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75_II_355

BGE 75 II 355

Bundesgericht (BGE) · 1946-08-08 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obligationenrecht. N0 50.

der fraglichen Aktien bekundet und die Klägerin sich in

eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Bemessung

der Entschädigung eingelassen hat. Auch der Hinweis der

Klägerin darauf, dass sie zu einer früheren General-

versammlung vom 8. August 1946 eingeladen wurde, ist

unbehelflich. Die Einladung als solche vermag die fehlende

Eintragung im Aktienbuch nicht zu ersetzen. Sie hätte

sich höchstens als ein auf Anerkennung der Klägerin als

Aktionärin weisendes konkludentes Verhalten der Be-

klagten auslegen lassen (vgl. das Urteil der I. Zivilabteilung

vom 26. November 1941 i. S. Zubler c. S. A. Machine

addizionatrici e classj:6.catrici Powers). So aber wurde sie

damals von der Klägerin selber nicht aufgefasst. Und

heute jene Folgerung zu ziehen ist nach allem, was sich

mittlerweile ereignet hat, erst recht ausgeschlossen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen· und das Urteil des

Handelgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 1949

wird bestätigt.

Vgl. auch Nr. 48, 53. -

Voir aussi n OS 48, 53.

Urheberrecht. N0 51.

IV. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

355

51. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabwilung vom 22. No-

vember 1949 i. S. P. Bruckmann und Söbne gegen Kreis & Co.

und Calderoni FrateUi S. A.

Verhältnis des MMG zum URG; Abgrenzung des Anwendungs-

bereiches der heiden Gesetze.

Rapports entre la LDMI et la LDA. Champ d'application des

deux lois.

Relazione tra la legge federale sui disegni e modelli industriali

(LDMI) e la legge federale- corwernente il diritto d'a~e sulle

Qpere letterarie e artistiche (LDA). Campo di applicazione delle

due leggi.

Vor mehr als 20 Jahren liess die Klägerin ein Besteck-

modell entwerfen und unter Fabriknummer 6651 herstellen.

Es ist so gestaltet, dass der nach hinten sich verbreiternde

Stiel der einzelnen Essgeräte vorderseitig über ca. 3/5 der

Gesamtbreite eine erhöhte, parallel zum Rand geradlinig

verlaufellde und flach gehaltene Mittelpartie aufweist, die

in einer wiederum geradlinig begrenzten leichten Aufwöl-

bung endet und der bei Löffel und Gabel auf der Rückseite

eine durchgehende Kehlung entspricht. Dieses Modell

brachte die Klägerin unter dem Namen « Schwaben » teils

in Reinsilber teils versilbert in den Handel. Es wurde auch

in der Schweiz mit Erfolg verkauft. Jedoch unterblieb

eine Hinterlegung beim eidgenössischen Amt für geistiges

Eigentum.

Die S.A. Calderoni,Fratelli in Italien (Litisdenunziatin

der Beklagten) fabriziert, angeblich schon seit 1931, unter

ihrer Nummer 1900 ein dem Modell « Schwaben» sehr

ähnliches Besteck. Es wurde in der Schweiz offenbar nicht

vor 1948 vertrieben. Damals brachte die Beklagte das ita-

lienische Modell Nummer 1900 auf den Markt, und zwar

366

Urheberrecht. N° 51.

bezog sie das Besteck von der Firma Calderoni im Rohzu-

stand, I veredelte es und legte es ihren Abnehmern unter

dem Namen « Argenta» vor.

Die Klägerin betrachtete das « Argenta »-Besteck als

Nachmachung oder Nachahmung ihres

« Schwaben »-

Modells~ Im vorliegenden Prozess erhob sie deswegen

gegenüber der Beklagten UnterJassungs- und Schadener-

satzansprüche. Zur Begründung machte sie u. a. Urheber-

rechte am Besteckmodell « Schwaben» geltend.

Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen wies die

Klage ab. Auf Berufung hin bestätigt das Bundesgericht

diesen Entscheid aus nachstehenden

Erwägungen:

2. -

Da die Klägerin das Besteckmodell « Schwaben»

nicht hinterlegte, kann sie (ganz abgesehen vom Zeitab-

lauf) den spezialrechtlichen Musterschutz nach MMG nicht

beanspruchen. Sie will es auch nicht. Vielmehr verlangt die

Klägerin den umfassenderen Schutz nach URG. Sie be-

hauptet, der als Vorbild für die gewerbliche Herstellung

eines Gegenstandes geschaffene zeichnerische oder plastisch

geformte Entwurf sei, ästhetischen Zweck und Neuheit

vorausgesetzt, zugleich ein Kunstwerk, nämlich ein Werk

der angewandten Kunst im Sinne von Art. 1 URG.

Wäre das richtig, dann hätte die Klägerin, sofern die

zwei von ihr selber genannten Bedingungen zu bejahen

sind, ohne Hinterlegung in der Tat ein Ausschlussrecht auf

Benützung und Verwertung ihres « Schwaben ll-Modells.

Als weitere Folgerung ergäbe sich, dass das MMG praktisch

gegenstandslos geworden ist. Denn wenn ohne Erfüllung

der darin vorgeschriebenen formellen Erfordernisse ein

mindestens doppelt so lange, bei hinreichender Urheber-

bezeichnung sogar noch viel länger dauernder Urheber-

rechtsschutz erlangt werden kann, wird niemand durch

Eintragung von Zeichnungen und Modellen im Register

einen bloss 15-jährigen Musterschutz nachsuchen, der

zudem noch an die Zahlung von Gebühren geknüpft ist.

Urheberrecht. N0 51.

367

Die Auffassung der Klägerin, verfochten von TRoLLER

u.a. in GRUR 1919, S. 167-170, ist an sich nicht neu. Sie

wurde schon früher nicht nur in der Schweiz (vgl. F ÄSSLER,

« Der Musterschutz in der Stickereiindustrie I), Berner-Diss.

1938), sondern in verschiedenen umliegenden Staaten ver-

treten, vor allem in Frankreich und hier am lebhaftesten

von GREFFE und CASALONGA (Traite des dessins et modeles,

2. Auflage 1937, besonders Nr. 16-23; vgl. ferner den

Bericht CASALONGA an den Kongress der internationalen

Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz vom Mai 1947).

Di~ beiden französischen Autoren geben sich allerdings

Rechenschaft darüber (a.a.O. Nr. 18), dass die Theorie

von der « unite de l'art», welche der Aufhebung jeder

Grenze zwischen Geschmacksmuster und Kunstgewerbe-

erzeugnis zugrunde liegt, streng rechtlich besehen anfecht-

bar ist; sie glauben jedoch, dass sie sich aus praktischen

überlegungen aufdränge.

a) Soll zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage

Stellung genommen werden, so muss das nach Massgabe

des geltenden 8chweizerischen Rechts geschehen. Das Bundes-

gericht hat nicht darüber zu befinden, ob und allenfalls

welche Gründe de lege terenda dafür sprechen könnten,

gewerbliche Muster und Modelle grundsätzlich und allge-

mein dem URG zu unterstellen. Entgegen der Meinung

der Klägerin geht es freilich auch nicht darum, die Existenz

eines besonderen MMG zu rechtfertigen. Auszugehen ist

ganz einfach von der Tatsache, dass bei Erlass des URG

vom 7. Dezember 1922 das MMG vom 30. März 1900 nicht

aufgehoben, sondern auf dieses ausdrücklich verwiesen

wurde, also beide Gesetze nebeneinander bestehen. Es ist

daher nötig, ihren Anwendungsbereich abzugrenzen.

