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Obligationenrecbt. Ne 55.
in der alten Partei als von einer vollzogenen Tatsache
spricht.
Der Kläger ist daher zur Klage nicht legitimiert,
und es kann dahingestellt bleiben, ob im übrigen die Vor-
aussetzungen zur Anfechtung der streitigen Beschlüsse
gegeben wären.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ab-
gewiesen.
55. Urteil der I. Zivi1a.bteilung vom 19. September 192a
i. S. Elektrizitätswerke des Xa.ntons Zürich gegen Renold.
Vertrag über Lieferung elektrischen
S t rom s. Rechtliche Natur: er ist Kaufvertrag, wenn
Vertragsgegenstand lediglich das Zuleiten des Stromes
ist. :- Fällt der Stromlieferungsvertrag dahin, wenn die
FabrIk des Bezügers, für die der Strom ausschliesslich
bestimmt war, abgebrannt ist?
A. -
Die Kläger, Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich, haben am 26. September /31. Dezember 1918
mit den Rechtsvorfahren des Beklagten, den Gebrüdern
Renold, welche in Niederweningen eine Häckselfabrik
betrieben, auf die Dauer voIi 10 Jahren, vom 1. Januar
1919 hinweg, einen Stromlieferungsvertragabgeschlossen,
laut dem sie den Gebrüdern Renold, als Abonnenten,
elektrische Energie im Umfang von zirka 30 KW für
Kraftbetrieb und Beleuchtung ihrer Häckselfabrik liefern
sollten. Die Kläger erstellten auf ihre Rechnung die
Hochspannungszuleitung bis und mit dem Ausschalter
vor der Transformatorenstation der Abonnenten. Der
Vertrag ordnet sodann die Eigentumsverhältnisse an
den Installationen, setzt den Stromabgabepunkt, sowie
das Stromsystem und die Stromqualität fest. und regelt
Obligationenrecht. N° 55.
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den Fall von Unterbrechungen in der Energielieferung.
Aus Art. 7 sind folgende Vorschriften hervorzuheben :
« Der Abonnent wird seinen ganzen Energiebedarf
bei den Werken decken, sofern und soweit diese in
der' Lage sind. jenem Bedarf zu entsprechen. -
Der
Abonnent verwendet die Energie nur innerhalb seines
industriellen Etablissements und gibt an Dritte keine
Energie ab.» Art. 8 ordnet die Strompreise. und
bestimmt am Schluss: Cf Im Ganzen garantiert der
Abonnent den Werken einen Mindest-Nettobetrag jähr-
licher Strommiete von 1000 Fr.)l
Am 6. September 1919 brannten die Fabrik und das
Lagerhaus der Gebrüder Renold ab. Diese machten den
Klägern am 26 September 1919 hievon Anzeige. und
erklärten, durch dieses, auf höherer Gewalt beruhende
Brandunglück falle auch der Stromlieferungsvertrag
dahin ..
Die Kläger protestierten hiegegen mit Zuschrift vom
30. September 1919. Sie bestritten, dass höhere Ge-
walt vorliege, und machten geltend. dass auch eine
solche die Abonnenten nicht hindern würde. das Eta-
blissement z. B. mit der Entschädigung der kantonalen
Brandassekuranz-Anstalt wieder aufzubauen. und als-
dann den Energiebezug fortzusetzen. Dagegen erklär-
ten die Kläger sich Cf aus Entgegenkommen» zu einer
Sistierung des Stromlieferungsvertrages für die Dauer
eines Jahres bereit, unter entsprechender Verlängerung
des Vertrages, und in der Meinung, dass nach Ablauf
der Frist sie ihre vertraglichen Rechte, also mindestens
den Anspruch auf die vertragliche jährliche Minimal-
garantie wieder geltend machen werden.
Die GeblÜder Renold antworteten hierauf am 2. Ok-
tober 1919, sie seien einverstanden, dass der Vertrag
solange sistiert bleibe, bis sie nach Vollendung eines
Neubaues in die Lage kommen, wieder elektrische Energie
zu benötigen, ohne Festlegung einer bestimmten Zeit;
eine « Aufrechnung der vertraglichen Minimalgarantie »
AS 4il 1 -
1922
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Obligationt'nrecht. No 55.
falle in der Zwischenzeit dahin. Die Kläger sollen sich
darüber aussprechen. ob sie mit diesen Bedingungen einig
gehen, « worauf der Vertrag weitere Gültigkeit ha.be »;
Unvorhergesehenes vorbehalten, werde an den WIeder-
aufbau promptmöglichst herangetreten werden.
