Sachverhalt
Hans Lechner, Weingrosshändler in Bolzano,
stand mit einem Enrico Battistel und Johann Vigl im
204
Obligationenrecht. N° 43.
Geschäftsverkehr und kam auf diese Weise in den Besitz
von zwei Akzepten des Battistel, für die er diesen belangte.
Dabei wurden Anspruche mit Arrest belegt, welche Bat-
tistel an die heute in Liquidation befindliche Genossen-
schaft Alimenta in St. Gallen besessen haben soll. Diese
wurden im Verwertungsverfahren am 1. Februar 1929
gemäss Art. 151 Abs. 2 SchKG bis zum Betrage von
4800 Fr. an Lechner abgetreten. Die Alimenta bestritt
jedoch, dem Battistel noch irgendetwas schuldig zu sein,
worauf Lechner beim Handelsgericht des Kantons St.
Gallen Klage einleitete mit dem Begehren: « 1. Es sei die
Beklagte gerichtlich zu veranlassen, dem Kläger Aus- und
Abrechnung über ihr Rechnungsverhältnis mit Enrico
Battistel, früher Meran, und als Belege dafür die erforder-
lichen Bücher, Aufschriebe und Korrespondenzen zu unter-
breiten, unter Kostenfolge. 2. Für den Fall, dass dem
Enrico Battistel auf Grund der Abrechnung . oder der
Bücher und Belege Anspruche gegen die Beklagte zuste-
hen, oder falls dem Genannten am 1. Februar 1929 solche
Ansprüche zustanden und zur Zeit des Urteilsspruches
durch schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht mehr
zustehen sollten, habe die Beklagte dem Kläger den
Betrag des gegenwärtigen oder damaligen Anspruches bis
zur Höhe von 4800 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar
1929, oder einen Betrag nach richterlichem Ermessen aus-
zuzahlen, unter Kostenfolge.))
B. -
Mit Urteil vom 15. Juli 1929 hat das Handels-
gericht des Kantons St. Gallen Ziffer 1 der Klage in dem
Sinne geschützt, dass es die Beklagte verpfl chtete, dem
Kläger das Konto Battistel, oder einen beglaubigten Aus-
zug davon vorzuweisen. Auf Ziffer 2 der Klage ist das
Gericht nicht eingetreten, weil es sich hiebei um eine Fest-
stellungsklage handle, der das Feststellungsinteresse fehle.
G. -
Hiegegen hat die Beklagte am 15. August 1929
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides die Klage abzuweisen.
Obligationenrecht. No 43.
205
D. -
Der Kläger hat beantragt, es sei auf die Berufung
nicht einzutreten; eventuell sei diese abzuweisen.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwäg·ung :
1. -
(Eintretensfrage). .. . . . . . . . . . . . .
2. -
Das heute einzig noch streitige Klagebegehren
Ziffer 1 wird vom Kläger auf Art. 879 OR gegründet,
wonach diejenigen, die zur Führung von Geschäfts-
büchern verpflichtet sind, bei Streitigkeiten über ReChts-
verhältnisse, welche aus dem Betriebe eines Geschäftes
herrühren, zur Vorlegung dieser Bücher angehalten wer-
den können. Der Kläger erblickt darin einen materiell-
rechtlichen Exhibitionsanspruch, der auch ausserhalb
eines schwebenden Prozesses, selbständig geltend gemacht
werden könne. Die Vorinstanz ist ihm in dieser Auffas-
sung gefolgt, wobei sie in erster Linie darauf hinwies, dass
die fragliche Bestimmung in Art. 37 des früheren deut-
schen Handelsgesetzbuches, welche der vorwürfigen Vor-
schrift als Vorbild gedient, dahin gelautet habe, dass im
Laufe eines Rechtsstreites der Richter die Vorlegung der
Handelsbücher anordnen könne. Wenn nun der schwei-
zerische Gesetzgeber sich nicht an diesen Wortlaut ge-
halten, sondern die Worte über die richterliche Befugnis
gestrichen habe, so müsse dies absichtlich geschehen sein,
und eS sei dies wohl darauf zurückzuführen, dass der
schweizerische Gesetzgeber bei Erlass des Obligationen-
rechtes nicht, wie der deutsche Gesetzgeber, ein aus-
gebildetes Landrecht habe voraussetzen können, das die
privatrechtliehe Editionspflicht geregelt hätte; vielmehr
hätten solche Bestimmungen nur in einzelnen Kantonen,
wie z. B. im Kanton Zürich, bestanden. Es habe daher
der Aufgabe des schweizerischen Gesetzgebers entsprochen,
eine Vorschrift zu erlassen, die innerhalb und ausserhalb
eines Prozesses allgemeine Anwendung finden könne.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Richtig
ist allerdings, dass nur wenige Kantone das im gemeinen
AS 1>5 II -
1929
15
206
Obligationenrecht. N° 43.
