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55_II_203

BGE 55 II 203

Bundesgericht (BGE) ·II · 1929-01-01 · Français CH
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Sachverhalt

Hans Lechner, Weingrosshändler in Bolzano,

stand mit einem Enrico Battistel und Johann Vigl im

204

Obligationenrecht. N° 43.

Geschäftsverkehr und kam auf diese Weise in den Besitz

von zwei Akzepten des Battistel, für die er diesen belangte.

Dabei wurden Anspruche mit Arrest belegt, welche Bat-

tistel an die heute in Liquidation befindliche Genossen-

schaft Alimenta in St. Gallen besessen haben soll. Diese

wurden im Verwertungsverfahren am 1. Februar 1929

gemäss Art. 151 Abs. 2 SchKG bis zum Betrage von

4800 Fr. an Lechner abgetreten. Die Alimenta bestritt

jedoch, dem Battistel noch irgendetwas schuldig zu sein,

worauf Lechner beim Handelsgericht des Kantons St.

Gallen Klage einleitete mit dem Begehren: « 1. Es sei die

Beklagte gerichtlich zu veranlassen, dem Kläger Aus- und

Abrechnung über ihr Rechnungsverhältnis mit Enrico

Battistel, früher Meran, und als Belege dafür die erforder-

lichen Bücher, Aufschriebe und Korrespondenzen zu unter-

breiten, unter Kostenfolge. 2. Für den Fall, dass dem

Enrico Battistel auf Grund der Abrechnung . oder der

Bücher und Belege Anspruche gegen die Beklagte zuste-

hen, oder falls dem Genannten am 1. Februar 1929 solche

Ansprüche zustanden und zur Zeit des Urteilsspruches

durch schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht mehr

zustehen sollten, habe die Beklagte dem Kläger den

Betrag des gegenwärtigen oder damaligen Anspruches bis

zur Höhe von 4800 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar

1929, oder einen Betrag nach richterlichem Ermessen aus-

zuzahlen, unter Kostenfolge.))

B. -

Mit Urteil vom 15. Juli 1929 hat das Handels-

gericht des Kantons St. Gallen Ziffer 1 der Klage in dem

Sinne geschützt, dass es die Beklagte verpfl chtete, dem

Kläger das Konto Battistel, oder einen beglaubigten Aus-

zug davon vorzuweisen. Auf Ziffer 2 der Klage ist das

Gericht nicht eingetreten, weil es sich hiebei um eine Fest-

stellungsklage handle, der das Feststellungsinteresse fehle.

G. -

Hiegegen hat die Beklagte am 15. August 1929

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem

Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheides die Klage abzuweisen.

Obligationenrecht. No 43.

205

D. -

Der Kläger hat beantragt, es sei auf die Berufung

nicht einzutreten; eventuell sei diese abzuweisen.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwäg·ung :

1. -

(Eintretensfrage). .. . . . . . . . . . . . .

2. -

Das heute einzig noch streitige Klagebegehren

Ziffer 1 wird vom Kläger auf Art. 879 OR gegründet,

wonach diejenigen, die zur Führung von Geschäfts-

büchern verpflichtet sind, bei Streitigkeiten über ReChts-

verhältnisse, welche aus dem Betriebe eines Geschäftes

herrühren, zur Vorlegung dieser Bücher angehalten wer-

den können. Der Kläger erblickt darin einen materiell-

rechtlichen Exhibitionsanspruch, der auch ausserhalb

eines schwebenden Prozesses, selbständig geltend gemacht

werden könne. Die Vorinstanz ist ihm in dieser Auffas-

sung gefolgt, wobei sie in erster Linie darauf hinwies, dass

die fragliche Bestimmung in Art. 37 des früheren deut-

schen Handelsgesetzbuches, welche der vorwürfigen Vor-

schrift als Vorbild gedient, dahin gelautet habe, dass im

Laufe eines Rechtsstreites der Richter die Vorlegung der

Handelsbücher anordnen könne. Wenn nun der schwei-

zerische Gesetzgeber sich nicht an diesen Wortlaut ge-

halten, sondern die Worte über die richterliche Befugnis

gestrichen habe, so müsse dies absichtlich geschehen sein,

und eS sei dies wohl darauf zurückzuführen, dass der

schweizerische Gesetzgeber bei Erlass des Obligationen-

rechtes nicht, wie der deutsche Gesetzgeber, ein aus-

gebildetes Landrecht habe voraussetzen können, das die

privatrechtliehe Editionspflicht geregelt hätte; vielmehr

hätten solche Bestimmungen nur in einzelnen Kantonen,

wie z. B. im Kanton Zürich, bestanden. Es habe daher

der Aufgabe des schweizerischen Gesetzgebers entsprochen,

eine Vorschrift zu erlassen, die innerhalb und ausserhalb

eines Prozesses allgemeine Anwendung finden könne.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Richtig

