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Obligationenrecht. N0 50.
der fraglichen Aktien bekundet und die Klägerin sich in
eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Bemessung
der Entschädigung eingelassen hat. Auch der Hinweis der
Klägerin darauf, dass sie zu einer früheren General-
versammlung vom 8. August 1946 eingeladen wurde, ist
unbehelflich. Die Einladung als solche vermag die fehlende
Eintragung im Aktienbuch nicht zu ersetzen. Sie hätte
sich höchstens als ein auf Anerkennung der Klägerin als
Aktionärin weisendes konkludentes Verhalten der Be-
klagten auslegen lassen (vgl. das Urteil der I. Zivilabteilung
vom 26. November 1941 i. S. Zubler c. S. A. Machine
addizionatrici e classj:6.catrici Powers). So aber wurde sie
damals von der Klägerin selber nicht aufgefasst. Und
heute jene Folgerung zu ziehen ist nach allem, was sich
mittlerweile ereignet hat, erst recht ausgeschlossen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen· und das Urteil des
Handelgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 1949
wird bestätigt.
Vgl. auch Nr. 48, 53. -
Voir aussi n OS 48, 53.
Urheberrecht. N0 51.
IV. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
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51. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabwilung vom 22. No-
vember 1949 i. S. P. Bruckmann und Söbne gegen Kreis & Co.
und Calderoni FrateUi S. A.
Verhältnis des MMG zum URG; Abgrenzung des Anwendungs-
bereiches der heiden Gesetze.
Rapports entre la LDMI et la LDA. Champ d'application des
deux lois.
Relazione tra la legge federale sui disegni e modelli industriali
(LDMI) e la legge federale- corwernente il diritto d'a~e sulle
Qpere letterarie e artistiche (LDA). Campo di applicazione delle
due leggi.
Vor mehr als 20 Jahren liess die Klägerin ein Besteck-
modell entwerfen und unter Fabriknummer 6651 herstellen.
Es ist so gestaltet, dass der nach hinten sich verbreiternde
Stiel der einzelnen Essgeräte vorderseitig über ca. 3/5 der
Gesamtbreite eine erhöhte, parallel zum Rand geradlinig
verlaufellde und flach gehaltene Mittelpartie aufweist, die
in einer wiederum geradlinig begrenzten leichten Aufwöl-
bung endet und der bei Löffel und Gabel auf der Rückseite
eine durchgehende Kehlung entspricht. Dieses Modell
brachte die Klägerin unter dem Namen « Schwaben » teils
in Reinsilber teils versilbert in den Handel. Es wurde auch
in der Schweiz mit Erfolg verkauft. Jedoch unterblieb
eine Hinterlegung beim eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum.
Die S.A. Calderoni,Fratelli in Italien (Litisdenunziatin
der Beklagten) fabriziert, angeblich schon seit 1931, unter
ihrer Nummer 1900 ein dem Modell « Schwaben» sehr
ähnliches Besteck. Es wurde in der Schweiz offenbar nicht
vor 1948 vertrieben. Damals brachte die Beklagte das ita-
lienische Modell Nummer 1900 auf den Markt, und zwar
366
Urheberrecht. N° 51.
bezog sie das Besteck von der Firma Calderoni im Rohzu-
stand, I veredelte es und legte es ihren Abnehmern unter
dem Namen « Argenta» vor.
Die Klägerin betrachtete das « Argenta »-Besteck als
Nachmachung oder Nachahmung ihres
« Schwaben »-
Modells~ Im vorliegenden Prozess erhob sie deswegen
gegenüber der Beklagten UnterJassungs- und Schadener-
satzansprüche. Zur Begründung machte sie u. a. Urheber-
rechte am Besteckmodell « Schwaben» geltend.
Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen wies die
Klage ab. Auf Berufung hin bestätigt das Bundesgericht
diesen Entscheid aus nachstehenden
Erwägungen:
2. -
Da die Klägerin das Besteckmodell « Schwaben»
nicht hinterlegte, kann sie (ganz abgesehen vom Zeitab-
lauf) den spezialrechtlichen Musterschutz nach MMG nicht
beanspruchen. Sie will es auch nicht. Vielmehr verlangt die
Klägerin den umfassenderen Schutz nach URG. Sie be-
hauptet, der als Vorbild für die gewerbliche Herstellung
eines Gegenstandes geschaffene zeichnerische oder plastisch
geformte Entwurf sei, ästhetischen Zweck und Neuheit
vorausgesetzt, zugleich ein Kunstwerk, nämlich ein Werk
der angewandten Kunst im Sinne von Art. 1 URG.
