Volltext (verifizierbarer Originaltext)
106
Prozessrecht. N0 12.
Schon die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf-
gestellten Reglemente von 1905 (§ 11) und 1907 (§ 5), wie
dann namentlich auch dasjenige von 1921 (Art. 3, Art. 9 a,
Art. 10 a am Ende, Art. Il c), liessen für besondere Ver-
hältnisse separate, von den allgemeinen Tarifbedingungen
abweichende Vereinbarungen zu, und ebenso ermächtigen
die Statuten (Art. 21) und das Reglement der Klägerin von
1933 den Verwaltungsrat, besondere Abmachungen über
die Höhe des Strompreises zu treffen. Die Reglemente und
die darin vorgesehenen Tarife steHen somit lediglich die
Normalbedingungen für die Stromabgabe dar, die nur
insoweit Anwendung finden soHen, als nicht durch beson-
dere Vereinbarung eine andere Regelung getroffen wird.
Die reglementarischen Tarife sind danach lediglich subsi-
diär, mangels abweichender Vereinbarung, anwendbar. Es
fehlt ihnen also gerade das für das öffentlich-rechtliche
Verhältnis charakteristische Element der durch die kon-
kreten Umstände des Einzelfalles zwangsläufig und unab-
dingbar bewirkten Anwendbarkeit. Dass in der Praxis die
Sonderabmachungen die Ausnahme darstellen und die
Strompreise für die Grosszahl der Bezüger auf Grund eines
zlim voraus festgelegten Tarifes bestimmt werden, ist
rechtlich belanglos, wie die Vorinstanz zutreffend hervor-
hebt. Entscheidend ist das Bestehen der Möglichkeit ab-
weichender Vereinbarung, wo die Verhältnisse dies der
Anstalt als vorteilhaft erscheinen lassen, um einen Kunden
zu gewinnen, der sich sonst allenfalls für eine andere Art
der Energiebeschaffung, z.B. durch feste Brennstoffe, ent-
schliessen könnte.
Die Möglichkeit von solchen Vereinbarungen ist übri-
gens nicht etwa nur theoretisch vorgesehen, ohne je prak-
tisch zur Auswirkung zu gelangen. Das erhellt daraus, dass
nach der unangefochtenen Darstellung der Vorinstanz
gerade die heutigen Streitparteien im Jahre 1937 eine von
der Norm abweichende, besondere Vereinbarung trafen,
durch die der vom Beklagten zu bezahlende Strompreis
herabgesetzt wurde.
,I
•
1
Prozessrecht. N° 13.
107
Untersteht das Verhältnis der Parteien danach dem
:Bundeszivilrecht, so hat das Bundesgericht das angefoch-
tene Urteil in rechtlicher Beziehung vollumfänglich zu
überprüfen.
5. -
Der Vertrag über die Lieferung elektrischer Energie
gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes als
Kaufvertrag, wenn das Elektrizitätswerk lediglich den
Strom zur Verfügung zu stellen hat; besteht seine ver-
tragliche Leistung dagegen in der Herbeiführung eines
bestimmten Erfolges, so charakterisiert sich das Verhältnis
als Werkvertrag (BGE 48 II 370 f.). Auf Grund dieser
Abgrenzung ist im vorliegenden Falle in Übereinstimmung
Init der Vorinstanz und den Parteien ein Kaufsgeschäft
anzunehmen, da Gegenstand der vertraglichen Leistung
der Klägerin nach den getroffenen Abmachungen nicht die
Erreichung bestimmter Temperaturen im Backofen des
Beklagten zu bestimmten Zeiten sein sollte, sondern die
Abgabe von elektrischem Strom schlechthin ....
13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteiluug vom 23. März
1950 i. S. Stadtgemeinde Cbur gegen Haltmeyer.
Zulässigkeit der Berufung, Art. 43 OG.
Der Streit über einen Genugtuungsanspruch des vor Ablauf der
Amtdauer grundlos entlassenen .Beamten untersteht .. d~m Bun-
deszivilrecht (Art. 49 OR) und 1St daher berufungsfahig.
Recevabilite du recours en rejorme, art. 43 OJ.
.
.
L'aetion en reparation du tort moral intentee par ~
!onctwnnau:e
revoque sans motif avant l'expiration de sa penode de nomI-
nation releve du droit civil federal (art. 49 CO) et peut done
etre porree devant le Tribunal federal par la voie du recours
en reforme.
Ammissibilita del rWorso per riforma, art. 43 OG.
.
L'azione tendente alla riparazione morale promossa da un funzw-
nario licenziato senza motivo prima della scadenza deI suo
periodo di nomina soggiace al diritto civi.le federale (art. 49 CO)
ed e quindi suscettibile di ricorso per riforma.