ist allerdings, dass nur wenige Kantone das im gemeinen

AS 1>5 II -

1929

15

206

Obligationenrecht. N° 43.

Recht entwickelte Institut der privatrechtlichen Exhibi-

tionspflicht in ihre Gesetzgebung aufgenommen hatten.

. Allein, wenn dies vom eidgenössischen Gesetzgeber als

ein Mangel empfunden worden wäre, so hätte er zweifellos

anlässlich der Vereinheitlichung des gesamten Zivilrechtes

eine den § § 809 und 810 des deutschen BGB entsprechende,

diese Pflicht allgemein statuierende Bestimmung erlassen.

Da dies nicht geschehen, d. h. die privatrechtliche Exhibi-

tionspflicht als allgemeines Rechtsprinzip nicht anerkannt

worden ist, liegt auch kein Anlass zur Annahme vor, dass

der eidgenössische Gesetzgeber mit Bezug auf die Ge-

schäftsbücher die Statuierung einer solchen Pflicht als

imperatives Bedürfnis empfunden hätte. Gegenteils muss

die in der Folge . bekundete grundsätzlich ablehnende

Stellungnahme gegenüber diesem Rechtsinstitut als ein

Indiz dafür erachtet werden, dass auch mit der Vorschrift

des Art. 879 OR nur die prozessuale Editionspflicht ein-

geführt werden wollte. Dem hält die Vorinstanz aller-

dings entgegen, dass der eidgenössische Gesetzgeber die

Kompetenz zum Erlass zivilprozessualer Bestimmungen

nicht besessen habe. Das ist an sich richtig. Allein hier

handelt es sich um einen Sonderfall, wo sich ein derartiger

Eingriff zum Schutz des materiellen Rechtes geradezu

aufdrängte. Der Zweck der einer im Handelsregister

eingetragenen Person obliegenden Buchführungspflicht

(Art. 877 OR) besteht vorwiegend darin, dass diese

Bücher im Prozessfalle als Beweismittel angerufen und

verwendet werden können und zwar sowohl auf Begehren

ihres Inhabers selber, wie auch auf Antrag der Gegenpartei.

Nun hatten aber zur Zeit des Erlasses des Obligationen-

rechtes, wie übrigens auch heute noch, nicht alle Kantone

die prozessuale Editionspflicht in ihrer Zivilprozessgesetz-

gebung eingeführt bezw.

genügend ausgebildet .. Es

bestand daher für den eidgenössischen Gesetzgeber eine

Notwendigkeit, diese Pflicht mit Bezug auf die Geschäfts-

bücher von Bundes wegen zu normieren, ansonst es den

Kantonen freigestanden wäre, die durch das Bundesrecht

, I

Obligationenrecht. N° 43.

207

eingeführte Buchführungspflicht von vorneherein ihrer

Wirksamkeit zu berauben .

Bei dieser Sachlage liegt kein Anlass vor, in dem

Umstande, dass die Fassung des Art. 37 des früheren

deutschen Handelsgesetzbuches nicht wörtlich in den

Art. 879 OR herübergenommen wurde, ein Indiz dafür

zu erblicken, dass dem Art. 879 OR ein von seinem Vor-

bild abweichender Sinn habe gegeben werden wollen.

