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48_III_135

BGE 48 III 135

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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134 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36. urkunde . die Bedeutung eines provisorischen Verlust- scheines mit den in Art. 115 Abs. 2 SchKG genannten Rechtswirkungen beimisst. Im Gegensatz hiezu knüpft es die Ausstellung des definitiven Verlustscheines mit den in Art. 149 I. c. genannten weitergehenden Rechts- wirkungen erst an die durch die Verwertung ennittelte, also nicht mehr nur mutmasslich ungenügende Deckung. Demzufolge muss die vorgängige Verwertung sämt- licher gepfändeten Gegenstände auf eine der im Gesetz vorgesehenen Arten als unerlässliche Voraussetzung der Ausstellung des definitiven Verlustscheines ange- sehen werden (AS 37 I S. 345 f. Erw.2 = Sep.-Ausg. 14 S.174 f. Erw. 2). Hieran ist nicht nur der Schuldner interes- siert, sondern auch Dritte, welche allfällig einer pauliani- sehen Anfechtung ausgesetzt sind, die ja zwar schon auf Grund eines blass provisorischen Verlustscheines gericht- lich geltend gemacht, aber doch erst mit einem definitiven Verlustschein durchgesetzt werden kann (AS 37 II S. 500 ff. Erw. 3; 39 II S. 385 f. Erw.4 = Sep.-Ausg. 14 S. 361 ff. Erw. 3; 15 S.243 f. Erw. 4). Infolgedessen muss von det Ausstellung eines definitiven Verlustscheines ohne voll- ständige Durchführung der Verwertung auch dann abgesehen werden, wenn der Schuldner sein Einver- ständnis damit erklärt, mag· der Gläubiger auch bereit sein, seine Forderung um den Schätzungswert der nicht verwerteten Gegenstände herabzusetzen. Von diesem Grundsatz darf auch dann nicht abgewichen werden, wenn das Betreibungsamt wie hier die Verwertung von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig macht, dessen Betrag den Schätzungswert der gepfändeten, aber noch nicht verwerteten Gegenstände übersteigt. Denn als so zuverlässig kann die betreibungsamtliche Schätzung doch nicht betrachtet werden, dass sie einen Beweis für den Verlust abzugeben vermöchte, den der Verlustschein zu verurkunden bestimmt ist, vor allem nicht gegenüber den erwähnten Dritten, die von jedem Einfluss auf sie a!lSgeschlossen sind. Dass aber das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37. 135 Schlussergebnis der Betreibung auf Grund einer bIossen Mutmassung ermittelt werde, darf nicht zugegeben werden. auch wenn dadurch dem Gläubiger Kosten er- spart werden könnten, die ihm voraussichtlich doch nichts eintragen werden. Dies würde ja sogar dazu führen, dass der Gläubiger auch dann ohne Verwertung einen definitiven Verlustschein verlangen könnte, wenn eine Liegenschaft für ihn gepfändet worden ist, sofern der Gesamtbetrag der auf ihr lastenden Hypotheken ihren Schätzungswert übersteigt. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

37. Auszug aus dem Entscheid vom lS. September lSaa i.S. liifelfinger. Der Kridar hat bis zum Schluss des Konkursverfahrens das Recht nach der zweiten Gläubigerversammlung zur Vor- lage ~ines Nachlassvertragsentwurfes weitere Gläubigerver- sammlungen einberufen zu lassen, wenn er hierfür die Kosten vorschiesst und einen Nachlassvertrag vorschlägt, der nicht zum vorneherein als unannehmbar erscheint. Nach d.er zweiten Gläubigerversammlung können be- hufs Provozierung von Gläubigerbeschlüssen gemäss Art. 255 SchKG weitere Gläubigerversammlungen nur einberufen werden, wenn es die Mehrheit der Gläubig~r oder der Gläubigerausschuss verlangt, oder wenn es. die Konkursverwaltung für notwendig findet. Der. Kridar selbst hat, wie das Bundesgericht im Falle WeIbel am

