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41_I_240

BGE 41 I 240

Bundesgericht (BGE) · 1915-10-21 · Deutsch CH
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240

Staatsrecht.

34. Urteil vom 21. Oktober 1915

i. S. Gemeinde-Elektrizitä.tswerk lterns

gegen Obwalden.

Vertrag zwischen einer Kantonsregierung und einem staatlich

konzessionierten Gemeindeelektrizitätswerke, wonach das

letztere die Lieferung des elektrischen Stroms in eine Anzahl

Gemeinden des Kantons zu bestimmten Maximalpreisen

übernimmt und allfällige Streitigkeiten zwischen den

Kraftabnehmern und dem Werke von der Regierung end-

giltig entschieden werden. Natur des Rechtsverhältnisses

zwischen dem Abnehmer und dem 'Verke und des vom

Regierungsrat in einem Streite zwischen heiden gefällten

Entscheides. Die Annahme der mit einer Kassations-

beschwerde gegen den letzteren angegangenen gerichtlichen

Kassationsinstanz, dass es sich dabei nicht um einen

Schiedsspruch in eie er- privatrechtlichen Streitigkeit, son-

dern um einen Verwaltungsentscheid über ein öffentlich-

rechtliches Verhältniss handle, enthält weder eine Verletzung

des Grundsatzes der Gewaltentrennung noch eine Rechts-

verweigerung.

A. -

Das Gemeinde-Elektrizitätswerk Kerns, ein im

Handelsregister eingetragenes Unternehmen der dortigen

Bürgergemeinde, das im Jahre 1904 die staatliche Kon-

zession zur Ausbeutung der sog. Schwarzeggquelle zwecks

Erstellung eines vYasserwerks _ erhalten hat, schloss am

12. Mai 1905 mit dem Regierungsrat von Obwalden einen

Vertrag, durch den es für die Dauer der erwähnten Kon-

zession die Verpflichtung übernahm, in den sechs alten

Gemeinden von Obwalden den für technische und Haus-

haltungszwecke erforderlichen elektrischen Strom zu be-

stimmten Maximalpreisen -

im Vertrage Taxen genannt

-

abzugeben. Art. 14-17 dieses Vertrags bestimmen:

« Art. 14. Die Vertrags dauer mit PrivatabonnenteIl

>} erstreckt sich auf mindestens 2 Jahre. Wird nicht min-

,; destens 3 MQnate vor Ablauf der Vertragsfrist gekündet,

»so gilt das Abonnement für je eine gleiche Frist von

l) 2 Jahren mit derselben Kündigungsfrist stillschweigend

ii als verlängert.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.

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» Art. 15. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich und

i) es hat das Elektrizitätswerk mit den Abonnenten selbst

» zu verkehren.

» Art. 16. Das Elektrizitätswerk Kerns hat das Recht

» der Kontrolle über die Installationen und die konzes-

» sionsgemässe Benützung des abonnierten Stromes. Bei

» konstatierten Vertragswidrigkeiten oder bei Nichtbe-

» zahlung der Abonnementstaxen, kann es die Strom-

» abgabe den betreffenden Abonnenten einsteHen. III

» Fällen von Missbrauch kann der Fehlbare dem Richter

» überwiesen werden.

l) Art. 17. Differenzen, die bezüglich dieses Vertrages

» zwischen Gemeinden oder Privaten und dem Elektri-

» zitätswerk Kerns etwa entstehen sollten, entscheidet

\) endgültig der Regierungsrat.

» Differenzen, die über Auslegung dieses V ertrages

» zwischen der Regierung und dem Elektrizitätswerk

» Kerns etwa entstehen sollten, entscheidet endgültig das

)} kantonale Obergericht. »

Gestützt hierauf erliess sodann das Elektrizitätswerk am

27. Xovember 1905 mit Genehmigung des Regierungsrats

ein « Regulativ für die Abgabe von elektrischem Strom für

Licht und Kraft in Obwalden I), das in § 13 erklärt :

,< Allfällige Streitigkeiten zwischen Abonnenten und

dem Elektrizitätswerk Kerns entscheidet endgiltig der

Regierungsrat. »

Dlo:r erwähnte Vertrag mit dem Staat und das Regulaiiy

bilden jeweilen insofern auch die Grundlage der Abonllc-

mentsverträge mit den einzelnen Stromabnehmern, als ill

denselben erklärt wird, dass die Stromlieferung nach

Massgabe jener erfolge.

