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72_II_192

BGE 72 II 192

Bundesgericht (BGE) · 1946-01-01 · Deutsch CH
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192

Eisenbahnhaftpfiicht. N0 33.

VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FEH

33. UrteD der ll. Zivllabteilonu vom 31. Mal 1948 1. S. Schilt

gegen Rhätische Bahn A.-G.

Ei8enbahnhaltpllicht (B1llldesgesetz vom 28. März 1905).

Dem Reisenden. der während der Fahrt des Zuges das· Wagen-

innere verlässt und die offene Plattform betritt. fällt (aus-

nahmsweise) kein rechtserhebliches Selbstverschulden 1llld

keine wissentliche Polizeiübertret1lllg zur Last. wenn er ·in:

einen Wagen ohne Abort eingestiegen ist 1llld zur Benutz1lllg

des Abortes in einen Wagen mit solcher Einrichtung hinüber-

steigen will (Art. 1, 5 und 7 ERG).

.

Versorgerschaden (Art. 2 EHG, Art. 45 Abs. 3 OR). Verlust deS

künftigen Versorgers ! Beschränkte Überprüfungsbefugnis des

Bundesgerichts.

ResponsabiZiU des entrepriBea d6. ckemin de ler (loi· du 28 mars

1905).

Le voyageur qui, monte clans un wagondßpourvu de cabinet,

se rend, pendant la marche du train, sur la plate-forme ouverte

pour gagner les W. C. d'un 'Rutre wagon. ne commetpas de

faute et ne viole pas sciemment une prescription de police

(a.rt. 1. 5 et 7 LRC).

Perte de soutien (an. 2 LRC et 45 al. 3 CO). Quid en cas de perte

d'un futur soutien ? Pouvoir d'examen limite du Tribunal

federal.

ReBpOWJabilitd delle impreae lerroviarie (legge federale 28 marzo

1905).

TI viaggiatore ehe, salito in una carrozza sprovvista di latrina,

va, durante la marcilJ. del treno, sulla piattaforma aperta per

raggiungere la latrina d'un'altra. carrozza, non incorre in una

colpa e non viola SQientemente uns prescrizione di poJizia

(an. 1. 5 e 7 LRC).

Perdita deI sostegno (an. 2 LRC e 45 cp. 3 CO). Perdita d'un

sostegno futura t Esame limitato deI Tribunale federale.

A. -

Am 4. Mai 1941 wollte der Flab. Rekrut Joh.

RudoH Sohilt nach einem Ausflug nach der Alp Grüm mit

dem fahrplanmässig um 18.02 von Samedan abfahrenden

Zuge der Hhä.timohen Bahn nach S-cha.nf zurüokkehren,

wo er einquartiert war. Er bestieg einen alten Wagen,

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der laut Feststellung der Vorinstanz auf der Fahrt « stark

rüttelte)). Zwisohen La Punt und Madulain erhob er.sioh

von seinem Platze und trat duroh die äussere Wagentüre

auf .die offene Plattform hinaus. Ungefähr 300 m vor der

Station Madulain stürzte er in einer Linkskurve auf den

Bahnkörper. Er erlitt mehrere Sohädelbrüohe und starb

schon auf dem Weg zum Spital.

B. -:- Seine verwitwete Mutter, die Klägerin, belangte

die Rhätisohe Bahn für Fr. 1336.15 Bestattungskosten,

Fr. 30,000.- Versorgersoha.den und Fr. 4000;-"- Genug-

tuungssumme. Die Beklagte bestritt alle Ansprüche. Sie

machte geltend, der Unfall sei ausschliesslich auf grobes

Selbstverschulden Sohilts zurüokzuführen; das Öffnen der

Türen und das Betreten offener Plattformen während der

Fahrt seien gemäss· § 17 des Transport-Reglementes der

sohweizerischen Eisenbahn-

und Dampfschiffuntemeh-

mungen vom 1. Januar 1894 (TR) verboten; Widerhand-

lungen seien als Bahnpolizeiübertretungen zu ahnden.

Das Kantonsgericht von Graubünden ha.t mit· Urteil

vom 13. Dezember 1945 ·die Haftpflicht der Beklagten

grundsätzlich bejaht und sie zum Ersatz der Bestattungs-

kosten verurteilt. Die übrigen Klagebegehren hat es abge-

wiesen.

O. -

Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht bean-

tragt die Klägerin, es sei auch ihr Anspruoh auf Ersatz des

Versorgerschadens in Höhe von Fr. 30,000.-, eventuell

nach richterliohem Ermessen, zu schützen.