Recht entwickelte Institut der privatrechtlichen Exhibi-
tionspflicht in ihre Gesetzgebung aufgenommen hatten.
. Allein, wenn dies vom eidgenössischen Gesetzgeber als
ein Mangel empfunden worden wäre, so hätte er zweifellos
anlässlich der Vereinheitlichung des gesamten Zivilrechtes
eine den § § 809 und 810 des deutschen BGB entsprechende,
diese Pflicht allgemein statuierende Bestimmung erlassen.
Da dies nicht geschehen, d. h. die privatrechtliche Exhibi-
tionspflicht als allgemeines Rechtsprinzip nicht anerkannt
worden ist, liegt auch kein Anlass zur Annahme vor, dass
der eidgenössische Gesetzgeber mit Bezug auf die Ge-
schäftsbücher die Statuierung einer solchen Pflicht als
imperatives Bedürfnis empfunden hätte. Gegenteils muss
die in der Folge . bekundete grundsätzlich ablehnende
Stellungnahme gegenüber diesem Rechtsinstitut als ein
Indiz dafür erachtet werden, dass auch mit der Vorschrift
des Art. 879 OR nur die prozessuale Editionspflicht ein-
geführt werden wollte. Dem hält die Vorinstanz aller-
dings entgegen, dass der eidgenössische Gesetzgeber die
Kompetenz zum Erlass zivilprozessualer Bestimmungen
nicht besessen habe. Das ist an sich richtig. Allein hier
handelt es sich um einen Sonderfall, wo sich ein derartiger
Eingriff zum Schutz des materiellen Rechtes geradezu
aufdrängte. Der Zweck der einer im Handelsregister
eingetragenen Person obliegenden Buchführungspflicht
(Art. 877 OR) besteht vorwiegend darin, dass diese
Bücher im Prozessfalle als Beweismittel angerufen und
verwendet werden können und zwar sowohl auf Begehren
ihres Inhabers selber, wie auch auf Antrag der Gegenpartei.
Nun hatten aber zur Zeit des Erlasses des Obligationen-
rechtes, wie übrigens auch heute noch, nicht alle Kantone
die prozessuale Editionspflicht in ihrer Zivilprozessgesetz-
gebung eingeführt bezw.
genügend ausgebildet .. Es
bestand daher für den eidgenössischen Gesetzgeber eine
Notwendigkeit, diese Pflicht mit Bezug auf die Geschäfts-
bücher von Bundes wegen zu normieren, ansonst es den
Kantonen freigestanden wäre, die durch das Bundesrecht
, I
Obligationenrecht. N° 43.
207
eingeführte Buchführungspflicht von vorneherein ihrer
Wirksamkeit zu berauben .
Bei dieser Sachlage liegt kein Anlass vor, in dem
Umstande, dass die Fassung des Art. 37 des früheren
deutschen Handelsgesetzbuches nicht wörtlich in den
Art. 879 OR herübergenommen wurde, ein Indiz dafür
zu erblicken, dass dem Art. 879 OR ein von seinem Vor-
bild abweichender Sinn habe gegeben werden wollen.