Art. 5 des URG umschreibt dessen Verhältnis zum MMG

dahin, dass ein unter das URG fallendes Werk, das als

gewerbliches Muster oder Modell hinterlegt ist, dadurch

nicht vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen wird. Diese

von der ursprünglichen Ordnung abweichende Regelung

war bei ihrer Annahme lediglich Ausdruck und Bestätigung

358

Urheberrooht. N° 51.

einer Rechtsanschauung, die sich in der Schweiz schon

Jahre zuvor durchgesetzt hatte. Während nämlich das

MMG von 1888 in Art. 2 noch eigens vorsah, dass künst-

lerische Werke,. welche geeignet sind den Schutz des dama-

ligen URG von 1883 zu erlangen, nicht als gewerbliche

Muster und Modelle betrachtet werden, kennt das MMG

von 1900 keine derartige Bestimmung mehr. Welche Be-

wandtnis es damit hatte, erhellt aus der Botschaft des

Bundesrates vom 8. Oktober 1909 zur revidierten Berner-

Urheberrechtsübereinkunft. Dort wird u. a. ausgeführt,

dass die schweizerische Delegation an der Berliner-Konfe-

renz sich einem Vorschlag, die Erzeugnisse des Kunstge-

werbes ausnahmslos den Kunstwerken zuzuzählen, instruk-

tionsgemäss widersetzt habe, und dass die revidierte Fas-

sung des Abkommens nunmehr auf die Landesgesetzgebung

abstelle, daher ohne weiteres annehmbar sei. Hiezu bemerkt

die Botschaft im einzelnen (BBI 1909 IV S. 700) :

« Die unterschiedslose Ausdehnung des internationalen Kunst·

werkschutzes auf die kunstgewerblichen Erzeugnisse als solche

hätte grosse Rechtsunsicherheit hervorgerufen, das schweizerische

Kleingewerbe in hohem Masse bedroht und wäre auch rein sachlich

meistens nicht zu rechtfertigen gewesen. Anderseits wird das

Muster- und Modellgesetz den Richter nicht hindern, einem

gewerblichen Erzeugnis, das tatsächlich als Kunstwerk anzusehen

ist, an Stelle des Muster- und Modellschutzes den für Kunstwerke

geltenden Schutz zuzuerkennen.))

Diese Erläuterungen lassen die in der Schweiz seit Beginn

des Jahrhunderts herrschende und in einschlägigen Ge-

setzen niedergelegte Ansicht über das Verhältnis von

Urheberrechts- und Musterschutz klar erkennen: Das als

Vorbild für die gewerbliche Herstellung eines Gegenstandes

dienende Muster oder Modell fällt grundsätzlich unter das

MMG; Urheberrechts schutz wird ilim nur ausnahmsweise,

d.h. dann gewährt, wenn es sich wirklich zUm Kunstwerk

im Sinne des URG erhebt. Das wurde denn auch bereits

in BGE 68 II 53 deutlich hervorgehoben.

Wo aber ist die Grenze zu ziehen zwischen dem Ge-

schmacksmuster als einer « auf das Auge wirkenden, sich

an das ästhetische Gefühl wendenden äusseren Formge-

Urheberreoht. N° 51.

359

bung» (BGE 68 II 57, 55 II 223) einerseits und einem Werk

der bildenden Kunst anderseits ~ Das trennende Kenn-

zeichen liegt nicht, wie GUYER in seinem Kommentar von

1905 zum MMG S. 27 annimmt, darin, dass das Kunstwerk

im Gegensatz zum Geschmacksmuster selbständiger Natur

ist, noch darin, dass das Muster eine Formgebung ist,

welche bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstan -

des als « Vorbild» dienen « soll». Solche subjektive Zweck-

bestimmung muss nicht unbedingt von Anfang an vor-

handen gewesen sein. Auch eine zunächst nicht als Muster

angefertigte Zeichnung kann nachträglich zum Vorbild

für die gewerbliche Herstellung von Gegenständen werden.

