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51_I_212

BGE 51 I 212

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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212

Staatsrecht.

VI. KANTONALES OBLIGATORISCHES REFE-

RENDUM

REFERENDUM OBLIGA,TOIRE CANTONAL

31. trrteU "am 7. Xirll926

i. S. Biitikofer un4 Kltbeteiligte gegen :Benl, Groaen Bat.

Umfang der Kognition des Bundesgerichts bei der Auslegung

kantonalen Verfassungsrechts. Beschluss des Grossen Rates

eines Kantons (Bern). wodurch von der Kantonalbank

erworbene. unter pari stehende Beteiligungen an Eisenbahn-

unternehmungen (Obligationen und Aktien), unter Verzin-

sung und allmählicher Zuweisung des Nominalwertes der

Papiere an die Bank, auf die allgemeine Staatsrechnung

übernommen werden. Beschwerde wegen Umgehung des

durch die kantonale Verfassung vorgesehenen Finanz- und

Gesetzesreferendums, weil der Beschluss a) eine unter das

erstere fallende • Ausgabe,. von mem als einer Million mit

sich bringe; b) die durch die Kantonalbankgesetzgebung

limitativ festgesetzten Leistungen des Staates zur Dotation

der Bank erhöhe; c) eine neue Beteiligung des Staates an

den betr. Eisenbabnunternehmungen über die durch die

kantonale Eisenbahngesetzgebung vorgesehene Höchstgrenze

hinaus enthalte. Rechtliche Natur der bernischen Kantonal-

bank. Selbständige öffentliche Anstalt oder blosser Zweig

der Staatsverwaltung?

A. -

Die bernische SU;atsverlassung vom 4. Juni

1893 bestimmt. in

« Art. 6: Der Volksabstimmung unterliegen:

2. Die Gesetze ........ .

4. Diejenigen Beschlüsse des Grossen Rates, welche

für den gleichen Gegenstand eine Gesamtausgabe von

mehr als fünfuunderttausend Franken (gemäss Verlas-

sungsrevision vom 4. Dezember 1921: einer Million

Franken) zur Folge haben.

5. Beschlüsse betreffend die Aufnahme von Anlei-

hen. Ausgenommen sind solche Anleihen, welche zur

Kantonales obligatorisches Referendum. N0 31.

213

Rückzahlung bereits bestehender Anleihen dienen, so-

wie ........ »

Art. 26 zählt unter den Befugnissen des Grossen Rates

u. a. auf: « 9. die Beschlussfassung über Ausgaben,

welche für den gleichen Gegenstand Fr. 10,000 (gemäss

Revision vom 4. Dezember 1921 : dreissigtausend Fran-

ken) übersteigen bis zu dem in Art. 6 Ziff. 4 bestimmten

Betrage; 10. die Beschlussfassung über Verminderung

des Kapitalvermögens. 12) die Bestätigung aller Verträge.

durch welche der Staat Grundeigentum erwirbt oder

veräussert, wenn im ersten Falle der Erwerbspreis und

im letzteren der Wert des Veräusserten Fr. 10,000

übersteigt. »

Um die Entwicklung des Eisenbahnwesens, nament-

lich des Nebenbahnennetzes im Kanton zu fördern,

hat der Kanton Bern in verschiedenen Erlassen (Gross-

ratsbeschlüssen von 1875, 1891, 1897, Gesetzen von

1902, 1912 und 1920) die finanzielle Beteiligung des

Staates am Bau- und Betriebe neuer Bahnen vorge-

sehen und dabei die Leistungen des Staates zu Gunsten

einer einzelnen Unternehmung jeweilen maximal be-

grenzt. Daneben beteiligte sich auch die Kantonalbank

von Bern an der Finanzierung solcher Bahnprojekte

durch Übernahme von Obligationen und .-:... vereinzelt -

von Prioritätsaktien. Es scheint, dass dabei -

wenig-

stens in der Mehrzahl der Fälle -

die Absicht bestand,

die übernommenen Titel bei Gelegenheit im Emissions-

wege an das Publikum abzustossen, was jedoch wegen

der ungünstigen Entwicklung der Rentabilitätsverhält-

nisse der betreffenden Unternehmungen nur zu einem

kleinen Teile gelang.

Auf den 31. Dezember 1923 besass die Kantonalbank

an solchen Eisenbahn-Papieren noch

a) Obligationen verschiedener Dekretsbahnen für no-

minell Fr. 8,629,242 25, Buchwert Fr. 6,784,143 25.

b) Obligationen und Prioritätsaktien der Berner

Alpenbahn B. L. S. für nominell Fr. 30.960,700, Buch-

214

Staatsrecht.

wert Fr. 28,021,400, dazu kommen an ausstehenden

Zinsen Fr. 1,521,120 45, zu Buch stehendes Totalenga-

• gement Fr. 36,326,663 70.

Während der ersten Jahre nach der Übernahme hat-

ten sich die fraglichen Obligationen regelmässig ver-

zinst. Mit dem Weltkrieg und der dadurch hervorge-

rufenen Krise traten dann aber in der Verzinsung Stok-

kungen' ein. Um die Bankrechnung nach kaufmänni-

schen, bilanzmässigen Grundsätzen aufzustellen und den

Buchwert der Titel mit dem gegenwärtigen Verkehrs-

werte in Übereinstimmung zu bringen, wären deshalb

sehr erhebliche Abschreibungen nötig geworden, was

auf eine Reihe von Jahren nicht nur die Erzie-

lung eines Reingewinns über die gesetzlich vorgesehene

4 % ige Verzinsung des -Dotationskapitals (40 Millionen

Franken) und die Reservestellungen hinaus ausge-

schlossen, sondern auch jene Verzinsung ganz oder teil-

weise in Frage gestellt haben würde. Die Bankverwal-

tung gelangte deshalb an den Staat -mit dem Begehren,

ihr diese Papiere, die sie zur Förderung der staatlichen

Eisenbahnpolitik übernommen habe, abzunehmen.

Am 24. September 1924 beschloss der Grosse Rat

des Kantons Bern auf einen ihm vom Regierungsrat

überwiesenen Bericht (Vortrag) der kantonalen Finanz-

direktion :

{(1. Die auf Seite 2 u. 3 des Berichtes verzeichneten

Eisenbahnpapiere sind aus Rubrik E (Kantonalbank)

der bernischen Staatsrechnung (Stammvermögen) in

deren Rubrik C a (Eisenbahnkapitalien des Stammver-

mögens) zu verschieben und zwar mit Rückwirkung auf

1. Januar 1923.

2. Die Kantonalbank ist unter den Passiven des

Stammvermögens der bernischen Staatsrechnung für

einen Betrag von Fr. 36,326,663 70 zu erkennen. Dieser

Betrag ist bis auf weiteres zu 3% % verzinsbar.

3. Der Erlös später ausgeloster. zurückbezahlter oder

verkaufter im Sinne von Ziffer 1 auf Rubrik C ades

Kantonales obligatorisches Referendum. N0 31.

215

Stammvermögens übertragener Eisenbahnpapiere ist an

die Kantonalbank abzuführen, die den Staat dafür zu

erkennen hat. Der Staat hat auch das Recht, den Be-

trag von Fr. 36,326,663 ganz oder teilweise aus andern

Mitteln an die Bank abzuliefern. Eine daherige An-

leihensa,ufnahme bedarf aber unter allen Umständen der

Genehmigung durch das Volk.

4. Die in Ziffer 1 und 2 umschriebenen Operationen

sind in der Staatsrechnung von 1923 zum Ausdruck zu

bringen.

5. Der Eisenbahnamortisationsfonds ist in der Folge

in einem Masse zu speisen, dass auch allfällig aus dieser

Transaktion entstehende Verluste auf Eisenbahnkapi-

talien ohne Verminderung des Stammvermögens ertragen

werden können. »)

In der Diskussion, die der Beschlussfassung vorausging,

hatten die Vertreter der sozialdemokratischen Gruppe

des Rates den Standpunkt eingenommen: die Vorlage

müsse der Volksabstimmung unterbreitet und in Gesetzes-

form gekleidet werden, weil sie eine « Gesamtausgabe })

von mehr als einer Million Franken bedinge und auf eine

weitere Beteiligung des Staates an den betr. Eisenbahn-

unternehmungen hinauslaufe, die zusammen mit den

früheren Beteiligungen die durch die Eisenbahngesetz-

gebung vorgesehene Höchstgrenze überschreite. Die

Sprecher

des

Regierungsrates

und der

Mehrheit

der grossrätlichen Kommission machten

demgegen-

über -

unter Berufung auf Gutachten der Prof.