B. -

Am 5. Dezember 1914 teilte alt Regierungsrat

Xaver Spichtig in Sachseln, der im Jahre 1906 mit dem

Gellleinde-Elektrizitätswerk Kerns einen Abonnements-

vertrag über Lieferung elektrischen Stroms in sein Haus

für eine bestimmte Anzahl von Glühlampen mit einer

bestimmten Anzahl von Kerzenstärken zum Jahrespreise

242

Staatsrecht.

von 58 Fr. 60 Cts. abgeschlossen hatte, jenem mit. dass

er ab 1. Januar 1915 nur mehr stromspar~nde 5er Lampen

verwenden werde und den Lichtzins daher entsprechend

zu reduzieren gedenke. Als das Elektrizitätswerk ihm

darauf die Antwort erteilte. dass sein Abonnements-

vertrag eine zweijährige Dauer und eine dreimonatliche

Kündigungsfrist vorsehe und somit erst auf den 1. Januar

1916 unter vorangegangener, vor dem 1. Oktober 1915

erfolgter Anzeige, «geändert)} werden könne, wendete

sich Spichtig gestützt auf § 17 des Stromlieferungsver-

trags vom Mai 1905 und § 13 des dazugehörigen Regula-

tivs an den Regierungsrat und verlangte, dass das von ihm

an das Werk gestellte Ansinnen als zulässig erklärt werde.

Durch Entscheid vom 30. Dezember 1914 hiess der

Regierungsrat die « Beschwerde » Spichtigs gut. indem er

den Stromlieferungsvertrag des Kernser Werkes dahin

auslegte, « dass der Lichtabonnent grundsätzlich berech-

tigt sei, während der Vertragsdauer auf Ende eines Abon-

nementsquartals stromsparende Lampen einzuführen und

eine entsprechende Reduktion des Lichtzinses für die

Zukunft zu beanspruchen.)}

Das Gemeinde-Elektrizitätswerk Kerns erhob gegen

diesen Entscheid unter Berufung auf Art. 232 der ob-

waldnischen ZPO, wonach (< Schiedssprüche }) der Nichtig-

keitsklage unterstehen, beim Obergericht Nichtigkeitsbe-

schwerde, mit dem Antrage, ihn wegen ungehöriger Be-

setzung der schiedsrichterlich.en Behörde und unzweifel-

hafter Verletzung von Verfassung und Gesetz aufzuheben.

Die Kassationsinstanz lehnte jedoch entsprechend dem

Antrage des Beschwerdegegners mit Urteil vom 8. Juli

1915 das Eintreten auf die Beschwerde wegen Unzustän-'

digkeit, bezw. Unzulässigkeit des Rechtsmittels ab, indem

sie ausführte: der Stromlieferungsvertrag, den die Regie-

rung seiner Zeit mit dem Gemeinde-Elektrizitätswerk

abgeschlossen habe, sei ein Ausfluss der diesem erteilten

\Vasserrechtskonzession und unterstehe daher dem öffellt-

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.

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lichen Rechte. Wenn in § 17 desselben die Entscheidung

