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70 Staatsrecht. von Amtes wegen nachträglich Entscheidungsgründe zu- gestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung geführt werden. » Dem Wortlaut dieser Bestimmung nach fällt wie eine durch kantonales Recht gebotene so auch eine vom Bundesrecht verlangte schriftliche Mitteilung des vollständigen Urteils in Betracht. Auf die allgemeine Fassung des Art. 89 Abs. 2 OG muss sich der Rechtsuchende verlassen können, sofern nicht unabweisliche Gründe für eine einschränkende Aus- legung vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall; vielmehr rechtfertigt der gesetzgeberische Grund dieser neuen Be- stimmung (wenn möglich einer Beschwerdeführung ins Blaue hinaus vorzubeugen, vgl. die Botschaft, Bundesblatt 1943 S. 140) deren Anwendung ohne Unterschied, ob die schriftliche Mitteilung nach kantonalem Recht oder von Bundesrechts wegen geboten ist. In BGE 74 I 169 wurde diese Frage noch offen gelassen, die oben dargelegte Lö- sung jedoch bereits erwogen. Beim Meinungsaustausch im vorliegenden Falle hat die staatsrechtliche Kammer sie nunmehr einhellig gebilligt. Auch darüber besteht Einig- keit, dass Art. 89 Aha. 2 OG nur solche Urteilsmitteilungen im Auge hat, die (wie dies eben nach Art. 51 Aha. 1 lit. d OG zutrifft) unbedingt und zwar an beide Parteien vorzu- nehmen sind (anders als die erst nach Einlegung einer Nichtigkeitsbeschwerde und nur an den Beschwerdeführer nach Art. 272 Abs. 1 Satz 2 BStP « ohne Verzug von Amtes wegen» vorzunehmende Zustellung; BGE 72 I 294). Kann sich somit die Beschwerdeführerin auf die am
5. August 1950 erfolgte schriftliche Zustellung (durch An- zeige, dass das Urteil zur Einsicht aufliege) berufen, so wurde der Fristbeginn weiterhin durch die bis zum 15. Au- gust andauernden Gerichtsferien verzögert (Art. 34 OG). Die am 9./10. September eingereichte staatsrechtliche Be- schwerde erweist sich damit als rechtzeitig. Vgl. auch Nr. 2 und 8. - Voir aussi n OS 2 et 8. Bundesrechtliohe Abgaben. N° 13. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
13. UrteU vom 2. Februar 1951 i. S. Kanton Basel-Stadt gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. 71 Stempelabgabe :
1. Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen über die Anwen- dung des Art. 2 StG fallen unter Art. III lit. a OG.
2. Langfristige, Fr. 30,000 übersteigende Darlehen sind von der eidg. Stempelabgabe dann ausgenonunen, wenn sie durch Grund- pfand sichergestellt sind (l\.rt. 11 Abs. Ilit. c StG). Das Schiffs- pfand nach Art. 38 ff. BG über das Schiffsregister (Schiffsver- schreibung) ist kein Grundpfand. Droit de timbre :-
1. Les litiges entre la Confooeration et les Cantons sur l'application de l'art. 2 LT rentrent au nombre des contestations regies par l'art. lli lit. a OJ.
2. Les prets a long terme depassant 30 000 fr. sont exoneres du, droit de timbre lorsqu'ils sont garantis par un gage immobilier (an. II al. Ilit. c LC). Le gage constitue sur un bateau confor- mement aux art. 38 88. de la loi fooerale sur le registre des bateaux (hypotheque sur bateau) n'est pas un gage inuno- bilier. Tal/Ba di bollo:
1. I litigi tra Confederazione e Cantoni sull'applicazione dell'art. 2 LB rientrano nelle contestazioni previste dall'art. Illiett. a OG.
