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48_III_135

BGE 48 III 135

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 36.

urkunde . die Bedeutung eines provisorischen Verlust-

scheines mit den in Art. 115 Abs. 2 SchKG genannten

Rechtswirkungen beimisst. Im Gegensatz hiezu knüpft

es die Ausstellung des definitiven Verlustscheines mit

den in Art. 149 I. c. genannten weitergehenden Rechts-

wirkungen erst an die durch die Verwertung ennittelte,

also nicht mehr nur mutmasslich ungenügende Deckung.

Demzufolge muss die vorgängige Verwertung sämt-

licher gepfändeten Gegenstände auf eine der im Gesetz

vorgesehenen Arten als unerlässliche Voraussetzung

der Ausstellung des definitiven Verlustscheines ange-

sehen werden (AS 37 I S. 345 f. Erw.2 = Sep.-Ausg. 14

S.174 f. Erw. 2). Hieran ist nicht nur der Schuldner interes-

siert, sondern auch Dritte, welche allfällig einer pauliani-

sehen Anfechtung ausgesetzt sind, die ja zwar schon auf

Grund eines blass provisorischen Verlustscheines gericht-

lich geltend gemacht, aber doch erst mit einem definitiven

Verlustschein durchgesetzt werden kann (AS 37 II S. 500

ff. Erw. 3; 39 II S. 385 f. Erw.4 = Sep.-Ausg. 14 S. 361 ff.

Erw. 3; 15 S.243 f. Erw. 4). Infolgedessen muss von det

Ausstellung eines definitiven Verlustscheines ohne voll-

ständige Durchführung der Verwertung auch dann

abgesehen werden, wenn der Schuldner sein Einver-

ständnis damit erklärt, mag· der Gläubiger auch bereit

sein, seine Forderung um den Schätzungswert der nicht

verwerteten Gegenstände herabzusetzen. Von diesem

Grundsatz darf auch dann nicht abgewichen werden,

wenn das Betreibungsamt wie hier die Verwertung von

der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig macht,

dessen Betrag den Schätzungswert der gepfändeten,

aber noch nicht verwerteten Gegenstände übersteigt.

Denn als so zuverlässig kann die betreibungsamtliche

Schätzung doch nicht betrachtet werden, dass sie einen

Beweis für den Verlust abzugeben vermöchte, den der

Verlustschein zu verurkunden bestimmt ist, vor allem

nicht gegenüber den erwähnten Dritten, die von jedem

Einfluss auf sie a!lSgeschlossen sind. Dass aber das

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.

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Schlussergebnis der Betreibung auf Grund einer bIossen

Mutmassung ermittelt werde, darf nicht zugegeben

werden. auch wenn dadurch dem Gläubiger Kosten er-

spart werden könnten, die ihm voraussichtlich doch

nichts eintragen werden. Dies würde ja sogar dazu

führen, dass der Gläubiger auch dann ohne Verwertung

einen definitiven Verlustschein verlangen könnte, wenn

eine Liegenschaft für ihn gepfändet worden ist, sofern

der Gesamtbetrag der auf ihr lastenden Hypotheken

ihren Schätzungswert übersteigt.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

37. Auszug aus dem Entscheid vom lS. September lSaa

i.S. liifelfinger.

Der Kridar hat bis zum Schluss des Konkursverfahrens das

Recht nach der zweiten Gläubigerversammlung zur Vor-

lage ~ines Nachlassvertragsentwurfes weitere Gläubigerver-

sammlungen einberufen zu lassen, wenn er hierfür die Kosten

vorschiesst und einen Nachlassvertrag vorschlägt, der nicht

zum vorneherein als unannehmbar erscheint.

Nach d.er zweiten Gläubigerversammlung können be-

hufs Provozierung von Gläubigerbeschlüssen gemäss

Art. 255 SchKG weitere Gläubigerversammlungen nur

einberufen werden, wenn es die Mehrheit der Gläubig~r

oder der Gläubigerausschuss verlangt, oder wenn es. die

Konkursverwaltung für notwendig findet. Der. Kridar

selbst hat, wie das Bundesgericht im Falle WeIbel am

20. Juni 1912 entschieden hat (BGB 38 I 62; SA 15.36).

im allgemeinen keinen Anspruch hierauf. Dagegen s~eht,

wenn der Kridar der Gläubigerversammlung emen

Nachlassvertragsentwurf vorschlagen will, der Einbe-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.

