opencaselaw.ch

55_II_331

BGE 55 II 331

Bundesgericht (BGE) · 1929-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

330

Prozessrecht. N° 68.

Ernennung im Streitfalle zu erfolgen habe, also dann,

wenn Streit zwischen den Gesellschaftern bestehe, ob

besondere Liquidatoren oder ob Gesellschafter als solche

zu bestellen seien, und wenn dieser Streit behördlich aus-

getragen werden müsse.

3. -

Im vorliegenden Fall hat man es im Gegensatz

zu der zitierten Entscheidung nicht mit der Anwendung

des Art. 580 0& zu tun. Die Streitfrage, ob ein Gesell-

schafter oder eine aussenstehende Drittperson als Liqui-

dator zu ernennen sei, steht hier nicht mehr in Frage,

sondern ist durch die Verfügung des Amtsgerichtspräsi-

denten entschieden worden, durch welche im Einver-

ständnis mit den Gesellschaftern der heutige Beklagte als

Liquidator gewählt wurde.

Bei der vom Kläger heute aufgeworfenen Frage handelt

es sich darum, ob Zoppetti wieder abzusetzen sei. Der

Kläger hat sein auf die Abberufung gerichtetes Begehren

(C Klage) genannt. Aber er hat es nicht auf Art. 580

Abs. 2 gestützt, d. h. er hat nicht behauptet, die Wahl

Zoppettis laufe den privaten Rechten der Gesellschafter

zuwider, selber die Vertretung der aufgelösten Gesell-

schaft als Liquidatoren fortzusetzen. Vielmehr hat er das

Begehren lediglich mit Vorwürlen begründet, die sich

gegen die Person und die Amtsführung des Liquidators

richten. Den Gegenstand des mit der vorliegenden Beru-

fung angefochtenen Entscheides bildet somit keineswegs

ein « Streitfall), wie ihn Art. 580 Abs. 2 vorsieht und wie

('I' in !'leI' erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtes

beurteilt wurde, sondern ausschliesslich eine Frage, welche

in die dem Gerichtspräsidenten obliegende freiwillige

Gerichtsbarkeit gehört. Dass es sich nicht um eine zivil-

rechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 580 handelt,

kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Berufungs-

kläger nicht gegen seine Mitgesellschafter geklagt hat,

sondern gegen den Liquidator. Zwischen. dem Berufungs-

kläger und dem Liquidator besteht jedoch keine Zivil-

rechtsstreitigkeit. Wa.."l der Kläger vom Liquidator ver-

Prozessrecht. N0 69.

331

langt, ist kein privatrechtlicher Anspruch, ja sein Begehren

ist in Wirklichkeit an den Amtsgerichtspräsidenten ge-

richtet und geht auf Vornahme einer in den Bereich der

freiwilligen Gerichtsbarkeit fallenden, dem Gerichtspräsi-

denten obliegenden Amtshandlung. Die Frage, ob diese

Amtshandlung rechtlich begründet sei, oder ob sie zu

unterlassen und das Begehren abzuweisen sei, kann nicht

Gegenstand einer Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne des

Art. 56 OG bilden.

Auch in dem Fall Knoblauch gegen Knoblauch (BGE

42 TI S. 288 ff.) lag in der vom Handelsgericht des Kantons

Aargau vorgenommenen Wahl des Liquidators ein Akt

der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Implicite war die Ernen-

nung des Liquidators aber auch die Entscheidung einer

zivilrech"lichen Frage, ob nämlich die bisherigen Gesell-

schafter Anspruch auf Fortsetzung der Vertretung der

Gesellschaft hatten, oder ob ein Dritter als Liquidator zu

ernennen war.

Da somit keine zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt,

kann ~s Bundesgericht auf die Berufung des Klägers

nicht eintreten.

Dem/nach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

69. Urteil der I. Zivilabteilung vom aa. D8Iember 1929

1. S. Anton von Wyl u. !tons. gegen ItorporatioD. Xägiswil.

OG Art. 56 u. 57. Verletzung von Bundesrecht ?

