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Staatsrecht.
Sinne von Art. 49 OG (BGE 68 II 253, 72 I 176). Eine
Verletzung desselben war nach Art. 49 OG mit staatsrecht-
licher Beschwerde geltend zu machen.
35. Auszug aus dem Urteil vom 10. Jun11948 i. S. Böhringer
und Konsorten gegen Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt.
1. Art. 89 OG. Wenn die zuständige Behörde schon vor der Unter-
schriftensammlung verfügt, dass ~in bestimmrer Beschluss dem
Referendmn nicht unterliegt, so ist, die staatsrechtliche Be-
schwerde wegen Missachtung der politischen Rechte der
Bürger an diese Verfügung anzuschliessen.
2. Das f}ewohnheitsrecht verm&&,. die geschriebene Verfassung nicht
8obzuandern, sondern nur Lucken derselben auszufüllen.
1. 4rt. 8~,OJ. L?rsque, d~ avant 180 reunion des signatures,
1 aut~rIte competente demde qu'un dooret determine n'est pas
S?UIDlS au referendmn, c'est contre cette dooision qu'il y a
heu de former le recours de droit public pour violation des
droits politiques des citoyens.
2. Le droit coutumier ne peut pas modifier la constitution oorite .
il ne peut servir qu'a, en combler les lacunes.
'
1. Art. 89 OGF. Se giB. prima della raccolta delle firme l'auto-
rita. competente decide che un determinato decreto non e
s?ggetto .al !';lfe:end~,. il r!c0!80 ~i ?iritto pubblico per viola-
ZlOne deI dirittl POhtWI deI mttadim dev'essere diretto contro
questa decisione.
2. II diruto consuetudinario non puo modificare 180 costituzione
scritta; esso puo servire soltanto a colmar'ne le lacune.
Aus dem Tatbestand:
A. -
Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom
2. Dezember 1889 bestimmt:
§ 29. Gesetze, sowie endgültige Grossratsbeschlüsse
die
weder pe~önlicher. noch· dringlicher Natur sind, solIe~ der
Gesamtheit der StmImberechtigten zur .Annahme oder Ver-
werfung vorgelegt werden, wenn es von 1000 Stimmberech-
tigten verlangt oder vom Grossen Rate beschlossen wird
(fakultatives Referendmn).
.
Sie tr~ten ~ Kraft, wenn binnen sechs Wochen, vom Tage
der Veroffenthchung an gerechnet, dieses Verlangen nicht
gestellt wird.
§ 40. In der Befugnis des Grossen Rates liegt ferner die
Genehmigung des alljährlich vom Regierungsrat vorzulegenden
Vpranschlags über die StaatseimlahnIen und -Ausgaben.
Seit Bestehen dieser Verfassung wurde der Budget-
beschluss des Grossen Rates stets als ein dem Referendum
unterstehender Erlass behandelt. Er wurde im Kantons-
Verfahren. N0 35.
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blatt veröffentlicht und erst nach Ablauf der Referendums-
frist als in Rechtskraft erwachsen erklärt . .Als es üblich
wurde, die ReferendUlnsklausel in die Beschlüsse aufzu-
nehmen, erhielt er jeweilen den Nachsatz: « Dieser Be-
schluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. »
Das Referendum wurde erstmals gegen den Voranschlag
für das Jahr 1947 ergriffen. In einem Bericht über die
dadurch entstandene Rechtslage vertrat der Regierungsrat
die Auffassung, dass der Budgetbeschluss nach richtiger
Auslegung dem Referendum nicht zu unterstellen sei. Er
fügte bei, nachdem dies aber geschehen sei, gehe es nicht
an, dem Bürger das Recht des Referendums gerade in dem
Augenblicke zu bestreiten, wo es erstmals ergriffen worden
sei. Regierungsrat und Grosser Rat arbeiteten demnach
ein zweites Budget aus, das wiederum dem Referendum
unterstellt wurde, aber pnangefochten blieb.
