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68_II_253

BGE 68 II 253

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

252

Prozessrecht. No 39.

ständigkeit des Schiedsgerichtes, anerkenne dagegen die

Schiedsklausei als gültig. Der Beschwerdeführer bringt

d~egen vor, seine Erklärungen seien unrichtig gedeutet

worden, er habe auf die Bestreitung der sachlichen Zu-

ständigkeit des Schiedsgerichtes nicht verzichtet. Wie es

sich damit verhält, kann aus folgenden Gründen dahin-

gestellt bleiben :

Die zivilrechtliehe Beschwerde ist gemäss Art. 87 Zifi. 3

OG gegeben bei Verletzung von Gerichtsstandsnormen des

eidgenössischen Rechts. Der vom Beschwerdeführer als

verletzt angesehene Art. 10 VKW enthält zwar eine solche

Gerichtsstandsbestimmung, aber nur für Klagen des Kre-

ditnehmers gegen die Kasse. Im vorliegenden Fall handelt

es sich jedoch um eine Forderung der Kasse gegen den

Kreditnehmer. Über den Gerichtsstand für solche Ansprü-

che enthält die VKW keine Bestimmung.

Der Beschwerdeführer bringt eine Reihe von beachtens-

werten Gründen vor, die dafür sprechen, den Gerichtsstand-

schutz des Art. 10 VKW allgemein auf alle Streitigkeiten

zwischen Kreditnehmer und Kasse auszudehnen. Das Bun-

desgericht hat aber eine derartige Auslegung der bestehen-

den Verordnung bereits im erwähnten Falle Heimat A.-G.

ca. Schuler als unzulässig erklärt. Die Fassung von Art. 10

VKW ist in der Tat sowohl im deutschen wie im franzö-

sischen Text eine so eindeutige, dass anzunehmen ist, der

Bundesrat habe bei der Regelung das Gerichtsstandes ein

Schutzbedürfnis für den Kreditnehmer eben nur in dem

Umfang anerkennen wollen, als dies in Art. 10 Abs. 1 zum

Ausdruck kommt. Eine weitergehende ausdehnende Aus-

legung wäre daher mit der Verordnung nicht mehr verein-

bar. Sie könnte'entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-

rers auch nicht mit dem Hinweis auf den Bundesbeschluss

vom 29. September 1934 begründet werden, durch den die

Bundesversammlung den Bundesrat ermächtigte, Vor-

schriften über die Kreditkassen mit Wartezeit zu erlassen.

Denn die im Bundesbeschluss enthaltene allgemeine Weg-

leitung enthält über die Frage des Gerichtsstandes nichts

Besonderes.

.

Eisenbahnhaftpflicht. N0 40.

253

Für Klagen der Kreditkasse gegen den Kreditnehmer

fehlt somit eine Gerichtsstandsbestimmung des' eidgenös-

sischen Rechtes, sodass' im vorliegenden Fall eine solche

Bestimmung gar nicht verletzt sein kann.

Der Beschwerdeführer stützt sich auch auf Art. 59 BV.

Diese Bestimmung begründet aber keinen Gerichtsstand

im Sinne von Art. 87 Ziff. 3 OG. Eine Verletzung von

Art. 59 BV kann daher nur mit staatsrechtlicher Beschwere

de gerügt werden (BGE 66 II 183). Soweit Art. 59 BV in

Fr~ge steht, ist somit die staatsrechtliche Abteilung des

Bundesgerichtes zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

Die Akten sind ihr von Amtes wegen zu überweisen

(BGE 56 II 3).

Demnach erkennt das Bundesgericht;

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden

kann, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Akten

gehen an die staatsrechtliche Abteilung.

Vgl. auch Nr. 31, 33, 34,41. - Voir aussi n08 31,33,34,41.

V. EISENBAHNHAFTPFLIOHT

RESPONSABILlTE OIVILE DES OHEMINS DE FER

40. Urteil der n. Zivilabtcilung vom 11. September 1942 i. S.

Elektrische Bahn Stansstad-Engeiberg A.-G. gegen Schweize-

rische Eidgenossenschaft (Mllitärdepartement).

Eisenbahnhaftpflicht. Kollision eines Zuges mit einem an einem

BaJmübergang stehenden Geschütz.

'

1. Reg1688 der Eidgenossenschaft gemäss Art. 16 des BG betr. die

Militäi'versieherung von 1901/1906.