Das Kantonsgericht Graubünden verurteilte die Stadt-
gemeinde Chur zu Schadenersatz- und Genugtuungsleistun-
gen an einen vor Ablauf der Amtsdauer,gru.'1dlos entlas-
108
Prozessrooht. N° 13.
senen Beamten. Die Stadtgemeinde Ohur ergriff in Bezug
auf den Genugtuungsanspruch die Berufung. Das Bundes-
gericht weist die Einrede der Unzulässigkeit derselben ab
auf Grund der folgenden
Erwägung:
Der Kläger bestreitet die Zulässigkeit der Berufung"
weil nach seiner Meinung sowohl der Lohn- und Pensions-
anspruch aus dem Beamtenverhältnis, als auch der Genug-
tuungsanspruch des vor Ablauf der Amtsdauer grundlos
entlassenen Beamten dem kantonalen öffentlichen Recht
unterstehen. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Da,
das Beamtenverhältnis vom öffentlichen Recht geregelt
wird und nicht auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag
beruht, bestimmen sich allerdings die Folgen seiner Ver-
letzung durch widerrechtliche Entlassung nicht nach den
Vorschriften des OR, sondern nach dem einschlägigen
öffentlichen Recht. Dieses ist dafür massgebend, ob und
welche Lohn- oder Schadenersatzanspruche der vor Ablauf
der Amtsdauer zu Unrecht entlassene Beamte hat und
ob ihm allenfalls Pensionsansprüche zustehen. Ein Genug-
tuungsanspruch kann sich dagegen sowohl bei widerrecht-
licher Entlassung eines Beamten als auch bei der unzu-
lässigen fristlosen Aufhebung eines
privatrechtlichen
Dienstvertrages nur aus einer unerlaubten Handlqng im
Sinne von Art. 41 ff. OR ergeben; die Verletzung des
zwischen den Parteien bestehenden besonderen Dienst-
verhältnisses vermag für sich allein noch keinen Genug-
tuungsanspruch zu begründen. Ob ein solcher besteht~
beurteilt sich ausschliesslich nach den Vorschriften des
Bundeszivilrechts über die Verletzung in den persönlichen
Verhältnissen. Es ist daher unzutreffend, wenn die Beklagte
meint, der kantonale Gesetzgeber wäre befugt, durch
besondere Vorschriften jm Rahmen seines Beamtenrechts
dem grundlos entlassenen Beamten einen Genugtuungs-
anspruch einzuräumen oder ihm einen solchen überhaupt
zu versagen.
~
I
I •
I
•
L
Prozessreoht. N0 13.
109
Es ist nun denkbar, dass wegen der Stellung des Be-
.amten oder des privatrechtlichen Angestellten schon die
Tatsache der unbegründeten fristlosen Entlassung an
sich die Ehre des Betroffenen verletzt oder dass daneben
.oder für sich allein die Art und Weise der unbegründeten
Entlassung eine Ehrverletzung darstellt. Dann liegt aber
'Sowohl im Falle des Beamten wie in demjenigen des privat-
rechtlichen Dienstnehmers ein doppelter Tatbestand vor,
der einerseits Ansprüche aus dem Bruch des Dienst-
verhältnisses erzeugt (Lohnansprüche, allenfalls Pensions-
:ansprüche) anderseits aber zugleich eine unerlaubte
Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR darstellt und
möglicherweise einen Genugtuungsanspruch begründet.
Die Rechtslage ist in dieser Beziehung beim Beamten-
verhältnis wie auch beim privatrechtlichen Dienstvertrag
nicht anders als bei jedem sonstigen Vertragsverhältnis,
wo sich mit der Vertragsverletzung eine Verletzung der
persönlichen Verhältnisse einer Vertragspartei verbindet
{vgl. OSER-SCHÖNENBERGER Art. 99 N. 14).
Das hat allerdings zur Folge, dass im Falle unberech-
tigter Entlassung eines Beamten eine verschiedene Be-
handlung des Lohn- oder Schadenersatz anspruches so~e
des Pensionsanspruches einerseits und des aus dem gleI-
chen Sachverhalt flies senden Genugtuungsanspruches an-
derseits Platz greift. Für Ansprüche der ersteren Kate-
gorie steht lediglich die Willkfubeschwerde mit ihre:n
beschränkten Kognitionsbereich zu Gebote, während fur
den Genugtuungsanspruch die Berufung zulässig ist und
die Sachlage vom Bundesgericht frei überprüft wer~en
kann. Allein diese verschiedene Behandlung muss hin-
.genommen werden, weil sie sich aus der Rechtsnatur der
Anspruche zwangsläufig ergibt.
Beurteilt sich der Genugtuungsanspruch des Klägers
somit nach Bundesrecht, so ist 'auf die Berufung einzu-
treten.