20. Juni 1912 entschieden hat (BGB 38 I 62; SA 15.36). im allgemeinen keinen Anspruch hierauf. Dagegen s~eht, wenn der Kridar der Gläubigerversammlung emen Nachlassvertragsentwurf vorschlagen will, der Einbe- 136 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37. rufung einer solchen, sofern sie nur nicht auf Kosten der Masse erfolgt, nichts im Wege. Der Kridar hat bis zum Schlusse des Konkursverfahrens das Recht, einen N ach- lassvertrag vorzuschlagen. Nimmt er die Kosten einer III. Gläubigerversammlung zu diesem Zwecke auf sich, so ist nicht einzusehen, weshalb das Konkursamt sich dem widersetzen sollte. Aber natürlich kann die Ver- sammlung nur dann einberufen werden, wenn, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, der Kridar einen Nachlassvertrag auch wirklich vorschlägt, sodass sich die Abhaltung einer weitern Gläubigerversammlung im Hinblick auf äie Bestimmungen des Gesetzes über den Nachlassvertrag nicht schon zum vorneherein als unnötig erweist. Im vorliegenden Falle konnte nun aber dem Nachlassvorschlage der Rekurrentin nicht nur nichts darüber entnommen werden, wie sich die Gläubiger zu ihm stellten, sondern das Konkursamt hatte in der Tat, nachdem es ihm nicht gelungen war, eine Erklärung der Drittperson, mit -deren Hilfe der Nachlassvertrag hätte ermöglicht werden sollen, beizubringen, alle Veran- lassung, in die Ernsthaftigkeit des Vorschlages Zweifel zusetzen. Die Weigerung des, Amtes, gestützt auf die- sen mangelhaften Nachlassvertragsvorschlag eine neue Gläubigerversammlung einzuberufen, war also zur Zeit berechtigt. Ergänzt die Rekurrentin ihren Vorschlag derart, dass er den daran -zu stellenden Anforderungen entspricht, so kann sie, mit dem notwendigen Kosten- vorschuss, ihr Begehren immer wieder erneuern. In- zwischen ist aber das Amt an der Verwertung der Masse nicht gehindert. Sthuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38. 131

38. Entscheid. vom 90. September 1922

i. S. Schweizerische BankgesellEchaft und Xarrer. SchKG Art. 256 Abs. 2: Verpfändung von Schuldbriefen durch eine Kommanditgesellschaft, die auf einer Liegen- schaft des unbeschränkt haftenden Gesellschafters lasten. Anspruch des Faustpfandgläubigers auf Versteigerung der S c h u I d b r i e feim GesdJschaftskonkurs, auch wenn der Grundeigentümer mit der sofortigen Durchführung der Grundpfandbetreibung gegen ihn einverstanden ist. A. - Der Schweizerischen Bodenkreditanstalt in' Frauenfeld sind seinerzeit von der Kommanditgesellschaft Karrer & oe zur Sicherung einer Forderung von (heute) rund 220,000 Fr. drei Schuldbriefe im Betrage von zusammen 250,000 Fr. verpfändet worden, welche auf einer Liegenschaft des unbeschränkt haftenden Gesell- schafters A. Karrer lasten. Im Konkursverfahren über die Gesellschaft erklärte A. Karrer, um der Konkurs- verwaltung zu ermöglichen, die Schuldbriefe durch Grundpfandverwertung geltend zu machen an statt sie zu versteigern, sie dürfe die - übrigens bereits ge- kündigten - Schuldbriefe als fällig betrachten, und er sei mit einer Abkürzung der für die Grundpfandver- wertungsbetreibung gesetzten Fristen einverstanden. Da jedoch die Schweizerische Bodenkreditanstalt ausdrück- lich die Versteigerung der Schuldbriefe verlangte, ordnete die Konkursverwaltung 'sie an. Hiegegen führten die Konkursgläubigerin Schweizerische Bankgesellschaft in St. Gallen und A. Karrer Beschwerde mit dem Antrag, « das Konkursamt sei zu verpflichten, eventuell wenig- stens zu ermächtigen, die pfandversicherte Forderung von nominell 250,000 Fr. durch Grundpfandverwer- tung geltend zu machen ». E. - Durch Entscheid v:om 9. August hat die Auf- sichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde __ abgewiesen. AS 48 IJI - 1922 10