von Streitigkeiten zwischen dem Werk und den Strom-

abnehmern dem Regierungsrat zugewiesen werde, so habe

sich dieser damit lediglich das ihm bereits auf Grund der

Art. 18 und 44 des Wasserbaupolizeigesetzes zustehende

Aufsichtsrecht über die konzedierte Elektrizitätsanlage

vorbehalten. Nach Art. 62 KV könne überdies gegen

Beschlüsse von Gemeinden und Korporationen, konse-

(fUenterweise also auch gegen solche der Gemeinde- und

Korporationsräte beim Regierungsrat Beschwerde geführt

werden, sofern sie aus Gründen des öffentlichen Rechts

oder der öffentlichen Interessen angefochten werden

wollten. Eine Verfügung der Verwaltungsorgane des

Gemeindeelektrizitätswerks sei aber nichts anderes als

ein Beschluss einer Gemeindebehörde, der somit schon

kraft Verfassung der Beschwerde an die Regierung

unterstehe. Der Regierungsrat habe demnach im Streite

zwischen dem Werke und alt Regierungsrat Spichtig nicht

als Zivilrichter, sondern als Administrativinstanz ge-

urteilt, sodass eine Kassationsklage gegen seinen Ent-

scheid schon deshalb von vorneherein ausgeschlossen sei.

Im übrigen stünden der Annahme eines Schiedsspruchs

auch noch andere Gründe entgegen. Abgesehen davon

dass der Stromlieferungsvertrag, in dem die angebliche

Schiedsklausel sich finde, vom Beschwerdegegner Spichtig

nicht unterzeichnet worden sei, sei es überhaupt an Hand

von Art. 225 ZPO nicht möglich, auf dem Vertragswege

und zum voraus eine Reihe von Streitigkeiten dem schieds-

oerichtlichen Verfahren zuzuweisen. Zu einer derartigen

l"o

konstitutionellen Änderung wäre eine Gesetzes- und

Yerfassungsrevision nötig. Auch würde die Übernahme

richterlicher Funktionen ausserhalb des Administratiyver-

verfahrens durch den Regierungsrat mit dem von der

Verfassung aufgestellten Grundsatz der

Illkompati~i­

lität der richterlichen und administrativen Gewalt 1m

\Viderspruch stehen. Es seien denn auch von der Regie-

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St;lntsrecht.

rung bei ihrem Entscheide nicht die für das schiedsgericht-

liche Verfahren vorgesehenen Formen beobachtet und

keine Spruchgebühren bezogen worden.

C. -

Gegen dieses Urteil des Obergerichts als Kassa-

tionsinstanz hat das Gemeindeelektrizitätswerk Kerns

beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben

und beantragt, es wegen Verletzung von Art. 4 und 58

BV, Art. 36 und 62 KV aufzuheben und das Obergericht

einzuladen, die Kassationsklage der Rekurrentin materiell

zu beurteilen. Die Begründung der Beschwerde geht von

der Auffassung aus, dass es sich bei der Differenz zwischen

der Rekurrentin und dem Rekursbeklagten Spichtig um

eine Z i v i Ist r e i t i g k e i t handle, da sich die Par-

teien dabei als koordinierte Personen gegenüberstehen

und das in Frage stehende Interesse lediglich ein privates,

nämlich der Geldvorteil sei, der -Spichtig daraus erwüchse,

während der Vertragsdauer weniger als den vereinbarten

Lichtzins entrichten zu mÜsseIi. Nach der Kantonsver-

fassung und insbesondere nach den zitierten Art. 36 und

62 derselben gelte aber im Kanton Obwalden der Grund-

satz der Gewaltentrennung, kraft dessen die Entschei-

dungsbefugnis in privatrechtlichen Angelegenheiten dem

Regierungsrat entzogen und dem Richter zugewiesen sei.

Indem das angefochtene Urteil annehme, dass der Regie-

rungsrat im vorliegenden Falle auch ohne besondere

Vereinbarung schon von Gesetzeswegen zum Entscheid

kompetent gewesen wäre, verletze es demnach die er·

wähnten Bestimmungen der Kantonsverfassung und

Art. 58 BV. Die Zuständigkeit des Regierungsrats könne

nur auf Art. 17 des Stromlieferungsvertrags, den die

Regierung mit dem Elektrizitätswerk Kerns abgeschlossen

hab~, sowie auf § 13 des dazu erlassenen Regulativs ge-

stützt werden. Wenn aber eine Einzelperson oder ein

Kollegium über einen privatrechtIichen Anspruch auf

Grund eines Vertrags der Beteiligten urteile, so sei dieses

Urteil ein Schiedsspruch und die Einzelperson oder das

Kollegium, das es erlassen, habe dabei als Schiedsgericht

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.