Die Beklagte hat sioh der Berufung angeschlossen mit

dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in. Erwägun.g :

1. -

Wi,rd behn Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch

getötet oder körperlioh verletzt, so ha.ftet der Inhaber

tier Bahnunternehmung gemäss Art. 1 Abs. 1 EHG für

den daraus entstandenen Schaden, sofern er nioht beweist,

dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden

Dritter oder durch Verschulden des Getöteten oder Ver-

1a

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Eisenba.hnbaftpflicht. N° 33.

letzten verursacht ist. 'Wird nachgewiesen, dass höhere

Gewalt, Dritt- oder Selbstverschulden die einzige adae-

qua.~ Ursache des Unfalls darstellt, so entfällt die Haft-

p:ßichtder Bahn vollständig. Ist der Unfall nicht allein auf

das Versohulden des Verunfallten zurückzuführen, sondern

hat ein Verschulden der Bahnorgane oder eine besondere

Betriebsgefahr als Mitursache zu gelten, so kann der

Riohter die Entschädigung gemäss Art. 5 EHG unter

Würdigung aller Umstände nach Verhältnis ermässigen

(BGE 68 II 266, 69 II 262, 71 II 120). Hat sich der Ver-

unfallte duroh wissentliohe Übertretung polizeilioher Vor-

sohriften in Berührung mit der Eisenbahn gebracht, so

kann der Richter nach Art. 7 EHG die Ersatzpflioht ein-

schränken oder von derselben ganz entbinden.

Dass Schilt beim Betrieb der beklagten Bahnunter-

nehmung verunfallt ist,steht ausser Streit. Anderseits

unterliegt- es keinem Zweifel, dass der Unfall nicht einge-

treten wäre, wenn Schilt das Wageninnere während der

Fahrt nioht verlassen hätte, und dass er mit dem Öffnen

der äussem Wagentüre . und dem Betreten der offenen

Plattform derVorsohrift von § 17 TR zuwidergehandelt

hat, sofern wenigstens nioht besondere Gründe sein Ver-

halten rechtfertigten. Die Gefahren, die das Öffnen einer

auf eine offene Plattform mündenden Türe und das Be-

treten einer offenen Plattform während der Fahrt in sich

schliesst, sind zudem für jeden nioht. ganz unerfahrenen

Reisenden offenkundig. Wer während der Fa.hrt ohne Not

eine solche Türe öffnet und eine solche Plattform betritt

begeht daher selbst dann, wenn er das ausdrückliche Ver~

bot des §. 17 TR nioht kennt, eine Unvorsichtigkeit, die

ihm gegebenenfalls als Selbstversohulden im Sinne von

Art. 1 bezw. 5 EHG anzurechnen ist (vgl. BGE 68 II 268

oben, 269 Mitte). Die Einrede des Selbstverschuldens ist

demnach im vorliegenden Falle begründet, wenn nioht

besondere Umstände dem Verunfallten ausnahmsweise die

Befugnis zum Öffnen der äussern Wagentüren und zum

Betreten der offenen Plattform verliehen oder den von

Eiaenbahnhaftpflioht. N° ~3.

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ihm begangenen Fehler als so geringfügig erscheinen lassen,

dass eine Besohränkung der Haftpflicht der Beklagten sich

nioht reohtfertigt. Liegt im erwähnten Verhalten infolge

besonderer Umstände kein (reohtserhebliohes) Selbstver-

sohulden, so ist darin auoh keine wissentliohe Polizeiüber-

tretung im Sinne des Art. 7 EHG zu erblioken, den die

Beklagte offenbar neben Art. 1 und 5 EHG anrufen will.

Wäre Sohilt eine wissentliohe übertretung von § 17 TR

vorzuwerfen, so wäre im übrigen nooh. fraglioh, ob er

« duroh » diese Übertretung « in Berührung mit der Eisen-

bahn »gekommen sei, wie Art. 7 EHG es fordert.

Naoh den tatsäohliohen Feststellungen der Vorinstanz,

die die Beklagte vor Bundesgericht vergeblich wegen

unriohtiger Beweiswürdigung anzufechten sucht (Art. 63

Abs. 2 OG), hat Schilt, als er seinen Platz und den Wagen

verliess, zu seinem Kameraden Hotz gesagt, er müsse den

Abort aufsuchen, und hat sich im Wagen, den Schiit und

Hotz bestiegen hatten, kein solcher befunden. Den Be,...

nutzern eines Wagens, in dem sich ~ein Abort befindet,

muss es gestattet sein, nötigenfalls auch während der Fahrt

des Zuges das Wageninnere zu verlassen und die offene

Plattform zu übersohreiten, um sioh in einen . Wagen mit

Abort zu begeben. Die Umstände rechtfertigten also das

Verhalten Schllts. Ob er sicher wusste oder nur vermutete

dass sioh in seinem Wagen kein Abort befinde, ist gleioh~

gültig, da die nähere Erkundigung, die ihm mangels

siohern Wissens an sioh zuzumuten gewesen wäre, die

~iohtigkeit seiner Annahme bestätigt hätte, &<>dass er

den Wagen wenig später dooh hätte verlassen müssen.

