opencaselaw.ch

38_I_61

BGE 38 I 61

Bundesgericht (BGE) · 1912-04-25 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

10. Arteil vom 25. April 1912 in Sachen Walser & Cie. gegen St. Gallen. Es liegt keine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit darin, dass Gemeindewerke sich in den Verträgen mit ihren Abonnenten das « In¬ stallationsmonopol » ausbedingen. A. — Die politische Gemeinde Rheineck betreibt durch das Organ einer „Elektrizitätskommission“ und unter der Bezeichnung „Elek¬ trizitätsversorgung Rheineck“ ein eigenes Elektrizitätswerk, d. h. sie bezieht auf ihre Rechnung den elektrischen Strom vom kan¬ tonalen Elektrizitätswerk und gibt ihn gegen Entgelt an die Pri¬ vaten ab. Am 26. Mai 1906 war zwischen der „Elektrizitätsversorgung“ und der Rekurrentin ein Vertrag abgeschlossen worden, gemäß welchem die Rekurrentin „die alleinige Konzession zur Ausführung von Beleuchtungsinstallationen und Motorenleitungen bis zum Tableau oder Motorschalter in der Gemeinde Rheineck im Anschluß an das Verteilungsnetz für die Dauer von 6 Monaten“ erhielt. Dieser Vertrag scheint in der Folge jeweilen vor seinem Ablauf erneuert worden zu sein.

Am 1. Januar 1907 kam ein weiterer Vertrag zustande zwischen der „Elektrizitätsversorgung Rheineck“ und C. Walser, dem Chef der rekurrierenden Firma, wodurch diesem „die Besorgung und teilweise Verwaltung der elektrischen Licht= und Kraftversorgungsanlage der Gemeinde Rheineck, sowie die Ausführung, Erweiterung und Re¬ paraturen der innern Licht= und Kraftinstallationen“ übertragen wurde, und zwar vorerst auf die Dauer eines Jahres, mit an¬ schließender zweimonatlicher Kündigung. Der Gehalt Walsers betrug 550 Fr. per Jahr. Auch dieser Vertrag scheint jeweilen erneuert worden zu sein. Nachdem Walser am 18. November 1910 auf Ende des Jahres seinen Rücktritt von der Verwalterstelle erklärt hatte, erließ die „Elektrizitätskommission“ am 18. Februar 1911 im „Allgemeinen Anzeiger“ (Publikationsorgan für das Unterrheintal) folgendes Inserat: „Die Elektrizitätskommission Rheineck hat, durch Demission des „bisherigen Betriebschefs einerseits und durch fortwährende Zunahme „der Abonnentenzahl anderseits gezwungen, sich entschlossen, für die „technische Leitung des Unternehmens einen Fachmann zu engagieren, „der sich ganz unserer Elektrizitäts=Versorgung widmen kann. Wir „sind überzeugt, dadurch dem Wunsche unserer werten Abonnenten „nachgelebt zu haben. Da die Betriebsleitung unseres Gemeinde¬ „netzes nun größere Auslagen bedingt, als bis anhin, und um „den Beschäftigungsgrad dieser neuen Stelle möglichst rationell aus¬ „zugestalten, haben wir beschlossen, von jetzt ab nur solchen „Neuanlagen, Hausinstallationen rc. rc. Anschluß an unser Netz „zu gewähren, die durch unsere Installationsabteilung ausgeführt „werden. Mit der Betriebsleitung und den Installationsarbeiten „haben wir Herrn Heinrich Kuhn, Elektriker, betraut. Herr Kuhn „hat im Auftrage der E.=V. R. sämtliche Installationen für Kraft „und Licht, Reparaturen, Anderungen, Kontrolle des Sekundärnetzes, „Glühlampenaustausch und fachtechnische Beratung unserer Abon¬ „nenten zu besorgen.“ Dieser Maßnahme erteilte der Gemeinderat von Rheineck am