Vielmehr handelt es sich bei dieser Verschiedenheit offen-
bar lediglich um eine rein redaktionelle Änderung;' das
ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Art. 879 OR selber,
der allein und für sich betrachtet keineswegs der Aus-
legung der'Vorinstanz ruft. Die Vorinstanz gibt selber zu,
dass ein sachliches Interesse an einer solchen Vorlegung
nur dann vorhanden sein könne, wenn über den Anspruch,
. auf den sich ein Eintrag beziehen soll, eine Differenz
bestehe. Dann wäre es aber, wenn der Gesetzgeber durch
Art. 879 OR eine privatrechtliehe, von einem schweben-
den Prozessverfahren unabhängige Exhibitionspflicht hätte
einführen wollen, nicht notwendig gewesen, besonders her-
vorzuheben, dass diese Vorlegung (l bei Streitigkeiten » zu
erfolgen habe; das spricht dafür, dass der Gesetzgeber
unter Streitigkeiten h ä n gig e Prozessverfahren verstan-
den hat, besonders, wenn man noch weiter berücksichtigt,
dass Art. 879 OR von «(Vorlegung» (produire, produzione)
spricht, was -
zumal nach dem französischen und italie-
nischen Sprachgebrauch -
auf eine dem R ich t e r
gegenüber bestehende Editionspflicht hinweist. So wurde
auch in Art. 330 Abs. 2 OR, der bei Gewinnanteilsverein-
barung eine Büchereditionspflicht des Dienstherrn seinem
Dienstpflichtigen gegenüber aufstellt, nicht der Ausdruck
Pflicht zur Vorlegung verwendet, sondern die Fassung
gewählt, der Dienstherr habe « Einsicht in die Geschäfts-
bücher zu gewähren.»
Gegen die Auffassung der Vor-
instanz spricht übrigens auch noch die Tatsache, dass
,bei der Beratung über die Revision des Art. 879 OR sowohl
der Referent, wie auch sämtliche Kommissionsmitglieder
20S
Prozessrecht. No 44.
stillschweigend von der Auffassung ausgegangen sind, dass
es sich hiebei lediglich um eine prozessuale Editionspflicht
handle (vgl. Protokoll der Expertenkommission S. 744 f.;
ferner BGE 19 S. 300; HEUSLER, Der Zivilprozess der
Schweiz S. 115).
Muss aber dem Kläger ein ßelbständiger materieller
Editionsanspruch abgesprochen werden, so ist die Klage,
nachdem die Vorinstanz auf das Klagebegehren 2 aus
prozessualen Gründen nicht eingetreten ist und sich das
Klagebegehren 1 somit ausschliesslich noch als ein der-
artiger privatrechtlicher Anspruch darstellt, abzuweisen.
De:mnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in
Aufhebung des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons
St. Gallen vom 15. Juli 1929 die Klage abgewiesen.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 (Eintretensfrage). .. . . . . . . . . . . . .
E. 2 Das heute einzig noch streitige Klagebegehren
Ziffer 1 wird vom Kläger auf Art. 879 OR gegründet,
wonach diejenigen, die zur Führung von Geschäfts-
büchern verpflichtet sind, bei Streitigkeiten über ReChts-
verhältnisse, welche aus dem Betriebe eines Geschäftes
herrühren, zur Vorlegung dieser Bücher angehalten wer-
den können. Der Kläger erblickt darin einen materiell-
rechtlichen Exhibitionsanspruch, der auch ausserhalb
eines schwebenden Prozesses, selbständig geltend gemacht
werden könne. Die Vorinstanz ist ihm in dieser Auffas-
sung gefolgt, wobei sie in erster Linie darauf hinwies, dass
die fragliche Bestimmung in Art. 37 des früheren deut-
schen Handelsgesetzbuches, welche der vorwürfigen Vor-
schrift als Vorbild gedient, dahin gelautet habe, dass im
Laufe eines Rechtsstreites der Richter die Vorlegung der
Handelsbücher anordnen könne. Wenn nun der schwei-
zerische Gesetzgeber sich nicht an diesen Wortlaut ge-
halten, sondern die Worte über die richterliche Befugnis
gestrichen habe, so müsse dies absichtlich geschehen sein,
und eS sei dies wohl darauf zurückzuführen, dass der
schweizerische Gesetzgeber bei Erlass des Obligationen-
rechtes nicht, wie der deutsche Gesetzgeber, ein aus-
gebildetes Landrecht habe voraussetzen können, das die
privatrechtliehe Editionspflicht geregelt hätte; vielmehr
hätten solche Bestimmungen nur in einzelnen Kantonen,
wie z. B. im Kanton Zürich, bestanden. Es habe daher
der Aufgabe des schweizerischen Gesetzgebers entsprochen,
eine Vorschrift zu erlassen, die innerhalb und ausserhalb
eines Prozesses allgemeine Anwendung finden könne.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Richtig
ist allerdings, dass nur wenige Kantone das im gemeinen
AS 1>5 II -
1929
15
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Obligationenrecht. N° 43.
