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75_II_355

BGE 75 II 355

Bundesgericht (BGE) · 1946-08-08 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 50. der fraglichen Aktien bekundet und die Klägerin sich in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Bemessung der Entschädigung eingelassen hat. Auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass sie zu einer früheren General- versammlung vom 8. August 1946 eingeladen wurde, ist unbehelflich. Die Einladung als solche vermag die fehlende Eintragung im Aktienbuch nicht zu ersetzen. Sie hätte sich höchstens als ein auf Anerkennung der Klägerin als Aktionärin weisendes konkludentes Verhalten der Be- klagten auslegen lassen (vgl. das Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. November 1941 i. S. Zubler c. S. A. Machine addizionatrici e classj:6.catrici Powers). So aber wurde sie damals von der Klägerin selber nicht aufgefasst. Und heute jene Folgerung zu ziehen ist nach allem, was sich mittlerweile ereignet hat, erst recht ausgeschlossen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen· und das Urteil des Handelgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 1949 wird bestätigt. Vgl. auch Nr. 48, 53. - Voir aussi n OS 48, 53. Urheberrecht. N0 51. IV. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR 355

51. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabwilung vom 22. No- vember 1949 i. S. P. Bruckmann und Söbne gegen Kreis & Co. und Calderoni FrateUi S. A. Verhältnis des MMG zum URG; Abgrenzung des Anwendungs- bereiches der heiden Gesetze. Rapports entre la LDMI et la LDA. Champ d'application des deux lois. Relazione tra la legge federale sui disegni e modelli industriali (LDMI) e la legge federale- corwernente il diritto d'a~e sulle Qpere letterarie e artistiche (LDA). Campo di applicazione delle due leggi. Vor mehr als 20 Jahren liess die Klägerin ein Besteck- modell entwerfen und unter Fabriknummer 6651 herstellen. Es ist so gestaltet, dass der nach hinten sich verbreiternde Stiel der einzelnen Essgeräte vorderseitig über ca. 3/5 der Gesamtbreite eine erhöhte, parallel zum Rand geradlinig verlaufellde und flach gehaltene Mittelpartie aufweist, die in einer wiederum geradlinig begrenzten leichten Aufwöl- bung endet und der bei Löffel und Gabel auf der Rückseite eine durchgehende Kehlung entspricht. Dieses Modell brachte die Klägerin unter dem Namen « Schwaben » teils in Reinsilber teils versilbert in den Handel. Es wurde auch in der Schweiz mit Erfolg verkauft. Jedoch unterblieb eine Hinterlegung beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum. Die S.A. Calderoni ,Fratelli in Italien (Litisdenunziatin der Beklagten) fabriziert, angeblich schon seit 1931, unter ihrer Nummer 1900 ein dem Modell « Schwaben» sehr ähnliches Besteck. Es wurde in der Schweiz offenbar nicht vor 1948 vertrieben. Damals brachte die Beklagte das ita- lienische Modell Nummer 1900 auf den Markt, und zwar 366 Urheberrecht. N° 51. bezog sie das Besteck von der Firma Calderoni im Rohzu- stand, I veredelte es und legte es ihren Abnehmern unter dem Namen « Argenta» vor. Die Klägerin betrachtete das « Argenta »-Besteck als Nachmachung oder Nachahmung ihres « Schwaben »- Modells~ Im vorliegenden Prozess erhob sie deswegen gegenüber der Beklagten UnterJassungs- und Schadener- satzansprüche. Zur Begründung machte sie u. a. Urheber- rechte am Besteckmodell « Schwaben» geltend. Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen wies die Klage ab. Auf Berufung hin bestätigt das Bundesgericht diesen Entscheid aus nachstehenden Erwägungen:

2. - Da die Klägerin das Besteckmodell « Schwaben» nicht hinterlegte, kann sie (ganz abgesehen vom Zeitab- lauf) den spezialrechtlichen Musterschutz nach MMG nicht beanspruchen. Sie will es auch nicht. Vielmehr verlangt die Klägerin den umfassenderen Schutz nach URG. Sie be- hauptet, der als Vorbild für die gewerbliche Herstellung eines Gegenstandes geschaffene zeichnerische oder plastisch geformte Entwurf sei, ästhetischen Zweck und Neuheit vorausgesetzt, zugleich ein Kunstwerk, nämlich ein Werk der angewandten Kunst im Sinne von Art. 1 URG. Wäre das richtig, dann hätte die Klägerin, sofern die zwei von ihr selber genannten Bedingungen zu bejahen sind, ohne Hinterlegung in der Tat ein Ausschlussrecht auf Benützung und Verwertung ihres « Schwaben ll-Modells. Als weitere Folgerung ergäbe sich, dass das MMG praktisch gegenstandslos geworden ist. Denn wenn ohne Erfüllung der darin vorgeschriebenen formellen Erfordernisse ein mindestens doppelt so lange, bei hinreichender Urheber- bezeichnung sogar noch viel länger dauernder Urheber- rechtsschutz erlangt werden kann, wird niemand durch Eintragung von Zeichnungen und Modellen im Register einen bloss 15-jährigen Musterschutz nachsuchen, der zudem noch an die Zahlung von Gebühren geknüpft ist. Urheberrecht. N0 51. 367 Die Auffassung der Klägerin, verfochten von TRoLLER u.a. in GRUR 1919, S. 167-170, ist an sich nicht neu. Sie wurde schon früher nicht nur in der Schweiz (vgl. F ÄSSLER, « Der Musterschutz in der Stickereiindustrie I), Berner-Diss. 1938), sondern in verschiedenen umliegenden Staaten ver- treten, vor allem in Frankreich und hier am lebhaftesten von GREFFE und CASALONGA (Traite des dessins et modeles,

2. Auflage 1937, besonders Nr. 16-23; vgl. ferner den Bericht CASALONGA an den Kongress der internationalen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz vom Mai 1947). Di~ beiden französischen Autoren geben sich allerdings Rechenschaft darüber (a.a.O. Nr. 18), dass die Theorie von der « unite de l'art», welche der Aufhebung jeder Grenze zwischen Geschmacksmuster und Kunstgewerbe- erzeugnis zugrunde liegt, streng rechtlich besehen anfecht- bar ist; sie glauben jedoch, dass sie sich aus praktischen überlegungen aufdränge.

