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78_III_19

BGE 78 III 19

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 5. Will der Gemeinschuldner nach der zweiten Gläubiger- versammlung einen Nachlassvertrag vorschlagen, so soll ihm die Konkursverwaltung unverzüglich eine kurze Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten einer ausser- ordentlichen Gläubigerversammlung ansetzen (BGE 48 III 135 f. ; für das summarische Verfahren vgl. Art. 96 lit. a KV). Dass eine Mehrheit der Gläubiger dem Entwurfe bereits zugestimmt habe (BGE 38 I 323 = Sep.ausg. 15 S. 142, vgl. auch BGE 48 UI 136 Mitte), kann seit der Auf- hebung von Art. 293 Abs. 2 SchKG durch das Bund~­ gesetz vom 3. April 1924 nicht mehr als Voraussetzung fur die Einberufung einer solchen Versammlung gelten. Ferner ist es der Konkursverwaltung seit der Revision von Art. 306 SchKG durch das Bundesgesetz vom 28. September 1949 kaum mehr gestattet, dem Entscheid der Nachlassbehörde über die Bestätigung des Nachlassvertrags dadurch vorzu- greifen, dass sie das Vorhaben, einen Nachlassvertrag her- beizuführen, wegen Unwürdigkeit des Gemeinschuldners als von vornherein aussichtslos bezeichnet; denn Art. 306 schliesst die Bestätigung des Nachlassvertrags nicht mehr schlechthin aus, wenn der Schuldner zum Nachteil seiner Gläubiger unredliche oder sehr leichtfertige Handlungen begangen hat, sondern bestimmt nur noch, die Bestätigung könne in diesem Falle verweigert werden. Tritt die Konkursverwaltung in der angegebenen Weise auf das Nachlassgesuch des Gemeinschuldners ein, so braucht sie deswegen die Verwertung nicht einzustellen. Hiezu ist die Konkursverwaltung, wie aus Art. 81 KV her- vorgeht, erst verpflichtet, nachdem die Gläubigerversamm- lung den Nachlassvertrag angenommen hat. Bis dahin ist die Verwaltung (unter Vorbehalt von Art. 238 Abs. 2 SehKG) an der Verwertung nicht gehindert. Durch Befolgung dieser Grundsätze lässt sich Ver- schleppungsmanövern rascher und wirksamer begegnen als durch ein Vorgehen; wie das Konkursamt es hier gewählt hat. Schuldbetreibungs- und Konkursreoht; N0 6.

6. Entscheid vom 24. .Januar 1952 i .. S. Kesselringund Scheldhauer. 19 Betreibung für Lohnforderungen während der Nachlass8tunrhl:ng (Art. 297 Abs. 2 SchKG). . Während der Nachlassstundung ist Betreibung auf Pfändung für Lohnforderungen der in Art. 219 I lit. a-c genannten Arten zulässig, die während der Stundung oder im letzten Jahr bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor ihrer Bewilligung entstanden sind. Hat ein der Konkursbetreibung unterliegender Schuldner eine Verfügung des Konkursrichters im Sinne von Art. 173 a SchKG (Aussetzung des Konkurserkenntnisses wegen Hängigkeit eines Nachlassstundungsgesuchs) erwirkt, so können ihn die privile- gierten Lohngläubiger schon vom Erlass dieser Verfügung an auf Plandung betreiben, und zwar für den im letzten Jahr bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor diesem Zeitpunkte und für den nachher verdienten Lohn. Übergang von einer durch Erlass der Konkursandrohung fortge- setzten Betreibung zur Betreibung auf Pfändung. . Poursuite en payernent de salaires durant le sursis concordataire (art. 297 0.1. 2 LP). Peuvent faire l'objet d'une poursuite par voie de saisie durant le sursis les crea.nces de salo.ire visees a l'art. 219 I lettres 0. 8. c qui ont pris naissance durant le sursis ou, respectivement, dans l'annee, les six ou trois mois qui ont precede l'octroi du sursis. Lorsque le debiteur sujet a 10. poursuite par voie de faillite a obtenu du juge de 10. faillite Z'ajoumemem du jugement de jaüZite en raison de l'introduction d'une demande de sursis concor- dataire, selon 1'art. 173 leJ;tre aLP, lescrea.nciers de salaire privilegies ont le droitde le poursuivre parvoie de saisie des le jour OU cette d6cision a 6w prise et cela pour le salo.ire de l'annee, respectivement, des six ou trois mois qui ont precede ce moment ainsi que pour le so.laire acquis ulterieurement., Passage d'une poursuite suivie d'une commination de failliw a une poursuite par voie de saisie. E8ecuzione pd pagamento di 8alari durante la moratoria concor- dataria (art. 297 cp. 2 LEF). Possono fare l'oggetto di un'esecuzione in via di pignoramento durante 10. moratorio. concordataria i crediti per salari di cui all'art. 219 I lett. a-c sorti durante 10. moro.toria 0, rispettiva- mente, nell'anno, nei sei 0 tre mesi che hanno preceduto .Ja concessione della moratorio.. > Quando un debitore, da escutersi in via di fallimento, ha ottenuto da! giudice il diUerimento. deUa decisiQne sulla domanda di fallimento a motivo dell'inoltro· di una domanda di moratoria concordataria (art. 173 lett. 0. LEF), i creditori di salario privi- legati hanno il diritto di procedere contro il debitore in via di pignoramento a contare da! giorno in cui e stata presa. questa decisione e cio pel salario .dell'anno, rispettivamente' dei sei

