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76_II_107

BGE 76 II 107

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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106 Prozessrecht. N0 12. Schon die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf- gestellten Reglemente von 1905 (§ 11) und 1907 (§ 5), wie dann namentlich auch dasjenige von 1921 (Art. 3, Art. 9 a, Art. 10 a am Ende, Art. Il c), liessen für besondere Ver- hältnisse separate, von den allgemeinen Tarifbedingungen abweichende Vereinbarungen zu, und ebenso ermächtigen die Statuten (Art. 21) und das Reglement der Klägerin von 1933 den Verwaltungsrat, besondere Abmachungen über die Höhe des Strompreises zu treffen. Die Reglemente und die darin vorgesehenen Tarife steHen somit lediglich die Normalbedingungen für die Stromabgabe dar, die nur insoweit Anwendung finden soHen, als nicht durch beson- dere Vereinbarung eine andere Regelung getroffen wird. Die reglementarischen Tarife sind danach lediglich subsi- diär, mangels abweichender Vereinbarung, anwendbar. Es fehlt ihnen also gerade das für das öffentlich-rechtliche Verhältnis charakteristische Element der durch die kon- kreten Umstände des Einzelfalles zwangsläufig und unab- dingbar bewirkten Anwendbarkeit. Dass in der Praxis die Sonderabmachungen die Ausnahme darstellen und die Strompreise für die Grosszahl der Bezüger auf Grund eines zlim voraus festgelegten Tarifes bestimmt werden, ist rechtlich belanglos, wie die Vorinstanz zutreffend hervor- hebt. Entscheidend ist das Bestehen der Möglichkeit ab- weichender Vereinbarung, wo die Verhältnisse dies der Anstalt als vorteilhaft erscheinen lassen, um einen Kunden zu gewinnen, der sich sonst allenfalls für eine andere Art der Energiebeschaffung, z.B. durch feste Brennstoffe, ent- schliessen könnte. Die Möglichkeit von solchen Vereinbarungen ist übri- gens nicht etwa nur theoretisch vorgesehen, ohne je prak- tisch zur Auswirkung zu gelangen. Das erhellt daraus, dass nach der unangefochtenen Darstellung der Vorinstanz gerade die heutigen Streitparteien im Jahre 1937 eine von der Norm abweichende, besondere Vereinbarung trafen, durch die der vom Beklagten zu bezahlende Strompreis herabgesetzt wurde. ,I • 1 Prozessrecht. N° 13. 107 Untersteht das Verhältnis der Parteien danach dem :Bundeszivilrecht, so hat das Bundesgericht das angefoch- tene Urteil in rechtlicher Beziehung vollumfänglich zu überprüfen.

5. - Der Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als Kaufvertrag, wenn das Elektrizitätswerk lediglich den Strom zur Verfügung zu stellen hat; besteht seine ver- tragliche Leistung dagegen in der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, so charakterisiert sich das Verhältnis als Werkvertrag (BGE 48 II 370 f.). Auf Grund dieser Abgrenzung ist im vorliegenden Falle in Übereinstimmung Init der Vorinstanz und den Parteien ein Kaufsgeschäft anzunehmen, da Gegenstand der vertraglichen Leistung der Klägerin nach den getroffenen Abmachungen nicht die Erreichung bestimmter Temperaturen im Backofen des Beklagten zu bestimmten Zeiten sein sollte, sondern die Abgabe von elektrischem Strom schlechthin ....

