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66_II_268

BGE 66 II 268

Bundesgericht (BGE) · 1940-12-19 · Deutsch CH
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Versicherungsvertrag. No 55.

VII.: VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

55. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Dezember 1940

i. S. Looser und Konsorteu gegen « Zürich» Allgemeine UnfaJl-

und HaftpfliehtversicheruDgs-A.-G.

Unfallversicherung, Ausschlussklausel, Art. 33 VVG.

Zulässigkeit des Ausschlusses von Körperverletzungen, die bei

einem Ereignis entstehen, das durch Bewusstseinsstörungen

oder Krankheitszustände verursacht wird; Fragen des Kausal-

zusammenhanges.

Assurance aceident, clause d'exclusion, art. 33 LCA.

Peut-on exclure de l'assurance les lesions corporelles dues a un

evenement cause lui-meme par un etat pathologique, notam-

ment par des troubles de la conscience ? Questions de causalite.

Assicurazione contro gli infortuni, clausola di esclusione, art. 33. LCA.

Ammissibilita di escludere dall'assicurazione le lesioni corporali

dovute ad un avvenimento ehe ha la sua causa in uno stato

patologico, particolarmente in un turbamento dei sensi. Que-

stioni di causalita.

.A. -

Am 13. Juni 1936 wurde der 65 Jahre alte, in

Ebnat wohnende Kaufmann und Versicherungs agent Jakob

Looser tot aus der Thur gezogen. In der Nähe der Leiche

lag teilweise im Wasser im Ufergebüsch das Fahrrad und

an der mit Gras bewachsenen steilen Uferböschung der

Filzhut des Toten. Mehrere Anzeichen deuteten darauf

hin, dass Looser am Abend v:orher, als er sich mit seinem

Fahrrad auf dem der Thur entlang führenden, schmalen

und stellenweise holprigen Weg nach Hause begeben

wollte, infolge eines Unfalles vom Fahrrad in den Fluss

gestürzt sei. Jakob Looser war durch Einzel-Versicherungs-

police bei der beklagten Versicherungsgesellschaft gegen

Unfall versichert. Die Todesfallentschädigung war für

einen bei

« Benützung eines Tretrades» eintretenden

Unfall auf Fr. 40,000.- festgesetzt. AIs die Nachkommen

des Verstorbenen diese Versicherungssumme von der

Beklagten forderten, lehnte diese aber jede Leistungs-

pflicht ab, indem sie sich auf § 1 der allgemeinen Ver-

Versicherungsvertrag. No 55.

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sicherungsbedingungen stützte. Danach gilt als Unfall

« die gegen den Willen des Versicherten durch Wirkung

äusserer Gewalt zufällig und plötzlich eintretende Körper-

verletzung». Ausdrücklich nicht als Unfälle bezeichnet

sind ausser Krankheiten aller Art: « Schlag-, Krampf-,

Schwindel-, Ohnmachts-, epileptische und epileptiforme

Anfälle jeder Art, sowie durch solche Anfälle, Bewusst-

seinsstörungen und Krankheitszustände überhaupt verur-

sachte Körperverletzungen», ferner ist u. a. ausgeschlos-

sen das « Ertrinken zufolge blosser Einwirkung von Wasser

und Wellen beim Baden oder Schwimmen ». Die Beklagte

behauptete, der Tod des Versicherten sei nicht auf einen

durch die Versicherung gedeckten Unfall zurückzuführen,

sondern sei die natürliche Folge einer innern Ursache,

nämlich eines bei der Sektion festgestellten schweren

Lungenoedems. Diesen Einwand hielt sie auch der von

den Anspruchsberechtigten angehobenen Klage entgegen.

B. -

Zur Feststellung der Todesursache wurden von

den Parteien und von den Gerichten des Kantons St.

Gallen mehrere fachärztliche Gutachten eingezogen. Prof .

Dr. von Albertini, Zürich, fasste seinen Bericht über die

von der Beklagten veranlasste Sektion dahin zusammen,

dass bei Looser kein Ertrinkungstod vorliege, sondern ein

Tod infolge eines ausserordentlich schweren Lungencedems,

dessen Ursache aber nicht mit Sicherheit habe festgestellt

werden können. Das von den Klägern beigebrachte Gut-

achten des Prof. Dr. He)Jy vom Pathologischen Institut

des Kantonsspitals St. Gallen hingegen kam zum Schlusse,

der Tod Loosers sei die ausschliessliche Unfallfolge des

Sturzes mit dem Fahrrad ins Wasser, wobei insbesondere

der durch die Sektion erhobene Lungenbefund einem

sehr rasch nach dem Sturz ins Wasser eingetretenen

Tod -

Ertrinkungstod im weitern Sinne des Wortes '--

entspreohe und nicht einem an sich tödlichen Lungencedem

aus natürlicher innerer Krankheitsursache. Dem wider-

sprach aber Prof. von Albertini in einem Ergänzungs-

bericht, in welchem er betonte, das bei der Sektion fest-

270

VersieherUllgBvel'tl'<tg. N0 55.

