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102 Unlauterer Wettbewerb. Des lors, pour juger de l'atteinte au droit d'auteur, il n'importe pas, contrairement a ce que pense la defende- resse, que celle-ci n'ait imite ou contrefait que le dessin des chardons OU des touffes, et qu' elle se soit ecartee, dans sa composition, du modele de la demanderesse. Ce qui est protege, ce sont les compositions et les elements essentiels et indispensables de celles-ci, pour autant que ces elements, en eux-memes ou pris dans leur relation au tout, incorporent une idee creatrice - ce qui est le cas pour les chardons et les touffes de chardons de la deman- deresse. Le present cas se distingue nettement, en ce qui con- cerne la qualite d'oouvre d'art, des deux especes que le Tribunal federal a eu a juger dans les arrets RO 68 Ir 58-59 et RO 75 II 356. La, les formes que le demandeur voulait voir proteger etaient en majeure partie demeurees assujetties au but pratique de l'objet et ne depassaient pas le niveau des solutions usuelles et de l'habilete artisanale. Certes, la fayon dont la demanderesse a traite le motif des chardons ne laisse pas !'impression d'une creation extraordinaire. Mais, dans les ouvrages d'art industriel, ce sera rarement le cas. La loi sur le droit d'auteur, en en- globant les oouvres d'arts appliques et les oouvres photo- graphiques (art. ler al. 2 in fine et art. 2), a precisement voulu proteger non seulement le chef-d'oouvre artistique, mais aussi des productions de second ordre, autant qu'elles representent, dans leur domaine, un apport personnel d'une originalite manifeste. IX. UNLAUTERER WETTBEWERB CONCURRENCE DELOYALE Vgl. Nr. 10. - Voir n° 10. t , Prozessrecht. N° 12. 103 X. PROZESSRECHT PROCEDURE
12. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Januar 1950 i. S. Dor:i'korporation lVattwil gegen Konsumverein Wattwil. Elektrizitätslieferung durch Gemeinde-Elektrizitätswerk.
1. Rechtsnatur der Beziehung zwischen öffentlicher Anstalt und ihren Benützern (Erw. 2-4).
2. Rechtsnatur des Vertrags über die Lieferung elektrischer Energie (Erw. 5). LiwaisO"I/, ~'en.er.gie electrique par une usine electrique communale.
1. Nature Jurldique des rapports entre le service public et ses usagers (oonsid. 2-4).
2. Nature juridique du contrat de livraison d'energie eIectrique (consid. 5). Fornitura d'energia elettrica da parte d'un'otficina elettrica comunale.
1. Natura giuridioa dei rapporti tra il servizio pubblioo e i suoi utenti (oonsid. 2"4).
2. Natura giuridioa deI oontratto di fornitura d'energia elettrica (oonsid. 5).
2. - Bei der Entscheidung über die Rechtsnatur des streitigen Verhältnisses ist davon auszugehen, dass die Klägerin gemäss Art. 1 ihrer Statuten eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts ist. Als solche übt sie ein bestimmt umgrenztes Teilstück kommunaler Verwal- tungstätigkeit aus. Zu ihrer Aufgabe gehört nach Art. 4 b ihrer Statuten u.a. auch die Elektrizitätsversorgurig, insbe- sondere der Ausbau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizi- tätsversorgungsnetzes und aller ihm zudienenden Anlagen, sowie die Förderung des Energieverbrauchs. Als öffentliche Anstalt untersteht die Klägerin in ihrer Organisation dem öffentlichen Recht. Eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift . des st. gaHischen Rechts, kraft deren dies auch hinsichtlich ihrer Beziehungen zu ihren Benützern und sonstigen Dritten gelten würde, besteht dagegen offenbar nicht; auf jeden Fall ist eine solche weder aus den vorliegenden Akten er- 104 Prozessrecht. N0 12. sichtlich, noch wird sie in den kantonalen Urteilen erwähnt. In der Rechtslehre ist umstritten, ob