Nichteintreten auf die Berufung gegen das Urteil über eine

Schadenersatzklage von Mitgliedern einer Alpgenossenschaft

gegen die Genossenschaft wegen Verletzung ihres Rechtes

auf Sömmerung des Viehs auf der Genossenschaftsa.lp. Die

Frage der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Genos. ' geändert und folgender-

massen verfasst : « Jeder Nutzniessende ist berechtigt,

das folgende Jahr um die Alpnutzung zu losen.» In

der Teilenversammlung vom 20. Oktober 1918 wurde

beschlossen, dass jeder Nutzniessende berechtigt sei, an

. Hand « der bestehenden Alpverordnung » einen Alp-

platz zu erwerben. Die Teilenversammlung vom 12. No-

vember 1922 stellte für vier Jahre, 1923-1926, eine Alp-

verordnung auf. Als 1925 und 1926 der Kuhauftrieb

der Alpgenossen auf 30 Stück zurückgegangen war und

sich im November 1926 für das Jahr 1927 nur noch 5

Teiler - die heutigen Kläger -

mit zusammen 25 « Kuh-

lchweren» angemeldet hatten, beschloss die Teilerver-

sammlung vom 28. November 1926 mehrheitlich, keine

neue Alpverordnung mehr aufzustellen, sondern die Alp

zu verpachten. Durch Beschluss vom 2. Januar 1927

wurde der Pachtvertrag mit der Viehzuchtgenossenschaft

Buochs genehmigt. Auf Reku:.:s der Kläger hob der Re~e­

rungsrat des Kantons Ob waiden am 8. März 1927 diese

beiden Beschlüsse auf, mit der Begründung, eine Ver-

pachtung der Alp sei nach den geltenden Statuten der

Beklagten nicht statthaft. Darauf änderte die Beklagte

ihre Satzungen am 19. März 1927 im Sinne einer Um-

wandlung der Alp Spiss in «freies Eigentum der Teil-

same» ohne private Nutzungsrechte und mit der Möglich-

keit sowohl der Nutzung durch die Teiler, als der Ver-

pachtung und genehmigte neuerdings den Pachtven:rag

mit der Viehzuchtgenossenschaft Buochs. Gegen diese

Beschlüsse der Korporation rekurrierten die Kläger an

Prozessrecht. N° 69.

aaa

den Regierungsrat des Kantons Obwalden. Dieser er-

klärte die Rekurse der Kläger mit Entscheidungen vom

8. März und 22. APlil 1927 als begründet, weil nach

den Statuten der Beklagten das Nutzungsjahr am 1. Ja-

nuar beginne und die Statutenänderung vom 19. März

1927 nicht zurückwirken könne, und er verpflichtete

die Beklagte, den Klägern den Alpauftrieb für das Jahr

1927 zu gestatten. Einen staatsrechtlichen Rekurs der

Beklagten gegen diese Verfügungen des Regierungsrates

hat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Juni 1927

abgewiesen. Es hat erkannt, dass der Streit, ob die Be-

klagte die Alp Spiss nach ihren Satzungen schon für das

Jahr 1927 habe verpachten können, ein öffentlichrecht-

licher Streit sei, und d~s deshalb der Regierungsrat

seine Zuständigkeit nicht überschritten und die ver-

fassungsmässige Gewaltentrennung nicht verletzt habe.

B. -

Mit der am 7. Februar 1928 eingereichten Klage

verlangen die Kläger Ersatz des Schadens, der ilmen

in widerrechtlicher Weise durch Verhinderung der Alpung

im Jahre 1927 zugefügt worden sei. Es begehren

a) Anton von Wyl.

Fr. 615

b) Albert Küchler .

»

615

c) Robert von Wyl

»

369

d) Johann von Wyl

» 738

e) Sigismund von Wyl.

» llSO

f) alle zusammen. . .

» 1000

sodass die Klagesumme 4517 Fr. beträgt. In rechtlicher

Hinsicht werden Art. 41 H. OR und die §§ 26 und 27 der

« Einung » angerufen.

C. -

Das Kantonsgericht des Kantons Unterwaiden

ob dem Wald hat die Klage am 16. /19. Februar 1929

abgewiesen.

D. -

Nachdem die Kläger die Berufung ergriffen

hatten, wurde die Klage auch durch Urteil des Oberge-

gerichtes des Kantons Unterwaiden ob dem Wald vom

31. August 1929 abgewiesen.

334

Prozessrecht. N° 69.

E. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung

an das Bundesgericht erklärt; sie stellten den Antrag :

a) Es sei das Urteil des Obergerichtes aufzuheben

und den Klägern der Betrag von 4214 Fr., eventuell

ein Betrag nach richterlichem Ermessen gesamthaft zu··

zusprechen zur Verwandung für die einzelnen geltend-

gemachten Schadensansprüche gemäss Rechtsbegehren;

b) eventuell, es seien die Akten zur Feststellung der

Schadenersatzansprüche und zu neuer Beurteilung der

Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -- Streitwert und Form der Berufung.

2. -

Auf die Berufl,lng kann nicht eingetreten werden,

weil es sich nicht um eine Zivilrechtsstreitigkeit eidge-

nössischen Rechtes handelt. Die Vorlnstanzen haben

zwar auf die streitige Fral5e der Schadenersatzpflicht

unmittelbar den Art. 41 OR angewandt, indem sie annah-

men, der Begriff der Widerrechtlichkeit sei allgemein

in Art. 41 OR geordnet, und jede Widerrechtlichkeit,

gleichgültig gegen welche Rechtsnorm und gegen welches

Rechtsgut, führe notwendig zur ausschliesslichen An-

wendung eidgenössischen Rechtes auf das streitige Rechts-

verhältnis. Allein diese Annahme ist nicht richtig. Gewiss

ist der Begriff der Widerrechtlichkeit ein Begriff des

Bundesrech:tes; wenn also im vorliegenden Fall streitig

wäre, was unter Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 41

OR zu verstehen ist, wäre auf die Berufung einzutreten.

Allein nicht der gesetzliche Begriff der Widerrechtlichkeit

ist in casu streitig, sondern die Frage, ob die Beklagte

überhaupt widerrechtlich oder nicht vielmehr rechtmässig

gehandelt habe. Was im einzelnen Fall widerrechtlich

ist und was nicht, bestimmt nicht Art. 41 OR, sondern

ist aus dem gesamten Inhalt der Rechtsordnung her-

zuleiten (VON TÜHR, OR I S. 326; BGE 30 TI 8.571 ff.

und 47 II S.179). Ist die Norm, die auf das Verhalten

oer Beklagten anwendbar ist und deren Verletzung die

Prozessrecht. No 69.

335

Widerrechtlichkeit begründen soll, eine kantonale Norm,

so ist die Frage, ob widerrechtlich gehandelt worden

sei. vom ka.ntonalen Recht beherrscht, und es ist dann

die Voraussetzung für die Berufung nach Art. 56 OG

nicht enüllt (vgl. das Urteil der Zivllabt. des Bundes-

gerichtes vom 22. November 1902 i. S. von Hal1wvl c.

Kaufmann).

Nach dem ganzen Aufbau der Klage soll im ·vorJiegen-

den Fall die Widerrechtlichkeit bestehen in der Verlet-

zung der Satzungsvorschriften der Art. 26 und 27 und

der darauf beruhenden privaten Rechte der Kläger. Die

Vorinstanzen haben denn auch die Frage, ob die Beklagte

widerrechtlich gehandelt habe, nicht an Hand der Rah-

menvorschrift des Art. 41 OR entscheiden können, sondern

sie haben geprüft, ob die Einungsvorschriften verletzt

seien und ob die Kläger daraus die behaupteten Rechte

ableiten können. Das sind ofIensich~lich ausschliesslich

Fragen des kantonalen Rechtes. Das streitige Rechts

verhältnis

betrifft

die rechtlichen Beziehungen der

Teilsame zu ihren Mitgliedern; die Teilsame fällt als

Alpgenossenschaft zweifellesunter die «Allmendgenos-

senschaft und ähnliche Körperschaften ~, für die Art. 59

Abs. 3 ZGB ausdrücklich das kantonale Recht anwendbar

erklärt. Die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes

hat in ihrem Entscheid vom 18. Juni 1927 die Beklagte

als öHentliche Korporation erklärt, sodass sie ohnehin

nach ZGB Art. 59 Aba. 1 unter dem kantonalen öffent-

Hchen Rechte und. nicht unter dem Bundesprivatrecht

stände. Die Anwendung kantonalen Rechtes, sei es

privates, sei es öffentliches, kann aber durch die Berufung

nicht angefochten werden.