20 Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N° 6. o tre mesi ehe hanno preeerluto questo momento, eome pure pel salario guadagnato posteriormente. .., Passaggio da un'esecuzione proseguita con 180 comm.matorla di fallimento 80 un'esecuzione in via. di pignoramento. A. - Kesselring betrieb die Parcofil Textilmaschinen- bau A.-G. (Parcofil) mit Zahlungsbefehl Nr. 7548 d~s Betreibungsamtes Zürich 1 vom 4. September 1950 fur das Gehalt pro August 1950 nebst Zins. Mit Zahlungs- befehl Nr. 8278 vom 30. September 1950 betrieb er die Parcofil ausserdem für einen Rest des Junigehalts und für das Juligehalt 1950 nebst Zinsen. Beide Zahlungs- befehle blieben unbestritten. In der Betreibung Nr. 7548 erliess das Betreibungsamt am 3. Oktober 1950 die Konkursandrohung. Am 29. Oktober 1950 stellte Kesselring das Konkursbegehren. Mit Verfügung vom 1. November 1950 schob der Ko~kurs­ richter den Entscheid über dieses Begehren auf « bIS zum Eintritt der Rechtskraft oder bis zur Aufhebung» der auf Begehren eines andern Gläubigers am 2~. Oktober 1950 erfolgten Konkurseröffnung. Nachdem die Parcofil durch einen Rekurs die Aufhebung des Konkursdekrets vom 25. Oktober erreicht und am 14. Dezember 1950 das Gesuch um Bewilligung einer Nachlassstundung gestellt hatte verfügte der Konkursrichter am 18. Dezember 1950 in Anwendung von Art. 173 a SchKG .. der Entscheid über das Konkursbegehren Kesselrings werde ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Bewilligung oder Abweisung des Stundungsgesuchs. . Am 23. Dezember 1950 stellte Kesselring in der Betrei- bung Nr. 7548 und in der bis dahin nicht fortgesetzten Betreibung Nr. 8278 gestützt auf Art. 297 Abs. 2 SchKG das Pfändungsbegehren. In der Betreibung Nr. 7548 kam das Betreibungsamt diesem Begehren nicht nach, weil es annahm, es könne in dieser Betreibung nichts mehr vor- kehren, nachdem es die Konkursandrohung erlassen. In der Betreibung Nr. 8278 dagegen vollzog es, nachdem der Parcofil am 23. Februar 1951 eine Nachlassstundung be- willigt worden war, am 3. März 1951 die Pfandung. Am Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 6. 21

5. April 1951 hob es diese jedoch wieder auf mit der • Begründung, nur der Lohn für das letzte HalbjalIr vor der Bewilligung der Nachlassstundung (d. h. der Lohn für die Zeit vom 23. August 1950 bis zum 23. Februar 1951) geniesse das Privileg erster Klasse; bei der Betreibung Nr. 8278 handle es sich um früher verdienten Lohn ; die Pfandung für nicht privilegierten Lohn sei nach einem Entscheide des zürcherischen Obergerichts vom 17. April 1945 (ZR 44 Nr. 192) nichtig. B. - Scheidhauer leitete gegen die Parcofil am 8. Januar 1951 mit Zahlungsbefehl Nr. 178 Betreibung ein für den Arbeitslohn pro Juli und August 1950 nebst Zinsen und für die Kosten der (bei Einleitung der Betreibung Nr.178 zurückgezogenen) Betreibung Nr. 7739. Die Parcofil. erhob Rechtsvorschlag, zog ihn aber wieder zurück. Am 7. März 1951 stellte Scheidhauer unter Hinweis auf Art. 297 Abs. 2 SchKG das Pfändungsbegehren. Das Betreibungsamt schloss die Betreibung Nr. 178 mit der Betreibung Nr. 8278 des Oskar Kesselring und einer weitern, hier nicht inte- ressierenden Betreibung (Nr. 7) zur Gruppe Nr. 52 zusam- men und vollzog am 12. März 1951 die Ergänzungspfan- dung. Am 5. April 1951 verfügte es, in der Betreibung Nr. 178 bleibe die Pfandung nur für den Lohn seit 23. August 1950 (8/30 des Augustlohns) bestehen; im übrigen werde sie als nichtig aufgehoben. O. - Kesselring und Scheidhauer führten gegen die Verfügungen vom 5. April 1951 Beschwerde mit dem Be- gehren, sie seien aufzuheben und die am 3./12. März 1950 zugunsten der Betreibungen Nr. 8278 und 178 vollzogenen Pfandungen wiederherzustellen. Kesselring beantragte ausserdem, das Betreibungsamt sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. 7548 die Pfändung zu vollziehen. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerden gegen die Verfügungen vom 5. April 1951 ab und erklärte die Beschwerde Kesselrings hinsichtlich der Betreibung Nr. 7548 als gegenstandslos. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom

22 Sehuldbetreibnngs. und Konkursreeht. N° 6. 7, Dezember 1951 das Betreibungsamt angewiesen, in der :Betreibung NI'. 7548 für 8/30 des Augustlohns von Kessel- ring . nebst· Zins und für die Betreibungskosten die Pfän- dung anzuordnen und diese Betreibung der Gruppe NI'. 52 anzrtschliessen. Im übrigen hat sie die Rekurse der beiden Gläubiger abgewiesen. D. - Vor Bundesgericht erneuern Kesselring und Scheidhauer ihre Beschwerdeanträge. .Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer . zieht in Erwägung :

l. - Nach Art. 297 Abs. 1 (und Art. 56 Ziff. 4) SchKG kann während der Nachlassstundung gegen den Schuldner eine Betreibung weder angehoben noch fortgesetzt wer- den. Auch während der Stundung ist jedoch nach dem durch das Bundesgesetz vom· 28. September 1949 ge- schaffenen Abs. 2 von Art. 297 für die in Art. 219 ge- nannten· Lohnforderungen der ersten Klasse sowie für periodische Unterhaltsbeiträge die Betreibung auf Pfän- dung zulässig. Wie die kantonalen Instanzen zutreffend angenommen haben, ist es Sache des Betreibungsamtes und der Aufsichtsbehörden, darüber zu befinden, ob die vom Gläubiger verlangte Einleitung oder Fortsetzung einer Betreibung auf Pfandung nach dieser Vorschrift zulässig sei oder nicht. Für das Verhältnis zwischen Gläuc biger und Schuldner entscheiden die Betreibungsbehörden endgültig über diese verfahrensrechtliche Frage. Der or- dentliche Richter ist nur dann zur Prüfung dieser Frage berufen, wenn gegen einen Gläubiger, dessen Betreibung zugelassen wurde, von einem Gläubiger der gleichen Pfandungsgruppe (JAEGER NI'. 1 zu Art. 148 und dort zitierte Entscheide, BGE 31 II 821 Erw. 2) Klage im Sinne von Art. 148 SchKG oder von einem andern Gläubiger Anfechtungsklage iin Sinne von Art. 285 ff. SchKG er- hoben wird.

2. - Soweit sich die Beschwerden gegen die Verfügun- genvom 5. April 1951 richten, sind sie innert der Frist Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht. N0 6. 23 von Art. 17 Abs. 2 SchKG und somit rechtzeitig geführt worden. Aber auch die Rüge, dass dem Pfandungsbegehren vom 23. Dezember 1950 in der Betreibung NI'. 7548 zu Unrecht nicht entsprochen worden sei, kann nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil man es hier mit einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG zu tun hat. Nach den tatsäch- lichen Annahmen der Vorinstanz hat das Betreibungsamt das erwähnte Begehren nicht durch eine ausdrückliche Verfügung abgelehnt, die innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 hätte angefochten werden müssen (vgl. BGE 49 In 177, 77 III 85 f.).

3. - Ob eine entgegen Art. 297 SchKG vorgenommene Betreibungshandlung allgemein oder wenigstens in gewis- sen Fällen nichtig sei und daher jederzeit aufgehoben werden könne, braucht heute nicht entschieden zu werden. Auch wenn man nämlich im Gegensatz zum Betreibungs- amte und zur Vorinstanz annimmt, eine solche Handlung sei nicht schlechthin nichtig, sondern nur innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG anfechtbar, war das Betrei- bungsamt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 67 III 163, 76 In 88) formell berechtigt, die Pfän- dung vom 3./12. März am 5. April 1951 von sich aus aufzuheben, weil die gemäss':Peststellung der Vorinstanz am 2l. März 1951 erfolgte Zustellung der Pfandungsur- kunde wegen der bis zum 1. April 1951 dauernden Oster- Betreibungsferien erst am 2. April wirksam wurde (BGE 49 In 76,67 In 70 oben) und die zehntägige Beschwerde- &ist somit am 5. April noch nicht abgelaufen war. Auch unter der Voraussetzung, dass eine gegen Art. 297 SchKG verstossende Betreibungshandlung nicht geradezu nichtig, sondern nur der Anfechtung durch fristgerechte Beschwer- de ausgesetzt sei, kann also dem Begehren um Wieder- herstellung der erwähnten Pfandung nicht mit der Be- gründung entsprochen werden, dass das Betreibungsamt sie wegen eingetretener Rechtskraft nicht habe aufheben dürfen.

