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41_I_231

BGE 41 I 231

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

33. Urteil vom 2t Oktober 1915

i. S. SoheideggeE gegen Wüst und Obergerioht Luzern.

Ungültigkeit wegen Verstosses gegen Art. 4 BV der Bestim-

mung einer kantonalen ZPO, welche die kantonale Kassa-

tionsbeschwerde gegenüber Urteilen, die der Berufung an

das Bundesgericht unterliegen, schlechthin, also auch in Be-

, zug auf solche Mängel ausschliesst, zu deren Hebung das

Bundesgericht als Berufungsinstanz nicht kompetent ist.

A. -

Der Rekurrent Josef Scheidegger wurde im

Januar 1914 von der Rekursbeklagten Rosa Wüest so-

wie deren unehelichem Kinde Margrith \Vüest, geb. den

6. September 1913, vertreten durch seinen Beistand,

beim Amtsgericht Willisau mit der Vaterschaftsklage

auf Entrichtung der in Art. 317, 319 ZGB vorgesehenen

Leistungen belangt. Anlässlich der Beweisverhandlung

vor dem Instruktionsrichter vom 27. Mai 1914 beantragte

der Beklagte Vertagung der Verhandlung zwecks Ein-

vernahme weiterer Zeugen. Der Instruktionsrichter wies

jedoch dieses Gesuch als zwecklos ab und die Verhand-

lung wurde ohne Widerspruch des Beklagten fortgesetzt.

Auf eine Eingabe des letzteren vom 4. Juli 1914, worin er

das fragliche Aktenvervollständigungsbegehren wieder

AS 41 I -

1915

16

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Staatsrecht.

aufnahm, erkannte das Amtsgericht am 8. Juli 1914 in

Erwägung:

1. dass der Beklagte gegen die Abweisung seines Ge-

suchs um Vertagung zur Einvernahme weiterer Zeugen

durch den Instruktionsrichter keine Weiterziehung an

das Amtsgericht erklärt, sondern weiterverhandelt habe;

2. dass die Antwort sich auf allgemeine Verdächti-

gungen beschränke, bestimmte Tatsachen

f~.r d~n be-

haupteten unsittlichen Lebenswandel der Klagenn da~

gegen nicht angeführt würden, eventuell solche bel

der ersten Tagfahrt hätten geltend gemacht werden

müssen,

durch Vorentscheid:

« Beim Entscheide des Instruktionsrichters betreffend

Zeugenabhörung habe es sein Bewenden und es seien

die Zeugen also nicht mehr abzuhören. »

Im weiteren Verlaufe des Beweisverfahrens schob so-

dann die Klägerin dem· Beklagten den Schiedseid über

den Schwörsatz zu, dass er ihr innert dem 180. und

300. Tage vor der am 6. September .1913 erfolgten Nie-

derkunft beigewohnt habe. Der Beklagte schob diesen

Eid zurück, worauf die Klägerin. mit dem Beifü~en, dass

sie allerdings am 15. März 1913, also 5 Tage nach der

kritischen Zeit, mit einem anderen Manne geschlechtlich

verkehrt habe, die \Vahrheit des fraglichen Beweissatzes

beschwor.

Durch Urteil vom 7. Oktober 1914 wies hierauf das

Amtsgericht trotz des Eides die Klage mit nachsteh~n­

der Begrüudung ab: «Durch die Eidesverhandlung Ist

festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin innert der

kritischen Zeit geschlechtlich beigewohnt hat; dagegen

ist der Geschlechtsverkehr mit anderen Mannspersonen

während der gleichen Zeit nicht erwiesen. Damit wäre

die Vermutung nach Art. 314 Abs.l ZGB begründet.

Gleichwohl kommt der Richter nach Prüfung der Akten

zur Abweisung der Klage. Die Klägerin hat unmittelbar

vor der Eidesleistung selbst zugegeben, dass sie am

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.