Wäre das richtig, dann hätte die Klägerin, sofern die
zwei von ihr selber genannten Bedingungen zu bejahen
sind, ohne Hinterlegung in der Tat ein Ausschlussrecht auf
Benützung und Verwertung ihres « Schwaben ll-Modells.
Als weitere Folgerung ergäbe sich, dass das MMG praktisch
gegenstandslos geworden ist. Denn wenn ohne Erfüllung
der darin vorgeschriebenen formellen Erfordernisse ein
mindestens doppelt so lange, bei hinreichender Urheber-
bezeichnung sogar noch viel länger dauernder Urheber-
rechtsschutz erlangt werden kann, wird niemand durch
Eintragung von Zeichnungen und Modellen im Register
einen bloss 15-jährigen Musterschutz nachsuchen, der
zudem noch an die Zahlung von Gebühren geknüpft ist.
Urheberrecht. N0 51.
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Die Auffassung der Klägerin, verfochten von TRoLLER
u.a. in GRUR 1919, S. 167-170, ist an sich nicht neu. Sie
wurde schon früher nicht nur in der Schweiz (vgl. F ÄSSLER,
« Der Musterschutz in der Stickereiindustrie I), Berner-Diss.
1938), sondern in verschiedenen umliegenden Staaten ver-
treten, vor allem in Frankreich und hier am lebhaftesten
von GREFFE und CASALONGA (Traite des dessins et modeles,
2. Auflage 1937, besonders Nr. 16-23; vgl. ferner den
Bericht CASALONGA an den Kongress der internationalen
Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz vom Mai 1947).
Di~ beiden französischen Autoren geben sich allerdings
Rechenschaft darüber (a.a.O. Nr. 18), dass die Theorie
von der « unite de l'art», welche der Aufhebung jeder
Grenze zwischen Geschmacksmuster und Kunstgewerbe-
erzeugnis zugrunde liegt, streng rechtlich besehen anfecht-
bar ist; sie glauben jedoch, dass sie sich aus praktischen
überlegungen aufdränge.
a) Soll zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage
Stellung genommen werden, so muss das nach Massgabe
des geltenden 8chweizerischen Rechts geschehen. Das Bundes-
gericht hat nicht darüber zu befinden, ob und allenfalls
welche Gründe de lege terenda dafür sprechen könnten,
gewerbliche Muster und Modelle grundsätzlich und allge-
mein dem URG zu unterstellen. Entgegen der Meinung
der Klägerin geht es freilich auch nicht darum, die Existenz
eines besonderen MMG zu rechtfertigen. Auszugehen ist
ganz einfach von der Tatsache, dass bei Erlass des URG
vom 7. Dezember 1922 das MMG vom 30. März 1900 nicht
aufgehoben, sondern auf dieses ausdrücklich verwiesen
wurde, also beide Gesetze nebeneinander bestehen. Es ist
daher nötig, ihren Anwendungsbereich abzugrenzen.
Art. 5 des URG umschreibt dessen Verhältnis zum MMG
dahin, dass ein unter das URG fallendes Werk, das als
gewerbliches Muster oder Modell hinterlegt ist, dadurch
nicht vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen wird. Diese
von der ursprünglichen Ordnung abweichende Regelung
war bei ihrer Annahme lediglich Ausdruck und Bestätigung
358
Urheberrooht. N° 51.
einer Rechtsanschauung, die sich in der Schweiz schon
Jahre zuvor durchgesetzt hatte. Während nämlich das
MMG von 1888 in Art. 2 noch eigens vorsah, dass künst-
lerische Werke,. welche geeignet sind den Schutz des dama-
ligen URG von 1883 zu erlangen, nicht als gewerbliche
Muster und Modelle betrachtet werden, kennt das MMG
von 1900 keine derartige Bestimmung mehr. Welche Be-
wandtnis es damit hatte, erhellt aus der Botschaft des
Bundesrates vom 8. Oktober 1909 zur revidierten Berner-
Urheberrechtsübereinkunft. Dort wird u. a. ausgeführt,
dass die schweizerische Delegation an der Berliner-Konfe-
renz sich einem Vorschlag, die Erzeugnisse des Kunstge-
werbes ausnahmslos den Kunstwerken zuzuzählen, instruk-
tionsgemäss widersetzt habe, und dass die revidierte Fas-
sung des Abkommens nunmehr auf die Landesgesetzgebung
abstelle, daher ohne weiteres annehmbar sei. Hiezu bemerkt
die Botschaft im einzelnen (BBI 1909 IV S. 700) :
« Die unterschiedslose Ausdehnung des internationalen Kunst·
werkschutzes auf die kunstgewerblichen Erzeugnisse als solche
hätte grosse Rechtsunsicherheit hervorgerufen, das schweizerische
Kleingewerbe in hohem Masse bedroht und wäre auch rein sachlich
meistens nicht zu rechtfertigen gewesen. Anderseits wird das
Muster- und Modellgesetz den Richter nicht hindern, einem
gewerblichen Erzeugnis, das tatsächlich als Kunstwerk anzusehen
ist, an Stelle des Muster- und Modellschutzes den für Kunstwerke
geltenden Schutz zuzuerkennen.))