24 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6.

4. - Indem das Gesetz in Art. 297 Abs_ 2 erklärt, IUr die in Art_ 219 genannten Lohnforderungen der ersten Klasse und für periodische Unterhaltsbeiträge sei auch während der Nachlassstundung die Betreibung auf Pfän- dung zulässig, schafft es zwei Ausnahmen von der sonst geltenden Ordnung: es gestattet den Gläubigem solcher Forderungen, sie entgegen der Regel von Art. 297 Abs_ 1 während der Nachlassstundung einzutreiben, und schreibt hiefür allgemein, also auch gegenüber den nach Art. 39 der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldern, die Be- treibung auf Pfändung vor. Dadurch soll erreicht werden, dass die Lohn- und Unterhaltsgläubiger, die den Lohn bezw. die Beiträge zur Fristung ihres Lebens benötigen, schon während der Stundung zu ihrem Gelde kommen können, ohne dass ihr Vorgehen das Zustandekommen eines Nachlassvertrags gefährdet, wie es bei Durchführung einer Betreibung auf Konkurs der Fall sein könnte. Art. 219, auf den Art. 297 Abs. 2 verweist, macht die Einreihung von Lohnforderungen in die erste Klasse davon abhängig, dass es sich um Lohnbeträge von Dienstboten, Besoldungen von Kommis und Büroangestellten usw. handelt und dass diese Löhne für das letzte Jahr bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor der Konkurseröffnung ge- schuldet werden (Art. 219 I lit. a-c). Es steht ausser Zweifel, dass zu den « in Art. 219 genannten Lohnforde- rungen der ersten Klasse » im Sinne von Art. 297 Abs. 2 nur solche Lohnguthaben gerechnet werden können, die der zuerst erwähnten Voraussetzung genügen, also LolID von Dienstboten usw. betreffen. Auf die zweite der Voraus- setzungen, an die Art. 219 die Gewährung des Privilegs erster Klasse knüpft, lässt sich dagegen die in Art. 297 Abs. 2 enthaltene Verweisung nicht wörtlich beziehen. Die Konkurseröffnung, von der aus gemäss Art. 219 die dort erwähnten Fristen nach rückwärts zu berechnen sind, ist während der Nachlassstundung ausgeschlossen. Daher müssen diese Fristen von einem andem Zeitpunkt aus berechnet werden, und zwar ist dem Grundsatze nach von Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 6. 25 dem Ereignis auszugehen, das im Nachlassverfahren der Konkurseröffnung entspricht. Das ist die Bewilligung der Nachlassstundung, mit der ein dem Konkursverfahren entsprechendes Verfahren eingeleitet wird (BGE 76 I 285). Ausser dem Lohn, der im letzten Jahr bezw. Halbjahr . bezw. Vierteljahr vor diesem Zeitpunkte verdient worden ist, muss aber auch der während der Nachlassstundung verdiente Lohn auf Grund von Art. 297 Abs. 2 eingetrieben werden können. Nach Bewilligung einer solchen Stundung (wenn nicht schon nach Einreichung des Stundungsgesuchs ) dürften zwar die Arbeitnehmer in manchen Fällen befugt sein, Sicherstellung des Lohnes zu verlangen und, wenn diesem Begehren nicht entsprochen wird, das Dienstver- . hältnis aufzuheben (Art. 354 OR). Darin liegt aber kein Grund, die Arbeitnehmer schutzlos zu lassen, die während der Stundung ohne Sicherheit für ihren Lohn weiterarbei- ten. Dem Zwecke des Nachlassverfahrens entsprechend wird normalerweise der Geschäftsbetri~ des Schuldners während der Stundung weitergeführt (Art. 298 SchKG). Dazu gehört, dass die Löhne der Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit im Geschäfte fortsetzen, ordnungsgemäss be- zahlt werden. Die Zulassung der Betreibung für die während der Stundung verdienten Löhne ist die Sanktion dieser Pflicht. Im Hinblick auf den Zweck, den Art. 297 Abs. 2 nach dem Gesagten verfolgt, drängt sich die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf, wenn der Schuldner im Konkurs- eröffnungsverfahren nachweist, dass er ein Gesuch um Bewilligung einer Nachlassstundung anhängig gemacht hat, und der Konkursrichter daraufhin in Anwendung von Art. 173 a (der gleichzeitig mit Art. 297 Abs. 2 in das SchKG eingefügt worden ist) das Konkurserkenntnis aussetzt. Erlässt der Konkursrichter eine solche Verfü- gung, so läuft dies auf eine Vorwegnahme der Nachlass- stundung hinaus. Die Aussetzung des Konkurserkenntnis- ses hindert wie die Bewilligung einer solchen Stundung den Eintritt des Konkurses. Sie will wie das Betreibungs-

