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76_III_60

BGE 76 III 60

Bundesgericht (BGE) · 1950-01-01 · Deutsch CH
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60 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 16. continuait a pouvoir etre acquitte en produits de l'exploi- tation ; la decision du Bureau cantonal fixe seulement la « valeur nette des prestations en especes et en nature II dues par le fermier. Sachant ou devant savoir que les consorts van Berchem n'agreeraient pas sans autres formalites le deplacement des 120 sacs de bM, Hämmerli ne pouvait les entreposer a la gare de Satigny sans en avertir les bailleurs. En omettant de le faire, il a elude leur opposition et cache ainsi le fait du deplacement. 11 a par consequent agi clandestinement au sens qui a Me defini plus haut. Par ces motifs, la Ohambre des poursuites et des faillites prononce .- Le recours est admis, la decision attaquee est annuIee et l'ordre est donne a l'Office des poursuites de Geneve de proceder a la reintegration des sacs de b16 entreposes par Hämmerli a la gare de Satigny, pour etre inclus dans l'in- ventaire. H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRETS DES COURS CIVILES

16. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 10. Mai 1950 i. S. Karrer & eie. A. G. gegen Narodowy Bank Polski. Arrest für eine Forderung gegen einen ausländischen Staat. Ansprache einer öffentlichen Anstalt (der Nationalbank) des betreffenden Staates an den arrestierten Guthaben. Einrede, dass die Ansprecherin keine selbständige (eigene Rechtsper- sönlichkeit besitzende) öffentliche Anstalt sei. Anwendbares Recht. Vorbehalt des schweizerischen ordre public. Sequestre en garantie d'une creance contre un Etat etranger. Pretention elevee par un etablissement officiel de cet Etat (Banque nationale) sur les avoirs sequestres. Exception tiree du fait que la revendiquante ne serait pas un etablissement officiel autonome (possedant une personnaliM juridique dis· tincte). Droit applicable. Reserve de l'ordre public suisse. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 16. 61 Sequestro per garanzia di un credito contro uno Stato estero. Pretesaavanzata da un'istituzione di diritto pubblico (Banca nazionale) dello Stato estero sU15li averi sequestr~ti •. Ec?ezion~ fondata sul fatto che la rivendlCante non e un lStltuzlOne di diritto pubblico autonoma (aveni;e personalita giuridica pro- pria). Diritto applicabile. Riserva dell'ordine pubblico svizzero. Die Firma Karrer & Cie. A.G. in St. Gallen erwirkte für eine Forderung, die sie wegen Bruchs eines Kaufvertrages gegen den polnischen Staat geltend macht, einen Arrest auf zwei (clearingrechtlich freie) Guthaben der Polnischen Nationalbank bei der Schweiz. Nationalbank in Zürich. Die Polnische Nationalbank sprach diese Guthaben als ihr zustehend an. Im Widerspruchsprozess gemäss Art. 109 SchKG schützen die zürcherischen Gerichte und das Bun- desgericht ihre Ansprache. .A U8 den Erwägungen .-

1. - Das Bundesgericht hat als Berufungsinstanz vQn Amtes wegen zu untersuchen, ob der vorliegende, unzwei- felhaft in die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte fallende Rechtsstreit nach schweizerischem oder nach aus- ländischem Rechte zu beurteilen sei (BGE 56 II 180, 64 II 92). Für den Entscheid hierüber ist unerheblich, dass beide Parteien das schweizerische Recht für anwendbar halten. Der Umstand, dass sich die Parteien im Prozess übereinstimmend auf ein bestimmtes Recht berufen, ist höchstens dann von Bedeutung, wenn zu entscheiden ist, nach welchem Recht die Wirkungen eines Vertrages sich bestimmen (BGE 62 II 125, 63 H 44, 386, 65 II 170). Im vorliegenden Falle bestehen jedoch zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen.

2. - Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Voraussetzungen und Wirkungen der Arrestlegung in der Schweiz sich nach schweizerischem Recht bestimmen, auch wenn diese Massnahme Vermögenswerte von Ausländern mit ausländischem Wohnsitz treffen soll bzw. getroffen hat. Nach diesem Rechte beurteilt sich also dem Grundsatze nach insbesondere die Frage, was Gegenstand des Arrestes

62 Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N° 16. sein kann. Soweit jedoch das schweizerische Re<:ht in die- sem Zusammenhang bestimmten materiellrechtlichen Ver- hältnissen Bedeutung beimisst, ist für deren Beurteilung nicht ohne weiteres ebenfalls das schweizerische Recht, massgebend, wie die Vorinstanz anzunehme~ schei~t. Die betreffenden materiellrechtlichen Fragen sllld Vielmehr- nach dem gleichen Rechte zu beurteilen, das anwendbar- wäre wenn sich diese Fragen nicht in einem durch den Arre~t veranlassten, sondern in einem selbständigen Rechtsstreite stellen würden. Nach schweizerischem Vollstreckungsrecht wird ein Ver- mögensstück vom Arrestbeschlag befreit, we.nn ein ~ritter­ im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 275 m Verbmdung mit Art. 106 ff. SchKG erfolgreich geltend macht, dass es nicht dem Schuldner, sondern ihm zu eigen gehöre. Im Widerspruchsprozess hat der Richter über die materiell- rechtliche Frage zu entscheiden, ob das vom Dritten bean- pruchte Recht am Arrestgegenstand bestehe (BG~ 69 UI 40). Als Vorfrage kann in einem solchen Prozess die eben- falls dem materiellen Recht angehörige Frage auftreten, ob der Drittansprecher überhaupt rechtsfähig sei. Diese Frage stellt sich hier, da die Klägerin der Ansprache der Beklagten an den arrestierten Guthaben in erster Linie den Einwand entgegenhält, die Beklagte sei keine selbständige, Rechtspersönlichkeit besitzende öffentliche Anstalt, son- dern nur eine Stelle der polnischen Staatsverwaltung, und die auf ihren Namen lautenden Guthaben seien schon aus. diesem Grunde in Wirklichkeit Guthaben des Arrest- schuldners. Wie allgemein und insbesondere auch von der schwei- zerischen Rechtsprechung und Lehre angenommen wird, beurteilt sich die Rechtsstellung einer ausländischen öffent- lichen Körperschaft oder Anstalt und namentlich die Frage. ob diese Körperschaft oder Anstalt Rechtspersönlichkeit besitze oder nicht, nach dem Rechte des Landes, dem sie angehört. Ausländische öffentliche Körperschaften od~r Anstalten, denen das Recht ihres eigenen Landes die Schuldbetreibungs- und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N° 16. 63 Rechtspersönlichkeit zuerkennt, werden in der Schweiz wie anderwärts grundsätzlich als rechtsfähig anerkannt. (Vgl. zu diesem Absatze BGE 73 II 131 ; MAMELOK, Die juristische Person im internationalen Privatrecht - IPR: S. 201 ff., 199; SCHNITZER, Handbuch des IPR, 3. Aufl., I S. 307; PILLET, Des personnes morales en droit inter- national prive, No. 228 S. 330 f., No. 49 S. 72, Nos. 222 ff. S. 324 ff. ; NIBOYET, Traite de droit international prive fran9ais, V Nos. 1544 f. S. 563 ff., II No. 795 S. 320 ff. ; LEWALD, Das deutsche IPR, S. 50; NUSSBAUM, Deutsches IPR, S. 195; WOLFF, Das IPR Deutschlands, 2. Auti., S. 95, 97). Da die Beklagte eine öffentliche Anstalt Polens ist, hängt also der Entscheid darüber, ob sie in der Schweiz als selbständige Rechtsperson auftreten und als solche eigene Guthaben besitzen kann, davon ab, ob ihr nach pol- nischem Rechte Rechtspersönlichkeit zukommt.

