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Eisenbahnhaftpfiicht. N0 33.
VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FEH
33. UrteD der ll. Zivllabteilonu vom 31. Mal 1948 1. S. Schilt
gegen Rhätische Bahn A.-G.
Ei8enbahnhaltpllicht (B1llldesgesetz vom 28. März 1905).
Dem Reisenden. der während der Fahrt des Zuges das· Wagen-
innere verlässt und die offene Plattform betritt. fällt (aus-
nahmsweise) kein rechtserhebliches Selbstverschulden 1llld
keine wissentliche Polizeiübertret1lllg zur Last. wenn er ·in:
einen Wagen ohne Abort eingestiegen ist 1llld zur Benutz1lllg
des Abortes in einen Wagen mit solcher Einrichtung hinüber-
steigen will (Art. 1, 5 und 7 ERG).
.
Versorgerschaden (Art. 2 EHG, Art. 45 Abs. 3 OR). Verlust deS
künftigen Versorgers ! Beschränkte Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts.
ResponsabiZiU des entrepriBea d6. ckemin de ler (loi· du 28 mars
1905).
Le voyageur qui, monte clans un wagondßpourvu de cabinet,
se rend, pendant la marche du train, sur la plate-forme ouverte
pour gagner les W. C. d'un 'Rutre wagon. ne commetpas de
faute et ne viole pas sciemment une prescription de police
(a.rt. 1. 5 et 7 LRC).
Perte de soutien (an. 2 LRC et 45 al. 3 CO). Quid en cas de perte
d'un futur soutien ? Pouvoir d'examen limite du Tribunal
federal.
ReBpOWJabilitd delle impreae lerroviarie (legge federale 28 marzo
1905).
TI viaggiatore ehe, salito in una carrozza sprovvista di latrina,
va, durante la marcilJ. del treno, sulla piattaforma aperta per
raggiungere la latrina d'un'altra. carrozza, non incorre in una
colpa e non viola SQientemente uns prescrizione di poJizia
(an. 1. 5 e 7 LRC).
Perdita deI sostegno (an. 2 LRC e 45 cp. 3 CO). Perdita d'un
sostegno futura t Esame limitato deI Tribunale federale.
A. -
Am 4. Mai 1941 wollte der Flab. Rekrut Joh.
RudoH Sohilt nach einem Ausflug nach der Alp Grüm mit
dem fahrplanmässig um 18.02 von Samedan abfahrenden
Zuge der Hhä.timohen Bahn nach S-cha.nf zurüokkehren,
wo er einquartiert war. Er bestieg einen alten Wagen,
Eisenbahnha.ftpfticht. N0 33.
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der laut Feststellung der Vorinstanz auf der Fahrt « stark
rüttelte)). Zwisohen La Punt und Madulain erhob er.sioh
von seinem Platze und trat duroh die äussere Wagentüre
auf .die offene Plattform hinaus. Ungefähr 300 m vor der
Station Madulain stürzte er in einer Linkskurve auf den
Bahnkörper. Er erlitt mehrere Sohädelbrüohe und starb
schon auf dem Weg zum Spital.
B. -:- Seine verwitwete Mutter, die Klägerin, belangte
die Rhätisohe Bahn für Fr. 1336.15 Bestattungskosten,
Fr. 30,000.- Versorgersoha.den und Fr. 4000;-"- Genug-
tuungssumme. Die Beklagte bestritt alle Ansprüche. Sie
machte geltend, der Unfall sei ausschliesslich auf grobes
Selbstverschulden Sohilts zurüokzuführen; das Öffnen der
Türen und das Betreten offener Plattformen während der
Fahrt seien gemäss· § 17 des Transport-Reglementes der
sohweizerischen Eisenbahn-
und Dampfschiffuntemeh-
mungen vom 1. Januar 1894 (TR) verboten; Widerhand-
lungen seien als Bahnpolizeiübertretungen zu ahnden.
Das Kantonsgericht von Graubünden ha.t mit· Urteil
vom 13. Dezember 1945 ·die Haftpflicht der Beklagten
grundsätzlich bejaht und sie zum Ersatz der Bestattungs-
kosten verurteilt. Die übrigen Klagebegehren hat es abge-
wiesen.
O. -
Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht bean-
tragt die Klägerin, es sei auch ihr Anspruoh auf Ersatz des
Versorgerschadens in Höhe von Fr. 30,000.-, eventuell
nach richterliohem Ermessen, zu schützen.