Diese Erläuterungen lassen die in der Schweiz seit Beginn
des Jahrhunderts herrschende und in einschlägigen Ge-
setzen niedergelegte Ansicht über das Verhältnis von
Urheberrechts- und Musterschutz klar erkennen: Das als
Vorbild für die gewerbliche Herstellung eines Gegenstandes
dienende Muster oder Modell fällt grundsätzlich unter das
MMG; Urheberrechts schutz wird ilim nur ausnahmsweise,
d.h. dann gewährt, wenn es sich wirklich zUm Kunstwerk
im Sinne des URG erhebt. Das wurde denn auch bereits
in BGE 68 II 53 deutlich hervorgehoben.
Wo aber ist die Grenze zu ziehen zwischen dem Ge-
schmacksmuster als einer « auf das Auge wirkenden, sich
an das ästhetische Gefühl wendenden äusseren Formge-
Urheberreoht. N° 51.
359
bung» (BGE 68 II 57, 55 II 223) einerseits und einem Werk
der bildenden Kunst anderseits ~ Das trennende Kenn-
zeichen liegt nicht, wie GUYER in seinem Kommentar von
1905 zum MMG S. 27 annimmt, darin, dass das Kunstwerk
im Gegensatz zum Geschmacksmuster selbständiger Natur
ist, noch darin, dass das Muster eine Formgebung ist,
welche bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstan -
des als « Vorbild» dienen « soll». Solche subjektive Zweck-
bestimmung muss nicht unbedingt von Anfang an vor-
handen gewesen sein. Auch eine zunächst nicht als Muster
angefertigte Zeichnung kann nachträglich zum Vorbild
für die gewerbliche Herstellung von Gegenständen werden.
Ebensowenig kommt es -
anders als z.B. im englischen
Recht, das Gegenstände, die mehr als 50-mal hergestellt
werden, vom Urheberrecht ausnimmt -
im schweizerischen
Recht darauf an, ob sogenannte kunstgewerbliche Objekte
als Einzelexemplar oder als Serienstücke erscheinen. Der
zutreffende Unterscheidungsgrund wurde, unter kritischer
Würdigung sowohl der erwähnten französischen wie der
einer gegenteiligen Richtung verpflichteten italienischen
Doktrin (für letztere vgl. PIOLA CASELLI, Trattato deI
diritto di autore, 2. Auflage S. 108 f.; GHIRON, Corso di
diritto industriale, 2. Auflage 1937 Bd. II S. 387; PIOLA
CASELLI, Codice deI diritto di autore, 1943 S. 221 ff., 224),
in BGE 68 II 57 ff. herausgearbeitet: er liegt in der dem
schweizerischen Immaterialgüterrecht eigenen Auffassung
über das Wesen eines Werkes der bildenden Kunst. Das
Bundesgericht geht aus. vom URG, welches in Art. 1 das
schutzfähige Werk als « eigenartige Schöpfung», als
« creation originale JJ definiert. Sodann wird, da den Mate-
rialen zum URG kein Anhalt für die Abgrenzung entnom-
men werden kann, anhand einer mehr als 50-jährigen
unveränderten Praxis zum Immaterialgüterrecht darge-
legt, was ein Werk der bildenden Kunst im allgemeinen
und ein Werk der angewandten Kunst im besonderen
charakterisiert und vom Geschmacksmuster abhebt. Zu-
sammengefasst ergibt sich: Als Kunstwerk gilt die Gestal-
Urheberrecht. N° öl.
