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74_I_172

BGE 74 I 172

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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172

Staatsrecht.

Sinne von Art. 49 OG (BGE 68 II 253, 72 I 176). Eine

Verletzung desselben war nach Art. 49 OG mit staatsrecht-

licher Beschwerde geltend zu machen.

35. Auszug aus dem Urteil vom 10. Jun11948 i. S. Böhringer

und Konsorten gegen Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt.

1. Art. 89 OG. Wenn die zuständige Behörde schon vor der Unter-

schriftensammlung verfügt, dass ~in bestimmrer Beschluss dem

Referendmn nicht unterliegt, so ist, die staatsrechtliche Be-

schwerde wegen Missachtung der politischen Rechte der

Bürger an diese Verfügung anzuschliessen.

2. Das f}ewohnheitsrecht verm&&,. die geschriebene Verfassung nicht

8obzuandern, sondern nur Lucken derselben auszufüllen.

1. 4rt. 8~,OJ. L?rsque, d~ avant 180 reunion des signatures,

1 aut~rIte competente demde qu'un dooret determine n'est pas

S?UIDlS au referendmn, c'est contre cette dooision qu'il y a

heu de former le recours de droit public pour violation des

droits politiques des citoyens.

2. Le droit coutumier ne peut pas modifier la constitution oorite .

il ne peut servir qu'a, en combler les lacunes.

'

1. Art. 89 OGF. Se giB. prima della raccolta delle firme l'auto-

rita. competente decide che un determinato decreto non e

s?ggetto .al !';lfe:end~,. il r!c0!80 ~i ?iritto pubblico per viola-

ZlOne deI dirittl POhtWI deI mttadim dev'essere diretto contro

questa decisione.

2. II diruto consuetudinario non puo modificare 180 costituzione

scritta; esso puo servire soltanto a colmar'ne le lacune.

Aus dem Tatbestand:

A. -

Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom

2. Dezember 1889 bestimmt:

§ 29. Gesetze, sowie endgültige Grossratsbeschlüsse

die

weder pe~önlicher. noch· dringlicher Natur sind, solIe~ der

Gesamtheit der StmImberechtigten zur .Annahme oder Ver-

werfung vorgelegt werden, wenn es von 1000 Stimmberech-

tigten verlangt oder vom Grossen Rate beschlossen wird

(fakultatives Referendmn).

.

Sie tr~ten ~ Kraft, wenn binnen sechs Wochen, vom Tage

der Veroffenthchung an gerechnet, dieses Verlangen nicht

gestellt wird.

§ 40. In der Befugnis des Grossen Rates liegt ferner die

Genehmigung des alljährlich vom Regierungsrat vorzulegenden

Vpranschlags über die StaatseimlahnIen und -Ausgaben.

Seit Bestehen dieser Verfassung wurde der Budget-

beschluss des Grossen Rates stets als ein dem Referendum

unterstehender Erlass behandelt. Er wurde im Kantons-

Verfahren. N0 35.

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blatt veröffentlicht und erst nach Ablauf der Referendums-

frist als in Rechtskraft erwachsen erklärt . .Als es üblich

wurde, die ReferendUlnsklausel in die Beschlüsse aufzu-

nehmen, erhielt er jeweilen den Nachsatz: « Dieser Be-

schluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. »

Das Referendum wurde erstmals gegen den Voranschlag

für das Jahr 1947 ergriffen. In einem Bericht über die

dadurch entstandene Rechtslage vertrat der Regierungsrat

die Auffassung, dass der Budgetbeschluss nach richtiger

Auslegung dem Referendum nicht zu unterstellen sei. Er

fügte bei, nachdem dies aber geschehen sei, gehe es nicht

an, dem Bürger das Recht des Referendums gerade in dem

Augenblicke zu bestreiten, wo es erstmals ergriffen worden

sei. Regierungsrat und Grosser Rat arbeiteten demnach

ein zweites Budget aus, das wiederum dem Referendum

unterstellt wurde, aber pnangefochten blieb.

In einem Bericht vom 3./5. Februar 1948 über den

« Anzug» Dr. W. Meyer und Konsorten betreffend Budget-

referendum sprach sich der Regierungsrat erneut gegen

das Budgetreferendum aus. Der Grosse Rat pflichtete

dieser Ansicht, ohne grundsätzlich zu der Frage StellUng

zu nehmen, für das Budget des Jahres 1948 bei und

beschloss am 12. Februar 1948 mit 71 gegen 36 Stimmen,

die in den Antrag der Rechnungskommission zum Budget-

beschluss aufgenommene Referendumsklausel wegzulas-

sen. Demgemäss wurde der Budgetbeschluss für das Jahr

1948 im Kantonsblatt ohne Hinweis auf das Referendum

veröffentlicht und als sofort in Kraft getreten behandelt.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. März

1948 stellen 6 in Basel-Stadt wohnhafte und stimmberech-

tigte Bürger das Rechtsbegehren, der vom Grossen Rat

erlassene Budgetbeschluss für das Jahr 1948 sei aufzu-

heben, eventuell sei festzustellen, dass er dem Referendum

unterliege.