gestellte Lungenoodem sei ein derart ungewöhnlich schwe-

res gewesen,,dass nicht ein Ertrinkungstod vorliegen

könne, sondern eine andere Todesart gegeben und der

Tod schon vor dem Fall ins Wasser aus innerer Ursache

infolge eines vital entstandenen Lungenoodems bei Ver-

sagen des Herzes eingetreten sein müsse, was sich auch

aus der vom Verstorbenen durchgemachten rheumatischen

Allgemeinerkrankung erkläre. Prof. Helly hielt aber in

seinem Ergänzungsbericht an seiner Auffassung fest.

Seine Folgerung teilten auch die Internisten Dr. Richard

Zollikofer und Dr. B. Konyevits, denen die Kläger die

Sache zur Beurteilung vorlegten.

Die l. Instanz zog Prof. Dr. J. Dettling, Bern, als

gerichtlichen Experten bei. Dieser kam auf Grund der

fachärztlichen Feststellung und unter Berücksichtigung

der zeitlichen und örtlichen Umstände des Todesfalles

zum Ergebnis, es sei wahrscheinlich, dass es sich um einen

durch äussere Umstände herbeigeführten Sturz vom

Fahrrad bei Bewusstsein gehandelt habe, und dass der

Tod durch Wasserwirkung herbeigeführt worden sei.

Das Bezirksgericht Obertoggenburg schloss sich diesem

Gutachten an, bejahte das Vorliegen eines Unfalles und

schützte die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 1938.

O. -

Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen

ergänzte das Beweisverfahren und bestellte Prof. Dr. earl

Wegelin, Bern, als Oberexperten. Dieser fand, es sei nach

dem Ergebnis der mediziniSchen Untersuchungen, insbe-

sondere der Sektion, und der Situation auf der Fundstelle,

wahrscheinlich, dass Looser, der an einer Herzkrankheit

gelitten habe, von einer plötzlichen, mit Ohnmacht

verbundenen und rasch zu einem Lungenoodem führen-

den Herzschwäche befallen worden sei, infolge dieser

Herzschwäche vom Fahrrad aufs Uferbord und von dort

in die Thur gestürzt sei, dort noch Wasser a.spiriert habe

und ertrunken sei. Auf Grund dieses Gutachtens und des

weitem Beweisergebnisses verneinte das Kantonsgericht

das Vorliegen eines Unfalles im Sinne des Versicherungs-

Versieherungsvertrag. N0 55.

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vertrages und wies die Klage mit Urteil vom 15. November

1939 ab. Eine hiegegen eingereichte Kassationsbeschwerde

erkannte das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen

mit Entscheid vom 19. Juni 1941 als unbegründet.

~fit ihrer Berufung an das Bundesgericht wiederholen

die Kläger den Antrag, die Klage gänzlich, eventuell

teilweise gutzuheissen, eventuell die Sache zur Akten-

ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die in den allgemeinen Bedingungen des streitigen

Versicherungsvertrages enthaltene Ausschlussklausel ist,

soweit sie von der Beklagten im vorliegenden Falle ange-

rufen wird, eindeutig und entspricht demgemäss (im

Unterschied zu der in BGE 64 II 387 beurteilten ähnlichen

Bestimmung) den Anforderungen des Art. 33 VVG.

Demnach geltenu. a. Schlag-, Krampf-, Schwindel- und

Ohnmachtsanfälle und die durch solche Anfälle, Bewusst-

seinsstörungen und Krankbeitszustände überhaupt ver-

ursachten Körperverletzungen nicht als Unfälle im Sinne

des Vertrages. Für den Rechtsstreit entscheidend ist

demgemäss die Frage, ob der äusserlich -die Anzeichen

eines Unfalles aufweisende Sturz Loosers in die Thur auf

eine der angeführten innern Ursachen zurückzuführen

sei. Hiebei ist es nicht notwendig, dass eine der erwähnten

Organstörungen unmittelbar den Tod des Versicherten

herbeigeführt habe. Auch der damit nur in mittelbarem

Zusammenhang stehende Todesfall ist von der Versiche-

rung ausgeschlossen, sofern nach den Grundsätzen über

den adäquaten Kausalzusammenhang das Todesereignis

als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwar-

tende Folge zu gelten hat. Dies kann im vorliegenden

Falle für den Ertrinkungstod einer am Uferbord von

einem Ohnmachtsanfall überraschten Person nicht zweifel-

haft sein. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist es für die

Entscheidung daher unwesentlich, ob Looser infolge der

Herzschwäche und des durch sie ausgelösten Lungenoodems

:?i2

Versicherungsyert.rag. N° 55.