2. EntlaBtungsbeweiB der EisenbaJm nach Art. 1 ERG: Drittver-

8chulden. Das kausale Verschulden deIi einzelnen beteiligten

Militärpersonen wird dem Inhaber der Militärhoheit als eigenes

VerschUlden an- und in seiner Person zusammengerechnet.

RuponsabiliU civile des entrepris68 de ckemins de fer. Collision d'un

tra.in et d'un canon de l'armee federale a un passage a. nivea.u.

254

Eisenbahnhaftpfliebt. N° 40.

1. Recours de la. Confed.eration en vertu de l'art. 16 de la.loi fed.erale

de 1901/1906 sur l'assurance militaire.

2. Preuve liMratoire du chemin de fer selon l'art. 1 de la loi federale

de 1905 sur la. respons~bilite civile des entreprises de chemins

de.fer. Faute Ge tiers: Les fautes causales des militaires qui ont

concouru 8. l'accident sont impuMes dans leur ensemble au

detenteur du pouvoir militaire comme une faute personnelle.

ReBponsabüitcl civile delle imprese di strade ferrate. Scontro tra un

treno e un cannone deU'esercito federale ad un passaggio a

livello.

.1. Diriuo di regresso deUa Confederazione in virtu delI 'art. 16 della

legge 1901/1906 sull'assieurazione dei militari.

2. Prova liberatoria dell'impresa ferroviaria secondo l'art. 1 deUa

legge federale,28 marzo 1905 sulla responsabilita eivile. Oo1pa

di terzi: Le colpe causaIi dei militari, ehe hanno coneorso a

provoeare l'infortunio, sono imputate nelloro insieme ai deten-

tori deI potere militare come una sua eolpa personale.

A. -

Am 1. Oktober 1937 zwischen 18 und 19 Uhr hatte

die Schw. Mot. Kan. Bttr. ll, oberhalb Wolfenschiessen

beim Gehöft Fallenbach für eine Nachtschiessübung Stel-

lung zu beziehen. Sie bog zu diesem Zweoke von der Haupt-

strasse nach rechts in die nach Fallenbaoh führende Güter-

strasse ein, die das Bahntrassee der Engelbergbahn recht-

winklig schneidet. Für das Anbringen der Radgürtel war

die Aufstellung in Marschkolonne auf der Güterstrasse vor-

gesehen. Der für das Anbringen der Radgürtel verantwort-

liche Motorwagenoffizier hatte berechnet, dass hiezu die

Strecke vom Bahnübergang bis zur Aabrücke genüge. Als

die Batterie II einfuhr, stellte sich jedoch heraus, dass die

vorausgefahrene Batterie 12 den vordern Teil des einge-

rechneten Platzes in Anspruoh nahm, s~dass die Batterie 11

nioht wie vorgesehen bis zur Aabrücke vorfahren konnte.

Nachdem die ganze Batterie den Bahnübergang traversiert

hatte, befahl der Motorwagenoffizier, Oblt. Moser, « An-

halten mit Gürtel~bständen ». Das 4. Gesohütz befand sich

von der Rückwand gemessen nur 10,8 m vom Bahnkörper

entfernt, welohen Abstand jedoch der Motorwagenoffizier

und der Schiessoffizier, Oblt. Brinkmann, als für das Auf-

gürteln genügend schätzten. Dieser beauftragte überdies

Lt. Weber, das Gürteln der Geschütze 3 und 4 besonders

zu überwachen. Oblt. Brinkmann befahl sodaR1l' das An-

Eisenbabnhaftpflicht. N0 40.

255

legen der Radgürtel, kommandierte die Geschützführer

nach vorn, zeigte ihnen die Geschützstände und -schickte

sie dann wieder zu ihren Geschützen zurück zur 'Ober-

wachung des AufgürteIns. Als der Gesohützführer des

4. Geschützes, Wm. Lanz, zurückkam, hatten seine 5 Ka-

noniere bereits die Gürtelsegmente ausgelegt und waren im

Begriffe, das Geschütz rückwärts auf dieselben zu rollen.