3. - Dem polnischen Rechte hat die Vorinstanz inso- fern Rechnung getragen, als sie auf das Dekret vom

15. Januar 1945 über die Polnische Nationalbank abge- stellt hat. Dieses Statut bildet jedoch beim Entscheid darüber, ob der Beklagten Rechtspersönlichkeit zukomme, nur ein Element des Tatbestandes. Neben diesem Tat- bestandselement hätte die Vorrnstanz auch die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung der eben erwähnten Frage dem polnischen Recht entnehmen müssen. Für die An- nahme, dass sie das getan habe, bietet ihr Urteil keinen Anhaltspunkt. Es wird darin nichts davon gesagt, unter welchen Voraussetzungen das polnische Recht einer öffent- lichen Anstalt die Rechtspersönlichkeit zubilligt. In ihren materiellen Ausführungen darüber, dass die Beklagte nach der aus dem Grundungsdekret ersichtlichen Struktur eine öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit sei, nimmt die Vorinstanz allerdings auch nicht ausdrücklich auf die schweizerische Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Lehre Bezug. Ihre einleitende Bemerkung, der Streit gehe im Grunde (nur) um Rechtsbeständigkeit und Wirkungen des Arrestes, und in dieser Beziehung könne nur schwei-

64 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungenl_ N° 16. zerisches Recht massgebend sein, lässt jedoch darauf schliessen, dass sie die nach ihrer Ansicht im schweizeri- schen Rechte geltenden Kriterien angewendet hat. In Streitfällen, die wie der vorliegende in bestimmten Punkten nach ausländischem oder kantonalem, im übrigen dagegen nach eidgenössischem Recht zu beurteilen sind, pflegt das Bundesgericht von der Befugnis, die Anwendung des von der Vorinstanz nicht beachteten ausländischen oder kantonalen Rechts selber vorzunehmen (Art. 650G, Art. 83 aOG), nur dann Gebrauch zu machen, wenn es über Unterlagen verfügt, die ihm gestatten, mit Sicherheit fest- zustellen, wie in den betreffenden Punkten nach dem mass- gebenden ausländischen oder kantonalen Recht zu .ent- scheiden ist (vgl. BGE 42 II 567/68, 60 II 78). Nach dieser Praxis wäre die vorliegende Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, damit sie nach polnischem statt nach schweizerischem Recht darüber befinde, ob die Beklagte Rechtspersönlichkeit besitze. Es ist jedoch mit Bestimmt- heit vorauszusehen, dass die Vorinstanz in ihrem neuen Urteil letztlich auf Grund der gleichen Erwägungen wieder zum gleichen Ergebnis käme. Nach § 100 Abs. 2 der zür- cherischen Zivilprozessordnung .darf näInlich der Richter, der vom Inhalt des anwendbaren fremden Rechts keine sichere Kenntnis hat, dessen Übereinstimmung mit dem einheimischen Recht annehmen, sofern nicht von einer Partei Abweichungen behauptet und nachgewiesen worden sind. Die Vorinstanz würde zweifellos nicht für sich in Anspruch nehmen, dass sie sich über die einschlägigen pol- nischen Rechtsgrundsätze von sich aus zuverlässig zu unterrichten vermöge ; dies umso weniger, als die Klägerin mit der Behauptung, die Beklagte könne in Anbetracht ihrer wirklichen Stellung trotz der sie als juristische Per- son bezeichnenden Dekretsbestimmung nicht als selbstän- dige Anstalt gelten, eine Frage aufgeworfen hat, deren Be- antwortung wie im schweizerischen, so auch im polnischen Recht ein eingehendes Studium nicht nur der Gesetz- gebung, sondern auch der Rechtsprechung und Literatur Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 16. 65 erfordern dürfte. Die Parteien sodann haben das polnische Recht nicht einmal angerufen, geschweige denn Abwei- chungen vom schweizerischen Rechte behauptet oder gar nachgewiesen. Unter diesen Umständen bliebe der Vor- instanz im Falle der Rückweisung gar nichts anderes übrig, als von der Ermächtigung von § 100 Abs. 2 ZPO Gebrauch zu machen und anzunehmen, dass das polnische Recht mit dem schweizerischen übereinstimme. Dass sie dieses im neuen Urteil anders auslegen oder den Tatbestand anders würdigen würde als bisher, ist nicht zu erwarten. Eine Rückweisung wäre daher zwecklos. Die Sache ist so zu behandeln, wie wenn die Vorinstanz schon im angefoch- tenen Urteil schweizerisches Recht als polnisches ange- wendet hätte (vgl. BGE 60 Ir 324; 65 Ir 171 oben). Werden schweizerische Rechtssätze als angenommener Inhalt des massgebenden ausländischen Rechts angewen- det, so ist ihre Anwendung der Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen (BGE 58 Ir 437, 60 Ir 324, 61 Ir 19 E. 4). Es ist demnach als feststehend anzusehen, dass die Beklagte nach dem anwendbaren polnischen Recht eine öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist. Daraus folgt nach dem in Erw. 2 erwähnten Grundsatze, dass sie auch in der Schweiz als vom Staat verschiedene juristische Person anzuerkennen ist.