Blumenstein. Sieber und Weyermann -

geltend: die

Kantonalbank sei nach der bernischen Gesetzgebung,

trotz einer gewissen administrativen Selbständigkeit,

doch keine besondere juristische Person, sondern ledig-

lich ein Zweig der Staatsverwaltung, ihr Vermögen so-

mit Staatsvermögen. Danach handle es sich aber auch

bei den vorgesehenen Operationen um keine « Ausgaben »,

sondern um blosse Buchungsvorgänge, Verschiebungen

von Vermögenswerten von einer Verwaltungsabteilung

216

Staatsrecht.

bezw. Rubrik der Staatsrechnung zur andern. Aus dem-

selben Grunde könne von der Übernahme einer wei-

teren neu e n Staatsbeteiligung . bei . Eisenbahnunter-

nehmungen nicht die Rede sein.

Der Grosse Rat schloss sich dieser Auffassung an und

lehnte den Ordnungsantrag der sozialdemokratischen

Fraktion, die Sache zur Vorlegung eines Gesetzesent-

wurfes an den Regierungsrat zurückzuweisen, mit Mehr-

heit (105 gegen 49 Stimmen bei 69 Abwesenden) ab.

B. -

Gegen den Beschluss des Grossen Rates haben

Ernst Bütikofer, A. Hurni, Marc Monnier und Fritz

Schmidlin in Bern die staatsrechtliche Beschwerde ans

Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, der Beschluss

sei aufzuheben, event. zu erkennen, dass er erst durch

Annahme in der Volksabstimmung in Kraft treten

könne.

Der weitläufigen Beschwerdebegründung ist zu ent.-

nehmen:

1. Durch den angefochtenen Beschluss verpflichte

sich der Staat, über 36 Millionen Franken an die Kan-

tonalbank zu zahlen. Dass die Zahlung gegen Verzin-

sung der Summe gestundet sei, spiele für die Anwend-

barkeit von Art. 6 Ziff. 4 KV keine Rolle. Ebensowenig

die Höhe des Gegenwertes, der dem Staate für seine

Leistungen' zufliesse. Zudem sei unbestritten, dass diese

Gegenleistung, nämlich der: Wert der «verschobenen»

Titel um Millionen unter der Summe stehe, für die die

Kantonalbank in der Staatsrechnung « erkannt» werde.

Auch mache allein schon die vorgesehene Zinsleistung

(3 % % von rund 36 Millionen) jährlich mehr als eine

Million Franken aus. Das Vorliegen von «Ausgaben»

i. S. der zitierten Verfassungsvorschrift könne nicht unter

Berufung auf die angebliche rechtliche Iddentität der

Kantonalbank mit dem Staate bestritten werden. Wenn

schon kein Gesetz der Kantonalbank ausdrücklich die

juristische Persönlichkeit zuerkenne, so stehe doch nach

den geltenden gesetzlichen Vorschriften über ihre Or-

Kantonales obligatorisches Referendum. N° 31.

217

ganisation und das Verhältnis zum Staate ihr Charakter

als selbständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechts-

persönlichkeit ausser Zweifel. (Folgen nähere Ausfüh-

rungen hierüber.) Das Bundesgericht habe sich denn auch

schon in verschiedenen früheren Urteilen bei analogen

Tatbeständen für die Annahme einer selbständigen öffent-

lichen Anstalt ausgesprochen (AS 4 S. 296 Caisse d'amortis-

sem~nt de la Dette publique de Frihourg; 5 S. 127 Brand-

versIcherungsanstalt Luzern; S. 606 Ersparniskasse des

Kantons Uri; G S.56 graubündnerische Kantonalbank .

S. 225 st. gallische Kantonalbank). Danach handle es sich

aber auch bei der angefochtenen Transaktion nicht um

eine bIosse interne « Verbuchungsangelegenheit », son-

dern ~

ein R~chtsgeschäft (Kauf mit Stundung des

KaufpreIses) ZWIschen dem Staat und einem Dritten

das hinsichtlich der damit für den Staat verbundene~

Aufwendungen, Ausgaben der Kompetenzschranke der

Art. 6 Ziff.4 und 26 Ziff. 9 KV unterliege. Die Unter-

s~llung des Beschlusses unter das hier vorgesehene

Finanzreferendum wäre zudem selbst dann unerlässlich

wenn die Kantonalbank nicht als selbständige Anstalt

betrachtet würde. Durch die Praxis des Bundesgerichts

(AS 25 S. 459 ff.) sei Art. 6 Ziff. 4 KV so ausgelegt wor-

d~n, dass. er sich nur auf die laufende Verwaltung be-

ZIehe. DIe von der allgemeinen laufenden Verwaltung

ausgeschiedenen Spezialverwaltungen und deren Aus-

gaben würden danach durch die Vorschrift nicht betrof-

fen, selbst dann nicht, wenn die betreffenden Anstalten

keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Dann müss-

ten folgerichtig aber auch alle Aufwendungen von mehr

als einer Million für denselben Gegenstand, welche die all-

gemeine laufende Verwaltung belasten, unter das Finanz-

referendum fallen, gleichgiltig, ob sie zu Gunsten einer

solchen Spezialverwaltung oder für einen anderen Zweck

erfolgen. Das Mitverwaltungsrecht des Volkes würde

illusorisch, wenn die allgemeine laufende Verwaltung

ohne Volksbefragung über ihre Mittel zu Gunsten einer

AS 51 1-1925

16

218

Staatsrecht.

Spezialverwaltung verfügen dürfte, die jenem Mitver-

waltungsrecht entrückt sei. Eine solche Belastung der

laufenden Verwaltung trete aber hier nicht nur durch

die vorgesehene Verzinsung der 36,3 Millionen Franken"

sondern auch durch die sukzessive ({ Ablieferung » dieses

Kapitalbetrages an die Bank und die nötig werdende

stärkere (längere) Speisung des Eisenbahnamortisatiolls-

fonds ein.

, 2. Da die Summe, für welche die Kantonalbank « er-

kannt» werden solle, den wirklichen Wert der verscho-

benen Papiere weit übersteige, werde dadurch die Bank

von einem entsprechenden Verluste befreit. Es würden

ihr in der Höhe der Differenz zwischen Leistung und

Gegenleistung neue Mittel zugeführt, ohne dass der Staat

für diese neuen -

verkappten -

Kapitaleinschüsse

die Rechte erhalte, die ihm für das der Bank zur Ver-

fügung gestellte Grundkapital (ordentliche Dotations-

kapital) znstehen, d. h. ohne dass er die Einschüsse als

Aktivum, Guthaben an die Bank in die Vermögens-

rechnung einstellen könnte oder dass ihm dieselben

zu verzinsen wären. Das Grundkapital der Bank sei

aber durch Art. 2 des Kantonalbankgesetzes auf 40 Mil-

lionen Franken begrenzt. Es könnte demgemäss nur

durch Gesetz und nicht durch Beschluss des Grossen

Rates erhöht werden. Umsomehr müsse dies für Leis-

tungen gelten, die in der gedachten Weise über eine

Erhöhung des Grundkapitals sogar noch hinausgehen.

3. Der Weg der Gesetzgebung sei auch aus einem an-

deren Grunde, nämlich deshalb einznhalten, weil sich der

Siaat selbst bei allen in Betracht fallenden Eisenbahn-

unternehmungen bereits im gesetzlichen Maximalmasse

beteiligt habe und ohne Gesetzesänderung über diese

Grenze nicht hinausgehen dürfe. Auf nichts anderes

als auf eine solche Erweiterung der staatlichen Maxi-

malbeteiligung bei Eisenbahnunternehmungen laufe aber

'die angefochtene Transaktion hinaus. Die Kapitalan-

lagen der Kantonalbank bei solchen Unternehmungen

Kantonales obligatorisches Referendum. N° 31.

219

seien nie als Teil der staatlichen Leistungen, sondern als

neben diesen eingegangen und durch die Eisenbahn-

gesetzgebung nicht betroffen betrachtet worden. Diese

Stellungnahme der Staats- und Bankbehörden sei auch

grundsätzlich richtig gewesen.

Die Eisenbahngesetze

hätten nur die eigentlichen Staatsbeteiligungen, nicht

allfällige Beteiligungen der Kantonalbank regeln wollen.

Die Berechtigung der Kantonalbank zu den letzteren

müsse deshalb ausschliesslich an Hand der Kantonal-

bankgesetzgebung beurteilt werden. Durch den ange-

fochtenen Beschluss werde aber die Rechtslage mit

Bezug auf die davon betroffenen Papiere verändert. Sie

würden dadurch mit den Beteiligungen des Staates ver-

einigt und sollten nach den gleichen Grundsätzen be-

handelt und zu Lasten der Staatsrechnung amortisiert

werden wie diese. Die Übernahmssumme entspreche

bis auf geringe Abschreibungen dem Betrage der ur-

sprünglichen Kapitalinvestitionen der Kantonalbank in

den betreffenden Unternehmungen, womit sich auch

das Geschäft für den Staat als neue Beteiligung und

nicht etwa als ein einfacher Titelankauf,, Vermögensan-

lage darstelle.

