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76_II_103

BGE 76 II 103

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Unlauterer Wettbewerb.

Des lors, pour juger de l'atteinte au droit d'auteur, il

n'importe pas, contrairement a ce que pense la defende-

resse, que celle-ci n'ait imite ou contrefait que le dessin

des chardons OU des touffes, et qu'elle se soit ecartee,

dans sa composition, du modele de la demanderesse. Ce

qui est protege, ce sont les compositions et les elements

essentiels et indispensables de celles-ci, pour autant que

ces elements, en eux-memes ou pris dans leur relation au

tout, incorporent une idee creatrice -

ce qui est le cas

pour les chardons et les touffes de chardons de la deman-

deresse.

Le present cas se distingue nettement, en ce qui con-

cerne la qualite d'oouvre d'art, des deux especes que le

Tribunal federal a eu a juger dans les arrets RO 68 Ir

58-59 et RO 75 II 356. La, les formes que le demandeur

voulait voir proteger etaient en majeure partie demeurees

assujetties au but pratique de l'objet et ne depassaient pas

le niveau des solutions usuelles et de l'habilete artisanale.

Certes, la fayon dont la demanderesse a traite le motif

des chardons ne laisse pas !'impression d'une creation

extraordinaire. Mais, dans les ouvrages d'art industriel,

ce sera rarement le cas. La loi sur le droit d'auteur, en en-

globant les oouvres d'arts appliques et les oouvres photo-

graphiques (art. ler al. 2 in fine et art. 2), a precisement

voulu proteger non seulement le chef-d'oouvre artistique,

mais aussi des productions de second ordre, autant qu'elles

representent, dans leur domaine, un apport personnel

d'une originalite manifeste.

IX. UNLAUTERER WETTBEWERB

CONCURRENCE DELOYALE

Vgl. Nr. 10. -

Voir n° 10.

t

,

Prozessrecht. N° 12.

103

X. PROZESSRECHT

PROCEDURE

12. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 31. Januar

1950 i. S.

Dor:i'korporation lVattwil gegen Konsumverein

Wattwil.

Elektrizitätslieferung durch Gemeinde-Elektrizitätswerk.

1. Rechtsnatur der Beziehung zwischen öffentlicher Anstalt und

ihren Benützern (Erw. 2-4).

2. Rechtsnatur des Vertrags über die Lieferung elektrischer

Energie (Erw. 5).

LiwaisO"I/, ~'en.er.gie electrique par une usine electrique communale.

1. Nature Jurldique des rapports entre le service public et ses

usagers (oonsid. 2-4).

2. Nature juridique du contrat de livraison d'energie eIectrique

(consid. 5).

Fornitura d'energia elettrica da parte d'un'otficina elettrica comunale.

1. Natura giuridioa dei rapporti tra il servizio pubblioo e i suoi

utenti (oonsid. 2"4).

2. Natura giuridioa deI oontratto di fornitura d'energia elettrica

(oonsid. 5).

2. -

Bei der Entscheidung über die Rechtsnatur des

streitigen Verhältnisses ist davon auszugehen, dass die

Klägerin gemäss Art. 1 ihrer Statuten eine Körperschaft

des kantonalen öffentlichen Rechts ist. Als solche übt sie

ein bestimmt umgrenztes Teilstück kommunaler Verwal-

tungstätigkeit aus. Zu ihrer Aufgabe gehört nach Art. 4 b

ihrer Statuten u.a. auch die Elektrizitätsversorgurig, insbe-

sondere der Ausbau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizi-

tätsversorgungsnetzes und aller ihm zudienenden Anlagen,

sowie die Förderung des Energieverbrauchs. Als öffentliche

Anstalt untersteht die Klägerin in ihrer Organisation dem

öffentlichen Recht. Eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift .

des st. gaHischen Rechts, kraft deren dies auch hinsichtlich

ihrer Beziehungen zu ihren Benützern und sonstigen Dritten

gelten würde, besteht dagegen offenbar nicht; auf jeden

Fall ist eine solche weder aus den vorliegenden Akten er-

104

Prozessrecht. N0 12.

sichtlich, noch wird sie in den kantonalen Urteilen erwähnt.