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15. März 1913, also nur 6 Tage nach der kritischen Zeit

auch mit einer anderen Person geschlechtlichen Umgang

gepflogen habe. Im weiteren ergibt sich BUS einzelnen

Zeugendepositionen, dass dieselbe schon um die Zeit

der Schwängerung nicht den besten Ruf genoss. Hieraus

wie namentlich aus der zugestandenen Tatsache des

Geschlechtsverkehrs mit mehreren Personen muss auf

einen unzüchtigen Lebenswandel im Sinne von Art. 315

ZGB geschlossen werden. Die Klägerin schien es mit

der Gewährung des Beischlafs leicht zu nehmen und be-

kundet in ihren Angab~n nicht jene Sicherheit, auf

Grund welcher mit Zutrauen dem Beklagten gegenüber

die Vaterschaft angenommen werden könnte. »

Dieses Urteil wurde von beiden Parteien an das Ober-

gericht weitergezogen von den Klägerinnen als Haupt-

appellantinnen mit dem Antrage auf Gutheissung der

Klaae, vom Beklagten auf dem Wege der Ans chI u s s-

a p ~ e 11 a t ion mit dem Begehren, es seien die Vor-

bescheide der Vorinstanz vom 27. Mai und 8. Juli 1914

aufzuheben und der damit abgelehnte Editions- und

Zt"ugenbeweis zuzulassen, jedenfalls sei das erstinstanz-

liehe Urteil in der Hauptsache zu bestätigen.

In seinem Urteile vom 11. Dezember 1914 zog das

Obergericht II.Kammer i n E r w ä gun g: Die Be-

fugnis, mit der Appellationserklärung auch vor dem Ur-

teil erlassene Entscheide anzufechten, stehe nach der

Prozessordnung (§ 246) nur dem Haupt- nicht auch dem

Anschlussappellanten zu, wie schon unter der Herrschaft

des alten Prozessrechts konsequent entschieden worden

sei. Wer in das erslinstanzliche Verfahren eingreifen

und neue Vorkehren treffen wolle, habe sich eines selb-

ständigen Rechtsmittels zu bedienen. Es könne daher

auf das bloss anschlussweise Begehren des Beklagten

um « Vernichtung» der Vorentscheide vom 27. Mai und

8. Juli 1914 nicht eingetreten werden. In der Sache

selbst sei durch den geleisteten Eid die Vermutung für

die Vaterscha!t des Beklagten begründet; die Klägerin

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Staatsrecht.

habe geschworen, dass sie sich während der kritischen

Zeit keinem anderen Manne preisgegeben habe. Auch

.eine Abweisung der Klage auf Grund von Art. 315 ZGB

könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in

Frage kommen. Der blosse einmalige Geschlechtsverkehr

mit einem anderen Manne nach der Konzeptionszeit sei

noch kein genügender Beweis für einen unzüchtigen

Lebenswandel im Sinne der erwähnten Vorschrift. An-

dere beweiskräftige Indizien für einen solchen lägen

aber nicht vor (was an Hand der Aussagen der ein-

vernommenen Zeugen näher ausgeführt wird). Dem-

nach hat das Obergericht in Gutheissung der Klage

erkannt:

« 1. Der Beklagte hat zu bezahlen :

» a) der Klägerin Rosa Wüest 150 Fe. nebst Zins zu

+) 5 % seit 6. Dezember 1913;

» b) der Klägelin Margrith Wüest bis zu deren zu-

» rückgelegtem achtzehnten Altersjahr jährlich 150 Fr.,

»in Raten von 75 Fr. halbjährlich vorauszahlbar, erst.

» m~ls fällig am 6. September 1913 nebst Zins zu 5 %

» SeIt dem Verfalltage.

q 2. Die weitergehenden I\lagebegehren sind abge-

,f) wiesen.

» 3. und 4 .... (Kosten- lind Ent&chädigungsbestim-

» mungen) .... }}

.

