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74_I_169

BGE 74 I 169

Bundesgericht (BGE) · 1948-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

gestellt werden kann, sondern dass es allein dem Gemeinde-

rat zusteht, auf Antrag mehrerer Grundeigentümer oder

von sich aus. die Umlegung einzuleiten, oder beim Regie-

rungsrat die Massnahme als obligatorisch erklären zu

lassen (§§ 78, 79 BG).

Dass der Beschwerdeführer die Einsprache im kanto-

nalen Verfahren auch damit begründet habe, mit der

Überbauuung der Nachbarparzelle sei das Tret- und

PHugwenderecht des Beschwerdeführers teilweise auf-

gehoben worden (§ 18 Abs. 4 BG), ist nicht behauptet. Die

angefochtene Verfügung enthält darüber denn auch keinen

Entscheid. Auch wird nicht etwa geltend gemacht, der

Regierungsrat habe wenigstens teilweise über eine privat-

rechtliehe Einsprache entschieden, statt sie, wie § 98 BG

es für Einsprachen dieser Art vorschreibt, an den ordent-

lichen Richter zu verweisen.

Der Entscheid des Regierungsrates stellt also bloss fest,

dass von polizeilichen, öffentlichrechtlichen Gesichts-

punkten dem Bauvorhaben auf dem an die Parzelle des

Beschwerdeführers anstossenden Grundstück kein Hin-

dernis im Wege steht, dass das Bauvorhaben die Vor-

schriften des kantonalen Baugesetzes nicht verletzt.

Bei dieser Sachlage fehlt dem Beschwerdeführer die

Beschwerdelegitimation. Diese setzt eine Beeinträchtigung

der Rechtsstellung des Beschwerdeführers voraus. Daran

fehlt es, wenn, wie hier, ein öffentliches Interesse in Frage

steht, der Beschwerdeführer kein anderes Interesse vertritt,

als dasjenige, das der Gemeinderat und der Regierungsrat

von Amteswegen zu beachten berufen sind. Denn die

Wahrung öffentlicher Interessen kann nicht mit staats-

rechtlicher Beschwerde zur Geltung gebracht werden

(BGE 53 I 400, 59 I 79; Urteile vom 27. April 1945 i. S.

Leemann, 2. Juli 1945 i. S. Perren, 23. Februar 1948 i. S.

Friebel und 10. März 1948 i. S. Schwab).

3. -

Fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur

Sache, so ist diese auch insoweit nicht gegeben, als geltend

gemacht werden will, der Entscheid verletze Verfahrens-

vorschriften oder die der Partei durch das kantonale

Verfahren. N° 34.

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Baugesetz' gewährten Parteirechte. (Urteile vom 25. April

1946 i. S. Stolz mit Angabe weiterer Entscheide und vom

30. September 1946 i. S. Leuthardt).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

34. Auszug aus dem Urteil vom 3. Juni 1948 i. S. Immobilien-

gesellsehaft Berghof A.-G. gegen Architektur- und Baugesell-

schaft GmbH und Handelsgericht des Kantons Bern.

Art. 89 OG. Beginn des Fristenlaufes, wenn die schriftliche Zu-

stellung eines Vorentscheides über die örtliche Zuständigkeit

weder durch kantonales noch durch eidgenössisches Recht

vorgeschrieben ist.

Art. 89 OJ. Moment a compter duquel court le delai de recours

lorsqu'uue commuuication ecrite d'un jugemeut prejudiciel

sur une question de competence ratione loci n'est prescrite

ni par le droit cantonal ni par le droit federal.

Art. 89 DGF. Inizio deI termine' per ricorrere se nna notifica

scritta d'nna sentenza incidentale su una questione di compe-

tenza ratione loci non e ordinata ne dal diritto cantonale, ne

da quello fedarale.

Aus dem Tatbestand:

Am 21. April 1947 erhob die Beschwerdegegnerin gegen

die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons

Bern eine Forderungsklage. Die Beklagte machte örtliche

Unzuständigkeit des angerufenen Richters geltend. In der

Verhandlung vom 10. Oktober 1947 erklärte sich das

Handelsgericht als örtlich zuständig und verurteilte aus-

serdem die beiden Mitglieder des Verwaltungsrates der

Beschwerdeführerin wegen unrichtiger Parteiaussagen . zu

Haft. Das Urteil wurde in der Sitzung mündlich eröffnet;

es wurde beschlossen, den Entscheid dem. einen Mitglied

des Verwaltungsrates, das an der Verhandlung nicht anwe-

sen war, noch zu eröffnen und die Akten zwecks Einleitung

eines Strafverfahrens gegen die beiden Verwaltungsrats-

mitglieder der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. In der Folge,

d.h. am 28./29. Oktober 1947 wurde den Parteien das mit

170

Staatsrooht .•

den Motiven versehene Urteil sowie eine Abschrift aus

dem Protokoll der Verhandlung zugestellt.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde von 28. November

1947 beantragt die Immobiliengesellschaft A.-G., den

Entscheid des Handelsgerichtes aufzuheben. Es wird

Verletzung der Art. 4 und 59 BV geltend gemacht.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge-

treten.