beim Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Beziehungen der hier in Frage siehenden Art vom öffentlichen oder vom privaten Recht beherrscht seien. Ursprünglich wurde all- gemein angenommen, dass die industriellen Betriebe von Gemeinwesen, wie Gas- und Elektrizitätswerke, trotz ihrem öffentlich-rechtlichen Charakter in ihren Beziehun- gen zu den Benützern unter der Herrschaft des Privat- rechtes stünden. Hiefür war massgebend die Erwägung, dass die Art des Betriebes sich kaum von derjenigen pri- vater Unternehmungen unterscheide und daher anzu- nehmen sei, der Staat, der sich als Fiskus gewerblich betätige, unterstelle sich auf diesem Gebiete den Normen des Privatrechts. Auch das Rechtsschutzinteresse wies diesen Weg, da damals die Verwaltungsgerichtsbarkeit noch wenig entwickelt war. Namentlich unter dem Ein- fluss der deutschen Rechtswissenschaft gewann dann aber die Auffassung Boden, dass bei solchen Unterneh- mungen der öffentlichen Hand auch das Verhältnis zu den Benützern dem öffentlichen Recht zu unterstellen sei (BGE 52 I 52 ; vgl. auch GIACOMETTI, Über die Grenzzie- hung zwischen Zivilrechts- und VerwaJtungsrechtsinsti- tuten, S. 38 ff.). Heute geht die herrschende Meinung dahin, dass die Beziehung zwischen öffentlicher Anstalt und Benützer dann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn durch sie ein besonderes Gewaltverhältnis begründet wird, kraft dessen die Anstalt dem Benützer gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet ist (vgl. FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S. 337). Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung grundsätzlich ebenfalls auf diesen Boden gestellt (BGE 38 I 63); ob solch ein besonderes Gewaltverhältnis vorliege oder nicht, ist dabei in jedem einzelnen Falle an Hand der konkreten Ausgestaltung der Benützungsordnung zu ent- scheiden. Als Gesichtspunkte gelten dabei insbesondere \1 1I ~I o , Prozessrecht. N0 12. 105 die unmittelbare Verfolgung öffentJicher Zwecke, im Ver- gleich zu denen die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes von untergeordneter Bedeutung erscheint, sowie die ein- seitige, unabänderliche Regelung der Anstaltsbenützung durch Gesetz oder Verwaltungsverordnung, im Gegensatz zu der freien Bestimmbarkeit der gegenseitigen Beziehun- gen der Beteiligten auf dem Boden der Gleichberechtigung (vgI. BGE 41 I 249, 43 II 545, 44 II 312, 47 I 249).
3. - Die Vorinstanz betrachtet es als ausschlaggebend, ob Leistung und Gegenleistung auf Grund vertraglicher Vereinbarung erfolgen oder ob sie auf zum vorneherein feststehenden Bestimmungen beruhen. Nun kann aber aus dem Abschluss eines Vertrages nicht ohne weiteres auf das Vorliegen eines privatrechtlichen Verhältnisses ge- schlossen werden. Auch ein öffentlich-rechtliches Verhält- nis kann formell durch Vertrag geordnet sein. Entschei- dend ist vielmehr die Art, wie zwischen der Anstalt und den Bezügern die Bedingungen für die Stromlieferung fest- gelegt werden. Erfolgt dies einseitig durch die Anstalt in zum vorneherein feststehenden Bestimmungen in der Weise, dass beim Vorliegen der gleichen Umstände ohne weiteres die gleichen Bedingungen gelten, dann ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ein Verhältnis öffentlich- rechtlicher Natur anzunehmen. Wo aber die Benützungs- ordnung es gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezuges, insbesondere den Entgelt, durch besondere Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Bezüger von Fall zu Fall verschieden zu gestalten, wobei die Einigung durch Unter- handlungen mit gegenseitigem, durch Angebot und Nach- frage bedingtem Vor- und Nachgeben herbeigeführt wird, hat man es mit Vertragsverhältnissen des Privatrechts zu tun.