26 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 6. verbot, das gemäss Art. 297 Abs. 1 für die Dauer der Stundung als Regel gilt, eine ungestörte Vorbereitung des Nachlassvertrags ermöglichen. Zwischen ihr und der Stundungsbewilligung kann längere Zeit verstreichen, da die in Art. 294 Abs. 1 vorgeschriebene Prüfung des Stun- dungsgesuchs sich nicht immer· einfach gestaltet und da der Entscheid über die Eintretensfrage dort, wo eine obere kantonale Nachlassbehörde besteht, an diese weitergezogen werden kann (Art. 294 Abs. 2). Aus diesenGrunden recht- fertigt es sich, den Lohngläubigern eines der Konkurs- betreibung unterliegenden Schuldners die Betreibung auf Pfändung im Sinne von Art. 297 Abs. 2 nicht erst nach Bewilligung der Nachlassstundung, sondern schon dann zu gestatten, wenn der Konkursrichter, sei es einem von' ihnen gegenüber, sei es gegenüber einem andern Gläubiger, eine Verfügung im Sinne von Art. 173 a erlassen hat, und bei der Anwendung von Art. 297 Abs. 2 alle Löhne der in Art. 219 I bezeichneten Arten als privilegiert anzusehen, die nach der Aussetzung des Konkurserkenntnisses oder im letzten Jahr bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor diesem Zeitpunkte verdient worden sind. Ergehen nach- einander mehrere solche Verfügungen, so muss das Datum der ersten massgebend sein. Die Vorinstanz ist gegenteiliger Auffassung. Sie meint, eine Aussetzungsverfügung gemäss Art. 173 a verhindere die Konkurseröffnung nicht schlechthin; der Gläubiger, dem gegenüber sie erlassen worden sei, könne dagegen unter Umständen mit Aussicht auf Erfolg Rechtsmittel ergrei!en; die andern Gläubiger seien nicht gehindert, ihrerseits das Konkursbegehren zu stellen und zu bean- tragen, dass der Konkurs unbekümmert um das hängige Stundungsgesuch eröffnet werde; im Hinblick auf den gesetzgeberischen Gedanken, der Art. 173 a zugrunde liege, könne der Konkursrichter einem solchen Antrag nicht nur dann stattgeben, wenn das Stundungsgesuch an sich trölerhaft sei, sondern auch dann, wenn der Schuldner die Anwendung von Art. 173 a rechtsmiss~ Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 6. 27 bräuchlich in einer Betreibung für privilegierte Forderun- gen verlange ; daher bestehe kein genügender Grund für eine Verlängerung der Fristen von Art. 219. (Die Möglich- keit, schon nach der Aussetzung desKonkurserkenntnisses Betreibung auf Pfändung zu führen, zieht die Vorinstanz überhaupt nicht in Betracht). Diese Erwägungen sind jedoch nicht stichhaltig. Das Bundesrecht stellt ja dem Gläubiger, in dessen Betreibung das Konkurserkenntnis auf Grund von Art. 173 a ausgesetzt wird, kein Rechts- mittel gegen diese Massnahme zur Verfügung. Art. 174 unterwirft nur solche Erkenntnisse der Berufung, welche die Konkurseröffnung aussprechen oder das Konkurs- begehren abweisen. Die Aussetzung des Konkil'serkennt- nisses fallt (entgegen der in der Taschenausgabe von JAEGERjDAENIKER, 5. Auflage; 1950, durch einen Hinweis 3uf Art. 173 a angedeuteten Auffassung) nicht unter diese Bestimmung. Der Gläubiger kann daher die Aus- setzungsverfügung nur dann anfechten, wenn das kan- tonale Prozessrecht (was zulässig ist) gegen derartige Ver- fügungen ein ordentliches oder ausserordentliches Rechts- mittel vorsieht. Ein kantonales Rechtsmittel (zumal ein ordentliches) dürfte nicht überall zu Gebote stehen. Selbst wenn aber das kantonale Prozessrecht eine obere Instanz einsetzt, welche die Anwendung vor Art. 173 a frei überprüfen kann, besteht noch keinerlei Gewähr dafür, dass ein privilegierter Gläubiger durch Weiterziehung der Aussetzungsverfügung des Konkursrichters die Konkurs- eröffnung herbeiführen kann. Art. 173 a knüpft die Aus- setzung des Konkurserkenntnisses lediglich an die Vor- aussetzung, dass der Schuldner die Einreichung eines Stundungsgesuchs nachweist. Im übrigen stellt Art. 173 a auf das richterliche Ermessen ab. Es ist nun sehr wohl möglich, dass die zuständigen Instanzen finden, ein privi- legierter Lohngläubiger müsse sich die Aussetzung des Konkurserkenntnisses beim Zutreffen der formellen Vor- aussetzung hiefUr noch eher als gewöhnliche Gläubiger gefallen lassen, weil es ihm anders als diesen möglich sei,