Recht entwickelte Institut der privatrechtlichen Exhibi-
tionspflicht in ihre Gesetzgebung aufgenommen hatten.
. Allein, wenn dies vom eidgenössischen Gesetzgeber als
ein Mangel empfunden worden wäre, so hätte er zweifellos
anlässlich der Vereinheitlichung des gesamten Zivilrechtes
eine den § § 809 und 810 des deutschen BGB entsprechende,
diese Pflicht allgemein statuierende Bestimmung erlassen.
Da dies nicht geschehen, d. h. die privatrechtliche Exhibi-
tionspflicht als allgemeines Rechtsprinzip nicht anerkannt
worden ist, liegt auch kein Anlass zur Annahme vor, dass
der eidgenössische Gesetzgeber mit Bezug auf die Ge-
schäftsbücher die Statuierung einer solchen Pflicht als
imperatives Bedürfnis empfunden hätte. Gegenteils muss
die in der Folge . bekundete grundsätzlich ablehnende
Stellungnahme gegenüber diesem Rechtsinstitut als ein
Indiz dafür erachtet werden, dass auch mit der Vorschrift
des Art. 879 OR nur die prozessuale Editionspflicht ein-
geführt werden wollte. Dem hält die Vorinstanz aller-
dings entgegen, dass der eidgenössische Gesetzgeber die
Kompetenz zum Erlass zivilprozessualer Bestimmungen
nicht besessen habe. Das ist an sich richtig. Allein hier
handelt es sich um einen Sonderfall, wo sich ein derartiger
Eingriff zum Schutz des materiellen Rechtes geradezu
aufdrängte. Der Zweck der einer im Handelsregister
eingetragenen Person obliegenden Buchführungspflicht
(Art. 877 OR) besteht vorwiegend darin, dass diese
Bücher im Prozessfalle als Beweismittel angerufen und
verwendet werden können und zwar sowohl auf Begehren
ihres Inhabers selber, wie auch auf Antrag der Gegenpartei.
Nun hatten aber zur Zeit des Erlasses des Obligationen-
rechtes, wie übrigens auch heute noch, nicht alle Kantone
die prozessuale Editionspflicht in ihrer Zivilprozessgesetz-
gebung eingeführt bezw.
genügend ausgebildet .. Es
bestand daher für den eidgenössischen Gesetzgeber eine
Notwendigkeit, diese Pflicht mit Bezug auf die Geschäfts-
bücher von Bundes wegen zu normieren, ansonst es den
Kantonen freigestanden wäre, die durch das Bundesrecht
, I
Obligationenrecht. N° 43.
207
eingeführte Buchführungspflicht von vorneherein ihrer
Wirksamkeit zu berauben .
Bei dieser Sachlage liegt kein Anlass vor, in dem
Umstande, dass die Fassung des Art. 37 des früheren
deutschen Handelsgesetzbuches nicht wörtlich in den
Art. 879 OR herübergenommen wurde, ein Indiz dafür
zu erblicken, dass dem Art. 879 OR ein von seinem Vor-
bild abweichender Sinn habe gegeben werden wollen.
Vielmehr handelt es sich bei dieser Verschiedenheit offen-
bar lediglich um eine rein redaktionelle Änderung;' das
ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Art. 879 OR selber,
der allein und für sich betrachtet keineswegs der Aus-
legung der'Vorinstanz ruft. Die Vorinstanz gibt selber zu,
dass ein sachliches Interesse an einer solchen Vorlegung
nur dann vorhanden sein könne, wenn über den Anspruch,
. auf den sich ein Eintrag beziehen soll, eine Differenz
bestehe. Dann wäre es aber, wenn der Gesetzgeber durch
Art. 879 OR eine privatrechtliehe, von einem schweben-
den Prozessverfahren unabhängige Exhibitionspflicht hätte
einführen wollen, nicht notwendig gewesen, besonders her-
vorzuheben, dass diese Vorlegung (l bei Streitigkeiten » zu
erfolgen habe; das spricht dafür, dass der Gesetzgeber
unter Streitigkeiten h ä n gig e Prozessverfahren verstan-
den hat, besonders, wenn man noch weiter berücksichtigt,
dass Art. 879 OR von «(Vorlegung» (produire, produzione)
spricht, was -
zumal nach dem französischen und italie-
nischen Sprachgebrauch -
auf eine dem R ich t e r
gegenüber bestehende Editionspflicht hinweist. So wurde
auch in Art. 330 Abs. 2 OR, der bei Gewinnanteilsverein-
barung eine Büchereditionspflicht des Dienstherrn seinem
Dienstpflichtigen gegenüber aufstellt, nicht der Ausdruck
Pflicht zur Vorlegung verwendet, sondern die Fassung
gewählt, der Dienstherr habe « Einsicht in die Geschäfts-
bücher zu gewähren.»
