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72_II_192

BGE 72 II 192

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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192 Eisenbahnhaftpfiicht. N0 33. VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FEH

33. UrteD der ll. Zivllabteilonu vom 31. Mal 1948 1. S. Schilt gegen Rhätische Bahn A.-G. Ei8enbahnhaltpllicht (B1llldesgesetz vom 28. März 1905). Dem Reisenden. der während der Fahrt des Zuges das· Wagen- innere verlässt und die offene Plattform betritt. fällt (aus- nahmsweise) kein rechtserhebliches Selbstverschulden 1llld keine wissentliche Polizeiübertret1lllg zur Last. wenn er ·in: einen Wagen ohne Abort eingestiegen ist 1llld zur Benutz1lllg des Abortes in einen Wagen mit solcher Einrichtung hinüber- steigen will (Art. 1, 5 und 7 ERG). . Versorgerschaden (Art. 2 EHG, Art. 45 Abs. 3 OR). Verlust deS künftigen Versorgers ! Beschränkte Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. ResponsabiZiU des entrepriBea d6. ckemin de ler (loi· du 28 mars 1905). Le voyageur qui, monte clans un wagondßpourvu de cabinet, se rend, pendant la marche du train, sur la plate-forme ouverte pour gagner les W. C. d'un 'Rutre wagon. ne commetpas de faute et ne viole pas sciemment une prescription de police (a.rt. 1. 5 et 7 LRC). Perte de soutien (an. 2 LRC et 45 al. 3 CO). Quid en cas de perte d'un futur soutien ? Pouvoir d'examen limite du Tribunal federal. ReBpOWJabilitd delle impreae lerroviarie (legge federale 28 marzo 1905). TI viaggiatore ehe, salito in una carrozza sprovvista di latrina, va, durante la marcilJ. del treno, sulla piattaforma aperta per raggiungere la latrina d'un'altra. carrozza, non incorre in una colpa e non viola SQientemente uns prescrizione di poJizia (an. 1. 5 e 7 LRC). Perdita deI sostegno (an. 2 LRC e 45 cp. 3 CO). Perdita d'un sostegno futura t Esame limitato deI Tribunale federale. A. - Am 4. Mai 1941 wollte der Flab. Rekrut Joh. RudoH Sohilt nach einem Ausflug nach der Alp Grüm mit dem fahrplanmässig um 18.02 von Samedan abfahrenden Zuge der Hhä.timohen Bahn nach S-cha.nf zurüokkehren, wo er einquartiert war. Er bestieg einen alten Wagen, Eisenbahnha.ftpfticht. N0 33. 193 der laut Feststellung der Vorinstanz auf der Fahrt « stark rüttelte )). Zwisohen La Punt und Madulain erhob er.sioh von seinem Platze und trat duroh die äussere Wagentüre auf .die offene Plattform hinaus. Ungefähr 300 m vor der Station Madulain stürzte er in einer Linkskurve auf den Bahnkörper. Er erlitt mehrere Sohädelbrüohe und starb schon auf dem Weg zum Spital. B. -:- Seine verwitwete Mutter, die Klägerin, belangte die Rhätisohe Bahn für Fr. 1336.15 Bestattungskosten, Fr. 30,000.- Versorgersoha.den und Fr. 4000;-"- Genug- tuungssumme. Die Beklagte bestritt alle Ansprüche. Sie machte geltend, der Unfall sei ausschliesslich auf grobes Selbstverschulden Sohilts zurüokzuführen; das Öffnen der Türen und das Betreten offener Plattformen während der Fahrt seien gemäss· § 17 des Transport-Reglementes der sohweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffuntemeh- mungen vom 1. Januar 1894 (TR) verboten; Widerhand- lungen seien als Bahnpolizeiübertretungen zu ahnden. Das Kantonsgericht von Graubünden ha.t mit· Urteil vom 13. Dezember 1945 ·die Haftpflicht der Beklagten grundsätzlich bejaht und sie zum Ersatz der Bestattungs- kosten verurteilt. Die übrigen Klagebegehren hat es abge- wiesen. O. - Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht bean- tragt die Klägerin, es sei auch ihr Anspruoh auf Ersatz des Versorgerschadens in Höhe von Fr. 30,000.-, eventuell nach richterliohem Ermessen, zu schützen. Die Beklagte hat sioh der Berufung angeschlossen mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in. Erwägun.g :