In der Rechtslehre ist umstritten, ob beim Fehlen einer

ausdrücklichen gesetzlichen Regelung Beziehungen der

hier in Frage siehenden Art vom öffentlichen oder vom

privaten Recht beherrscht seien. Ursprünglich wurde all-

gemein angenommen, dass die industriellen Betriebe von

Gemeinwesen, wie Gas-

und Elektrizitätswerke, trotz

ihrem öffentlich-rechtlichen Charakter in ihren Beziehun-

gen zu den Benützern unter der Herrschaft des Privat-

rechtes stünden. Hiefür war massgebend die Erwägung,

dass die Art des Betriebes sich kaum von derjenigen pri-

vater Unternehmungen unterscheide und daher anzu-

nehmen sei, der Staat, der sich als Fiskus gewerblich

betätige, unterstelle sich auf diesem Gebiete den Normen

des Privatrechts. Auch das Rechtsschutzinteresse wies

diesen Weg, da damals die Verwaltungsgerichtsbarkeit

noch wenig entwickelt war. Namentlich unter dem Ein-

fluss der deutschen Rechtswissenschaft gewann dann

aber die Auffassung Boden, dass bei solchen Unterneh-

mungen der öffentlichen Hand auch das Verhältnis zu den

Benützern dem öffentlichen Recht zu unterstellen sei

(BGE 52 I 52; vgl. auch GIACOMETTI, Über die Grenzzie-

hung zwischen Zivilrechts- und VerwaJtungsrechtsinsti-

tuten, S. 38 ff.).

Heute geht die herrschende Meinung dahin, dass die

Beziehung zwischen öffentlicher Anstalt und Benützer

dann öffentlich-rechtlicher Natur ist, wenn durch sie ein

besonderes Gewaltverhältnis begründet wird, kraft dessen

die Anstalt dem Benützer gegenüber mit obrigkeitlicher

Gewalt ausgestattet ist (vgl. FLEINER, Institutionen des

deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S. 337).

Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung

grundsätzlich ebenfalls auf diesen Boden gestellt (BGE 38

I 63); ob solch ein besonderes Gewaltverhältnis vorliege

oder nicht, ist dabei in jedem einzelnen Falle an Hand der

konkreten Ausgestaltung der Benützungsordnung zu ent-

scheiden. Als Gesichtspunkte gelten dabei insbesondere

\1

1I

~I

o,

Prozessrecht. N0 12.

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die unmittelbare Verfolgung öffentJicher Zwecke, im Ver-

gleich zu denen die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes

von untergeordneter Bedeutung erscheint, sowie die ein-

seitige, unabänderliche Regelung der Anstaltsbenützung

durch Gesetz oder Verwaltungsverordnung, im Gegensatz

zu der freien Bestimmbarkeit der gegenseitigen Beziehun-

gen der Beteiligten auf dem Boden der Gleichberechtigung

(vgI. BGE 41 I 249, 43 II 545, 44 II 312, 47 I 249).

3. -

Die Vorinstanz betrachtet es als ausschlaggebend,

ob Leistung und Gegenleistung auf Grund vertraglicher

Vereinbarung erfolgen oder ob sie auf zum vorneherein

feststehenden Bestimmungen beruhen. Nun kann aber aus

dem Abschluss eines Vertrages nicht ohne weiteres auf

das Vorliegen eines privatrechtlichen Verhältnisses ge-

schlossen werden. Auch ein öffentlich-rechtliches Verhält-

nis kann formell durch Vertrag geordnet sein. Entschei-

dend ist vielmehr die Art, wie zwischen der Anstalt und

den Bezügern die Bedingungen für die Stromlieferung fest-

gelegt werden. Erfolgt dies einseitig durch die Anstalt in

zum vorneherein feststehenden Bestimmungen in der

Weise, dass beim Vorliegen der gleichen Umstände ohne

weiteres die gleichen Bedingungen gelten, dann ist, wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt, ein Verhältnis öffentlich-

rechtlicher Natur anzunehmen. Wo aber die Benützungs-

ordnung es gestattet, wesentliche Einzelheiten des Bezuges,

insbesondere den Entgelt, durch besondere Vereinbarung

zwischen der Anstalt und dem Bezüger von Fall zu Fall

verschieden zu gestalten, wobei die Einigung durch Unter-

handlungen mit gegenseitigem, durch Angebot und Nach-

frage bedingtem Vor- und Nachgeben herbeigeführt wird,

hat man es mit Vertragsverhältnissen des Privatrechts zu

tun.

4. -

Überprüft man an Hand dieser Grundsätze die

durch die Statuten und Reglemente der Klägerin getrof-

fene Ordnung, so ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend

darlegt, dass die Beziehungen zwischen der Klägerin und

ihren Stromabnehmern dem Privatrecht unterstehen.

106

Prozessrecht. N0 12.

