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41_I_252

BGE 41 I 252

Bundesgericht (BGE) · 1916-09-23 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Das zur Zeit geltende Reglement für das

S~hlachthaus der Einwohnergemeinde Zug, welches der

Emwohnerrat am 10. Juli 1913 erlassen und der Regie-

rungsrat des Kantons Zug am 3. September 1913 « in

Gemässheil von Art. 10 der bundesrätlichen Verordnung

betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Ver-

kehr mit Fleisch und Fleischwaren vom 29. Januar 1909)}

genehmigt hat, stellt in Art. 1 den Grundsatz auf, dass

alle Schlacl~tungen des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-

und Schwemegeschlechtes iIl! Schlachthause yorgenom-

men werden müssen. Ferner enthält es noch folgende

Bestimmungen:

a) unter dem Titel (j Verwaltung des Scillachthauses » :

Art. 6. « Der Einwohnerrat führt die Oberaufsicht über

» das Schlachthaus und seine Zubehörden, sowie über das

» Schlachthauspersonal (Verwalter, Abwart, Kuttler) .... »

Art. 9. « Der Kuttlereibetrieb wird nur einem Kutt-

i> lermeister übertragen, der auf Vorschlag der Mehrheit

i) der Metzgermeister vom Einwohnerrat gewählt wird.)}

b) unter dem Titel « Schlachthausordnung » :

Art. 18. « •••• Personen, die den Frieden und die

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 35.

253

» Ordnung im Schlachthause stören ...., sollen vom Ver-

» walter bezw. vom Abwart ohne weiteres fortgewiesen

» werden. Solchen Personen kann überdies durch Verfü-

i) gung des Einwohnerrates auf unbestimmte Zeit der Ein-

» tritt in das Schlachthaus untersagt werden. I)

c) unter dem Titel « Kuttlereibetrieb» :

Art. 26. « Die Leerung der Magen und Gedärme, so-

» wie deren Reinigung hat unbedingt in den hiefür be-

» stimmten Räumen zu geschehen. -

Es dürfen keine

» rohen (ungekochten) Kutteln aus dem Schlachthause in

» die Gemeinde Zug geliefert werden. -

Kutteln und

» Gedärme dürfen von auswärts nur mit spezieller Bewilli-

» gung des Einwohnerrates zum Verarbeiten ins Schlacht-

» haus oder überhaupt in die Stadtgemeinde Zug einge-

» führt werden. »

Art. 27. « Das Kochen der Eingeweide darf einzig in

» de 1 Kuttlereilokalen des Schlachthauses geschehen ..... »

Art. 28. (< Der Kuttler besorgt diese Verrichtungen

» nach Massgabe der mit den Metzgern abgeschlossenen

» Privatverträge. Der demselben zu bezahlende Preis darf

» die bezüglichen Ansätze von den Schlachthäusern Zürich

» und Luzern nicht überschreiten. -

Der Einwohnerrat

» bestimmt vertraglich die Entschädigung für die Benüt-

» zung der Kuttlerei. »

B. -

Auf Grund einer Anzeige des Einwohnerrates der

Stadt Zug vom 25. Juli 1914, dass Jos. Zürcher, KuttJer,

der heutige Rekurrent, in seinem Hause (an der Gubel-

strasse in Zug) Kutteln verarbeite und verkaufe, während

<las Verkaufslokal den Anforderungen der Lebensmittel-

polizeigesetzgebung nicht entspreche, verbot der Sanitäts-

rat des Kantons Zug mit Beschluss vom 27. Januar i

9. Februar 1915 jenem die Benützung des beanstan-

deten Kuttlereilokals « im Sinne des Gutachtens des

Kantonstierarztes vom 7. Juni 1913>) unter Bussandro-

hung im Nichtbeachtungsfalle. Schon am 7. Juni 1913

hatte nämlich der Kantonstierarzt als Organ der Lebens-

mittelpolizei gemeldet, dass das Kuttlereilokal Zürchers

254

Staatsrecilt.

dem Art. 25 der bundesrätlichen Verordnung vom 29.

Januar 1909 betreffend das Schlachten usw. nicht ent-

spreche, weil es zu tief, kellerartig, angebracht sei.

Nach Zustellung des erwähnten Beschlusses ersuchte

Zürcher den Sanitätsrat zunächst um Bericht, welche

Änderungen in seinem Kuttlereilokale - er besitze kein

Ver kau f s lokal -

vorgenommen werden sollten, da er

zu deren Vornahme bereit sei. Und als dieses Gesuch in

einem S ehr e i ben der Kantonskanzlei, namens der

Sanitätskanzlei, vom 1 8. Fe b ru a r 191 5 mit dem

einfachen Hinweis des Kantonstierarztes auf Art. 9.

Art. 26 Abs. 3 und Art. 27 des städtischen Schlachthaus-

reglementes einerseits, und die Art. 25 und 35< der bun-

desrätlichen Verordnung vom 29. Januar 1909 sowie § 10

der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 25. Mai 1910

zum eidgenössischen Lebensmittelpolizeigesetz anderseits.

beantwortet wurde, verlangte er mit weiterer Zuschrift an

den Sanitätsrat einen klaren Entscheid darüber, ob er sein

Gewerbe in den bisherigen Lokalitäten überhaupt nicht

mehr ausüben dürfe, eventuell, inwiefern diese Lokali-

täten den Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung

nicht entsprächen. Hierauf teilte ihm die Kantonskanzlei

im Auftrag der SanitätsdireKtion mit S (' h re i ben

vom 4. März 1915 erläuternd mit: GeIiläss Art. 9

des regierungsrätlich genehmigten Schlachthausregle-

ments

werde

der

Kuttlereibetrieb

nur

e i 11 e m

Kuttlermeister übertragen. Als solchen habe der Eiu-

wohneflat von Zug auf Vorschlag der Metzgermeister

Herrn Kostenbader gewählt. Ferner bestimme Art. 26

des Schlachthausreglements, dass Kutteln und Gedärme

von auswärts nur mit spezieller Bewilligung des Ein-

wohnerrates zum

< Verarbeiten ins Schlachthaus oder

überhaupt in die Stadtgemeinde Zug eingeführt werden

dürften, und nach Art. 25 des nämlichen Reglements

dürfe das Kochen der Eingeweide nur in den Kuttlerei-

lokalen des Schlachthauses geschehen. Gestützt auf diese

Reglementsbestimmungen dürfe zur Zeit ein

zw~ites

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 35.

Kuttlereigewerbe in der Stadtgemeinde Zug nicht mehr

gestattet werden.

Gegen diesen Entscheid der Sanitätsdirektion be-

scbwerte sich Zürcher beim Regierungsrat des Kantons.

Zug, indem er unter Berufung auf die Garantie der Ge-

werbefreiheit das Begehren steUte, er sei als zum Weiter-

betrieb seines Kuttlereigewerbes unter Einhaltung der

Bestimmungen der Lebensmittelpolizeigesetzgebung be-

rechtigt zu erklären. Der Regierungsrat aber erkannte mit

En tscheid vom 11./12. März 1915 gestützt aut

den Inhalt der erwähnten bei den Schreiben der Sanitäts-

kanzlei vom 18. Februar und der Sanitätsdirektion vom

4. März 1915, es werde auf sein Gesuch nicht eingetreten.

C. -

Mit Eingabe vom 15. März 1915 hat Zürcher den

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen

und den Antrag gestellt, er sei unter Aufhebung des

regierungsrätlichen Entscheides vom 11./12. März 1915,

und damit der Entscheidungen des Sanitätsrates vom

27. Januar /9. Februar 1915 und der Sanitätsdirektion

vom 18. Februar und 4. März 1915, berechtigt zu er-

klären, sein bisher betriebenes Kuttlereigewerbe unter

Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelpolizei-

gesetzgebung in seinen bisherigen Lokalitäten, eventuell

im Schlachthause der Stadt Zug, weiter zu betreiben.