Die Kläger erklärten jedoch mit Zuschrift vom 6.
Oktober 1919, dass sie einer Sistierung auf unbestimmte
Zeit nicht zustimmen können, sondern an der Beschrän-
kung derselben auf 1 Jahr festhalten.
Nachdem das Geschäft der Gebrüder Renold auf den
Beklagten übergegangen war, stellte dieser am 20. Au-
gust 1920 das Gesuch um eine weitere Sistierung des
Vertrages, weil ein Aufschub des Wiederaufbaues wegen
der 'erhöhten Baukosten und der ungünstigen wirt-
schaftlichen Verhältnisse angezeigt sei.
Die Kläger erkiärten sich in ihrem Schreiben vom
15. September 1920 jedoch nur bereit, den Wieder-
beginnder Minimalgarantie bis zum 1. April 1921
zu verschieben.
Am 1. April 1921 haben die Kläger sich nicht ver-
nehmen lassen; dagegen stellten sie am 30. Juni 1921,
unter Hinweis auf ihre Zuschrift vom 15. September
1920, dem Beklagten Rechnung· für das zweite Quartal
des Jahres 1921 über 250 fr.
« Minimalgarantie I).
Eine gleiche Rechnungsstellung erfolgte am 30. Sep-
tember 1921 für das dritte Quartal. Der Beklagte lehnte
die Bezahlung beider Beträge ab.
Auch die weitere Korrespondenz (in welcher die.
Kläger erklärten, in die Aufhebung des Vertrages nur
gegen eine. Abfindungssumme von 2000
Fr. einzu-
willigen) führte zu keiner Einigung.
B. -
Am 8. September 1921 reichten deshalb die
Kläger die vorliegende Klage ein, mit den Rechts-
begehren :
1. Es sei festzustellen,
dass der Beklagte ver-
pflichtet sei, den Stromlieferungsvertrag vom 1. April
1921 an wieder zu erfüllen.
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2. Er sei zu verpflichten, an die Kläger zu be-
zahlen: 250 Fr. nebst 6% Zins seit 15. Juli 1921, und
250 Fr. nebst 6% Zins seit 15. Oktober 1921, als mit
Ende Juni und Ende September 1921 verfallene Mini-
malgarantien. alles unter Vorbehalt der künftig fällig
werdenden Forderungen auf Minimalgarantien. .
Dabei erklärten die Kläger, dass sie mit der Fest-
stellungsklage nicht verlangen, dass die Fabrik wieder
aufgebaut, und der Vertrag durch effektive Strom-
abnahme erfüllt werde, sondern nur, dass die Minimal-
garantie zu bezahlen sei, solange vom Beklagten nicht
entsprechend viel Strom bezogen werde. Der zweite
Teil der Klage sei Erfüllungsklage; es handle sich
nicht etwa um Schadensersatz.
C. -
Der Beklagte beantragte Abweisung beider
Klagebegehren.
. D. -
Durch Urteil vom 3. April 1922 hat das Han-
delsgericht des Kantons Zürich die Klage gänzlich
abgewiesen.
E. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die
Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem An-
trag, die Klage sei im vollen Umfange gutzuheissen.
Für den Fall, dass das Bundesgericht der Ansicht wäre,
die Klage könne ohne Beweisverfahren nicht geschützt
werden, verlangen die Kläger die Anordnung einer
Expertise darüber, dass die dem Beklagten für den
'Viederaufbau
seines
({ Heumagazins)
:Zugesicherte
Brandelltschädigung von 113,340 Fr., bei Vergebung der
BauarbeiteIl per 1. April 1921, eventuell per 1. April 1922, '
zum Aufbau des Magazins im bisherigen Umfang
genügt haben würde, -
in der Meinung, dass das Bun-
desgericht dieses einfache Beweisverfahrell selbst durch-
führe, eventuell die Akten an die Vorinstanz zurück-
weise.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Kompetenz des Bundesgerichts ist vor-
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Obligationenrecht. No_55.
handen. Einerseits handelt es sich um die Beurteilung
eines privatrechtlichen Vertrages, und hiefür ist das
eidgenössische· Recht massgebend. Andrerseits erreicht
der Streitwert den für das schriftliche Berufungsver-
fahren notwendigen Betrag; denn für die Bemessung
desselben kommt nicht nur die mit dem zweiten Rechts-
begehren angestellte Leistungsklage, sondern auch die
in dem ersten Rechtsbegehren liegende Feststellungs-
klage in Betracht, nachdem die Vorinstanz dieselbe
als prozessualisch zulässig erklärt hat. Diese Entschei-
dung der Vorinstanz ist für das Bundesgericht ver~
bindlich, indem. die Frage, unter welchen Vorausset-
zungen auf biosse Feststellung geklagt werden kann,
an sich prozessualer Natur ist, und für Rechtsverhält-
nisse der vorliegenden Art durch die eidgenössische
Gesetzgebung nicht geregelt ist.