tung eines Gegenstandes, welche sich als « eigenartige
Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge» darstellt;
als Verkörperung eines Gedankens, für die es einer indi-
viduellen geistigen Tätigkeit bedurfte; als Ausdruck einer
« neuen, originellen geistigen Idee)) «(creation de quelque
chose d'original, ayant son cachet propre et constituant
le produit d'une idee personnelle))). Dabei hat das Bundes-
gericht wiederholt unterstrichen, dass der ästhetische Wert
und die Bedeutung des Werkes nicht zu beurteilen und
nicht zu berücksichtigen sind (BGE 68 II 58/9, 58 II 299,
57 I 71). Entscheidend ist das Vorhandensein künstle-
rischer Originalität im ausgeführten Sinn. Erzeugnisse
bloss handwerklicher Arbeit scheiden somit aus. Was die
Zuerkennung des urhebertechtlichen Schutzes rechtfertigt,
ist nicht die vielleicht neuartige und ästhetisch anspre-
chende, aber lediglich auf manueller Geschicklichkeit
beruhende Gestaltung· eines Gegenstandes, sondern die
Offenbarung eines schöpferischen Gedankens in der Form-
gebung, sei es um seiner selbst willen, wie beim sogenann-
ten reinen Kunstwerk, sei es in Verbindung mit einem
Nützlichkeitszweck, wie bei einem Werk der angewandten
Kunst. Dessen bedarf es zur Erlangung des inhaltlich und
zeitlich weniger weitgehenden Schutzes nach MMG gerade
nicht. Daher gestattet das geltende schweizerische Recht
nicht, ein als solches schutzfähiges Muster oder Moden
ohne weiteres als urheberrechtlich geschütztes Werk ange-
wandter Kunst zu betrachten. Sind die an dieses zu stel-
lenden vermehrten Anforderungen zwar nach der bundes-
gerichtlichen Praxis nicht sehr hoch, so ist immerhin
Bedingung, « que l'reuvre d'art applique se defende elle-
meme par son originaliM, sans l'appui de la presomption
.de nouveaute dont b6neficie le deposant d'un modele ...;
l'reuvre d'art doit etre reconnaissable comme telle))
(BGE 68 II 61).
b) Demgegenüber findet die Klägerin, das Erfordernis
einer originellen Geistesschöpfung sei nur ein subjektives
und völlig ungeeignetes Kriterium, um das Kunstwerk
~
Urbeberrecht. N° öl.
361
eUllgermassen zuverlässig vom Geschmacksmuster ~
scheiden. « Weshalb» -
fragt sie -
ce soll die schweizeri-
sche Rechtsprechung diesen Unsicherheitsfaktor weiter-
schleppen, den BGE 68 II 53 ff. ohne weitere Prüfung
billigte ~ » Der Begriff der Originalität sei demjenigen der
Neuheit gleichzusetzen. Denn «originell ist, was im Künst-
ler seinen Ursprung hat; das ist aber zugleich auch neu ».
Neuheit und ästhetischer Zweck seien die einzigen am Werk
objektiv feststellbaren Eigenschaften. Sie hätten für die
Schutzfähigkeit bestimmend zu sein. Alsdann falle jede
Grenze zwischen Kunstgewerbe und Geschmacksmuster.
Diese Betrachtungsweise mag de lege ferenda zu disku-
tieren sein. Das Urteil ist jedoch auf Grund des geltenden
Rechtes zu fällen, das nun einmal Kunstwerk und Ge-
schmacksmuster verschieden behandelt. Das ist denn auch
bisher ste~s geschehen, wie BGE 68 II 53 und die dort
zitierten Präjudizien zeigen, und zwar keineswegs « ohne
weitere Prüfung», sondern nach einlässlicher Erwägung
des streitigen Problems. Die gesamte Argumentation der
Klägerin läuft hinaus auf die Zumutung, über den gegen-
wärtigen Gesetzeszustand hinwegzugehen. Schon allein
deswegen ist sie unhaltbar. Dass die Übertragung des im
geltenden Recht massgeblichen Gesichtspunktes auf den
einzelnen Fall mitunter Schwierigkeiten bereitet, ist nie
verkannt worden. Jedoch geht es nicht an, ihnen im Wege
einer Missachtung des Gesetzes auszuweichen. Es liegt
darin auch nichts Aussergewöhnliches. Ähnlichen Schwie-
rigkeiten begegnet die Rechtsprechung sozusagen auf allen
Gebieten des Immaterialgüterrechtes und ebenso in ande-
ren Rechtsgebieten. Ob und wann beispielsweise ein « wich-
tiger Grund» für die Auflösung eines Dienstverhältnisses
gegeben sei, lässt sich nicht « objektiv» ermitteln, sondern
es wird die Bejahung oder Vemeinung letztlich immer von
der persönlichen Überzeugung des erkennenden Richters
abhängen. Trotzdem sind solche Entscheidungen nicht so
ausschliesslich subjektiv, wie die Klägerin unterstellen
möchte. Es gibt in diesen Fragen gewisse Traditionen,
362
Urheberrecht. N° 51.
gewisse übereinstimmende Anschauungen, die als Richt-
linie dienen können.