schon gestorben war, bevor er ins Wasser fiel, oder ob

erst die Wirkung des Wassers für die Herbeüührung des

Todes mitbestimmend oder ausschlaggebend war. Unwe-

sentlich sind ferner Feststellungen über die Einzelheiten

des Sturzes. Möglicherweise stürzte Looser direkt vom

Fahrrad in die Thur. Möglich ist ferner, nach der A,nnahme

des Oberexperten, dass er vom Fahrrad zuerst auf das

Uferbord stürzte und von dort ins Wasser fiel. Denkbar

ist aber auch, wie die Vorinstanz nach der Situation am

Fundort vermutet, dass er bei Beginn des Herzschwäche-

anfalles noch vom Fahrrad gestiegen war, dann ohnmäch-

tig wurde und die Böschung hinunterfiel. Diese Möglich-

keiten sind insoweit zu berücksichtigen, als sie Schlüsse

erlauben fiir die Beurteilung der entscheidenden Frage,

ob das ganze Ereignif;'! durch eine beim Vernnfallten ein-

getretene Bewusstseins- oder Organstörung ausgelöst wor-

den sei. Dies ist aber eine Tatfrage, bezüglich deren

gemäss Art. 81 OG das Bundesgericht an die Feststellun-

gen des kantonalen Gerichtes gebunden ist, von denen

es nur beim Vorliegen einer Aktenwidrigkeit oder einer

gegen bundesrechtliche Bestimmungen verstossenden Be-

weiswiirdigung abweichen kann.

.

Als aktenwidrig rügen die Kläger die Feststellungen der

V orinstanz über die an der Leiche vorgefundenen äussern

Verletzungen, ferner die der Oberexpertise entnommene

Annahme, dass Looser auf das Uferbord gestiirzt und

über die Böschung in dieThur gefallen sei. Auf diese

Rügen ist nicht näher einzugehen, da sie sich auf einen

Sachverhalt beziehen, von dem bereits dargetan ist, dass

er nicht entscheidend sei; sie berühren nicht die Ursache,

sondern die Folgen und die Art des Sturzes. Die weitern

Aussetzungen der Kläger richten sich gegen die Schlüssig-

keit des vom Oberexperten erstatteten Gutachtens, auf

das die Vorinstanz abgestellt hat, beziehen sich folglich

nicht auf Aktenwidrigkeiten im Sinne des Art. 81 OG

(BGE 63 II 39), sondern auf die Würdigung des Beweis-

ergebnisses. Diese aber obliegt ausschliesslich dem kanto-

Versicherungsvertrag. No 55.

27:~

nale Richter.

Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob

eine bundesrechtliche Beweisvorschrift verletzt sei. Dies

trifft nicht zu; insbesondere geht der Einwand der Kläger

fehl, dass die Vorinstanz die Beweislast unrichtig verteilt

habe. Sie nimmt zwar auf Grund der Feststellungen über

die Verhältnisse am Unfallort an, dass die Kläger nicht

einmal den ihnen obliegenden Beweis für die Wahrschein-

lichkeit eines Unfalles erbracht haben, stützt das Urteil

aber nicht hauptsächlich auf diese Erwägung, sondern

darauf, dass von der Beklagten der geschilderte, unter

die Ausschlussklausel fallende Tatbestand nachgewiesen

sei. Für diesen Beweis eines für das Unfallereignis kausalen

Krankheitszustandes beim Verstorbenen hat die Vor-

instanz naturgemäss auf das Gutachten eines Fachmannes

der medizinischen Wissenschaft abstellen müssen. Liegen

verschiedene, einander teilweise widersprechende Berichte

solcher Fachleute vor, so ist es ausschliesslich Sache des

kantonalen Richters, dasjenige Gutachten zu bezeichnen,

dem für die Feststellung des Tatbestandes die grösste

Schlüssigkeit und Überzeugungskraft beizumessen ist

(BGE 53 II 15 und 425). Daher ist es für das Bundesgericht

verbindlich, wenn die Vorinstanz erklärt, sie erachte das

Gutachten von Prof. Dr. Wegelin als beweiskräftig und

gelange auf Grund dieses Gutachtens und des übrigen

Beweisergebnisi:les zur Überzeugung, dass die erwähnte

Organstörnng den Versicherten zum Sturz gebracht und

dadurch zum Ertrinkungstod geführt habe. Damit ent-

fällt der Versichernngsansprnch der Kläger, da der strei-

tige Vertrag den Ertrinkungstod nur bei unfallmässiger

Verursachung deckt.

Demnach e1'kennt da8 Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 15. N 0-

vember 1939 bestätigt.

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