Er lässt zur Begründung ansführen : Zwar dürfe ge-

mäss BGE 38 I N° 75 S. 452 ff. auch das Kuttlerei-

gewerbe dem Schlachthauszwang unterstellt,,:e:.den;

dies sei jedoch in Zug nicht geschehen. Der Samtatsrat

schliesse das Gegenteil zu Unrecht aus dem Schlacht-

hausreglement; denn dieses enthalte in Tat und Wahr-

heit keine Bestimmung. die den Schlachthauszwang für

das Kuttlereigewerbe vorsehe, insbesondere beziehe sich

Art. 9 des Reglements nach seiner Stellung unter dem

Titel « Verwaltung des Schlachthauses» nur auf den

Kuttlereibetrieb innerhalb des Schlachthauses. Eventuell

werde die Rechtsgültigkeit des Schlachthausreglementes

bestritten. Dasselbe sei ungültig nach B und e s recht,

256

Staatsrecht.

weil ihm die in Art. 56 des Lebensmittelpolizeigesetzes

und Art. 63 der Fleischschauverordnung vom 29. Januar

1909 vorgeschriebene bundesrätliche Genehmigung, wel-

che ausser der in Art. 10 der Fleischschauverordnung

vorbehaltenen Genehmigung der Kantol1sregierung noch

erforderlich sei, fehle; ferner nach dem k a n ton ale n

Recht, weil es nicht unter Beachtung der Gesetzgebungs-

yorschriften, insbesondere der Art. 44 und 34 KV, er-

lassen worden sei; endlich auch als « gerne i n d I ich e

Verordnung »; denn nach den §§ 43 und 23 litt. c des

zugerischen Gemeindegesetzes hätte es vom Einwohner-

rat nur mit Genehmigung der Einwohnergemeindever-

sammlung, die nicht begrüsst worden sei, erlassen werden

dürfen. Bestehe demnach ein rechtmässiger Schlacht-

hauszwang nicht, so kOQ1me die Wohltat des Art. 31 BY

dem Kuttlereigewerbe in Zug ohne Einschränkung zugut.

Jedenfalls aber werde dadurch, dass in den angefochte-

nen Entscheidungen verfügt sei, Kuttler Zürcher dürfe

seinen Beruf weder im Schlachthause, noch auch SOllSt

ausüben, der Grundsatz der Gewerbefreiheit ihm gegen-

über offenbar verletzt.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Zug hat Ab-

weisung des Rekurses beantragt. Seine Vernehmlassuug

erwähnt in Ergänzung des vorstehenden Tatbestandes,

dass der Einwohnerrat der Stadt Zug dem Rekurrentell

am 8. November 1913 wegen wiederholter Auflehnung

gegen Anordnungen des Schlachthaus verwalters und sehr

roher Äusserungen über denselben in Anwendung VOll

Art. 18 des Schlachthausreglements das Betreten des

Schlachthauses auf unbestimmte Zeit verboten und dass

der Regierungsrat eine Beschwerde des Rekurrenten gegen

diese Verfügung durch Entscheid vom 3. Januar 19] t

als unbegründet abgewiesen habe. Und rechtlich tritt sie

der Argumentation deS Rekurses hinsichtlich der Fragen.

ob sich der Schlachthauszwang nach dem zugerischell

Schlachthausreglement auf das Kuttlereig~werbe erstrecke

und ob das Schlachthausreglement rechtsgültig erlassen

HandeJs- und Gewerbefreiheit. N° 35.

257

worden sei, mit Ausführungen entgegen, die, soweit von

Belang, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich

sind.

1m gleichen Sinne hat sich auch der Einwohnerrat der

Stadt Zug vernehmen lassen und dabei auf spezielle

Fragen des Instruktionsrichters mit Mehrheit und unter

Zustimmung des Regierungsrates ausdrücklich noch be-

stätigt, dass dem Rekurrenten in Gemässheit der Art. 26

und 27 des städtischen Schlachthausreglements der

Kuttlereibetrieb sowohl ausserhalb, als auch innerhalb

des Schlachthauses untersagt sei, einmal mit Rücksicht

auf die Kleinheit des Betriebes im allgemeinen und die

Zwistigkeiten, die er seinerzeit in Szene gesetzt habe und

sehr wahrschein1kh wieder in Szene setzen würde, und

sodann auch auf Grund der gleichen Motive, die grössere

Gemeinwesen als Zug bewogen hätten, im Schlachthause

nur ei 11 e 11 Kuttlermeister zu dulden.

E. -

Zur technischen Begutachtung der Streitsache

hat der Instruktionsrichter eine Expertiese erhoben. Die

Experten (Tierarzt Pfister, Schlachthofverwalter; Rud.

Guyer-Müller, Präsident des schweizerischen Metzger-

meistervereins, und Dr. H. Müller, städtischer Rechts-

konsulent, alle drei in Zürich) sind in ihrem Bericht vom

17. Juli 1915 zu wesentlich folgenden Schlüssen gelangt:

1. Der Kuttlereibetrieb in den beanstandeten Keller-

räumen des \Vohnhauses des Rekurrenten an der Gubel-

strasse sei gesundheitspolizeilich unzulässig, und auch

die denkbaren Verbesserungsmassnahmen könnten nicht

zu einem befriedigenden, der Vorschrift von Art. 8 der

bundesrätlichen Verordnung vom 29. Januar 1909 be-

treffend das Schl~chten usw. mtsprechenden Zustand

führeIl.

:2. Im Schlachthause der Stadt Zug lägen weder bau-

liche, noch gesundheitspolizeiliche, noch verwaltungs-

technische Verhältnisse vor, welche gebieterisch den Aus-

schluss eines zweiten Kuttlers von der Mitbenutzung der

vorhandenen KuWereieinrichtungen fordern würden. Die

258

Staatsrecht.

Unzukömmlichkeiten, wtlche sich bei Verwendung des

zur Zeit nicht benutzten eigentlichen Kuttlereiraumes

aus dem teuren Betrieb der Dampfkesselanlage ergäben,

könnten zweckmässig durch Einrichtung einer gewöhn-

lichen Kohlen- und Holzfeuerungsstelle, nach dem Vor-

bilde der drei Feuerstellen in dem vom bisher allein

zugelassenen {(Schlachthauskuttler l) benutzten Annex-

gebäude, beseitigt werden. Dass im übrigen die Zulassung

eines zweiten Kuttlers die g~sundheitspolizeiliche Kon-

trolle und die Schlachthausverwaltung etwas erschwere

und vielleicht auch eine den Interessen des Schlachthauses

nicht gerade förderliche Konkurrenzierung des bisherigen

(i Schlachthauskutflers l) zur Folge habe, müsse mit in den

Kauf genommen werden; denn diese verbleibenden Nach-

teile würden durch die Vorteile der Ausdehnung des

Schlachthauszwanges auf den privaten Kuttlereibetrieb

des Rekurrenten aufgewogen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Während durch den Beschluss des Sanitätsrates

vom 27. Januar 19. Februar 1915 dem Rekurrenten nur

die Weiterbenutzung seines eigenen Kuttlereilokals aus

gesundheitspoJizeilichen Gründen untersagt worden war,

ist ihm nach der Verfügung der Sanitätsdirektion vom

4. März und dem sie schüb~enden Entscheide des Regie-

rungsrates vom 11./12. März 1915 die Ausübung des

Kuttlereigewerbes sowohl

allgemein ausserhalb des

Schlachthauses, als auch im Schlachthause selbst ver-

boten, wie der Einwohnerrat der Stadt Zug in seiner

Rekursbeantwortungunter Zustimmung des Regierungs-

rates ausdrücklich bestätigt hat. Dieses absolute Verbot

wird gestützt auf das Reglement des städtischen Schlacht-

hauses vom 10. Juli 13. September 1913, nämlich einerseits

auf den darin ausgesprochenen Schlachthauszwang, dem

auch der Kuttlereibetrieb unterstehe, und anderseits

auf die Bestimmung seines Art. 9 über die Zulassung

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 35.

259

nur ein e s Kuttlermeisters, der bereits bestimmt sei.

Der Rekurrent wendet hiegegen unter Berufung auf die

Garantie des Art. 31· BV ein, die Verweisung des Kutt-

lereibetriebes ins Schlachthaus sei deswegen nicht halt-

bar, weil. das erwähnte Schlachthausreglement den - an

sich allerdings zulässigen -

Schlachthauszwang hiefür

in Wirklichkeit nicht vorsehe und zudem nach der Art

seines Erlasses überhaupt der Rechtsgültigkeit ermangle;

eventuell führe die reglementsgemässe Beschränkung des

Betriebes auf nur ein e n Kuttler in Verbindung mit

dem Schlachthauszwang zur verfassungswidrigen Auf-

hebung der Freiheit des Kuttlereigewerhes.