Gegen die Auffassung der Vor-
instanz spricht übrigens auch noch die Tatsache, dass
,bei der Beratung über die Revision des Art. 879 OR sowohl
der Referent, wie auch sämtliche Kommissionsmitglieder
20S
Prozessrecht. No 44.
stillschweigend von der Auffassung ausgegangen sind, dass
es sich hiebei lediglich um eine prozessuale Editionspflicht
handle (vgl. Protokoll der Expertenkommission S. 744 f.;
ferner BGE 19 S. 300; HEUSLER, Der Zivilprozess der
Schweiz S. 115).
Muss aber dem Kläger ein ßelbständiger materieller
Editionsanspruch abgesprochen werden, so ist die Klage,
nachdem die Vorinstanz auf das Klagebegehren 2 aus
prozessualen Gründen nicht eingetreten ist und sich das
Klagebegehren 1 somit ausschliesslich noch als ein der-
artiger privatrechtlicher Anspruch darstellt, abzuweisen.
De:mnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in
Aufhebung des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons
St. Gallen vom 15. Juli 1929 die Klage abgewiesen.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
43. Orteil der I. ZiviJ.a.bteilung vom a6. September 19a9
i. S. Aliments. gegen Lechner.
Art. 879 OR begründet keinen materiell-rechtlichen Exhibitions~
anspruch, sondern nur einen Anspruch auf Herausgabe in
einem schwebenden Prozess.
OR Art. 330 Abs. 2, 877, 879.
A. -
Hans Lechner, Weingrosshändler in Bolzano,
stand mit einem Enrico Battistel und Johann Vigl im
204
Obligationenrecht. N° 43.
Geschäftsverkehr und kam auf diese Weise in den Besitz
von zwei Akzepten des Battistel, für die er diesen belangte.
Dabei wurden Anspruche mit Arrest belegt, welche Bat-
tistel an die heute in Liquidation befindliche Genossen-
schaft Alimenta in St. Gallen besessen haben soll. Diese
wurden im Verwertungsverfahren am 1. Februar 1929
gemäss Art. 151 Abs. 2 SchKG bis zum Betrage von
4800 Fr. an Lechner abgetreten. Die Alimenta bestritt
jedoch, dem Battistel noch irgendetwas schuldig zu sein,
worauf Lechner beim Handelsgericht des Kantons St.
Gallen Klage einleitete mit dem Begehren: « 1. Es sei die
Beklagte gerichtlich zu veranlassen, dem Kläger Aus- und
Abrechnung über ihr Rechnungsverhältnis mit Enrico
Battistel, früher Meran, und als Belege dafür die erforder-
lichen Bücher, Aufschriebe und Korrespondenzen zu unter-
breiten, unter Kostenfolge. 2. Für den Fall, dass dem
Enrico Battistel auf Grund der Abrechnung . oder der
Bücher und Belege Anspruche gegen die Beklagte zuste-
hen, oder falls dem Genannten am 1. Februar 1929 solche
Ansprüche zustanden und zur Zeit des Urteilsspruches
durch schuldhaftes Verhalten der Beklagten nicht mehr
zustehen sollten, habe die Beklagte dem Kläger den
Betrag des gegenwärtigen oder damaligen Anspruches bis
zur Höhe von 4800 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar
1929, oder einen Betrag nach richterlichem Ermessen aus-
zuzahlen, unter Kostenfolge.))
B. -
Mit Urteil vom 15. Juli 1929 hat das Handels-
gericht des Kantons St. Gallen Ziffer 1 der Klage in dem
Sinne geschützt, dass es die Beklagte verpfl chtete, dem
Kläger das Konto Battistel, oder einen beglaubigten Aus-
zug davon vorzuweisen. Auf Ziffer 2 der Klage ist das
Gericht nicht eingetreten, weil es sich hiebei um eine Fest-
stellungsklage handle, der das Feststellungsinteresse fehle.