a) Soll zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage Stellung genommen werden, so muss das nach Massgabe des geltenden 8chweizerischen Rechts geschehen. Das Bundes- gericht hat nicht darüber zu befinden, ob und allenfalls welche Gründe de lege terenda dafür sprechen könnten, gewerbliche Muster und Modelle grundsätzlich und allge- mein dem URG zu unterstellen. Entgegen der Meinung der Klägerin geht es freilich auch nicht darum, die Existenz eines besonderen MMG zu rechtfertigen. Auszugehen ist ganz einfach von der Tatsache, dass bei Erlass des URG vom 7. Dezember 1922 das MMG vom 30. März 1900 nicht aufgehoben, sondern auf dieses ausdrücklich verwiesen wurde, also beide Gesetze nebeneinander bestehen. Es ist daher nötig, ihren Anwendungsbereich abzugrenzen. Art. 5 des URG umschreibt dessen Verhältnis zum MMG dahin, dass ein unter das URG fallendes Werk, das als gewerbliches Muster oder Modell hinterlegt ist, dadurch nicht vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen wird. Diese von der ursprünglichen Ordnung abweichende Regelung war bei ihrer Annahme lediglich Ausdruck und Bestätigung 358 Urheberrooht. N° 51. einer Rechtsanschauung, die sich in der Schweiz schon Jahre zuvor durchgesetzt hatte. Während nämlich das MMG von 1888 in Art. 2 noch eigens vorsah, dass künst- lerische Werke,. welche geeignet sind den Schutz des dama- ligen URG von 1883 zu erlangen, nicht als gewerbliche Muster und Modelle betrachtet werden, kennt das MMG von 1900 keine derartige Bestimmung mehr. Welche Be- wandtnis es damit hatte, erhellt aus der Botschaft des Bundesrates vom 8. Oktober 1909 zur revidierten Berner- Urheberrechtsübereinkunft. Dort wird u. a. ausgeführt, dass die schweizerische Delegation an der Berliner-Konfe- renz sich einem Vorschlag, die Erzeugnisse des Kunstge- werbes ausnahmslos den Kunstwerken zuzuzählen, instruk- tionsgemäss widersetzt habe, und dass die revidierte Fas- sung des Abkommens nunmehr auf die Landesgesetzgebung abstelle, daher ohne weiteres annehmbar sei. Hiezu bemerkt die Botschaft im einzelnen (BBI 1909 IV S. 700) : « Die unterschiedslose Ausdehnung des internationalen Kunst· werkschutzes auf die kunstgewerblichen Erzeugnisse als solche hätte grosse Rechtsunsicherheit hervorgerufen, das schweizerische Kleingewerbe in hohem Masse bedroht und wäre auch rein sachlich meistens nicht zu rechtfertigen gewesen. Anderseits wird das Muster- und Modellgesetz den Richter nicht hindern, einem gewerblichen Erzeugnis, das tatsächlich als Kunstwerk anzusehen ist, an Stelle des Muster- und Modellschutzes den für Kunstwerke geltenden Schutz zuzuerkennen.)) Diese Erläuterungen lassen die in der Schweiz seit Beginn des Jahrhunderts herrschende und in einschlägigen Ge- setzen niedergelegte Ansicht über das Verhältnis von Urheberrechts- und Musterschutz klar erkennen: Das als Vorbild für die gewerbliche Herstellung eines Gegenstandes dienende Muster oder Modell fällt grundsätzlich unter das MMG ; Urheberrechts schutz wird ilim nur ausnahmsweise, d.h. dann gewährt, wenn es sich wirklich zUm Kunstwerk im Sinne des URG erhebt. Das wurde denn auch bereits in BGE 68 II 53 deutlich hervorgehoben. Wo aber ist die Grenze zu ziehen zwischen dem Ge- schmacksmuster als einer « auf das Auge wirkenden, sich an das ästhetische Gefühl wendenden äusseren Formge- Urheberreoht. N° 51. 359 bung» (BGE 68 II 57, 55 II 223) einerseits und einem Werk der bildenden Kunst anderseits ~ Das trennende Kenn- zeichen liegt nicht, wie GUYER in seinem Kommentar von 1905 zum MMG S. 27 annimmt, darin, dass das Kunstwerk im Gegensatz zum Geschmacksmuster selbständiger Natur ist, noch darin, dass das Muster eine Formgebung ist, welche bei der gewerblichen Herstellung eines Gegenstan - des als « Vorbild» dienen « soll». Solche subjektive Zweck- bestimmung muss nicht unbedingt von Anfang an vor- handen gewesen sein. Auch eine zunächst nicht als Muster angefertigte Zeichnung kann nachträglich zum Vorbild für die gewerbliche Herstellung von Gegenständen werden. Ebensowenig kommt es - anders als z.B. im englischen Recht, das Gegenstände, die mehr als 50-mal hergestellt werden, vom Urheberrecht ausnimmt - im schweizerischen Recht darauf an, ob sogenannte kunstgewerbliche Objekte als Einzelexemplar oder als Serienstücke erscheinen. Der zutreffende Unterscheidungsgrund wurde, unter kritischer Würdigung sowohl der erwähnten französischen wie der einer gegenteiligen Richtung verpflichteten italienischen Doktrin (für letztere vgl. PIOLA CASELLI, Trattato deI diritto di autore, 2. Auflage S. 108 f.; GHIRON, Corso di diritto industriale, 2. Auflage 1937 Bd. II S. 387; PIOLA CASELLI, Codice deI diritto di autore, 1943 S. 221 ff., 224), in BGE 68 II 57 ff. herausgearbeitet: er liegt in der dem schweizerischen Immaterialgüterrecht eigenen Auffassung über das Wesen eines Werkes der bildenden Kunst. Das Bundesgericht geht aus. vom URG, welches in Art. 1 das schutzfähige Werk als « eigenartige Schöpfung», als « creation originale JJ definiert. Sodann wird, da den Mate- rialen zum URG kein Anhalt für die Abgrenzung entnom- men werden kann, anhand einer mehr als 50-jährigen unveränderten Praxis zum Immaterialgüterrecht darge- legt, was ein Werk der bildenden Kunst im allgemeinen und ein Werk der angewandten Kunst im besonderen charakterisiert und vom Geschmacksmuster abhebt. Zu- sammengefasst ergibt sich: Als Kunstwerk gilt die Gestal- Urheberrecht. N° öl. tung eines Gegenstandes, welche sich als « eigenartige Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge» darstellt; als Verkörperung eines Gedankens, für die es einer indi- viduellen geistigen Tätigkeit bedurfte ; als Ausdruck einer « neuen, originellen geistigen Idee)) «( creation de quelque chose d'original, ayant son cachet propre et constituant le produit d'une idee personnelle ))). Dabei hat das Bundes- gericht wiederholt unterstrichen, dass der ästhetische Wert und die Bedeutung des Werkes nicht zu beurteilen und nicht zu berücksichtigen sind (BGE 68 II 58/9, 58 II 299, 57 I 71). Entscheidend ist das Vorhandensein künstle- rischer Originalität im ausgeführten Sinn. Erzeugnisse bloss handwerklicher Arbeit scheiden somit aus. Was die Zuerkennung des urhebertechtlichen Schutzes rechtfertigt, ist nicht die vielleicht neuartige und ästhetisch anspre- chende, aber lediglich auf manueller Geschicklichkeit beruhende Gestaltung· eines Gegenstandes, sondern die Offenbarung eines schöpferischen Gedankens in der Form- gebung, sei es um seiner selbst willen, wie beim sogenann- ten reinen Kunstwerk, sei es in Verbindung mit einem Nützlichkeitszweck, wie bei einem Werk der angewandten Kunst. Dessen bedarf es zur Erlangung des inhaltlich und zeitlich weniger weitgehenden Schutzes nach MMG gerade nicht. Daher gestattet das geltende schweizerische Recht nicht, ein als solches schutzfähiges Muster oder Moden ohne weiteres als urheberrechtlich geschütztes Werk ange- wandter Kunst zu betrachten. Sind die an dieses zu stel- lenden vermehrten Anforderungen zwar nach der bundes- gerichtlichen Praxis nicht sehr hoch, so ist immerhin Bedingung, « que l'reuvre d'art applique se defende elle- meme par son originaliM, sans l'appui de la presomption .de nouveaute dont b6neficie le deposant d'un modele ... ; l'reuvre d'art doit etre reconnaissable comme telle)) (BGE 68 II 61).