E. 2 Was den ersten Einwand betrifft, erweist sich

zunächst die Behauptung des Rekurrenten, dass der für

die Stadtgemeinde Zug geltende Schlachthauszwang den

Kuttlereibetrieb nicht umfasse, als unbegründet. Aller-

dings bestimmt das zugerischc Schlachthausreglement

nicht ausdrücklich, dass das Reinigen der Eingeweide

und die Zubereitung der Kuttelwaren als mit dem -

durch Art. 1 grundsätzlich ins Schlachthaus verwiesenen -

Schlachten im Zusammenhang stehend betrachtet werde,

wie die vorgelegten Schlachthausordnungen anderer

Schweizerstädte, z. B. Zürich und Luzern. Allein aus

den Vorschriften seiner Art. 26 und 27, wonach die

Leerung und Reinigung der Magen und Gedärme {(unbe-

dingt)} in den· hiezu bestimmten Schlachthausräumlich-

keiten zu geschehen hat, von auswärts mit der erforder-

lichen Bewilligung des Einwohnerrates eingeführte

Kutteln « zum Verarbeiten)} ins Schlachthaus verbracht

werden müssen und das Kochen der Eingeweide « einzig)}

in den Kuttlereilokalen des Schlachthauses geschehen

darf, ist mit dem städtischen Einwohnerrat und dem

Regierungsrat zu schIiessen, dass auch in Zug die KuttJer-

tätigkeit auf das Schlachthaus angewiesen sein soll. Diese

Auslegung des Reglements ist um so weniger zu bean-

standen, als sie oflenbar dem Sinn und Zweck des Schlacht-

hausbetriebes im allgemeinen und den gesundheitspolizei-

260

Staatsrecht.

lichen Anforderungen an die Kuttlerei im besonderen

am besten entspricht (vergl. hiezu über die vom Re-

kurrenten mit Recht nicht bestrittene verfassungsmässige

Zulässigkeit des Schlachthauszwanges für das Kuttlerei-

gewerbe das Urteil i. S. Bolz gegen Luzern vom 21. No-

vember 1912: AS 38 I N° 75 Erw.4 S. 456).

So dann geht auch die Bestreitung der formellen Ver-

bindlichkeit des zugerischen Schlachthausreglementes in

jeder Hinsicht fehl. Allerdings schreibt Art. 56 Abs. 2

des eidgenössischen Lebensmittelpolizeigesetzes vom 8. De-

zember 1905, und entsprechend auch Art. 63 Abs. 2 der

zugehörigen bundesrätlicheIl Verordnung vom 29. Januar

1909 betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den

Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren, vor, dass die ein-

schlägigen « kantonalen Vollziehungsbestimmungen ») der

Genehmigung des Bundesrates unterliegen. Allein nach

Art. 10 der gleichen bundesrätlichen Verordnung werden

Organisation und Betrieb der öffentlichen Schlachthäuser

« durch ein von der Gemeindebehörde zu erlassellde~

Reglement bestimmt, das der Genehmigung der K a 11-

tonsregierung unterliegt)}. Und Art. 7 Abs.2 der

Verordnung weist den Gemeindebehörden der Gemeinden

mit öffentlichen Schlachthäusern speziell die Kompetenz

zu, «mit Zustimmung der Kantonsregierung)} den Häher

umschriebenen Schlachthauszwang einzuführen. Diese

besonderen Verordnungsbes~immungell können schlech-

terdings nur so verstanden werden, dass die darin den

Gemeindebehörden vorbehaltellen Erlasse mit ihrer Ge-

nehm;gung durch die Kantonsregierullg definitive Rechts-

gültigkeit erlangen. Es handelt sich dabei um Vollzie-

hungsvorschriften von bloss lokaler. nicht allgemein

kantonaler Bedeutullg, deren Kontrolle der Bundesrat

auf Grund der ihm durch Art. 7, Schlusssatz, des Lebens-

mittelpolizeigesetzes eingeräumten Verordnungskompe-

tenz sehr wohl den Kantonsregierungen übertragen

konnte. Die tatsächlich erteilte regierullgsrätliche

Genehmigung des streitigen Reglements erscheint daher,

Hundels- und Gewerbefreiheit N° 35_

261

entgegen der Auffassung des Rekurrenten, als b und e s-

rech tlich genügend. Und soweit im Rahmen dieser

bundesrechtlichen Regelung des Reglementserlasses, wo-

nach ausdrücklich die « Gemeindebehörde)}, unter Vor-

behalt der Genehmigung seitens der Kantonsregierung,

damit betraut ist, dem kantonalen Recht noch die

näh er e Be s tim 111 u n g von Gemeindebehörde und

Verfahren überlassen bleibt, kann selbsl verständlich nicht

der durch die Kantonsverfassung vorgeschriebene Weg

der kantonalen Gesetzgebung in Betracht faUen, dessen

Xichtbeachtung der Rekurrent ferner rügt. Massgebend

sind vielmehr die vom Rekurrenten in letzter Linie an-

gerufenen Normen über die Rechtssetzung in den Ge-

meinden, wie sie das zugerische Gesetz betre!lend das

Gemeindewesen vom 20. November 1876 enthält. NUll

\veist dieses in § 41 ZifT.,1 und 5 dem Ei 11 \V I) h II e r-

ge m ein der a t die Handhabung der Gesundheits- und

Lebellsmittelpolizei zu und ermächtigt diesen in § 4:3

Abs. 2, «(administrative und polizeiliche Verordnungen

und Verfügungen) mit lläher begrenzlen Strafandro-

hungen zu erlassen, während es anderseits in § 23 litt. c

der Eillwo~nergemeilldeversammlung die {(Genehmigung

yon Gememdereglementen » nur (, innert den Schranken

des gegenwärtigen Gesetzes) überträgt und so jene Ver-

ordllungskompetenz des Einwohnergemeinderates vorbe-

hält. Darunter aber kann der Erlass eines Schlachthaus-

reglementes zwanglos bezogen werden. Es ist deshalb

entsprechend dem Standpunkte des Regierungsrates,

dass § 23 litt. c hier nicht zutreffe, der einwohnerrätlich:>

Heglementserlass auch k a n ton all'e c h t 1 ich Ilicllt

zu beanstanden.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurrent sich dem

Schlachthauszwang zu unterziehen hat. Übrigens hätte

cr auf die Weiterführung des Kuttlerdbetriehes in seinen

eigellen Lokalitäten auch deswegen keinen Anspruch,

weil diese nach Feststellung der bundesgerichtlichen

Experten den g • .'slll1dheitspolizeilichen Anforderungen

262

Staatsrecht.

nicht genügen und auch nicht zweckmässig umgebaut

werden könnten, sodass der Einwohnerrat ihre Benutzung

auch auf Grund seiner allgemeinen Befugnisse als Sani-

tätspolizeibehörde zu untersagen berechtigt und ver-

pflichtet wäre.

E. 3 Dagegen ist· die unter diesen Umständen gemäss

dem eventuellen Rekurseinwande zu prüfende weitere

Frage, ob der Rekurrent trotz dem ihm die Ausübung

seines Gewerbes ausserhalb des Schlachthauses verwehren-

den Schlachthauszwang gestützt auf Art. 9 des Schlacht-

hausreglements, der die Zulassung nur ein es Kuttler-

meisters vorsieht, von der Benutzung des Schlachthauses

ausgeschlossen werden dürfe, zu verneinen. Der Schlacht-

h~uszwang für das Kuttlereigewerbe bedingt an sich

mcht den Ausschluss der freien Konkurrenz in diesem

Gewerbe, die der verfassungsmässiggarantierLen Gewerbe-

freiheit wesentlich ist, sondern nur eine Beschränkung

der Gewerbeausübung in s ach I ich e r Hinsicht, gemäss

den Anforderungen der Gesundheitspolizei und den Be-

dürfnissen einer geordneten Schlachthausverwaltung.