G. -
Hiegegen hat die Beklagte am 15. August 1929
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem
Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheides die Klage abzuweisen.
Obligationenrecht. No 43.
205
D. -
Der Kläger hat beantragt, es sei auf die Berufung
nicht einzutreten; eventuell sei diese abzuweisen.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwäg·ung :
1. -
(Eintretensfrage). .. . . . . . . . . . . . .
2. -
Das heute einzig noch streitige Klagebegehren
Ziffer 1 wird vom Kläger auf Art. 879 OR gegründet,
wonach diejenigen, die zur Führung von Geschäfts-
büchern verpflichtet sind, bei Streitigkeiten über ReChts-
verhältnisse, welche aus dem Betriebe eines Geschäftes
herrühren, zur Vorlegung dieser Bücher angehalten wer-
den können. Der Kläger erblickt darin einen materiell-
rechtlichen Exhibitionsanspruch, der auch ausserhalb
eines schwebenden Prozesses, selbständig geltend gemacht
werden könne. Die Vorinstanz ist ihm in dieser Auffas-
sung gefolgt, wobei sie in erster Linie darauf hinwies, dass
die fragliche Bestimmung in Art. 37 des früheren deut-
schen Handelsgesetzbuches, welche der vorwürfigen Vor-
schrift als Vorbild gedient, dahin gelautet habe, dass im
Laufe eines Rechtsstreites der Richter die Vorlegung der
Handelsbücher anordnen könne. Wenn nun der schwei-
zerische Gesetzgeber sich nicht an diesen Wortlaut ge-
halten, sondern die Worte über die richterliche Befugnis
gestrichen habe, so müsse dies absichtlich geschehen sein,
und eS sei dies wohl darauf zurückzuführen, dass der
schweizerische Gesetzgeber bei Erlass des Obligationen-
rechtes nicht, wie der deutsche Gesetzgeber, ein aus-
gebildetes Landrecht habe voraussetzen können, das die
privatrechtliehe Editionspflicht geregelt hätte; vielmehr
hätten solche Bestimmungen nur in einzelnen Kantonen,
wie z. B. im Kanton Zürich, bestanden. Es habe daher
der Aufgabe des schweizerischen Gesetzgebers entsprochen,
eine Vorschrift zu erlassen, die innerhalb und ausserhalb
eines Prozesses allgemeine Anwendung finden könne.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Richtig
ist allerdings, dass nur wenige Kantone das im gemeinen
AS 1>5 II -
1929
15
206
Obligationenrecht. N° 43.
Recht entwickelte Institut der privatrechtlichen Exhibi-
tionspflicht in ihre Gesetzgebung aufgenommen hatten.
. Allein, wenn dies vom eidgenössischen Gesetzgeber als
ein Mangel empfunden worden wäre, so hätte er zweifellos
anlässlich der Vereinheitlichung des gesamten Zivilrechtes
eine den § § 809 und 810 des deutschen BGB entsprechende,
diese Pflicht allgemein statuierende Bestimmung erlassen.
Da dies nicht geschehen, d. h. die privatrechtliche Exhibi-
tionspflicht als allgemeines Rechtsprinzip nicht anerkannt
worden ist, liegt auch kein Anlass zur Annahme vor, dass
der eidgenössische Gesetzgeber mit Bezug auf die Ge-
schäftsbücher die Statuierung einer solchen Pflicht als
imperatives Bedürfnis empfunden hätte. Gegenteils muss
die in der Folge . bekundete grundsätzlich ablehnende
Stellungnahme gegenüber diesem Rechtsinstitut als ein
Indiz dafür erachtet werden, dass auch mit der Vorschrift
des Art. 879 OR nur die prozessuale Editionspflicht ein-
geführt werden wollte. Dem hält die Vorinstanz aller-
dings entgegen, dass der eidgenössische Gesetzgeber die
Kompetenz zum Erlass zivilprozessualer Bestimmungen
nicht besessen habe. Das ist an sich richtig. Allein hier
handelt es sich um einen Sonderfall, wo sich ein derartiger
Eingriff zum Schutz des materiellen Rechtes geradezu
aufdrängte. Der Zweck der einer im Handelsregister
eingetragenen Person obliegenden Buchführungspflicht
(Art. 877 OR) besteht vorwiegend darin, dass diese
Bücher im Prozessfalle als Beweismittel angerufen und
verwendet werden können und zwar sowohl auf Begehren
ihres Inhabers selber, wie auch auf Antrag der Gegenpartei.
