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Unlauterer Wettbewerb.
Des lors, pour juger de l'atteinte au droit d'auteur, il
n'importe pas, contrairement a ce que pense la defende-
resse, que celle-ci n'ait imite ou contrefait que le dessin
des chardons OU des touffes, et qu'elle se soit ecartee,
dans sa composition, du modele de la demanderesse. Ce
qui est protege, ce sont les compositions et les elements
essentiels et indispensables de celles-ci, pour autant que
ces elements, en eux-memes ou pris dans leur relation au
tout, incorporent une idee creatrice -
ce qui est le cas
pour les chardons et les touffes de chardons de la deman-
deresse.
Le present cas se distingue nettement, en ce qui con-
cerne la qualite d'oouvre d'art, des deux especes que le
Tribunal federal a eu a juger dans les arrets RO 68 Ir
58-59 et RO 75 II 356. La, les formes que le demandeur
voulait voir proteger etaient en majeure partie demeurees
assujetties au but pratique de l'objet et ne depassaient pas
le niveau des solutions usuelles et de l'habilete artisanale.
Certes, la fayon dont la demanderesse a traite le motif
des chardons ne laisse pas !'impression d'une creation
extraordinaire. Mais, dans les ouvrages d'art industriel,
ce sera rarement le cas. La loi sur le droit d'auteur, en en-
globant les oouvres d'arts appliques et les oouvres photo-
graphiques (art. ler al. 2 in fine et art. 2), a precisement
voulu proteger non seulement le chef-d'oouvre artistique,
mais aussi des productions de second ordre, autant qu'elles
representent, dans leur domaine, un apport personnel
d'une originalite manifeste.
IX. UNLAUTERER WETTBEWERB
CONCURRENCE DELOYALE
Vgl. Nr. 10. -
Voir n° 10.
t
,
Prozessrecht. N° 12.
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X. PROZESSRECHT
PROCEDURE
12. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Januar
1950 i. S.
Dor:i'korporation lVattwil gegen Konsumverein
Wattwil.
Elektrizitätslieferung durch Gemeinde-Elektrizitätswerk.
1. Rechtsnatur der Beziehung zwischen öffentlicher Anstalt und
ihren Benützern (Erw. 2-4).
2. Rechtsnatur des Vertrags über die Lieferung elektrischer
Energie (Erw. 5).
LiwaisO"I/, ~'en.er.gie electrique par une usine electrique communale.
1. Nature Jurldique des rapports entre le service public et ses
usagers (oonsid. 2-4).
2. Nature juridique du contrat de livraison d'energie eIectrique
(consid. 5).
Fornitura d'energia elettrica da parte d'un'otficina elettrica comunale.
1. Natura giuridioa dei rapporti tra il servizio pubblioo e i suoi
utenti (oonsid. 2"4).
2. Natura giuridioa deI oontratto di fornitura d'energia elettrica
(oonsid. 5).
2. -
Bei der Entscheidung über die Rechtsnatur des
streitigen Verhältnisses ist davon auszugehen, dass die
Klägerin gemäss Art. 1 ihrer Statuten eine Körperschaft
des kantonalen öffentlichen Rechts ist. Als solche übt sie
ein bestimmt umgrenztes Teilstück kommunaler Verwal-
tungstätigkeit aus. Zu ihrer Aufgabe gehört nach Art. 4 b
ihrer Statuten u.a. auch die Elektrizitätsversorgurig, insbe-
sondere der Ausbau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizi-
tätsversorgungsnetzes und aller ihm zudienenden Anlagen,
sowie die Förderung des Energieverbrauchs. Als öffentliche
Anstalt untersteht die Klägerin in ihrer Organisation dem
öffentlichen Recht. Eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift .
des st. gaHischen Rechts, kraft deren dies auch hinsichtlich
ihrer Beziehungen zu ihren Benützern und sonstigen Dritten
gelten würde, besteht dagegen offenbar nicht; auf jeden
Fall ist eine solche weder aus den vorliegenden Akten er-
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Prozessrecht. N0 12.
sichtlich, noch wird sie in den kantonalen Urteilen erwähnt.