Zur Begründung wird ausgeführt:

Infolge jahrzehntelanger Übung liege heute ein Gewohn-

heitsrecht vor, wonach der Budgetbeschluss dem fakultati-

ven Referendum unterstehe. Dieses sei auch gemäss § 29 KV

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Staatsrecht.

gegeben. Bei der Veröffentlichung des Beschlusses müsse

auf die Referendumsmöglichkeit hingewiesen werden.

Man könne sioh fragen, ob mit der staatsreohtliohen

Beschwerde zuzuwarten sei, bis ein Referendum zustande

gekommen sei und der Regierungsrat die Ansetzung der

Volksabstimmung verweigert habe. Dooh sei heute sohon

das verfassungsmässige Recht der Beschwerdeführer auf

Veröffentlichung des Budgetbeschlusses als Referendums-

vorlage verletzt.

G. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt be-

antragt, es sei auf die Beschwerde nioht einzutreten, even-

tuell, es sei diese abzuweisen. Er macht geltend: Der Hin-

weis auf das Referendum sei kein Gültigkeitserfordernis.

Wenn

die verfassungsmässigen Voraussetzungen des

Referendums gegeben seien, so hänge das Recht des Bür-

gers nicht davon ab, dass der Besohluss die Referendums-

klausel trage. Den Beschwerdeführern stehe es frei, auch

ohne diese das Referendum zu ergreifen. Erst wenn das

Referendum von 1000 Bürgern unterzeichnet sei, stelle

sich die Frage seiner' Gültigkeit, und erst wenn es duroh

einen Beschluss des Regierungsrates nicht zugelassen

werde, könne die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen

werden. Jetzt könne nicht auf diese eingetreten werden.

Da der Budgetbeschluss weder ein 'Gesetz nooh persön-

licher oder dringlicher Natur sei, entscheide sich seine

Unterstellung unter das Referendum danach, ob er ein

endgültiger Grossratsbeschluss im Sinne von Art. 29 KV

sei, was nioht zutreffe.

Die jahrzehntelange übung, dem Budgetbeschluss die

Referendumsklausel anzuhängen, habe nicht gegen die

Verfassung ein neues Gewohnhei,tsrecht schaffen können.

Ein solohes könne sich neben de~ Verfassung nur bilden,

wo eine Lüoke ergänzt werden müsse; hier handle es sich

aber um eine Auslegungsfrage.

A U8 den Erwägungen:

2. -

Der Regierungsrat hält dafür, die Beschwerde

könne erst ergriffen werden, wenn er ein mit tausend

Verfahren. N° 35.

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Untersohriften eingereichtes Referendum nicht zulasse.

Er hat jedoch geniäss § 9 des Gesetzes vom 16. November

1875 betreffend das Verfahren bei Ausübung der Initiative

und des Referendums lediglich zu prüfen, ob das Referen-

dum zustande gekommen, d.h. von tausend Stimmbe-

rechtigten unterzeichnet sei. über dessen Zulässigkeit

dagegen, nämlich darüber, ob ihm ein Grossratsbeschluss

unterliege oder nioht, entscheidet der Grosse Rat selbst.

Das wird zwar in der Verfassung nicht ausdrücklich gesagt,

ergibt sich aber aus der Natur der Sache und liegt der

ganzen gesetzliohen Ordnung der Materie zugrunde ...

Durch seinen Beschluss vom 12. Februar 1948, die Ge-

nehmigung des Budgets für das Jahr 1948 dem Referendum

nicht zu unterstellen, hat der Grosse Rat diese Frage [

endgültig entschieden. Der Regierungsrat erklärt denn

auch selbst in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde, er

sei an diese Verfügung gebunden. Durch die Veröffentli-

chung ohne Referendumsklausel wurde die Unzulässigkeit.

eines Referendums für jedermann klar zum Ausdruck

gebracht; denn gemäss § 26 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom

28. April 1938 betreffend die Geschäftsordnung des Grossen

Rates muss die Veröffentlichung von endgültigen Grossrats-

beschlüssen, die weder persönlicher noch dringlicher Natur

sind, die Angabe enthalten, dass sie dem fakultativen

Referendum unterstehen. Die staatsrechtliche Beschwerde

konnte daher nicht nur, sondern sie musste sogar an den

Beschluss vom 12. Februar 1948 angeschlossen werden,

weil er die endgültige, verbindliche und letztinstanzliehe

Entscheidung über die Zulässigkeit des Referendums ent-

hält (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1948

i.S. Christen). Sie ist demnach nicht verfrüht, und es ist

auf sie einzutreten.