E.~ ~teht. demnach der Betätigung keines Gewerbeange-

hongen Im Schlachthause entgegen, der jenen sachlichen

Vorschriften des Reglementes nachzuleben bereit ist. Die

Bestimm~ng in dessen Art. 9. aber scbliesst jede Kon-

kur~enz 1m Rahmen des sachlich befugten Gewerbe·

betnebes aus und hebt damit für die Kuttlereiauf dem

Gebiet der Stadtgemeinde Zug die Gewerbefreiheit selbst

auf. Nun ist ein solcher Einbruch in das Gebiet der Ge-

werbefreiheit nach richtiger Auslegung des Art. 31 BV

allerdings zulässig, sofern erhebliche öffentliche Interes-

sen, gewichtige Rücksichten auf das öffentliche Wohl

dazu !ühren, einen Gewerbebetrieb durch Schaffung eines

staatlIchen Monopols oder Amtes, dem seine Ausübung

vorbeha.lten wird, der privatwirtschaftlichen Tätigkeit

zu entZIehen (vergI. hierüber zutreffend BURcKHARDT

~ommentar zur BV, 2. Aufl., S. 254 ff.). Allein vorliegend

smd solche Interessen nicht nachgewiesen. Denn die be-

tHandels- und Gewerbefreiheit. N° 35.

263

teiligten Behörden haben es an jeder bestimmten Angabe

in dieser Richtung fehlen lassen, und nach dem Befunde

der bundesgerichtlichen Experten sprechen höchstens

fiskalische Interessen der Stadtgemeinde für die Zulas-

sung nur ein e s KuttIers in ihrem Schlachthause, die

für sich allein die Unterdrückung der Gewerbefreiheit

nicht zu rechtfertigen vermögen (so auch BURcKHARDT,

a. a. 0., S. 255). Überdies kommt dem Kuttlereibetrieb

nach der Ordnung des Zuger Schlachthausreglementes

gar nicht eigentlicher Monopol-

oder Amtscharakter

zu. Zwar führt das Reglement in Art. 6 den KuttIer,

gleich dem Verwalter und dem Abwart, . unter dem

vom Einwohnerrat gewählten « Schlachthauspersonal»

auf. Es sind ihm jedoch nicht, wie jenen beiden,

bestimmte amtsmässige Dienstpflichten auferlegt; viel-

mehr übt er seine Tätigkeit, laut Art. 28, als wesent-

lich privatwirtschaftliches Gewerbe aus, nämlich· gegen

(, vertraglich» zu bestiImnende Entschädigung für die

Benützung der Kuttlerei und ({ nach Massgabe der mit

den :!\fetzgern abgeschlossenen Privatverträge », wobei

ihm lediglich für den Absatz seiner Produkte näher be-

stimmte Höchstpreise vorgeschrieben sind. Danach han-

delt es sich bei der behördlichen Wahl des Schlachthaus-

kuttlers in \Virklichkeit um eine Art konzessionsmässige

Yerleihung des Kuttlereirechts im Schlachthause, bei der

die freie Konkurrenz aller die sachlichen Bedingungen

der Zulassung erfüllenden Bewerber nicht beeinträchtigt

werden darf (vergl. hiezu AS 39 I N° 33 Erw.2 S. 199).

Der Art. 9 des zugerischen Schlachthausreglements kann

somit dem Anspruche des Rekurrenten auf vorschrifts-

gemässe Ausübung seines Gewerbes im Schlachthause

zufolge der Garantie des Art. 31 BV in der Tat nicht

entgegengehalten werden. Dagegen steht seiner Zulassung

allerdings noch die vom Regierungsrat angerufene Ver-

fügung des Einwohnerrates der Stadt Zug vom 8. No-

vember 1913 entgegen, wonach ihm der Eintritt ins

Schlachthaus gemäss Art. 18 des Reglements «auf Ull-

AS 41 I -

1915

264

Staatsrecht.

bestimmte Zeit. verboten worden ist. Allein diese Ver-

fügung wird heute, nach beinahe zwei Jahren. materiell

kaum mehr Geltung beanspruchen können; immerhin

ist sie mit Rücksicht auf ihren formellen Bestand im

vorliegenden Entscheide vorzubehalten.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne für begründet erklärt,.

dass in Abänderung des Entscheides des Regierungsrates

des Kantons Zug vom 11./12. März 1915. des Beschlusses-

des Sanitätsrates des Kantons Zug vom 27. Januar /9 ..

Februar 1915 und der Verfügungen der kantonalen Sani-

tätsdirektion vom 18. Februar und 4. März 1915 der

Einwohnerrat der Stadt Zug angewiesen wird, den Re-

kurrenten. unter Vorbehalt des ihm gegenüber ausge-.

sprochenen Verbotes vom 8. November 1913, zur Aus-

übung der Kuttlerei im Schlachthause von Zug zuzu-

lassen.

36. Arret du al octobre 1915

dans la cause Guichard. et Apollo Cinema contre Neucha.tel.

Cinematographes: Ne peut etre considere comme pro-

hibitif un impöt de 80 fr. par mois; la disposition excluant

des. representations cinematographiques des enfants äges de

molUS de 16 ans n'est contraire ni a la liberte du com-

merce, ni a la liberte individuelle, ni au prineipe de l'iga-

Jite devant la loi.

A. -

Le 1 er juin 1915 le Conseil d'Etat de Neuchätel

a rendu un arreie sur les cinematographes qui renferme

notamment les dispositions suivantes : .

« ART. 4. -

Il est interdit de recevoir dans les cinema-

» tographes des enfants äges de moins de 16 ans, que

)} ceux-ci soient ou non accompagnes de leurs parents on

» tuteurs.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 3G.

:W.-.

» Exeeption esl faite pour Jes represenlatiolls spcciah:-

» meul organisees en vue de la jeunesse, ~1\"ee l'asssenti-

» me nt et sous le contröle de l'autorite seolairc. Ces repre-

» sentations ne peuvent avoir lieu que l'apres-midi ct ne

\) doivent pas durer plus d'une heure ct demie.

» ART. 6. -

Les Conseils communaux Ollt Je droit d'exi-

» ger que les films soient soumis, avant Ia representatioll,

» a l'approbation de la police communale.

» S'ils usent de cette faculte, Hs desigllent une Commis-

») sion de contrölequi peut se faire exhiber,24 hcUJ't'c,

\) avant chaque representation, tous les films dOllt jCl

» production doit avoir lieu. DUlIs ce eas, SOllt sculs anfo-

I) rises a eire representes, les films qui ont re~u l'appro-

,) bation de Ja Commission de contröle.

»ART. 11. -

Outre les taxes per~U('s ü tencur dl'

I) l'art. 35 de Ja loi sur I'assistallce publique ct eIl com-

,) pensation des prestations qui eut' sontmposees POUI'

» Ia surveillallce des cillematographes par le reglemen!

» de police du feu, du 19 juillet 1912, et par je preseHl

» arrete, l'Etat et les communcs prelevl'nt sur tOllS !es

» einematographes pennunents uu droit fixe dl' 80 fr. par

I) mois, dont 40 f1'. reviennent a I'Etat et 40 Cl'. aux com-

)} munes.

» Si les rl'preselltatiolls u'ont lieu que d'une manier<:

» intermittente, le droit est de 5 fr. par representation.

» reparti par moitie entre I'Etat et Ia eommUlle. »

B. -

Pierre Guichard, directeur du Cillcma-Palaee, a

Keuchätel, et la Societe eil' I'Apollo Cinema-Pathe, egale-

ment a ~euehatel, ont forme en temps utile HUpreS du

Tribunal federal un recours de droit public tendant a

I'annulation :

a) de I'article 4, eil Lant qu'il intel'cHt de receyoir.

meme accompaglles de Jeurs parents ou tuteurs, les en-

fants äges de moins de 16 ans;

b) de l'article 6 eIl tant qu'il autorise les Conseils COl11-

munaux a se faire exhiber les t1lms 2·1 heures avant la

representation;

E. 3a de I'article 4, eil Lant qu'il intel'cHt de receyoir. meme accompaglles de Jeurs parents ou tuteurs, les en- fants äges de moins de 16 ans;

E. 3b de l'article 6 eIl tant qu'il autorise les Conseils COl11- munaux a se faire exhiber les t1lms 2·1 heures avant la representation;

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

~52

Staatsrecht.

II. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

35. Urteil vom 23. September 1916 i. S. Zürcher

gegen Zug.