Ebensowenig kommt es -

anders als z.B. im englischen

Recht, das Gegenstände, die mehr als 50-mal hergestellt

werden, vom Urheberrecht ausnimmt -

im schweizerischen

Recht darauf an, ob sogenannte kunstgewerbliche Objekte

als Einzelexemplar oder als Serienstücke erscheinen. Der

zutreffende Unterscheidungsgrund wurde, unter kritischer

Würdigung sowohl der erwähnten französischen wie der

einer gegenteiligen Richtung verpflichteten italienischen

Doktrin (für letztere vgl. PIOLA CASELLI, Trattato deI

diritto di autore, 2. Auflage S. 108 f.; GHIRON, Corso di

diritto industriale, 2. Auflage 1937 Bd. II S. 387; PIOLA

CASELLI, Codice deI diritto di autore, 1943 S. 221 ff., 224),

in BGE 68 II 57 ff. herausgearbeitet: er liegt in der dem

schweizerischen Immaterialgüterrecht eigenen Auffassung

über das Wesen eines Werkes der bildenden Kunst. Das

Bundesgericht geht aus. vom URG, welches in Art. 1 das

schutzfähige Werk als « eigenartige Schöpfung», als

« creation originale JJ definiert. Sodann wird, da den Mate-

rialen zum URG kein Anhalt für die Abgrenzung entnom-

men werden kann, anhand einer mehr als 50-jährigen

unveränderten Praxis zum Immaterialgüterrecht darge-

legt, was ein Werk der bildenden Kunst im allgemeinen

und ein Werk der angewandten Kunst im besonderen

charakterisiert und vom Geschmacksmuster abhebt. Zu-

sammengefasst ergibt sich: Als Kunstwerk gilt die Gestal-

Urheberrecht. N° öl.

tung eines Gegenstandes, welche sich als « eigenartige

Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge» darstellt;

als Verkörperung eines Gedankens, für die es einer indi-

viduellen geistigen Tätigkeit bedurfte; als Ausdruck einer

« neuen, originellen geistigen Idee)) «(creation de quelque

chose d'original, ayant son cachet propre et constituant

le produit d'une idee personnelle))). Dabei hat das Bundes-

gericht wiederholt unterstrichen, dass der ästhetische Wert

und die Bedeutung des Werkes nicht zu beurteilen und

nicht zu berücksichtigen sind (BGE 68 II 58/9, 58 II 299,

57 I 71). Entscheidend ist das Vorhandensein künstle-

rischer Originalität im ausgeführten Sinn. Erzeugnisse

bloss handwerklicher Arbeit scheiden somit aus. Was die

Zuerkennung des urhebertechtlichen Schutzes rechtfertigt,

ist nicht die vielleicht neuartige und ästhetisch anspre-

chende, aber lediglich auf manueller Geschicklichkeit

beruhende Gestaltung· eines Gegenstandes, sondern die

Offenbarung eines schöpferischen Gedankens in der Form-

gebung, sei es um seiner selbst willen, wie beim sogenann-

ten reinen Kunstwerk, sei es in Verbindung mit einem

Nützlichkeitszweck, wie bei einem Werk der angewandten

Kunst. Dessen bedarf es zur Erlangung des inhaltlich und

zeitlich weniger weitgehenden Schutzes nach MMG gerade

nicht. Daher gestattet das geltende schweizerische Recht

nicht, ein als solches schutzfähiges Muster oder Moden

ohne weiteres als urheberrechtlich geschütztes Werk ange-

wandter Kunst zu betrachten. Sind die an dieses zu stel-

lenden vermehrten Anforderungen zwar nach der bundes-

gerichtlichen Praxis nicht sehr hoch, so ist immerhin

Bedingung, « que l'reuvre d'art applique se defende elle-

meme par son originaliM, sans l'appui de la presomption

.de nouveaute dont b6neficie le deposant d'un modele ...;

l'reuvre d'art doit etre reconnaissable comme telle))

(BGE 68 II 61).

b) Demgegenüber findet die Klägerin, das Erfordernis

einer originellen Geistesschöpfung sei nur ein subjektives

und völlig ungeeignetes Kriterium, um das Kunstwerk

~

Urbeberrecht. N° öl.