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gehandelt. Die Verkennung dieses Grundsatzes durch

das Obergericht und die darauf gestützte Ablehnung

der Anhandnahmeder Nichtigkeitsbeschwerde bedeute

eine Rechtsverweigerung. Dafür, dass § 17 des Strom-

Jieferungsvertrages so auszulegen sei, spreche auch der

Umstand, dass in Abs. 2 desselben die Entscheidung von

Streitigkeiten zwischen dem Werk und dem Regierungs-

rat dem Obergericht übertragen werde: denn diese Be-

stimmung sei nur dann verständlich, wenn man annehme,

dass es sich bei den fraglichen Streitigkeiten wie bei den-

jenigen des Art. 17 Abs. 1 eben um solche privatrecht-

licher Natur handle. Der Versuch, die Zuständigkeit des

Regierungsrats aus dem \Vasserbaupolizeigesetz abzu-

leiten, gehe fehl, da sich das hier statuierte Aufsichtsrecht

stets nur auf die \Vahrung der staatlichen Interessen in

Bezug auf die Flusspolizei beziehen könne, während der

vorliegende Streit mit der Flusspolizei gar nichts zu tun

habe. Ebenso treffe die Berufung auf Art. 62 KV nicht zu :

es werde dabei übersehen, dass es sich hier keineswegs um

einen Gemeindebeschluss, sondern um eine Erklärung der

privatrechtlichen Vertreter des Gemeindeelektrizitäts-

werks handle, wodurch die privatrechtliche Prätention

eines Gegenkontrahenten nicht anerkannt worden sei.

Sollten die vom Gesetz für das schiedsgerichtliche Ver-

fahren vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht gewahrt

worden sein, so würde dies bloss bedeuten, dass der Ent-

scheid des Regierungsrats formelle Mängel hätte, die

unter Umständen seine Rechtskraft und Vollstreckbar-

keit hemmen würden, dagegen würde es ihm die durch

materielle Momente gegebene Natur eines Schiedsspruchs

nicht nehmen. Gegenüber der Behauptung, dass die Unter-

schrift des Abonnenten zur Schiedsklausel fehle, sei darauf

hinzuweisen, dass in dem von Spichtig unterzeichneten

Abol111ementsvertrag das Regulativ und damit auch

dessen § 13, worin die Bestimmung des Art. 17 des Strom-

lieferungsvertrags wiederholt werde, ausdrücklich als

Vertragsbestandteil erklärt sei. Dass ein Schiedsvertrag

24&

Staatsrecht.

auch über künftige Streitigkeiten abgeschlossen werden

könne, sei in Art. 226 ZPO ausdrücklich anerkannt.

Darauf dass der Schiedsspruch nur in Fonn eines .Proto-

kollauszugs mitgeteilt worden sei und dass keine Spruch-

gebühren erhoben worden seien, komme nichts an.

D. -

Das Obergericht des Kantons Obwalden und der

Rekursbeklagte Spichtig haben auf Abweisung des Re-

kurses angetragen.

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

1. -

Soweit mit der Beschwerde eine Verletzung der

Art. 36 und 62 KV und des Art. 58 BV behauptet wird,

erweist sie sich ohne weiteres als unbegründet. Art. 36

KV gibt dem Regierungsrat die Befugnis, in letzter

Instanz über die Beschlüsse von Gemeinderäten, gegen

welche Rekurs ergriffen worden ist, zu entscheiden, inso-

fern solche Beschlüsse nicht zivilrechtlicher Natur sind.