Nun hatten aber zur Zeit des Erlasses des Obligationen-
rechtes, wie übrigens auch heute noch, nicht alle Kantone
die prozessuale Editionspflicht in ihrer Zivilprozessgesetz-
gebung eingeführt bezw.
genügend ausgebildet .. Es
bestand daher für den eidgenössischen Gesetzgeber eine
Notwendigkeit, diese Pflicht mit Bezug auf die Geschäfts-
bücher von Bundes wegen zu normieren, ansonst es den
Kantonen freigestanden wäre, die durch das Bundesrecht
, I
Obligationenrecht. N° 43.
207
eingeführte Buchführungspflicht von vorneherein ihrer
Wirksamkeit zu berauben .
Bei dieser Sachlage liegt kein Anlass vor, in dem
Umstande, dass die Fassung des Art. 37 des früheren
deutschen Handelsgesetzbuches nicht wörtlich in den
Art. 879 OR herübergenommen wurde, ein Indiz dafür
zu erblicken, dass dem Art. 879 OR ein von seinem Vor-
bild abweichender Sinn habe gegeben werden wollen.
Vielmehr handelt es sich bei dieser Verschiedenheit offen-
bar lediglich um eine rein redaktionelle Änderung;' das
ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Art. 879 OR selber,
der allein und für sich betrachtet keineswegs der Aus-
legung der'Vorinstanz ruft. Die Vorinstanz gibt selber zu,
dass ein sachliches Interesse an einer solchen Vorlegung
nur dann vorhanden sein könne, wenn über den Anspruch,
. auf den sich ein Eintrag beziehen soll, eine Differenz
bestehe. Dann wäre es aber, wenn der Gesetzgeber durch
Art. 879 OR eine privatrechtliehe, von einem schweben-
den Prozessverfahren unabhängige Exhibitionspflicht hätte
einführen wollen, nicht notwendig gewesen, besonders her-
vorzuheben, dass diese Vorlegung (l bei Streitigkeiten » zu
erfolgen habe; das spricht dafür, dass der Gesetzgeber
unter Streitigkeiten h ä n gig e Prozessverfahren verstan-
den hat, besonders, wenn man noch weiter berücksichtigt,
dass Art. 879 OR von «(Vorlegung» (produire, produzione)
spricht, was -
zumal nach dem französischen und italie-
nischen Sprachgebrauch -
auf eine dem R ich t e r
gegenüber bestehende Editionspflicht hinweist. So wurde
auch in Art. 330 Abs. 2 OR, der bei Gewinnanteilsverein-
barung eine Büchereditionspflicht des Dienstherrn seinem
Dienstpflichtigen gegenüber aufstellt, nicht der Ausdruck
Pflicht zur Vorlegung verwendet, sondern die Fassung
gewählt, der Dienstherr habe « Einsicht in die Geschäfts-
bücher zu gewähren.»
Gegen die Auffassung der Vor-
instanz spricht übrigens auch noch die Tatsache, dass
,bei der Beratung über die Revision des Art. 879 OR sowohl
der Referent, wie auch sämtliche Kommissionsmitglieder
20S
Prozessrecht. No 44.
stillschweigend von der Auffassung ausgegangen sind, dass
es sich hiebei lediglich um eine prozessuale Editionspflicht
handle (vgl. Protokoll der Expertenkommission S. 744 f.;
ferner BGE 19 S. 300; HEUSLER, Der Zivilprozess der
Schweiz S. 115).
Muss aber dem Kläger ein ßelbständiger materieller
Editionsanspruch abgesprochen werden, so ist die Klage,
nachdem die Vorinstanz auf das Klagebegehren 2 aus
prozessualen Gründen nicht eingetreten ist und sich das
Klagebegehren 1 somit ausschliesslich noch als ein der-
artiger privatrechtlicher Anspruch darstellt, abzuweisen.
De:mnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und demgemäss in
Aufhebung des Urteils des Handelsgerichtes des Kantons
St. Gallen vom 15. Juli 1929 die Klage abgewiesen.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE