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16 Schuldbetreibungs- -und Konkursrecht. N° 4. nennen (wozu übrigens in der Regel der Schuldner noch angehört werden müsste). War es doch Sache des Gläubi- gers, den Wechsel nicht nur dem Betreibungsamte zu übergeben (was er nach dem Amtsberichte getan hat), sondern auch im Betreibungsbegehren als Forderungstitel anzurufen. Nur wenn zufällig aus den Akten ersichtlich wäre, dass der Schuldner einer nähern Orientierung gar nicht bedurfte oder dass sie ihm während der Rechtsvorschlagsfrist noch so rechtzeitig und vollständig zuteil wurde, dass er in der Wahrung seiner Rechte nicht behindert war, könnte eine andere Entscheidung in Frage kommen (vgl. BGE 49 III 155, betreffend einen vom Schuldner tatsächlich eingesehenen Wechsel, der immerhin im Zahlungsbefehl als « effet de change accepte») bezeichnet worden war)_ Für einen solchen Sachverhalt bieten jedoch die vor- liegenden Akten keinen Anhaltspunkt. Insbesondere ist dem Amtsbericht nicht etwa zu entnehmen, dass der Schuldner auf dem Amte vorgesprochen und den Wechsel eingesehen hätte oder dass er sich auf andere Weise über dessen Inhalt hätte unterrichtep. lassen. •
5. - Da es das eigene fehlerhafte Betreibungsbegehre~ des Gläubigers war, welches das Betreibungsamt zu seinem fehlerhaften Vorgehen veranlasst hat, besteht kein zurei- chender Grund auszusprechen, das Betreibungsamt habe dem verbesserten bezw. einem neuen Betreibungsbegehren ohne neues Entgelt Folge zu geben (Art. 17 des Geb.T.). Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl in der Wechselbetreibung Nr. 1004 des Betreibungsamtes Bern vom 14./15. Januar 1952 (Stutz-Loser gegen Chasan) aufgehoben. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5. J7
5. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Januar 1952 i. S. Maurer. Nachlas8'OO1'trag im Konkurs (Art. 317 SohRG). Behandlung eines nach der zweiten Gläubigerversammlung gemachten Vorsohlags (Art. 255 SohKG). Ooncorda,t dans la procM,ure de faillite. (art. 317 LP). Maniere de traiter un projet elabore apres la seoonde assemblee des orean- oiers (art. 255 LP). Concordato ndla procedura di /allimento (art. 317 LEF). Modo di trattare una proposta fatta dopo la seoonda adunanza dei creditori (art. 255 LEF). _ Das Konkursamt Feuerthaien teilte Maurer, dem unbe- schränkt haftenden Gesellschafter, und dessen Ehefrau, der Kommanditärin der am 12. Januar 1949 in Konkurs gefallenen Kommanditgesellschaft Maurer & Cie. am
25. September 1951 mit, es könne auf das Begehren, wei- tere Schritte zur Behandlung des von ihnen geplanten Nachlassvertrags zu tun, nicht eingehen; die Werkstatt- räumlichkeiten (die Frau Maurer seit der Konkurserö:fl- nung für den Betrieb eines Baugeschäfts auf ihren Namen benutzt hatte) seien bis zum 10. Oktober 1951 zu räumen. Demgegenüber beantragten die Eheleute Maurer in einem Beschwerdeverfahren, das Konkursamt sei anzuweisen, Frau Maurer so lange als Mieterin in der Liegenschaft zu belassen, bis feststehe, dass ein Gesuch der Gemeinschuld- nerln um Bewilligung eines Nachlassvertrags verwirkt oder rechtskräftig abgelehnt worden sei. Die kantonale Auf- sichtsbehörde erkannte, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. Das Bundesgericht tritt auf den Rekurs der Eheleute Maurer aus formellen Gründen nicht ein und fügt bei: Das Konkursamt ist darauf hinzuweisen, dass es nicht gehalten war, sich mit Maurer in lange Diskussionen darüber einzulassen, ob Aussicht auf Annahme und Be- stätigung des Nachlassvertrags bestehe, und bis zum Abschluss dieser Auseinandersetzung von Verwertungs- massnahmen abzusehen. ! AS 78 III - 1952
18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5. Will der Gemeinschuldner nach der zweiten Gläubiger- versammlung einen Nachlassvertrag vorschlagen, so soll ihm die Konkursverwaltung unverzüglich eine kurze Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten einer ausser- ordentlichen Gläubigerversammlung ansetzen (BGE 48 III 135 f. ; für das summarische Verfahren vgl. Art. 96 lit. a KV). Dass eine Mehrheit der Gläubiger dem Entwurfe bereits zugestimmt habe (BGE 38 I 323 = Sep.ausg. 15 S. 142, vgl. auch BGE 48 III 136 Mitte), kann seit der Auf- hebung von Art. 293 Abs. 2 SchKG durch das Bundes- gesetz vom 3. April 1924 nicht mehr als Voraussetzung für die Einberufung einer solchen Versammlung gelten. Ferner ist es der Konkursverwaltung seit der Revision von Art. 306 SchKG durch das Bundesgesetz vom 28. September 1949 kaum mehr gestattet, dem Entscheid der Nachla"Ssbehörde über die Bestätigung des Nachlassvertrags dadurch vorzu- greifen, dass sie das Vorhaben,einen Nachlass.vertrag her. beizuführen, wegen Unwürdigkeit des Gememschuldners als von vornherein aussichtslos bezeichnet; denn Art. 306 schliesst die Bestätigung des Nachlassvertrags nicht mehr schlechthin aus, wenn der Schuldner zum Nachteil seiner Gläubiger unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen begangen hat, sondern bestimmt nur noch, die Bestätigung könne in diesem Falle verweigert werden. Tritt die Konkursverwaltung in der angegebenen Weise auf das Nachlassgesuch des Gemeinschuldners ein, so braucht sie deswegen die Verwertung nicht einzustellen. Hiezu ist die Konkursverwaltung, wie aus Art. 81 KV her- vorgeht, erst verpflichtet, nachdem die Gläubigerversamm- lung den Nachlassvertrag angenommen hat. Bis dahin ist die Verwaltung (unter Vorbehalt von Art. 238 Aba. 2 SehKG) an der Verwertung nicht gehindert. Durch Befolgung dieser Grundsätze lässt sich Ver- schleppungsmanövern rascher und wirksamer begegnen als durch ein Vorgehen; wie das Konkursamt es hier gewählt hat. Schuldbetreibung!!- und Konkur_ht; N0 6.
6. Entscheid vom 24. Januar 1952 i. S. Kesselringund Scheidhauer. 19 Betreibung für Lohnforderungen während der ~achlassstunrl.:ng (Art. 297 Abs. 2 SchKG). Während der Nachlassstundung ist Betreibung auf Prandung für Lohnforderungen der in Art. 219 I lit. a-c genannten Arten zulässig, die während der Stundung oder im letzten Jahr bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor ihrer Bewilligung entstanden sind. Hat ein der Konkursbetreibung unterliegender Schuldner eine Verfügung des Konkursrichters im Sinne von Art. 173 a SchKG (Aussetzung des Konkurserkenntnisses wegen Hängigkeit eines Nachlassstundungsgesuchs) erwirkt, so können ihn die privile- gierten Lohngläubiger schon vom Erlass dieser Verfügung an auf Prandung betreiben, und zwar für den im letzten Jahr bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor diesem Zeitpunkte und für den nachher verdienten Lohn. Übergang von einer durch Erlass der Konkursandrohung fortge- setzten Betreibung zur Betreibung auf Pfändung. _ Poursuite en payement de salaires duram le sursis concordataire (art. 297 aI. 2 LP). Peuvent faire l'objet d'une poursuite par voie de saisie durant le sursis les creances de salaire visees a l'art. 219 I lettres a 8. c qui ont pris naissance durant le sursis ou, respectivement, dans l'annee, les six ou trois mois qui ont precede l'octroi du sursis. Lorsque le debiteur sujet a la poursuite par voie de faillite a obtenu du juge de la faillite l'ajournemem du jugement de faillite en raison de l'introduction d'une demande de sursis concor- dataire, selon l'art. 173 leJjtre aLP, lescreanciers de salaire privilegies ont le droit de le poursuivre par voie de saisie des le jour ou cette decision a eM prise et cela pour le salaire de l'annee, respectivement, des six ou trois mois qui ont precede ce moment ainsi que pour le salaire acquis ulterieurement., Passage d'une poursuite suivie d'une commination de faillite
a. une poursuite par voie de saisie. Esecuzione pet pagamento di salari durante la 'I1WTatoria concor- dataria (art. 297 cp. 2 LEF). Possono fare l'oggetto di un'esecuzione in via di pignoramento durante la moratoria concordataria i crediti per salari di' cui all'art. 219 I Jett. a-c sorti durante la moratoriao, rispettiva- mente, nell'anno, nei sei 0 tre mesi che hanno preceduto Ja concessione delIa moratoria. - . Quando un debitore, da escutersi in via di falIimento, ha ottenuto da! giudice il differimento. della decisione sulla domanda di fallimento a motivo dell'inoltro' di una domanda di moratoria conoordataria (art. 173 lett. a LEF), i creditori di salario privi- legat i hanno il diritto di procedere contro il debitore in via di pignoramento a contare dal giorno in cui e stata press. questa decisione e cio pel salariodell'anno, rispettivamente 'dei sei