Und Art. 62 enthält eine Ausscheidung zwischen den

Kompetenzen der Regierung und denjenigen der Gerichte

in Bezug auf Beschwerden, die gegen Beschlüsse von

Gemeinden und Korporationsversammlungen gerichtet

sind: soweit dabei eine Verletzung von Privatrechten in

Frage steht, kann der Schutz des Richters angerufen

werden, über « anderweitige Beschwerden» entscheidet

der Regierungsrat. Diese Kompetenzahgrenzungsnormen

hat das Gericht durch sein Urteil nicht verletzen können:

denn es war für die Behandlung der von der Rekurrentin

erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde unzweifelhaft zustän-

dig. Die Rekurrentin selbst hat ja die Entscheidung des

Obergerichts angerufen. Auch hat das letztere das Eintre-

ten auf die Beschwerde nicht etwa deshalb abgelehnt,

weil für deren Beurteilung seiner Auffassung nach die

Verwaltungsbehörden zuständig gewesen wären; sein

Entscheid ging vielmehr dahin, dass der angefochtene

Beschluss der Regierung kein Schiedsspruch, sondern ein

VerwaItungserlass und da her der Anfechtung mit der

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.

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Nichtigkeitsklage entzogen sei. Damit hat aber das

Obergericht sich durchaus im Rahmen der Zivilgerichts-

barkeit bewegt. Denn der Entscheid über die Zulässigkeit

eines zivilprozessualen Rechtsmittels und folglich auch

über die dafür präjudizielle Frage, ob der damit angefoch-

tene Erlass ein Schiedsspruch sei, kommt atisschliesslich

derjenigen Instanz, welche mit dem Rechtsmittel ange-

rufen wird, also der richterlichen Gewalt zu. Dadurch

aber dass das Obergericht dem Beschluss der Regierung

den Charakter eines öffentlich-rechtlichen Erlasses bei-

legte, hat es sich höchstens einer unrichtigen Auslegung

der Kantonsverfassung, keinesfalls eines Kompetenz-

übergriffs schuldig gemacht. Wenn es dabei auf die

Art. 36 und 62 KV verwies, so geschah dies nur zur

weiteren Unterstützung der Auffassung, dass die Regie-

rung im vorliegenden Falle nicht in der Eigenschaft als

Schiedsrichter, sondern als staatliche Aufsichtsbehörde

gehandelt habe. In erster Linie stützte es diese seine

Ansicht auf den zwischen der Regierung und der Rekur-

relltin abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag und das

\Vasser.baupolizeigesetz. Der Hinweis auf die zitierten

Vorschriften der KV hat demnach nicht einmal die Be-

deutung eines notwendigen Entscheidungselements und

kann umsowenigel' einen staatsrechtlichen Beschwerde-

grund abgeben. Im übrigen kann von einer Verletzung

des Grundsatzes der Trennung der Gewalten auch des-

halb nicht die Rede sein, weil die Rekurrentin ja die

Zuständigkeit des Regierungsrats zum Erlasse des Be-

schlusses vom 30. Dezember 1914 nicht angefochten hat

noch anficht. Es steht somit fest, dass beide in Frage

kommenden Instanzen zu dem von ihnen getroffenen

Entscheide -

der Regierungsrat zu dem erwähnten

Beschlusse und das Obergericht zur Beurteilung der

Zulässigkeit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen denselben

_ zuständig waren, so dass ein Konflikt zwischen der

richterlichen und administrativen Gewalt hier überhaupt

nicht vorliegt. Damit entfällt auch die Berufung auf

A.S ~t I -

1911;

17

248

Staatsrecht.

Art. 58 BV : denn die Rekurrentin ist ihrem verfassungs-

mässigeli Richter nicht entzogen worden.

2. -

Zu prüfen bleibt somit nur noch die weitere Rüge

der Verletzung von Art. 4 BV. Dabei ist von vorneherein

festzustellen, dass es sich für das Bundesgericht vom

Standpunkt dieser Verfassungsnorm aus nicht darum

handeln kann zu prüfen, ob die Ansicht des Obergerichts.

der Regierungsbeschluss vom 30. Dezember 1914 steHe

sich als Verwaltungsentscheid und nicht als Schieds-

spruch im Sinne von Art. 232 der kantonalen ZPO dar.