Der Grosse Rat habe somit die Grenzen seiner Kom-

petenz überschritten, das durch die Verfassung. ge-

währleistete Mitspracherecht des Volkes (Art. 6 ZIft 4

und 2 KV) missachtet und damit zugleich in ein ver-

fassungsmässiges Individualrecht der Rekurrenten als

stimmberechtigter Kantonseinwohner eingegriffen. Aus-

serdem sei auch Art. 4 BV verletzt. Aus den Verhand-

lungen der Behörde ergebe sich zur Genüge, dass für

die Ablehnung des Referendums in Wirklichkeit Oppor-

tunitäts- und politische Gründe bestimmend gewesen

und die rechtlichen Gründe nur vorgeschoben worden

seien, um jene Motive zu bemänteln. Die Unhaltbarkeit

und Willkürlichkeit der vorgeschobenen rechtlichen

Argumentation zeige sich schon darin, dass zwar für die

angefochtene Transaktion, die Eingehung der Schuldver-

220

Staatsrecht.

pflichtung selbst, die Kompetenz des Grossen Rates

beansprucht werde, eine blosse Modalität der ErfüiIung

der Verpflichtung dagegen, nämlich die eventuelle Auf-

nahme eines Anleihens, der Genehmigung durch das

Volk unterliegen solle.

C. -

Für den Grossen Rat von Bern hat der Re-

gierungsrat auf Abweisung der Beschwerde angetragen.

Er bestreitet die Angaben der Rekurrenten über den

Umfang der auf den streitigen Papieren drohenden

Verluste. Schon heute habe sich die Lage der meisten

betroffenen Gesellschaften in einem Masse gebessert,

dass die Aufwendungen für die Verzinsung der 36,3

Millionen zu 3 Y2 % nach Abzug der von den Titelschuld-

nern eingehenden Zinsleistungen erheblich unter 1 Mil-

lion Franken jährlich bleiben werden. Von der Zukunft

dürfe eine weitere Besserung erwartet werden, sodass

der allenfalls aus dem Eisenbahnamortisationsfonds zu

tilgende Verlust erheblich weniger betragen werde als

die Differenz zwischen dem Buch':' und dem gegen-

wärtigen Verkehrswerte der Titel. Der Staat könne eben

warten und brauche nicht, wie es bei der Belassung der

Papiere in der Rechnung der Kantonalbank mit Rück-

sicht auf die Konkurrenz mit anderen Bankunterneh-

mungen geschehen müsste, eiRe Abschreibung auf den

letzteren Wert vorzunehmen, solange nicht diese nie-

drigere Einstellung durch eiqen als endgiltig zu betrach-

tenden Verlust auf den Titeln gefordert werde. Darin

liege auch der hauptsächliche Grund der Operation. Im

übrigen wird auf den Inhalt der Beschwerdeantwort in den

nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Der Berufung der Rekurrenten auf Art. 6 ZUf. 4

KV hält der Regierungsrat in der Beschwerdeantwort

in erster Linie entgegen, dass sich die erwähnte Vor-

schrift nach ihrer Entstehungsgeschichte und dem Zu-

sammenhang mit anderen Verfassungsartikeln (Art. 26

Kantona1e~ obligatorisches Referendum. ~u 31.

221

Ziff. 10 und 12 ebenda), wie das Bundesgericht im Falle

Dürrenmatt (AS 25 I 459 ff')'entschieden habe, nur auf

solche Finanzgeschäfte beziehe, die als solche den jähr-

lichen Voranschlag über die laufende Verwaltung belas-

teten und daher geeignet seien, indirekt auf die Steuer-

veranlagung einen Einfluss auszuüben, nicht auf Mass-

nahmen der Vermögensverwaltung, blosse Umsätze von

Staatsvermögen. Der angefochtene Beschluss berühre

aber ausschliesslich die Vermögensrechnung des Staates.

Eine Belastung der Betriebsrechnung trete nicht ein.

Sie ergebe sich namentlich auch nicht aus der Ver-

zinsung der 36,3 Millionen an die Kantonalbank, weil

dieser Gutschrift -

neben den Zinseingängen auf den

in Betracht fallenden Eisenbahnpapieren -

höhere

Leistungen der Kantonalbank, nämlich die Verzinsung

des Dotationskapitals und die Ablieferung des hiernach

und nach Speisung des Reservefonds bleibenden Rein-

ertrages gegenüberstünden, Leistungen, die ohne die

angefochtene Transaktion ausbleiben· müssten. Doch

braucht zu dieser Einwendung nicht Stellung genommen

zu werden. weil die Rüge der Missachtung von Art. 6

Ziff. 4 KV jedenfalls aus dem anderen, in den Beratungen

des Grossen Rates geltend gemachten rechtlichen Grunde

abgewiesen werden muss. Auch die Beschwerdeantwort

verlegt denn noch auf dieses Argument das Hauptge-

wicht, während sie die andere eben erwähnte Einwendung

nur mehr nebenbei einbringt.

2. -

Anderseits behaupten auch die Rekurrenten zu

Unrecht, dass der Beschluss selbst unter dieser Voraus-

setzung -

rechtliche Identität der Kantonalbank mit

dem Staate -

dem Finanzreferendum unterstellt blei-

ben würde. Ist es wirklich, wovon der Rekurs hiebei

ausgeht, der Wille der Verfassung, von der Vorschrift des

Art. 6 Ziff. 4 KV -

neben biossen Vermögensumsätzen

im erwähnten Sinn -

auch die Ausgaben der durch be-

sondere Gesetze geordneten und durch eigene Organe

geführten sog. Spezialverwaltungen auszunebmen. selbst

222

Staatsrecht.

wenn dieselben keine eigene Rechtspersönlichkeit be.,.

sitzen, so müsste dieser 'Ville noch vielmehr für die blosse

• Zuweisung staatlicher Mittel an solche Verwaltungen

zum Zwecke ihres Geschäftsbetriebes vorausgesetzt wer-

den. Es erscheint als ausgeschlossen und ist jedenfalls

mangels einer ausdrücklichen entgegengesetzten Vor-

schrift nicht zu vermuten, dass eine derartige Investition

der Zustimmung des Volkes bedürfen sollte, wenn seine

Mitwirkung für die Verwendung der investierten Mittel

zu wir k I ich e n Aus gab e n, d. h. darauf be-

züglichen Entäusserungsakten der Organe der Spezial-

verwaltung, auch wenn sie die Million überschreiten,

nicht erforderlich wäre. Wenn das Bundesgericht im

Urteile i. S. Dürrenmatt als vom Referendum erfasst

diejenigen Finanzgeschäfte bezeichnet hat, welche den

jährlichen Voransehlag über die laufende Verwaltung

für einen höheren als jenen Betrag «belasten », so war

dabei natürlich nicht an eine bloss buchmässige Belas-

tung gedacht: Gutschriften, die in der Betriebsrechnung

einer Verwaltungsabteilung zu Gunsten einer anderen

solchen Abteilung erteilt werden.

Vielmehr war als

selbstverständlich vorausgesetzt, dass der buchmäs-

sigen Belastung eine entsprechende Ausgabe zur Seite

stehe, für welchen Fall allein in Art. 6 Ziff. 4 KV die

Volksabstimmung gefordert wird. Als Ausgabe erscheint

aber rechtlich und wirtschaftlich nur die Entäusserung

von Geld oder Geldeswert durch Überführung aus dem

Vermögen des (~Ausgebenden» in dasjenige eines Dritten.

nicht schon die Verschiebung solcher Werte von einem

Unternehmen desselben Eigentümers zu einem andern

(der «Wechsel des Bestandeskontos » oder die « Um-

gruppierung von Vermögensobjekten in der Hand des

unveränderten Eigentümers », wie das vom Regierungs-

rat eingeholte Gutachten Weyermann sich ausdrückt).

Dafür, dass die bernische Verfassung den Begriff in einem

weiteren uneigentlichen Sinne verwende, wie es die

Rekurrenten zur Begründung ihres ~wentuellen Stand-

Kantonales obligatorisches Referendum. N° 31.