28 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 6. sein Guthaben während der Stundung einzutreiben. Der Behelf, auf den die Vorinstanz.den von einer Aussetzungs- verfügung unmittelbar betroffenen Gläubiger verweisen will, ist also von höchst fragwürdigem Werte. Nicht anders verhält es sich mit dem Vorgehen, das die Vormstanz den andern privilegierten Gläubigern empfiehlt. Wenn der Konkursrichter in einer ersten Betreibung das Konkurs- erkenntnis ausgesetzt hat, wird es den andern Gläubigern, namentlich auch privilegierten Löhngläubigern, in der Regel schwer fallen, ihrerseits die Konkurseröffnung zu erreichen. Einem Lohngläubiger entgegenzuhalten, dass eine ihm oder einem andern Gläubiger gegenüber erlassene Aussetzungsverfügung für ihn kein unüberwindliches Hin- dernis auf dem Wege zur Konkurseroffnung bedeute, geht aber auch deswegen nicht an, weil der Versuch, trotz einer solchen Verfügung des Konkursrichters die Konkurser- öffnung zu erwirken, von dem - normalerweise nicht begüterten - Löhngläubiger Aufwendungen fordert, die sich in der Folge sehr wohl als nutzlos erweisen können und auf deren Ersatz er nicht unbedingt rechnen kann: Ferner ist nicht ausgeschloSsen, dass ein allfälliges Rechts- mittelverfahren erhebliche Zeit in Anspruch nähme, so dass der Gläubiger befürchten müsste, selbst bei einem für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens sein befristetes Privileg mindestens teilweise zu verlieren. Um so eher ist es geboten, bei der Anwendung von Art. 297 Abs. 2 gegebenenfalls die (erste) Aussetzungsverfügung des Kon- kursrichters der Bewilligung der Nachlassstundung gleich- zustellen. Im Gegensatz zur Nachlassstundung wird freilich die Aussetzung des Konkurserkenntnisses im Sinne von Art. 173 a nicht öffentlich bekannt gemacht. Hieraus entstehen für das Betreibungsamt gewisse Schwierigkeiten, die sich jedoch überwinden lassen. Solange eine Nachlassstundung nicht bewilligt ist, hat das Betreibungsamt jedem Betrei- bungsbegehren durch Erlass des ZahlungsbefehlS Folge zu geben, ohne sich darum zu kümmern, ob etwa schon ein Schuldbetreibungs- und Konku:rsrecht. N° 6. 29 Stundungsgesuch gestellt und deswegen in einer Konkurs- betreibung das Konkurserkenntnis ausgesetzt worden ist. Stellt ein Löhngläubiger gegen einen der Konkursbetrei- bung unterliegenden Schuldner, dem noch keine Nachlass- stundung bewilligt worden ist, ausdrücklich das Begehren um Pfändung, so hat das Betreibungsamt von ihm den Nachweis zu verlangen, dass und wann der Konkursrichter eine Verfügung im Sinne von Art. 173 a erlassen hat. Wird dieser Nachweis geleistet, so ist die Plandung Z}lI voll- ziehen, soweit die Betreibung nach dem Inhalt des rechts- kräftigen Zahlungsbefehls im letzten Jahr bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor dem Datum der Aussetzung des Konkurserkenntnisses und nach diesem Zeitpunkt ver- dienten Lohn zum Gegenstand hat. Wenn endlich ein Lohngläubiger während der Dauer der Nachlassstundung eine Betreibung auf Pfändung anheben oder fortsetzen will, muss sich das Betreibungsamt, sofern es sich um einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner handelt und mit der Betreibung Lohn gefordert wird, der mehr als ein Jahr bezw. Halbjahr bezw. Vierteljahr vor Bewilligung der Stundung verdient wurde, ebenfalls ver- gewissern, ob und wann vorgängig der Nachlassstundung eine Verfügung im Sinne von Art. 173 a ergangen ist. Hierauf hat es ähnlich wie im zuletzt genannten Falle über die Z ulässigkeit der Betreibung zu entscheiden. - Der Aufgabe, die ihnen die Anwendung von Art. 297 Abs. 2 hienach stellt, haben die Betreibungsämter alle Aufmerk- samkeit zu schenken, um zu verhindern, dass gestützt auf diese Bestimmung. vor Beginn der massgebenden Fristen entstandene Forderungen eingetrieben werden, was auf eine Benachteiligung der andern Gläubiger hin- ausliefe.

