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48_II_366

BGE 48 II 366

Bundesgericht (BGE) · 1922-01-01 · Deutsch CH
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366

Obligationenrecbt. Ne 55.

in der alten Partei als von einer vollzogenen Tatsache

spricht.

Der Kläger ist daher zur Klage nicht legitimiert,

und es kann dahingestellt bleiben, ob im übrigen die Vor-

aussetzungen zur Anfechtung der streitigen Beschlüsse

gegeben wären.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage ab-

gewiesen.

55. Urteil der I. Zivi1a.bteilung vom 19. September 192a

i. S. Elektrizitätswerke des Xa.ntons Zürich gegen Renold.

Vertrag über Lieferung elektrischen

S t rom s. Rechtliche Natur: er ist Kaufvertrag, wenn

Vertragsgegenstand lediglich das Zuleiten des Stromes

ist. :- Fällt der Stromlieferungsvertrag dahin, wenn die

FabrIk des Bezügers, für die der Strom ausschliesslich

bestimmt war, abgebrannt ist?

A. -

Die Kläger, Elektrizitätswerke des Kantons

Zürich, haben am 26. September /31. Dezember 1918

mit den Rechtsvorfahren des Beklagten, den Gebrüdern

Renold, welche in Niederweningen eine Häckselfabrik

betrieben, auf die Dauer voIi 10 Jahren, vom 1. Januar

1919 hinweg, einen Stromlieferungsvertragabgeschlossen,

laut dem sie den Gebrüdern Renold, als Abonnenten,

elektrische Energie im Umfang von zirka 30 KW für

Kraftbetrieb und Beleuchtung ihrer Häckselfabrik liefern

sollten. Die Kläger erstellten auf ihre Rechnung die

Hochspannungszuleitung bis und mit dem Ausschalter

vor der Transformatorenstation der Abonnenten. Der

Vertrag ordnet sodann die Eigentumsverhältnisse an

den Installationen, setzt den Stromabgabepunkt, sowie

das Stromsystem und die Stromqualität fest. und regelt

Obligationenrecht. N° 55.

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den Fall von Unterbrechungen in der Energielieferung.

Aus Art. 7 sind folgende Vorschriften hervorzuheben :

« Der Abonnent wird seinen ganzen Energiebedarf

bei den Werken decken, sofern und soweit diese in

der' Lage sind. jenem Bedarf zu entsprechen. -

Der

Abonnent verwendet die Energie nur innerhalb seines

industriellen Etablissements und gibt an Dritte keine

Energie ab.» Art. 8 ordnet die Strompreise. und

bestimmt am Schluss: Cf Im Ganzen garantiert der

Abonnent den Werken einen Mindest-Nettobetrag jähr-

licher Strommiete von 1000 Fr.)l

Am 6. September 1919 brannten die Fabrik und das

Lagerhaus der Gebrüder Renold ab. Diese machten den

Klägern am 26 September 1919 hievon Anzeige. und

erklärten, durch dieses, auf höherer Gewalt beruhende

Brandunglück falle auch der Stromlieferungsvertrag

dahin ..

Die Kläger protestierten hiegegen mit Zuschrift vom

30. September 1919. Sie bestritten, dass höhere Ge-

walt vorliege, und machten geltend. dass auch eine

solche die Abonnenten nicht hindern würde. das Eta-

blissement z. B. mit der Entschädigung der kantonalen

Brandassekuranz-Anstalt wieder aufzubauen. und als-

dann den Energiebezug fortzusetzen. Dagegen erklär-

ten die Kläger sich Cf aus Entgegenkommen» zu einer

Sistierung des Stromlieferungsvertrages für die Dauer

eines Jahres bereit, unter entsprechender Verlängerung

des Vertrages, und in der Meinung, dass nach Ablauf

der Frist sie ihre vertraglichen Rechte, also mindestens

den Anspruch auf die vertragliche jährliche Minimal-

garantie wieder geltend machen werden.

Die GeblÜder Renold antworteten hierauf am 2. Ok-

tober 1919, sie seien einverstanden, dass der Vertrag

solange sistiert bleibe, bis sie nach Vollendung eines

Neubaues in die Lage kommen, wieder elektrische Energie

zu benötigen, ohne Festlegung einer bestimmten Zeit;

eine « Aufrechnung der vertraglichen Minimalgarantie »

AS 4il 1 -

1922

368

Obligationt'nrecht. No 55.

falle in der Zwischenzeit dahin. Die Kläger sollen sich

darüber aussprechen. ob sie mit diesen Bedingungen einig

gehen, « worauf der Vertrag weitere Gültigkeit ha.be »;

Unvorhergesehenes vorbehalten, werde an den WIeder-

aufbau promptmöglichst herangetreten werden.