B. -

Gegen dieses

Urh~il hat der Beklagte vorsorg-

lich beim Bundesgericht Be ruf u n g eingelegt. Gleich-

zeitig hat er dagegen beim kantonalen Obergericht eine

K ass a t ion s be s c h wer d e erhoben, die damit

begl ündet wird, dass

a) die Ablehnung der von ihm mit der Anschluss-

appellation gestellten Beweisanträge sich als

(t Verwei-

gerung eines gesetzlichen Beweismittels. und

(t Ver-

letzung des klaren Buchstabens des Gesetzes, » nämlich

~er §§ 246, 249 und 250 der luzernischen ZPO dar-

stelle;

b) das angefochtene Urteil überdies einen « offenbaren

Gleichhrit vor dem Gesetz. N° 33.

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Irrtum hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache» ent-

halte, indem darin angenommen werde, die Klägerin

habe den Eid dafür geleistet, innert der kritischen Zeit

mit keinem anderen Manne geschlechtlich verkehrt zu

haben, während sie in Wirklichkeit lediglich beschworen

habe, dass der Beklagte ihr in dieser Zeit beigewohnt

habe.

Die angerufenen Nichtigkeitsgründe entsprechen dem

§ 259 Ziff. 2, 4 und 5 der luzernischen ZPO, wonach

die Nichtigerklärung eines Urteils u. a. dann verlangt

werden kann, wenn ({ der Richter einer Partei ein ge-

setzliches Beweismittel verweigert hat,)} wenn « in einem

Urteile ein offenbarer Irrtum hinsichtlich einer entschei-

denden Tatsache erscheint,» wenn (t gegen den klaren

Buchstaben eines Gesetzes geurteilt wurde.)}

Das Obergericht trat jedoch durch Entscheid vom

15. März 1915 auf die Beschwerde nicht ein, indem es

ausführte: nach § 258 Abs. 2 ZPO sei das Rechtsmittel

der Kassationsbeschwerde gegenüber Urteilen des Ober-

gerichts nur zulässig, soweit sie nicht durch Berufung

oder zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht

weitergezogen werden können und der staatsrechtliche

Rekurs nicht ergriffen werde. Da das angefochtene Ur-

teil der Berufung an das Bundesgericht unterliege und

diese vom Kassationskläger auch tatsächlich eing~legt

worden sei, erscheine demnach die Anrufung der kanto-

nalen Kassationsinstanz als ausgeschlossen. Der Hinweis

des Kassationsklägers auf das bundesgerichtIiche Urteil

in Sachen Probst gegen VaUaster (AS 39 I N° 105)

treffe nicht zu, weil es sich dort um das Verhältnis

d~r Kassationsbeschwerde zum staatsrechtlichen Rekurs

und nicht wie hier um dasjenige zur zivilrechtlichen Be-

rufung gehandelt habe. Durch den Ausschluss der Kas-

sationsbeschwerde gegen Urteile der Kammern an das

Gesamtobergericht bei Möglichkeit der Berufung an das

Bundesgericht werde die Zulässigkeit eidgenössischer

Rechtsmi~tel weder bejaht noch verneint, sondern ledig-

236

Staatsrecht.

lieh ein kantonales Rechtsmittel ausgeschaltet, von der

Erwägung ausgehend, dass vier Instanzt'n zur Erledi-

gung einer Streitsache nicht notwendig seien. Die vom

Bundesgericht in dem erwähnten Urteile geäusserten

Zweifel darüber, ob es angehe, die Zulässigkeit eines

gesetzlich vorgesehenen kantonalen Rechtsmittels von

der Nichtergreifung eines bundesrechtlichen Rechts-

mittels abhängig zu machen, seien demnach hier gegen-

standslos.

C. -

Durch Eingabe vom 8. Juni 1915 hat darauf

Scheidegger die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-

desgericht ergriffen und beantragt : es sei das erwähnte

Urteil des Obergerichts als Kassationsinstanz vom

15. März 1915 wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzu-

heben und das Obergericht anzuweisen, die Kassations-

beschwerde des Rekurrenten materiell zu behandeln.

