen der Kläger richten sich gegen die Schlüssig-
keit des vom Oberexperten erstatteten Gutachtens, auf
das die Vorinstanz abgestellt hat, beziehen sich folglich
nicht auf Aktenwidrigkeiten im Sinne des Art. 81 OG
(BGE 63 II 39), sondern auf die Würdigung des Beweis-
ergebnisses. Diese aber obliegt ausschliesslich dem kanto-
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nale Richter.
Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob
eine bundesrechtliche Beweisvorschrift verletzt sei. Dies
trifft nicht zu; insbesondere geht der Einwand der Kläger
fehl, dass die Vorinstanz die Beweislast unrichtig verteilt
habe. Sie nimmt zwar auf Grund der Feststellungen über
die Verhältnisse am Unfallort an, dass die Kläger nicht
einmal den ihnen obliegenden Beweis für die Wahrschein-
lichkeit eines Unfalles erbracht haben, stützt das Urteil
aber nicht hauptsächlich auf diese Erwägung, sondern
darauf, dass von der Beklagten der geschilderte, unter
die Ausschlussklausel fallende Tatbestand nachgewiesen
sei. Für diesen Beweis eines für das Unfallereignis kausalen
Krankheitszustandes beim Verstorbenen hat die Vor-
instanz naturgemäss auf das Gutachten eines Fachmannes
der medizinischen Wissenschaft abstellen müssen. Liegen
verschiedene, einander teilweise widersprechende Berichte
solcher Fachleute vor, so ist es ausschliesslich Sache des
kantonalen Richters, dasjenige Gutachten zu bezeichnen,
dem für die Feststellung des Tatbestandes die grösste
Schlüssigkeit und Überzeugungskraft beizumessen ist
(BGE 53 II 15 und 425). Daher ist es für das Bundesgericht
verbindlich, wenn die Vorinstanz erklärt, sie erachte das
Gutachten von Prof. Dr. Wegelin als beweiskräftig und
gelange auf Grund dieses Gutachtens und des übrigen
Beweisergebnisi:les zur Überzeugung, dass die erwähnte
Organstörnng den Versicherten zum Sturz gebracht und
dadurch zum Ertrinkungstod geführt habe. Damit ent-
fällt der Versichernngsansprnch der Kläger, da der strei-
tige Vertrag den Ertrinkungstod nur bei unfallmässiger
Verursachung deckt.
Demnach e1'kennt da8 Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 15. N 0-
vember 1939 bestätigt.
AS 66 II -
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