10. März 1911 seine Genehmigung. B. — Gegen die Bekanntmachung vom 18. Februar 1911. bezw. gegen die gemeinderätliche Genehmigung vom 10. März 1911, reichte die Firma C. Walser & Cie. am 10. Juni 1911 beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen eine Beschwerde wegen Verletzung der Handels= und Gewerbefreiheit ein. Diese Beschwerde wurde am 1. Dezember 1911 vom Regierungs¬ rate des Kantons St. Gallen als unbegründet abgewiesen. C. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die Firma C. Walser & Cie. rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: „Es sei der angefochtene Entscheid, sowie auch der Beschluß des Gemeinde¬ rates Rheineck vom 11. März 1911 als bundesverfassungswidrig aufzuheben.“ Auch dieser Rekurs wird mit einer Verletzung der Handels= und Gewerbefreiheit begründet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. In erster Linie ist hervorzuheben, daß die angefochtene Maßnahme der Elektrizitätskommission Rheineck keinen behördlichen Erlaß darstellt, der Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses sein könnte. Die „Elektrizitätskommission“, von der die Maßnahme aus¬ ging, ist nicht ein Organ der allgemeinen Gemeindeverwaltung, sondern sie hat nur die Verwaltung des Elektrizitätswerkes zu über¬ wachen. Gegenüber Dritten besitzt sie keinerlei Amtsgewalt. Die strei¬ tige Maßnahme hat denn auch nicht die Bedeutung eines allgemein verbindlichen Gebotes, sondern diejenige einer privatrechtlichen Willenserklärung, der Erklärung nämlich, daß die Gemeinde in ihren Verträgen mit den Stromabnehmern zukünftig sich die Besorgung der Installationsarbeiten ausbedingen werde. Wohl kann das Verhältnis solcher kommunaler Werke zu den Konsumenten u. U. ein öffentlich=rechtliches sein, wenn nämlich die Anstalt mit einer gewissen Amtsgewalt ausgestattet ist, kraft deren sie allgemeinverbindliche Gebote und Verbote erlassen darf (vergl. Fleiner, Umbildung zivilrechtlicher Institute, S. 21 f.). Ein amtliches Gebot oder Verbot ist jedoch im vorliegenden Falle nicht ergangen, sondern es hat die „Elektrizitätsversorgung Rheineck“ bloß dem konsumierenden Publikum gegenüber die Erklärung abgegeben, daß sie in Zukunft die Lieferung des elektrischen Stromes von der Erfüllung einer bestimmten Bedingung abhängig machen werde. Diese Erklärung aber hat als solche keine weiter¬ gehende rechtliche Bedeutung, als überhaupt jede im Hinblick auf

einen Vertragsabschluß von einem oder vom andern Kontrahenten abgegebene Willenserklärung.