b) Demgegenüber findet die Klägerin, das Erfordernis einer originellen Geistesschöpfung sei nur ein subjektives und völlig ungeeignetes Kriterium, um das Kunstwerk ~ Urbeberrecht. N° öl. 361 eUllgermassen zuverlässig vom Geschmacksmuster ~ scheiden. « Weshalb» - fragt sie - ce soll die schweizeri- sche Rechtsprechung diesen Unsicherheitsfaktor weiter- schleppen, den BGE 68 II 53 ff. ohne weitere Prüfung billigte ~ » Der Begriff der Originalität sei demjenigen der Neuheit gleichzusetzen. Denn «originell ist, was im Künst- ler seinen Ursprung hat ; das ist aber zugleich auch neu ». Neuheit und ästhetischer Zweck seien die einzigen am Werk objektiv feststellbaren Eigenschaften. Sie hätten für die Schutzfähigkeit bestimmend zu sein. Alsdann falle jede Grenze zwischen Kunstgewerbe und Geschmacksmuster. Diese Betrachtungsweise mag de lege ferenda zu disku- tieren sein. Das Urteil ist jedoch auf Grund des geltenden Rechtes zu fällen, das nun einmal Kunstwerk und Ge- schmacksmuster verschieden behandelt. Das ist denn auch bisher ste~s geschehen, wie BGE 68 II 53 und die dort zitierten Präjudizien zeigen, und zwar keineswegs « ohne weitere Prüfung», sondern nach einlässlicher Erwägung des streitigen Problems. Die gesamte Argumentation der Klägerin läuft hinaus auf die Zumutung, über den gegen- wärtigen Gesetzeszustand hinwegzugehen. Schon allein deswegen ist sie unhaltbar. Dass die Übertragung des im geltenden Recht massgeblichen Gesichtspunktes auf den einzelnen Fall mitunter Schwierigkeiten bereitet, ist nie verkannt worden. Jedoch geht es nicht an, ihnen im Wege einer Missachtung des Gesetzes auszuweichen. Es liegt darin auch nichts Aussergewöhnliches. Ähnlichen Schwie- rigkeiten begegnet die Rechtsprechung sozusagen auf allen Gebieten des Immaterialgüterrechtes und ebenso in ande- ren Rechtsgebieten. Ob und wann beispielsweise ein « wich- tiger Grund» für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gegeben sei, lässt sich nicht « objektiv» ermitteln, sondern es wird die Bejahung oder Vemeinung letztlich immer von der persönlichen Überzeugung des erkennenden Richters abhängen. Trotzdem sind solche Entscheidungen nicht so ausschliesslich subjektiv, wie die Klägerin unterstellen möchte. Es gibt in diesen Fragen gewisse Traditionen, 362 Urheberrecht. N° 51. gewisse übereinstimmende Anschauungen, die als Richt- linie dienen können. Auf gleicher Linie wie die schweizerische bewegt sich übrigens auch die deutsche Rechtsprechung. In RGZ 76 S. 339 betreffend Drucktypen wird gesagt, der Unterschied zwischen Kunst- und Musterschutz sei ein gradueller; ein Werk der angewandten Kunst liege nur dann vor, wenn der zu der Zweckmässigkeit der Form hinzukommende ({ ästhetische überschuss », gleichgültig welches sein künst- lerischer Wert sei, einen Grad erreiche, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden könne. Diese grundsätzliche Stellungnahme kehrt wieder in RGZ 124 S. 68 und 139 S. 214. Man mag die Wendung vom « ästhetischen Überschuss 11 als nicht son- derlich glücklich gewählt ablehnen. Beachtlich ist nichts- destoweniger der dahinter stehende Gedanke, derselbe, dem ein neuerer Entscheid des Reichsgerichts vom 12. Sep- tember 1939 (veröffentlicht in GRUR Bd. 45 S. 59) in anderer Formulierung Ausdruck gibt. Als die ausschlag- gebende Frage ist bezeichnet, « ob ein kunstgewerbliches Erzeugnis ein solches Mass von eigenpersönlicher schöpfe- rischer Kraft offenbare, dass es den Bezirk der Kunst erreiche 11. Dazu wird ausgeführt: Wenn bei Prüfung der künstlerischen Eigenschaften eines kunstgewerblichen Ge- genstandes ein verhältnismässig strenger Masstab angelegt und auch einer an sich recht geschmackvollen Gestaltung noch nicht ohne weiteres der Rang eines Kunstwerkes zugebilligt werde, so liege das im Sinne der gesetzlichen Regelung, die zwischen dem langfristigen, unmittelbar mit der Schöpfung eintretenden Kunstschutz und dem wesentlich kurzfristigeren, an die Erfüllung von Formvor- schriften gebundenen Geschmacksmusterschutz einen deutlichen Unterschied mache. Diese Überlegungen decken sich mit jenen, die für die langjährige schweizerische Praxis wegleitend waren, was nicht zuletzt deswegen bemerkens- wert ist, weil das schweizerische MMG und das schweize- rische URG auf den gleichen Grundlagen fussen wie die deutsche Gesetzgebung, die ihnen Vorbild war. Landwirtschaftliches Bodenreoht. N° 52. 363