"-

Kompetenzordnung für den Erlass des Reglements eines Ge-

meinde-Schlachthauses (Art. 10 und 7 Abs. 2 der bundesrät-

lichen Verordnung vom 29. Januar 1909, betreffend das

Schlachten. usw., und einschlägiges kantonales Recht). Be-

deutung des Schlachthauszwangs für das Ku t tl e r ei g e-

wer be : Unhaltbarkeit der damit verbundenen Bestim-

mung, dass nur e i 11 Kuttlermeister im Schlachthaus

zugelassen werde, vor der Gar anti e des Art. 31 B Y.

A. -

Das zur Zeit geltende Reglement für das

S~hlachthaus der Einwohnergemeinde Zug, welches der

Emwohnerrat am 10. Juli 1913 erlassen und der Regie-

rungsrat des Kantons Zug am 3. September 1913 « in

Gemässheil von Art. 10 der bundesrätlichen Verordnung

betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Ver-

kehr mit Fleisch und Fleischwaren vom 29. Januar 1909)}

genehmigt hat, stellt in Art. 1 den Grundsatz auf, dass

alle Schlacl~tungen des Pferde-, Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-

und Schwemegeschlechtes iIl! Schlachthause yorgenom-

men werden müssen. Ferner enthält es noch folgende

Bestimmungen:

a) unter dem Titel (j Verwaltung des Scillachthauses » :

Art. 6. « Der Einwohnerrat führt die Oberaufsicht über

» das Schlachthaus und seine Zubehörden, sowie über das

» Schlachthauspersonal (Verwalter, Abwart, Kuttler) .... »

Art. 9. « Der Kuttlereibetrieb wird nur einem Kutt-

i> lermeister übertragen, der auf Vorschlag der Mehrheit

i) der Metzgermeister vom Einwohnerrat gewählt wird.)}

b) unter dem Titel « Schlachthausordnung » :

Art. 18. « •••• Personen, die den Frieden und die

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 35.

253

» Ordnung im Schlachthause stören ...., sollen vom Ver-

» walter bezw. vom Abwart ohne weiteres fortgewiesen

» werden. Solchen Personen kann überdies durch Verfü-

i) gung des Einwohnerrates auf unbestimmte Zeit der Ein-

» tritt in das Schlachthaus untersagt werden. I)

c) unter dem Titel « Kuttlereibetrieb» :

Art. 26. « Die Leerung der Magen und Gedärme, so-

» wie deren Reinigung hat unbedingt in den hiefür be-

» stimmten Räumen zu geschehen. -

Es dürfen keine

» rohen (ungekochten) Kutteln aus dem Schlachthause in

» die Gemeinde Zug geliefert werden. -

Kutteln und

» Gedärme dürfen von auswärts nur mit spezieller Bewilli-

» gung des Einwohnerrates zum Verarbeiten ins Schlacht-

» haus oder überhaupt in die Stadtgemeinde Zug einge-

» führt werden. »

Art. 27. « Das Kochen der Eingeweide darf einzig in

» de 1 Kuttlereilokalen des Schlachthauses geschehen ..... »

Art. 28. (< Der Kuttler besorgt diese Verrichtungen

» nach Massgabe der mit den Metzgern abgeschlossenen

» Privatverträge. Der demselben zu bezahlende Preis darf

» die bezüglichen Ansätze von den Schlachthäusern Zürich

» und Luzern nicht überschreiten. -

Der Einwohnerrat

» bestimmt vertraglich die Entschädigung für die Benüt-

» zung der Kuttlerei. »

B. -

Auf Grund einer Anzeige des Einwohnerrates der

Stadt Zug vom 25. Juli 1914, dass Jos. Zürcher, KuttJer,

der heutige Rekurrent, in seinem Hause (an der Gubel-

strasse in Zug) Kutteln verarbeite und verkaufe, während

<las Verkaufslokal den Anforderungen der Lebensmittel-

polizeigesetzgebung nicht entspreche, verbot der Sanitäts-

rat des Kantons Zug mit Beschluss vom 27. Januar i

9. Februar 1915 jenem die Benützung des beanstan-

deten Kuttlereilokals « im Sinne des Gutachtens des

Kantonstierarztes vom 7. Juni 1913>) unter Bussandro-

hung im Nichtbeachtungsfalle. Schon am 7. Juni 1913

hatte nämlich der Kantonstierarzt als Organ der Lebens-

mittelpolizei gemeldet, dass das Kuttlereilokal Zürchers

254

Staatsrecilt.

dem Art. 25 der bundesrätlichen Verordnung vom 29.

Januar 1909 betreffend das Schlachten usw. nicht ent-

spreche, weil es zu tief, kellerartig, angebracht sei.

Nach Zustellung des erwähnten Beschlusses ersuchte

Zürcher den Sanitätsrat zunächst um Bericht, welche

Änderungen in seinem Kuttlereilokale - er besitze kein

Ver kau f s lokal -

vorgenommen werden sollten, da er

zu deren Vornahme bereit sei. Und als dieses Gesuch in

einem S ehr e i ben der Kantonskanzlei, namens der

Sanitätskanzlei, vom 1 8. Fe b ru a r 191 5 mit dem

einfachen Hinweis des Kantonstierarztes auf Art. 9.

Art. 26 Abs. 3 und Art. 27 des städtischen Schlachthaus-

reglementes einerseits, und die Art. 25 und 35< der bun-

desrätlichen Verordnung vom 29. Januar 1909 sowie § 10

der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 25. Mai 1910

zum eidgenössischen Lebensmittelpolizeigesetz anderseits.

beantwortet wurde, verlangte er mit weiterer Zuschrift an

den Sanitätsrat einen klaren Entscheid darüber, ob er sein

Gewerbe in den bisherigen Lokalitäten überhaupt nicht

mehr ausüben dürfe, eventuell, inwiefern diese Lokali-

täten den Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung

nicht entsprächen. Hierauf teilte ihm die Kantonskanzlei

im Auftrag der SanitätsdireKtion mit S (' h re i ben

vom 4. März 1915 erläuternd mit: GeIiläss Art. 9

des regierungsrätlich genehmigten Schlachthausregle-

ments

werde

der

Kuttlereibetrieb

nur

e i 11 e m

Kuttlermeister übertragen. Als solchen habe der Eiu-

wohneflat von Zug auf Vorschlag der Metzgermeister

Herrn Kostenbader gewählt. Ferner bestimme Art. 26

des Schlachthausreglements, dass Kutteln und Gedärme

von auswärts nur mit spezieller Bewilligung des Ein-

wohnerrates zum

< Verarbeiten ins Schlachthaus oder

überhaupt in die Stadtgemeinde Zug eingeführt werden

dürften, und nach Art. 25 des nämlichen Reglements

dürfe das Kochen der Eingeweide nur in den Kuttlerei-

lokalen des Schlachthauses geschehen. Gestützt auf diese

Reglementsbestimmungen dürfe zur Zeit ein

zw~ites

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 35.

Kuttlereigewerbe in der Stadtgemeinde Zug nicht mehr

gestattet werden.

Gegen diesen Entscheid der Sanitätsdirektion be-

scbwerte sich Zürcher beim Regierungsrat des Kantons.

Zug, indem er unter Berufung auf die Garantie der Ge-

werbefreiheit das Begehren steUte, er sei als zum Weiter-

betrieb seines Kuttlereigewerbes unter Einhaltung der

Bestimmungen der Lebensmittelpolizeigesetzgebung be-

rechtigt zu erklären. Der Regierungsrat aber erkannte mit

En tscheid vom 11./12. März 1915 gestützt aut

den Inhalt der erwähnten bei den Schreiben der Sanitäts-

kanzlei vom 18. Februar und der Sanitätsdirektion vom

4. März 1915, es werde auf sein Gesuch nicht eingetreten.

C. -

Mit Eingabe vom 15. März 1915 hat Zürcher den

staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen

und den Antrag gestellt, er sei unter Aufhebung des

regierungsrätlichen Entscheides vom 11./12. März 1915,

und damit der Entscheidungen des Sanitätsrates vom

27. Januar /9. Februar 1915 und der Sanitätsdirektion

vom 18. Februar und 4. März 1915, berechtigt zu er-

klären, sein bisher betriebenes Kuttlereigewerbe unter

Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittelpolizei-

gesetzgebung in seinen bisherigen Lokalitäten, eventuell

im Schlachthause der Stadt Zug, weiter zu betreiben.