2. — War nach dem Gesagten die angefochtene Maßnahme der „Elektrizitätskommission“, bezw. des Gemeinderates von Rheineck, als bloße privatrechtliche Willenserklärung von vornherein nicht geeignet, den Gegenstand eines Rekurses wegen Verletzung der Handels= und Gewerbefreiheit zu bilden, so ist klar, daß der Re¬ gierungsrat des Kantons St. Gallen durch die Abweisung der gegen jene Maßnahme gerichteten Beschwerde seinerseits keine Ver¬ letzung des erwähnten Verfassungsgrundsatzes begehen konnte. Im übrigen treffen auf den vorliegenden Fall alle diejenigen Erwägungen zu, die in verschiedenen frühern Fällen den Bundesrat dazu geführt haben, es für zulässig zu erklären, daß eine Gemeinde, welche ein Gas=, Wasser= oder Elektrizitätswerk betreibt, die Er¬ stellung der nötigen Anschlußleitungen und Hausinstallationen, sowie die Lieferung der erforderlichen Materialien, sich selbst reserviere (vergl. Salis, II Nr. 747, 747a, 748, sowie B.=Bl. 1905 V. S. 137 ff.). So insbesondere z. B. die Erwägung, daß die Bun¬ desverfassung den einzelnen Gewerbetreibenden nur die abstrakte Möglichkeit der Ausübung ihres Gewerbes, nicht auch die Ge¬ legenheit zu gewinnbring ender Ausübung garantiert. So ferner die Erwägung, daß es umgekehrt eine Verletzung der Handels= und Gewerbefreiheit bedeuten würde, wenn den Gemeinden verboten werden wollte, an die Abgabe ihrer Produkte die ihnen gutscheinenden Bedingungen zu knüpfen. Was die Bemerkung in Burckhardts Kommentar (S. 278) betrifft, jene Ausführungen des Bundesrates seien „eine offenbar unzureichende Begründung“ für die Zulässigkeit von Gemeindemonopolen, so braucht darauf hier nicht näher ein¬ getreten zu werden. Denn, so zutreffend auch die Ausführungen sein mögen, mit denen Burckhardt an anderer Stelle (S. 276 unten und S. 277) die Verfassungsmäßigkeit der rechtlichen Monopole begründet, so erscheint doch für den vorliegenden Fall, da es sich höchstens um ein tatsächliches Monopol handelt, jene in der bundesrätlichen Praxis gegebene Begründung als vollkommen ge¬ nügend. Derartige tatsächliche Monopole existieren noch in zahlreichen andern Gebieten der gewerblichen Betätigung und ohne daß es sich dabei um Staats= oder Gemeindeanstalten zu handeln braucht. Es ist aber nie als mit der Handels= und Gewerbefreiheit unvereinbar betrachtet worden, daß irgend ein Gewerbetreibender seine ökonomische oder sonstwie bevorzugte Stellung dazu benutzt, um eine ihm mi߬ liebige Konkurrenz aus dem Felde zu schlagen. Nichts anderes tut im vorliegenden Falle die „Elektrizitätsversorgung Rheineck“, indem sie den Umstand, daß sie Eigentümerin des einzigen in der Ge¬ meinde Rheineck bestehenden Elektrizitätswerkes ist, dazu benutzt, um sich auch auf dem Gebiete des Installationsgeschäftes eine Monopolstellung zu sichern. Hierin aber kann eine Verletzung der Handels= und Gewerbefreiheit um so weniger erblickt werden, als der Bund ja selber in Art. 46 Abs. 3 des BG betr. die elektr. Stark= und Schwachstromanlagen vom 24. Juni 1902 (vergl. dazu B.=Bl. 1904 I S. 215 ff.) den Gemeindewerken ein Mittel in die Hand gegeben hat, um das Aufkommen von Konkurrenz¬ unternehmungen, wenigstens was die Stromlieferung betrifft, zu erschweren und unter Umständen sogar ganz zu verhindern.

3. — Mit der von der Rekurrentin aufgeworfenen Frage, ob ein Verhalten, wie dasjenige der „Elektrizitätsversorgung Rheineck“ und anderer Gemeindewerke, welche das Installationsgeschäft an sich zu ziehen bestrebt sind, vom gewerbepolitischen und national¬ ökonomischen Standpunkte aus zu billigen sei, hat sich das Bundes¬ gericht selbstverständlich nicht zu befassen. Immerhin mag hier kon¬ statiert werden, daß die tatsächliche Monopolisierung des Instal¬ lationsgeschäftes in Händen der Gemeindewerke, wegen der damit verbundenen Erleichterung der Kontrolle, zumal in kleineren Ort¬ schaften, die nur über wenig technisch ausgebildetes Personal ver¬ ügen, sehr wohl im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegen kann. Beschränkungen aber, die ihren Grund in der Wahrung der öffentlichen Sicherheit haben, sind stets als mit der Handels= und Gewerbefreiheit vereinbar betrachtet worden. — Dazu kommt end¬ lich die Erwägung, daß kleinere Elektrizitätswerke u. U. gar nicht in der Lage wären, dem konsumierenden Publikum den elektrischen Strom zu erschwinglichen Preisen zu liefern, wenn sie ihr technisches Personal, dessen sie für den ordnungsmäßigen Betrieb des Werkes bedürfen, nicht auch mit Installationsarbeiten beschäftigen könnten. Gerade der vorliegende Fall bildet hiefür ein sprechendes Beispiel, da nach dem bei den Akten liegenden Anstellungsvertrag vom AS 38 1 — 1912

1. Januar 1907 der Verwalter des Elektrizitätswerkes als solcher bisher einen Gehalt von bloß 550 Fr. per Jahr bezog und daher die Stelle nur dann versehen konnte, wenn ihm gleichzeitig die Besorgung der Hausinstallationen garantiert war. Indem der Chef der rekurrierenden Firma die Verwalterstelle aufgab, hat er die Gemeinde mehr oder weniger genötigt, jenen Nebenverdienst, wie bisher ihm, so nun auch seinem Nachfolger zu sichern und also ihm, bezw. der Rekurrentin zu entziehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Reiucs wird abgewiesen. teren selbst besteht.