Die Kläger erklärten jedoch mit Zuschrift vom 6.

Oktober 1919, dass sie einer Sistierung auf unbestimmte

Zeit nicht zustimmen können, sondern an der Beschrän-

kung derselben auf 1 Jahr festhalten.

Nachdem das Geschäft der Gebrüder Renold auf den

Beklagten übergegangen war, stellte dieser am 20. Au-

gust 1920 das Gesuch um eine weitere Sistierung des

Vertrages, weil ein Aufschub des Wiederaufbaues wegen

der 'erhöhten Baukosten und der ungünstigen wirt-

schaftlichen Verhältnisse angezeigt sei.

Die Kläger erkiärten sich in ihrem Schreiben vom

15. September 1920 jedoch nur bereit, den Wieder-

beginnder Minimalgarantie bis zum 1. April 1921

zu verschieben.

Am 1. April 1921 haben die Kläger sich nicht ver-

nehmen lassen; dagegen stellten sie am 30. Juni 1921,

unter Hinweis auf ihre Zuschrift vom 15. September

1920, dem Beklagten Rechnung· für das zweite Quartal

des Jahres 1921 über 250 fr.

« Minimalgarantie I).

Eine gleiche Rechnungsstellung erfolgte am 30. Sep-

tember 1921 für das dritte Quartal. Der Beklagte lehnte

die Bezahlung beider Beträge ab.

Auch die weitere Korrespondenz (in welcher die.

Kläger erklärten, in die Aufhebung des Vertrages nur

gegen eine. Abfindungssumme von 2000

Fr. einzu-

willigen) führte zu keiner Einigung.

B. -

Am 8. September 1921 reichten deshalb die

Kläger die vorliegende Klage ein, mit den Rechts-

begehren :

1. Es sei festzustellen,

dass der Beklagte ver-

pflichtet sei, den Stromlieferungsvertrag vom 1. April

1921 an wieder zu erfüllen.

Obligationenrecht. N° 55.

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2. Er sei zu verpflichten, an die Kläger zu be-

zahlen: 250 Fr. nebst 6% Zins seit 15. Juli 1921, und

250 Fr. nebst 6% Zins seit 15. Oktober 1921, als mit

Ende Juni und Ende September 1921 verfallene Mini-

malgarantien. alles unter Vorbehalt der künftig fällig

werdenden Forderungen auf Minimalgarantien. .

Dabei erklärten die Kläger, dass sie mit der Fest-

stellungsklage nicht verlangen, dass die Fabrik wieder

aufgebaut, und der Vertrag durch effektive Strom-

abnahme erfüllt werde, sondern nur, dass die Minimal-

garantie zu bezahlen sei, solange vom Beklagten nicht

entsprechend viel Strom bezogen werde. Der zweite

Teil der Klage sei Erfüllungsklage; es handle sich

nicht etwa um Schadensersatz.

C. -

Der Beklagte beantragte Abweisung beider

Klagebegehren.

. D. -

Durch Urteil vom 3. April 1922 hat das Han-

delsgericht des Kantons Zürich die Klage gänzlich

abgewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger die

Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem An-

trag, die Klage sei im vollen Umfange gutzuheissen.

Für den Fall, dass das Bundesgericht der Ansicht wäre,

die Klage könne ohne Beweisverfahren nicht geschützt

werden, verlangen die Kläger die Anordnung einer

Expertise darüber, dass die dem Beklagten für den

'Viederaufbau

seines

({ Heumagazins)

:Zugesicherte

Brandelltschädigung von 113,340 Fr., bei Vergebung der

BauarbeiteIl per 1. April 1921, eventuell per 1. April 1922, '

zum Aufbau des Magazins im bisherigen Umfang

genügt haben würde, -

in der Meinung, dass das Bun-

desgericht dieses einfache Beweisverfahrell selbst durch-

führe, eventuell die Akten an die Vorinstanz zurück-

weise.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Kompetenz des Bundesgerichts ist vor-

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Obligationenrecht. No_55.

handen. Einerseits handelt es sich um die Beurteilung

eines privatrechtlichen Vertrages, und hiefür ist das

eidgenössische· Recht massgebend. Andrerseits erreicht

der Streitwert den für das schriftliche Berufungsver-

fahren notwendigen Betrag; denn für die Bemessung

desselben kommt nicht nur die mit dem zweiten Rechts-

begehren angestellte Leistungsklage, sondern auch die

in dem ersten Rechtsbegehren liegende Feststellungs-

klage in Betracht, nachdem die Vorinstanz dieselbe

als prozessualisch zulässig erklärt hat. Diese Entschei-

dung der Vorinstanz ist für das Bundesgericht ver~

bindlich, indem. die Frage, unter welchen Vorausset-

zungen auf biosse Feststellung geklagt werden kann,

an sich prozessualer Natur ist, und für Rechtsverhält-

nisse der vorliegenden Art durch die eidgenössische

Gesetzgebung nicht geregelt ist.