3. -

Die Kläger haben geltend gemacht, das eidge-

nössische Obligationenrecht sei von der Landsgemeinde

vom 29. April 1900 als subsidiäres Recht dekretiert

worden. Allein darauf kann nichts ankommen. Durch

die von einem kantonalen Organ beschlossene Anwendung

des Bund6f!privat~chtes auf die nach eidgenössischem

336

l<~isenbßhnhaftpflicht. N° 70.

Recht den Kantonen vorbehaltenen Rechtsverhältrusse

wird dieses zum kantonalen Recht, da es kraft kantonalen

Rechtes subsidiär angewendet wird (BGE 50 II 323;

55 II 210; 49 11 436).

- Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT

R.ESPONSABILITE CIVILE DES CHEMINS DE FEE

70. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 22. November 1929

i. S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Ituster.

Eis e n b ahn h a f t P f 1 ich t: Art. 1 u. 5 ERG. Zusam-

menstoss zwischen Eisenbahnzug und Automobillastwagen.

Pflicht des Automobilfiihrers zu entsprechend vermehrter Auf-

merksamkeit bei angeblich durch Nebel, Scheibenbelag und

Motorlärm erschwerter Wahrnehm1.mgsmöglichkeit (Erw. 1).

Die öffentliche Sicherheit kann unter Umständen auch ohne

Schranken beim Bahnübergang hinreichend gewährleistet sein.

Zugsverspätung (Erw. 2).

.

Derart schweres Selbstverschulden des Automobilfiihrers, das;;

die erhöhte Betriebsgefahr nicl;t als relevante Mitursache des

Unfalls gewertet werden kann (Erw. 1 u. 3).

A. -

Am 8. November 1928 kurz vor 9 Uhr vormittags

wurde auf dem Niveauübergang bei km 48,9 östlich der

Station Schmerikon das beladene Lastautomobil des

Vinzenz Kuster vom Personenzug St. Gallen-Rapperswil

erfasst und vollständig zertrümmert. Kuster, der das

Automobil führte, erlitt dabei so schwere Verletzungen,

dass er noch gleichen Tages starb ..

B. -

Kuster war Inhaber eines Autotransportge-

schäftes in dem in der Nähe gelegenen Neuhaus-

Eschenbach.

Eisenbshnhaftpflicbt. N0 70.

331

O. -

Die Witwe und die drei Kinder des Getöteten

verlangten mit vorliegender Klage von den Schweizeri-

schen Bundesbahnen eine Entschädigung von 57,000 Fr.

nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 1929. Das Kantons-

gericht von St. Gallen hiess die Klage grundsätzlich gut

und sprach der Witwe eine jährliche Rente von 300 Fr.

zu, zahlbar bis zum Tode oder bis zur Wiederverheiratung,

und jedem der drei Kinder eine solche von 200 Fr., zahlbar

bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

D. -

Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes erklärten

die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach den für das Bundesgericht verblindlichell

Feststellungen der Vorinstanz laufen die von Kuster be-

fahrene Strasse und die Bahnlinie, auf welcher der Zug

daherkam, zunächst in spitzem Winkel aufeinander zu,

worauf dann die Strasse etwa 20-30 m vor der Kreuzung

abbiegt, um die Geleise im rechten Winkel zu schneiden.

Die Bahnlinie weist auf eine Strecke von etwa 3 km vor

dem übergang keine Kurve, keinen Einschnitt und keine

Überführung auf und kann von der Strasse aus in Entfer-

nungen von 120-100 und 4;0-0 m vor dem übergang-

zwischen diesen heiden Strecken liegt eine Sägerei mit

Holzlagerplatz -

auf mehrere Hundert Meter gut über-

sehen werden. Der Zng fuhr mit zirka 60-75 km und

Kuster mit zirka 10-20 km Stundengeschwindigkeit.

Hieraus ergibt sich, dass der Zug, als sich Kuster dem

übergang bis auf 120 m genähert hatte, höchstens noch

zirka 900 m (und mindestens zirka 350 m) vom Übergang

enfernt war. Schon von jenem Punkte an bis zur Sägerei

war er deshalb für Kuster sehr wahrscheinlich sichtbar.

Unter allen Umständen traf dies zu, als Kuster die wieder

offene, letzte Strecke von 40 m vor dem Übergang erreicht

hatte i denn von diesem Momente an bewegte sich der

Zug aus einer Entfernung von höchstens 300 m auf den

Übergang zu. Ausserdem hätte Kuster auch durch die