1. - Wi,rd behn Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch getötet oder körperlioh verletzt, so ha.ftet der Inhaber tier Bahnunternehmung gemäss Art. 1 Abs. 1 EHG für den daraus entstandenen Schaden, sofern er nioht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder durch Verschulden des Getöteten oder Ver- 1a AB 72 II - 1946 194 Eisenba.hnbaftpflicht. N° 33. letzten verursacht ist. 'Wird nachgewiesen, dass höhere Gewalt, Dritt- oder Selbstverschulden die einzige adae- qua.~ Ursache des Unfalls darstellt, so entfällt die Haft- p:ßichtder Bahn vollständig. Ist der Unfall nicht allein auf das Versohulden des Verunfallten zurückzuführen, sondern hat ein Verschulden der Bahnorgane oder eine besondere Betriebsgefahr als Mitursache zu gelten, so kann der Riohter die Entschädigung gemäss Art. 5 EHG unter Würdigung aller Umstände nach Verhältnis ermässigen (BGE 68 II 266, 69 II 262, 71 II 120). Hat sich der Ver- unfallte duroh wissentliohe Übertretung polizeilioher Vor- sohriften in Berührung mit der Eisenbahn gebracht, so kann der Richter nach Art. 7 EHG die Ersatzpflioht ein- schränken oder von derselben ganz entbinden. Dass Schilt beim Betrieb der beklagten Bahnunter- nehmung verunfallt ist,steht ausser Streit. Anderseits unterliegt- es keinem Zweifel, dass der Unfall nicht einge- treten wäre, wenn Schilt das Wageninnere während der Fahrt nioht verlassen hätte, und dass er mit dem Öffnen der äussem Wagentüre . und dem Betreten der offenen Plattform derVorsohrift von § 17 TR zuwidergehandelt hat, sofern wenigstens nioht besondere Gründe sein Ver- halten rechtfertigten. Die Gefahren, die das Öffnen einer auf eine offene Plattform mündenden Türe und das Be- treten einer offenen Plattform während der Fahrt in sich schliesst, sind zudem für jeden nioht. ganz unerfahrenen Reisenden offenkundig. Wer während der Fa.hrt ohne Not eine solche Türe öffnet und eine solche Plattform betritt begeht daher selbst dann, wenn er das ausdrückliche Ver~ bot des §. 17 TR nioht kennt, eine Unvorsichtigkeit, die ihm gegebenenfalls als Selbstversohulden im Sinne von Art. 1 bezw. 5 EHG anzurechnen ist (vgl. BGE 68 II 268 oben, 269 Mitte). Die Einrede des Selbstverschuldens ist demnach im vorliegenden Falle begründet, wenn nioht besondere Umstände dem Verunfallten ausnahmsweise die Befugnis zum Öffnen der äussern Wagentüren und zum Betreten der offenen Plattform verliehen oder den von Eiaenbahnhaftpflioht. N° ~3. 195 ihm begangenen Fehler als so geringfügig erscheinen lassen, dass eine Besohränkung der Haftpflicht der Beklagten sich nioht reohtfertigt. Liegt im erwähnten Verhalten infolge besonderer Umstände kein (reohtserhebliohes) Selbstver- sohulden, so ist darin auoh keine wissentliohe Polizeiüber- tretung im Sinne des Art. 7 EHG zu erblioken, den die Beklagte offenbar neben Art. 1 und 5 EHG anrufen will. Wäre Sohilt eine wissentliohe übertretung von § 17 TR vorzuwerfen, so wäre im übrigen nooh. fraglioh, ob er « duroh » diese Übertretung « in Berührung mit der Eisen- bahn »gekommen sei, wie Art. 7 EHG es fordert. Naoh den tatsäohliohen Feststellungen der Vorinstanz, die die Beklagte vor Bundesgericht vergeblich wegen unriohtiger Beweiswürdigung anzufechten sucht (Art. 63 Abs. 2 OG), hat Schilt, als er seinen Platz und den Wagen verliess, zu seinem Kameraden Hotz gesagt, er müsse den Abort aufsuchen, und hat sich im Wagen, den Schiit und Hotz bestiegen hatten, kein solcher befunden. Den Be,... nutzern eines Wagens, in dem sich ~ein Abort befindet, muss es gestattet sein, nötigenfalls auch während der Fahrt des Zuges das Wageninnere zu verlassen und die offene Plattform zu übersohreiten, um sioh in einen . Wagen mit Abort zu begeben. Die Umstände rechtfertigten also das Verhalten Schllts. Ob er sicher wusste oder nur vermutete dass sioh in seinem Wagen kein Abort befinde, ist gleioh~ gültig, da die nähere Erkundigung, die ihm mangels siohern Wissens an sioh zuzumuten gewesen wäre, die ~iohtigkeit seiner Annahme bestätigt hätte, &<>dass er den Wagen wenig später dooh hätte verlassen müssen. Die Beklagte wendet allerdings ein, Sohilt hätte den Wagen während der Fahrt auch dann nioht verlassen dürfen, w:enn sich darin kein Abort befand, und wenn er das Bedürfnis hatte, einen solohen aufzusuchen, da er den Aufenthalt auf der nahen Station Madulain hiezu hätte benützen können. Den zur StatioI\8anIage gehörenden Abort aufzusuchen, war ihm jedoch sohon deshalbnioht zuzumuten, weiler auf diese Weise die Weiterfahrt des 196 Eisenbahnhaftp:fl.ioht. N0 33. Zuges hätte verpassen können. Es konnte ihm aber auch nicht unter allen Umständen zugemutet werden, den Halt auf der Station abzuwarten, um in einen Wagen mit Abort hinüberzusteigen. Die Vorinstanz stellt fest, dass er als Kantonsfremder sehr wahrscheinlich gar nicht genau gewusst habe, wie lange die Fahrt bis zur nächsten Station noch dauern werde, und hievon abgesehen ist sehr wohl möglich, dass ihm ein weiteres Zuwarten untunlich er- schien, ob er sich nun (wie. schon in Pontresina und Same- dan) unwohl fühlte und damit rechnete, er müsse sich erbrechen, was die Vorinstanz freilich nicht·annimmt, oder ob er den Abort zum üblichen Zweck aufsuchen wollte. Der erwähnte Einwand der Beklagten ist daher nicht stich- haltig. Wollte man aber noch annehmen, dass Schilt sich nicht völlig korrekt verhalten. habe, so wäre sein Ver- sohulden doch auf jeden Fall so unbedeutend, dass darin kein Grund zu finden wäre, die Haftpflicht der Beklagten aufzuheben oder auch nur zu ermässigen. Dass der vorausgegangene Alkoholgenuss Schilt in sei- nem Handeln beeinflusst habe, ist nicht erwiesen. Die Vorinstanz, die ihr Urteil anband einer geriohtsmedizini- sohen Expertise und der Aussagen des Zeugen Hotz gebildet hat, und deren tatsächliche Feststellungen für das Bundesgericht massgebend sind, verWirft diese Annahme ausdrüoklich .. Da somit· keine Tatsachen nachge.wiesen sind, die die Beklagte ganz oder teilweise von ihrer Haftpflicht befreien könnten, hat sie gemäss Art. 1 Abs. 1EHG für die Unfall- folgen voll einzustehen.