. 2. -

In der Sache selbst fragt es sich, welchen Ein-

fluss auf die weitere Wirksamkeit des zwischen den

Parteien

abgeschlossenen

Elektrizitätslieferungsver-

trags die Tatsache ausgeübt habe, dass die Fabrik

des Beklagten, zu deren Betrieb und Beleuchtung dieser

Vertrag abgeschlossen worden ist, im September 1919,

also lange Zeit vor der vertraglich festgesetzten Dauer,

durch ein Brandunglück zerstört worden ist.

Bei der Lösung dieser Frage muss von der rechtlichen

Natur des Vertrages ausgegangen werden. Bekanntlich

ist die juristische Qualifikation der Verträge über Beschaf-

fung elektrischer Energie in der Rechtswissenschaft

umstritten. Sie werden von den Einen in der Haupt-

sache als Werkvertrag (SCHLECHT, Recht der Elektri-

zität S. 6 ff.; STAUB, Komm. z. d. HGB, Vorbem. vor

§ 373), von Andern als Dienstmiete (LUDEWIG, in Zeit-

schrift f. d. ges. Hand.-Recht 25 S.29 ff.), oder als beson-

dere Art von Sachmiete (so insbes. PFLEGHART. Elek-

trizität als Rechtsobjekt S. 296). oder als Innominat-

kontrakt (BLASS, Rechtsgut der Elektrizität S. 56) be-

zeichnet. Nach DERNBURG (Bürg. Recht II 2 S. 528

Obligationenrecht. N° 55.

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Anm. 8) ist der Vertrag über Lieferung elektrischer

Kraft dann ein Werkvertrag, wenn es auf einen Erfolg,

z. B. die Beleuchtung eines Gebäudes, ankommt, da..;

gegen ein kaufähnlicher Vertrag, wenn lediglich das

ZurverfügungsteIlen der Kraft Vertragsgegenstand ist.

(Für die Annahme eines Kaufvertrages siehe ferner

OSER, Komm. z. OR S. 461 u. 690; BEcKER, Komm. 11

S. 4 und BÜHLMANN, Energielieferungsverträge S. 56).

Im vorliegenden Fall nun besteht die vertraglich

vereinbarte Leistung nicht etwa in der Erreichung

eines bestimmten, mit der elektrischen Kraft zu er-

zielenden Erfolges -

wie dies bei der Übernahme

der elektrischen Beleuchtung, oder Beheizung der Fa-

brikräume zutreffen würde, -

sondern Gegenstand des

Vertrages ist die Zulieferung, das ZurverfügungsteIlen.

Zuleiten des Stromes: die Kläger haben laut Art. 2

die vereinbarte Kraft durch ihre Installation an die

Stelle, wo sie durch die Anlagen des Klägers abgenom-

men wird, zuzuleiten. Es handelt sich also um die Lie-

ferung (die Übergabe) eines (nach Art. 713 ZGB den

beweglichen Sachen gleichzustellenden) Verkehrsgutes,

und der Vertrag stellt sich somit seiner Natur nach

als Kauf dar.

3. -

Handelt es sich aber um einen als Kaufver-

trag, oder doch als kaufähnlichen Vertrag zu qualifi-

zierenden Lieferungsvertrag, so kann nicht schon von

vorneherein gesagt werden, die Erfüllung desselben

sei durch . die erfolgte Zerstörung der Fabrik unmöglich

geworden; denn die .den Klägern obliegende Leistung

blieb auch nach diesem Ereignis möglich: sie waren

nach wie vor im stande, die elektrische Kraft dem

Beklagten zuzuleiten, und sie ihm zur Abnahme an

der Übergangsstelle bereit zu halten. Verunmöglicht

wurde vielmehr nur die vorausgesetzte Verwendung.

nämlich der Gebrauch des Leistungsgegenstandes, der

Konsum in der Fabrik.