4. - Der Grundsatz, dass ausländische öffentliche Kör- perschaften und Anstalten, die nach dem Rechte des betreffenden Landes Rechtspersönlichkeit besitzen, auch in der Schweiz als rechtsfahig anerkannt werden, gilt als . Regel des IPR immerhin nur unter dem Vorbehalte des schweizerischen ordre public. Dieser Vorbehalt gehört dem Bundesrecht an, sodass das Bundesgericht seine Anwen- dung überprüfen kann (BGE 64 Ir 93). Ihm ist die Auf- gabe zugedacht, die Anwendung eines inländischen Rechts- satzes zu gewährleisten oder die Anwendung eines aus- ländischen zu verhindern, wenn sonst das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt würde (BGE 5 AS 76 III - 1950

66 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 16. 64 II 97 und dort zitierte Entscheide, 68 II 381, 72 II 415, 74 II 227). Die Anerkennung als selbständige juristische Person ist der Beklagten also zu versagen, wenn es sich als mit dem ·schweizerischen Rechtsempfinden schlechthin unvereinbar erweist, dass eine ausländische öffentliche An- stalt, die gegenüber Staat und Dritten so gestellt ist wie die Beklagte, in der Schweiz eigene Rechtspersönlichkeit für sich beanspruchen kann. In der irrigen Vorstellung befangen, dass die Anwen- dung polnischen Rechts ohnehin nicht mehr zur Diskus- sion stehe, hat es die Klägerin vor Bundesgericht anders als vor erster Instanz unterlassen, sich ausdrücklich auf den schweizerischen ordre public zu berufen. Die Frage, ob die Anerkennung der im polnischen Recht begründeten Rechtsfähigkeit der Beklagten dem schweizerischen ordre public zuwiderlaufe, ist dennoch zu prüfen, da der Vorbe- halt des ordre public von Amtes wegen zur Geltung zu bringen ist. Sie muss verneint werden.