223

punktes behaupten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

Ausschliesslich mit einer Verschiebung der letzteren Art

hätte man es aber hier zu tun, falls die Kantonalbank

sich nicht als selbständige Anstalt, juristische Person,

sondern als blosse stalio jisci darstellt. Eine Ausgabe

könnte in der Gutschrift einer Summe von 36,3 Mil-

lionen an die Bank und in den durep den angefochtenen

Beschluss vorgesehenen weiteren Zuweisungen nur liegen,

wenn man es dabei mit Leistungen an ein· vom Staate

verschiedenes Rechtssubjekt zu tun hätte. Nur neben-

bei mag bemerkt werden, dass die Nichtanwendbarkeit

von Art. 6 Ziff. 4 KV auf die Aus gab end e r

Ban k sei b s t jedenfalls nicht schon aus der ein-

schränkenden Auslegung der Vorschrift im Falle Dürren-

matt gefolgert werden könnte, wie denn das Bundes-

gericht eine solche Folgerung damals nicht gezogen

hat und dazu nicht Stellung zu nehmen hatte, weil die

Frage nicht zur Entscheidung stand. Gemäss Art. 29

des Kantonalbankgesetzes fällt der gesamte Reinertrag

der Kantonalbank nach Verzinsung des Dotations-

kapitals und Speisung des Reservefonds in die Staats-

kasse, also in die Einuahmen der lau f end e.n V e r-

wal tun g (Art. 21 letzter Absatz des Gesetzes über

die Finanzverwaltung). Dementsprechend findet sich

denn auch in der Staatsrechnung, Abteilung « Laufende

Verwaltung» jeweilen die ganze BetIiebsrechnung der

Bank mit den Schlussbeträgen der dazu gehörenden

Aktiv- und Passivkonti eingestellt. Aufwendungen der

Bank, welche an sich, nach ihrer Natur unter den Begriff

der Ausgaben im Sinne der Verfassung fallen, belasten

demnach notwendigerweise zugleich auch die Rechnung

der « laufenden Staatsverwaltung». Dass sie dennoch

durch die Kompetenzschranke des Art: 6 Ziff. 4 KV nicht

betroffen werden, kann deshalb nicht mit dem Fehlen

jenes Erfordernisses begründet werden, sondern müsste

aus anderen Momenten hergeleitet werden.

3. -

Die Organisation der Kantonalbank und ihr

224

Staastrecht.

Verhältnis zum Staate sind im übrigen nicht in der Ver-

fassung selbst, sondern durch einfache Gesetze geord-

net. Es liesse sich deshalb der Standpunkt vertreten,

'dass auch im vorliegenden Falle die Frage des rechtlichen

Charakters des Institutes -

Verwaltungsabteilung des

Staates oder rechtsfähige öffentliche Anstalt -

vom

Bundesgericht nur im Rahmen der beschränkten Kogni-

tion nachzuprüfen sei, die ihm allgemein gegenüber der

Anwendung kantonalen Gesetzesrechtes zusteht, d. b.

ausschliesslich vom Standpunkte der Willkür und Rechts-

verweigerung (Verletzung von Art. 4 BV). Doch mag dies

auf sich beruhen bleiben. Selbst wenn man annimmt,

dass die Frage als Präjudizialpunkt für die Anwendung

von Art. 6 Ziff. 4 KV im gleicben Umfange der Nacb-

prüfung unterliege wie die Auslegung der letzteren

Verfassungsvorschrift, könnte dies nicht zur Gutheis-

sung des Rekurses führen. Wenn das Bundesgericbt

bei der Feststellung des Inhalts kantonalen Verfassungs-

rechts grundsätzlich frei und nur an die allgemeinen

Interpretationsregeln gebunden ist, so hat esin der Praxis

docb stets inbezug auf Verfassungsnormen der hier vor-

liegenden Art, die speziell Fragen der Organisation des

kantonalen Staatswesens und dazu gehörende Einrich-

tungen beschlagen, der Auslegung durch diejenige kau-

, tonale Bebörde, welche nach kantonalem Recht in letzter

Instanz zur Lösung verfassungsrechtHcher Fragen be-

rufen ist, den Grossen Rat, ein massgebendes Gewicht

beigelegt. Es erklärte, dass davon nicht ob ne Not, son-

dern nur dann abzuweichen sei, wenn sich die Auffas-

sung der kantonalen Behörde als zweifellos unrichtig

darstelle. (vgl. AS 25 I S. 470 Erw. 3 mit Zitaten; 40 I

S. 397 ff. Erw. 2 insbesondere S. 400 und aus neuester

Zeit das nicht publizierte Urteil vom 22. Juni 1923 in

Sachen Hübscher und Genossen gegen Grossen Rat von

Luzern betreffend den Begriff des « absoluten Mehrs

der Stimmenden» bei Referendumsabstimmungen im

Sinne von Art. 39 Abs.5 der luzern. Verfassung).

Kantonales Obligatorisches Ileferendum. N° 31.

225

Nun gehören nach § 1 des bernischen Gesetzes über die

Finanzverwaltung vom 21. Juli 1872 zu dieser Ver-

waltung auch die sog. (Spezialverwaltungen ». Und

Abschnitt « IV Spezialverwaltungen » § 14 des Gesetzes

lautet: « Die Verwaltung der Kantonalbank und der

Hypothekarkasse sind durch besondere Gesetze. geord-

net: mit der laufenden Verwaltung stehen SIe

n~r

durch die Voranschläge und die Rechnungslegung III

Verbindung. Die ü b r i gen S p e z i a I ver w. a 1-

tun gen sind den leitenden Beamten der allgemelllen

laufenden Verwaltung und der Kontrolle der Staa~s­

bucbhalterei unterstellt.» Damit stimmt § 34 überel~.

Er stellt unter der Überschrift « Organisation» III

Abs. 1 den Grundsatz auf, dass die Finanzverwaltung

unter der Leitung der « Direktion der Finanzen» stehe

und zählt anschliessend zunächst. eine Anzahl dazu ge-

hörender {(Abteilungen » auf, deren Geschäftskreis und

innere Organisation durch Dekrete des Grossen ~ates

näher bestimmt werde, Abs.3 fährt fort: «Welte~e

Abteilungen, deren Geschäftskreis und innere Org~ru­

sation durch besondere Gesetze bestimmt werden, sl~d

die Hypothekarkasse und die Kantonalbank. » f\.u~ dIe-

ser Auffassung der rechtlichen Natur des

InstI~utes

zieht § 15 die Konsequenzen auch hinsichtlich de~ EIg~n­

tumsverhältnisse am Vermögen desselben. Es WIrd hIer

keineswegs, wie die Rekurrenten behaupten, als. Teil

des Staatsvermögens nur die Kapitaleinlage bel der

Kantonalbank, von der deren Grundkapital herrührt -

als ein Guthaben, Forderungsrecht, das dem Staate aus

der Hingabe der betreffenden Gelder an die Ba~k. zu-

stehen würde -

aufgeführt. Vielmehr lautet dIe Be-

stimmung: « Zum Staatsvermögen gehören alle dem

Staat privatrechtlich zuständigen Sachen. Dasselbe

wird eingeteilt in Stamm- und Betriebsvermögen. Zum

Stammvermögen in

Aktiven

und

Pas-

siven gehören: 5. die Kapitaleinschüsse bei der

Kantonalbank. Das Betriebsvermögen umfasst: 8. das

226

Staatsrecht.

Betriebskapital der Staatskasse.» Und in § 23 heisst

es: « Zum Betriebskapital der Staatskasse gehören als

Aktiven: der Bestand der Staatskasse, .... die tempo-

• rären Vorschüsse und Geldanlagen .... ». Die Kapitalein-

schüsse bei der Kantonalbank im Sinne eines Gut-

habens des Staates an die Bank ais Dritten wären aber

schon selbst ein Aktivum und könnten nicht wieder

in solche Aktiven zerfallen und ebenso ist nicht ersicht-

lich, welche Passiven einem Guthaben dieser Art als

solchem entgegenstehen sollten. Mit den Aktiven und

Passiven, die gemäss Art. 15 Ziff. 5 zum Stanunvermögen

des Staates gehören sollen, können demnach nur die

Aktiven der Bank, d. h. die Werte und Forderungs-

rechte gemeint sein, in denen die Kapitaleinschüsse in

Ausübung des Bankgeschäftes investiert worden sind.

und die Schulden, die bei diesem Geschäftsbetriebe ein-

gegangen wurden. Darauf weist denn auch unzwei-

deutig § 21 des Gesetzes hin, der bestimmt : dass « die

Kapitaleinschüsse des Staates bei der Hypothekarkasse

und der Kantonalbank nach den Vorschriften der Ge-

setze über diese Anstalten verwaltet werden»: der

Geschäftsbetrieb beider ist damit wiederum unzwei-

deutig als Teil der staatlichen . Vermögensverwaltung

bezeichnet.

Es mag vielleicht auffallen, dass § 15

Ziff. 5 unter diesen Umständen nicht einfach vom « Ver-

mögen der Kantonalbank ll, sondern von den « Kapital-

einschüssen bei der Kantonalb'ank in Aktiven und Pas-

siven» spricht. Doch erklärt sich dies ungezwungen

aus dem Zwecke der Unterscheidung zwischen Stamm-

und Betriebsvermögen, dem die Vorschrift dient. Es

sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das

in der Kantonalbank angelegte Vermögen nicht schlecht-

hin, sondern nur bis zu dem Betrage in die erstere Ka-

tegorie (Stammvermögen) falle, der der Differenz zwi-

schen den

« Kapitaleinschüssen », d. h. den aus dem

Titel des Dotationskapitals gemachten Investitionen des

Staates und den Verbindlichkeiten der Bank gegenüber

Kantonales obligatorisches Referendum. No 31.