Dabei geriet es so nahe an das Bahngeleise heran, dass sein

aufwärtsgerichtetes Rohr 20-25 cm in das Lichtraumprofil

der Bahn hineinragte. Während die Mannschafteinschliess-

lich des Wm. Lanz noch mit dem Gürteln beschäftigt war,

kam von Grafenort her der aus einem einzigen Motorwagen

bestehende, von J. Rohrer geführte Supplementszug Nr; 18

der' Engelbergbahn. Der Führer des noch auf der andern

Seite des Bahnüberganges stehenden Küchencamions,

Wiestner, bemerkte den Zug auf ca. 120-150 In Entfernung

und rief der Mannschaft des 4. Geschützes zu : « Der Zug

kommt, fort' » Gleichzeitig hörte auch der der Mannschaft

die~es Geschützes mit der Taschenlaterne leuchtende Lt.

Weber.ein Zugssignal und befahl sofort der Mannsohaft, das

Geschütz nach vom zu reissen. Als dies den nur 6 Mann

nicht gelang, rief Lt. Weber: « Fort, alles weg'» Im

nächsten Augenblick stiess der Motorwagen in Dachhöhe

mit dem Mündungsrohr des Geschützes zusammen. Das

Geschütz wurde durch den Zug umgeworfen; Wm. Lanz,

der zwischen den Rädern mit dem Einhängen des Bolzens

des Radgürtels beschäftigt war, wurde mitgerissen und

schwer verletzt. Er starb drei Tage später im Kantonsspital

Luzern an einer Fettembolie. Er hinterliess seine Frau und,

einen erst später, am 21. April 1938, geborenen Sohn

Friedrich.

Die eidg. Militärversicherung gewährte der Witwe eine

Hinterlassenenrente von jährlich Fr. 1800.- und eine

. Kinderrente von Fr. 1125.- von der Geburt des zu erwar-

tenden Kindes hinweg, sodass sich ihre Leistungen an

Deckungskapital, Spitalkosten und Sterbegeld auf Fr.

50,331.50 belaufen.

256

Eisenbahnhaftpfficht. No 40.

B. -

Mit Klage vom 6. Juni 1940 belangte die Eidge-

nossenschaft die Stansstad-Engelberg-Bahn A.-G. auf Er-

satz dieser Auslagen und Verpflichtungen zuzüglich Fr.

900'.- Geschützschaden auf Grund der Legalzession nach

Art. 16 BG betr. die Versicherung der Militärpersonen gegen

Krankheit und Unfall (vom 28. Juni 1901 und 27. Juni

1906). Während das Amtsgericht Luzern-Stadt mit Urteil

vom 19. September 1941 die Klage wegen Verschuldens der

mitbeteiligten Militärpersonen abwies und die Widerklage

der Bahn auf Vergütung von Fr. 1845.20 Wagenschaden

schützte, gelangte das Obergericht des Kantons Luzern mit

Urteil vom 13. März 1942 dazu, die Schadentragung wie

folgt zu verteilen: Wm. Lanz bezw. seine Hinterbliebenen

%, die Eidgenossenschaft Y2 und die Bahn %, verurteilte

die letztere jedoch nicht zum Ersatz eines Viertels des

Rentendeckungskapitals, sondern eines Viertels der jähr-

lichen Rente von Fr. 1800.- = Fr. 450.- bis zum Tode

oder zur Wiederverheiratung der Witwe Lanz und eines

Viertels von Fr. 1125.- = Fr. 281.25 bis zum vollendeten

18. Altersjahr oder event. bis zum früheren Tode des Kin-

des. Auf das Begehren der Klägerin um Abweisung der

Widerklage betr. Wagenschaden trat das Obergericht

wegen Verspätung nicht ein.

C. ~ Gegen dieses Urteil legte die Bahn die vorliegende

Berufung ein mit dem Antrag auf gänzliche Abweisu.ng der

Klage. Mit Anschlussberufung verlangt die Klägerin ange-

messene Erhöhung der Leistungen der Bahn und ausserdem

deren Verurteilung zum Ersatz des Geschützschadens von

Fr. 900.- j eventuell beantragt sie Rückweisung an die

Vorinstanz zur Beweisergänzung und zu neuer Entschei-

dung. Beide Parteien rügen eine Reihe angeblicher Akten-

widrigkeiten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Aktivlegitimation der Eidgenossenschaft als

Trägerin der Militärversicherung zur. Geltendmachung des

eingeklagten Haftpflichtanspruchs gegen die Bahn folgt

Eisenbahnhaftpfficht. N0 40.

257

ohne weiteres aus der in Art. 16 des BG betr. die MiJjtär-

versicherung von 1901/1906 vorgesehenen Legalzession.