72 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
2. I prestiti a lunga scadenza di un importo superiore a 30000 fr. sono esenti dalla tassa di bollo quando sono garantiti da pegno inunobiliare (art. 11 cp. 1 lett. c LB). Il pegno costituito su lma nave conformemente agli art. 38 sgg. della Iegge federale sul registro deI naviglio (ipoteca navaIe) non e un pegno immo- biliare. A. - Der Kanton Basel-Stadt hat gestützt auf Art. 111 lit. a OG verwaltungsrechtliche Klage gegen die Schwei- zerische Eidgenossenschaft erhoben mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die Errichtung von Schiffshypotheken auf Binnenschiffen im Sinne der Art. 38 ff. BG über das Schiffsregister vom 28. September 1923 (SchRG) nach Art. 41 bis BV unter die kantonale und nicht unter die - in Art. 11 Abs. llit. c BG über die Stempelabgaben vom 4. Ok- tober 1917/22. Dezember 1927 (StG) vorgesehene - eid- genössische Stempelsteuerpflicht falle. Es wird geltend ge- macht, die Bestellung solcher Hypotheken sei zum « Grund- stück- und Grundpfandverkehr » im Sinne des Art. 41 bis BV zu rechnen. Wohl seien die in das Schiffsregister auf- genommenen Binnenschiffe bewegliche Sachen, doch be- handle das SchRG sie wie Grundstücke, indem es sie für den Rechtsverkehr dem Immobiliarsachenrecht unter- werfe. Die von der eidgenössischen Steuerverwaltung ge- forderte Erhebung der eidgenössischen Stempelabgabe auch auf denjenigen langfristigen, Fr. 30,000 übersteigenden Krediten, welche durch Verschreibung von Binnen- schiffen sichergestellt sind, hätte für die Rheinschiffahrt eine Belastung zur Folge, wie sie in keinem andern Wirt- schaftszweig vorkomme. Um diese Benachteiligung zu vermeiden, müssten die Reedereien ihre Kredite kurz- fristig aufnehmen und immer wieder verlängern lassen, was mit grossen Unzukömmlichkeiten verbunden sei. B. - Die Schweizerische Eidgenossenschaft beantragt, die Klage sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass Darlehen, auf welche die Vorschriften von Art. II Abs. I lit. c StG zutreffen, auch dann der eidgenössischen Stempel- abgabe unterliegen, wenn sie durch Verpfändung von Binnenschiffen nach Art. 38 ff. SchRG sichergestellt sind. Bundesrechtliehe Abgaben. N° 13. 7S Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Die vorliegende Streitigkeit ist ein Anstand im Sinne des - auf Art. 41 bis Abs. 1 Satz 3 BV zurück- gehenden - Art. 2 StG, wonach Urkunden, welche die eidgenössische Stempelgesetzgebung mit einer Abgabe be- lastet oder als abgabefrei erklärt, sowie andere Urkunden welche dasselbe Rechtsverhältnis betreffen, von den Kan- tonen nicht mit Stempel- oder Registrierungsabgaben belegt werden dürfen. Solche Anstände sind vom Bundes- gericht im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach Art. 111 lit. a OG zu beurteilen, auch wenn am Verfahren keine Steuersubjekte, sondern nur Bund und Kantone als Träger der Steuerhoheit beteiligt sind. Wohl ist in Art. 2 Abs.2 StG vom staatsrechtlichen Verfahren die Rede. Damit ist indes, soweit es sich um Streitigkeiten zwischen Bundesbehörden einer- und kantonalen Behörden ander- seits handelt, nicht der Kompetenzkonflikt (Art. 113 Abs. 1 Ziff. 1 BV, Art. 175 Abs. 1 Ziff. 1 a.OG, Art. 83 lit. a OG) gemeint, sondern das Verfahren nach Art. 179 a.OG, in welchem das Bundesgericht als Staatsgerichtshof Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu beurteilen hatte, wenn sein Entscheid vom einen oder andern Teil angerufen wurde. Durch das VDG (Art. 18 lit.a, Art. 49 lit. g) wurde die in Art. 111 lit. ades OG von 1943 unverändert übernommene Bestimmung ein- geführt und Art. 179 a.OG aufgehoben. Dadurch wurde das in Art. 2 Abs. 2 StG vorgesehene staatsrechtliche Ver- fahren durch den direkten verwaltungsrechtlichen Prozess ersetzt (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des VDG, BBL 1925 II S.237). Auf die Feststellungsklage des Kantons Basel-Stadt ist einzutreten, da er am Feststellungsentscheid des Bun- desgerichtes ein rechtliches Interesse hat.