Die Zerstörung der Fabrik vermochte daher die

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Obligationellr~cht. N° 55.

weitere Wirksamkeit des Vertrages nur dann zu beein-

flussen, bezw. dessen Aufhebung herbeizuführen, wenn

angenommen werden kann, dass die bezeichnete Ver-

wendung der zu liefernden Kraft ebenfalls Bestandteil

des Vertrages war: m. a. W. dass diese Verwendung

nicht bloss die einseitige Voraussetzung des Bezügers

bildete, sondern dass beidseitig die Vertragsmeinung

dahin gegangen sei, der Bezüger sei zur Abnahme und

Bezahlung nur unter der Bedingung verpflichtet, dass

er die Kraft für die Fabrik verwenden könne.

Aus der allgemeinen Natur des Lieferungsvertrages

kann auf eine solche Vertragsmeinung nicht geschlossen

werden; im Gegenteil gilt im Verkehr allgemein der

Grundsatz, dass dieVerwendungsmöglichkeit des gekauften

Gegenstands ausschliesslich den Käufer angeht. Auch

die

« wichtigen Grunde l), welche bei Miete, Dienst-

vertrag, Gesellschaft und ähnlichen Rechtsverhältnissen

angerufe~. werden können, um einer nicht vorausge-

sehenen Anderung in den Verhältnissen der Parteien

nach Billigkeit Rechnung zu tragen, spielen an sich

beim Kaufvertrag keine Rolle. Doch ist auch hier,

g~mäss dem in Art. 2 ZGB ausgesprochenen allgemeinen

Grundsatz, auf die besonderen Verhältnisse bei der

Auslegung solcher, auf längere Dauer berechneter Ver-

träge Rücksicht zu nehmen.

Im vorliegenden Falle lj:ommt ausschlaggebend in

Betracht, dass dem Besteller der elektrischen Kraft

überhaupt keine Verwendung für den Vertragsgegen-

stand mehr geboten wäre. Dass er etwa die Kraft an

Dritte abgeben könnte, ist gänzlich ausgeschlossen,

und in diesem Punkt unterscheidet sich der vorliegende

Vertrag ganz wesentlich von den Kaufverträgen des

gewöhnlichen Handelsverkehrs. Über diese besonderri.

Umstände konnte auch der Lieferant beim Abschluss

des Vertrages nicht im Zweifel sein. Es darf daher ohne

weiteres unterstellt werden, dass die Parteien, wenn

sie an dieses Hindernis der wirtschaftlichen Bestimmung

Obligatiollenrecht. No 55.

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des Vertrages gedacht hätten, nach loyaler Verkehrs-

auffassung den Vorbehalt aufgenommen haben würden,

dass bei Zerstörung der Fabrik die Verpflichtung zur

Stromabnahme wenigstens bis zum Wiederaufbau der-

selben aufhöre, und dass es sich alsdann eventuell nur

darum handeln könnte, für allfällig nutzlos gewordene

Installationen d~s Kraftlieferanten einen billigen Aus-

gleich zu treffen.

4 .. -

Die Kläger behaupten nun freilich, gerade

mit der Übernahme einer Minimalgarantie sei dem

Bezüger die Gefahr für ein solches zufälliges Ereignis

überbunden worden. Allein mit Unrecht. Die Minimal-

garantie bedeutet nur, dass der Besteller sich zur Ab-

nahme einer bestimmten Energiemenge mindestens ver-

pflichtet. Die Frage ist nun eben die, ob diese Ver-

pflichtung auch dann aufrecht gehalten werden könne.

nachdem das Objekt, für welches die Lieferung bestimmt

war, untergegangen war. Einseitige Voraussetzung des

Bestellers dabei war, dass er für seine Fabrik diese

Minimalmenge verwenden könne; als beidseitige Vor-

aussetzung dagegen muss nach dem Gesagten unter-

stellt werden, dass die Fabrik überhaupt bestehe. Also

ist nach dem zu vermutenden Parteiwillen anzunehmen.

dass der Beklagte auch zu der Abnahme des Minimal-

quantums nur verpflichtet sei, wenn und solange die

Fabrik noch bestehe.