Er lässt zur Begründung ansführen : Zwar dürfe ge-

mäss BGE 38 I N° 75 S. 452 ff. auch das Kuttlerei-

gewerbe dem Schlachthauszwang unterstellt,,:e:.den;

dies sei jedoch in Zug nicht geschehen. Der Samtatsrat

schliesse das Gegenteil zu Unrecht aus dem Schlacht-

hausreglement; denn dieses enthalte in Tat und Wahr-

heit keine Bestimmung. die den Schlachthauszwang für

das Kuttlereigewerbe vorsehe, insbesondere beziehe sich

Art. 9 des Reglements nach seiner Stellung unter dem

Titel « Verwaltung des Schlachthauses» nur auf den

Kuttlereibetrieb innerhalb des Schlachthauses. Eventuell

werde die Rechtsgültigkeit des Schlachthausreglementes

bestritten. Dasselbe sei ungültig nach B und e s recht,

256

Staatsrecht.

weil ihm die in Art. 56 des Lebensmittelpolizeigesetzes

und Art. 63 der Fleischschauverordnung vom 29. Januar

1909 vorgeschriebene bundesrätliche Genehmigung, wel-

che ausser der in Art. 10 der Fleischschauverordnung

vorbehaltenen Genehmigung der Kantol1sregierung noch

erforderlich sei, fehle; ferner nach dem k a n ton ale n

Recht, weil es nicht unter Beachtung der Gesetzgebungs-

yorschriften, insbesondere der Art. 44 und 34 KV, er-

lassen worden sei; endlich auch als « gerne i n d I ich e

Verordnung »; denn nach den §§ 43 und 23 litt. c des

zugerischen Gemeindegesetzes hätte es vom Einwohner-

rat nur mit Genehmigung der Einwohnergemeindever-

sammlung, die nicht begrüsst worden sei, erlassen werden

dürfen. Bestehe demnach ein rechtmässiger Schlacht-

hauszwang nicht, so kOQ1me die Wohltat des Art. 31 BY

dem Kuttlereigewerbe in Zug ohne Einschränkung zugut.

Jedenfalls aber werde dadurch, dass in den angefochte-

nen Entscheidungen verfügt sei, Kuttler Zürcher dürfe

seinen Beruf weder im Schlachthause, noch auch SOllSt

ausüben, der Grundsatz der Gewerbefreiheit ihm gegen-

über offenbar verletzt.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Zug hat Ab-

weisung des Rekurses beantragt. Seine Vernehmlassuug

erwähnt in Ergänzung des vorstehenden Tatbestandes,

dass der Einwohnerrat der Stadt Zug dem Rekurrentell

am 8. November 1913 wegen wiederholter Auflehnung

gegen Anordnungen des Schlachthaus verwalters und sehr

roher Äusserungen über denselben in Anwendung VOll

Art. 18 des Schlachthausreglements das Betreten des

Schlachthauses auf unbestimmte Zeit verboten und dass

der Regierungsrat eine Beschwerde des Rekurrenten gegen

diese Verfügung durch Entscheid vom 3. Januar 19] t

als unbegründet abgewiesen habe. Und rechtlich tritt sie

der Argumentation deS Rekurses hinsichtlich der Fragen.

ob sich der Schlachthauszwang nach dem zugerischell

Schlachthausreglement auf das Kuttlereig~werbe erstrecke

und ob das Schlachthausreglement rechtsgültig erlassen

HandeJs- und Gewerbefreiheit. N° 35.

257

worden sei, mit Ausführungen entgegen, die, soweit von

Belang, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich

sind.

1m gleichen Sinne hat sich auch der Einwohnerrat der

Stadt Zug vernehmen lassen und dabei auf spezielle

Fragen des Instruktionsrichters mit Mehrheit und unter

Zustimmung des Regierungsrates ausdrücklich noch be-

stätigt, dass dem Rekurrenten in Gemässheit der Art. 26

und 27 des städtischen Schlachthausreglements der

Kuttlereibetrieb sowohl ausserhalb, als auch innerhalb

des Schlachthauses untersagt sei, einmal mit Rücksicht

auf die Kleinheit des Betriebes im allgemeinen und die

Zwistigkeiten, die er seinerzeit in Szene gesetzt habe und

sehr wahrschein1kh wieder in Szene setzen würde, und

sodann auch auf Grund der gleichen Motive, die grössere

Gemeinwesen als Zug bewogen hätten, im Schlachthause

nur ei 11 e 11 Kuttlermeister zu dulden.

E. -

Zur technischen Begutachtung der Streitsache

hat der Instruktionsrichter eine Expertiese erhoben. Die

Experten (Tierarzt Pfister, Schlachthofverwalter; Rud.

Guyer-Müller, Präsident des schweizerischen Metzger-

meistervereins, und Dr. H. Müller, städtischer Rechts-

konsulent, alle drei in Zürich) sind in ihrem Bericht vom

17. Juli 1915 zu wesentlich folgenden Schlüssen gelangt:

1. Der Kuttlereibetrieb in den beanstandeten Keller-

räumen des \Vohnhauses des Rekurrenten an der Gubel-

strasse sei gesundheitspolizeilich unzulässig, und auch

die denkbaren Verbesserungsmassnahmen könnten nicht

zu einem befriedigenden, der Vorschrift von Art. 8 der

bundesrätlichen Verordnung vom 29. Januar 1909 be-

treffend das Schl~chten usw. mtsprechenden Zustand

führeIl.

:2. Im Schlachthause der Stadt Zug lägen weder bau-

liche, noch gesundheitspolizeiliche, noch verwaltungs-

technische Verhältnisse vor, welche gebieterisch den Aus-

schluss eines zweiten Kuttlers von der Mitbenutzung der

vorhandenen KuWereieinrichtungen fordern würden. Die

258

Staatsrecht.

Unzukömmlichkeiten, wtlche sich bei Verwendung des

zur Zeit nicht benutzten eigentlichen Kuttlereiraumes

aus dem teuren Betrieb der Dampfkesselanlage ergäben,

könnten zweckmässig durch Einrichtung einer gewöhn-

lichen Kohlen- und Holzfeuerungsstelle, nach dem Vor-

bilde der drei Feuerstellen in dem vom bisher allein

zugelassenen {(Schlachthauskuttler l) benutzten Annex-

gebäude, beseitigt werden. Dass im übrigen die Zulassung

eines zweiten Kuttlers die g~sundheitspolizeiliche Kon-

trolle und die Schlachthausverwaltung etwas erschwere

und vielleicht auch eine den Interessen des Schlachthauses

nicht gerade förderliche Konkurrenzierung des bisherigen

(i Schlachthauskutflers l) zur Folge habe, müsse mit in den

Kauf genommen werden; denn diese verbleibenden Nach-

teile würden durch die Vorteile der Ausdehnung des

Schlachthauszwanges auf den privaten Kuttlereibetrieb

des Rekurrenten aufgewogen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Während durch den Beschluss des Sanitätsrates

vom 27. Januar 19. Februar 1915 dem Rekurrenten nur

die Weiterbenutzung seines eigenen Kuttlereilokals aus

gesundheitspoJizeilichen Gründen untersagt worden war,

ist ihm nach der Verfügung der Sanitätsdirektion vom

4. März und dem sie schüb~enden Entscheide des Regie-

rungsrates vom 11./12. März 1915 die Ausübung des

Kuttlereigewerbes sowohl

allgemein ausserhalb des

Schlachthauses, als auch im Schlachthause selbst ver-

boten, wie der Einwohnerrat der Stadt Zug in seiner

Rekursbeantwortungunter Zustimmung des Regierungs-

rates ausdrücklich bestätigt hat. Dieses absolute Verbot

wird gestützt auf das Reglement des städtischen Schlacht-

hauses vom 10. Juli 13. September 1913, nämlich einerseits

auf den darin ausgesprochenen Schlachthauszwang, dem

auch der Kuttlereibetrieb unterstehe, und anderseits

auf die Bestimmung seines Art. 9 über die Zulassung

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 35.

259

nur ein e s Kuttlermeisters, der bereits bestimmt sei.

