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Staatsrecht.
gestellt werden kann, sondern dass es allein dem Gemeinde-
rat zusteht, auf Antrag mehrerer Grundeigentümer oder
von sich aus. die Umlegung einzuleiten, oder beim Regie-
rungsrat die Massnahme als obligatorisch erklären zu
lassen (§§ 78, 79 BG).
Dass der Beschwerdeführer die Einsprache im kanto-
nalen Verfahren auch damit begründet habe, mit der
Überbauuung der Nachbarparzelle sei das Tret- und
PHugwenderecht des Beschwerdeführers teilweise auf-
gehoben worden (§ 18 Abs. 4 BG), ist nicht behauptet. Die
angefochtene Verfügung enthält darüber denn auch keinen
Entscheid. Auch wird nicht etwa geltend gemacht, der
Regierungsrat habe wenigstens teilweise über eine privat-
rechtliehe Einsprache entschieden, statt sie, wie § 98 BG
es für Einsprachen dieser Art vorschreibt, an den ordent-
lichen Richter zu verweisen.
Der Entscheid des Regierungsrates stellt also bloss fest,
dass von polizeilichen, öffentlichrechtlichen Gesichts-
punkten dem Bauvorhaben auf dem an die Parzelle des
Beschwerdeführers anstossenden Grundstück kein Hin-
dernis im Wege steht, dass das Bauvorhaben die Vor-
schriften des kantonalen Baugesetzes nicht verletzt.
Bei dieser Sachlage fehlt dem Beschwerdeführer die
Beschwerdelegitimation. Diese setzt eine Beeinträchtigung
der Rechtsstellung des Beschwerdeführers voraus. Daran
fehlt es, wenn, wie hier, ein öffentliches Interesse in Frage
steht, der Beschwerdeführer kein anderes Interesse vertritt,
als dasjenige, das der Gemeinderat und der Regierungsrat
von Amteswegen zu beachten berufen sind. Denn die
Wahrung öffentlicher Interessen kann nicht mit staats-
rechtlicher Beschwerde zur Geltung gebracht werden
(BGE 53 I 400, 59 I 79; Urteile vom 27. April 1945 i. S.
Leemann, 2. Juli 1945 i. S. Perren, 23. Februar 1948 i. S.
Friebel und 10. März 1948 i. S. Schwab).
3. -
Fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur
Sache, so ist diese auch insoweit nicht gegeben, als geltend
gemacht werden will, der Entscheid verletze Verfahrens-
vorschriften oder die der Partei durch das kantonale
Verfahren. N° 34.
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Baugesetz' gewährten Parteirechte. (Urteile vom 25. April
1946 i. S. Stolz mit Angabe weiterer Entscheide und vom
30. September 1946 i. S. Leuthardt).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
34. Auszug aus dem Urteil vom 3. Juni 1948 i. S. Immobilien-
gesellsehaft Berghof A.-G. gegen Architektur- und Baugesell-
schaft GmbH und Handelsgericht des Kantons Bern.
Art. 89 OG. Beginn des Fristenlaufes, wenn die schriftliche Zu-
stellung eines Vorentscheides über die örtliche Zuständigkeit
weder durch kantonales noch durch eidgenössisches Recht
vorgeschrieben ist.
Art. 89 OJ. Moment a compter duquel court le delai de recours
lorsqu'uue commuuication ecrite d'un jugemeut prejudiciel
sur une question de competence ratione loci n'est prescrite
ni par le droit cantonal ni par le droit federal.
Art. 89 DGF. Inizio deI termine' per ricorrere se nna notifica
scritta d'nna sentenza incidentale su una questione di compe-
tenza ratione loci non e ordinata ne dal diritto cantonale, ne
da quello fedarale.
Aus dem Tatbestand:
Am 21. April 1947 erhob die Beschwerdegegnerin gegen
die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons
Bern eine Forderungsklage. Die Beklagte machte örtliche
Unzuständigkeit des angerufenen Richters geltend. In der
Verhandlung vom 10. Oktober 1947 erklärte sich das
Handelsgericht als örtlich zuständig und verurteilte aus-
serdem die beiden Mitglieder des Verwaltungsrates der
Beschwerdeführerin wegen unrichtiger Parteiaussagen . zu
Haft. Das Urteil wurde in der Sitzung mündlich eröffnet;
es wurde beschlossen, den Entscheid dem. einen Mitglied
des Verwaltungsrates, das an der Verhandlung nicht anwe-
sen war, noch zu eröffnen und die Akten zwecks Einleitung
eines Strafverfahrens gegen die beiden Verwaltungsrats-
mitglieder der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. In der Folge,
d.h. am 28./29. Oktober 1947 wurde den Parteien das mit
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Staatsrooht .•
den Motiven versehene Urteil sowie eine Abschrift aus
dem Protokoll der Verhandlung zugestellt.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde von 28. November
1947 beantragt die Immobiliengesellschaft A.-G., den
Entscheid des Handelsgerichtes aufzuheben. Es wird
Verletzung der Art. 4 und 59 BV geltend gemacht.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge-
treten.