. 2. -
In der Sache selbst fragt es sich, welchen Ein-
fluss auf die weitere Wirksamkeit des zwischen den
Parteien
abgeschlossenen
Elektrizitätslieferungsver-
trags die Tatsache ausgeübt habe, dass die Fabrik
des Beklagten, zu deren Betrieb und Beleuchtung dieser
Vertrag abgeschlossen worden ist, im September 1919,
also lange Zeit vor der vertraglich festgesetzten Dauer,
durch ein Brandunglück zerstört worden ist.
Bei der Lösung dieser Frage muss von der rechtlichen
Natur des Vertrages ausgegangen werden. Bekanntlich
ist die juristische Qualifikation der Verträge über Beschaf-
fung elektrischer Energie in der Rechtswissenschaft
umstritten. Sie werden von den Einen in der Haupt-
sache als Werkvertrag (SCHLECHT, Recht der Elektri-
zität S. 6 ff.; STAUB, Komm. z. d. HGB, Vorbem. vor
§ 373), von Andern als Dienstmiete (LUDEWIG, in Zeit-
schrift f. d. ges. Hand.-Recht 25 S.29 ff.), oder als beson-
dere Art von Sachmiete (so insbes. PFLEGHART. Elek-
trizität als Rechtsobjekt S. 296). oder als Innominat-
kontrakt (BLASS, Rechtsgut der Elektrizität S. 56) be-
zeichnet. Nach DERNBURG (Bürg. Recht II 2 S. 528
Obligationenrecht. N° 55.
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Anm. 8) ist der Vertrag über Lieferung elektrischer
Kraft dann ein Werkvertrag, wenn es auf einen Erfolg,
z. B. die Beleuchtung eines Gebäudes, ankommt, da..;
gegen ein kaufähnlicher Vertrag, wenn lediglich das
ZurverfügungsteIlen der Kraft Vertragsgegenstand ist.
(Für die Annahme eines Kaufvertrages siehe ferner
OSER, Komm. z. OR S. 461 u. 690; BEcKER, Komm. 11
S. 4 und BÜHLMANN, Energielieferungsverträge S. 56).
Im vorliegenden Fall nun besteht die vertraglich
vereinbarte Leistung nicht etwa in der Erreichung
eines bestimmten, mit der elektrischen Kraft zu er-
zielenden Erfolges -
wie dies bei der Übernahme
der elektrischen Beleuchtung, oder Beheizung der Fa-
brikräume zutreffen würde, -
sondern Gegenstand des
Vertrages ist die Zulieferung, das ZurverfügungsteIlen.
Zuleiten des Stromes: die Kläger haben laut Art. 2
die vereinbarte Kraft durch ihre Installation an die
Stelle, wo sie durch die Anlagen des Klägers abgenom-
men wird, zuzuleiten. Es handelt sich also um die Lie-
ferung (die Übergabe) eines (nach Art. 713 ZGB den
beweglichen Sachen gleichzustellenden) Verkehrsgutes,
und der Vertrag stellt sich somit seiner Natur nach
als Kauf dar.
3. -
Handelt es sich aber um einen als Kaufver-
trag, oder doch als kaufähnlichen Vertrag zu qualifi-
zierenden Lieferungsvertrag, so kann nicht schon von
vorneherein gesagt werden, die Erfüllung desselben
sei durch . die erfolgte Zerstörung der Fabrik unmöglich
geworden; denn die .den Klägern obliegende Leistung
blieb auch nach diesem Ereignis möglich: sie waren
nach wie vor im stande, die elektrische Kraft dem
Beklagten zuzuleiten, und sie ihm zur Abnahme an
der Übergangsstelle bereit zu halten. Verunmöglicht
wurde vielmehr nur die vorausgesetzte Verwendung.
nämlich der Gebrauch des Leistungsgegenstandes, der
Konsum in der Fabrik.
