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50_II_319

BGE 50 II 319

Bundesgericht (BGE) · 1924-01-01 · Deutsch CH
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318

Familienrecht. N0 47.

que si cela etait exact, il s'ensuivrait que les droits

de la demanderesse se reduisaient jusqu'alors en un simple

droit de cr&mce contre ses coheritiers ou les administra-

teurs de la succession, tendant a Ia remise ou au paie-

ment des sommes ou objets Iui revenant;

qu'il y aurait des lors lieu d'admettre que cette creance

faisait partie de ses apports et a ce titre etait restee sa

propriete, sieur Reinhold n'en ayant en tout plus que

l'administration;

que cela etant, les faits allegues et offerts en preuve

par la demanderesse presentent un interet evident;

que, fussent-ils Hablis, la question se poserait de savoir

si la demanderesse n'est pas en droit de se prevaloir de

la presomption instituee par l'art. 196 al. 2 ce;

qu'il se justifie des lors de faire droit aux conclusions

subsidiaires de la recourante, c'est-a-dire de renvoyer

la cause devant les premiers juges pour la mettre en

mesure d'administrer les preuves qu'elle a offertes;

Le Tribunal lideral prononce:

Le recours est admis en ce sens que l'arret attaque

est annule et la cause renvoyee devant l'instance can-

tonale pour qu'elle statue a nouveau apres enquetes

sur les faits offerts en preuve par la demanderesse.

Famillenrecht. N!I 48.

319

48. Urteil eier Il ZivilabteUung vom a3. Oktober 1994

i. S. X. gegen X.

Ehescheidung:

Verurteilung zum Ersatz eingebrachten Frauengutes : Ist

in ausländischer Währung eingebrachtes Frauengut in

Schweizerwährung umzurechnen'/ (Erw. 1.)

Unzulässigkeit der Berufung an daS Bundesgericht gegen

die Entscheidung der Fragen, ob bei Abschluss der Ehe vor

1912 für die Aufteilung des Vorschlages unter die Ehe-

gatten kantonales oder ausländisches Ehegüterrecht mass-

gebend und ob das ZGB als ergänzendes kantonales Recht

anzuwenden sei. (Erw. 2.)

Verzeihung, Tat- oder Rechtsfrage? Die Verzeihung fortge-

setzten Ehebruches mit einem bestimmten Dritten umfasst

nicht auch die Prostitution, von welcher der Ehemann

keine Kenntnis hatte. Einfluss der Verzeihung auf die

Schuldfrage bei späterer Scheidung wegen Zerrüttung.

(Erw. 3.)

OG Art. 56, 81; Bundesgesetz über die zivllrechtlichen Ver-

hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter Art. 31,

ZGB Art. 137, 142, 150, 151, 152, 154 Abs. 2, 214 Abs. 1,

Schlusstitel Art. 9, bernisches EG zum ZGB Art. 144, 145,

172.

A. -

Der Kläger, Bürger von Y. bei Burgdorf, und

die Beklagte, damals preussische Staatsangehörige, gingen

im Jahre 1905 in Italien die Ehe ein; erster und letzter

ehelicher Wohnsitz war daselbst. Durch Ehevertrag

hatte sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine

Ehesteuer von 20,000 Lire it. an bar zuzuwenden.

Wegen einer schweren Misshandlung, welche dem

Kläger gerichtliche Bestrafung eintrug, wurde im Jahre

1916 auf Verlangen der Beklagten die Ehe getrennt. In

der Folge lebte die Beklagte mit einem als Hauptmann

auftretenden, später als Hochstapler und Deserteur

entlarvten T. im Konkubinat und liess sich von ihm

einigemale zuhälterisch ausbeuten. Als die Beklagte

wegen Begünstigung des Deserteurs in Untersuchung ge-

zogen und verhaftet wurde, nahm sich der Kläger ihrer

320

FamiIienreclit. N<>48.

an; die Beklagte schrieb ihm damals aus . der Haft:

({ Doch kann ich Dir noch einmal wiederholen, dass ich

gegen Dich und die Kinder schwer gefehlt habe, aber

betreffs der Anschuldigungen jenesN~ bin ich nicht

schuldig.» Nach· Einstellung des Strafverfahrens und

Entlassung aus der Haft kehrte die Beklagte zum. Kläger

zurück, an dem· Tage, . als eben· eines ihrer Kinder einer

Krankheit erlag. Während der folgenden zwei Jahre

lebten die Parteien Wieder zusammen. Nach abermaliger

gerichtlicher Trennung strengte der Kläger im Jahre

1922 beim Heimatgericht unter Anrufung der Art. 137,

139, 142 ZGB Scheidungsklage an; die Beklagte erhob

unter Anrufung des Art. 142 ZGB Widerklage. Durch

Urteil vom 23. Januar 1924 sprach das AmtsgerichtBurg-

dorf in Anwendung des Art. 142 ZGB die Scheidung

aus und verurteilte den Kläger zur Bezahlung von

5000 Fr. als Ersatz des eingebrachten Frauengutes und

150,000 Fr. als Anteil am Vorschlag. Beide Parteien zogen

dieses Urteil weiter, der Kläger mit dem Antrag auf

Abweisung der Begehren um Herausgabe bezw. Ersatz

von Frauengut und Herausgabe eines Drittels vom Vor-

schlag, die Beklagte u. a. mit dem für den Fall der Ab-

weisung dieses letzteren Begehrens gestellten Eventual-

antrag auf Verurteilung des Klägers zur Bezahlung einer

Entschädigung und eines Unterhaltsbeitrages gemäss

Art. 151 und 152 ZGB in geyichtlich zu bestimm~ndem

Umfang.

B. -

Durch Urteil vom 13. Juni 1924 hat der Appel-

lationshof des Kantons Bern den Kläger zur Bezahlung

von 20,000 italienischen Lire und 50,000 Schweizer-

franken verurteilt.

C. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Be-

rufung an das Bundesgericht eingelegt, der Kläger am

24. Juni mit dem Antrag auf Abweisung der Entschädi-

gungsforderung der Beklagten, die Beklagte am 27. Juni

mit den Anträgen auf Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils, eventuell angemessene Erhöhung der Entschädi-

gung. '

Famllienrecht. N0 48.

321

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Die Verurteilung des Klägers zum Ersatz ein-

gebrachten Frauengutes im Betrag von 20,000 italieni-

schen Lire beruht auf der von der Beklagten nicht bean-

standeten tatsächlichen Feststellung beider kantonaler

Instanzen, dass jene den genannten durch Ehevertrag

versprochenen Betrag auch wirklich eingebracht habe.

Irgend ein Anlass zu der von der ersten Instanz ohne

nähere Begründung vorgenommenen und von der Be-

klagten durch ihren Antrag auf Bestätigung, will sagen

Wiederherstellung des erstinstanzIichen Urteils auch

vor Bundesgericht wieder verlangten Umrechnung in

Schweizerwährung liegt nicht vor, zumal das Urteil vor-

aussichtlich in Italien zur Vollstreckung gelangen wird,

wo das eheliche Vermögen liegt, und im Fall der Voll-

streckung in der Schweiz die Umrechnung dem Betrei-

bungsverfahren vorbehalten ist (AS 48 11 S. 405 ff.

Erw. 3).

2. -

Das Begehren der Beklagten um Zuweisung eines

Allteils am Vorschlag hat die Vorinstanz im wesentlichen

mit folgender Begründung abgewiesen: Die .~üterrec~t­

lichen Verhältnisse der Parteien bestimmen SIch gemass

Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen

Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter

nach dem Recht des alten Kantonsteils Bern, da das

italienische Ehegüterrecht keine Geltung für sich in

Anspruch nehme, auch nicht in der Frage,. ob Ausl~nder

durch Ehevertrag einen andern als den gesetzlichen

Güterstand des heimatlichen Rechts, insbesondere einen

(gesetzlichen oder vertraglichen) Güterstand des italie-

nischen Rechts wählen dürfen. Da das Ehegüterrecht

des alten Kantonsteils Bern die Freiheit des Ehevertrages

nicht kannte, sei der Ehevertrag der Parteien mit dem

darin gewählten Dotalsystem unwirksam. gc,,:esen ~d

habe für sie der Güterstand der Güteremhelt gemass

Satzungen 90 ff. des bernischen Zivilgesetzbuches bezw.

nach seiner Neuordnung im EG zum ZGB gem~ss Art.

322

FamiUenrecht. N° 48.

145, 144 Ziff. 1 bis 6 EG gegolten. Diese Bestimmungen

sehen eine Beteiligung der Ehefrau am Vorschlag nicht

vor.