Der Rekurrent wendet hiegegen unter Berufung auf die

Garantie des Art. 31· BV ein, die Verweisung des Kutt-

lereibetriebes ins Schlachthaus sei deswegen nicht halt-

bar, weil. das erwähnte Schlachthausreglement den - an

sich allerdings zulässigen -

Schlachthauszwang hiefür

in Wirklichkeit nicht vorsehe und zudem nach der Art

seines Erlasses überhaupt der Rechtsgültigkeit ermangle;

eventuell führe die reglementsgemässe Beschränkung des

Betriebes auf nur ein e n Kuttler in Verbindung mit

dem Schlachthauszwang zur verfassungswidrigen Auf-

hebung der Freiheit des Kuttlereigewerhes.

2. -

Was den ersten Einwand betrifft, erweist sich

zunächst die Behauptung des Rekurrenten, dass der für

die Stadtgemeinde Zug geltende Schlachthauszwang den

Kuttlereibetrieb nicht umfasse, als unbegründet. Aller-

dings bestimmt das zugerischc Schlachthausreglement

nicht ausdrücklich, dass das Reinigen der Eingeweide

und die Zubereitung der Kuttelwaren als mit dem -

durch Art. 1 grundsätzlich ins Schlachthaus verwiesenen -

Schlachten im Zusammenhang stehend betrachtet werde,

wie die vorgelegten Schlachthausordnungen anderer

Schweizerstädte, z. B. Zürich und Luzern. Allein aus

den Vorschriften seiner Art. 26 und 27, wonach die

Leerung und Reinigung der Magen und Gedärme {(unbe-

dingt)} in den· hiezu bestimmten Schlachthausräumlich-

keiten zu geschehen hat, von auswärts mit der erforder-

lichen Bewilligung des Einwohnerrates eingeführte

Kutteln « zum Verarbeiten)} ins Schlachthaus verbracht

werden müssen und das Kochen der Eingeweide « einzig)}

in den Kuttlereilokalen des Schlachthauses geschehen

darf, ist mit dem städtischen Einwohnerrat und dem

Regierungsrat zu schIiessen, dass auch in Zug die KuttJer-

tätigkeit auf das Schlachthaus angewiesen sein soll. Diese

Auslegung des Reglements ist um so weniger zu bean-

standen, als sie oflenbar dem Sinn und Zweck des Schlacht-

hausbetriebes im allgemeinen und den gesundheitspolizei-

260

Staatsrecht.

lichen Anforderungen an die Kuttlerei im besonderen

am besten entspricht (vergl. hiezu über die vom Re-

kurrenten mit Recht nicht bestrittene verfassungsmässige

Zulässigkeit des Schlachthauszwanges für das Kuttlerei-

gewerbe das Urteil i. S. Bolz gegen Luzern vom 21. No-

vember 1912: AS 38 I N° 75 Erw.4 S. 456).

So dann geht auch die Bestreitung der formellen Ver-

bindlichkeit des zugerischen Schlachthausreglementes in

jeder Hinsicht fehl. Allerdings schreibt Art. 56 Abs. 2

des eidgenössischen Lebensmittelpolizeigesetzes vom 8. De-

zember 1905, und entsprechend auch Art. 63 Abs. 2 der

zugehörigen bundesrätlicheIl Verordnung vom 29. Januar

1909 betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den

Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren, vor, dass die ein-

schlägigen « kantonalen Vollziehungsbestimmungen ») der

Genehmigung des Bundesrates unterliegen. Allein nach

Art. 10 der gleichen bundesrätlichen Verordnung werden

Organisation und Betrieb der öffentlichen Schlachthäuser

« durch ein von der Gemeindebehörde zu erlassellde~

Reglement bestimmt, das der Genehmigung der K a 11-

tonsregierung unterliegt)}. Und Art. 7 Abs.2 der

Verordnung weist den Gemeindebehörden der Gemeinden

mit öffentlichen Schlachthäusern speziell die Kompetenz

zu, «mit Zustimmung der Kantonsregierung)} den Häher

umschriebenen Schlachthauszwang einzuführen. Diese

besonderen Verordnungsbes~immungell können schlech-

terdings nur so verstanden werden, dass die darin den

Gemeindebehörden vorbehaltellen Erlasse mit ihrer Ge-

nehm;gung durch die Kantonsregierullg definitive Rechts-

gültigkeit erlangen. Es handelt sich dabei um Vollzie-

hungsvorschriften von bloss lokaler. nicht allgemein

kantonaler Bedeutullg, deren Kontrolle der Bundesrat

auf Grund der ihm durch Art. 7, Schlusssatz, des Lebens-

mittelpolizeigesetzes eingeräumten Verordnungskompe-

tenz sehr wohl den Kantonsregierungen übertragen

konnte. Die tatsächlich erteilte regierullgsrätliche

Genehmigung des streitigen Reglements erscheint daher,

Hundels- und Gewerbefreiheit N° 35_

261

entgegen der Auffassung des Rekurrenten, als b und e s-

rech tlich genügend. Und soweit im Rahmen dieser

bundesrechtlichen Regelung des Reglementserlasses, wo-

nach ausdrücklich die « Gemeindebehörde)}, unter Vor-

behalt der Genehmigung seitens der Kantonsregierung,

damit betraut ist, dem kantonalen Recht noch die

näh er e Be s tim 111 u n g von Gemeindebehörde und

Verfahren überlassen bleibt, kann selbsl verständlich nicht

der durch die Kantonsverfassung vorgeschriebene Weg

der kantonalen Gesetzgebung in Betracht faUen, dessen

Xichtbeachtung der Rekurrent ferner rügt. Massgebend

sind vielmehr die vom Rekurrenten in letzter Linie an-

gerufenen Normen über die Rechtssetzung in den Ge-

meinden, wie sie das zugerische Gesetz betre!lend das

Gemeindewesen vom 20. November 1876 enthält. NUll

\veist dieses in § 41 ZifT.,1 und 5 dem Ei 11 \V I) h II e r-

ge m ein der a t die Handhabung der Gesundheits- und

Lebellsmittelpolizei zu und ermächtigt diesen in § 4:3

Abs. 2, «(administrative und polizeiliche Verordnungen

und Verfügungen) mit lläher begrenzlen Strafandro-

hungen zu erlassen, während es anderseits in § 23 litt. c

der Eillwo~nergemeilldeversammlung die {(Genehmigung

yon Gememdereglementen » nur (, innert den Schranken

des gegenwärtigen Gesetzes) überträgt und so jene Ver-

ordllungskompetenz des Einwohnergemeinderates vorbe-

hält. Darunter aber kann der Erlass eines Schlachthaus-

reglementes zwanglos bezogen werden. Es ist deshalb

entsprechend dem Standpunkte des Regierungsrates,

dass § 23 litt. c hier nicht zutreffe, der einwohnerrätlich:>

Heglementserlass auch k a n ton all'e c h t 1 ich Ilicllt

zu beanstanden.

Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurrent sich dem

Schlachthauszwang zu unterziehen hat. Übrigens hätte

cr auf die Weiterführung des Kuttlerdbetriehes in seinen

eigellen Lokalitäten auch deswegen keinen Anspruch,

weil diese nach Feststellung der bundesgerichtlichen

Experten den g • .'slll1dheitspolizeilichen Anforderungen

262

Staatsrecht.

nicht genügen und auch nicht zweckmässig umgebaut

werden könnten, sodass der Einwohnerrat ihre Benutzung

auch auf Grund seiner allgemeinen Befugnisse als Sani-

tätspolizeibehörde zu untersagen berechtigt und ver-

pflichtet wäre.

3. -

Dagegen ist· die unter diesen Umständen gemäss

dem eventuellen Rekurseinwande zu prüfende weitere

Frage, ob der Rekurrent trotz dem ihm die Ausübung

seines Gewerbes ausserhalb des Schlachthauses verwehren-

den Schlachthauszwang gestützt auf Art. 9 des Schlacht-

hausreglements, der die Zulassung nur ein es Kuttler-

meisters vorsieht, von der Benutzung des Schlachthauses

ausgeschlossen werden dürfe, zu verneinen. Der Schlacht-

h~uszwang für das Kuttlereigewerbe bedingt an sich

mcht den Ausschluss der freien Konkurrenz in diesem

Gewerbe, die der verfassungsmässiggarantierLen Gewerbe-

freiheit wesentlich ist, sondern nur eine Beschränkung

der Gewerbeausübung in s ach I ich e r Hinsicht, gemäss

den Anforderungen der Gesundheitspolizei und den Be-

dürfnissen einer geordneten Schlachthausverwaltung.