5. - Die Lohnguthaben der Rekurrenten fallen unstrei- tig unter den Begriff der Besoldungen von Kommis und Büroangestellten im Sinne von Art. 219 I lit. b. Ferner steht fest, dass der Konkursrichter in einer Konkursbe- treibung gegen die Parcofil am 18. Dezember 1950 eine

30 SchuIdbetreibungs. und Konkursrecht. N0 6. Verfügung im Sinne von Art. 173 a erlassen hat. Privile~ giert ist demnach unter dem Gesichtspunkte von Art. 297 Abs. 2 der Lohn, den die Rekurrenten in der Zeit vom

18. Juni bis 18. Dezember 1950 verdient haben. (Später verdienten Lohn machen sie nicht geltend) .... Die Verzugszinsen auf privilegierten Lohnbeträgen und die Kosten der Betreibungen Nr. 7548, 8278 und 178 sind des Privilegs ebenfalls teilhaftig, nicht dagegen die Kosten der zurückgezogenen Betreibung Nr. 7739, die Scheid- hauer ausserdem fordert.

6. - Während das Betreibungsamt in den Betreibungen Nr. 8278 und 178 die Pfändung zunächst vollzog und dann auf Grund einer unrichtigen Annahme über die Berech- nung der Fristen von Art. 219 SchKG für die vor dem

23. August 1950 verdienten Lohnbeträge wieder aufhob, hat es dem Pfändungsbegehren in der Betreibung Nr. 7548 keine Folge gegeben, weil es den Vollzug einer Pfändung im Hinblick auf die in dieser Betreibung bereits erlassene K(:mkursandrohung als unzulässig erachtete. In der Tat dürfte es vor Erlass von Art. 173 a und 297 Abs. 2 SchKG in keinem Falle möglich gewesen sein, von einer durch Erlass der Konkursandrohung fortgesetzten Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl zur Betreibung auf Pfandung überzugehen. Die eben erwähnten Bestimmungen haben jedoch in dieser Beziehung eine neue Lage geschaffen. Hat ein Lohngläubiger dem Schuldner die Konkursan- drohung zustellen lassen und erlässt hierauf der Konkurs- richter in der gleichen oder einer andern Betreibung eine Verfügung im Sinne von Art. 173 a oder bewilligt die Nachlassbehörde dem Schuldner eine Nachlassstundung, noch bevor gegen ihn ein Konkursbegehren gestellt wurde, so wird der Lohngläubiger aller Voraussicht nach für längere Zeit, wenn nicht überhaupt endgültig, ausserstande gesetzt, die Konkurseröffnung zu erreichen; doch bietet sich ihm nach Art. 297 Abs. 2 die Möglichkeit, auf dem Wege der Pfändungsbetreibung Befriedigung für seine Fprderungzu suchen. Dem Sinne dieser Vorschrift, die Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 6. 31 den darin genannten Gläubigern die Eintreibung ihrer Guthaben erleichtern will, widerspräche es offensichtlich, wenn ein Gläubiger, der vor der Aussetzungsverfügung des Konkursrichters bezw. vor der Bewilligung der Nach- lassstundung bereits zur Konkursandrohung oder gar zum Konkursbegehren vorgedrungen war, von dieser Möglicly' keit nur durch Einleitung einer neuen Betreibung Gebrauch machen könnte; denn dies hätte neben vermehrten Kosten zur Folge, dass der Schuldner neuerdings Gele- genheit erhielte, Rechtsvorschlag zu erheben, dass ihm eine neue Zahlungsfrist von 20 Tagen eingeräumt würde und dass der betreffende "Gläubiger Gefahr liefe, in eine spätere Pfändungsgruppe eingereiht zu werden als Gläu- biger, die nach ihm Betreibung eingeleitet hatten. Einem Lohngläubiger muss daher gestattet werden, in einer bereits bis zur Konkursandrohung oder gar zum Konkurs- begehren geförderten Betreibung nach Bewilligung einer Nachlassstundung oder gegebenenfalls schon nach Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 173 a die Pfändung zu verlangen (immer unter der Voraussetzung, dass es sich um eine privilegierte Lohnforderung h~ndelt). Dem Betreibungsamte steht es frei, im Interesse der Übersicht- lichkeit des Betreibungsbuches dem mit diesem Begehren eingeleiteten Verfahren wie der « Fortsetzung J) einer Betreibung nach Art. 149 Abs. 3 SchKG eine neue Num- mer zu geben. Es war demnach nicht bloss ungerechtfertigt, dass das Betreibungsamt in den Betreibungen Nr. 8278 und 178 die Pfändung ganz bezw. zum Teil wieder aufhob, sondern es war auch unrichtig, dass es dem Pfändungsbegehren in der Betreibung Nr. 7548 nicht entsprach.