2. -

Ebensowenig ist fraglich die Anwend~arkeit des

EHG auf den tödlichen Unfall des Wm. Lanz und damit die

grundsätzliche Haftbarkeit der Bahn für denselben unter

Vorbehalt des Entlastungsbeweises nach Art. 1 EHG j

denn der Kausalzusammenhang zwischen dem Bahnbetrieb

der Beklagten, dem Unfall vom 1. Oktober 1937 und dem

Tod des Wm. Lanz steht ausser Zweifel und wird übrigens

von der Beklagten nicht mehr bestritten. Nach der Recht-

sprechung greift die Haftpflicht der Bahn nur dann nicht

Platz, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Verunfallten

oder Dritter die alleinige Ursache des Unfalls darstellt, was

nicht der Fall sein kann, wenn gleichzeitig ein konkur-

rierendes kausales Verschulden der Bahn bezw. ihres Per-

sonals vorliegt. Fällt also der Beklagten ein mitursächliches

Verschulden zur Last, so vermag sie ein solches auf Seite

des Verunfallten oder der beteiligten Militärpersonen von

ihrer Haftpflicht nicht zu befreien.

a) Mit Re,cht hat aber die Vorinstanz ein V e~chulden

der Bahn verneint. Nach den für das Bundesgericht ver-

bindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts

lässt sich ein Verschulden der Bahn weder auf Mängel der

technischen Einrichtungen und Anlagen des Eisenbahn-

betriebs noch auf ein fahrlässiges Verhalten des Wagen-

führers Rohrer gründen; :SeHn Bahnübergang an dem pri-

vaten Gütersträsschen mich dem Hofe >Fallenbach waren

nach den bestehenden Voi-schriften weitere Sicherungs-

vorrichtungen ausser tiem vorhandenen Kreuzsignal nicht

anzubringeh. Nach dem technischen Gutachten von Inge-

nieur Herrmafm entspricht die Motorbremse des Motor-

wagens Nr. 4 nicht nur den Vorschriften, sondern hat, falls

der Wagen allein fährt; eine bessere Bremswirkung als

eine pneumatische Bremse. Dass der Wagen nur eine La~pe

in der Mitte statt drei im Dreieck angeordnete hatte, spielte

beim Unfall vom 1. Oktöber keine ursächliche Rolle j denn

der herannahende Zug wurde vom Fahrer Wiestner und

AS 68n-1942

17

258

Eisenbahnhaftpflicht. No 40.

Lt. Weber rechtzeitig genug bemerkt und als solcher er-

kannt, und die Gefahr. wurde von diesen beiden der Ge-

schützmannschaft so rasch signalisiert, dass diese sich früh

genug hätte ausser deren Bereich begeben können, wenn sie

nicht zuerst noch versucht hätte, das Geschütz -wegzu-

ziehen.

Der Motorwagenführer Rohrer erblickte aus einer Ent-

fernung von ca. 250 m vor dem Niveauübergang ausser den

Lastwagenlichtern auf der Landstrasse zwei Taschenlam-

penlichter auf dem Bahnkörper, die er für Fahrradlaternen

hielt, und zog die Bremse. Als sie wieder verschwanden,

löste er etwa 100 m vor dem Übergang die Bremse. Die

Lastwagenlichter auf der Landstrasse waren kein Anlass,

Vorsichtsmassnahmen zu treffen, da die Landstrasse das

Bahntrassee nicht kreuzt. Die Lichtkegel der Taschenlam-

pen für Fahrradlichter zu halten, war ein entschuldbarer

Irrtum. Aber selbst wenn Rohrer die Lichtquelle richtig

erkannt hätte, könnte ihm kein Vorwurf daraus gemacht

werden, dass er, als sie auf 100 m Distanz wieder ver-

schwanden, die Bremsung abbrach. Der Wagenführer

musste angesichts einer konkreten Gefahrsituation ab-

bremsen, nicht aber schon bei irgendwelchen vagen Anzei-

chen normaler Vorgänge im Bahnbereich zum voraus

gleichsam für alle Fälle. Der Führer ist verantwortlich für

die Einhaltung des Fahrplans. Es kann nicht als schuld-

hafte Bequemlichkeit betrachtet werden, wenn es ihn eine

gewisse Überwindung kostet, die im Rahmen der erlaubten

Geschwindigkeit gewonnene Bewegungsenergie des Zuges

durch eine unnötige Bremsung zu vernichten, um sie gleich

darauf mit Motorkraft nur allmählich wieder einholen zu

müssen. Dieses betriebsökonomisch gerechtfertigte Ver-

halten bildet einen Teil des dem Eisenbahnbetrieb inne-

wohnenden Risikos, aber kein subjektives Verschulden des

Wagenführers. Dass die Vorschrift in Art. II der Ausfüh-

rungsbestimmungen der Stansstad -Engelberg-Bahn zum

Reglement über den Fahrdienst, wonach· die Fahrge-

schwindigkeit vor jeder Strassenkreuzung herabzusetzen

Eisenbahnhaftpflicht. No 40.