In einem Bericht vom 3./5. Februar 1948 über den
« Anzug» Dr. W. Meyer und Konsorten betreffend Budget-
referendum sprach sich der Regierungsrat erneut gegen
das Budgetreferendum aus. Der Grosse Rat pflichtete
dieser Ansicht, ohne grundsätzlich zu der Frage StellUng
zu nehmen, für das Budget des Jahres 1948 bei und
beschloss am 12. Februar 1948 mit 71 gegen 36 Stimmen,
die in den Antrag der Rechnungskommission zum Budget-
beschluss aufgenommene Referendumsklausel wegzulas-
sen. Demgemäss wurde der Budgetbeschluss für das Jahr
1948 im Kantonsblatt ohne Hinweis auf das Referendum
veröffentlicht und als sofort in Kraft getreten behandelt.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. März
1948 stellen 6 in Basel-Stadt wohnhafte und stimmberech-
tigte Bürger das Rechtsbegehren, der vom Grossen Rat
erlassene Budgetbeschluss für das Jahr 1948 sei aufzu-
heben, eventuell sei festzustellen, dass er dem Referendum
unterliege.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Infolge jahrzehntelanger Übung liege heute ein Gewohn-
heitsrecht vor, wonach der Budgetbeschluss dem fakultati-
ven Referendum unterstehe. Dieses sei auch gemäss § 29 KV
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Staatsrecht.
gegeben. Bei der Veröffentlichung des Beschlusses müsse
auf die Referendumsmöglichkeit hingewiesen werden.
Man könne sioh fragen, ob mit der staatsreohtliohen
Beschwerde zuzuwarten sei, bis ein Referendum zustande
gekommen sei und der Regierungsrat die Ansetzung der
Volksabstimmung verweigert habe. Dooh sei heute sohon
das verfassungsmässige Recht der Beschwerdeführer auf
Veröffentlichung des Budgetbeschlusses als Referendums-
vorlage verletzt.
G. -
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt be-
antragt, es sei auf die Beschwerde nioht einzutreten, even-
tuell, es sei diese abzuweisen. Er macht geltend: Der Hin-
weis auf das Referendum sei kein Gültigkeitserfordernis.
Wenn
die verfassungsmässigen Voraussetzungen des
Referendums gegeben seien, so hänge das Recht des Bür-
gers nicht davon ab, dass der Besohluss die Referendums-
klausel trage. Den Beschwerdeführern stehe es frei, auch
ohne diese das Referendum zu ergreifen. Erst wenn das
Referendum von 1000 Bürgern unterzeichnet sei, stelle
sich die Frage seiner' Gültigkeit, und erst wenn es duroh
einen Beschluss des Regierungsrates nicht zugelassen
werde, könne die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen
werden. Jetzt könne nicht auf diese eingetreten werden.
Da der Budgetbeschluss weder ein 'Gesetz nooh persön-
licher oder dringlicher Natur sei, entscheide sich seine
Unterstellung unter das Referendum danach, ob er ein
endgültiger Grossratsbeschluss im Sinne von Art. 29 KV
sei, was nioht zutreffe.
Die jahrzehntelange übung, dem Budgetbeschluss die
Referendumsklausel anzuhängen, habe nicht gegen die
Verfassung ein neues Gewohnhei,tsrecht schaffen können.
Ein solohes könne sich neben de~ Verfassung nur bilden,
wo eine Lüoke ergänzt werden müsse; hier handle es sich
aber um eine Auslegungsfrage.
A U8 den Erwägungen:
2. -
Der Regierungsrat hält dafür, die Beschwerde
könne erst ergriffen werden, wenn er ein mit tausend
Verfahren. N° 35.
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Untersohriften eingereichtes Referendum nicht zulasse.
Er hat jedoch geniäss § 9 des Gesetzes vom 16. November
1875 betreffend das Verfahren bei Ausübung der Initiative
und des Referendums lediglich zu prüfen, ob das Referen-
dum zustande gekommen, d.h. von tausend Stimmbe-
rechtigten unterzeichnet sei. über dessen Zulässigkeit
dagegen, nämlich darüber, ob ihm ein Grossratsbeschluss
unterliege oder nioht, entscheidet der Grosse Rat selbst.
Das wird zwar in der Verfassung nicht ausdrücklich gesagt,
ergibt sich aber aus der Natur der Sache und liegt der
ganzen gesetzliohen Ordnung der Materie zugrunde ...
Durch seinen Beschluss vom 12. Februar 1948, die Ge-
nehmigung des Budgets für das Jahr 1948 dem Referendum
nicht zu unterstellen, hat der Grosse Rat diese Frage [
endgültig entschieden. Der Regierungsrat erklärt denn
auch selbst in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde, er
sei an diese Verfügung gebunden. Durch die Veröffentli-
chung ohne Referendumsklausel wurde die Unzulässigkeit.
eines Referendums für jedermann klar zum Ausdruck
gebracht; denn gemäss § 26 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom
28. April 1938 betreffend die Geschäftsordnung des Grossen
Rates muss die Veröffentlichung von endgültigen Grossrats-
beschlüssen, die weder persönlicher noch dringlicher Natur
sind, die Angabe enthalten, dass sie dem fakultativen
Referendum unterstehen. Die staatsrechtliche Beschwerde
konnte daher nicht nur, sondern sie musste sogar an den
Beschluss vom 12. Februar 1948 angeschlossen werden,
weil er die endgültige, verbindliche und letztinstanzliehe
Entscheidung über die Zulässigkeit des Referendums ent-
hält (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1948
i.S. Christen). Sie ist demnach nicht verfrüht, und es ist
auf sie einzutreten.