In der Rechtslehre ist umstritten, ob beim Fehlen einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Beziehungen der
hier in Frage siehenden Art vom öffentlichen oder vom
privaten Recht beherrscht seien. Ursprünglich wurde all-
gemein angenommen, dass die industriellen Betriebe von
Gemeinwesen, wie Gas-
und Elektrizitätswerke, trotz
ihrem öffentlich-rechtlichen Charakter in ihren Beziehun-
gen zu den Benützern unter der Herrschaft des Privat-
rechtes stünden. Hiefür war massgebend die Erwägung,
dass die Art des Betriebes sich kaum von derjenigen pri-
vater Unternehmungen unterscheide und daher anzu-
nehmen sei, der Staat, der sich als Fiskus gewerblich
betätige, unterstelle sich auf diesem Gebiete den Normen
des Privatrechts. Auch das Rechtsschutzinteresse wies
diesen Weg, da damals die Verwaltungsgerichtsbarkeit
noch wenig entwickelt war. Namentlich unter dem Ein-
fluss der deutschen Rechtswissenschaft gewann dann
aber die Auffassung Boden, dass bei solchen Unterneh-
mungen der öffentlichen Hand auch das Verhältnis zu den
Benützern dem öffentlichen Recht zu unterstellen sei
(BGE 52 I 52; vgl. auch GIACOMETTI, Über die Grenzzie-
hung zwischen Zivilrechts- und VerwaJtungsrechtsinsti-
tuten, S. 38 ff.).
Heute geht die herrschende Meinung dahin, dass die
Beziehung zwischen öffentlicher Anstalt und Benützer
dann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn durch sie ein
besonderes Gewaltverhältnis begründet wird, kraft dessen
die Anstalt dem Benützer gegenüber mit obrigkeitlicher
Gewalt ausgestattet ist (vgl. FLEINER, Institutionen des
deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S. 337).
Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung
grundsätzlich ebenfalls auf diesen Boden gestellt (BGE 38
I 63); ob solch ein besonderes Gewaltverhältnis vorliege
oder nicht, ist dabei in jedem einzelnen Falle an Hand der
konkreten Ausgestaltung der Benützungsordnung zu ent-
scheiden. Als Gesichtspunkte gelten dabei insbesondere
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Prozessrecht. N0 12.
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die unmittelbare Verfolgung öffentJicher Zwecke, im Ver-
gleich zu denen die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes
von untergeordneter Bedeutung erscheint, sowie die ein-
seitige, unabänderliche Regelung der Anstaltsbenützung
durch Gesetz oder Verwaltungsverordnung, im Gegensatz
zu der freien Bestimmbarkeit der gegenseitigen Beziehun-
gen der Beteiligten auf dem Boden der Gleichberechtigung
(vgI. BGE 41 I 249, 43 II 545, 44 II 312, 47 I 249).
3. -
Die Vorinstanz betrachtet es als ausschlaggebend,
ob Leistung und Gegenleistung auf Grund vertraglicher
Vereinbarung erfolgen oder ob sie auf zum vorneherein
feststehenden Bestimmungen beruhen. Nun kann aber aus
dem Abschluss eines Vertrages nicht ohne weiteres auf
das Vorliegen eines privatrechtlichen Verhältnisses ge-
schlossen werden. Auch ein öffentlich-rechtliches Verhält-
nis kann formell durch Vertrag geordnet sein. Entschei-
dend ist vielmehr die Art, wie zwischen der Anstalt und
den Bezügern die Bedingungen für die Stromlieferung fest-
gelegt werden. Erfolgt dies einseitig durch die Anstalt in
zum vorneherein feststehenden Bestimmungen in der
Weise, dass beim Vorliegen der gleichen Umstände ohne
weiteres die gleichen Bedingungen gelten, dann ist, wie die
Vorinstanz zutreffend ausführt, ein Verhältnis öffentlich-
rechtlicher Natur anzunehmen. Wo aber die Benützungs-
ordnung es gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezuges,
insbesondere den Entgelt, durch besondere Vereinbarung
zwischen der Anstalt und dem Bezüger von Fall zu Fall
verschieden zu gestalten, wobei die Einigung durch Unter-
handlungen mit gegenseitigem, durch Angebot und Nach-
frage bedingtem Vor- und Nachgeben herbeigeführt wird,
hat man es mit Vertragsverhältnissen des Privatrechts zu
tun.
4. -
Überprüft man an Hand dieser Grundsätze die
durch die Statuten und Reglemente der Klägerin getrof-
fene Ordnung, so ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend
darlegt, dass die Beziehungen zwischen der Klägerin und
ihren Stromabnehmern dem Privatrecht unterstehen.
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Prozessrecht. N0 12.
