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44 Staatsrecht. geheimen Kontrolle, sondern nur um private Mittei- lungen an einzelne Automobilfahrer. Zudem läge in einer Änderung der Praxis an und für sich keine Ver- letzung der Garantie der Rechtsgleichheit, und es bildete ebenfalls an und für sich keine Rechtsverweigerung, wenn das Obergericht die Praxis geändert hätte, ohne dies ausdrücklich zu bemerken. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. VI. BESTEUERUNGSGRUNDSÄTZE KANTONALER VERFASSUNGEN PRINCIPES D'IMPOSITION POSES PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES
8. Orteil vom 31. März 1926 i. S; Ernst-Birch und Genossen gegen Gemeinde ltüsnacht und Regierungsrat von Zürich. Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für Steuerauflagen. Rechtliche Natur des Entgeltes, das ein Gemeindeelektri- zitätswerk für die Lieferung elektrischer Energie erhält. Kann es unter Umständen als Steuer betrachtet werden ? Verhältnis der Stromtarifansätze zu einander; Verstoss gegen die Billigkeit und die Rechtsgleichheit ? A. - Die Gemeinde Küsnacht betreibt ein Elek- trizitätswerk. Die Gemeindeversammlung vom 18. Januar 1925 genehmigte den Voranschlag dieses Werkes für 1925, wonach der Betriebsüberschuss voraussichtlich 30,000 Fr. betrug und davon 20,000 Fr. dem Gemeindegut und 10,000 Fr. einem Reservefonds zuzuweisen waren. Ein Antrag des Rekurrenten Ernst, dem Gemeindegut nur 10,000 Fr. zukommen zu lassen und dafür den Licht- strom zu verbilligen und die Grundtaxen für Motoren zu streichen, wurde abgelehnt. Darauf erhoben die Rekurrenten in einer von ihnen gemeinsam unterzeich- Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 8. 45 neten Eingabe Beschwerde, indem sie beantragten: « a) Die Tarifansätze des Elektrizitätswerkes seien mit Wirkung ab 1. Januar 1925 in der Weise abzuändern, dass der Grundpreis für Motorenbetrieb beseitigt und der Hochtarif für Lichtstrom im proportionalen Ver- hältnis zur Reduktion des Niedertarifes für Lichtstrom und des Tarifes für Wärme- respektive Koch- und Heiz- zwecke von 10 Rp. auf 8 Rp. pro Kwh herabgesetzt wird. b) Der Gemeinderat und die Gemeindeversamm- lung haben binnen Jahresfrist vom Datum des Rekurses an den Tarif für die Energieabgabe aus dem Elektri- zitätswerk Küsnacht im Sinne der Herabsetzung der Tarifansätze auf das für die Selbsterhaltung des Betriebes dieses 'Werkes notwendige Mass zu revidieren.» Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 24. September 1925 ab. Aus der Begründung des Entscheides ist folgendes hervorzuheben: Gemeinde- beschlüsse, welche nicht gegen Verfassung oder be- stehende Gesetze verstossen, können in sachlicher Be- ziehung nur angefochten werden, wenn sie offe nbar über die Zwecke der Gemeinde hinausgehen und zugleich eine erhebliche Belastung der Steuerpflichtigen zur Folge haben, oder wenn sie Rücksichten der Billigkeit in ungebührlicher Weise verletzen (Art. 48 der Kantons- verfassung und § 59 Abs. 2, Gemeindegesetz). Die' Re- kurrenten behaupten, der von . der Gemeindeversamm- lung festgesetzte Voranschlag des Elektrizitätswerkes sei gesetzwidrig, weil die vorgesehenen Gebühren den Charakter einer Steuer besässen, die nach Art. 19 der Staatsverfassung nur durch Gesetz eingeführt werden dürfe. Die Rüge der Ungesetzlichkeit ist unbegründet. Damit allenfalls von einer ungerechtfertigten Steuer- belastung gesprochen werden könnte, müsste zum min- desten der Nachweis erbracht werden, dass die Strom- preise in Küsnacht erheblich über das allgemein übliche Mass solcher Gebühren hinausgehen, und infolge ihrer Höhe oder Abstufung den Charakter einer Gegen-