Gegen diese Entscheidung ist gemäss Art. 56 OG das

Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht nicht

zulässig, weil sie von der Vorinstanz nicht in Anwendung

von Bundesrecht gefällt wurde und auch nicht etwa

in Anwendung von Bundesrecht hätte gefällt werden

sollen. Unter dem Güterstand, nach welchem gemäss

Art. 154 Abs. 2 ZGB zufolge der Scheidung der Vor-

schlag aufzuteilen ist, ist nämlich mangels anderweitiger

Disposition der Ehegatten entsprechend dem vom ZGB

angenommenen Grundsatz der Unwandelbarkeit des

internen Ehegüterechts (Schlusstitel Art. 9 Abs. 1) der-

jenige Güterstand zu verstehen, welchem die Ehegatten

unmittelbar vor dem Inkrafttreten des ZGB unter-

worfen waren. Ob dies der Güterstand der Gütereinheit

des Rechts des alten Kantonsteils Bern oder ein (ge-

setztlicher oder vertraglicher) Güterstand des italie-

nischen Rechts sei, ist nach der örtlichen Kollisionsnorm

des Art. 31 des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen

Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter in

Anwendung des italienischen· Rechts zu entscheiden

und von der Vorinstanz in ~nwendung dieses Rechts.

und zw~r zu Gunsten der beroischen Gütereinheit, ent-

schieden worden. Dieser Güterstand wird aber nach wie

vor ausschliesslich vom kantonal-bernischen Ehegüter-

recht beherrscht, welches im Hinblick hierauf durch

das EG zum ZGB neu formuliert worden ist (AS 41 II

S. 192 f.; 42 II S. 198 ff.). Die Beklagte hat denn auch

die Entscheidung der Vorinstanz über den in Rede

stehenden Streitpunkt an der heutigen Verhandlung

einzig nach der Richtung angefochten, dass gemäss

Art. 172 des bernischen EG zum ZGB; welcher für die-

jenigen zivilrechtlichen Verhältnisse, deren Ordnung dem

kantonalen Recht überlassen bleibt, das schweizerische

ZGB als ergänzendes Recht erklärt, Art. 214 Abs. 1

FamWenrecht. N0 48.

ZGB anzuwenden gewesen wäre; hierin liegt aber nur

die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts bei der Be-

urteilung der Frage, ob die Vorschriften der Art. 145.

144 Ziff. 1-6 einer Ergänzung bedürfen, die allfällig im

ZGB zu suehen gewesen wäre. Selbst wenn übrigens

die Vorinstanz, der Beklagten folgend, Bundesrecht als

ergänzendes kantonales Recht zur Anwendung ge-

bracht haben würde, so hätte dies nach ständiger

RechtspreChung· die Zulässigkeit der Berufung nicht zu

begründen vermocht.

3. -

Bei der Beurteilung der Entschädigungs- und

Unterhaltsbeitragsbegehren der Beklagten ist die Vor-

instanz davon ausgegangen, dass weder der Kläger noch

die Beklagte an der Scheidung schuld seien, und hat

daher das erstere, auf Art. 151 ZGB gestützte Begehren

abgewiesen, dagegen das letztere, auf Art. 152 ZGB ge-

stützte Begehren in der Form einer Kapitalsumme von

50,000 Fr. zugesprochen. Was insbesondere das Ver-

schulden der Beklagten anbelangt, so hat die Vorinstanz

angenommen, dass sich die Parteien bei der Rückkehr

der Beklagten aus der Haft versöhnt, gegenseitig ver-

ziehen haben; infolgedessen sei es dem· Kläger. versagt,

auf die früheren Verfehlungen der Beklagten zurückzu-

greifen, und solche aus neuerer Zeit seien nicht nachge-

wiesen. Dieser Auffassung kann nicht beigestimmt

werden. Zwar entzieht sich die Frage. ob eine solche Ver-

zeihung stattgefunden habe, der Nachprüfung durch

das Bundesgericht, weil die Vorinstanz nicht etwa nur

aus gewissen Einzeltatsachen auf eine Verzeihung, d. h.

auf die Willenserklärung des Klägers, aus dem Lebens-

wandel der Beklagten während der Trennungszeit in

Zukunft keine Folgen herzuleiten, geschlossen, sondern

die Behauptungen der Beklagten, « dass ihr der Ehe-

mann, als er sie aus der Untersuchungshaft Wieder ins

Haus aufnahm, ihr Abenteuer mit T. verziehen habe»,

« am Totenbette des Kindes habe man sich gegenseitig

vergeben B, als wahr angenommen hat; somit liegt die

324

Familienrecht. N0 48.

für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Fest-

stellung einer vom Kläger der Beklagten gegenüber aus-

drücklich ausgesprochenen Verzeihung vor. Im weiteren

ist auch davon auszugehen, dass der Kläger damals von

den intimen Beziehungen der Beklagten mit T. Kennt-

nis hatte, weil die Vorinstanz seine gegenteilige Be-

hauptung als völlig unglaubhaft erklärt. Hieraus folgt

freilich, dass die Verzeihung den fortgesetzten Ehebruch

der Beklagten mit T. umfasste, dagegen nicht, dass sie

sich auch auf die Prostitution der Beklagten bezog.