Schon die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf-
gestellten Reglemente von 19Ü5 (§ ll) und 1907 (§ 5), wie
dann namentlich auch dasjenige von 1921 (Art. 3, Art. 9 a,
Art. 10 a am Ende, Art. II c), liessen für besondere Ver-
hältnisse separate, von den allgemeinen Tarifbedingungen
abweichende Vereinbarungen zu, und ebenso ermächtigen
die Statuten (Art. 21) und das Reglement der Klägerin von
1933 den Verwaltungsrat, besondere Abmachungen über
die Höhe des Strompreises zu treffen. Die Reglemente und
die darin vorgesehenen Tarife steHen somit lediglich die
Normalbedingungen für die Stromabgabe dar, die nur
insoweit Anwendung finden sollen, als nicht durch beson-
dere Vereinbarung eine andere Regelung getroffen wird.
Die reglementarischen Tarife sind danach lediglich subsi-
diär, mangels abweichender Vereinbarung, anwendbar. Es
fehlt ihnen also gerade das für das öffentlich-rechtliche
Verhältnis charakteristische Element der durch die kon-
kreten Umstände des Einzelfalles zwangsläufig und unab-
dingbar bewirkten Anwendbarkeit. Dass in der Praxis die
Sonderabmachungen die Ausnahme darstellen und die
Strompreise für die Grosszahl der Bezüger auf Grund eines
zum voraus festgelegten Tarifes bestimmt werden, ist
rechtlich belanglos, wie die Vorinstanz zutreffend hervor-
hebt. Entscheidend ist das Bestehen der Möglichkeit ab-
weichender Vereinbarung, wo die Verhältnisse dies der
Anstalt als vorteilhaft erscheinen lassen, um einen Kunden
zu gewinnen, der sich sonst allenfalls für eine andere Art
der Energiebeschaffung, z.B. durch feste Brennstoffe, ent-
schliessen könnte.
Die Möglichkeit von solchen Vereinbarungen ist übri-
gens nicht etwa nur theoretisch vorgesehen, ohne je prak-
tisch zur Auswirkung zu gelangen. Das erhellt daraus, dass
nach der unangefochtenen Darstellung der Vorinstanz
gerade die heutigen Streitparteien im Jahre 1937 eine von
der Norm abweichende, besondere Vereinbarung trafen,
durch die der vom Beklagten zu bezahlende Strompreis
herabgesetzt wurde.
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Prozessrecht. N° 13.
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Untersteht das Verhältnis der Parteien danach dem
Bundeszivilrecht, so hat das Bundesgericht das angefoch-
tene Urteil in rechtlicher Beziehung vollumfanglich zu
überprüfen.
5. -
Der Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie
gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als
Kaufvertrag, wenn das Elektrizitätswerk lediglich den
Strom zur Verfügung zu steHen hat; besteht seine ver-
tragliche Leistung dagegen in der Herbeiführung eines
bestimmten Erfolges, so charakterisiert sich das Verhältnis
als Werkvertrag (BGE 48 II 370 f.). Auf Grund dieser
Abgrenzung ist im vorliegenden Falle in Übereinstimmung
mit der Vonnstanz und den Parteien ein Kaufsgeschäft
anzunehmen, da Gegenstand der vertraglichen Leistung
der Klägerin nach den getroffenen Abmachungen nicht die
Erreichung bestimmter Temperaturen im Backofen des
Beklagten zu bestimmten Zeiten sein soUte, sondern die
Abgabe von elektrischem Strom schlechthin ....
13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnug vom 23. März
1950 i. S. Stadtgemeinde Chur gegen Haltmeyer.
Zulässigkeit der Berufung, Art. 43 OG.
Der Streit über einen Genugtuungsanspruoh des vor Ablauf der
Amtdauer grundlos entlassenen Beamten untersteht .. d~m Bun-
deszivilrecht (Art. 49 OR) und ist daher berufungsfahig.
RecevabilitIJ du recours en re/orme, art. 43 OJ.
.,
L'action en reparation du tort moral intentee par ~
fonctwnna~~e
revoque sans motif avant l'expiration de sa perwde de nomI-
nation releve du droit eivil federal (art. 49 CO) et peut done
etre porMe devant le Tribunal federal par la voie du reeours
en reforme.
Ammissibilud del rWorso per ri/orma, art. 43 OG.
.
L'azione tendente alla riparazione morale promossa da un funzw-
nario licenziato senza motivo prima della scadenza deI suo
periodo di nomina soggiace al diritto eivi.le federale (art. 49 CO)
ed e quindi suscettibile di rieorso per rlforma.
Das Kantonsgericht Graubünden verurteilte die Stadt-
gemeinde Chur zu Schadenersatz- und Genugtuungsleistun-
gen an einen vor Ablauf der Amtsdauer,gru...'1dlos entlas-