Vielmehr handelt es sich bei dieser Verschiedenheit offen-

bar lediglich um eine rein redaktionelle Änderung;' das

ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Art. 879 OR selber,

der allein und für sich betrachtet keineswegs der Aus-

legung der'Vorinstanz ruft. Die Vorinstanz gibt selber zu,

dass ein sachliches Interesse an einer solchen Vorlegung

nur dann vorhanden sein könne, wenn über den Anspruch,

. auf den sich ein Eintrag beziehen soll, eine Differenz

bestehe. Dann wäre es aber, wenn der Gesetzgeber durch

Art. 879 OR eine privatrechtliehe, von einem schweben-

den Prozessverfahren unabhängige Exhibitionspflicht hätte

einführen wollen, nicht notwendig gewesen, besonders her-

vorzuheben, dass diese Vorlegung (l bei Streitigkeiten » zu

erfolgen habe; das spricht dafür, dass der Gesetzgeber

unter Streitigkeiten h ä n gig e Prozessverfahren verstan-

den hat, besonders, wenn man noch weiter berücksichtigt,

dass Art. 879 OR von «(Vorlegung» (produire, produzione)

spricht, was -

zumal nach dem französischen und italie-

nischen Sprachgebrauch -

auf eine dem R ich t e r

gegenüber bestehende Editionspflicht hinweist. So wurde

auch in Art. 330 Abs. 2 OR, der bei Gewinnanteilsverein-

barung eine Büchereditionspflicht des Dienstherrn seinem

Dienstpflichtigen gegenüber aufstellt, nicht der Ausdruck

Pflicht zur Vorlegung verwendet, sondern die Fassung

gewählt, der Dienstherr habe « Einsicht in die Geschäfts-

bücher zu gewähren.»

Gegen die Auffassung der Vor-

instanz spricht übrigens auch noch die Tatsache, dass

,bei der Beratung über die Revision des Art. 879 OR sowohl

der Referent, wie auch sämtliche Kommissionsmitglieder

20S

Prozessrecht. No 44.

stillschweigend von der Auffassung ausgegangen sind, dass

es sich hiebei lediglich um eine prozessuale Editionspflicht

handle (vgl. Protokoll der Expertenkommission S. 744 f.;

ferner BGE 19 S. 300; HEUSLER, Der Zivilprozess der

Schweiz S. 115).

Muss aber dem Kläger ein ßelbständiger materieller

Editionsanspruch abgesprochen werden, so ist die Klage,

nachdem die Vorinstanz auf das Klagebegehren 2 aus

prozessualen Gründen nicht eingetreten ist und sich das

Klagebegehren 1 somit ausschliesslich noch als ein der-

artiger privatrechtlicher Anspruch darstellt, abzuweisen.

De:mnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in

Aufhebung des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons

St. Gallen vom 15. Juli 1929 die Klage abgewiesen.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 (Eintretensfrage). .. . . . . . . . . . . . .

E. 2 Das heute einzig noch streitige Klagebegehren

Ziffer 1 wird vom Kläger auf Art. 879 OR gegründet,

wonach diejenigen, die zur Führung von Geschäfts-

büchern verpflichtet sind, bei Streitigkeiten über ReChts-

verhältnisse, welche aus dem Betriebe eines Geschäftes

herrühren, zur Vorlegung dieser Bücher angehalten wer-

den können. Der Kläger erblickt darin einen materiell-

rechtlichen Exhibitionsanspruch, der auch ausserhalb

eines schwebenden Prozesses, selbständig geltend gemacht

werden könne. Die Vorinstanz ist ihm in dieser Auffas-

sung gefolgt, wobei sie in erster Linie darauf hinwies, dass

die fragliche Bestimmung in Art. 37 des früheren deut-

schen Handelsgesetzbuches, welche der vorwürfigen Vor-

schrift als Vorbild gedient, dahin gelautet habe, dass im

Laufe eines Rechtsstreites der Richter die Vorlegung der

Handelsbücher anordnen könne. Wenn nun der schwei-

zerische Gesetzgeber sich nicht an diesen Wortlaut ge-

halten, sondern die Worte über die richterliche Befugnis

gestrichen habe, so müsse dies absichtlich geschehen sein,

und eS sei dies wohl darauf zurückzuführen, dass der

schweizerische Gesetzgeber bei Erlass des Obligationen-

rechtes nicht, wie der deutsche Gesetzgeber, ein aus-

gebildetes Landrecht habe voraussetzen können, das die

privatrechtliehe Editionspflicht geregelt hätte; vielmehr

hätten solche Bestimmungen nur in einzelnen Kantonen,

wie z. B. im Kanton Zürich, bestanden. Es habe daher

der Aufgabe des schweizerischen Gesetzgebers entsprochen,

eine Vorschrift zu erlassen, die innerhalb und ausserhalb

eines Prozesses allgemeine Anwendung finden könne.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Richtig

ist allerdings, dass nur wenige Kantone das im gemeinen

AS 1>5 II -

1929

15

206

Obligationenrecht. N° 43.