7. - Die Wirkungen der der Parcofil bewilligten Nach- lassstundung dauern, obschon diese abgelaufen ist, gemäss Art. 308 Abs. 2 SchKG heute noch an, weil die Nachlass- behörde den Entscheid über den Nachlassvertrag noch nicht gefällt hat. Daher besteht heute noch die Möglich- keit, in den Betreibungen Nr. 8278 und 178 die Pfandung

32 Sehuldbetreibungs_ und Konkursrecht. N0 6. neu zu vollziehen und in der Betreibung Nr. 7548 den versäumten Pfändungsvollzug nachzuholen. Da die Pfändung vom 3. März 1951 zu Unrecht auf- gehoben wurde, rechtfertigt es sich, bei der Anwendung von Art. 110 SchKG von diesem Datum auszugehen. In der Betreibung Nr. 7548 war damals das Pfändungsbegeh- ren bereits gültig gestellt worden. In der Betreibung Nr. 178 wurde es am 8. März 1951 gestellt. Diese drei Betreibungen sind daher (mit der Betreibung Nr. 7, Pfändungsbegehren vom 8. März 1951) zu einer Gruppe zusammenzuschliessen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Die Rekurse werden in dem Sinne vollständig bezw. teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich I angewiesen wird, in den Betreibungen Nr. 7548 und 8278 (Kesse1.riJ;lg) und Nr. 178 (Scheidhauer) die Pfändung zu vollziehen, soweit mit diesen Betreibungen in der Zeit vom 18. Juni bis 18. Dezember 1950 verdiente Lohnbeträge nebst Zinsen und die Kosten dieser Betreibungen eingefordert werden. Genoasenschaftskonkurs. N° 7. 33 B. Genossenscbaftskonkm. Faillites des societes cooperatives ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

7. Auszug aus dem Entscheid vom 11. Februar 1952 i. S. Konkursamt Burgdorf sowie Hunziker und Kons. Geno88enBChajt. EinIUhrung einer persönlichen Haftung der Mit- glieder. Fehlen des gesetzlichen Quorums. Unangefochtene Eintragung. Fehlen des Hinweises auf die persönliche Haftung in den Beitrittserklärungen. Konkurs der Genossenschaft.

1. Enthält die Beitrittserklärung nicht den in Art. 840 Abs. 2 OR vorgeschriebenen Hinweis auf die persönliche Haftung, so ist deshalb weder die MitgJiedschaft rückwirkend als ungültig zu betrachten noch das betreffende Mitglied unbedingt von der Haftung befreit. Diese. hängt nur dayon ab, dass ~ Mitglie~ von ihr gena.ue und SIChere KenntnIS hatte, was lID Bestrel- tungsfall bewiese~ w~rden muss (Erw. 6). ..

2. Wa.s kann ein MItglIed, das erst nach d~m Beltl'lt-t: von der persönlichen Haftung erfahrt, tun, um dIese von SIch abzu- wenden? Frage offen gelassen (Erw. 7 a.m Ende).

3. Vermutung der Richtigkeit des vom Handelsregisteramte ge- führten Mitgliederverzeichnisses. Tragweite dieser Vermutung. Art. 835 Abs. 4, 836 Abs. 3 OR, Art. 9 ZGB, Art. 94 HRV (Er:w. 8). li h M hr:L. 't f" Einf"""'--- .. -

4. Zwmgende gesetz c e e 11el ur ~1CUll~ emer. pe:t;ron- lichen Haftung (Art. 8~9 Abs. 1 OR). Em ~cht x;nt dieser Mehrheit gefasster dahmgehender Beschluss ISt nIcht booss anfechtbar nach Art. 891 Abs. 2 OR, sondern ungültig und soll nicht eingetragen werden. Können sich gutglä.ub~e Dritte auf die dennoch erfolgte und unangefochtene Emtragung berufen, besonders wenn diese mehrere Jahre hindurch be- stehen geblieben ist ? Art. 874 Abs. 4 und 933 0& (Erw. 9).

5. Folgen einer nicht ordnungsgemässen Einberufung der General- versammlung (Erw. 11).. . .

6. Sehen die Statuten eine gleiche Haftung aller Mitgl!ooer. o~e Rücksicht auf den Betrag der Genossenschaftsanteile des em- zeInen, vor (entgegen Art. 870 Abs. 2 OR), 80 hat es nach 3 AB 78 In - 1952