3. -

Die in Basel-Stadt stimmberechtigten Besohwerde-

führer machen geltend, sie seien in ihrem verfassungs-

mässigen Recht auf Abstimmung über den Budget-

genehmigungsbeschluss verletzt worden. Das trifft zu,

wenn dieser Beschluss nach der kantonalen Verfassung

dem Referendum hätte unterstellt werden müssen; denn

176

Staatsrecht.

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes be-

gründet die in der Kantonsverfassung vorgesehene Teil-

nahme der Stimmberechtigten am Erlass von Gesetzen

oder andern Beschlüssen ein durch die Verfassung gewähr-

leistetes politisches Recht der Bürger (BGE 71 I 311 fund

dort angeführte Urteile).

Die Beschwerdeführer behaupten, die Unterstellung des

Budgetbeschlusses unter das fakultative Referendum

ergebe sich einerseits als Gewohnheitsrecht aus der jahr-

zehntelangen Übung, anderseits aus § 29 KV. Im öffentli-

chen Recht und namentlich im Verfassungsrecht spielt

jedoch das Gewohnheitsrecht nur eine sehr beschränkte

Rolle; insbesondere vermag es die geschriebene Verfassung

mcht abzuändern, sondern nur Lücken derselben auszu-

füllen (FLEINER: Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 41 und

421; RUCK: Schweiz. Staatsrecht, 2. Aufl., S. 130). Da die

basel-städtische Verfassung das fakultative Referendum

in § 29 KV abschliessend geregelt hat, frägt sich lediglich,

wie diese Bestimmung auszulegen ist; die Ausfüllung einer

LÜcke fällt ausser Betracht. Die jahrzehntelange Übung

vermag daher wohl ein Indiz für die richtige Auslegung

des § 29 KV zu bilden, nicht aber kraft Gewohnheitsrecht

ein neues, mcht schon durch diese Vorschrift selbst gege-

benes verfassungsmässiges Recht zu begrilnden. Demnach

ist einzig zu prüfen, ob der Budgetgenehmigungs beschluss

gemäss § 29 KV dem fakultativen Referendum unterstellt

werden muss. Bei der Beurteilung dieser Frage weicht das

Bundesgericht, wie immer bei der Auslegung kantonaler

Verfassungsnormen der vorliegenden Art, nur dann von

der Auffassung der obersten kantonalen Behörde ab, wenn

sich diese als unzweifelhaft unrichtig darstellt (vergl. z.R

BGE 73 I 118; 51 I 224; 25 I 471).

Vgl. auch Nr. 22, 26 und 32. -

Voir aussi nOS 22, 26 et 32.

B1llldesrechtliche Abgaben. N° 36.

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHT

DROIT ADMINISTRATIF

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

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36. Auszug aus dem Urteil vom 5. März 1948 i. S. Farabewa

A.-G. gegen eidg·. Steuerverwaltung.

Der

Ste~pelabgabe auf Quittungen für Ver8icherungsprämien

unterhegt auch das Entgelt für Nebenleistungen des Versiche-

r ers, die lediglich dazu bestimmt sind, das versicherte Risiko

zu vermindern.

IJroit de timbre sur les quittanees de paiement de primes d'a8suranees.

Est egalement soumise a ce droit de timbre la retribution

versee a l'assureur pour couvrir. des prestations accessoires

dont le seul but est d'attenuer ·l'intensiM du risque assure.

Diritto di bollo sulle quietanze di pagamento di premi d'a8sicurazione.

E' assoggettato a queste diritto di bollo i1 compenso versato

all'assicuratore per coprire prestazioni accessorie, i1 cui scopo

e unicamento quello di attenuare i1 rischio assicurato.

A. -

Die im Jahre 1936 gegründete Farabewa A.-G.

bezweckt. nach der Eintragung im Handelsregister neben

dem Handel mit Fahrrädern, der hier mcht in Betracht

lallt, « die Orgamsation eines Überwachungs-, Kontroll-

und Fahndungsdienstes über die gekennzeichneten Fahr-

räder der Abonnenten der Gesellschaft, um deren Eigen-

tümer vor Diebstahl derselben oder von Teilen davon

und den sich daraus ergebenden Folgen gemäss den

Abonnementsbedingungen zu schützen».

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AS 74 I -

1948