361

eUllgermassen zuverlässig vom Geschmacksmuster ~

scheiden. « Weshalb» -

fragt sie -

ce soll die schweizeri-

sche Rechtsprechung diesen Unsicherheitsfaktor weiter-

schleppen, den BGE 68 II 53 ff. ohne weitere Prüfung

billigte ~ » Der Begriff der Originalität sei demjenigen der

Neuheit gleichzusetzen. Denn «originell ist, was im Künst-

ler seinen Ursprung hat; das ist aber zugleich auch neu ».

Neuheit und ästhetischer Zweck seien die einzigen am Werk

objektiv feststellbaren Eigenschaften. Sie hätten für die

Schutzfähigkeit bestimmend zu sein. Alsdann falle jede

Grenze zwischen Kunstgewerbe und Geschmacksmuster.

Diese Betrachtungsweise mag de lege ferenda zu disku-

tieren sein. Das Urteil ist jedoch auf Grund des geltenden

Rechtes zu fällen, das nun einmal Kunstwerk und Ge-

schmacksmuster verschieden behandelt. Das ist denn auch

bisher ste~s geschehen, wie BGE 68 II 53 und die dort

zitierten Präjudizien zeigen, und zwar keineswegs « ohne

weitere Prüfung», sondern nach einlässlicher Erwägung

des streitigen Problems. Die gesamte Argumentation der

Klägerin läuft hinaus auf die Zumutung, über den gegen-

wärtigen Gesetzeszustand hinwegzugehen. Schon allein

deswegen ist sie unhaltbar. Dass die Übertragung des im

geltenden Recht massgeblichen Gesichtspunktes auf den

einzelnen Fall mitunter Schwierigkeiten bereitet, ist nie

verkannt worden. Jedoch geht es nicht an, ihnen im Wege

einer Missachtung des Gesetzes auszuweichen. Es liegt

darin auch nichts Aussergewöhnliches. Ähnlichen Schwie-

rigkeiten begegnet die Rechtsprechung sozusagen auf allen

Gebieten des Immaterialgüterrechtes und ebenso in ande-

ren Rechtsgebieten. Ob und wann beispielsweise ein « wich-

tiger Grund» für die Auflösung eines Dienstverhältnisses

gegeben sei, lässt sich nicht « objektiv» ermitteln, sondern

es wird die Bejahung oder Vemeinung letztlich immer von

der persönlichen Überzeugung des erkennenden Richters

abhängen. Trotzdem sind solche Entscheidungen nicht so

ausschliesslich subjektiv, wie die Klägerin unterstellen

möchte. Es gibt in diesen Fragen gewisse Traditionen,

362

Urheberrecht. N° 51.

gewisse übereinstimmende Anschauungen, die als Richt-

linie dienen können.

Auf gleicher Linie wie die schweizerische bewegt sich

übrigens auch die deutsche Rechtsprechung. In RGZ 76

S. 339 betreffend Drucktypen wird gesagt, der Unterschied

zwischen Kunst- und Musterschutz sei ein gradueller;