Schon die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf-

gestellten Reglemente von 19Ü5 (§ ll) und 1907 (§ 5), wie

dann namentlich auch dasjenige von 1921 (Art. 3, Art. 9 a,

Art. 10 a am Ende, Art. II c), liessen für besondere Ver-

hältnisse separate, von den allgemeinen Tarifbedingungen

abweichende Vereinbarungen zu, und ebenso ermächtigen

die Statuten (Art. 21) und das Reglement der Klägerin von

1933 den Verwaltungsrat, besondere Abmachungen über

die Höhe des Strompreises zu treffen. Die Reglemente und

die darin vorgesehenen Tarife steHen somit lediglich die

Normalbedingungen für die Stromabgabe dar, die nur

insoweit Anwendung finden sollen, als nicht durch beson-

dere Vereinbarung eine andere Regelung getroffen wird.

Die reglementarischen Tarife sind danach lediglich subsi-

diär, mangels abweichender Vereinbarung, anwendbar. Es

fehlt ihnen also gerade das für das öffentlich-rechtliche

Verhältnis charakteristische Element der durch die kon-

kreten Umstände des Einzelfalles zwangsläufig und unab-

dingbar bewirkten Anwendbarkeit. Dass in der Praxis die

Sonderabmachungen die Ausnahme darstellen und die

Strompreise für die Grosszahl der Bezüger auf Grund eines

zum voraus festgelegten Tarifes bestimmt werden, ist

rechtlich belanglos, wie die Vorinstanz zutreffend hervor-

hebt. Entscheidend ist das Bestehen der Möglichkeit ab-

weichender Vereinbarung, wo die Verhältnisse dies der

Anstalt als vorteilhaft erscheinen lassen, um einen Kunden

zu gewinnen, der sich sonst allenfalls für eine andere Art

der Energiebeschaffung, z.B. durch feste Brennstoffe, ent-

schliessen könnte.

Die Möglichkeit von solchen Vereinbarungen ist übri-

gens nicht etwa nur theoretisch vorgesehen, ohne je prak-

tisch zur Auswirkung zu gelangen. Das erhellt daraus, dass

nach der unangefochtenen Darstellung der Vorinstanz

gerade die heutigen Streitparteien im Jahre 1937 eine von

der Norm abweichende, besondere Vereinbarung trafen,

durch die der vom Beklagten zu bezahlende Strompreis

herabgesetzt wurde.

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+

L

Prozessrecht. N° 13.

107

Untersteht das Verhältnis der Parteien danach dem

Bundeszivilrecht, so hat das Bundesgericht das angefoch-

tene Urteil in rechtlicher Beziehung vollumfanglich zu

überprüfen.

5. -

Der Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie

gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als

Kaufvertrag, wenn das Elektrizitätswerk lediglich den

Strom zur Verfügung zu steHen hat; besteht seine ver-

tragliche Leistung dagegen in der Herbeiführung eines

bestimmten Erfolges, so charakterisiert sich das Verhältnis

als Werkvertrag (BGE 48 II 370 f.). Auf Grund dieser

Abgrenzung ist im vorliegenden Falle in Übereinstimmung

mit der Vonnstanz und den Parteien ein Kaufsgeschäft

anzunehmen, da Gegenstand der vertraglichen Leistung

der Klägerin nach den getroffenen Abmachungen nicht die

Erreichung bestimmter Temperaturen im Backofen des

Beklagten zu bestimmten Zeiten sein soUte, sondern die

Abgabe von elektrischem Strom schlechthin ....

13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilnug vom 23. März

1950 i. S. Stadtgemeinde Chur gegen Haltmeyer.

Zulässigkeit der Berufung, Art. 43 OG.

Der Streit über einen Genugtuungsanspruoh des vor Ablauf der

Amtdauer grundlos entlassenen Beamten untersteht .. d~m Bun-

deszivilrecht (Art. 49 OR) und ist daher berufungsfahig.

RecevabilitIJ du recours en re/orme, art. 43 OJ.

.,

L'action en reparation du tort moral intentee par ~

fonctwnna~~e

revoque sans motif avant l'expiration de sa perwde de nomI-

nation releve du droit eivil federal (art. 49 CO) et peut done

etre porMe devant le Tribunal federal par la voie du reeours

en reforme.

Ammissibilud del rWorso per ri/orma, art. 43 OG.

.

L'azione tendente alla riparazione morale promossa da un funzw-

nario licenziato senza motivo prima della scadenza deI suo

periodo di nomina soggiace al diritto eivi.le federale (art. 49 CO)

ed e quindi suscettibile di rieorso per rlforma.

Das Kantonsgericht Graubünden verurteilte die Stadt-

gemeinde Chur zu Schadenersatz- und Genugtuungsleistun-

gen an einen vor Ablauf der Amtsdauer,gru...'1dlos entlas-