Recht entwickelte Institut der privatrechtlichen Exhibi-

tionspflicht in ihre Gesetzgebung aufgenommen hatten.

. Allein, wenn dies vom eidgenössischen Gesetzgeber als

ein Mangel empfunden worden wäre, so hätte er zweifellos

anlässlich der Vereinheitlichung des gesamten Zivilrechtes

eine den § § 809 und 810 des deutschen BGB entsprechende,

diese Pflicht allgemein statuierende Bestimmung erlassen.

Da dies nicht geschehen, d. h. die privatrechtliche Exhibi-

tionspflicht als allgemeines Rechtsprinzip nicht anerkannt

worden ist, liegt auch kein Anlass zur Annahme vor, dass

der eidgenössische Gesetzgeber mit Bezug auf die Ge-

schäftsbücher die Statuierung einer solchen Pflicht als

imperatives Bedürfnis empfunden hätte. Gegenteils muss

die in der Folge . bekundete grundsätzlich ablehnende

Stellungnahme gegenüber diesem Rechtsinstitut als ein

Indiz dafür erachtet werden, dass auch mit der Vorschrift

des Art. 879 OR nur die prozessuale Editionspflicht ein-

geführt werden wollte. Dem hält die Vorinstanz aller-

dings entgegen, dass der eidgenössische Gesetzgeber die

Kompetenz zum Erlass zivilprozessualer Bestimmungen

nicht besessen habe. Das ist an sich richtig. Allein hier

handelt es sich um einen Sonderfall, wo sich ein derartiger

Eingriff zum Schutz des materiellen Rechtes geradezu

aufdrängte. Der Zweck der einer im Handelsregister

eingetragenen Person obliegenden Buchführungspflicht

(Art. 877 OR) besteht vorwiegend darin, dass diese

Bücher im Prozessfalle als Beweismittel angerufen und

verwendet werden können und zwar sowohl auf Begehren

ihres Inhabers selber, wie auch auf Antrag der Gegenpartei.

Nun hatten aber zur Zeit des Erlasses des Obligationen-

rechtes, wie übrigens auch heute noch, nicht alle Kantone

die prozessuale Editionspflicht in ihrer Zivilprozessgesetz-

gebung eingeführt bezw.

genügend ausgebildet .. Es

bestand daher für den eidgenössischen Gesetzgeber eine

Notwendigkeit, diese Pflicht mit Bezug auf die Geschäfts-

bücher von Bundes wegen zu normieren, ansonst es den

Kantonen freigestanden wäre, die durch das Bundesrecht

, I

Obligationenrecht. N° 43.

207

eingeführte Buchführungspflicht von vorneherein ihrer

Wirksamkeit zu berauben .

Bei dieser Sachlage liegt kein Anlass vor, in dem

Umstande, dass die Fassung des Art. 37 des früheren

deutschen Handelsgesetzbuches nicht wörtlich in den

Art. 879 OR herübergenommen wurde, ein Indiz dafür

zu erblicken, dass dem Art. 879 OR ein von seinem Vor-

bild abweichender Sinn habe gegeben werden wollen.

Vielmehr handelt es sich bei dieser Verschiedenheit offen-

bar lediglich um eine rein redaktionelle Änderung;' das

ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Art. 879 OR selber,

der allein und für sich betrachtet keineswegs der Aus-

legung der'Vorinstanz ruft. Die Vorinstanz gibt selber zu,

dass ein sachliches Interesse an einer solchen Vorlegung

nur dann vorhanden sein könne, wenn über den Anspruch,

. auf den sich ein Eintrag beziehen soll, eine Differenz

bestehe. Dann wäre es aber, wenn der Gesetzgeber durch

Art. 879 OR eine privatrechtliehe, von einem schweben-

den Prozessverfahren unabhängige Exhibitionspflicht hätte

einführen wollen, nicht notwendig gewesen, besonders her-

vorzuheben, dass diese Vorlegung (l bei Streitigkeiten » zu

erfolgen habe; das spricht dafür, dass der Gesetzgeber

unter Streitigkeiten h ä n gig e Prozessverfahren verstan-

den hat, besonders, wenn man noch weiter berücksichtigt,

dass Art. 879 OR von «(Vorlegung» (produire, produzione)

spricht, was -

zumal nach dem französischen und italie-

nischen Sprachgebrauch -

auf eine dem R ich t e r

gegenüber bestehende Editionspflicht hinweist. So wurde

auch in Art. 330 Abs. 2 OR, der bei Gewinnanteilsverein-

barung eine Büchereditionspflicht des Dienstherrn seinem

Dienstpflichtigen gegenüber aufstellt, nicht der Ausdruck

Pflicht zur Vorlegung verwendet, sondern die Fassung

gewählt, der Dienstherr habe « Einsicht in die Geschäfts-

bücher zu gewähren.»