259

ist sich nur auf öffentliche Strassen bezieht, ist selbstver-

,

ständlich. Der Bahnkörper' selber war frei. Dass Rohrer

das Geschützrohr erst auf 20-30 m Entfernung erblickte,

kann auch nicht einem Mangel an Aufmerksamkeit zuge-

schrieben werden; das bei freiem Bahnkörper in ca. 3 m

Höhe frei aus der Luft mit einer nur geringen sichtbaren

Masse ins Lichtraumprofil vorstossende Rohrende bildete

ein so wenig auffälliges, ausser aller Voraussehbarkeit lie-

gendes Hindernis, dass es dem yv agenführer auch bei

pflichtgemässer Aufmerksamkeit bis auf die genannte Ent-

fernung entgehen konnte und selbst dann hätte entgehen

können, wenn der Wagen mit drei Scheinwerfern versehen

gewesen wäre. Im Momente, da Rohrer es erblickte, liess

sich nach dem von der Vorinstanz als massgebend gewür-

digten bahntechnischen Gutachten Herrmann trotz sofor-

tigem Bremsen die Kollision nicht mehr vermeiden, auch

dann nicht, wenn der Motorwagen statt mit 33 Stjkm nur

mit 25 gefahren wäre. Damit erledigen sich die von beiden

Parteien in diesem Punkte gerügten angeblichen Akten-

widrigkeiten,als unerheblich. Aus den Akten ergibt sich

keineswegs, dass der Experte die Reaktionszeit Rohrers

nicht berücksichtigte. Aber wenn dies auch zuträfe, so

läge dieser Fehler auf dem Ge biete der Beweiswürdigung

und würde die . Verbindlichkeit des Tatbestandes für das

Bundesgericht nicht berühren. Wie übrigens bei Berück-

sichtigung der Reaktionszeit sich die Möglichkeit eines

frük-eren Anhaltens ergeben sollte, ist nicht verständlich.

Im übrigen ist festgestellt, dass Rohrer mehrmals Signale

gab. Mit diesem Verhalten hat er alles getan, was unter

den gegebenen Umständen von einem sorgfältigen Wagen-

führer verlangt werden konnte.

b) Fällt mithin ein Verschniden der Bahn ausser Be-

tracht, so stellt sich die Frage nach dem Verschulden Drit-

ter oder des Verunfallten, das nach der Praxis die Kausal-

haftpflicht der Bahn nur dann ausschliesst, wenn es die

einzige, jedenfalls die derart überwiegende Unfallursache

ist, dass daneben die in der immanenten Betriebsgefahr

260

Eisenbahnhaftpflicht. N° 40.

der Bahn liegende auseer Betracht fällt (BGE 63 II 119).

Dieses übergewicht des Dritt- oder Selbstverschuldens

geg~nüber der Bahnbettiebsgefahr liegt dann vor, wenn das

schuldhafte Verhalten nach der Erfahrung des Lebens in

keiner Weise voraussehbar war, sodass beim Eisenbahn-

verkehr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge schlech-

terdings damit nicht gerechnet werden konnte (BGE 63 II

119 und dort zit:Entsoheide, ferner 33 II 23, 34 II 453E. 8,

35 II 21 E. 3, 37 II 466 E.4, 55 II 86).

Ohne Zweifel bildete der Gefahrzustand, der im vor-

liegenden Falle zufolge der Inanspruchnahme des Bahn-

gebietes durch das bei Nacht in Wagendaohhöhe in das

Liohtraumprofil ragende Gesohützrohr für die Dauer von

10-15 Minuten bestand, ein solohes aussergewöhnliches,

vom normalen Lauf der Dinge gänzlioh abliegendes

Ereignis.