Auf gleicher Linie wie die schweizerische bewegt sich
übrigens auch die deutsche Rechtsprechung. In RGZ 76
S. 339 betreffend Drucktypen wird gesagt, der Unterschied
zwischen Kunst- und Musterschutz sei ein gradueller;
ein Werk der angewandten Kunst liege nur dann vor, wenn
der zu der Zweckmässigkeit der Form hinzukommende
({ ästhetische überschuss », gleichgültig welches sein künst-
lerischer Wert sei, einen Grad erreiche, dass nach den im
Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen
werden könne. Diese grundsätzliche Stellungnahme kehrt
wieder in RGZ 124 S. 68 und 139 S. 214. Man mag die
Wendung vom « ästhetischen Überschuss 11 als nicht son-
derlich glücklich gewählt ablehnen. Beachtlich ist nichts-
destoweniger der dahinter stehende Gedanke, derselbe,
dem ein neuerer Entscheid des Reichsgerichts vom 12. Sep-
tember 1939 (veröffentlicht in GRUR Bd. 45 S. 59) in
anderer Formulierung Ausdruck gibt. Als die ausschlag-
gebende Frage ist bezeichnet, « ob ein kunstgewerbliches
Erzeugnis ein solches Mass von eigenpersönlicher schöpfe-
rischer Kraft offenbare, dass es den Bezirk der Kunst
erreiche 11. Dazu wird ausgeführt: Wenn bei Prüfung der
künstlerischen Eigenschaften eines kunstgewerblichen Ge-
genstandes ein verhältnismässig strenger Masstab angelegt
und auch einer an sich recht geschmackvollen Gestaltung
noch nicht ohne weiteres der Rang eines Kunstwerkes
zugebilligt werde, so liege das im Sinne der gesetzlichen
Regelung, die zwischen dem langfristigen, unmittelbar
mit der Schöpfung eintretenden Kunstschutz und dem
wesentlich kurzfristigeren, an die Erfüllung von Formvor-
schriften
gebundenen Geschmacksmusterschutz einen
deutlichen Unterschied mache. Diese Überlegungen decken
sich mit jenen, die für die langjährige schweizerische Praxis
wegleitend waren, was nicht zuletzt deswegen bemerkens-
wert ist, weil das schweizerische MMG und das schweize-
rische URG auf den gleichen Grundlagen fussen wie die
deutsche Gesetzgebung, die ihnen Vorbild war.
Landwirtschaftliches Bodenreoht. N° 52.
363
c) Wendet man die erörterten Prinzipien auf den kon-
kreten Fall an, dann ist unbedenklich der vorinstanzlichen
Beurteilung beizutreten. Gewiss lässt sich dem Besteck-
modell « Schwaben» eine durch bewusst einfache Gestal-
tung erzielte ästhetische Wirkung nicht absprechen.
. Originalität, wie sie für ein Kunstwerk verlangt werden
muss, eignet ihm indessen nicht. Was hier vorliegt, ist
eine wenn auch an sich gefällige, so doch im ganzen durch
den Gebrauchszweck des Besteckes weitgehend bedingte
und ornamental naheliegende Formgebung, eine im Rah-
men des handwerklich Erreichbaren bleibende Abwandlung
des 1929 bereits allgemein durchgedrungenen Stils moder-
ner Sachlichkeit, die sich nicht auf die Stufe der eigen-
artigen Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge er-
hebt.
V. LANDWIRTSCHAFTLICHES BODENRECHT
LEGISLATION AGRAIRE
52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. November 1949
i. S. Baumann gegen Zum Wald.
LiegenschaJt8kauJ. la~wirtscha~liehea. Bodenrecht.
.
Nichtigkeit der Verembarung emes wcht beurkundeten und wcht
genehmigten Vberpreises ohne Rücksic~t dara~, ob der be-
zahlte Gesamtpreis übersetzt gewesen Bel oder wcht. Art. 42
BMB.
Vente immobiliere, UgiBlation agraire.
.
Est nulle la convention stipulant un .supplement da priX, non
indique da.ns l'acte de vente authentlque et non B:pprouve pB:r
l'autorite competente, quoi qu'll en soit de la questlon de saVOlr
si le prix total qui a ere paye correspond ou nO?l a. .la. valeur
reelle de l'immeuble. Art. 42 de l'ACF des 19 JanVler 19~ I
7 novembre 1941 instituant des mesures contre la. speculatlOn
sur les terres.
Vendita immobiliare, ZegiBlazione agraria.
.
E nulla la eonvenzione ehe stipula un supplemento cl!' pre~o
non indicato nell'atto pubblico e non appr~vato ~
autorlta.
eompetente, indipendentemente dalla questlone dl sapere se