46 Staatsrecht. leistung für die Stromlieferung verloren haben. Dieser Nachweis ist unmöglich und wird von den Rekurrenten auch gar nicht versucht. Im Gegenteil geht aus den Akten hervor, dass die Tarife von Küsnacht bis auf kleinere Abweichungen im Spät nachttarif billiger sind als diejenigen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und einer Reihe von Gemeinden mit ähnlichen Ver- hältnissen. Demgegenüber nehmen die Rekurrenten den Standpunkt ein, die Gebühr für die Benützung eines gewerblichen Gemeindebetriebes werde schon dann zur Steuer, wenn der Ertrag dieser Gebühren für das in Frage kommende Werk die Kostendeckung über- steige. Diese Auffassung verkennt vollständig die staats- rechtliche Stellung der gewerblichen Gemeindebetriebe und den Charakter ihrer « Gebühren ». Nach zürcherischem Staatsrecht fällt die Errichtung und der Betrieb ge- werblicher Unternehmungen vollständig in das auto- nome Verwaltungsgebiet der Gemeinde. Damit ist ge- sagt, dass die Gemeinde auch die Rechtsordnung für diese gewerblichen Betriebe bestimmt. Der Staat begnügt sich dabei mit ganz wenigen Rechtssätzen. Er verlangt, dass solche Gemeindebetriebe sich grundsätzlich selbst erhalten und stellt zu diesem Zwecke Vorschriften über die Mindestleistungen für Abschreibungen und über die Einlage in Reservefonds auf. Die Gemeinde, von deren ausschliesslichem Willen die Schaffung solcher gewerblicher Unternehmungen abhängt, entscheidet auch über deren Zwecke. Sie kann ein solches Unternehmen aus fiskalischen Gründen ins Leben rufen oder soziale Momente in den Vordergrund stellen. Die für die Re- kurrenten « selbstverständliche)) Sache, dass es sich bei den Leistungen des Abonnenten für Stromlieferung um {( Gebühren) handle, ist daher in Wirklichkeit nicht ganz so selbstverständlich. Wird aber das Ver- hältnis zwischen Abnehmer und Unternehmung dem Privatrecht unterstellt, so fällt die ganze Begründung des Rekurses dahin. Betrachtet man mit den Rekur- Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N0 8. 47 renten das Elektrizitätswerk Küsnacht als öffentliche Anstalt und seine Rechtsordnung als. öffentlichrechtlich, so kann der von den Rekurrenten angerufene Vorbehalt des Gesetzes im vorliegenden Fall nur heissen, dass die angebliche Steuer ihre Grundlage in einem Beschluss des gesetzgebenden Organes der Gemeinde haben müsse, weil es sich eben um ein Gebiet der Gemeindeautonomie handelt. Im vorliegenden Fall beruht die angebliche ce Steuer» auf einem Beschluss der Gemeindeversamm- lung. Die Rüge des Mangels einer gesetzlichen Grund- lage geht daher schon aus dieser Erwägung fehl. Bis heute hat niemand daran gedacht, den Art. 19 KV oder seinen Vorgänger auf die Gebühren der gewerb- lichen Betriebe zur Anwendung zu bringen, obschon unsere zürcherischen Gemeinden ihre produktiven Unter- nehmungen, wie schon diese gesetzliche Bezeichnung sagt, sehr ausgiebig als Finanzquelle ausgestaltet haben. Die Gebühren der gewerblichen Betriebe sind im Kanton Zürich immer als Entgelt für die Leistungen des Unternehmens aufgefasst worden. Selbst wenn diese Leistungen heute dem öffentlichen Recht unter- stellt werden, haben sie doch in dieser Beziehung ihren privatrechtlichen Ursprung nie verleugnet. Die Ge- meinden betrachten es als selbstverständlich, dass sie sich beim Mangel eines staatlichen Rechtssatzes keinen grössern Beschränkungen in der Tarifpolitik ihrer ge- werblichen Unternehmungen zu unterwerfen haben, als private Unternehmer. Nie ist daher auch das Prinzip der Kostendeckung, das in der Theorie für die reinen « Kostenverursachungsgebühren » aufgestellt wurde, auf diese den reinen Charakter einer Gegenleistung tragenden Verpflichtungen der Abonnenten angewendet worden. Unerheblich ist, ob die Gemeinde Küsnacht bei Errich- tung des Gemeinde-Elektrizitätswerkes einen Erwerbs- gewinn beabsichtigte oder nicht. Die Rekurrenten be- haupten ferner, eine ungebührliche Verletzung von BilligkeitsfÜcksichten liege darin, dass eine Preisreduktion