2. - Die Forderung auf Ersatz der Bestattungskosten (Art. 2 EHG) ist der Höhe nach nicht mehr bestritten. 3.- Bei der Beurteilung der Forderung ausVersorger- schaden ist die Vorinstanz mit Recht davon ausgegangen, dass als Versorgerim Sinne von Art. 2 EHG (und Art. 45 Abs. 3 OR) nioht nur zu gelten hat, wer den Unterstütz- ungsbedürftigen zur Zeit des tödlichen Unfalls tatsächlich schon unterstützt hat, sondern auch, wer ihn nach der J Eisenbahnhaftp:fl.ioht. N0 33. 197 Lebenserfahrung in mehr oder weniger naher Zukunft unterstützt hätte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre (BGE58 II 37 E. 6, 217 E. 4, 62 II 58 f.). Dass Sohilt die Klägerin noch nicht unterstützt hat, ist unbestritten. Ob er es später getan hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, ist im wesentliohen eine Tat- und Ermessensfrage, sodass dem Bundesgericht in diesem Punkte nur eine besohränkte Überprüfungsbefugnis zusteht (BGE 57 II 56, 66 II 203). Die Vorinstanz hat entschieden, die zur Zeit des Unfalls 47jährige Klägerin habe in ihrem veruiüallten Sohne schon deswegen nicht ihren künftigen Versorger verloren, weil sie sehr wahrscheinlich nach dem Übergang des von Vater Sohilt hinterlassenen und von ihr geführten Geschäftes an ihren Sohn den dazu gehörenden Gasthof weiterhin geleitet und dabei noch sehr lange ihr Auskommen gefunden hätte, und weil sie im übrigen von ihrem Manne ein kleines Ver':' mögen geerbt habe, das sich nun noch um ihren Erbanteil am väterlichen Erbe des Verunfallten vermehre~ In diesem Entscheid liegt keine Bundesrechtsverletzung. Dass die Klägerin heute kränklich und arbeitsunfähig sei, ist eine neue Behauptung, die das Bundesgericht gemäss Art .. 55 lit. c OG nicht hören kann.

4. ~ (Genugtuungsanspruch; . Nichteintreten mangels genügenden Berufungsantrags. ) Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Haupt- und die Anschlussberufung werden abge- wiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes von Grau- bünden vom 13. Dezember 1945 bestätigt.