A'U8 den Erwägungen:

Nach Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche

Beschwerde binnen 30 Tagen von der nach dem kanto-

nalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des

Erlasses oder der Verfügung an gerechnet dem Bundes-

gericht einzureichen. Nach bernischem Recht (Art. 204

ZPO) ist das Urteil den Parteien mündlich zu eröffnen. Die

mündliche Eröffnung ist die nach dem kantonalen Recht

massgebende Kenntnisgabe an die Partei, welche die

Fristen für alllallige kantonale Rechtsmittel und damit

auch diejenige für die staatsrechliche Beschwerde in Lauf

setzt (LEucH zu Art. 204 Note 4, BGE 63 I 21).

Das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführerin,

d.h. ihrem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrl;tts-

mitglied im Anschluss an die öffentliche B.eratung des

Handelgerichtes am 10. Oktober 1947 mündlich eröffnet

worden. Da die staatsrechtliche Beschwerde erst am

28. November 1947 der Post übergeben wurde, ist sie,

sofern nicht Art. 89 Ab&. 2 OG zutrifft, verspätet.

Wenn nachträglich von Amtes wegen schriftliche Ent-

scheidungsgründe zugestellt werden, kann die staats-

rechtliche Beschwerde nach Abs. 2 von Art. 89 OG noch

innert 30 Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung

geführt werden. Die Beschwerdeführerin behauptet, das

Urteil sei ihr vom Handelsgericht nachträglich ohne ein

bezügliches Begehren noch in schriftlicher Ausfertigung

zugestellt worden, sodass sie die Beschwerde noch an die

schriftliche Zustellung habe anschliessen können.

Die schriftliche Zustellung geschieht von Amtes wegen,

wenn sie durch gesetzliche Vorschrift (unabhängig von

:I

!

Verfahren. N° 34.

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einem Begehren der Partei oder einem von ihr eingelegten

Rechtsmittel) vorgeschrieben ist (BGE 72 I 296). Ob dafür,

wie in Abs. I, lediglich das kantonale Recht in Betracht

lallt, oder ob die Anordnung auch aufBundesrecht zurück-

gehen kann, ist nicht ausdrücklich gesagt. Die Regel, dass

Fristbestimmungen in Prozessgesetzen eher einschränkend

auszulegen sind, dass nicht im Wege der Auslegung

Voraussetzungen geschaffen werden dürfen, die durch den

Wortlaut nicht mehr gedeckt sind, spricht dafür, dass

sich die Vorschrift zu schriftlicher Zustellung sowohl aus

dem kantonalen als dem eidgenössischen Recht ergeben

kann, mit der Folge, dass bei berufungslahigen Urteilen

die staatsrechtliche Beschwerde auch im Falle voraus-

gegangener mündlicher Eröffnung noch an die schriftliche

Zustellung angeschlossen werden könnte (Art. 51 lit. d

OG). Zur Frage braucht jedoch nicht abschliessend

Stellung genommen zu werden. Denn es besteht weder

eine kantonale noch eine Vorschrift des Bundesrechts, die

die Zustellung des schriftlichen Urteils an die Beschwerde-

führerin vorgeschrieben hätte. Die bernische Prozess-

ordnung sieht sie, wie bereits ausgeführt wurde, nicht von

Amtes wegen vor. Die Parteien können sie verlangen

(Art. 132 ZPO). Erfolgt Zustellung ohne solch ausdrück-

liches Verlangen, so ist sie doch nicht vorgeschrieben und

geschieht daher nicht von Amtes wegen im Sinne von

Abs. 2. Durch das eidgenössische Recht (OG) war das

Handelsgericht zu schriftlicher Urteilszustellung aber nicht

verpflichtet, weil das angefochtene Urteil nicht der Beru-

fung unterlag. Ein Vor- oder Zwischenentscheid über die

Zuständigkeit ist berufüngsfähig nur, wenn er bundesrecht-

liche Vorschriften über die Zuständigkeit verletzt (Art. 49

OG). Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren

keine derartige Vorschrift angerufen, noch hat der kanto-

nale Richter zu Unrecht angenommen, die Zuständigkeit

bestehe kraft hqndesrechtlicher Vorschrift. Auch wird in

der Beschwerdeschrift keine solche geltend gemacht. Art;

59 BN, den die Beschwerdeführerin als verletzt bezeichnet,

ist keine bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift im

1'72

Staatsrecht.

Sinne von Art. 49 OG (BGE 68 II 253, 72 I 176). Eine

Verletzung desselben war nach Art. 49 OG mit staatsrecht-

licher Beschwerde geltend zu machen.