227

Dritten entspricht, während der Mehrbetrag, darstellend

biosse temporäre Anlagen der Staatskasse zur Nutz-

barmachung vorrätiger Gelder derselben (§ 28 des Ge-

setzes) oder noch nicht an die Staatskasse abgelieferten

Reinertrag unter den für das Betriebsvermögen geltenden

Regeln stehe. An der Tatsache, dass das Gesetz die

Aktiven der Bank selbst und nicht ein den Kapitalein-

schüssen entsprechendes Guthaben an dieselbe als Be-

standteil des Staatsvermögens betrachtet und behandelt

wissen will, wird dadurch nichts geändert. In diesen

Zusammenhang ist auch die Vorschrift des § 3 des

geltenden Kantonalbankgesetzes vom 5. Juli 1914 zu

stellen, wonach « der Staat für sämtliche Verbindlich-

keiten der Kantonalbank haftet». Es liegt darin nicht

die Übernahme einer besonderen Garantie, d. h. einer

Schuldverpflichtung, die den Staat ohne diese Erklärung

nicht treffen würde, sondern einfach die ausdrückliche

Bestätigung und Feststellung einer Folgerung, die sich

aus dem Wesen des Instituts, wie es im Finanzverwal-

tungsgesetz umschrieben ist, ohnehin ergeben würde.

Auch wenn diese ausdrückliche Wiederholung überflüs-

sig war, so konnten dafür mit Rücksicht auf die. unzwei-

deutige Aufklärung der dritten Geldgeber doch Zweck

mässigkeitsgrunde sprechen. Die Aufnahme einer sol-

chen Bestimmung in das Gesetz von 1914 vermag

daher ein Argument für den Charakter der Kantonal-

bank als selbständiges, vom Staate verschiedenes Rechts-

subjekt nicht abzugeben. Anders würde es sich vielleicht

verhalten, wenn die Haftung nur als subsidiäre für

den Fall vorgesehen wäre, dass die im Betriebe der Bank

investierten Mittel zur Befriedigung der Gläubiger nicht

ausreichen sollten. Davon weiss aber das Gesetz ent-

gegen der Behauptung der Rekurrenten nichts. Es

stellt die Schuldpflicht des Staates als primäre, an keine

Bedingungen, insbesondere nicht an die vorgehende er-

folglose Vollstreckung in die Aktiven der Bank oder

an deren Insolvenz geknüpfte auf und spricht nicht ein-

228

Staatsrecht.

mal von der « Übernahme » einer Haftung, sondern stellt

diese einfach als gegebene Tatsache hin. Der erörterten

gesetzlichen Regelung entspricht die tatsächliche Be-

. handlung des Verhältnisses in den Staatsrechnungen.

Schon in Erwägung 2 ist in anderem Zusammenhange

festgestellt worden, dass in der Rechnung der laufenden

Staatsverwaltung auch die gesamte Betriebsrechnung der

Kantonalbank in der 'Veise figuriert, dass die Schluss-

beträge der Aktivkonti derselben als Roheinnahmen,

diejenigen der Passivkonti als Rohausgaben, die Diffe-

renz zwischen beiden nach weiterem Abzug der Re-

servestellungen dagegen als Reineinnahme jener (der

laufenden) Verwaltung eingestellt sind. Nicht anders

verhält es sich mit der Vermögensrechnung. Unter

« I Stammvermögen, E Kantonalbank », heisst es hier

zunächst allerdings :

Kapitaleinschuss des Staates

40,000,000 Fr.

Summe der Aktiven

40,000,000 Fr.

Dann folgt aber unter der Bezeichnung « Bestand der

Kapitalien und Verkehr der Bank» eine vollständige

Bilanz derselben, wobei die Aktiven in die Rubrik

« Soll », die Passiven in die Rubrik « Haben » des Staats-

vermögens aufgenommen sind. Es ist demnach unrichtig,

dass die Rechnung die Einlagen zum Grundkapital wie

ein Guthaben des Staates an einen Dritten und nur

dieses Guthaben, nicht die Aktiven der Bank selbst als

Staatsvermögen behandle.

Um gleichwohl die Bank als selbständige Anstalt mit

eigener Persönlichkeit betrachten zu können, müssten

daher andere Vorschriften oder damit zusammenhän-

gende Tatsachen angeführt werden, aus denen sich er-

geben würde, dass der wirkliche Charakter des Gebildes

dennoch ein anderer sein muss, als es nach den Bestim-

mungen des Finanzverwaltungsgesetzes den Anschein

haben könnte, und die mit den hier gegebenen Begriffs-

bestimmungen als nicht vereinbar erschienen. Es müsste

die Verfassung der Anstalt selbst und ihr Tätigwerden

Kantonales obligatorisches Referendum. N° 31.

229

in einer Weise geregelt sein, die notwendig den Besitz

eigener Rechtspersönlichkeit voraussetzt und ohne die-

selbe rechtlich nicht denkbar ist. Dies behaupten denn

auch die Rekurrenten, indem sie auf die Übertragung

der Geschäftsführung an besondere, ausserhalb des

sonstigen Behördenapparates stehende Organe, die be-

besondere Firma und Prozessführung unter derselben,

den « eigenen Sitz » mit Filialen und Agenturen und die

Eintragung im Handelsregister verweisen. Indessen zu

Unrecht!

Trotz jener administrativen Sonderstellung bleibt die

Bank fest dem staatlichen Verwaltungsorganismus ein-

gefügt. Art. 10 des Kantonalbankgesetzes unterstellt

sie ausdrücklich der staatlichen « Oberleitung und Auf-

sicht» (nicht nur einer biossen Aufsicht) und räumt dem

Grossen Rate und dem Regierungsrat in dieser Bezie-

hung weitgehende Befugnisse ein. Grosser Rat oder

Regierungsrat ernennen nicht nur die Mitglieder d:r

leitenden Bankbehörde, des Bankrates und haben dIe

vom letzteren getroffenen \Vahlen der Direktoren und

Subdirektoren der Zentralleitung und des Hauptsitzes,

der Inspektoren und der Geschäftsführer der. Filialen

zu bestätigen, sowie die Reglemente des Bankrates über

die Geschäftsführung der Bank und die Befugnisse und

Obliegenheiten der einzelnen Bankbeamten und -ange-

stellten zu genehmigen; es sind ihnen auch eine Reihe

von Beschlüssen übertragen, die unmittelbar in die Füh-

rung der Bankgeschäfte eingreifen. So bedarf es für

die Errichtung oder Aufhebung von Filialen und zur Auf-

nahme fester Anleihen durch die Bank der Ermächti-

tigung des Grossen Rates, für die Errichtung von Agen-

turen, die Ausgabe von Pfandbriefserien, den Grund-

stückserwerb zu bleibenden Zwecken der Zustimmung

des Regierungsrates. Er hat mit der Genehmigung der

Jahresrechnung auch die Einlagen in den Reservefonds

festzusetzen. Es mag zugegeben werden, dass das Be-

stehen einer solchen Oberaufsicht und selbst einer ge-

230

Staatsrecht.

wissen Mitwirkung bei der Geschäftsleitung die Annahme

einer mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten An-

. stalt wohl noch nicht ausschliessen wurde, falls die Art,

wie das Verhältnis zum Staate im übrigen, insbesondere

hinsichtlich der Vermögensausscheidung geordnet ist, da-

für sprechen würde. Noch viel weniger kann aber umge-

kehrt in der Einsetzung besonderer Organe für die unmit-

telbare Geschäftsführung unter diesen Umständen, ange-

sichts der den ordentlichen Staatsbehörden vorbehaltenen

Befugnisse, e~n zwingendes Argument für jene Annahme

liegen. Eine solche Ausscheidung aus dem ordentlichen

Verwaltungsmechanismus kann aus Zweckmässigkeits-

gründen, wegen der besonderen Aufgabe, der die Ein-

richtung dient, erfolgen, ohne dass darauf auf den

Willen der rechtlichen Verselbständigung derselben zu

schliessen wäre oder dass diese Folge damit notwendig

verbunden sein müsste, wie das Beispiel zahlreicher

anderer öffentlicher Anstalten zeigt, denen die Rechts-

persönlichkeit ganz unzweifelhaft nicht zukommt. Sie

besteht u. a. auch bei den Schweiz. Bundesbahnen, de-

nen das Bundesgericht in ständiger Praxis die eigene

Persönlichkeit abgesprochen hat (AS 29 I 193 Erw. 1).