A'U8 den Erwägungen:
Nach Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche
Beschwerde binnen 30 Tagen von der nach dem kanto-
nalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des
Erlasses oder der Verfügung an gerechnet dem Bundes-
gericht einzureichen. Nach bernischem Recht (Art. 204
ZPO) ist das Urteil den Parteien mündlich zu eröffnen. Die
mündliche Eröffnung ist die nach dem kantonalen Recht
massgebende Kenntnisgabe an die Partei, welche die
Fristen für alllallige kantonale Rechtsmittel und damit
auch diejenige für die staatsrechliche Beschwerde in Lauf
setzt (LEucH zu Art. 204 Note 4, BGE 63 I 21).
Das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführerin,
d.h. ihrem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrl;tts-
mitglied im Anschluss an die öffentliche B.eratung des
Handelgerichtes am 10. Oktober 1947 mündlich eröffnet
worden. Da die staatsrechtliche Beschwerde erst am
28. November 1947 der Post übergeben wurde, ist sie,
sofern nicht Art. 89 Ab&. 2 OG zutrifft, verspätet.
Wenn nachträglich von Amtes wegen schriftliche Ent-
scheidungsgründe zugestellt werden, kann die staats-
rechtliche Beschwerde nach Abs. 2 von Art. 89 OG noch
innert 30 Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung
geführt werden. Die Beschwerdeführerin behauptet, das
Urteil sei ihr vom Handelsgericht nachträglich ohne ein
bezügliches Begehren noch in schriftlicher Ausfertigung
zugestellt worden, sodass sie die Beschwerde noch an die
schriftliche Zustellung habe anschliessen können.
Die schriftliche Zustellung geschieht von Amtes wegen,
wenn sie durch gesetzliche Vorschrift (unabhängig von
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!
Verfahren. N° 34.
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einem Begehren der Partei oder einem von ihr eingelegten
Rechtsmittel) vorgeschrieben ist (BGE 72 I 296). Ob dafür,
wie in Abs. I, lediglich das kantonale Recht in Betracht
lallt, oder ob die Anordnung auch aufBundesrecht zurück-
gehen kann, ist nicht ausdrücklich gesagt. Die Regel, dass
Fristbestimmungen in Prozessgesetzen eher einschränkend
auszulegen sind, dass nicht im Wege der Auslegung
Voraussetzungen geschaffen werden dürfen, die durch den
Wortlaut nicht mehr gedeckt sind, spricht dafür, dass
sich die Vorschrift zu schriftlicher Zustellung sowohl aus
dem kantonalen als dem eidgenössischen Recht ergeben
kann, mit der Folge, dass bei berufungslahigen Urteilen
die staatsrechtliche Beschwerde auch im Falle voraus-
gegangener mündlicher Eröffnung noch an die schriftliche
Zustellung angeschlossen werden könnte (Art. 51 lit. d
OG). Zur Frage braucht jedoch nicht abschliessend
Stellung genommen zu werden. Denn es besteht weder
eine kantonale noch eine Vorschrift des Bundesrechts, die
die Zustellung des schriftlichen Urteils an die Beschwerde-
führerin vorgeschrieben hätte. Die bernische Prozess-
ordnung sieht sie, wie bereits ausgeführt wurde, nicht von
Amtes wegen vor. Die Parteien können sie verlangen
(Art. 132 ZPO). Erfolgt Zustellung ohne solch ausdrück-
liches Verlangen, so ist sie doch nicht vorgeschrieben und
geschieht daher nicht von Amtes wegen im Sinne von
Abs. 2. Durch das eidgenössische Recht (OG) war das
Handelsgericht zu schriftlicher Urteilszustellung aber nicht
verpflichtet, weil das angefochtene Urteil nicht der Beru-
fung unterlag. Ein Vor- oder Zwischenentscheid über die
Zuständigkeit ist berufüngsfähig nur, wenn er bundesrecht-
liche Vorschriften über die Zuständigkeit verletzt (Art. 49
OG). Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren
keine derartige Vorschrift angerufen, noch hat der kanto-
nale Richter zu Unrecht angenommen, die Zuständigkeit
bestehe kraft hqndesrechtlicher Vorschrift. Auch wird in
der Beschwerdeschrift keine solche geltend gemacht. Art;
59 BN, den die Beschwerdeführerin als verletzt bezeichnet,
ist keine bundesrechtliche Zuständigkeitsvorschrift im
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Staatsrecht.
Sinne von Art. 49 OG (BGE 68 II 253, 72 I 176). Eine
Verletzung desselben war nach Art. 49 OG mit staatsrecht-
licher Beschwerde geltend zu machen.