Gegen die Auffassung der Vor-

instanz spricht übrigens auch noch die Tatsache, dass

,bei der Beratung über die Revision des Art. 879 OR sowohl

der Referent, wie auch sämtliche Kommissionsmitglieder

20S

Prozessrecht. No 44.

stillschweigend von der Auffassung ausgegangen sind, dass

es sich hiebei lediglich um eine prozessuale Editionspflicht

handle (vgl. Protokoll der Expertenkommission S. 744 f.;

ferner BGE 19 S. 300; HEUSLER, Der Zivilprozess der

Schweiz S. 115).

Muss aber dem Kläger ein ßelbständiger materieller

Editionsanspruch abgesprochen werden, so ist die Klage,

nachdem die Vorinstanz auf das Klagebegehren 2 aus

prozessualen Gründen nicht eingetreten ist und sich das

Klagebegehren 1 somit ausschliesslich noch als ein der-

artiger privatrechtlicher Anspruch darstellt, abzuweisen.

De:mnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in

Aufhebung des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons

St. Gallen vom 15. Juli 1929 die Klage abgewiesen.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

43. Orteil der I. ZiviJ.a.bteilung vom a6. September 19a9

i. S. Aliments. gegen Lechner.

Art. 879 OR begründet keinen materiell-rechtlichen Exhibitions~

anspruch, sondern nur einen Anspruch auf Herausgabe in

einem schwebenden Prozess.

OR Art. 330 Abs. 2, 877, 879.

A. -

Hans Lechner, Weingrosshändler in Bolzano,

stand mit einem Enrico Battistel und Johann Vigl im

204

Obligationenrecht. N° 43.

Geschäftsverkehr und kam auf diese Weise in den Besitz

von zwei Akzepten des Battistel, für die er diesen belangte.

Dabei wurden Anspruche mit Arrest belegt, welche Bat-

tistel an die heute in Liquidation befindliche Genossen-

schaft Alimenta in St. Gallen besessen haben soll. Diese

wurden im Verwertungsverfahren am 1. Februar 1929

gemäss Art. 151 Abs. 2 SchKG bis zum Betrage von

4800 Fr. an Lechner abgetreten. Die Alimenta bestritt

jedoch, dem Battistel noch irgendetwas schuldig zu sein,

worauf Lechner beim Handelsgericht des Kantons St.

Gallen Klage einleitete mit dem Begehren: « 1. Es sei die

Beklagte gerichtlich zu veranlassen, dem Kläger Aus- und

Abrechnung über ihr Rechnungsverhältnis mit Enrico

Battistel, früher Meran, und als Belege dafür die erforder-

lichen Bücher, Aufschriebe und Korrespondenzen zu unter-

breiten, unter Kostenfolge. 2. Für den Fall, dass dem

Enrico Battistel auf Grund der Abrechnung . oder der

Bücher und Belege Anspruche gegen die Beklagte zuste-

hen, oder falls dem Genannten am 1. Februar 1929 solche

Ansprüche zustanden und zur Zeit des Urteilsspruches

durch schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht mehr

zustehen sollten, habe die Beklagte dem Kläger den

Betrag des gegenwärtigen oder damaligen Anspruches bis

zur Höhe von 4800 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar

1929, oder einen Betrag nach richterlichem Ermessen aus-

zuzahlen, unter Kostenfolge.))

B. -

Mit Urteil vom 15. Juli 1929 hat das Handels-

gericht des Kantons St. Gallen Ziffer 1 der Klage in dem

Sinne geschützt, dass es die Beklagte verpfl chtete, dem

Kläger das Konto Battistel, oder einen beglaubigten Aus-

zug davon vorzuweisen. Auf Ziffer 2 der Klage ist das

Gericht nicht eingetreten, weil es sich hiebei um eine Fest-

stellungsklage handle, der das Feststellungsinteresse fehle.