Aus der Übertragung der Geschäftsführung nach aus-

sen an besondere, von den Behörden der allgemeinen

Verwaltung verschiedene Organe und aus der Eigenart

des Zweckes der Anstalt -

d~r Tatsache, dass der Staat

dabei nicht mit den Mitteln des Verwaltungszwanges

tätig wird, sondern nach der Art eines Kaufmannes in

den Formen des Privatrechts zum Bürger in Beziehungen

tritt -

erklärt sich ungezwungen auch die Abwicklung

dieser Beziehungen unter einer besondern Firma statt

unter Bezeichnung des « Kantons» als Geschäftsträ-

gers. Die Firma ist lediglich der kaufmännische Name,

unter dem eine Person ein Geschäft betreibt. Sie braucht

keineswegs den Ausdruck einer eigenen juristischen Per-

sönlichkeit des dadurch hezeicbneten Unternehmens zu

bilden. Das zeigt schon der Fall der Kollektiv- und

Kantonales obligatorisches Referendum. Ne 31.

231

Kommanditgesellschaften. Beide kÖBnen nach Art. 559,

597 OR, unter ihrer Firma

(t It.edlte· erwerben und

Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und

verklagt werden», obwohl das Gesetz, ibnen im Ge-

gensatz zur Aktiengesellschaft,

Kommanditaktienge-

seIlschaft und Genossenschaft keine Persönlichkeit bei-

legt und

das Bundesgericht ihnen den Charakter

juristischer Personen stets abgesprochen hat (vgl. AS

39 I S. 295; 42 III S. 37). Damit erledigt sich auch der

Hinweis darauf, dass die Bank vor den kantonalen Ge-

richten in Aktiv- und Passivprozessen jeweilen in eige-

nem Namen, d. h. unter der Firma Kantonalbank, auf-

getreten sei. Es fehlt irgend ein Nachweis dafür, dass

die Gerichte bei der Zulassung dieses Vorgehens sich

von der Anschauung hätten leiten lassen, man habe es

mit einem eigenen und des hai b

parteifähigen

Rechtssubjekte zu tun, und dass sie darin etwas anderes

erblickt hätten als ein Handeln des Staates unter der

besonderen Bezeichnung, unter welcher er gewisse Ge-

schäfte führt, kraft der Befugnisse, welche den Organen

der Anstalt hinsichtlich der Führung dieser Geschäfte

durch das Gesetz und die staatlichen Reglemente ein-

geräumt sind.

Die Vorscbrift des Kantonalbankgesetzes aber, wo-

nach die Bank ihren « Hauptsitz in Bern hat und im

Kantonsgebiet Filialen und Agenturen unterhält», ent-

hält zunächst nichts weiteres als die Bestimmung des

Ortes, von welchem aus die zum Geschäftskreis des

Unternehmens gehörenden Geschäfte betrieben werden

sollen. Sie zwingt so wenig zur Annahme des Charakters

desselben als besondere Rechtspersönlichkeit wie die

Verzeigung einer besonderen, vom Wohnsitze verschie-

denen Geschäftsniederlassung durch den Einzelkauf-

mann oder der Sitz der Kollektiv- und Kommandit-

gesellschaft (Art. 553, 591 OR) mit den obligationen-

rechtlichen Wirkungen, die sich an eine solche Geschäfts-

niederlassung knüpfen. Dies umsomehr als die Ordnung

232

Staatsrecht.

auch dieses Verhältnisses nicht den Organen der Bank

anheimgegeben ist, sondern der Hauptsitz durch das

.• Gesetz bestimmt wird und die Errichtung von Filialen

und Agenturen der Zustimmung der ordentlichen Staats-

behörden, des Grossen Rates bezw. Regierungsrates be-

darf. Daran würde selbst dann nichts geändert, wenn'

der Sitzbestimmung nach der Absicht des Gesetzes

zugleich gerichtsstandsbegründende Wirkung für Kla-

gen gegen die Bank zukommen sollte. Ein derartiger

Sondergerichtsstand für Geltendmachung der Anspruche

gegeu den Staat als Träger eines bestimmten Unter-

nehmens findet sich auch sonst, so um auf ein bereits

früher in anderem Zusammenhang erwähntes Beispiel

zurückzugreifen, für die SBB in Art. 12 des BG vom

15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den

Betrieb von Eisenbahnen auf Rechnung des Bundes

und in Art. 2 des neuen Gesetzes betreffend die Orga-

nisation und Verwaltung der Bundesbahnen vom 1. Feb-

ruar 1923, ohne dass daraus auf den Besitz der juristi-

schen Persönlichkeit geschlossen werden müsste.

Als öffentliche Anstalt, Gebilde des öffentlichen Rech ..

tes, steht die Kantonalbank unter dem Vorbehalt des

Art. 59 ZGB und bedürfte, um die RechtspefSÖnlichkeit

zu erla~en, wenn ihr solche nach der kantonalen Ge-

setzgebung zukommen soll, der Eintragung im Handels-

register im Sinne von Art. 52 ebenda nicht. Es kann

daher auch ein allfälliger Eintrag nicht konstitutiv,

sondern nur deklarativ wirken und der Bank die Rechts-

persönlichkeit nicht verschaffen, falls ihr dieselbe nach

den massgebenden Bestimmungen des kantonalen Rechts

fehlt. Im vorliegenden Falle erklärt sich die Eintragung

zwanglos und ohne dass daraus eine weitergehende

Folgerung gezogen werden brauchte, aus der Absicht,

für die Vertretung der Anstalt nach aussen sich die

kaufmännische Einrichtung der Prokura dienstbar zu

machen.

Die Bestimmung des Kantonalbankgesetzes, wonach

\ I

Kantonales obligatorisches Referendum. N° 31.

233

die Kantonalbank gegenüber Staat und Gemeinden von

der Einkommenssteuer befreit ist, ist inzwischen durch

Art. 18 des Gesetzes betreffend die direkten Staats- und

Gemeindesteuern von '1918 ersetzt worden, der fI. von der

Pflicht zur Entrichtung der staatlichen Einkommens-

steuer befreit 1. den Staat und seine Anstalten, mit

Ausnahme der Hypothekarkasse und der Kantonal-

hank ». Sie kann ein Argument für die Eigenschaft

der Bank als besonderer juristischer Person von vorne-

herein nicht bilden, nachdem das letztere Gesetz es für

nötig erachtet hat, die Befreiung sogar für den Staat,

d. h. die Staatseinkünfte im engeren Sinne noch aus-

drücklich auszusprechen.

Ebensowenig die Tatsache,

dass . nach der neuen gesetzlichen Ordnung nunmehr

das Einkommen aus dem ßankbetriebe besteuert wird.

Die getrennte Steuererhebung von einem bestimmten

Vermögenskomplexe setzt nicht notwendig dessen Ver-

selbständigung zu einem besonderen Rechtssubjekte

im Privatrecht voraus. Sie kann auch gegenüber Ver-

mögenskomplexen eintreten, denen diese Eigenschaft

nicht zukommt, die aber aus steuerpolitischen Gründen

steuerrechtlich wie ein besonderes Rechtssubjekt be-

handelt werden. Dafür. die dem Staat und seinen

Anstalten sonst zukommende Steuerfreiheit der Kan-

tonalbank trotz ihrer Eigenschaft als Zweig der Staats-

verwaltung nicht zu gewähren. konnten Erwägungen der

Billigkeit, der Rücksichtnahme auf die privaten Bank-

unternehmungen sprechen, die die Steuer zu entrichten

haben und dadurch in ihrer Konkurrenzfähigkeit sonst

beeinflusst würden. Nach Art. 7 des Steuergesetzes

ist auch bei der Vermögenssteuer die Befreiung des

Staates keine absolute, sondern gilt nur für « das den

gesetzlich umschriebenen Staatszwecken dienende Ver-

mögen ».

Ebenso kann dem Umstande kein entscheidendes

Gewicht beigelegt werden, dass das Grundkapital der

Bank von 40 Millionen der Staatskasse zu 4 % « verzinst»

AS 51 1-1925

17

234

Staatsrecht.

wird. Da der ganze Ertrag aus dem Bankbetriebe

ohnehin dem Staate zufällt, ist es rechtlich gleichgiltig,

unter welcher Bezeichnung er zu Gunsten der Staats-

• rechnung verbucht wird. Die Behandlung eines Teiles

als « Zins» hat unter diesen Umständen offenbar einfach

einen buchhaltungs - bilanztechnischen Zweck. Es soll

damit aus dem Gesamtertrage derjenige Teil ausgeschie-

den werden, der die gewöhnliche, auch auf verliehenem

Kapital erhältliche Kapitalrente von den im Bank-

betriebe investierten Geldern darstellt, und vom eigent-

lichen Betriebs- und Unternehmungsgewip..n unterschieden

werden. Darauf weist schon die Tatsache hin, dass ein

gleicher Zins, nach den in der Beschwerdeantwort ent-

haltenen Nachweisen, auch allen anderen Staatsan-

stalten belastet wird, so der Salzhandlung, dem Lehr-

mittelverlag für ihre Betriebskapitalien, den Straf- und

Irrenanstalten für die von ihnen benützten Staats-

domänen.