35. Auszug aus dem Urteil vom 10. Juni 1948 i. S. Böhringer
und Konsorten gegen Grosser Rat des Kautons Basel-Stadt.
1. Art. 89 OG. Wenn die zuständige Behörde schon vor der Unter-
schriftensammlung verfügt, dass ein bestimmter Beschluss dem
Referendum nicht unterliegt, so ist, die staatsrechtliche Be-
schwerde wegen Missachtung der politischen Rechte der
Bürger an diese Verfügung anzuschliessen.
'
2. Das Gewohnheitsrecht vermag die geschriebene Verfassung nicht
abzuändern, sondern nur Lücken derselben auszufüllen.
1. Art. 89 OJ. Lorsque, des avant la reunion des signatures,
l'autorite competente decide qu'un decret determine n'est pas
s?umis au referendum, c'est contre cette decision qu'il y a
heu de former le recours de droit public pour violation des
droits politiques des citoyens.
.
2. Le droit coutumier ne peut pas modifier la constitution ecrite;
il ne peut servir qu'a en combler les lacunes.
1. Art. 89 OGP. Se gia prima dena raccolta delle firme l'auto-
rita competente decide che un determinato decreto non e
soggetto al referendum, il rieorso di diritto pubblieo per viola-
zione dei diritti politiei dei eittadini dev'essere diretto contro
questa decisione.
2. Il diritto consuetudinario non pub modificare la costituzione
seritta; esso pub servire soltanto a eolmarne le lacune.
A U8 dem Tatbestand:
A. -
Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom
2. Dezember 1889 bestimmt:
§ 29. Gesetze, sowie endgültige Grossratsbeschlüsse, die
weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, sollen der
Gesamtheit der Stimmberechtigten zur Annahme oder Ver-
werfung vorgelegt werden, wenn es von 1000 Stimmberech-
tigtenverlangt oder vom Grossen Rate beschlossen wird
(fakultatives Referendum).
Sie treten ~ Kraft, wenn binnen sechs Wochen, vom Tage
der VeröffentlIchung an gerechnet, dieses Verlangen nicht
gestellt wird.
§ 40. In der Befugnis des Grossen Rates liegt ferner die
Genehmigung des alljährlich vom Regierungsrat vorzulegenden
V{lranschlags über die Staatseinnahmen und -Ausgaben.
Seit Bestehen dieser Verfassung wurde der Budget-
beschluss des Grossen Rates stets als ein dem Referendum
unterstehender Erlass behandelt. Er wurde im Kantons-
Verfahren. NI> 35.
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blatt veröffentlicht und erst nach Ablauf der Referendums-
frist als in Rechtskraft erwachsen erklärt. Als es üblich
wurde, die Referendumsklausel in die Beschlüsse aufzu-
nehmen, erhielt er jeweilen den Nachsatz: « Dieser Be-
schluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. »
Das Referendum wurde erstmals gegen den Voransohlag
für das Jahr 1947 ergriffen. In einem Bericht über die
dadurch entstandene Rechtslage vertrat der Regierungsrat
die Auffassung, dass der Budgetbeschluss nach richtiger
Auslegung dem Referendum nicht zu unterstellen sei. Er
fügte bei, nachdem dies aber geschehen sei, gehe es nicht
an, dem Bürger das Recht des Referendums gerade in dem
Augenblicke zu bestreiten, wo es erstmals ergriffen worden
sei. Regierungsrat und Grosser Rat arbeiteten demnach
ein zweites Budget aus, das wiederum dem Referendum
unterstellt wurde, aber 1illangefochten blieb.
In einem Bericht vom 3./5. Februar 1948 über den
« Anzug» Dr. W. Meyer und Konsorten betreffend Budget-
referendum sprach sich der Regierungsrat erneut gegen
das Budgetreferendum aus. Der Grosse Rat pruchtete
dieser Ansicht, ohne grundsätzlich zu der Frage Stellung
zu nehmen, für das Budget des Jahres 1948 bei und
beschloss am 12. Februar 1948 mit 71 gegen 36 Stimmen,
die in den Antrag der Rechnungskommission zum Budget-
beschluss aufgenommene Referendumsklausel wegzulas-
sen. Demgemäss wurde der Budgetbeschluss für das Jahr
1948 im Kantonsblatt ohne Hinweis auf das Referendum
veröffentlicht und als sofort in Kraft getreten behandelt.
B. -
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. März
1948 stellen 6 in Basel-Stadt wohnhafte und stimmberech-
tigte Bürger das Rechtsbegehren, der vom Grossen Rat
erlassene Budgetbeschluss für das Jahr 1948 sei aufzu-
heben, eventuell sei festzustellen, dass er dem Referendum
unterliege.
Zur Begründung wird ausgeführt :
Infolge jahrzehntelanger Übung liege heute ein GewolLll-
heitsrecht vor, wonach der Budgetbeschluss dem fakultati-
ven Referendum unterstehe. Dieses sei auch gemäss § 29 KV