2. - Gemäss Art. 41 bis Abs. 1 BV erstreckt sich die Befugnis des Bundes, Stempelabgaben auf Urkunden des Handelsverkehrs zu erheben, nicht auf Urkunden des
74 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Grundstück- und Grundpfandverkehrs. Hierauf stützt sich die Vorschrift in Art. 11 Abs. 1 lit. c StG, dass Urkunden zum Nachweis oder zur Gutschrift von langfristigen Darlehensguthaben im Betrage von mehr als Fr. 30,000 der eidgenössischen Stempelabgabe dann nicht unterliegen, wenn für die Guthaben Grundpfänder bestellt oder Grund- pfandtitel hinterlegt sind, es sei denn, der Wert des Unter- pfandes stehe in einem offenbaren Missverhältnis zum Betrag des Guthabens. Die Frage ist, ob die im Schiffs- register eingetragenen und durch Verschreibung gemäss Art. 38 ff. SchRG verpfändbaren Binnenschiffe Grund- stücke, Grundpfänder im Sinne der eidgenössischen Stem- pelgesetzgebung sind. Die Erhebung von Stempel- und Registrierungsabgaben war seit der Helvetik mehr als ein Jahrhundert lang ausschliesslich Sache der Kantone. Die kantonale Stempel- gesetzgebung blieb indes im wesentlichen auf die Besteue- rung des Liegenschaftsverkehrs beschränkt, weil der Ver- kehr mit Mobiliarwerten über die Kantonsgrenzen hinaus- greift und daher von keinem Kanton ohne Gefahr der Schwächung seines eigenen Wirtschaftslebens beträcht- lichen Stempel- und Registrierup.gsabgaben unterworfen werden konnte. Anderseits machten die Kantone von der Möglichkeit, den Verkehr mit Liegenschaften mit solchen Abgaben zu belasten, in weitestem Umfange Gebrauch. Diese aithergebrachte Steuerquelle sollte ihnen bei der Einführung der eidgenössischen Stempelsteuer belassen werden. Der Bund nahm Rücksicht darauf, dass der Ver- kehr mit Liegenschaften « derart lokalisiert ist, dass hier kantonale Besteuerung grundsätzlich vor der bundesrecht- lichen den Vorzug verdient» (Botschaft des Bundesrates über die Einfügung eines Art. 41 bis und eines Art. 42 lit. g in die BV, BBl. 1916 IV S.544ff., 556). Das ist der Sinn der Einschränkung der Steuerhoheit des Bundes in Art. 41 bis BV und Art. 11 Abs. 1 lit. c StG. Danach kann aber die in Art. 38 ff. SchRG vorgesehene SchiffsversclITeibung nicht als Grundpfandbestellung ge- , Bundesroohtliche Abgaben. N° 13. 75 mäss Art. 11 Abs. 1 lit. c StG angesehen oder ihr gleich- gestellt werden. Sie gehört nicht zum Immobiliarverkehr im traditionellen Sinne. Sodann ist sie bei weitem nicht derart ortsgebunden wie die Verpfändung von Liegen- schaften. Ihr Objekt, das Schiff, ist seiner Natur nach eine bewegliche Sache. Es kann auch nicht etwa als Teil des Gebietes des Kantons, in welchem es seinen Heimathafen hat, betrachtet werden. Nichts rechtfertigt es, den Grund- satz, wonach schweizerische Schiffe unter gewissen Voraus- setzungen als schweizerisches Gebiet gelten (vgl. BRB über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge vom 9. April 1941, namentlich Art. 65; ferner BGE 74 1345 betreffend « praktische Exterritorialität» schweizerischer Rheinschiffe, welche fremdes Hoheitsgebiet durchfahren), auf das Ver- hältnis des Schiffes zum Kanton des Heimathafens zu übertragen ; er ist nur für das Verhältnis des Schiffes zum schweizerischen Gesamtstaat anerkannt und auch nur hier von praktischer Bedeutung. Hätte der Bund die Schiffs- verschreibung in stempelrechtlicher Beziehung der Grund- pfandbestellung und der Hinterlegung von Grundpfand- titeln gleichstellen wollen, so wäre Art. 11 Abs. 1 lit. c StG anders zu fassen gewesen. Es ist zu beachten, dass die Bestimmung erst durch die Novelle vom 22. Dezember 1927 eingeführt wurde, als das SchRG schon seit über drei Jahren in Kraft war. Unterliegen somit langfristige Darlehensguthaben im Betrage von mehr als Fr. 30,000 auch dann der eidge- nössischen Stempelabgabe, wenn sie durch Verschreibung von Binnenschiffen nach Art. 38 ff. SchRG sichergestellt sind, so ist der Kläger gemäss Art. 2 StG nicht befugt, die betreffenden Urkunden mit kantonalen Stempel- oder Registrierungsabgaben zu belegen.