Die Beklagte wendet allerdings ein, Sohilt hätte den

Wagen während der Fahrt auch dann nioht verlassen

dürfen, w:enn sich darin kein Abort befand, und wenn er

das Bedürfnis hatte, einen solohen aufzusuchen, da er den

Aufenthalt auf der nahen Station Madulain hiezu hätte

benützen können. Den zur StatioI\8anIage gehörenden

Abort aufzusuchen, war ihm jedoch sohon deshalbnioht

zuzumuten, weiler auf diese Weise die Weiterfahrt des

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Eisenbahnhaftp:fl.ioht. N0 33.

Zuges hätte verpassen können. Es konnte ihm aber auch

nicht unter allen Umständen zugemutet werden, den Halt

auf der Station abzuwarten, um in einen Wagen mit

Abort hinüberzusteigen. Die Vorinstanz stellt fest, dass

er als Kantonsfremder sehr wahrscheinlich gar nicht genau

gewusst habe, wie lange die Fahrt bis zur nächsten Station

noch dauern werde, und hievon abgesehen ist sehr wohl

möglich, dass ihm ein weiteres Zuwarten untunlich er-

schien, ob er sich nun (wie. schon in Pontresina und Same-

dan) unwohl fühlte und damit rechnete, er müsse sich

erbrechen, was die Vorinstanz freilich nicht·annimmt, oder

ob er den Abort zum üblichen Zweck aufsuchen wollte.

Der erwähnte Einwand der Beklagten ist daher nicht stich-

haltig. Wollte man aber noch annehmen, dass Schilt sich

nicht völlig korrekt verhalten. habe, so wäre sein Ver-

sohulden doch auf jeden Fall so unbedeutend, dass darin

kein Grund zu finden wäre, die Haftpflicht der Beklagten

aufzuheben oder auch nur zu ermässigen.

Dass der vorausgegangene Alkoholgenuss Schilt in sei-

nem Handeln beeinflusst habe, ist nicht erwiesen. Die

Vorinstanz, die ihr Urteil anband einer geriohtsmedizini-

sohen Expertise und der Aussagen des Zeugen Hotz

gebildet hat, und deren tatsächliche Feststellungen für das

Bundesgericht massgebend sind, verWirft diese Annahme

ausdrüoklich ..

Da somit· keine Tatsachen nachge.wiesen sind, die die

Beklagte ganz oder teilweise von ihrer Haftpflicht befreien

könnten, hat sie gemäss Art. 1 Abs. 1EHG für die Unfall-

folgen voll einzustehen.

2. -

Die Forderung auf Ersatz der Bestattungskosten

(Art. 2 EHG) ist der Höhe nach nicht mehr bestritten.

3.- Bei der Beurteilung der Forderung ausVersorger-

schaden ist die Vorinstanz mit Recht davon ausgegangen,

dass als Versorgerim Sinne von Art. 2 EHG (und Art. 45

Abs. 3 OR) nioht nur zu gelten hat, wer den Unterstütz-

ungsbedürftigen zur Zeit des tödlichen Unfalls tatsächlich

schon unterstützt hat, sondern auch, wer ihn nach der

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Eisenbahnhaftp:fl.ioht. N0 33.

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Lebenserfahrung in mehr oder weniger naher Zukunft

unterstützt hätte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre

(BGE58 II 37 E. 6, 217 E. 4, 62 II 58 f.). Dass Sohilt die

Klägerin noch nicht unterstützt hat, ist unbestritten. Ob

er es später getan hätte, wenn er am Leben geblieben wäre,

ist im wesentliohen eine Tat- und Ermessensfrage, sodass

dem Bundesgericht in diesem Punkte nur eine besohränkte

Überprüfungsbefugnis zusteht (BGE 57 II 56, 66 II 203).

Die Vorinstanz hat entschieden, die zur Zeit des Unfalls

47jährige Klägerin habe in ihrem veruiüallten Sohne schon

deswegen nicht ihren künftigen Versorger verloren, weil

sie sehr wahrscheinlich nach dem Übergang des von Vater

Sohilt hinterlassenen und von ihr geführten Geschäftes an

ihren Sohn den dazu gehörenden Gasthof weiterhin geleitet

und dabei noch sehr lange ihr Auskommen gefunden hätte,

und weil sie im übrigen von ihrem Manne ein kleines Ver':'

mögen geerbt habe, das sich nun noch um ihren Erbanteil

am väterlichen Erbe des Verunfallten vermehre~ In diesem

Entscheid liegt keine Bundesrechtsverletzung. Dass die

Klägerin heute kränklich und arbeitsunfähig sei, ist eine

neue Behauptung, die das Bundesgericht gemäss Art .. 55

lit. c OG nicht hören kann.

4. ~ (Genugtuungsanspruch; . Nichteintreten mangels

genügenden Berufungsantrags.)

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Haupt- und die Anschlussberufung werden abge-

wiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes von Grau-

bünden vom 13. Dezember 1945 bestätigt.