35. Auszug aus dem Urteil vom 10. Juni 1948 i. S. Böhringer

und Konsorten gegen Grosser Rat des Kautons Basel-Stadt.

1. Art. 89 OG. Wenn die zuständige Behörde schon vor der Unter-

schriftensammlung verfügt, dass ein bestimmter Beschluss dem

Referendum nicht unterliegt, so ist, die staatsrechtliche Be-

schwerde wegen Missachtung der politischen Rechte der

Bürger an diese Verfügung anzuschliessen.

'

2. Das Gewohnheitsrecht vermag die geschriebene Verfassung nicht

abzuändern, sondern nur Lücken derselben auszufüllen.

1. Art. 89 OJ. Lorsque, des avant la reunion des signatures,

l'autorite competente decide qu'un decret determine n'est pas

s?umis au referendum, c'est contre cette decision qu'il y a

heu de former le recours de droit public pour violation des

droits politiques des citoyens.

.

2. Le droit coutumier ne peut pas modifier la constitution ecrite;

il ne peut servir qu'a en combler les lacunes.

1. Art. 89 OGP. Se gia prima dena raccolta delle firme l'auto-

rita competente decide che un determinato decreto non e

soggetto al referendum, il rieorso di diritto pubblieo per viola-

zione dei diritti politiei dei eittadini dev'essere diretto contro

questa decisione.

2. Il diritto consuetudinario non pub modificare la costituzione

seritta; esso pub servire soltanto a eolmarne le lacune.

A U8 dem Tatbestand:

A. -

Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom

2. Dezember 1889 bestimmt:

§ 29. Gesetze, sowie endgültige Grossratsbeschlüsse, die

weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, sollen der

Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Annahme oder Ver-

werfung vorgelegt werden, wenn es von 1000 Stimmberech-

tigtenverlangt oder vom Grossen Rate beschlossen wird

(fakultatives Referendum).

Sie treten ~ Kraft, wenn binnen sechs Wochen, vom Tage

der VeröffentlIchung an gerechnet, dieses Verlangen nicht

gestellt wird.

§ 40. In der Befugnis des Grossen Rates liegt ferner die

Genehmigung des alljährlich vom Regierungsrat vorzulegenden

V{lranschlags über die Staatseinnahmen und -Ausgaben.

Seit Bestehen dieser Verfassung wurde der Budget-

beschluss des Grossen Rates stets als ein dem Referendum

unterstehender Erlass behandelt. Er wurde im Kantons-

Verfahren. NI> 35.

1'73

blatt veröffentlicht und erst nach Ablauf der Referendums-

frist als in Rechtskraft erwachsen erklärt. Als es üblich

wurde, die Referendumsklausel in die Beschlüsse aufzu-

nehmen, erhielt er jeweilen den Nachsatz: « Dieser Be-

schluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. »

Das Referendum wurde erstmals gegen den Voransohlag

für das Jahr 1947 ergriffen. In einem Bericht über die

dadurch entstandene Rechtslage vertrat der Regierungsrat

die Auffassung, dass der Budgetbeschluss nach richtiger

Auslegung dem Referendum nicht zu unterstellen sei. Er

fügte bei, nachdem dies aber geschehen sei, gehe es nicht

an, dem Bürger das Recht des Referendums gerade in dem

Augenblicke zu bestreiten, wo es erstmals ergriffen worden

sei. Regierungsrat und Grosser Rat arbeiteten demnach

ein zweites Budget aus, das wiederum dem Referendum

unterstellt wurde, aber 1illangefochten blieb.

In einem Bericht vom 3./5. Februar 1948 über den

« Anzug» Dr. W. Meyer und Konsorten betreffend Budget-

referendum sprach sich der Regierungsrat erneut gegen

das Budgetreferendum aus. Der Grosse Rat pruchtete

dieser Ansicht, ohne grundsätzlich zu der Frage Stellung

zu nehmen, für das Budget des Jahres 1948 bei und

beschloss am 12. Februar 1948 mit 71 gegen 36 Stimmen,

die in den Antrag der Rechnungskommission zum Budget-

beschluss aufgenommene Referendumsklausel wegzulas-

sen. Demgemäss wurde der Budgetbeschluss für das Jahr

1948 im Kantonsblatt ohne Hinweis auf das Referendum

veröffentlicht und als sofort in Kraft getreten behandelt.

B. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. März

1948 stellen 6 in Basel-Stadt wohnhafte und stimmberech-

tigte Bürger das Rechtsbegehren, der vom Grossen Rat

erlassene Budgetbeschluss für das Jahr 1948 sei aufzu-

heben, eventuell sei festzustellen, dass er dem Referendum

unterliege.

Zur Begründung wird ausgeführt :

Infolge jahrzehntelanger Übung liege heute ein GewolLll-

heitsrecht vor, wonach der Budgetbeschluss dem fakultati-

ven Referendum unterstehe. Dieses sei auch gemäss § 29 KV