48 Staatsrecht. nur auf dem Niedertarif für Lichtstrom und für die Stromabgabe zu Wärmezwecken gewährt wurde, nicht aber auf dem Hochtarif für Lichtstrom und dem Tarif für Motorenbetrieb. Unbillig sei insbesondere die Er- hebung einer Grundtaxe für Motorenbetrieb. Der Be- zirksrat Meilen hat über diese Frage auf Begehren bei der Parteien das Gutachten eines Sachverständigen bei- gezogen. Worin die Unbilligkeit der Ablehnung der von den Rekurrenten verlangten Reduktion des Hoch- tarifes für Lichtstrom liegen soll, haben die Rekurrenten unterlassen auszuführen; sie soll offenbar lediglich in der ungleichen Behandlung der bei den Tarife liegen. Der Gemeinderat und der Experte geben für diese Verschiedenheit eine einwandfreie Erklärung. Das Elek- trizitätswerk schritt mit Beginn des Jahres 1925 zu einer Reduktion des Kochstrompreises, um mit dem gesunkenen Gaspreis konkurrenzfähig zu bleiben. Es wollte den Kochstrombezug, der ungefähr 60 % des Gesamtverbrauches ausmacht, nicht gefährden, weil jeder Minderverbrauch ein Steigen der nach dem Bezug gestaffelten Energielieferungspreise der EKZ zur Folge hätte. Der Lichtstrom-Niedertarif wurde ermässigt, weil er allen Haushaltungen eine Erleichterung brachte und damit zur Förderung des Energieabsatzes beitrug. Von einer Herabsetzung des Lichtstrom-Hochtarifes wurde vorläufig Umgang genommen, weil dieser Tarif schon als sehr bescheiden bezeichnet werden muss und eine empfindliche Erhöhung der Spitzenbelastung durch eine solche Reduktion als möglich erschien. Die Grundtaxe für Motorenbetrieb, die gegenwärtig 18 Fr. pro PS und Bezugsjahr für Motoren mit beliebiger Benutzungszeit und 9 Fr. für Motoren mit beschränkter Benutzungszeit beträgt, wird grundsätzlich als unbillig angefochten; in Küsnacht sei zudem der Verbrauchspreis hoch genug, und es werde durch die Motoren die Spitzen- belastung nicht verstärkt. Demgegenüber erklärt der Experte, in· Küsnacht sei der Tarif für Motorenstrom Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N° 8. 49 niedriger als in anderen Ortschaften mit ähnlichen Verhältnissen. Er ermöglicht den Gewerbetreibenden, motorische Kraft zu einem Preise zu beziehen, der we- niger als die Hälfte der Kosten der mit Petrolmotoren erzeugten Kraft betrage. Die Einrechnung eines Grund- preises für Motorenbetrieb wird als vollauf gerechtfertigt, die Grundtaxe von 18 Fr. für Motoren mit uneinge- schränkter Benutzungszeit als zu bescheiden und die Grundtaxe von 9 Fr. für Motoren mit eingeschränkter Benutzungszeit als nicht übertrieben bezeichnet. Im übrigen dürfte es notorisch sein, dass das System der Grundtaxe oder Minimalgarantie bei Elektrizitätstarifen und speziell bei Motorenbetrieb die Regel bildet, an der auch die EKZ trotz aller Opposition der Gewerbe- treibenden festhalten. Die Rekursbehörden haben nicht zu untersuchen, ob der Motorenstrom teurer oder bil- liger zu stehen kommt als der Kochstrom. » B. - Gegen diesen Entscheid haben Ernst und Ge- nossen die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundes- gericht ergriffen mit dem Antrage, er sei aufzuheben und die gestellten Begehren gutzuheissen, eventuell in dem Sinne, dass die Tarifrevision auf den 1. Januar 1926 wirksam werde. Es wird geltend gemacht: Die Gebühren für die vom Elektrizitätswerk Küsnacht gelieferte elektrische Energie stellten sich· begriffsmässig als Benutzungsgebühren des öffentlichen Rechtes dar. Um aus ihnen Steuern zu machen, bedürfe es nach Art. 19 Abs. 4 KV einer dies zulassenden kantonalen Gesetzesbestimmung. 