5. -

Es bleibt noch zu erörtern, ob der Beklagte

zum Wiederaufbau der Fabrik verpflichtet sei ? Auch

diese Frage ist nach den Grundsätzen über Treu und

Glauben zu beurteilen : es kommt darauf an, ob nach

vernünftigen geschäftlichen Erwägungen diese Mass-

nahme ihm zuzumuten war. In dieser Hinsicht hat

das Bundesgericht auf das sachverständige Urteil der

Vorinstanz abzustellen. Es genügt daher zur Wider-

legung des von den Klägern eingenommenen Stand-

punkts, auf die Erwägungen der Vorinstanz hinzu-

weisen, worin ausgeführt wird: Die vom Beklagten

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Obligatiollenrecht. N° 55.

angeführten wirtschaftlichen Gründe, die ihn bestimmten,

von einem Neubau abzusehen, seien so überzeugend.

dass jedenfalls nicht gesagt werden könne, es habe ihm

an gutem Willen gefehlt, und er habe etwa den Wieder-

aufbau nur deshalb unterlassen, um den ihm unbequem

gewordenen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu ent-

gehen. Es könne übrigens mit Bestim:tntheit angenom-

men werden, dass die Vergütung der Brandassekuranz

für die Erstellung eines Neubaues nicht ausgereicht

haben würde. Die Brandassekuranz habe ihm 113,340 Fr.

ausbezahlen wollen, indem sie den Wert derübrig geblie-

benen Reste auf 11;660 Fr. und das ganze Gebäude

auf 125,000 Fr. geschätzt habe. Dabei sei jedoch bereits

ein Abzug für Altersentwertung des abgebrannten

Gebäudes gemacht. urid es sei ferner naheliegend, dass

die Schätzungen der Brandassekuranz eher niedrig

gehalten seien. Dazu komme, dass der Brand in eine

Zeit gefallen sei, in welcher mit gesteigerten Baukosten

habe gerechnet werden müssen und auch auf vorsichtige

Voranschläge nicht unbedingt habe abgestellt wer-

den können.

Gegenüber der Einweildung der Kläger, es hätte

auch untersucht werden sollen, ob nicht nach den Preisen

vom April 1922 ein Wiederaufbau angängig gewesen

wäre. ist mit der Vorinstanz daran festzuhalten, dass

dem Beklagten nicht zugemutet werden konnte, jahre-

lang mit der Entschliessung, ob er wieder aufbauen

wolle, zuzuwarten; denn es wäre eine unerträgliche

Erschwerung seiner persönlichen Verhältnisse, wenn er

die Neugestaltung seiner geschäftlichen Einrichtungen

für so lange hätte in der Schwebe lassen müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

.. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 1922

bestätigt.

Obligationenrecht. N° 56.

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. 56. t1rteil der I. Zivilabteihmg vom as. September lSaa

i. S. Spar- und Leihkasse Bern gegen t1rsenba.cher.

B ü r g s c h a f t: Unbeachtlicher Rechtsirrtum begründet

in der irrigen Annahme einer gültigen Faustpfandbestel-

lung. -

Stillschweigende Zusicherung des Gläubigers an

den Bürgen bei Entgegennahme der Bürgerschaft, für

die vom Hauptschuldner versprochene Bestellung eines

Faustpfandes besorgt zu sein. Haftung des Gläubigers

für die Folgen der Nichtbestellung.

A. -

Unterm 31. Juli 1921 stellte Ernst Kauf-

mann, Alteisenhändler in Nidau, der Spar- und Leihkasse

Bern folgenden Eigenwechsel aus:

« Am 31. Oktober 1921 nächsthin zahle ich gegen

diesen Sola-Wechsel, ohne Präsentation, im Kassa-

lokal an die Ordre der Spar- und Leihkasse in Bern die

Summe von Franken zwanzigtausend, den Wert bar

erhalten, hiefür, sowie für alle andern Forderungen.

welche die Spar-·und Leihkasse in Bern aus irgend einem

Rechtsgrund an mich zu fordern hat und in Zukunft

noch zu stellen haben wird, verschreibe und übergebe

ich der Spar- und Leihkasse in Bern unter gleichzeitiger

Abtretung der auf den Namen lautenden Wertpapiere

im Sinne von Art. 901 Abs. 2 ZGB zu Pfand: 1 Partie

Lumpen, laut meinem Verzeichnis vom 22. Januar und

12. November 1920 in ml Lager in Nidau, mit einem

Exportwert von ca. 30,000 Fr. mit der Verpflichtung,

sämtliche Ausgänge diesem Wechsel zuzuführen.»

Der Kläger Ursenbacher - hat diesen Wechsel als

Bürge unterzeichnet. Ursprünglich lautete der Wechsel

bei gleichem Kontexte auf 37,000 Fr.; unter sechs-

maliger Erneuerung hat ihn dann der Schuldner Kauf-

mann bis auf 19,000 Fr. abbezahlt. Die letzte Teilzahlung

von 1000 Fr. erfolgte im September 1921. Das Pfand-

recht an den Lumpen wurde in der Folge nie bestellt;

diese verblieben in der Verfügungsgewalt des Schuldners

Kaufmann. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1921