Die Zerstörung der Fabrik vermochte daher die
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Obligationellr~cht. N° 55.
weitere Wirksamkeit des Vertrages nur dann zu beein-
flussen, bezw. dessen Aufhebung herbeizuführen, wenn
angenommen werden kann, dass die bezeichnete Ver-
wendung der zu liefernden Kraft ebenfalls Bestandteil
des Vertrages war: m. a. W. dass diese Verwendung
nicht bloss die einseitige Voraussetzung des Bezügers
bildete, sondern dass beidseitig die Vertragsmeinung
dahin gegangen sei, der Bezüger sei zur Abnahme und
Bezahlung nur unter der Bedingung verpflichtet, dass
er die Kraft für die Fabrik verwenden könne.
Aus der allgemeinen Natur des Lieferungsvertrages
kann auf eine solche Vertragsmeinung nicht geschlossen
werden; im Gegenteil gilt im Verkehr allgemein der
Grundsatz, dass dieVerwendungsmöglichkeit des gekauften
Gegenstands ausschliesslich den Käufer angeht. Auch
die
« wichtigen Grunde l), welche bei Miete, Dienst-
vertrag, Gesellschaft und ähnlichen Rechtsverhältnissen
angerufe~. werden können, um einer nicht vorausge-
sehenen Anderung in den Verhältnissen der Parteien
nach Billigkeit Rechnung zu tragen, spielen an sich
beim Kaufvertrag keine Rolle. Doch ist auch hier,
g~mäss dem in Art. 2 ZGB ausgesprochenen allgemeinen
Grundsatz, auf die besonderen Verhältnisse bei der
Auslegung solcher, auf längere Dauer berechneter Ver-
träge Rücksicht zu nehmen.
Im vorliegenden Falle lj:ommt ausschlaggebend in
Betracht, dass dem Besteller der elektrischen Kraft
überhaupt keine Verwendung für den Vertragsgegen-
stand mehr geboten wäre. Dass er etwa die Kraft an
Dritte abgeben könnte, ist gänzlich ausgeschlossen,
und in diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende
Vertrag ganz wesentlich von den Kaufverträgen des
gewöhnlichen Handelsverkehrs. Über diese besonderri.
Umstände konnte auch der Lieferant beim Abschluss
des Vertrages nicht im Zweifel sein. Es darf daher ohne
weiteres unterstellt werden, dass die Parteien, wenn
sie an dieses Hindernis der wirtschaftlichen Bestimmung
Obligatiollenrecht. No 55.
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des Vertrages gedacht hätten, nach loyaler Verkehrs-
auffassung den Vorbehalt aufgenommen haben würden,
dass bei Zerstörung der Fabrik die Verpflichtung zur
Stromabnahme wenigstens bis zum Wiederaufbau der-
selben aufhöre, und dass es sich alsdann eventuell nur
darum handeln könnte, für allfällig nutzlos gewordene
Installationen d~s Kraftlieferanten einen billigen Aus-
gleich zu treffen.
4 .. -
Die Kläger behaupten nun freilich, gerade
mit der Übernahme einer Minimalgarantie sei dem
Bezüger die Gefahr für ein solches zufälliges Ereignis
überbunden worden. Allein mit Unrecht. Die Minimal-
garantie bedeutet nur, dass der Besteller sich zur Ab-
nahme einer bestimmten Energiemenge mindestens ver-
pflichtet. Die Frage ist nun eben die, ob diese Ver-
pflichtung auch dann aufrecht gehalten werden könne.
nachdem das Objekt, für welches die Lieferung bestimmt
war, untergegangen war. Einseitige Voraussetzung des
Bestellers dabei war, dass er für seine Fabrik diese
Minimalmenge verwenden könne; als beidseitige Vor-
aussetzung dagegen muss nach dem Gesagten unter-
stellt werden, dass die Fabrik überhaupt bestehe. Also
ist nach dem zu vermutenden Parteiwillen anzunehmen.
dass der Beklagte auch zu der Abnahme des Minimal-
quantums nur verpflichtet sei, wenn und solange die
Fabrik noch bestehe.