'Venn sie aber die Kosten der Stromlieferung . überstiegen, so bildeten sie insoweit eine Steuer (FLEINER, Institut. des deutschen Verwaltungsrechts, 6. Auflage S. 395), und diese Voraussetzung treffe zu, da das Elektrizi- tätswerk Küsnacht seit Jahren regelmässig Einnahmen erziele, die weit über den Kostenbetrag hinausgingen. Gewisse Betriebsüberschüsse seien allerdings zulässig. Die Motorengrundtaxe und der Hochtarif für Lichtstrom AS 52 I - 1926 4
50 Staatsrecht. verstiessen aber ungebührlich gegen die Billigkeit. Der Regierungsrat habe sich im vorliegenden Fall über den von ihm selbst aufgestellten Grundsatz, dass Gleich- berechtigte bei Erfüllung der gleichen Bedingungen gleich zu behandeln seien, hinweggesetzt. Die Inhaber von kleinen Motoren müssten 2-10 mal höhere Gebühren bezahlen als diejenigen, die Strom für Licht zum Nieder- tarif und für das Kochen und Heizen beziehen, obschon die Motoren die Höchst- oder Spitzenbelastung nicht bewirkten, was eine ungleiche Behandlung und eine besondere Besteuerung der Gewerbetreibenden, also eine Verletzung der Gewerbefreiheit bedeute. Der für die Herabsetzung des Kochstromes angeführte besondere Grund müsse als vorgeschoben gelten. Der Experte habe die wesentlichsten Umstände nicht berücksichtigt und sei deshalb zu falschen Schlüssen gelangt. Ferner liege darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass der Regierungsrat es unterlassen habe, nach dem in der Nachtragseingabe ep.thaltenen Antrag der Re- kurrenten einen Bericht der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich über den Energiekonsum beim Elek- trizitätswerk Küsnacht, speziell über die Ursachen der Spitzenbelastung einzuziehen. C. - Der Regierungsrat und der Gemeinderat von Küsnacht haben Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Beschwerdeantwort des Regierungsrates wird unter anderm darauf hingewiesen, dass die Grundtaxe für Motorenbetrieb eine Gegenleistung für die festen besondern Anlagekosten bilde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3. - Wie beim Entscheid in Sachen Stutz gegen Zürich vom 16. Juli 1921 (BGE 47 I S. 249) kann auch im vorliegenden Falle dahingestellt bleiben, ob das Verhältnis zwischen dem Elektrizitätswerk Küsnacht und denjenigen, die von ihm Strom beziehen, öffentlich- Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N0 8. 51 rechtliche Natur habe; denn auch wenn dies zu bejahen ist, lässt sich in seiner Finanzwirtschaft, speziell in den angefochtenen, vom Regierungsrat geschützten Strom- tarifansätzen entgegen der Auffassung der Rekurrenten keine Verfassungsverletzung erblicken. Bei diesen Ansätzen handelt es sich auf jeden Fall nicht um Steuern im Sinne des Art. 19 KV, sondern um öffentlichrechtliche Gebühren oder um die -Preise für die Lieferung elektrischer Energie.' Die Gebühren unterscheiden sich nach der bundesgerichtlichen Praxis dadurch von den Steuern, dass sie das öffentlichrecht- liche Entgelt für eine bestimmte, in einer besondern Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung liegende Leistung bilden, während die Steuern Abgaben sind, die, ohne wesentlich an die Voraussetzung einer Gegen- leistung oder eines besonderen Vorteils geknüpft zu sein, den Zweck haben, dem Gemeinwesen die für seine Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel zu ver- schaffen (vgl. BGE 48 I S. 74, 277 ff. u. 610; FLEINER, . Institutionen des Verwaltungsrechts 6. Auflage S. 395; ANscHüTz im Verwaltungsarchiv 6 S. 602). Nun stellen die erwähnten Tarifansätze zweifellos grundsätzlich das Entgelt für eine Stromlieferung dar; sie können nicht ohne weiteres als Steuern gelten, sobald sie den mit der Stromlieferung für die Gemeinde verbundenen Kosten- aufwand überschreiten. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass eine an eine Leistung des Gemeinwesens geknüpfte öffentliche Abgabe nur soweit eine Gebühr bilde, als sie dieser Leistung entspreche, und ein darüber hinausgehender Betrag als Steuer zu betrachten sei (vgl. FLEINER, a. a. O. S. 396; WAGNER, Finanzwissenschaft II S. 27); aber bei der Bemessung einer Gebühr nach der Gegenleistung des Gemeinwesens ist nicht stets ausschliesslich die Höhe der diesem dadurch verur- sachten Kosten, sondern unter Umständen auch der Vorteil massgebend, den die Gegenleistung für den Empfänger hat (vgl. O. MAVER, Deutsches Verwaltungs-
52 Staatsrecht. recht 2. Auflage II S.502, Anm. 12; ELSTER, Wörterbuch der Volkswirtschaft s. v. « Gebühren», 2. Auflage I S. 912), wie z. B. bei der Festsetzung des Zinses für die Verleihung eines 'Vasserrechts nach Art. 49 ff. des eidge-' nössischen Wasserrechtsgesetzes (BGE 48 I S. 610). Diese zweite Art der Bemessung kann somit bei den unter öffentlichem Recht stehenden industriellen Unter- nehmungen von Gemeinwesen, z. B. bei deren Gas- und Elektrizitätswerken, angewendet werden, und es erscheint dies auch sachlich gerechtfertigt (vgl. MAYER a. a. 0.). Solche Betriebe standen früher allge- mein unter der Herrschaft des Privatrechtes. Obwohl nun die Auffassung Boden gewonnen hat, dass sie, wenn sie sich in der Hand von Gemeinwesen befinden, unter Umständen dem öffentlichen Rechte unterstehen, so unterscheidet sich doch auch in diesem Fall die Art des Betriebes solcher Werke äusserlich kaum von der- jenigen privater Unternehmungen, und es wird als selbstverständlich betrachtet, dass sie ähnlich wie diese zu betreiben seien. Insbesondere entspricht es einer' allgemeinen Auffassung, dass solche Werke, soweit sie auch in erster Linie der öffentlichen Fürsorge dienen, doch nebenbei den Zweck haben, wenn möglich einen Reinertrag abzuwerfen, wie denn die Rekurrenten selber zugeben, dass das Elektrizitätswerk Küsnacht Betriebsüberschüsse erzielen dürfe. Selbst wenn die Gemeinde Küsnacht für die Liefe- rungen elektrischer Energie kraft Beschlusses der Ge- meindeversammlung dauernd ein so hohes Entgelt verlangte, dass anzunehmen wäre, sie betreibe das Elektrizitätswerk in erster Linie aus fiskalischen Gründen, zu Erwerbszwecken, so folgte daraus noch nicht, dass das Entgelt teilweise als Steuer zu betrachten sei; sondern es wäre daraus an und für sich nur zu schliessen, dass das Werk, speziell das Verhältnis zu den Abnehmern, dem Privatrecht unterstehe. Dass es der Gemeinde nach der kantonalen Gesetzgebung freistehe, ihrem Besteuerungsgrundsätze kantonaler Verfassungen. N0 8. 53 Elektrizitätswerk wie ein Privatunternehmer einen Er- werbszweck zu geben, haben die Rekurrenten nicht bestritten. Bloss wenn ihr Stromtarif derart hoch wäre, dass dessen Ansätze in einem ganz offensichtlichen Missver- hältnis nicht nur zu den Kosten der Stromlieferung, sondern auch zu dem damit den Abnehmern gewährten Vorteil stünden, könnte es sich allenfalls fragen, ob darin eine spezielle Besteuerung der Stromkonsumenten liege. Dass ein solches Missverhältnis bestehe, haben aber die Rekurrenten selbst nicht behauptet, und es liegt denn auch nach den unangefochtenen Feststel- lungen des Regierungsrates über das Verhältnis der Strompreise des Küsnachter Elektrizitätswerkes zu den- jenigen anderer derartiger Betriebe nicht vor. Demnach kann von einer Verletzung der Art. 19 KV und 31 BV entgegen der Behauptung der Rekurrenten keine Rede sein.