c) Wendet man die erörterten Prinzipien auf den kon- kreten Fall an, dann ist unbedenklich der vorinstanzlichen Beurteilung beizutreten. Gewiss lässt sich dem Besteck- modell « Schwaben» eine durch bewusst einfache Gestal- tung erzielte ästhetische Wirkung nicht absprechen. . Originalität, wie sie für ein Kunstwerk verlangt werden muss, eignet ihm indessen nicht. Was hier vorliegt, ist eine wenn auch an sich gefällige, so doch im ganzen durch den Gebrauchszweck des Besteckes weitgehend bedingte und ornamental naheliegende Formgebung, eine im Rah- men des handwerklich Erreichbaren bleibende Abwandlung des 1929 bereits allgemein durchgedrungenen Stils moder- ner Sachlichkeit, die sich nicht auf die Stufe der eigen- artigen Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge er- hebt. V. LANDWIRTSCHAFTLICHES BODENRECHT LEGISLATION AGRAIRE

52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. November 1949

i. S. Baumann gegen Zum Wald. LiegenschaJt8kauJ. la~wirtscha~liehea. Bodenrecht. . Nichtigkeit der Verembarung emes wcht beurkundeten und wcht genehmigten Vberpreises ohne Rücksic~t dara~, ob der be- zahlte Gesamtpreis übersetzt gewesen Bel oder wcht. Art. 42 BMB. Vente immobiliere, UgiBlation agraire. . Est nulle la convention stipulant un .supplement da priX, non indique da.ns l'acte de vente authentlque et non B:pprouve pB:r l'autorite competente, quoi qu'll en soit de la questlon de saVOlr si le prix total qui a ere paye correspond ou nO?l a. .la. valeur reelle de l'immeuble. Art. 42 de l'ACF des 19 JanVler 19~ I 7 novembre 1941 instituant des mesures contre la. speculatlOn sur les terres. Vendita immobiliare, ZegiBlazione agraria. . E nulla la eonvenzione ehe stipula un supplemento cl!' pre~o non indicato nell'atto pubblico e non appr~vato ~ autorlta. eompetente, indipendentemente dalla questlone dl sapere se