E.~ ~teht. demnach der Betätigung keines Gewerbeange-

hongen Im Schlachthause entgegen, der jenen sachlichen

Vorschriften des Reglementes nachzuleben bereit ist. Die

Bestimm~ng in dessen Art. 9. aber scbliesst jede Kon-

kur~enz 1m Rahmen des sachlich befugten Gewerbe·

betnebes aus und hebt damit für die Kuttlereiauf dem

Gebiet der Stadtgemeinde Zug die Gewerbefreiheit selbst

auf. Nun ist ein solcher Einbruch in das Gebiet der Ge-

werbefreiheit nach richtiger Auslegung des Art. 31 BV

allerdings zulässig, sofern erhebliche öffentliche Interes-

sen, gewichtige Rücksichten auf das öffentliche Wohl

dazu !ühren, einen Gewerbebetrieb durch Schaffung eines

staatlIchen Monopols oder Amtes, dem seine Ausübung

vorbeha.lten wird, der privatwirtschaftlichen Tätigkeit

zu entZIehen (vergI. hierüber zutreffend BURcKHARDT

~ommentar zur BV, 2. Aufl., S. 254 ff.). Allein vorliegend

smd solche Interessen nicht nachgewiesen. Denn die be-

tHandels- und Gewerbefreiheit. N° 35.

263

teiligten Behörden haben es an jeder bestimmten Angabe

in dieser Richtung fehlen lassen, und nach dem Befunde

der bundesgerichtlichen Experten sprechen höchstens

fiskalische Interessen der Stadtgemeinde für die Zulas-

sung nur ein e s KuttIers in ihrem Schlachthause, die

für sich allein die Unterdrückung der Gewerbefreiheit

nicht zu rechtfertigen vermögen (so auch BURcKHARDT,

a. a. 0., S. 255). Überdies kommt dem Kuttlereibetrieb

nach der Ordnung des Zuger Schlachthausreglementes

gar nicht eigentlicher Monopol-

oder Amtscharakter

zu. Zwar führt das Reglement in Art. 6 den KuttIer,

gleich dem Verwalter und dem Abwart, . unter dem

vom Einwohnerrat gewählten « Schlachthauspersonal»

auf. Es sind ihm jedoch nicht, wie jenen beiden,

bestimmte amtsmässige Dienstpflichten auferlegt; viel-

mehr übt er seine Tätigkeit, laut Art. 28, als wesent-

lich privatwirtschaftliches Gewerbe aus, nämlich· gegen

(, vertraglich» zu bestiImnende Entschädigung für die

Benützung der Kuttlerei und ({ nach Massgabe der mit

den :!\fetzgern abgeschlossenen Privatverträge », wobei

ihm lediglich für den Absatz seiner Produkte näher be-

stimmte Höchstpreise vorgeschrieben sind. Danach han-

delt es sich bei der behördlichen Wahl des Schlachthaus-

kuttlers in \Virklichkeit um eine Art konzessionsmässige

Yerleihung des Kuttlereirechts im Schlachthause, bei der

die freie Konkurrenz aller die sachlichen Bedingungen

der Zulassung erfüllenden Bewerber nicht beeinträchtigt

werden darf (vergl. hiezu AS 39 I N° 33 Erw.2 S. 199).

Der Art. 9 des zugerischen Schlachthausreglements kann

somit dem Anspruche des Rekurrenten auf vorschrifts-

gemässe Ausübung seines Gewerbes im Schlachthause

zufolge der Garantie des Art. 31 BV in der Tat nicht

entgegengehalten werden. Dagegen steht seiner Zulassung

allerdings noch die vom Regierungsrat angerufene Ver-

fügung des Einwohnerrates der Stadt Zug vom 8. No-

vember 1913 entgegen, wonach ihm der Eintritt ins

Schlachthaus gemäss Art. 18 des Reglements «auf Ull-

AS 41 I -

1915

264

Staatsrecht.

bestimmte Zeit. verboten worden ist. Allein diese Ver-

fügung wird heute, nach beinahe zwei Jahren. materiell

kaum mehr Geltung beanspruchen können; immerhin

ist sie mit Rücksicht auf ihren formellen Bestand im

vorliegenden Entscheide vorzubehalten.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird in dem Sinne für begründet erklärt,.

dass in Abänderung des Entscheides des Regierungsrates

des Kantons Zug vom 11./12. März 1915. des Beschlusses-

des Sanitätsrates des Kantons Zug vom 27. Januar /9 ..

Februar 1915 und der Verfügungen der kantonalen Sani-

tätsdirektion vom 18. Februar und 4. März 1915 der

Einwohnerrat der Stadt Zug angewiesen wird, den Re-

kurrenten. unter Vorbehalt des ihm gegenüber ausge-.

sprochenen Verbotes vom 8. November 1913, zur Aus-

übung der Kuttlerei im Schlachthause von Zug zuzu-

lassen.

36. Arret du al octobre 1915

dans la cause Guichard. et Apollo Cinema contre Neucha.tel.

Cinematographes: Ne peut etre considere comme pro-

hibitif un impöt de 80 fr. par mois; la disposition excluant

des. representations cinematographiques des enfants äges de

molUS de 16 ans n'est contraire ni a la liberte du com-

merce, ni a la liberte individuelle, ni au prineipe de l'iga-

Jite devant la loi.

A. -

Le 1 er juin 1915 le Conseil d'Etat de Neuchätel

a rendu un arreie sur les cinematographes qui renferme

notamment les dispositions suivantes : .

« ART. 4. -

Il est interdit de recevoir dans les cinema-

» tographes des enfants äges de moins de 16 ans, que

)} ceux-ci soient ou non accompagnes de leurs parents on

» tuteurs.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 3G.

:W.-.

» Exeeption esl faite pour Jes represenlatiolls spcciah:-

» meul organisees en vue de la jeunesse, ~1\"ee l'asssenti-

» me nt et sous le contröle de l'autorite seolairc. Ces repre-

» sentations ne peuvent avoir lieu que l'apres-midi ct ne

\) doivent pas durer plus d'une heure ct demie.

» ART. 6. -

Les Conseils communaux Ollt Je droit d'exi-

» ger que les films soient soumis, avant Ia representatioll,

» a l'approbation de la police communale.

» S'ils usent de cette faculte, Hs desigllent une Commis-

») sion de contrölequi peut se faire exhiber,24 hcUJ't'c,

\) avant chaque representation, tous les films dOllt jCl

» production doit avoir lieu. DUlIs ce eas, SOllt sculs anfo-

I) rises a eire representes, les films qui ont re~u l'appro-

,) bation de Ja Commission de contröle.

»ART. 11. -

Outre les taxes per~U('s ü tencur dl'

I) l'art. 35 de Ja loi sur I'assistallce publique ct eIl com-

,) pensation des prestations qui eut' sontmposees POUI'

» Ia surveillallce des cillematographes par le reglemen!

» de police du feu, du 19 juillet 1912, et par je preseHl

» arrete, l'Etat et les communcs prelevl'nt sur tOllS !es

» einematographes pennunents uu droit fixe dl' 80 fr. par

I) mois, dont 40 f1'. reviennent a I'Etat et 40 Cl'. aux com-

)} munes.

» Si les rl'preselltatiolls u'ont lieu que d'une manier<:

» intermittente, le droit est de 5 fr. par representation.

» reparti par moitie entre I'Etat et Ia eommUlle. »

B. -

Pierre Guichard, directeur du Cillcma-Palaee, a

Keuchätel, et la Societe eil' I'Apollo Cinema-Pathe, egale-

ment a ~euehatel, ont forme en temps utile HUpreS du

Tribunal federal un recours de droit public tendant a

I'annulation :

a) de I'article 4, eil Lant qu'il intel'cHt de receyoir.

meme accompaglles de Jeurs parents ou tuteurs, les en-

fants äges de moins de 16 ans;

b) de l'article 6 eIl tant qu'il autorise les Conseils COl11-

munaux a se faire exhiber les t1lms 2·1 heures avant la

representation;