Die Beklagte hat sioh der Berufung angeschlossen mit
dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in. Erwägun.g :
1. -
Wi,rd behn Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch
getötet oder körperlioh verletzt, so ha.ftet der Inhaber
tier Bahnunternehmung gemäss Art. 1 Abs. 1 EHG für
den daraus entstandenen Schaden, sofern er nioht beweist,
dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden
Dritter oder durch Verschulden des Getöteten oder Ver-
1a
AB 72 II -
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Eisenba.hnbaftpflicht. N° 33.
letzten verursacht ist. 'Wird nachgewiesen, dass höhere
Gewalt, Dritt- oder Selbstverschulden die einzige adae-
qua.~ Ursache des Unfalls darstellt, so entfällt die Haft-
p:ßichtder Bahn vollständig. Ist der Unfall nicht allein auf
das Versohulden des Verunfallten zurückzuführen, sondern
hat ein Verschulden der Bahnorgane oder eine besondere
Betriebsgefahr als Mitursache zu gelten, so kann der
Riohter die Entschädigung gemäss Art. 5 EHG unter
Würdigung aller Umstände nach Verhältnis ermässigen
(BGE 68 II 266, 69 II 262, 71 II 120). Hat sich der Ver-
unfallte duroh wissentliohe Übertretung polizeilioher Vor-
sohriften in Berührung mit der Eisenbahn gebracht, so
kann der Richter nach Art. 7 EHG die Ersatzpflioht ein-
schränken oder von derselben ganz entbinden.
Dass Schilt beim Betrieb der beklagten Bahnunter-
nehmung verunfallt ist,steht ausser Streit. Anderseits
unterliegt- es keinem Zweifel, dass der Unfall nicht einge-
treten wäre, wenn Schilt das Wageninnere während der
Fahrt nioht verlassen hätte, und dass er mit dem Öffnen
der äussem Wagentüre . und dem Betreten der offenen
Plattform derVorsohrift von § 17 TR zuwidergehandelt
hat, sofern wenigstens nioht besondere Gründe sein Ver-
halten rechtfertigten. Die Gefahren, die das Öffnen einer
auf eine offene Plattform mündenden Türe und das Be-
treten einer offenen Plattform während der Fahrt in sich
schliesst, sind zudem für jeden nioht. ganz unerfahrenen
Reisenden offenkundig. Wer während der Fa.hrt ohne Not
eine solche Türe öffnet und eine solche Plattform betritt
begeht daher selbst dann, wenn er das ausdrückliche Ver~
bot des §. 17 TR nioht kennt, eine Unvorsichtigkeit, die
ihm gegebenenfalls als Selbstversohulden im Sinne von
Art. 1 bezw. 5 EHG anzurechnen ist (vgl. BGE 68 II 268
oben, 269 Mitte). Die Einrede des Selbstverschuldens ist
demnach im vorliegenden Falle begründet, wenn nioht
besondere Umstände dem Verunfallten ausnahmsweise die
Befugnis zum Öffnen der äussern Wagentüren und zum
Betreten der offenen Plattform verliehen oder den von
Eiaenbahnhaftpflioht. N° ~3.
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ihm begangenen Fehler als so geringfügig erscheinen lassen,
dass eine Besohränkung der Haftpflicht der Beklagten sich
nioht reohtfertigt. Liegt im erwähnten Verhalten infolge
besonderer Umstände kein (reohtserhebliohes) Selbstver-
sohulden, so ist darin auoh keine wissentliohe Polizeiüber-
tretung im Sinne des Art. 7 EHG zu erblioken, den die
Beklagte offenbar neben Art. 1 und 5 EHG anrufen will.
Wäre Sohilt eine wissentliohe übertretung von § 17 TR
vorzuwerfen, so wäre im übrigen nooh. fraglioh, ob er
« duroh » diese Übertretung « in Berührung mit der Eisen-
bahn »gekommen sei, wie Art. 7 EHG es fordert.
Naoh den tatsäohliohen Feststellungen der Vorinstanz,
die die Beklagte vor Bundesgericht vergeblich wegen
unriohtiger Beweiswürdigung anzufechten sucht (Art. 63
Abs. 2 OG), hat Schilt, als er seinen Platz und den Wagen
verliess, zu seinem Kameraden Hotz gesagt, er müsse den
Abort aufsuchen, und hat sich im Wagen, den Schiit und
Hotz bestiegen hatten, kein solcher befunden. Den Be,...
nutzern eines Wagens, in dem sich ~ein Abort befindet,
muss es gestattet sein, nötigenfalls auch während der Fahrt
des Zuges das Wageninnere zu verlassen und die offene
Plattform zu übersohreiten, um sioh in einen . Wagen mit
Abort zu begeben. Die Umstände rechtfertigten also das
Verhalten Schllts. Ob er sicher wusste oder nur vermutete
dass sioh in seinem Wagen kein Abort befinde, ist gleioh~
gültig, da die nähere Erkundigung, die ihm mangels
siohern Wissens an sioh zuzumuten gewesen wäre, die
~iohtigkeit seiner Annahme bestätigt hätte, &<>dass er
den Wagen wenig später dooh hätte verlassen müssen.