a) Auf Grund des polnischen Dekrets vom 15. Januar 1945, dessen Auslegung das Bundesgericht gemäss Art. 43 OG nicht überprüfen kann, hat die Vorinstanz festgestellt, der polnische Staat habe die Beklagte mit der Regelung des Geldumlaufs und Kreditwesens betraut, sie mit dem Notenprivileg ausgestattet und ihr ausdrücklich die Rechts- persönlichkeit zuerkannt und ein unentziehbares Dota- tionskapital zugewiesen; die Beklagte handle im eigenen Namen und werde aus den Rechtsgeschäften, die sie mit Dritten abschliesse, allein berechtigt und verpflichtet; für die Einlösung der von ihr ausgegebenen Banknoten hafte primär sie selber und erst subsidiär, auf Grund besonders . übernommener Garantie, der Staat ; die Beklagte besitze eine Organisation ausserhalb des Staatsapparates; das Recht des Ministerrates bzw. des Präsidenten der Depu- tiertenkammer zur Bestellung und Abberufung der ober- sten Bankorgane ändere nichts an der Autonomie der Bank- organe, ebensowenig das Oberaufsichtsrecht des Finanz- ministers ; die Bank habe bei der Führung ihrer Geschäfte Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 16. 67 nur die im Dekret enthaltenen Vorschriften zu befolgen und darüber hinaus keine Weisungen von Staatsorganen entgegenzunehmen; dem Bankkommissar, den der Finanz- minister (( zwecks Fühlungnahme zwischen Finanzmim- sterium und Bank)} ernennen könne, komme keine Ent- scheidungsbefugnis und kein Vetorecht gegenüber den Ent- scheidungen der Bankorgane zu ; dass der nach Speisung des Reservefonds verbleibende Reingewinn in den Staats- schatz fliesse, bedeute eine Gegenleistung der Bank für die Gewährung der Steuerfreiheit und die Überlassung des (nicht zu verzinsenden) Dotationskapitals ; einen Einbruch in die Handlungsfreiheit der· Bankorgane bilde die Er- mächtigung des Staatsschatzes, Kredite in laufender Rech- nung bei der Bank aufzunehmen; aber auch wenn der Staatsschatz sich derart einen unbeschränkten Kredit aus- bedungen habe, werde er durch dessen Ausnützung doch Schuldner der Bank. Nach diesen Feststellungen erscheint die Beklagte kei- neswegs als ein Gebilde, das mit einer selbständigen öffent- lichen Anstalt im Sinne des schweizerischen Rechts nichts oder fast nichts als den Namen gemein hätte, was allen- falls ein Grund dafür sein könnte, ihr die Anerkennung zu verweigern. Vielmehr ist sie danach so gestellt, dass ihr die eigene Rechtspersönlichkeit nach schweizerischer Rechtsauffassung sehr wohl zugestanden werden kann. Ab- gesehen davon, dass sie im GrÜlldungsdekret ausdrücklich als juristische Person bezeichnet wird, was nach der schwei- zerischen Rechtsprechung entgegen der Ansicht der Klä- gerin ein gewichtiges Indiz für den Besitz der Rechtsper- sönlichkeit darstellt (vgl. BGE 4 S. 290, 53 II 411), fällt hier namentlich in Betracht, dass sie ein unentziehbares Dotationskapital erhalten hat und somit offenbar über eigenes Vermögen verfügt (BGE 5 S. 135, 6 S. 59 u. 228, 29 1194, 37 I 72,44 II 315, 49 1127, 51 1225 ff.), im Ver- kehr unter ihrem eigenen Namen auftritt und aus den von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäften selber berechtigt und verpflichtet wird (BGE 5 S. 134 u. 609, 6 S. 60 u. 228, 29 I

68 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 16. 194), auch dem Staate selber als Gläubigerin gegenüber- treten kann (BGE 5 S. 609, 6 S. 60 u. 228) und eine beson- dere, ausserhalb der allgemeinen Staatsverwaltung ste- hende Organisation besitzt (BGE 6 S. 61 u. 229, 29 I 194, 44 II 314, 49 I 127, 51 I 228 ff.), und dass der Staat für ihre Verbindlichkeiten nur subsidiär, auf Grund einer be- sOI~ders übernommenen Garantie, haftet (BGE 37 I 72, 51 I 227). Die Kantonalbank von Bern, die der bernische Grosse Rat nach BGE 51 I 212 ff. als unselbständige An- stalt des bernischen Staates behandeln durfte, unterschei- det sich von der Beklagten in entscheidender Weise u.a. dadurch, dass keine Bestimmung besteht, die ihr ausdrück- lich eigene Rechtspersönlichkeit zuerkennen würde, und dass das ihre Stellung ordnende Gesetz ihr Vermögen als Teil des Staatsvermögens und ihren Geschäftsbetrieb als Teil der staatlichen Vermögensverwaltung erklärt (a.a.O. S. 225 f.). Aus der Beurteilung, die die Kantonalbank von Bern erfahren hat, lässt sich daher keineswegs ableiten, dass auch die Beklagte als unselbständige Anstalt ange- sehen werden müsse, wie die Klägerin es tun möchte. Viel eher als Init dieser Bank lässt sich die Beklagte nach den nicht bundesrechtswidrigen Feststellungen der Vorinstanz Init den übrigen in der Form der Staatsbank errichteten schweizerischen Kantonalbanken vergleichen, denen die herrschende Meinung die Rechtspersönlichkeit zubilligt (vgl. BGE 6 S. 59 und 228, 37 I 71, 53 II 411, 57 I 79 ff. ; LANG, Die Rechtsstellung der schweiz. Kantonalbanken im Verkehr, 1935, S. 22 ff. ; OBRECHT, Über die Rechtsnatur der schweiz. Kantonalbanken, 1936 S. 120 ff.).

b) Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass in Polen die kollektivistische, hierarchisch geordnete und gelenkte Staatswirtschaft an die Stelle der frühern Privat- wirtschaft getreten sei, und dass die Beklagte in dieser kommandierten Wirtschaft eine zentrale Stellung ein- nehme, ist so wenig wie der von der Vorinstanz verbindlich festgestellte Inhalt des Bankstatuts geeignet, die Berufung auf die eigene Rechtspersönlichkeit der Beklagten als mit Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen. N0 16. 69 dem schweizerischen Rechtsempfinden unvereinbar er- scheinen zu lassen. Die in Staat und Wirtschaft bestehen- den Machtverhältnisse mögen zwar die den Bankorganen vom Gründungsdekret verliehene Handlungsfreiheit fak- tisch stark beeinträchtigen. Die Errichtung einer öffent- lichen Anstalt ist jedoch für den Staat immer ein Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben. Die öffentliche Anstalt bleibt letztlich ein Werkzeug des Staates, auch wenn ihr die Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird. Ihre Selbständig- keit kann also immer nur eine beschränkte sein (vgl. BURCKHARDT, Die Organisation der Rechtsgemeinschaft,

2. Aufl. S. 321 ff.). Weitgehende Abhängigkeit vom Staate (sei sie in Rechtsvorschriften oder in den Tatsachen begrün- det) kann daher kein zureichender Grund dafür sein, einer öffentlichen Anstalt des Auslandes in der Schweiz die Rechtsfähigkeit abzusprechen. Die Selbständigkeit einer öffentlichen Anstalt zeigt sich weniger im Verhältnis zum Staat als im Verhältnis zu den Dritten, Init denen sie den Vermögensverkehr pflegt; diesen gegenüber muss eine öffentliche Anstalt als berechtigt erscheinen, über die ihr zugewiesenen Mittel selbständig zu verfügen, wenn sie als juristische Person gelten soll (vgl. BURCKHARDT a.a.O. S. 322 f.). Dass diese Voraussetzung bei der Beklagten erfüllt ist, lässt sich nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht bezweifeln und wird denn auch von der Klägerin nicht bestritten. - Ob es mit den schweizerischen Rechts- anschauungen auch dann noch vereinbar wäre, die Beklagte in der Schweiz als rechtsfähig anzuerkennen, wenn es in Polen ausser dem Staate niemanden (keine Personen des Privatrechts und keine öffentlichen Körperschaften oder Anstalten) mehr gäbe, der als Vermögensträger mit ihr in Verkehr treten könnte, braucht nicht untersucht zu wer- den, da eine so weit getriebene Verstaatlichung nicht be- hauptet, geschweige denn nachgewiesen ist.

c) Es ist schliesslich denkbar, dass einer öffentlichen Anstalt, die angesichts ihrer Stellung im eigenen Lande als rechtsfähig anerkannt werden könnte, die Anerkennung

70 Eigentumsvorbehalt. N° 17. in der Schweiz deswegen zu versagen ist, weil angenommen werden muss, der betreffende Staat habe sie im wesent- lichen zum Zwecke der Benachteiligung seiner ausländi- schen (namentlich schweizerischen) Gläubiger oder zu einem andern den schweizerischen Interessen abträglichen Zwecke gegründet oder lasse sie hauptsächlich zu einem solchen Zwecke fortbestehen. Im vorliegenden Falle sind jedoch für eine solche Annahme selbst nach den Vorbringen der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Der Ansprache der Beklagten an den streitigen, auf ihren Namen lautenden Guthaben lässt sich also nicht entgegen- halten, die Beklagte könne in der Schweiz nicht als Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit auftreten. B. Eigentumsvorbehalt. Pade de reserve de propriete. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