Bis dahin sei der Entscheid über die Berufung zu

sistieren.

D. -

Das Obergericht des Kantons Luzern und die

Rekursbeklagten Rosa und Margrith \Vüest haben auf

Abweisung des Rekurses angetragen. Auf die zur Be-

gründung gemachten Ausführungen wird, soweit wesent-

lich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen

werden.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. und 2. -

(Rechtzeitigkcit und formrichtige Ein-

reichullg des Rekurses.)

3. -

In der Sache selbst ist mit dem Rekurrenten

davon auszugehen, dass die Berufung an das Bundesge-

richt gemäss Art. 50 ff. OG nur auf die Verletzung von

Bundesrecht gestützt werden, das Bundesgericht als Be-

rufungsinstanz also das angefochtene kantonale Urteil

nur insoweit aufheben und abändern kann, als dadurch

eidgenössische. Rechtsnormen

verletzt worden sind,

während es im ~brigen d. h. in den Punkten, in denen

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 33.

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es sich um die Anwendung kantonalen Rechts, insbeson-

dere kantonalen Prozessrechts handelt, zu dessen Ueber-

prüfung nicht kompetent ist. Wenn § 238 Abs. 2 der

luzernischen ZPO die Kassationsbeschwerde gegen Ur-

teile der Kammern des Obergerichts für unzulässig erklärt,

soweit gegen dieselben die Berufung an das Bundc::::gericht

~rgriffen werden kann, so kann demnach damit oHenbar

nicht beabsichtigt worden sein, die Anrufung der kanto-

nalen Kassationsinstanz schon wegen des biossen Um-

standes auszuschliessen, dass ein Urteil an sich, seinem

Streitgegenstande nach der Berufung an das Bundes-

gericht unterliegt. Vielmehr kann der Sinll der Bestim-

mung vernünftiger 'Veise nur der sein, die Kassationsbe-

schwerde dan nun d ins 0 w e i tau s z u s c h a 1-

t e n, als d ami t M ä n gel des U r t eil s 0 der

Verfahrens gerügt werden wollen, die

der Kognition des Bundesgerichts im

Berufungsverfahren unterstehen und

Y 0 n ihm geh 0 ben wer den k ö n n e n. Dar-

auf scheint denn auch der 'Vortlaut des Gestzes hinzu-

deuten, indem darin nicht etwa gesagt wird, dass die

Kassationsbeschwerde unstatthaft sei, « wenn l) oder

« sofern» das Urteil mit der Berufung an das Bundes-

gericht weitergezogen werden könne, sondern « soweit .)

dies möglich sei. Sollte der Vorschrift eine andere,

weitergehende Bedeutung zukommen, so müsste da-

rin ein Verstoss gegen Art. 4 BVerblickt werden, Der

Ausschluss des ausserordentlichell Rec.htsmittels der

Kassationsbeschwerde gegen Urteile, die der Berufung

an das Bundesgericht unterliegen. lässt sich nur mit der

Erwägung begründen, dass in diesen Fällen das dem

Kassationskläger angeblich durch das Urteil zugefügte

Unrecht

durch die Bundesinstanz beseitigt werden

}<önne. Er kann sich daher folgerichtig nur auf dieje-

nigen Punkte erstrecken, in denen das Bundesgerich1

nach den dafür massgebenden Vorschriften des OG das

rrteil im Berufungswege übe~haupt ü~erprüfen und ab-

238

Staatsrecht.