rufung einer solchen, sofern sie nur nicht auf Kosten der

Masse erfolgt, nichts im Wege. Der Kridar hat bis zum

Schlusse des Konkursverfahrens das Recht, einen N ach-

lassvertrag vorzuschlagen. Nimmt er die Kosten einer

III. Gläubigerversammlung zu diesem Zwecke auf sich,

so ist nicht einzusehen, weshalb das Konkursamt sich

dem widersetzen sollte. Aber natürlich kann die Ver-

sammlung nur dann einberufen werden, wenn, wie die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, der Kridar einen

Nachlassvertrag auch wirklich vorschlägt, sodass sich

die Abhaltung einer weitern Gläubigerversammlung im

Hinblick auf äie Bestimmungen des Gesetzes über den

Nachlassvertrag nicht schon zum vorneherein als unnötig

erweist. Im vorliegenden Falle konnte nun aber dem

Nachlassvorschlage der Rekurrentin nicht nur nichts

darüber entnommen werden, wie sich die Gläubiger zu

ihm stellten, sondern das Konkursamt hatte in der Tat,

nachdem es ihm nicht gelungen war, eine Erklärung der

Drittperson, mit -deren Hilfe der Nachlassvertrag hätte

ermöglicht werden sollen, beizubringen, alle Veran-

lassung, in die Ernsthaftigkeit des Vorschlages Zweifel

zusetzen. Die Weigerung des, Amtes, gestützt auf die-

sen mangelhaften Nachlassvertragsvorschlag eine neue

Gläubigerversammlung einzuberufen, war also zur Zeit

berechtigt. Ergänzt die Rekurrentin ihren Vorschlag

derart, dass er den daran -zu stellenden Anforderungen

entspricht, so kann sie, mit dem notwendigen Kosten-

vorschuss, ihr Begehren immer wieder erneuern. In-

zwischen ist aber das Amt an der Verwertung der Masse

nicht gehindert.

Sthuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 38.

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38. Entscheid. vom 90. September 1922

i. S. Schweizerische BankgesellEchaft und Xarrer.

SchKG Art. 256 Abs. 2: Verpfändung von Schuldbriefen

durch eine Kommanditgesellschaft, die auf einer Liegen-

schaft des unbeschränkt haftenden Gesellschafters lasten.

Anspruch des Faustpfandgläubigers auf Versteigerung der

S c h u I d b r i e feim GesdJschaftskonkurs, auch wenn

der Grundeigentümer mit der sofortigen Durchführung der

Grundpfandbetreibung gegen ihn einverstanden ist.

A. -

Der Schweizerischen Bodenkreditanstalt in'

Frauenfeld sind seinerzeit von der Kommanditgesellschaft

Karrer & oe zur Sicherung einer Forderung von (heute)

rund 220,000 Fr. drei Schuldbriefe im Betrage von

zusammen 250,000 Fr. verpfändet worden, welche auf

einer Liegenschaft des unbeschränkt haftenden Gesell-

schafters A. Karrer lasten. Im Konkursverfahren über

die Gesellschaft erklärte A. Karrer, um der Konkurs-

verwaltung zu ermöglichen, die Schuldbriefe durch

Grundpfandverwertung geltend zu machen an statt sie

zu versteigern, sie dürfe die -

übrigens bereits ge-

kündigten -

Schuldbriefe als fällig betrachten, und er

sei mit einer Abkürzung der für die Grundpfandver-

wertungsbetreibung gesetzten Fristen einverstanden. Da

jedoch die Schweizerische Bodenkreditanstalt ausdrück-

lich die Versteigerung der Schuldbriefe verlangte, ordnete

die Konkursverwaltung 'sie an. Hiegegen führten die

Konkursgläubigerin Schweizerische Bankgesellschaft in

St. Gallen und A. Karrer Beschwerde mit dem Antrag,

« das Konkursamt sei zu verpflichten, eventuell wenig-

stens zu ermächtigen, die pfandversicherte Forderung

von nominell 250,000 Fr. durch Grundpfandverwer-

tung geltend zu machen ».

E. -

Durch Entscheid v:om 9. August hat die Auf-

sichtsbehörde des Kantons St. Gallen die Beschwerde __

abgewiesen.

AS 48 IJI -

1922

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