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66_II_268

BGE 66 II 268

Bundesgericht (BGE) · 1940-12-19 · Deutsch CH
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268 Versicherungsvertrag. No 55. VII.: VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE

55. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 19. Dezember 1940

i. S. Looser und Konsorteu gegen « Zürich» Allgemeine UnfaJl- und HaftpfliehtversicheruDgs-A.-G. Unfallversicherung, Ausschlussklausel, Art. 33 VVG. Zulässigkeit des Ausschlusses von Körperverletzungen, die bei einem Ereignis entstehen, das durch Bewusstseinsstörungen oder Krankheitszustände verursacht wird; Fragen des Kausal- zusammenhanges. Assurance aceident, clause d'exclusion, art. 33 LCA. Peut-on exclure de l'assurance les lesions corporelles dues a un evenement cause lui-meme par un etat pathologique, notam- ment par des troubles de la conscience ? Questions de causalite. Assicurazione contro gli infortuni, clausola di esclusione, art. 33. LCA. Ammissibilita di escludere dall'assicurazione le lesioni corporali dovute ad un avvenimento ehe ha la sua causa in uno stato patologico, particolarmente in un turbamento dei sensi. Que- stioni di causalita. .A. - Am 13. Juni 1936 wurde der 65 Jahre alte, in Ebnat wohnende Kaufmann und Versicherungs agent Jakob Looser tot aus der Thur gezogen. In der Nähe der Leiche lag teilweise im Wasser im Ufergebüsch das Fahrrad und an der mit Gras bewachsenen steilen Uferböschung der Filzhut des Toten. Mehrere Anzeichen deuteten darauf hin, dass Looser am Abend v:orher, als er sich mit seinem Fahrrad auf dem der Thur entlang führenden, schmalen und stellenweise holprigen Weg nach Hause begeben wollte, infolge eines Unfalles vom Fahrrad in den Fluss gestürzt sei. Jakob Looser war durch Einzel-Versicherungs- police bei der beklagten Versicherungsgesellschaft gegen Unfall versichert. Die Todesfallentschädigung war für einen bei « Benützung eines Tretrades» eintretenden Unfall auf Fr. 40,000.- festgesetzt. AIs die Nachkommen des Verstorbenen diese Versicherungssumme von der Beklagten forderten, lehnte diese aber jede Leistungs- pflicht ab, indem sie sich auf § 1 der allgemeinen Ver- Versicherungsvertrag. No 55. 269 sicherungsbedingungen stützte. Danach gilt als Unfall « die gegen den Willen des Versicherten durch Wirkung äusserer Gewalt zufällig und plötzlich eintretende Körper- verletzung». Ausdrücklich nicht als Unfälle bezeichnet sind ausser Krankheiten aller Art: « Schlag-, Krampf-, Schwindel-, Ohnmachts-, epileptische und epileptiforme Anfälle jeder Art, sowie durch solche Anfälle, Bewusst- seinsstörungen und Krankheitszustände überhaupt verur- sachte Körperverletzungen», ferner ist u. a. ausgeschlos- sen das « Ertrinken zufolge blosser Einwirkung von Wasser und Wellen beim Baden oder Schwimmen ». Die Beklagte behauptete, der Tod des Versicherten sei nicht auf einen durch die Versicherung gedeckten Unfall zurückzuführen, sondern sei die natürliche Folge einer innern Ursache, nämlich eines bei der Sektion festgestellten schweren Lungenoedems. Diesen Einwand hielt sie auch der von den Anspruchsberechtigten angehobenen Klage entgegen. B. - Zur Feststellung der Todesursache wurden von den Parteien und von den Gerichten des Kantons St. Gallen mehrere fachärztliche Gutachten eingezogen. Prof . Dr. von Albertini, Zürich, fasste seinen Bericht über die von der Beklagten veranlasste Sektion dahin zusammen, dass bei Looser kein Ertrinkungstod vorliege, sondern ein Tod infolge eines ausserordentlich schweren Lungencedems, dessen Ursache aber nicht mit Sicherheit habe festgestellt werden können. Das von den Klägern beigebrachte Gut- achten des Prof. Dr. He)Jy vom Pathologischen Institut des Kantonsspitals St. Gallen hingegen kam zum Schlusse, der Tod Loosers sei die ausschliessliche Unfallfolge des Sturzes mit dem Fahrrad ins Wasser, wobei insbesondere der durch die Sektion erhobene Lungenbefund einem sehr rasch nach dem Sturz ins Wasser eingetretenen Tod - Ertrinkungstod im weitern Sinne des Wortes '-- entspreohe und nicht einem an sich tödlichen Lungencedem aus natürlicher innerer Krankheitsursache. Dem wider- sprach aber Prof. von Albertini in einem Ergänzungs- bericht, in welchem er betonte, das bei der Sektion fest- 270 VersieherUllgBvel'tl'<tg. N0 55. gestellte Lungenoodem sei ein derart ungewöhnlich schwe- res gewesen, ,dass nicht ein Ertrinkungstod vorliegen könne, sondern eine andere Todesart gegeben und der Tod schon vor dem Fall ins Wasser aus innerer Ursache infolge eines vital entstandenen Lungenoodems bei Ver- sagen des Herzes eingetreten sein müsse, was sich auch aus der vom Verstorbenen durchgemachten rheumatischen Allgemeinerkrankung erkläre. Prof. Helly hielt aber in seinem Ergänzungsbericht an seiner Auffassung fest. Seine Folgerung teilten auch die Internisten Dr. Richard Zollikofer und Dr. B. Konyevits, denen die Kläger die Sache zur Beurteilung vorlegten. Die l. Instanz zog Prof. Dr. J. Dettling, Bern, als gerichtlichen Experten bei. Dieser kam auf Grund der fachärztlichen Feststellung und unter Berücksichtigung der zeitlichen und örtlichen Umstände des Todesfalles zum Ergebnis, es sei wahrscheinlich, dass es sich um einen durch äussere Umstände herbeigeführten Sturz vom Fahrrad bei Bewusstsein gehandelt habe, und dass der Tod durch Wasserwirkung herbeigeführt worden sei. Das Bezirksgericht Obertoggenburg schloss sich diesem Gutachten an, bejahte das Vorliegen eines Unfalles und schützte die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 1938. O. - Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen ergänzte das Beweisverfahren und bestellte Prof. Dr. earl Wegelin, Bern, als Oberexperten. Dieser fand, es sei nach dem Ergebnis der mediziniSchen Untersuchungen, insbe- sondere der Sektion, und der Situation auf der Fundstelle, wahrscheinlich, dass Looser, der an einer Herzkrankheit gelitten habe, von einer plötzlichen, mit Ohnmacht verbundenen und rasch zu einem Lungenoodem führen- den Herzschwäche befallen worden sei, infolge dieser Herzschwäche vom Fahrrad aufs Uferbord und von dort in die Thur gestürzt sei, dort noch Wasser a.spiriert habe und ertrunken sei. Auf Grund dieses Gutachtens und des weitem Beweisergebnisses verneinte das Kantonsgericht das Vorliegen eines Unfalles im Sinne des Versicherungs- Versieherungsvertrag. N0 55. 271 vertrages und wies die Klage mit Urteil vom 15. November 1939 ab. Eine hiegegen eingereichte Kassationsbeschwerde erkannte das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Juni 1941 als unbegründet. ~fit ihrer Berufung an das Bundesgericht wiederholen die Kläger den Antrag, die Klage gänzlich, eventuell teilweise gutzuheissen, eventuell die Sache zur Akten- ergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die in den allgemeinen Bedingungen des streitigen Versicherungsvertrages enthaltene Ausschlussklausel ist, soweit sie von der Beklagten im vorliegenden Falle ange- rufen wird, eindeutig und entspricht demgemäss (im Unterschied zu der in BGE 64 II 387 beurteilten ähnlichen Bestimmung) den Anforderungen des Art. 33 VVG. Demnach geltenu. a. Schlag-, Krampf-, Schwindel- und Ohnmachtsanfälle und die durch solche Anfälle, Bewusst- seinsstörungen und Krankbeitszustände überhaupt ver- ursachten Körperverletzungen nicht als Unfälle im Sinne des Vertrages. Für den Rechtsstreit entscheidend ist demgemäss die Frage, ob der äusserlich -die Anzeichen eines Unfalles aufweisende Sturz Loosers in die Thur auf eine der angeführten innern Ursachen zurückzuführen sei. Hiebei ist es nicht notwendig, dass eine der erwähnten Organstörungen unmittelbar den Tod des Versicherten herbeigeführt habe. Auch der damit nur in mittelbarem Zusammenhang stehende Todesfall ist von der Versiche- rung ausgeschlossen, sofern nach den Grundsätzen über den adäquaten Kausalzusammenhang das Todesereignis als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwar- tende Folge zu gelten hat. Dies kann im vorliegenden Falle für den Ertrinkungstod einer am Uferbord von einem Ohnmachtsanfall überraschten Person nicht zweifel- haft sein. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so ist es für die Entscheidung daher unwesentlich, ob Looser infolge der Herzschwäche und des durch sie ausgelösten Lungenoodems :?i2 Versicherungsyert.rag. N° 55. schon gestorben war, bevor er ins Wasser fiel, oder ob erst die Wirkung des Wassers für die Herbeüührung des Todes mitbestimmend oder ausschlaggebend war. Unwe- sentlich sind ferner Feststellungen über die Einzelheiten des Sturzes. Möglicherweise stürzte Looser direkt vom Fahrrad in die Thur. Möglich ist ferner, nach der A,nnahme des Oberexperten, dass er vom Fahrrad zuerst auf das Uferbord stürzte und von dort ins Wasser fiel. Denkbar ist aber auch, wie die Vorinstanz nach der Situation am Fundort vermutet, dass er bei Beginn des Herzschwäche- anfalles noch vom Fahrrad gestiegen war, dann ohnmäch- tig wurde und die Böschung hinunterfiel. Diese Möglich- keiten sind insoweit zu berücksichtigen, als sie Schlüsse erlauben fiir die Beurteilung der entscheidenden Frage, ob das ganze Ereignif;'! durch eine beim Vernnfallten ein- getretene Bewusstseins- oder Organstörung ausgelöst wor- den sei. Dies ist aber eine Tatfrage, bezüglich deren gemäss Art. 81 OG das Bundesgericht an die Feststellun- gen des kantonalen Gerichtes gebunden ist, von denen es nur beim Vorliegen einer Aktenwidrigkeit oder einer gegen bundesrechtliche Bestimmungen verstossenden Be- weiswiirdigung abweichen kann. . Als aktenwidrig rügen die Kläger die Feststellungen der V orinstanz über die an der Leiche vorgefundenen äussern Verletzungen, ferner die der Oberexpertise entnommene Annahme, dass Looser auf das Uferbord gestiirzt und über die Böschung in dieThur gefallen sei. Auf diese Rügen ist nicht näher einzugehen, da sie sich auf einen Sachverhalt beziehen, von dem bereits dargetan ist, dass er nicht entscheidend sei; sie berühren nicht die Ursache, sondern die Folgen und die Art des Sturzes. Die weitern Aussetzungen der Kläger richten sich gegen die Schlüssig- keit des vom Oberexperten erstatteten Gutachtens, auf das die Vorinstanz abgestellt hat, beziehen sich folglich nicht auf Aktenwidrigkeiten im Sinne des Art. 81 OG (BGE 63 II 39), sondern auf die Würdigung des Beweis- ergebnisses. Diese aber obliegt ausschliesslich dem kanto- Versicherungsvertrag. No 55. 27:~ nale Richter. Das Bundesgericht kann nur prüfen, ob eine bundesrechtliche Beweisvorschrift verletzt sei. Dies trifft nicht zu ; insbesondere geht der Einwand der Kläger fehl, dass die Vorinstanz die Beweislast unrichtig verteilt habe. Sie nimmt zwar auf Grund der Feststellungen über die Verhältnisse am Unfallort an, dass die Kläger nicht einmal den ihnen obliegenden Beweis für die Wahrschein- lichkeit eines Unfalles erbracht haben, stützt das Urteil aber nicht hauptsächlich auf diese Erwägung, sondern darauf, dass von der Beklagten der geschilderte, unter die Ausschlussklausel fallende Tatbestand nachgewiesen sei. Für diesen Beweis eines für das Unfallereignis kausalen Krankheitszustandes beim Verstorbenen hat die Vor- instanz naturgemäss auf das Gutachten eines Fachmannes der medizinischen Wissenschaft abstellen müssen. Liegen verschiedene, einander teilweise widersprechende Berichte solcher Fachleute vor, so ist es ausschliesslich Sache des kantonalen Richters, dasjenige Gutachten zu bezeichnen, dem für die Feststellung des Tatbestandes die grösste Schlüssigkeit und Überzeugungskraft beizumessen ist (BGE 53 II 15 und 425). Daher ist es für das Bundesgericht verbindlich, wenn die Vorinstanz erklärt, sie erachte das Gutachten von Prof. Dr. Wegelin als beweiskräftig und gelange auf Grund dieses Gutachtens und des übrigen Beweisergebnisi:les zur Überzeugung, dass die erwähnte Organstörnng den Versicherten zum Sturz gebracht und dadurch zum Ertrinkungstod geführt habe. Damit ent- fällt der Versichernngsansprnch der Kläger, da der strei- tige Vertrag den Ertrinkungstod nur bei unfallmässiger Verursachung deckt. Demnach e1'kennt da8 Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 15. N 0- vember 1939 bestätigt. AS 66 II - 1940 18