Ebenso unbestreitbar ist, dass auf Seite der beteiligten

Militärpersonen in der Abwicklung der ihnen obliegenden

Aufgabe subjektive Fehler unterlaufen sind. Dass das für

die Anlage der Schiessübung verantwortliche Abteilungs-

kommando die Bahn wegen der vorgesehenen blossen Tra-

versierung des Übergangs vorher hät~ avisieren sollen,

hat zwar die Vorinstanz mit Recht verneint. Auoh darin,

dass die überquerung des Bahnkörpers nioht besonders

gesichert wurde, was ~ohl nur durch oberhalb und unter-

halb des Übergangs in erheblicher Entfernung aufgestellte,

mit Warnliohtern verseheneWaohtposten hätte gesohehen

können, kann keine' schuldhafte Unterlassung erbliokt

werden, denn wenn auoh die ganze Artilleriekolonne eine

erhebliohe Länge aufweist, kann doch jeder einzelne Zug-

oamion, sobald sein Führer den Bahnzug kommen sieht,

ebensogut entweder reohtzeitig den übergang verlassen

oder vor demselben anhalten, wie irgend ein einzelnes,

auch nicht beweglicheres Fuhrwerk, z. B. ein Heufuder.

Ebensowenig kann auf Grund der Aktenlage ein Fehler

in der vorherigen Abmessung bezw. Abschätzung der zum·

Aufgürteln der beiden Batterien erforderlichen Strassen-

streoke erbliokt werden; denn wenn am Ende derselben

Eiaenbahnhaftpßiobt. No 40.

261

nur 25 cm fehlten, so liegt auf der Hand, dass dieser kleine

Abstand durch ein geringfügiges Aufschliessen der Fahr-

zeugkolonne hätte gewonnen werden können.

Dagegen ist ein Unterlassungsfehler beim Motorwagen-

und beim Sohiessoffizier unverkennbar. Wenn der erstere

zur Befehlserteilung

« Anhalten Ipit Gürtelabstähden»

zuständig war, so war es offenbar auch seine Sache, nicht

nur für das Vorhandensein dieser Abstände zwischen den

einzeb:;'en Fahrzeugen, sondern auch des nötigen Raums

hinter dem letzten Geschütz zu sorgen, nachdem die Bat-

terie soeben das Bahngeleise traversiert hatte. Allerdings

haben naoh den Feststellungen der Vorinstanz der Motor-

wagen- und der Sohiessoffizier den Abstand des 4. Ge-

sohützwagens vom Bahnkörper kontrolliert und ihn irr-

tümlich für genügend befunden. Gewiss kann man sich bei

der Abschätzung eines Abstandes von 11 m bei N aoht

leicht und ohne sich einer Nachlässigkeit sohuldig zu

maohen um 250m täuschen. Dass aber der Raum knapp

war, konnte den Offizieren nicht entgehen; und da maohte

es für die B~messung ihrer Sorgfaltspflicht einen Unter-

sohied aus, ob das rüokwärtige Hindernis z. B. ein Bord

oder eine Mauer war, an die das zurüokrollende Gesohütz

einfach angestossen wäre, oder aber das Liohtraumprofil

eines Bahnkörpers, auf dem jederzeit ein Zug kommen

konnte. Hatten sie ihrer anderweitigen Obliegenheiten

wegen nioht Zeit, selber am Sohluss der Kolonne zum

:&echten zu sehen, so hätte der Sohiessoffizier den von ihm

mit der Überwachung des Aufgürtelns der Geschütze 3

und 4 e:xtra betrauten Lt. Weber auf die von der Bahnnähe

drohende Gefahr besonders aufmerksam maohen söllen.

Auoh ohne besondern Hinweis hätte aber vor allen andern

der letztere diesen Umstand bemerken und ihm Rechnung

tragen sollen.

Ob es ausserdem Sache des Wm. Lanz war, der zu seinem

Geschütz zurückgekehrt sogleich selber Hand anlegen

musste, sich,zuerst nooh vom Vorhandensein des erforder-

lichen Rückrollraums zu überzeugen und den neben dem

Geschütz stehenden, mit der Taschenlampe leuchtenden

262

Eisenbahnhaftpilicht. N0 40.