13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 23. März 1950 i. S. Stadtgemeinde Cbur gegen Haltmeyer. Zulässigkeit der Berufung, Art. 43 OG. Der Streit über einen Genugtuungsanspruch des vor Ablauf der Amtdauer grundlos entlassenen .Beamten untersteht .. d~m Bun- deszivilrecht (Art. 49 OR) und 1St daher berufungsfahig. Recevabilite du recours en rejorme, art. 43 OJ. . . L'aetion en reparation du tort moral intentee par ~ !onctwnnau:e revoque sans motif avant l'expiration de sa penode de nomI- nation releve du droit civil federal (art. 49 CO) et peut done etre porree devant le Tribunal federal par la voie du recours en reforme. Ammissibilita del rWorso per riforma, art. 43 OG. . L'azione tendente alla riparazione morale promossa da un funzw- nario licenziato senza motivo prima della scadenza deI suo periodo di nomina soggiace al diritto civi.le federale (art. 49 CO) ed e quindi suscettibile di ricorso per riforma. Das Kantonsgericht Graubünden verurteilte die Stadt- gemeinde Chur zu Schadenersatz- und Genugtuungsleistun- gen an einen vor Ablauf der Amtsdauer ,gru.'1dlos entlas- 108 Prozessrooht. N° 13. senen Beamten. Die Stadtgemeinde Ohur ergriff in Bezug auf den Genugtuungsanspruch die Berufung. Das Bundes- gericht weist die Einrede der Unzulässigkeit derselben ab auf Grund der folgenden Erwägung: Der Kläger bestreitet die Zulässigkeit der Berufung" weil nach seiner Meinung sowohl der Lohn- und Pensions- anspruch aus dem Beamtenverhältnis, als auch der Genug- tuungsanspruch des vor Ablauf der Amtsdauer grundlos entlassenen Beamten dem kantonalen öffentlichen Recht unterstehen. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Da, das Beamtenverhältnis vom öffentlichen Recht geregelt wird und nicht auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag beruht, bestimmen sich allerdings die Folgen seiner Ver- letzung durch widerrechtliche Entlassung nicht nach den Vorschriften des OR, sondern nach dem einschlägigen öffentlichen Recht. Dieses ist dafür massgebend, ob und welche Lohn- oder Schadenersatzanspruche der vor Ablauf der Amtsdauer zu Unrecht entlassene Beamte hat und ob ihm allenfalls Pensionsansprüche zustehen. Ein Genug- tuungsanspruch kann sich dagegen sowohl bei widerrecht- licher Entlassung eines Beamten als auch bei der unzu- lässigen fristlosen Aufhebung eines privatrechtlichen Dienstvertrages nur aus einer unerlaubten Handlqng im Sinne von Art. 41 ff. OR ergeben; die Verletzung des zwischen den Parteien bestehenden besonderen Dienst- verhältnisses vermag für sich allein noch keinen Genug- tuungsanspruch zu begründen. Ob ein solcher besteht~ beurteilt sich ausschliesslich nach den Vorschriften des Bundeszivilrechts über die Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Es ist daher unzutreffend, wenn die Beklagte meint, der kantonale Gesetzgeber wäre befugt, durch besondere Vorschriften jm Rahmen seines Beamtenrechts dem grundlos entlassenen Beamten einen Genugtuungs- anspruch einzuräumen oder ihm einen solchen überhaupt zu versagen. ~ I I • I • L Prozessreoht. N0 13. 109 Es ist nun denkbar, dass wegen der Stellung des Be- .amten oder des privatrechtlichen Angestellten schon die Tatsache der unbegründeten fristlosen Entlassung an sich die Ehre des Betroffenen verletzt oder dass daneben .oder für sich allein die Art und Weise der unbegründeten Entlassung eine Ehrverletzung darstellt. Dann liegt aber 'Sowohl im Falle des Beamten wie in demjenigen des privat- rechtlichen Dienstnehmers ein doppelter Tatbestand vor, der einerseits Ansprüche aus dem Bruch des Dienst- verhältnisses erzeugt (Lohnansprüche, allenfalls Pensions- :ansprüche) anderseits aber zugleich eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR darstellt und möglicherweise einen Genugtuungsanspruch begründet. Die Rechtslage ist in dieser Beziehung beim Beamten- verhältnis wie auch beim privatrechtlichen Dienstvertrag nicht anders als bei jedem sonstigen Vertragsverhältnis, wo sich mit der Vertragsverletzung eine Verletzung der persönlichen Verhältnisse einer Vertragspartei verbindet {vgl. OSER-SCHÖNENBERGER Art. 99 N. 14). Das hat allerdings zur Folge, dass im Falle unberech- tigter Entlassung eines Beamten eine verschiedene Be- handlung des Lohn- oder Schadenersatz anspruches so~e des Pensionsanspruches einerseits und des aus dem gleI- chen Sachverhalt flies senden Genugtuungsanspruches an- derseits Platz greift. Für Ansprüche der ersteren Kate- gorie steht lediglich die Willkfubeschwerde mit ihre:n beschränkten Kognitionsbereich zu Gebote, während fur den Genugtuungsanspruch die Berufung zulässig ist und die Sachlage vom Bundesgericht frei überprüft wer~en kann. Allein diese verschiedene Behandlung muss hin- .genommen werden, weil sie sich aus der Rechtsnatur der Anspruche zwangsläufig ergibt. Beurteilt sich der Genugtuungsanspruch des Klägers somit nach Bundesrecht, so ist 'auf die Berufung einzu- treten.