3. - Wäre anzunehmen, Art. 11 Abs. 1 lit. c StG ver- stehe unter Grundpfandbestellung und Hinterlegung von Grundpfandtiteln genau dasselbe wie das Bundeszivil- recht, so könnte die Entscheidung nicht anders ausfallen. Zwar wurde durch das SchRG nicht nur ein blosses Pfand-
76 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. protokoll gleich jenem, welches nach Art. 885 ZGB der Viehverpfändung dient, geschaffen; dem Schiffsregister wurden vielmehr hinsichtlich der Begründung, Änderung und Aufhebung dinglicher Rechte an Schiffen die näm- lichen Funktionen beigelegt, die dem Grundbuch hin- sichtlich der Begründung, Änderung und Aufhebung dinglicher Rechte an Grundstücken zukommen (Art. 31 ff. SchRG). Das hat zur Folge, dass auf die Rechte an regi- strierten Schiffen in gewissen Richtungen die Grundsätze des Immobiliarsachenrechtes anwendbar sind und dass auch die Zwangsvollstreckung in solche Schiffe sich nicht mehr nach den für Mobilien geltenden Grundsätzen richten kann (Art. 54 ff. SchRG). Indes wird dadurch die rechtliche Natur des Schiffes als einer beweglichen Sache nicht verändert, und darauf kommt es an. Das SchRG geht nicht so weit wie das ZGB, welches in Art. 655 kraft einer Fiktion die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte schlechthin den Liegenschaften gleichstellt; es belässt den im Register eingetragenen Schiffen bewusst die Eigenschaft von Mo- bilien, indem es sie nur in gewissen Beziehungen, aus Gründen der Zweckmässigkeit, den für die Grundstücke massgebenden Regeln unterwirft (vgl. Botschaft des Bun- desrates zum Entwurf des SchRG, BBl. 1922 TII S. 1033 f., 1041 ff.; IlAAB, Komm. zum Sachenrecht, N.l zu Art. 655 ZGB). So bedürfen die Verträge auf Begründung von dinglichen Rechten an registrierten Schiffen zu ihrer Verbindlichkeit nicht der öffentlichen Beurkundung, son- dern bloss der einfachen Schriftform (Art. 32, 36, 41 SchRG). Ferner kann das registrierte Schiff nur mit der Nutzniessung und der der Grundpfandverschreibung nach- gebildeten Schiffsverschreibung, dagegen nicht mit andern Dienstbarkeiten, mit Grundlasten, Schuldbriefen und Gülten belastet werden (Art. 36, 38 ff. daselbst). Sodann hat die Löschung des Eigentumseintrages im Schiffs- register nicht immer den Verlust des Eigentums zur Folge; die Streichung des Schiffes im Register berührt das Eigen- Registers&Chen. N° 14. 77 tum nicht, weshalb für den Fall der Löschung des Eigen- tumseintrages durch Streichung des Schiffes die Vor- .schriften des ZGB über das Fahrniseigentum vorbehalten werden (Art. 35 SchRG). Nach alldem kann das durch Schiffsverschreibung begründete Pfandrecht nicht als Grundpfandrecht im Sinne des geltenden Zivilrechts auf- gefasst werden.
4. - Wie sich die Erhebung der eidgenössischen Stempel- .abgabe auf den durch Schiffsverschreibung sichergestellten langfristigen, Fr. 30,000 übersteigenden Darlehen für die schweizerische Rheinschiffahrt wirtschaftlich aus- wirkt, ist für die Anwendung des StG ohne Bedeutung. Sollte die Belastung sich als schwer tragbar erweisen, so könnte nur auf dem Wege der Gesetzgebung Abhilfe ge- schaffen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen.
11. REGISTERSACHEN RE GISTRES
14. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Mai 1951
i. S. Kübler gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum. Art. 14 Ab8. 1 Zilf. 2 MSchG. ..' . . Verwendung des Familiennamens als Marke; Unznlasslgkelt beI Täuschungsgefahr . Art. 14 al. 1 eh. 2 LMll'. Utilisation du nom de familie comme marque; elle n'est pas admissible lorsqu'elle cree un risque de confusion. Art. 14, ep. 1, ci/ra 2 LMll'. , . ., . Uso deI nome di famiglia come marca; e mammlsslbile quando crea un rischio di confusione. A. - Seit 1949 betreibt Paul Kübler ein eigenes Ge- ;schäft für den Handel en gros mit Fahrrädern und Fahrrad-