und zur überwachurl.g des Aufgürtelns dieses Geschützes

extra abkommandierten Lt. Weber auf die Gefahr aufmerk-

sam zu machen, kann dahingestellt bleiben; es könnte sich

bei der Unterlassung auf alle Fälle nur um ein geringfügiges

Verschulden des Verunfallten handeln, das die Summe des

Verschuldens der beteiligten Drittpersonen, eben der

erwähnten Offiziere, nicht wesentlich zu er höhen ver-

möchte, die für sich allein schon genügt, die Haftbarkeit

der beklagten Bahn auszuschliessen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss nämlich

eine solche Summierung der bei den einzelnen Militärper-

sonen vorliegenden Schuldmomente als zulässig erachtet

werden. Es handelt sich hier nicht um das zufällige Zusam-

menwirken mehrerer durch verschiedene, von einander

unabhängige Personen gesetzter Kausalelemente. Vielmehr

sind die Handlungen und damit auch die Fehlhandlungen

der beteiligten Militärpersonen als ein Ganzes zu betrach-

ten. Die Offiziere und der Verunfallte waren als Angehörige

einer militärischen Einheit, der Batterie, tätig; auch die

nächtliche Schiessübung stellt eine einheitliche Aktion dar,

in deren Rahmen die dienstlichen Verrichtungen der ein-

zelnen Wehrmänner Teilfunktionen sind. Wie eine Mehr-

zahl von Schuldmomenten bei verschiedenen EisenbaJin-

funktionären im Sinne des Art. 1 Abs. 2 EHG nach Abs. 1

der Bahnunternehmung als eigenes Verschulden an- und

damit zusammengerechnet werden, so entspricht eine Sum-

mierung der von verschiedenen Militärpersonen gesetzten

Einzelschuldmomente in der Person des Inhabers der

Militärhoheit der Natur der Sache; freilich nicht im

Sinne einer Steigerung der subjektiven Schwere der Schuld

der Einzelnen, wohl aber einer Intensivierung der von der

Klägerin zu vertretenden Verursachung. Das von der Vor-

instanz gegen diese Zusammenrechnung angeführte Argu-

ment; dass der Geschädigte den ihm auf diese Weise im

Zusammenhang mit einem Eisenbahnunfall zugestossenen

Schaden bei einer Mehrzahl nicht solidarisch haftender

Drittpersonen geltend machen müsste, trifft hier nicht zu;

denn für den durch das Verschulden einzelner Mili.tärper-

Eisenbahnhaftpflicht. N0 40.

263

sonen bei einer üb~g einem Zivilisten verursachten Scha-

den würde ja der Bund gemäss Art. 27 f. MO haften, und

gegenüber einer MIlitärperson haftet er in Form der Mili-

tärversicherung. Nur gerade in Ansehung der -

auch in

dieser Haftung des Bundes zum Ausdruck kommenden -

personellen und funktionellen Einheit des militärischen

Betriebes aber ist die fragliche V erschuldensk~ulierung

hier zulässig; beim zufälligen Zusammentreffen des ursäch-

lichen Verschuldens mehrerer Drittpersonen; die nicht als

Einheit handeln, käme sie natürlich nicht in Frage.

3. ~ An dem 'Ergebnis, dass die Beklagte für die Un-

fallfolgen nach Art. 1 EHG nicht haftbar gemacht werden

kann, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die

Haftpflicht der allein verantwortlichen Dritten, der Eid-

genossenschaft, gegenüber den Hinterbliebenen des verun-

fallten Wm. Lanz sich in der Gewährung der Leistungen

der Militärversicherung erschöpft und jene sich für den all-

fällig darüber hinausgehenden effektiven Versorgerschaden

an die einzelnen fehlbaren Militärpersonen,halten müssten,

da der Bund .hiefür auch nicht nach Art. 27 f. MO haftet,

weil der Verunfallte ihm gegenüber keine Zivilperson war.

Im Ergebnis gestaltet sich also die Schaq.enliquidation

gleich, wie wenn Wm. Lanz einfach im Militärdienst, aber

ohne Mitbeteiligung einer Eisenbahn verunglückt wäre.

4. -

Den am 4. Geschütz entstandenen Schaden könnte .

die Klägerin gemäss Art. 11 Abs. 2 EHG nur dann auf die

Beklagte abwälzen, wenn dieser ein Verschulden nach,

gewiesen wäre.

Hinsichtlich des vom Amtsgericht geschützten Wider-

klagebegehrens der Bahn auf Vergütung des ihr entsta.n-

denen Wagenschadens lag schon vor der Vorinstanz kein

gültiger Appellationsantrag vor.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Anschlussberufung der Klägerin wird abgewiesen.

Die Hauptberufung der Beklagten wird gutgeheissen, das

a.ngefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.