Dafür, dass der Kläger hievon nicht erst, wie er behaup-

tet, durch die Einsicht in die Strafuntersuchungsakten

im August 1922 Kenntnis erlangte, liegt nichts vor.

Diese besonders schwere Verletzung der durch die Ehe

begründeten Pflichten verschaffte dem Kläger einen selb-

ständigen Scheidungsgrund, der durch die Verzeihung

des Ehebruches mit T. in keiner Weise berührt wurde.

Mildernde Umstände liegen allerdings darin, dass die

Schuld an der vorausgegangenen Trennung vorwiegend,

wenn nicht ausschliesslich, den Kläger trifft, dass T.

die Beklagte zuhälterisch ausbeutete, und dass diese

wiederholt versuchte, sich von ihm loszumachen, ohne

ihm aber entrinnen und sich dem zum Martyrium ge-

wordenen Zusammenleben entziehen zu können, wie die

Vorinstanz feststellt; doch vermögen diese Umstände

nichts daran zu ändern, dass dem Kläger ein Scheidungs-

grund gegenüber der Beklagten zusteht. Dann ist es

aber ausgeschlossen, die Beklagte als schuldlosen Ehe-

gatten im Sinne der Art. 151, 152 ZGB anzusehen (AS

38 II S. 54).

Hievon abgesehen misst die Vorinstanz der Verzei-

hung einen nach dem Gesetz nicht gerechtfertigten Ein-

fluss auf die Schuldfrage bei. Die Bedeutung der Ver-

~ihung erschöpft sich nach Art. 137, 138 ZGB darin,

dass sie den Wegfall der dort aufgeführten speziellen

Scheidungsgründe nach sich zieht. Dagegen schliesst

die Verzeihung nicht aus, dass das seinerzeit verziehene

ehewidrige Verhalten den allgemeinen Scheidungsgrund

Familienrecht. N0 48.

325

der tiefen Zerrüttung abzugeben vermag, wenn es trotz

der Verzeihung Nachwirkungen äussert, welche die Ehe

zerrütten und das Zusammenleben unerträglich machen.

Vorliegend ist denn auch die Vorinstanz selbst davon

ausgegangen, dass die früheren Verfehlungen der Be-

klagten « in dieser neuen Phase des Ehelebens übel nach-

gewirkt haben» (gleich den früheren Verfehlungen des

Klägers, und weiter hat die Vorinstanz dessen Überfall

auf die Beklagte im Jahre 1916 als ersten Grund der

Zerrüttung bezeichnet, obwohl er von der gegenseitigen

Verzeihung doch ebenfalls umfasst wurde). In der Tat

kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass jene

Verfehlungen wesentlich zur nunmehr bestehenden un-

heilbaren Zerrüttung beigetragen haben. Dann dürfen

sie aber trotz der Verzeihung bei der Beurteilung der

Frage des Verschuldens nicht unberücksichtigt bleiben,

wie sich besonders aus der Überlegung ergibt, dass

andernfalls die Auferlegung einer Wartefrist ausge-,

schlossen wäre, wenn ein Ehegatte sich eines der ge-

nannten Scheidungsgrunde schuldig gemacht hat, der

andere Ehegatte ihm zwar verzeiht, aber in der Folge

sich herausstellt, dass, obwohl andere wesentlh:~he Zer-

rüttungsmomente nicht vorliegen, die Verzeihung der

Zerrüttung nicht vorzubeugen vermochte.

Kann somit nicht gesagt werden, dass die Beklagte

schuldlos -

im Sinne der angeführten ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichts -

sei, so müssen ihr

Entschädigung und Unterhaltsbeitrag versagt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung der Beklagten wird, soweit darauf ein-

getreten werden kann, abgewiesen, dagegen diejenige

des Klägers begründet erklärt und in Abänderung des

Urteils des Appellationshofes des Kantons Bern vom

13. Juni 1924 das Begehren der Beklagten um Entsehä-

digung und Unterhaltsbeitrag abgewiesen. Im übrigen

wird das Urteil des Appellationshofes (soweit angefoch-

ten) bestätigt ....