Ähnliches gilt für die Einwendung, dass die Bank

sich bisher in ihrem Betriebe nie an die Schranken ge-

bunden erachtet habe, welche die Verfassung den staat-

lichen Verwaltungsorganen bei Ausgaben in Gestalt des

Mitspracherechts des Volkes ziehe. Die Nichtanwendung

des Fin~nzreferendums' auf Auf~endungen, die mit dem

besonderen Anstaltsbetrieb der Kantonalbank . zusam-

menhängen, für denselben gemacht werden, selbst soweit

die Aufwendungen sonst unter den Begriff der Ausgaben

i. S. von Art. 6 Ziff. 4 KV fallen würden, kann auch

dann von der Verfassung gewollt sein, wenn man in der

Bank rechtlich eine blosse Abteilung der Staatsver-

waltung erblickt. Es konnte dafür die Erwägung be-

stilIlJ1:end sein, dass eine solche Volksbefragung sich

mit der Eigenart und den besonderen Bedürfnissen

gerade dieser Anstalt als eines kaufmännischen Betriebes

nicht vertragen würde. Ferner, dass für die Begrenzung

des Risikos bereits in hinlänglicher und wirksamerer

Weise durch die Kontrollhefugnisse und Kontrollpflicht

Kantonales obligatorisches Referendum. N° 31.

235

des Grossen Rates und Regierungsrates gegenüber den

geschäftsführenden Organen der Bank gesorgt sei (vgl.

AS 37 I 73 Erw. 3).

Wenn die vorstehend erörterten Momente oder doch

wenigstens einzelne davon geeignet sein könnten, die An-

nahme einer rechtsfälligen öffentlichen Anstalt zu unter-

stützen, sofern dem nicht andere Tatsachen entgegen-

ständen, so vermögen sie doch keinesfalls die aus den

positiven, klaren. Bestimmungen des Finanzverwaltungs-

gesetzes sich ergebende entgegengesetzte Folgerung zu

entkräften und darzutun, dass durch diese Bestimmun-

gen dem Wesen des Instituts ein rechtlich unzutreffender

Ausdruck gegeben werde. Und unter keinen Umständen

kann bei dieser Sachlage die Auffassung, von der aus-

gehend der Grosse Rat die Unterstellung der Ange-

legenheit unter das Finanzreferendum ablehnte, als

« zweifellos falsch)) bezeichnet werden, was nach dem

eingangs Gesagten allein das Einschreiten des Bundes-

gerichts rechtfertigen würde.

Von den früheren Urteilen, die die Rekurrenten an-

rufen, betrifft das eine AS. 5 127 einen anderen Tat-

bestand, nämlich eine auf dem Grundsatz der « Gegen-

seitigkeit» errichtete kantonale Brandversicherungsan-

stalt; es fällt zudem schon deshalb ausser Betracht,

weil das Bundesgericht seither die dort vertretene Auf-

fassung aufgegeben und die auf gleicher Grundlage

aufgebaute Brandassekuranzanstalt des Kantons Schaff-

hausen als biossen Zweig der Staatsverwaltung und ihr

Vermögen als Bestandteil des Staatsvermögens erklärt

hat (AS 44 II S.312 Erw.2). Im Falle AS 4 S.286

«(Caisse d'amortissement de la Dette publique du Canton

de Fribourg ») verlieh das kantonale Recht diesem In-

stitut ausdrücklich die juristische Persönlichkeit (qualite

de personne morale), sodass es sich nur fragen konnte,

ob die Art der tatsächlichen Organisation desselben

durch das Gesetz die Anerkennung als solche ausschliesse.

Hingegen betrafen die weiteren Urteile 5 S. 606; 6

236

Staatsrecht.

S. 56 und 225. ferner das· von den Rekurrenten nicht

erwähnte 37 I S. 68. allerdings Kantonalbanken oder

kantonale Ersparniskassen, bei denep. eine solche aus-

drückliche Vorschrift fehlte. Die Frage der juristischen

Persönlichkeit ist aber dabei doch jeweilen nur gerade

für die betreffende Anstalt auf Grund der für sie gel-

tenden kantonalen organisatorischen Vorschriften be-

antwortet worden, wie sie nur für jede solche Anstalt

besonders und mcht allgemein gelöst werden kann.

Auch sonst beruft sieh der Rekurs zu Unrecht auf diese

Entscheidungen. Einmal fanden sich in keiner der in

Betracht kommenden kantonalen Gesetzgebungen Vor-

schriften wie die oben erörterten des bernischen Finanz-

verwaltungsgesetzes, worin die Zugehörigkeit des Bank-

betriebes zur staatlichen Verwaltung in dieser Weise

festgestellt und durchgeführt gewesen wäre. Sodann

hatte in den drei älteren Fällen das Bundesgericht den

rechtlichen Charakter der Anstalt als PräjudiziaJpunkt.

für seine Zuständigkeit als einzige '~iviJgerichtsinstanz

nach Art. 48 Ziff. 4 OG frei zu bestimm~n, während

es sich heute nur darum handeln kann, ob der Grosse

Rat diese Frage in zweifellos unrichtiger Weise gelöst

habe. Im Urteile 37 I S 68 (Kantonalbank von Appen-

zell A.-Rb.) aber, wo davon ebenfalls die Unterstellung

eines Beschlusses des Grossen Rates unter das kantonale

Finanzreferendum abhing, yat zu der bereits erörter-

ten Verschiedenheit noch die weitere, dass das Kantonal-

bankgesetz die Frage des Einstehens des Kantons für

die Verbindlichkeiten aus dem Bankbetriebe nicht gleich

wie hier, sondern nur im Sinne einer subsidiären Haft-

barkeit für den Fall ordnete, dass die «eigenen Mittel

der Bank nicht ausreichen. sollten », ferner für die

jeweilige Notenemission der Bank eine «Garantie» des

Kantons gegenüber dem Bunde vorsah. Umgekehrt

verweist die Beschwerdeantwort mit RCcbt auf das

bereits zitierte Urteil 29 I S. 193, wo denSBB aus

Kantonales obftgatorisehes Referendum. N° 31.

237

ähnlichen Gründen wie hier die eigene Rechtspersön-

lichkeit abgesprOChen worden ist.

3. -

Die Behauptung, dass es für die angefochtene

Transaktion, vom Finanzreferendum des Art. 6 Ziff. 4

KV abgesehen. jedenfalls eines der Volksbestimmung

unterliegenden G e set z es (Ziff. 2 ebenda) bedürfte,

wird von den Rekurrenten in erster Linie damit be-

gründet, dass durch die vorgesehenen Zuwendungen an

die Bank die Kapitaleinschüsse des Staates bei derselben

erhöht würden : der Beschluss ändere also das Kantonal-

bankgesetz ab, das den Betrag des Grundkapitals und

damit die finanziellen Leistungen des Staates an die

Bank limitativ festsetze. Doch ist diese Auffassung

offenbar verfehlt. Soweit die in Frage stehenden Eisen-

bahnpapiere noch heute einen Vermögens- (Verkehrs-)

Wert besitzen, erfährt auch das Betriebsvermögen der

Bank durch die vorgesehenen Leistungen der allgemeinen

Staatsverwaltung keine Vermehrung; vielmehr erhält

die Bank einfach das Aquivalent für das Ausscheiden

dieser Vermögensobjekte aus ihrer Rechnung und deren

Zuweisung an· eine andere Abteilung der staatlichen

Finanzverwaltung. Soweit aber der Buchwert der Titel

(36,3 Millionen) über den gegenwärtigen Verkehrswert

hinausgeht, zieht die Bank allerdings aus der Trans-

aktion einen gewissen Vorteil. Allein wiederum nicht

in der Gestalt einer Erhöhung ihrer « eigenen » Betriebs-

mittel (im Gegensatz zu den durch Geldannahme von

Dritten beschafften, Passiven darstellenden), die nach

wie vor das gesetzliche Grundkapital unter Zurechnung

allfälliger aus dem Betriebsgewinn geäufneter Reserven

nicht übersteigen. Der Vorteil erschöpft sich vielmehr

darin, dass die Bankrechnung von einem sie sonst be-

lastenden Verluste auf den Papieren und damit von

einer Verminderung jener Mittel befreit wird. Die recht-

liche Grundlage für eine Intervention dieser Art kann

aber sehr wohl schon in der bestehenden Gesetzgebung

238

Staatsrecht.