richtig, sondern nur, ob sie schlechterdings unhalt-

bar und daher will kür I i c 11 sei. Denn die bloss

irrtümliche Anwendung der die Zulässigkeit eines Rechts-

mittels regelnden kantonalen Prozessnormen bedeutet

noch keine Rechtsverweigerung. • Eine solche läge viel-

mehr nur dann vor, wenn die Auslegung, welche die

Rechtsmittelinstanz diesen Normen gegeben hat, gegen

den klaren 'Villen des Gesetzes oder gegen allgemein

anerkannte Rechtsgrundsätze verstiesse. Dies ist aber hier

offenbar nicht der Fall. Die Behauptung der Rekurrentin,

dass die vertragsmässige Übertragung der Beurteilung

einer Streitigkeit an eine Einzelperson oder ein Kollegium

stets und notwendig eine Schi.edsgerichtsvereinbarung

enthalte, ist in dieser Allgemeinheit zweifellos nicht

richtig. Sie trifft jedenfalls daIill in der Regel nicht zu,

wenn die Entscheidung nicht einer P r i v a t person oder

einem Kollegium VOll Privatpersonen, sondern einer

Amt s s tel I e übertragen worden ist. Einigen sich die

Parteien beispielweise dahin, ihre Streitigkeiten durch

ein bestimmtes Gericht entscheiden zu lassen, so liegt da-

rin im Zweifel nicht die Einsetzung eines Schiedsgerichts,

sondern eine einfache Pro r 0 g a ti 0 n, die Vereinba-

rung eines gewillkürtell Gerichtsstandes. Als Schieds-

klausel könnte die Abmachung in einem solchen Falle

höchstens dann angesehen werden, wenn der Streit, um

den es sich handelt, seiner Natur nach einem Gebiete

angehört, für welches der angegangenen Behörde die

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 34.

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Jurisdiktionsbefugnis fehlt, da sich dann sagen liesse, dass.

sich dieselbe bei dessen Entscheidung, weil ausserhalb

ihres sachlichen Wirkungskreises handelnd, in der gleichen

rechtlichen Stellung wie ein privater Schiedsrichter be-

finde. Auf diesen Boden scheint sich denn auch die Rekur-

rentin zu stellen, wenn sie dem Regierungsbeschluss vom

30. Dezember 1914 des haI b den Charakter eines

Schiedsspruchs vindiziert, weil er sich auf eine p I' i v a t -

r e c h t I ich e Streitigkeit beziehe, die Entscheidung

solcher aber durch die KV den Administrativbehörden

entzogen und den Gerichten zugewiesen sei.

Nun ist freilich richtig, dass die bundesrätliche Praxis

in Gewerbefreiheitsrekursen das Verhältnis zwischen den

kommunalen Wasser- und Elektrizitätswerken und ihren

Konsumenten wiederholt als ein privatrechtliches be-

zeichnet hat. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass diese

Auffassung die einzig mögliche und für alle Fälle zutref-

fende sei. Wie Fleiner (Institutionen des Verwaltungs-

rechts 2. Aufl. S. 284 H. insbes. 287) zutreffend ausführt,

steht die rechtliche Behandlung der öffentlichen Anstalten

mitten in einer noch unabgeschlossenen Entwicklung, die

indessen unverkennbar auf eine Unterwerfung aller nicht

rein gewerblichen Unternehmungen des Staates und der

sonstigen öffentlichrechtlichen Verbände unter die Herr-

schaft des öffentlichen Rechts drängt, gleichviel ob die

Benutzung dieser Anstalten auf Zwang oder dem freien

'Villen des Einzelnen beruht. Elektrizitätswerke aber,

die vom Staat oder von einer Gemeinde geschaffen werden.

um einer ganzen Landesgegend die Vorteile der elektri-

schen Beleuchtung zuteil werden zu lassen, sind gewiss

nicht rein gewerbliche oder kommerzielle Unternehmun-

gen, sondern erfüllen in erster Linie, auch wenn sie dane-

ben dem sie betreibenden Gemeinwesen einen Gewinn

abwerfen sollten, einen öffentlichen Zweck. Die Frage

welchem Rechtsgebiete die Beziehungen zwischen ihnen

und ihren Kunden angehören, dem Privat- oder öffentli-

chen Rechte, kann daher nicht allgemeingiltig, sondern

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Staatsrecht.