3. -
Die in Basel-Stadt stimmberechtigten Besohwerde-
führer machen geltend, sie seien in ihrem verfassungs-
mässigen Recht auf Abstimmung über den Budget-
genehmigungsbeschluss verletzt worden. Das trifft zu,
wenn dieser Beschluss nach der kantonalen Verfassung
dem Referendum hätte unterstellt werden müssen; denn
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Staatsrecht.
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes be-
gründet die in der Kantonsverfassung vorgesehene Teil-
nahme der Stimmberechtigten am Erlass von Gesetzen
oder andern Beschlüssen ein durch die Verfassung gewähr-
leistetes politisches Recht der Bürger (BGE 71 I 311 fund
dort angeführte Urteile).
Die Beschwerdeführer behaupten, die Unterstellung des
Budgetbeschlusses unter das fakultative Referendum
ergebe sich einerseits als Gewohnheitsrecht aus der jahr-
zehntelangen Übung, anderseits aus § 29 KV. Im öffentli-
chen Recht und namentlich im Verfassungsrecht spielt
jedoch das Gewohnheitsrecht nur eine sehr beschränkte
Rolle; insbesondere vermag es die geschriebene Verfassung
mcht abzuändern, sondern nur Lücken derselben auszu-
füllen (FLEINER: Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 41 und
421; RUCK: Schweiz. Staatsrecht, 2. Aufl., S. 130). Da die
basel-städtische Verfassung das fakultative Referendum
in § 29 KV abschliessend geregelt hat, frägt sich lediglich,
wie diese Bestimmung auszulegen ist; die Ausfüllung einer
LÜcke fällt ausser Betracht. Die jahrzehntelange Übung
vermag daher wohl ein Indiz für die richtige Auslegung
des § 29 KV zu bilden, nicht aber kraft Gewohnheitsrecht
ein neues, mcht schon durch diese Vorschrift selbst gege-
benes verfassungsmässiges Recht zu begrilnden. Demnach
ist einzig zu prüfen, ob der Budgetgenehmigungs beschluss
gemäss § 29 KV dem fakultativen Referendum unterstellt
werden muss. Bei der Beurteilung dieser Frage weicht das
Bundesgericht, wie immer bei der Auslegung kantonaler
Verfassungsnormen der vorliegenden Art, nur dann von
der Auffassung der obersten kantonalen Behörde ab, wenn
sich diese als unzweifelhaft unrichtig darstellt (vergl. z.R
BGE 73 I 118; 51 I 224; 25 I 471).
Vgl. auch Nr. 22, 26 und 32. -
Voir aussi nOS 22, 26 et 32.
B1llldesrechtliche Abgaben. N° 36.
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
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36. Auszug aus dem Urteil vom 5. März 1948 i. S. Farabewa
A.-G. gegen eidg·. Steuerverwaltung.
Der
Ste~pelabgabe auf Quittungen für Ver8icherungsprämien
unterhegt auch das Entgelt für Nebenleistungen des Versiche-
r ers, die lediglich dazu bestimmt sind, das versicherte Risiko
zu vermindern.
IJroit de timbre sur les quittanees de paiement de primes d'a8suranees.
Est egalement soumise a ce droit de timbre la retribution
versee a l'assureur pour couvrir. des prestations accessoires
dont le seul but est d'attenuer ·l'intensiM du risque assure.
Diritto di bollo sulle quietanze di pagamento di premi d'a8sicurazione.
E' assoggettato a queste diritto di bollo i1 compenso versato
all'assicuratore per coprire prestazioni accessorie, i1 cui scopo
e unicamento quello di attenuare i1 rischio assicurato.
A. -
Die im Jahre 1936 gegründete Farabewa A.-G.
bezweckt. nach der Eintragung im Handelsregister neben
dem Handel mit Fahrrädern, der hier mcht in Betracht
lallt, « die Orgamsation eines Überwachungs-, Kontroll-
und Fahndungsdienstes über die gekennzeichneten Fahr-
räder der Abonnenten der Gesellschaft, um deren Eigen-
tümer vor Diebstahl derselben oder von Teilen davon
und den sich daraus ergebenden Folgen gemäss den
Abonnementsbedingungen zu schützen».
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AS 74 I -
1948