4. - Wieso endlich die Ansätze des Tarifes für den Motorenstrom und des Hochtarifes für den Lichtstrom offensichtlich Rücksichten der Billigkeit verletzen oder eine verfassungswidrige ungleiche Behandlung in sich schliessen sollten, ist ebenfalls nicht einzusehen. Der Regierungsrat hat dafür, dass die erwähnten Ansätze im Unterschied zu andern nicht herabgesetzt wurden, gute Gründe angeführt und sich dabei insbesondere auf das Gutachten gestützt. Wenn die Gemeinde Küs- nacht für den Motorenstrom mehr verlangt, als für den Koch- und Heizstrom, so lässt sich das sehr wohl mit der Rücksicht auf die Konkurrenz des Gases, sowie damit rechtfertigen, dass dieser Strom hauptSächlich für notwendige Bedürfnisse der Haushaltungen, jener aber regelmässig für gewinnbringende Gewerbebetriebe verwendet wird. Das Elektrizitätswerk Küsnacht braucht sich bei der Feststellung des Verhältnisses der ver- schiedenen Ansätze des Tarifs nicht ausschliesslich von der Rücksicht auf die Selbstkosten, speziell auf die
54 Strafrecht. sogenannte Spitzenbelastung leiten zu lassen, und deshalb konnte auch der Regierungsrat die Einholung eines Berichtes der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich über die Ursachen der Spitzenbelastung beim Elektrizitätswerk Küsnacht wegen Unerheblichkeit eines solchen Gutachtens ablehnen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. B. STRAFRECHT - DROIT PENAL I. PATENTTAXEN DER HANDELSREISENDEN TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS DE COMMERCE
9. Auszug aus dem Urteil des Xassationshofes vom
10. März lSaa i. S. J3undesanwSiltschaft gegen Stettler. P a t e n t tax eng e set z: Art. 1 Abs. 1. Taxfreiheit für die Aufnahme von Bestellungen auf Lebensmittel bei einer gemeinnützigen Krankenanstalt. A. - Der Kassationsbeklagte Stettler, Reisender des Lebensmittelgeschäftes Ludwig & Gafner, Filiale Spiez, hat zugestandenermassen am 24. März 1924 beim Ver- walter des Niedersimmenthalischen Krankenhauses in Erlenbach Bestellungen auf Lebensmittel, Konserven etc. aufgenommen, ohne im Besitze einer taxpflichtigen (sog. roten) Karte zu sein. Patenttaxen der HandelsreisendeIl. N° 9. 55 Auf erfolgte Anzeige hin wurde er vom Polizeirichter von Niedersimmenthai am 27. Mai 1924 wegen Wider- handlung gegen das BG betr. die Patenttaxen der Han- deIsreisenden vom 24. Juni 1892 in Anwendung von Art. 1, 2, 4 und 8 dieses Gesetzes, sowie Art. 8 BStrR mit 10 Fr. gebüsst. Mit Urteil vom 5. November 1924 hat die erste Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern diesen Ent- scheid aufgehoben und Stettler von Schuld und Strafe freigesprochen. B. - Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft rechtzeitig die Kassationsbeschwerde an das Bundesge- richt ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. - (Eintretensfrage.)
2. ~ Gemäss Art. 1 Abs. 1 PTG unterliegen der Tax- pflicht nicht die Handelsreisenden, « die für Rechnung eines inländischen Hauses die Schweiz bereisen und dabei ausschliesslich mit Geschäftsleuten in Verkehr treten, welche den betreffenden Handelsartikel ·wiederverkaufen oder in ihrem Gewerbe verwenden. » Nach Art. 4 Abs. 2 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 29. November 1912 gelten als Geschäftsleute im Sinne des Gesetzes nicht nur private Personen, sondern auch Ge- sellschaften, Genossenschaften, sowie öffentliche Anstal- ten und Verwaltungen, deren Betrieb einen geschäft- lichen Charakter hat. Die Vorinstanz betrachtet das Bezirksspital Erlenbach als ein gemeinnütziges Unter- nehmen, stellt aber in tatsächlicher Beziehung fest, dass es, wie ein Privatspital, Kranke gegen Erlegung be- stimmter Gebühren aufnimmt, und folgert hieraus, dass es sich im weitern Sinne ebenfalls um einen Gewerbe- betrieb handle, zu dessen Unterhalt die Verwendung von Lebensmitteln ein unumgängliches Erfordernis bilde.