ändern kann. Denn soweit letzteres nicht zutrifft, be-

findet sich die betreffende Partei in der nämlichen Lage.

wie wenn die Berufung der Natur der Streitigkeit wegen

von vornherein gänzlich ausgeschlossen gewesen wäre:

es muss ihr daher auch hinsichtlich der Möglichkeit das

Urteil auf kantonalem Boden anzufechten, die gleiche

Rechtsstellung eingeräumt werden, wie sie das kanto-

nale Prozessrecht den Prozessparteien für diesen letz-

teren Fall zugesteht. Geschieht dies nicht und wird die

gegenüber nicht der bundesrech1lichen Berufung unter-

liegenden Urteilen allgemein zulässige Kassationsbe-

scbwerde gegenüber berufungsfähigen Urteilen schlecht-

hin, d. h. auch hinsichtlich solcher Mängel versagt, die

sich der Kognition des Bundesgerichts al13 Berufungs-

instanz entziehen, so entsteht dadurch eine Re c h t s-

u n gl e ich he i t, die" durth keine inneren Gründe

gestützt werden und vor Art. 4 BV nicht stand-

halten kann.

4. - Die kantonale Kassationsinstanz durfte demnach

das Eintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Rekur-

renten jedenfalls insoweit nicht verweigern, als sie sich

auf die Nichtzulassung der von ihm mit der Anschlussap-

pelJation gestellten bezw. erneuerten Beweisanträge bezog.

Denn da die fraglichen Anträge durch das obergerichtliche

Urteil vom 11. Dezember 1914 "nicht etwa wegen recht-

licher Unerheblichkeit, sondern aus pro z e s s u ale n

G r ü n den zurückgewiesen worden sind und dement-

sprechend auch die Anfechtung ihrer Ablehnung durch

den Rekurrenten sich ausschliesslich auf eine behauptete

Verletzung k an ton ale r Pro z es s vor sc h I' i f-

t e n stützt und stützen kann, ist das Bundesgericht

als Berufungsinstanz zur Überprüfung des erwähnten

Urteils in diesem Punkte offenbar nicht kompetent.

Wenn dem Rekurrenten gleichwohl mit

Rücksicht

darauf, dass die Streitsache an sich der Weiterziehung

an das Bundesgericht im Berufungswege unterliege, die

Kassationsbeschwerde abgeschnitten worden ist, so

GIeichb~it vor dem Gesetz. N° 33.

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liegt demnach darin eine Verletzung der R e c h t s -

g] e ich h e i t, die nicht damit gerechtfertigt werden

kann, dass die Gesetzesbestimmung, auf der sie be-

ruht, innert nützlicher Frist nicht angefochten worden

sei. Denn nach feststehender Praxis des Bundesgerichts

kann die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verfassungs-

widrigkeit eines kantonalen Erlasses allgemein verbind-

licher Natur nicht nur gegenüber diesem Erlasse selbst,

sondern auch noch gegenüber jeder A n wen dun g

desselben in einem konkreten Falle ergriffen werden.

Der Rekurs ist daher dahin begründet zu el klären, dass

das Obergericht hinsichtlich die s e r Rügen (Verweige-

rung eines gesetzlichen Beweismittels und Verletzung

klarer Prozessvorschriften) auf die Kassationsbeschwerde

einzutreten und sie m a t er i e 11 zu beurteilen hat. Da-

gegen ist die Ablehnung des Eintretens auf den wei-

teren Kassationsgrund des « offenbaren Irrtums hin-

sichtlich einer entscheidenden Tatsache) nicht zu be-

anstanden. da es sich dabei um die Behauptung einer

Aktenwidrigkeit im Sinne von Art. 81 OG (offensichtlich

unrichtige AufIassung über den Inhalt des von der

Klägerin Rosa Wüest geschworenen Eides) handelt, die

wenn sie wirklich vorliegen sollte, im Berufungsverfahren

gerügt und berichtigt werden kann.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss

unter Aufhebung des damit angefochtenen Entscheides

vom 15. März 1915 das Obergericht des Kantons Luzern

eingeladen, die Kassationsbeschwerde des Rekurrenten

in dem durch die Erwägungen festgestellten Umfange

materiell zu beurteilen.