G. -

Hiegegen hat die Beklagte am 15. August 1929

die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem

Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Ent-

scheides die Klage abzuweisen.

Obligationenrecht. No 43.

205

D. -

Der Kläger hat beantragt, es sei auf die Berufung

nicht einzutreten; eventuell sei diese abzuweisen.

Da8 Bundesgericht zieht in Erwäg·ung :

1. -

(Eintretensfrage). .. . . . . . . . . . . . .

2. -

Das heute einzig noch streitige Klagebegehren

Ziffer 1 wird vom Kläger auf Art. 879 OR gegründet,

wonach diejenigen, die zur Führung von Geschäfts-

büchern verpflichtet sind, bei Streitigkeiten über ReChts-

verhältnisse, welche aus dem Betriebe eines Geschäftes

herrühren, zur Vorlegung dieser Bücher angehalten wer-

den können. Der Kläger erblickt darin einen materiell-

rechtlichen Exhibitionsanspruch, der auch ausserhalb

eines schwebenden Prozesses, selbständig geltend gemacht

werden könne. Die Vorinstanz ist ihm in dieser Auffas-

sung gefolgt, wobei sie in erster Linie darauf hinwies, dass

die fragliche Bestimmung in Art. 37 des früheren deut-

schen Handelsgesetzbuches, welche der vorwürfigen Vor-

schrift als Vorbild gedient, dahin gelautet habe, dass im

Laufe eines Rechtsstreites der Richter die Vorlegung der

Handelsbücher anordnen könne. Wenn nun der schwei-

zerische Gesetzgeber sich nicht an diesen Wortlaut ge-

halten, sondern die Worte über die richterliche Befugnis

gestrichen habe, so müsse dies absichtlich geschehen sein,

und eS sei dies wohl darauf zurückzuführen, dass der

schweizerische Gesetzgeber bei Erlass des Obligationen-

rechtes nicht, wie der deutsche Gesetzgeber, ein aus-

gebildetes Landrecht habe voraussetzen können, das die

privatrechtliehe Editionspflicht geregelt hätte; vielmehr

hätten solche Bestimmungen nur in einzelnen Kantonen,

wie z. B. im Kanton Zürich, bestanden. Es habe daher

der Aufgabe des schweizerischen Gesetzgebers entsprochen,

eine Vorschrift zu erlassen, die innerhalb und ausserhalb

eines Prozesses allgemeine Anwendung finden könne.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Richtig

ist allerdings, dass nur wenige Kantone das im gemeinen

AS 1>5 II -

1929

15

206

Obligationenrecht. N° 43.

Recht entwickelte Institut der privatrechtlichen Exhibi-

tionspflicht in ihre Gesetzgebung aufgenommen hatten.

. Allein, wenn dies vom eidgenössischen Gesetzgeber als

ein Mangel empfunden worden wäre, so hätte er zweifellos

anlässlich der Vereinheitlichung des gesamten Zivilrechtes

eine den § § 809 und 810 des deutschen BGB entsprechende,

diese Pflicht allgemein statuierende Bestimmung erlassen.

Da dies nicht geschehen, d. h. die privatrechtliche Exhibi-

tionspflicht als allgemeines Rechtsprinzip nicht anerkannt

worden ist, liegt auch kein Anlass zur Annahme vor, dass

der eidgenössische Gesetzgeber mit Bezug auf die Ge-

schäftsbücher die Statuierung einer solchen Pflicht als

imperatives Bedürfnis empfunden hätte. Gegenteils muss

die in der Folge . bekundete grundsätzlich ablehnende

Stellungnahme gegenüber diesem Rechtsinstitut als ein

Indiz dafür erachtet werden, dass auch mit der Vorschrift

des Art. 879 OR nur die prozessuale Editionspflicht ein-

geführt werden wollte. Dem hält die Vorinstanz aller-

dings entgegen, dass der eidgenössische Gesetzgeber die

Kompetenz zum Erlass zivilprozessualer Bestimmungen

nicht besessen habe. Das ist an sich richtig. Allein hier

handelt es sich um einen Sonderfall, wo sich ein derartiger

Eingriff zum Schutz des materiellen Rechtes geradezu

aufdrängte. Der Zweck der einer im Handelsregister

eingetragenen Person obliegenden Buchführungspflicht

(Art. 877 OR) besteht vorwiegend darin, dass diese

Bücher im Prozessfalle als Beweismittel angerufen und

verwendet werden können und zwar sowohl auf Begehren

ihres Inhabers selber, wie auch auf Antrag der Gegenpartei.