ein Werk der angewandten Kunst liege nur dann vor, wenn

der zu der Zweckmässigkeit der Form hinzukommende

({ ästhetische überschuss », gleichgültig welches sein künst-

lerischer Wert sei, einen Grad erreiche, dass nach den im

Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen

werden könne. Diese grundsätzliche Stellungnahme kehrt

wieder in RGZ 124 S. 68 und 139 S. 214. Man mag die

Wendung vom « ästhetischen Überschuss 11 als nicht son-

derlich glücklich gewählt ablehnen. Beachtlich ist nichts-

destoweniger der dahinter stehende Gedanke, derselbe,

dem ein neuerer Entscheid des Reichsgerichts vom 12. Sep-

tember 1939 (veröffentlicht in GRUR Bd. 45 S. 59) in

anderer Formulierung Ausdruck gibt. Als die ausschlag-

gebende Frage ist bezeichnet, « ob ein kunstgewerbliches

Erzeugnis ein solches Mass von eigenpersönlicher schöpfe-

rischer Kraft offenbare, dass es den Bezirk der Kunst

erreiche 11. Dazu wird ausgeführt: Wenn bei Prüfung der

künstlerischen Eigenschaften eines kunstgewerblichen Ge-

genstandes ein verhältnismässig strenger Masstab angelegt

und auch einer an sich recht geschmackvollen Gestaltung

noch nicht ohne weiteres der Rang eines Kunstwerkes

zugebilligt werde, so liege das im Sinne der gesetzlichen

Regelung, die zwischen dem langfristigen, unmittelbar

mit der Schöpfung eintretenden Kunstschutz und dem

wesentlich kurzfristigeren, an die Erfüllung von Formvor-

schriften

gebundenen Geschmacksmusterschutz einen

deutlichen Unterschied mache. Diese Überlegungen decken

sich mit jenen, die für die langjährige schweizerische Praxis

wegleitend waren, was nicht zuletzt deswegen bemerkens-

wert ist, weil das schweizerische MMG und das schweize-

rische URG auf den gleichen Grundlagen fussen wie die

deutsche Gesetzgebung, die ihnen Vorbild war.

Landwirtschaftliches Bodenreoht. N° 52.

363

c) Wendet man die erörterten Prinzipien auf den kon-

kreten Fall an, dann ist unbedenklich der vorinstanzlichen

Beurteilung beizutreten. Gewiss lässt sich dem Besteck-

modell « Schwaben» eine durch bewusst einfache Gestal-

tung erzielte ästhetische Wirkung nicht absprechen.

. Originalität, wie sie für ein Kunstwerk verlangt werden

muss, eignet ihm indessen nicht. Was hier vorliegt, ist

eine wenn auch an sich gefällige, so doch im ganzen durch

den Gebrauchszweck des Besteckes weitgehend bedingte

und ornamental naheliegende Formgebung, eine im Rah-

men des handwerklich Erreichbaren bleibende Abwandlung

des 1929 bereits allgemein durchgedrungenen Stils moder-

ner Sachlichkeit, die sich nicht auf die Stufe der eigen-

artigen Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge er-

hebt.

V. LANDWIRTSCHAFTLICHES BODENRECHT

LEGISLATION AGRAIRE

52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. November 1949

i. S. Baumann gegen Zum Wald.

LiegenschaJt8kauJ. la~wirtscha~liehea. Bodenrecht.

.

Nichtigkeit der Verembarung emes wcht beurkundeten und wcht

genehmigten Vberpreises ohne Rücksic~t dara~, ob der be-

zahlte Gesamtpreis übersetzt gewesen Bel oder wcht. Art. 42

BMB.

Vente immobiliere, UgiBlation agraire.

.

Est nulle la convention stipulant un .supplement da priX, non

indique da.ns l'acte de vente authentlque et non B:pprouve pB:r

l'autorite competente, quoi qu'll en soit de la questlon de saVOlr

si le prix total qui a ere paye correspond ou nO?l a. .la. valeur

reelle de l'immeuble. Art. 42 de l'ACF des 19 JanVler 19~ I

7 novembre 1941 instituant des mesures contre la. speculatlOn

sur les terres.

Vendita immobiliare, ZegiBlazione agraria.

.

E nulla la eonvenzione ehe stipula un supplemento cl!' pre~o

non indicato nell'atto pubblico e non appr~vato ~

autorlta.

eompetente, indipendentemente dalla questlone dl sapere se