nur von Fall zu Fall an Hand der dafür in Betracht

kommenden konkreten Umstände gelöst werden. Dabei

kann kein ausschlaggebendes Gewicht darauf gelegt

werden, ob das Unternehmen im Handelsregister einge-

tragen worden ist oder nicht. Denn damit kann auch

lediglich bezweckt worden sein, ihm die juristische Per-

sönlichkeit zu verschaffen, wofür die Eintragung als das

nächstliegende Mittel erscheint. In der Ausstattung mit

einer besonderen Rechtspersönlichkeit liegt aber noch

kein Beweis für den privatrechtlichen Charakter des

Werkes : denn es gibt auch selbständige öffentliche

Anstalten.

Die Ansicht des Obergerichtes, dass man hier einer

solchen gegenüberstehe, könnte demnach nur dann als

willkürlich angeseherr werden, wenn andere schlüssige

Indizien namhaft gemacht worden wären, welche die

öffentlichrechtliche Konstruktion des Verhältnisses von

vorneherein ausschlössen. Dies ist aber nicht geschehen,

Gegenteils lässt sich für den öffentlichrechtlichen Cha-

rakter der Beziehungen zwischen der Rekurrentin und

ihren Stromabnehmern anführen, dass dieselben nicht,

wie es der Unterstellung unter das Privatrecht entspräche,

der freien Partei vereinbarung . überlassen, sondern zum

mindesten in einer Reihe von Punkten und zwar in den

wichtigsten -

Tragung der Kosten für die Installationen,

Höhe des Entgelts für die S.tromlieferung, Vertragsdauer

und Kündigungsfrist, Abrechnungsweise u. s. w. -

durch

den Vertrag der Rekurrentin mit dem S t a a t e vom

Mai 1905 im voraus bindend inhaltlich bestimmt worden

sind. Ferner dass der vom Stromabnehmer an das Werk

zu bezahlende Entgelt in Art. 13 jenes Vertrages ausdrück-

lich als Tax e bezeichnet wird, was darauf hindeutet, dass

man ihm nicht den Charakter einer privatrechtlichen

Gegenleistung, sondern einer Gebühr beimass. Wenn das

Obergericht hieraus den Schluss gezogen hat, dass der

Regierungsrat bei der ihm durch Art. 17 des Vertrages

zugewiesenen Beurteilung von Streitigkeiten zwischen

Gleichheit vor dem Gesetz N° 34.

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dem Elektrizitätswerke Kerns und seinen Kunden nicht als

privater Schiedsrichter, sondern in seiner Eigenschaft als

oberste Verwaltungs- und Aufsichtsbehörde entscheide,

so ist somit diese Ansicht in guten Treuen vertretbar und

kann auch durch den Hinweis auf Abs. 2 der zitierten

Vertragsbestimmung nicht entkräftet werden. Dass hier

für Differenzen zwischen dem Werke und dem Regierungs-

rat selbst das Obergericht als entscheidungsberechtigte

Instanz eingesetzt wird, lässt sich hinlänglich daraus

erklären, dass man die Regierung, die im Vertrage als

Par t e i auftritt, nicht zum Richter in eigener Sache

machen wollte: es braucht daraus keineswegs notwendig

geschlossen zu werden, dass man die durch den Vertrag

geschaffenen Rechtsbeziehungen dem Privatrechte unter-

stellt wissen wollte. Ist dem so, so konnte aber das

Obergericht das Eintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde

der Rekurrentin, ohne eine Rechtsverweigerung zu be-

gehen, ablehnen, da das kantonale Prozessgesetz eine

solche Beschwerde nur gegenüber Schiedssprüchen und

nicht gegenüber VerwaItullgsentscheiden, mögen nun

diese kraft schon von Gesetzeswegen bestehender oder

durch Prorogation geschaffener Kompetenz erlassen wor-

den sein, vorsieht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.