17. Arr~t du 20 mai 1950 dans la cause Pouly Transports S.A. Inamption au regiBwe des pactes de reserve de propriete. Perception par l' office des poursuites du droit de timbre cantonal. Les pieces justificatives jointes a Ia requete d'inscription peuvent etre frappees d'un <koit de timbre cantonal (art. 16 aI. 2 LP, 19 OTF du 19 dooembre 1910 concernant l'inscription des pactes de reserve de propriete) ; incompetence des autoriMs de sur- veillance a ce sujet. Du point de vue du <koit federal, l'office des poursuites. peut subordonner I 'inscription du pacte de reserve de proprlete a l'enregistrement preaIable des piooes justificatives. Il peut aussi transmettre ces piooes au bureau competent p<:mr enregistrement et pourvoir ensuite a l'encaissement des drOlts. Eigentumsvorbe4alt. N0 17. 71 simultanement avec le recouvrement des emoluments dus pour l'inscription du pacte. Mais, dans ce cas, il ne peut adresser au requerant un sau! remboursement postal sans I'aviser au prea- lable des pretentions du fisc. Eintragung im Regi8ter der Eigentumsvorbehalte. Bezug der kanto- nalen Stempelgebühr durch das Betreibungsamt. Die Gesuchsbeilagen können einer kantonalen Stempelgebiihr unterliegen (Art. 16 s SchKG, 19 Vo vom 19.12.1910 betreffend Eintragung der Eigentumsvorbehalte); Unzuständigkeit der Aufsichtsbehörden in dieser Hinsicht. Von Bundesrechts wegen ist dem Betreibungsamte nicht verwehrt, die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes von de.r vorgängigen Stempelung der Belege abhängig zu machen. Auch kann es diese Belege dem zuständigen Bureau zur Stempe- lung überweisen und nachher die Stempelgebühren zugleich mit der Gebühr für die Eintragung des Vorbehaltes einkassieren. Das Amt darf aber in diesem Falle nicht dem Gesuchsteller eine einzige Postnachnahme zugehen lassen, ohne ihm vorher die Anspruche des Fiskus mitzuteilen. IsC'rizione nel regiBtro per i patti di riBerva deUa proprieta. Ri- scossWne della tassa di boUo cantonale da parte dell'ufficio d'ese- cuzione. I documenti giustificativi allegati alla domanda d'iscrizione pos- sono essere coipiti da un diritto di bollo cantonale (an. 16 cp. 2 LEF, art. 19 RTF 19 dicembre 1910 concernente l'iscrizione dei patti di riserva della proprieta) ; incompetenza delle autorita di vigilanza a questo proposito. Dal punto di vista deI diritto federrue, l'ufficio d'esecuzione puo esigere I'applicazione dei bollo sui documenti giustificativi prima di procedere all'iscrizione dei patto di riserva della pro- prieta. L'ufficio puo anche trasmettere i documenti all'autorita cui spetta l'applicazione dei bollo e percepire in seguito le tasse di bollo simultaneamente con quelle dovute per l'iscrizione deI patto. Tuttavia, in questo caso, l'ufficio non pUD inviare all'istante un unico rimborso postale senza avergIi prima comunicato le pretese deI fisoo. A. ~ Par contrat du 8 decembre 1949 concIu a. Vevey, la maison Pouly Transports en cette ville a vendu a. Her- mann Stalder a. Salins, sous reserve de propriete, un camion Saurer pour le prix de 26000 fr., dont 70000nt ete payes comptant; le solde de 19000 fr. etait payable par verse- ments echelonnes. Le vendeur a requis aupres de l'Office des poursuites de Sion l'inscription du pacte de reserve de propriete. Cette inscription a ete operee le 13 decembre

1949. Mais l'office, constatant que le contrat n'etait pas enregistre, l'a presente le lendemain au bureau d'enregis-