4. - Überprüft man an Hand dieser Grundsätze die durch die Statuten und Reglemente der Klägerin getrof- fene Ordnung, so ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, dass die Beziehungen zwischen der Klägerin und ihren Stromabnehmern dem Privatrecht unterstehen. 106 Prozessrecht. N0 12. Schon die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf- gestellten Reglemente von 19Ü5 (§ ll) und 1907 (§ 5), wie dann namentlich auch dasjenige von 1921 (Art. 3, Art. 9 a, Art. 10 a am Ende, Art. II c), liessen für besondere Ver- hältnisse separate, von den allgemeinen Tarifbedingungen abweichende Vereinbarungen zu, und ebenso ermächtigen die Statuten (Art. 21) und das Reglement der Klägerin von 1933 den Verwaltungsrat, besondere Abmachungen über die Höhe des Strompreises zu treffen. Die Reglemente und die darin vorgesehenen Tarife steHen somit lediglich die Normalbedingungen für die Stromabgabe dar, die nur insoweit Anwendung finden sollen, als nicht durch beson- dere Vereinbarung eine andere Regelung getroffen wird. Die reglementarischen Tarife sind danach lediglich subsi- diär, mangels abweichender Vereinbarung, anwendbar. Es fehlt ihnen also gerade das für das öffentlich-rechtliche Verhältnis charakteristische Element der durch die kon- kreten Umstände des Einzelfalles zwangsläufig und unab- dingbar bewirkten Anwendbarkeit. Dass in der Praxis die Sonderabmachungen die Ausnahme darstellen und die Strompreise für die Grosszahl der Bezüger auf Grund eines zum voraus festgelegten Tarifes bestimmt werden, ist rechtlich belanglos, wie die Vorinstanz zutreffend hervor- hebt. Entscheidend ist das Bestehen der Möglichkeit ab- weichender Vereinbarung, wo die Verhältnisse dies der Anstalt als vorteilhaft erscheinen lassen, um einen Kunden zu gewinnen, der sich sonst allenfalls für eine andere Art der Energiebeschaffung, z.B. durch feste Brennstoffe, ent- schliessen könnte. Die Möglichkeit von solchen Vereinbarungen ist übri- gens nicht etwa nur theoretisch vorgesehen, ohne je prak- tisch zur Auswirkung zu gelangen. Das erhellt daraus, dass nach der unangefochtenen Darstellung der Vorinstanz gerade die heutigen Streitparteien im Jahre 1937 eine von der Norm abweichende, besondere Vereinbarung trafen, durch die der vom Beklagten zu bezahlende Strompreis herabgesetzt wurde. ,I + L Prozessrecht. N° 13. 107 Untersteht das Verhältnis der Parteien danach dem Bundeszivilrecht, so hat das Bundesgericht das angefoch- tene Urteil in rechtlicher Beziehung vollumfanglich zu überprüfen.
5. - Der Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Kaufvertrag, wenn das Elektrizitätswerk lediglich den Strom zur Verfügung zu steHen hat; besteht seine ver- tragliche Leistung dagegen in der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, so charakterisiert sich das Verhältnis als Werkvertrag (BGE 48 II 370 f.). Auf Grund dieser Abgrenzung ist im vorliegenden Falle in Übereinstimmung mit der Vonnstanz und den Parteien ein Kaufsgeschäft anzunehmen, da Gegenstand der vertraglichen Leistung der Klägerin nach den getroffenen Abmachungen nicht die Erreichung bestimmter Temperaturen im Backofen des Beklagten zu bestimmten Zeiten sein soUte, sondern die Abgabe von elektrischem Strom schlechthin ....
13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnug vom 23. März 1950 i. S. Stadtgemeinde Chur gegen Haltmeyer. Zulässigkeit der Berufung, Art. 43 OG. Der Streit über einen Genugtuungsanspruoh des vor Ablauf der Amtdauer grundlos entlassenen Beamten untersteht .. d~m Bun- deszivilrecht (Art. 49 OR) und ist daher berufungsfahig. RecevabilitIJ du recours en re/orme, art. 43 OJ. ., L'action en reparation du tort moral intentee par ~ fonctwnna~~e revoque sans motif avant l'expiration de sa perwde de nomI- nation releve du droit eivil federal (art. 49 CO) et peut done etre porMe devant le Tribunal federal par la voie du reeours en reforme. Ammissibilud del rWorso per ri/orma, art. 43 OG. . L'azione tendente alla riparazione morale promossa da un funzw- nario licenziato senza motivo prima della scadenza deI suo periodo di nomina soggiace al diritto eivi.le federale (art. 49 CO) ed e quindi suscettibile di rieorso per rlforma. Das Kantonsgericht Graubünden verurteilte die Stadt- gemeinde Chur zu Schadenersatz- und Genugtuungsleistun- gen an einen vor Ablauf der Amtsdauer ,gru...'1dlos entlas-