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76_II_107

BGE 76 II 107

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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Prozessrecht. N0 12.

Schon die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf-

gestellten Reglemente von 1905 (§ 11) und 1907 (§ 5), wie

dann namentlich auch dasjenige von 1921 (Art. 3, Art. 9 a,

Art. 10 a am Ende, Art. Il c), liessen für besondere Ver-

hältnisse separate, von den allgemeinen Tarifbedingungen

abweichende Vereinbarungen zu, und ebenso ermächtigen

die Statuten (Art. 21) und das Reglement der Klägerin von

1933 den Verwaltungsrat, besondere Abmachungen über

die Höhe des Strompreises zu treffen. Die Reglemente und

die darin vorgesehenen Tarife steHen somit lediglich die

Normalbedingungen für die Stromabgabe dar, die nur

insoweit Anwendung finden soHen, als nicht durch beson-

dere Vereinbarung eine andere Regelung getroffen wird.

Die reglementarischen Tarife sind danach lediglich subsi-

diär, mangels abweichender Vereinbarung, anwendbar. Es

fehlt ihnen also gerade das für das öffentlich-rechtliche

Verhältnis charakteristische Element der durch die kon-

kreten Umstände des Einzelfalles zwangsläufig und unab-

dingbar bewirkten Anwendbarkeit. Dass in der Praxis die

Sonderabmachungen die Ausnahme darstellen und die

Strompreise für die Grosszahl der Bezüger auf Grund eines

zlim voraus festgelegten Tarifes bestimmt werden, ist

rechtlich belanglos, wie die Vorinstanz zutreffend hervor-

hebt. Entscheidend ist das Bestehen der Möglichkeit ab-

weichender Vereinbarung, wo die Verhältnisse dies der

Anstalt als vorteilhaft erscheinen lassen, um einen Kunden

zu gewinnen, der sich sonst allenfalls für eine andere Art

der Energiebeschaffung, z.B. durch feste Brennstoffe, ent-

schliessen könnte.

Die Möglichkeit von solchen Vereinbarungen ist übri-

gens nicht etwa nur theoretisch vorgesehen, ohne je prak-

tisch zur Auswirkung zu gelangen. Das erhellt daraus, dass

nach der unangefochtenen Darstellung der Vorinstanz

gerade die heutigen Streitparteien im Jahre 1937 eine von

der Norm abweichende, besondere Vereinbarung trafen,

durch die der vom Beklagten zu bezahlende Strompreis

herabgesetzt wurde.

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1

Prozessrecht. N° 13.

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Untersteht das Verhältnis der Parteien danach dem

:Bundeszivilrecht, so hat das Bundesgericht das angefoch-

tene Urteil in rechtlicher Beziehung vollumfänglich zu

überprüfen.

5. -

Der Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie

gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als

Kaufvertrag, wenn das Elektrizitätswerk lediglich den

Strom zur Verfügung zu stellen hat; besteht seine ver-

tragliche Leistung dagegen in der Herbeiführung eines

bestimmten Erfolges, so charakterisiert sich das Verhältnis

als Werkvertrag (BGE 48 II 370 f.). Auf Grund dieser

Abgrenzung ist im vorliegenden Falle in Übereinstimmung

Init der Vorinstanz und den Parteien ein Kaufsgeschäft

anzunehmen, da Gegenstand der vertraglichen Leistung

der Klägerin nach den getroffenen Abmachungen nicht die

Erreichung bestimmter Temperaturen im Backofen des

Beklagten zu bestimmten Zeiten sein sollte, sondern die

Abgabe von elektrischem Strom schlechthin ....

13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 23. März

1950 i. S. Stadtgemeinde Cbur gegen Haltmeyer.

Zulässigkeit der Berufung, Art. 43 OG.

Der Streit über einen Genugtuungsanspruch des vor Ablauf der

Amtdauer grundlos entlassenen .Beamten untersteht .. d~m Bun-

deszivilrecht (Art. 49 OR) und 1St daher berufungsfahig.

Recevabilite du recours en rejorme, art. 43 OJ.

.

.

L'aetion en reparation du tort moral intentee par ~

!onctwnnau:e

revoque sans motif avant l'expiration de sa penode de nomI-

nation releve du droit civil federal (art. 49 CO) et peut done

etre porree devant le Tribunal federal par la voie du recours

en reforme.

Ammissibilita del rWorso per riforma, art. 43 OG.

.

L'azione tendente alla riparazione morale promossa da un funzw-

nario licenziato senza motivo prima della scadenza deI suo

periodo di nomina soggiace al diritto civi.le federale (art. 49 CO)

ed e quindi suscettibile di ricorso per riforma.

Das Kantonsgericht Graubünden verurteilte die Stadt-

gemeinde Chur zu Schadenersatz- und Genugtuungsleistun-

gen an einen vor Ablauf der Amtsdauer,gru.'1dlos entlas-

108

Prozessrooht. N° 13.

senen Beamten. Die Stadtgemeinde Ohur ergriff in Bezug

auf den Genugtuungsanspruch die Berufung. Das Bundes-

gericht weist die Einrede der Unzulässigkeit derselben ab

auf Grund der folgenden

Erwägung:

Der Kläger bestreitet die Zulässigkeit der Berufung"

weil nach seiner Meinung sowohl der Lohn- und Pensions-

anspruch aus dem Beamtenverhältnis, als auch der Genug-

tuungsanspruch des vor Ablauf der Amtsdauer grundlos

entlassenen Beamten dem kantonalen öffentlichen Recht

unterstehen. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Da,

das Beamtenverhältnis vom öffentlichen Recht geregelt

wird und nicht auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag

beruht, bestimmen sich allerdings die Folgen seiner Ver-

letzung durch widerrechtliche Entlassung nicht nach den

Vorschriften des OR, sondern nach dem einschlägigen

öffentlichen Recht. Dieses ist dafür massgebend, ob und

welche Lohn- oder Schadenersatzanspruche der vor Ablauf

der Amtsdauer zu Unrecht entlassene Beamte hat und

ob ihm allenfalls Pensionsansprüche zustehen. Ein Genug-

tuungsanspruch kann sich dagegen sowohl bei widerrecht-

licher Entlassung eines Beamten als auch bei der unzu-

lässigen fristlosen Aufhebung eines

privatrechtlichen

Dienstvertrages nur aus einer unerlaubten Handlqng im

Sinne von Art. 41 ff. OR ergeben; die Verletzung des

zwischen den Parteien bestehenden besonderen Dienst-

verhältnisses vermag für sich allein noch keinen Genug-

tuungsanspruch zu begründen. Ob ein solcher besteht~

beurteilt sich ausschliesslich nach den Vorschriften des

Bundeszivilrechts über die Verletzung in den persönlichen

Verhältnissen. Es ist daher unzutreffend, wenn die Beklagte

meint, der kantonale Gesetzgeber wäre befugt, durch

besondere Vorschriften jm Rahmen seines Beamtenrechts

dem grundlos entlassenen Beamten einen Genugtuungs-

anspruch einzuräumen oder ihm einen solchen überhaupt

zu versagen.

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Prozessreoht. N0 13.

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Es ist nun denkbar, dass wegen der Stellung des Be-

.amten oder des privatrechtlichen Angestellten schon die

Tatsache der unbegründeten fristlosen Entlassung an

sich die Ehre des Betroffenen verletzt oder dass daneben

.oder für sich allein die Art und Weise der unbegründeten

Entlassung eine Ehrverletzung darstellt. Dann liegt aber

'Sowohl im Falle des Beamten wie in demjenigen des privat-

rechtlichen Dienstnehmers ein doppelter Tatbestand vor,

der einerseits Ansprüche aus dem Bruch des Dienst-

verhältnisses erzeugt (Lohnansprüche, allenfalls Pensions-

:ansprüche) anderseits aber zugleich eine unerlaubte

Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR darstellt und

möglicherweise einen Genugtuungsanspruch begründet.

Die Rechtslage ist in dieser Beziehung beim Beamten-

verhältnis wie auch beim privatrechtlichen Dienstvertrag

nicht anders als bei jedem sonstigen Vertragsverhältnis,

wo sich mit der Vertragsverletzung eine Verletzung der

persönlichen Verhältnisse einer Vertragspartei verbindet

{vgl. OSER-SCHÖNENBERGER Art. 99 N. 14).

Das hat allerdings zur Folge, dass im Falle unberech-

tigter Entlassung eines Beamten eine verschiedene Be-

handlung des Lohn- oder Schadenersatz anspruches so~e

des Pensionsanspruches einerseits und des aus dem gleI-

chen Sachverhalt flies senden Genugtuungsanspruches an-

derseits Platz greift. Für Ansprüche der ersteren Kate-

gorie steht lediglich die Willkfubeschwerde mit ihre:n

beschränkten Kognitionsbereich zu Gebote, während fur

den Genugtuungsanspruch die Berufung zulässig ist und

die Sachlage vom Bundesgericht frei überprüft wer~en

kann. Allein diese verschiedene Behandlung muss hin-

.genommen werden, weil sie sich aus der Rechtsnatur der

Anspruche zwangsläufig ergibt.

Beurteilt sich der Genugtuungsanspruch des Klägers

somit nach Bundesrecht, so ist 'auf die Berufung einzu-

treten.