Die Beklagte wendet allerdings ein, Sohilt hätte den
Wagen während der Fahrt auch dann nioht verlassen
dürfen, w:enn sich darin kein Abort befand, und wenn er
das Bedürfnis hatte, einen solohen aufzusuchen, da er den
Aufenthalt auf der nahen Station Madulain hiezu hätte
benützen können. Den zur StatioI\8anIage gehörenden
Abort aufzusuchen, war ihm jedoch sohon deshalbnioht
zuzumuten, weiler auf diese Weise die Weiterfahrt des
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Eisenbahnhaftp:fl.ioht. N0 33.
Zuges hätte verpassen können. Es konnte ihm aber auch
nicht unter allen Umständen zugemutet werden, den Halt
auf der Station abzuwarten, um in einen Wagen mit
Abort hinüberzusteigen. Die Vorinstanz stellt fest, dass
er als Kantonsfremder sehr wahrscheinlich gar nicht genau
gewusst habe, wie lange die Fahrt bis zur nächsten Station
noch dauern werde, und hievon abgesehen ist sehr wohl
möglich, dass ihm ein weiteres Zuwarten untunlich er-
schien, ob er sich nun (wie. schon in Pontresina und Same-
dan) unwohl fühlte und damit rechnete, er müsse sich
erbrechen, was die Vorinstanz freilich nicht·annimmt, oder
ob er den Abort zum üblichen Zweck aufsuchen wollte.
Der erwähnte Einwand der Beklagten ist daher nicht stich-
haltig. Wollte man aber noch annehmen, dass Schilt sich
nicht völlig korrekt verhalten. habe, so wäre sein Ver-
sohulden doch auf jeden Fall so unbedeutend, dass darin
kein Grund zu finden wäre, die Haftpflicht der Beklagten
aufzuheben oder auch nur zu ermässigen.
Dass der vorausgegangene Alkoholgenuss Schilt in sei-
nem Handeln beeinflusst habe, ist nicht erwiesen. Die
Vorinstanz, die ihr Urteil anband einer geriohtsmedizini-
sohen Expertise und der Aussagen des Zeugen Hotz
gebildet hat, und deren tatsächliche Feststellungen für das
Bundesgericht massgebend sind, verWirft diese Annahme
ausdrüoklich ..
Da somit· keine Tatsachen nachge.wiesen sind, die die
Beklagte ganz oder teilweise von ihrer Haftpflicht befreien
könnten, hat sie gemäss Art. 1 Abs. 1EHG für die Unfall-
folgen voll einzustehen.
2. -
Die Forderung auf Ersatz der Bestattungskosten
(Art. 2 EHG) ist der Höhe nach nicht mehr bestritten.
3.- Bei der Beurteilung der Forderung ausVersorger-
schaden ist die Vorinstanz mit Recht davon ausgegangen,
dass als Versorgerim Sinne von Art. 2 EHG (und Art. 45
Abs. 3 OR) nioht nur zu gelten hat, wer den Unterstütz-
ungsbedürftigen zur Zeit des tödlichen Unfalls tatsächlich
schon unterstützt hat, sondern auch, wer ihn nach der
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Lebenserfahrung in mehr oder weniger naher Zukunft
unterstützt hätte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre
(BGE58 II 37 E. 6, 217 E. 4, 62 II 58 f.). Dass Sohilt die
Klägerin noch nicht unterstützt hat, ist unbestritten. Ob
er es später getan hätte, wenn er am Leben geblieben wäre,
ist im wesentliohen eine Tat- und Ermessensfrage, sodass
dem Bundesgericht in diesem Punkte nur eine besohränkte
Überprüfungsbefugnis zusteht (BGE 57 II 56, 66 II 203).
Die Vorinstanz hat entschieden, die zur Zeit des Unfalls
47jährige Klägerin habe in ihrem veruiüallten Sohne schon
deswegen nicht ihren künftigen Versorger verloren, weil
sie sehr wahrscheinlich nach dem Übergang des von Vater
Sohilt hinterlassenen und von ihr geführten Geschäftes an
ihren Sohn den dazu gehörenden Gasthof weiterhin geleitet
und dabei noch sehr lange ihr Auskommen gefunden hätte,
und weil sie im übrigen von ihrem Manne ein kleines Ver':'
mögen geerbt habe, das sich nun noch um ihren Erbanteil
am väterlichen Erbe des Verunfallten vermehre~ In diesem
Entscheid liegt keine Bundesrechtsverletzung. Dass die
Klägerin heute kränklich und arbeitsunfähig sei, ist eine
neue Behauptung, die das Bundesgericht gemäss Art .. 55
lit. c OG nicht hören kann.
4. ~ (Genugtuungsanspruch; . Nichteintreten mangels
genügenden Berufungsantrags.)
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Haupt- und die Anschlussberufung werden abge-
wiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes von Grau-
bünden vom 13. Dezember 1945 bestätigt.