Nun hatten aber zur Zeit des Erlasses des Obligationen-

rechtes, wie übrigens auch heute noch, nicht alle Kantone

die prozessuale Editionspflicht in ihrer Zivilprozessgesetz-

gebung eingeführt bezw.

genügend ausgebildet .. Es

bestand daher für den eidgenössischen Gesetzgeber eine

Notwendigkeit, diese Pflicht mit Bezug auf die Geschäfts-

bücher von Bundes wegen zu normieren, ansonst es den

Kantonen freigestanden wäre, die durch das Bundesrecht

, I

Obligationenrecht. N° 43.

207

eingeführte Buchführungspflicht von vorneherein ihrer

Wirksamkeit zu berauben .

Bei dieser Sachlage liegt kein Anlass vor, in dem

Umstande, dass die Fassung des Art. 37 des früheren

deutschen Handelsgesetzbuches nicht wörtlich in den

Art. 879 OR herübergenommen wurde, ein Indiz dafür

zu erblicken, dass dem Art. 879 OR ein von seinem Vor-

bild abweichender Sinn habe gegeben werden wollen.

Vielmehr handelt es sich bei dieser Verschiedenheit offen-

bar lediglich um eine rein redaktionelle Änderung;' das

ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Art. 879 OR selber,

der allein und für sich betrachtet keineswegs der Aus-

legung der'Vorinstanz ruft. Die Vorinstanz gibt selber zu,

dass ein sachliches Interesse an einer solchen Vorlegung

nur dann vorhanden sein könne, wenn über den Anspruch,

. auf den sich ein Eintrag beziehen soll, eine Differenz

bestehe. Dann wäre es aber, wenn der Gesetzgeber durch

Art. 879 OR eine privatrechtliehe, von einem schweben-

den Prozessverfahren unabhängige Exhibitionspflicht hätte

einführen wollen, nicht notwendig gewesen, besonders her-

vorzuheben, dass diese Vorlegung (l bei Streitigkeiten » zu

erfolgen habe; das spricht dafür, dass der Gesetzgeber

unter Streitigkeiten h ä n gig e Prozessverfahren verstan-

den hat, besonders, wenn man noch weiter berücksichtigt,

dass Art. 879 OR von «(Vorlegung» (produire, produzione)

spricht, was -

zumal nach dem französischen und italie-

nischen Sprachgebrauch -

auf eine dem R ich t e r

gegenüber bestehende Editionspflicht hinweist. So wurde

auch in Art. 330 Abs. 2 OR, der bei Gewinnanteilsverein-

barung eine Büchereditionspflicht des Dienstherrn seinem

Dienstpflichtigen gegenüber aufstellt, nicht der Ausdruck

Pflicht zur Vorlegung verwendet, sondern die Fassung

gewählt, der Dienstherr habe « Einsicht in die Geschäfts-

bücher zu gewähren.»

Gegen die Auffassung der Vor-

instanz spricht übrigens auch noch die Tatsache, dass

,bei der Beratung über die Revision des Art. 879 OR sowohl

der Referent, wie auch sämtliche Kommissionsmitglieder

20S

Prozessrecht. No 44.

stillschweigend von der Auffassung ausgegangen sind, dass

es sich hiebei lediglich um eine prozessuale Editionspflicht

handle (vgl. Protokoll der Expertenkommission S. 744 f.;

ferner BGE 19 S. 300; HEUSLER, Der Zivilprozess der

Schweiz S. 115).

Muss aber dem Kläger ein ßelbständiger materieller

Editionsanspruch abgesprochen werden, so ist die Klage,

nachdem die Vorinstanz auf das Klagebegehren 2 aus

prozessualen Gründen nicht eingetreten ist und sich das

Klagebegehren 1 somit ausschliesslich noch als ein der-

artiger privatrechtlicher Anspruch darstellt, abzuweisen.

De:mnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in

Aufhebung des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons

St. Gallen vom 15. Juli 1929 die Klage abgewiesen.

VI. PROZESSRECHT

PROCEDURE