5. -
Es bleibt noch zu erörtern, ob der Beklagte
zum Wiederaufbau der Fabrik verpflichtet sei ? Auch
diese Frage ist nach den Grundsätzen über Treu und
Glauben zu beurteilen : es kommt darauf an, ob nach
vernünftigen geschäftlichen Erwägungen diese Mass-
nahme ihm zuzumuten war. In dieser Hinsicht hat
das Bundesgericht auf das sachverständige Urteil der
Vorinstanz abzustellen. Es genügt daher zur Wider-
legung des von den Klägern eingenommenen Stand-
punkts, auf die Erwägungen der Vorinstanz hinzu-
weisen, worin ausgeführt wird: Die vom Beklagten
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angeführten wirtschaftlichen Gründe, die ihn bestimmten,
von einem Neubau abzusehen, seien so überzeugend.
dass jedenfalls nicht gesagt werden könne, es habe ihm
an gutem Willen gefehlt, und er habe etwa den Wieder-
aufbau nur deshalb unterlassen, um den ihm unbequem
gewordenen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu ent-
gehen. Es könne übrigens mit Bestim:tntheit angenom-
men werden, dass die Vergütung der Brandassekuranz
für die Erstellung eines Neubaues nicht ausgereicht
haben würde. Die Brandassekuranz habe ihm 113,340 Fr.
ausbezahlen wollen, indem sie den Wert derübrig geblie-
benen Reste auf 11;660 Fr. und das ganze Gebäude
auf 125,000 Fr. geschätzt habe. Dabei sei jedoch bereits
ein Abzug für Altersentwertung des abgebrannten
Gebäudes gemacht. urid es sei ferner naheliegend, dass
die Schätzungen der Brandassekuranz eher niedrig
gehalten seien. Dazu komme, dass der Brand in eine
Zeit gefallen sei, in welcher mit gesteigerten Baukosten
habe gerechnet werden müssen und auch auf vorsichtige
Voranschläge nicht unbedingt habe abgestellt wer-
den können.
Gegenüber der Einweildung der Kläger, es hätte
auch untersucht werden sollen, ob nicht nach den Preisen
vom April 1922 ein Wiederaufbau angängig gewesen
wäre. ist mit der Vorinstanz daran festzuhalten, dass
dem Beklagten nicht zugemutet werden konnte, jahre-
lang mit der Entschliessung, ob er wieder aufbauen
wolle, zuzuwarten; denn es wäre eine unerträgliche
Erschwerung seiner persönlichen Verhältnisse, wenn er
die Neugestaltung seiner geschäftlichen Einrichtungen
für so lange hätte in der Schwebe lassen müssen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
.. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 1922
bestätigt.
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. 56. t1rteil der I. Zivilabteihmg vom as. September lSaa
i. S. Spar- und Leihkasse Bern gegen t1rsenba.cher.
B ü r g s c h a f t: Unbeachtlicher Rechtsirrtum begründet
in der irrigen Annahme einer gültigen Faustpfandbestel-
lung. -
Stillschweigende Zusicherung des Gläubigers an
den Bürgen bei Entgegennahme der Bürgerschaft, für
die vom Hauptschuldner versprochene Bestellung eines
Faustpfandes besorgt zu sein. Haftung des Gläubigers
für die Folgen der Nichtbestellung.
A. -
Unterm 31. Juli 1921 stellte Ernst Kauf-
mann, Alteisenhändler in Nidau, der Spar- und Leihkasse
Bern folgenden Eigenwechsel aus:
« Am 31. Oktober 1921 nächsthin zahle ich gegen
diesen Sola-Wechsel, ohne Präsentation, im Kassa-
lokal an die Ordre der Spar- und Leihkasse in Bern die
Summe von Franken zwanzigtausend, den Wert bar
erhalten, hiefür, sowie für alle andern Forderungen.
welche die Spar-·und Leihkasse in Bern aus irgend einem
Rechtsgrund an mich zu fordern hat und in Zukunft
noch zu stellen haben wird, verschreibe und übergebe
ich der Spar- und Leihkasse in Bern unter gleichzeitiger
Abtretung der auf den Namen lautenden Wertpapiere
im Sinne von Art. 901 Abs. 2 ZGB zu Pfand: 1 Partie
Lumpen, laut meinem Verzeichnis vom 22. Januar und
12. November 1920 in ml Lager in Nidau, mit einem
Exportwert von ca. 30,000 Fr. mit der Verpflichtung,
sämtliche Ausgänge diesem Wechsel zuzuführen.»
Der Kläger Ursenbacher - hat diesen Wechsel als
Bürge unterzeichnet. Ursprünglich lautete der Wechsel
bei gleichem Kontexte auf 37,000 Fr.; unter sechs-
maliger Erneuerung hat ihn dann der Schuldner Kauf-
mann bis auf 19,000 Fr. abbezahlt. Die letzte Teilzahlung
von 1000 Fr. erfolgte im September 1921. Das Pfand-
recht an den Lumpen wurde in der Folge nie bestellt;
diese verblieben in der Verfügungsgewalt des Schuldners
Kaufmann. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1921