gefunden werden, selbst wenn man den von den Re-

kurrenten angerufenen Bestimmungen des Kantonal-

bankgesetzes im übrigen die weitergehende Bedeutung

einer Beschränkung der Leistungen des Staates für die

finanzielle Ausstattung dieser Anstalt überhaupt bei-

legen wollte. Sie ergibt sich aus dem Wesen der Bank

als einer biossen Abteilung der Staatsverwaltung mit

der durch das Finanzverwaltungsgesetz § 15 und das

Kantonalbankgesetz § 3 daraus gezogenen Folgerung.

dass das Bankvermögen in Aktiven und Pas s iv e n

solches des Staates ist. Eine Unterbilanz der Bank

würde infolgedessen ohnehin die. allgemeine Staats-

verwaltung treffen, welche die Bankgläubiger zu be-

friedigen hätte, auch soweit die Betriebsmittel der Bank

dafür keine Deckung -bieten. Indem die allgemeine

Staatsverwaltung den Verlust schon jetzt zu Lasten

ihrer Rechnung übernimmt, kommt sie einfach auf einem

indirekten Wege, durch Vermittlung der Bankorgane

jener Leistungspflicht nach, indem sie diese Organe durch

Überweisung der entsprechenden Summe in die Lage

versetzt, die Abwicklung der sämtlichen in Betracht

fallenden Verbindlichkeiten selbst vorzunehmen. Man

hat es demnach lediglich mit einer antizipierten Liqui-

dation der gc:dachten Haftung und folgJich mit Zu-

weisungen zu tun, die sich innert des Rahmens der

den Staat als Inhaber des Ipstitutes gesetzlich treffen-

den Leistungspflichten halten, sodass es dafür einer

Gesetzesrevision oder -ergänzung nicht bedurfte. Jeden-

falls lässt sich der Vorgang sehr wohl in dieser Weise

rechtlich auffassen, was genügen muss, um die Be-

schwerde auch in diesem Punkte abzuweisen.

4. -

Die weitere Einwendung aber, dass der Beschluss

des Grossen Rates eine neu e Beteiligung des Staates

an Eisenbahnunternehmungen über das durch die kan-

tonal~ Eisenbahngesetzgebung vorgesehene Mass in sich

schliesse, erledigt sich ebenfalls ohne weiteres, sobald

man davon ausgeht, dass die Kantonalbank keine be-

r

I

Kantonales obligatorisches Referendum. N° 31.

239

sondere juristische Person, sondern einfach eine Abtei-

lung der Staqtsverwaltung ist. Die zu Lasten der Kan-

tonalbankrechnung eingegangenen Beteiligungen waren

alsdann schon bei der Eingehung solche des Staates

und durch die Vereinigung der Papiere mit den auf

der Rubrik «Eisenbahnkapitalien des Stammvermö-

gens » gebuchten, tritt keinerlei Erhöhung dieser staat-

lichen Beteiligung, sondern einfach eine rechnungs-

mässige Verschiebung der betreffenden Werte von einer

Abteilung der staatlichen Finanzverwaltung zur anderen

ein. Sollte in der Übernahme der Beteiligungen selbst

durch die Bankorgane eine Verletzung der kantonalen

Eisenbahugesetzgebung und Umgehung des für höhere

als die hier vorgesehenen Staatssubventionen erforder-

lichen Referendums gelegen haben, so hätte die An-

fechtung damals bei der Übernahme erfolgen müssen,

wozu wenn nicht schon die Genehmigung der jährlichen

Staatsrechnung durch den Grossen Rat, so doch die

Beschlüsse die formelle Grundlage gegeben hätten, wo-

mit er die Finanzausweise der betreffenden Eisenbahn-

unternehmungen genehmigte. Heute ist eine solche

Anfechtung nicht mehr möglich. Und zwar selbst dann

nicht, wenn die Mitwirkung der Kantonalbank bei der

Finanzierung zur Zeit der Genehmigung des Finanzaus-

weises nicht in allen Fällen oder doch nicht immer im

vollen Umfange bekannt und aus dem Berichte des

Regierungsrates an den Grossen Rat ersichtlich gewes~n

sein sollte, oder· wenn man davon ausgeht, dass dIe

Staatsrechnung allein -

mangels einer getrennten,

detaillierten Aufführung der Papiere jeder einzelnen

Unternehmung -

die begangene Gesetzesüberschreitung

nicht in einer Weise kenntlich gemacht habe, welche

die Verpflichtung zum Auftreten dagegen durch staats-

rechtlichen Rekurs bei Folge der Verwirkung des Rekurs-

rechts begründete. Durch die Hingabe des Gegenwertes

in Geld für die empfangenen Wertpapiere -

Titel der

betreffenden Eisenbahnunternehmungen -

seitens der

240

S~bL

Bankverwaltung ~st die Beteiligung vollzogen worden

und könnte durch eine Volksabstimmung, die sie des-

avouieren würde, nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Es bliebe, soweit dadurch das Gesetz verletzt worden

sein sollte, höchstens ein VerantwortIichkeitsanspruch

gegen die fehlbaren Bankorgane. Auch einem solchen

entziehen übrigens die Rekurrenten, insofern es die an-

gebliche Missachtung der Eisenbahngesetzgebung be-

trifft, selbst den Boden, wenn sie ausführen, dass diese

Erlasse nur die Beteiligungen des Staates selbst, nicht

die auf Rechnung der Kantonalbank eingegangenen

hätten regeln wollen. Die Gesetzesverletzung wird im

Rekurse nicht sowohl in der ursprünglichen Mitwir-

kung der Kantonalbank bei der Finanzierung als in der

Übernahme der Papiere auf das « staatliche Stammver-

mögen » ohne Gesetzesrevision erblickt. Diese Rüge

aber fällt mit dem Augenblicke, wo man die Frage des

recbtlichen Verhältnisses der Kantonalbank zum Staate

in der oben erwähnten Weise löst ..

5. -

Lässt sich die Erledigung der Angelegenheit durch

den Grossen Rat in eigener Kompetenz somit nach den

drei Richtungen, in denen diese Kompetenz von den

Rekurrenten bestritten wird, mit sachlichen Gründen

vertreten und vor der Verfassung halten, so kann es

aber nichts verschlagen, ob für die gedachte Art der Be-

handlung bei einzelnen Ratsmitgliedern oder vielleicht

sogar einer grösseren Zahl derselben noch andere Gründe,

Opportunitäts- oder politische Rücksichten bestimmend

waren. Selbst wenn dem so sein sollte, vermöchte dies

den gefassten Beschluss nicht zu einem willkürlichen und

gegen Art. 4 BV verstossenden zu machen (AS 47 I

S.219-2O). Dann, dass für die eventuelle Aufnahme eines

Anleihens zur Bewirkung der durch Ziff. 3 des Beschlus-

ses vorgesehenen Zuweisungen die Volksabstimmung vor-

behalten worden ist, liegt kein Widerspruch zur grund-

sätzlichen Stellungnahme der Behörde. Denn damit

würde die Angelegenheit in ein neues Stadium, die Über-

Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32. 2U

nahme von Schuldverbindlichkeiten gegenüber Dritten

treten. Hiefür ist aber eben, soweit. sie die gedachte

Natur eines Anleihens hat, die Zustimmung des Volkes

durch eine besondere Verfassungsvorschrift (Art. 6 Ziff. 5

KV) gefordert wird.

Demnach erkennt das BUndesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

VII. KOMPETENZKONFLIKTE

ZWISCHEN BUND UND KANTONEN

CONFLITS DE COMPETENCE

ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON

32. Urten vom 15. Juh 1925

i. S. Basellandschaft. Landra.t, gegen Bundesrat.

Bundesrätliche Expropriationsbewilligung für den Bau einer

Hochspannungsleitung zur Energieausfuhr, gestützt auf

Art. 43 und 50 EIG. Kompetenzkonfliktsbeschwerde eines

K~ntons, dessen Gebiet von der Leitung durchzogen wird.

mIt der Behauptung: 1. dass die Befugnis des Bundes zur

ErteiIung des Expropriationsrechts nach Massgabe dieser

Vorschriften sich nur auf Leitungen beziehe, die der Ver-

sorgung des Inlandes mit Ener~ie dienen; 2. eventuell

das vom Gesetz für die Expropriation aufgestellte Erforder-

nis eines öffentlich~n Interesses an dem Werke missbräuch-

licher Weise als erfüllt betrachtet worden wäre. Abweisung.

A. -

Die Nordostschweizerischen Kraftwerke Aktien-

gesellschaft mit Sitz in Baden (im Folgenden als

N. O. K. bezeichnet) haben am 16. April 1924 vom

Bundesrat die Bewilligung erhalten, aus ihren Anlagen

normalerweise 11,000 kw, mit ausnahmsweiser Erhö-

hung auf 15,000 kw an die « Force motrice du Haut-

Rhin S. A.» in Mülhausen und an die « Electricite de

Strasbourg S. A.» in Strassburg abzugeben. Durch