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57_I_79

BGE 57 I 79

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Italiano CH
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78 Staatsl'echt. ingiunto di prclldere dei provvedimenti impossibili, in- adeguati, anzi evidentcmente vessatori. Non potendo fare di pih, « La Hvizzera }} ha adempiuto all'obbligo di giustifi- eare il computo delle sue riserve matematiche - e quindi, indirettamente, anche l'importo delle sue riserve tacite- ed il numero degli assieurati all'estero offrendo al fiseo tieinese di mettere a sua dispozione a Losanna tutti i suoi libri, di prestarsi a tutti gli aceertamenti e di dare ad un mandatario della Commissione di ricorso ogni informa- zione e spiegazione a richiesta. Come il Tribunale federale ha dichiarato nella causa « La Svizzera)} c. Lucerna deI 9 novembre 1928, Ie autorita fiscali, cui una societa d'assicurazioni domanda il diffaleo delle sue riserve mate- matiche considerate come passivi, hanno la faeolta di chiederle degli schiarimen,ti sul modo in cui essa determina 10 riserve dei premi, di verificare i calcoli e, nel caso in cui risulti, che i fondi di riserva sorpassano quanta sarebbe normalmente necessario per coprire irischi, le autorita fiseali possono considerare l'eccedenza come attivita. Spetta dunque al fisco di precisare, caso per caso, i punti sui quali gli abbisognano degli schiarimenti. Per quanto s'attiene al fisco ticinese e data la disposizione della legge tributaria ticinese (art. 8 precitato) e la giurisprudenza di questa Corte riprodotta nella. predetta sentenza Mantel c, Ticino (RU 48 I p. 390 ss.), gli organi di tassazione avevano inoitre la facolta di essere informati anche intorno al numero degli assicui'ati alp'estero e l'importo delle Ioro assicurazioni. Ma a chiarire questi punti esse dovevano fare aHa ricorrente delle domande :precise e non esigere da essa I'impossible. Invece d'istruire la controversia in modo adeguato, la Commissione di ricorso si e limitata ad imporr~ aHa ricorrente delle esigenze inadempibili e, prendendo per pretesto il Ioro inadempimento, l'ha tas- sata d'offieio, come aHa decisione querelata deI 17 set- tembre 1930. Questa decisione e da annullarsi conforme- mente allaprima domanda deI ricorso e, senz'entrare, per il momento, nell'esame delle altre, la causa dev'essere Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 15. 7H rinviata all'instanza cantonale per istruzione pih adeguata, pih approfondita e per nuovo giudizio. Ineombe anzitutto al fiseo ticinese l'obbligo di designare, eon domande preeise, i punti sn eui desidera essere informato e d'inten- dersi eolla rieorrente sulla maniera di verificare le infor- mazioni ehe « La Svizzera}) si e obbligata di dargli. Dn mezzo ehe a questa Corte (la quale non intende pero dare aHa Commissione di ricorso direttive ne imperative ne esaurienti) sembra idoneo a conseguire 10 seopo, sarebbe ehe il fisco ticinese inearieasse un suo rappre- sentante, esperto nella materia, d'esaminare a Losanna i libri e la contabilita della ricorrente e di procedere sul posto alle verifieazioni richieste, la ricorrente essendo obbligata a facilitargli il compito dandogli ogni informa- zione richiesta. Le spese di questa perizia sarebbero poi a carico della parte soeeombente. L'art. 34 LPT coll'ag- giunta deI capoverso di eui all'art. 34 della novella 11 set- tembre 1928, da al rieorrente ehe, come nel caso in esame, ha oHerto la produzione della sua registrazione, espressa- mente il diritto di farla peritare. Il Tribunale federale pronuncia : La querelata decisione e annullata e la causa rinviata all'istanza eantonale per eomplemento d'istruzione a' sensi dei eonsiderandi e per nuovo giudizio. ta. Urten vom 16. :Mai 1931 i. S. Luzerner Xantonalbank gegen Einwohnergemelnde Luzern. I. Gemeindesteuerpflicht des Staates für seine nicht öffentlichen Zwecken dienenden Grundstücke: - Unter dem Staat kölmen ohne Willkür auch die selbstän- digen staatlich~n Anstalten verstanden werden. Erw, 2 u.3. - - Rechtsungleichheit. Erw. 4. - Unter öffentlichen Zwecken können olme Willkür nur die Aufgaben verstanden werden, welche nur vom Staate lUld von

80 Staa.t3recht. diesem seinem Begriffe nach notwendig zu erfüllen sind. Erw.5. __ . Rechtsungleichheit. Erw. 6. .

2. Aufhebung der widersprechenden Bestimmungen E des 7 bIs- herigen Rechts: vor Art. 4 BV zulässige Auslegung. rw. . A. - Das luzernische Steuergesetz vom 22. September 1922 bestimmt : unter «A. S t a a t s s t e u e r 1). § 3. «( Von der Einkommenssteuer sind befreit: Zifl. 2. Der Staat und seine Anstalten.)} § 10. «( Von der Vermögenssteuer sind befreit: Zifl. 1. Das Vermögen der gemäss § 3 von der Einkommens- steuer Befreiten. )} unter ({ B. Ge m ein des t e u ern >). § 64. « Zu Gemeindezwecken sind auch das Einkommen und das Vermögen von .Grundstücken, welche dem Staate oder andern Gemeinden gehören und nicht öffentlichen Zwecken dienen, steuerpflichtig.» Die heutige Rekurrentin, die Luzerner Kantonalbank ist gemäss § 1 des luzernischen Kantonalbankg~se~z~s {( ein staatliches Bankinstitut mit dem Rechte der JunstI- sehen Persönlichkeit I). Der Staat stellt ihr das Dotations- kapital und haftet für ihre Verbindlichkeiten, sow~it die eigenen Mittel nicht ausreichen; dafür fällt der Rem- gewinn in die Staats-, bezw. Armenkasse. des Kant?ns. Der Grosse Rat des Kantons Luzern übt dIe OberaufSIcht aus und wählt die obersten Verwaltungsorgane. Die Rekurrentin ist zu allen solid.en Bankoperationen ermäch- tigt und hat als Depositenanstalt für alle öff~ntl~chen Gelder zu dienen, für die der Staat verantwortlIch ISt. Die kantonale Einschätzungskommission für die juristi- sehen Personen hat am 1. März 1927 die Rekurrentin ,,,ie folgt eingeschätzt: Vermögen: Kantonalbankgebäude : Katasterschatzung Fr. 1,120,000.- 50 % steuerbar, weil nicht zu Bankzwecken benützt. . . . Fr. 560,000 Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtßverweigerung). No 15. 81 Hotel BTÜnig: Katasterschatzung Fr. 185,000, Nicht dem Bankbetrieb dienend und daher steuerbar . . . . . . . " » 123,500 Somit steuerpflichtiges Vermögen. . . . Fr. 683,500 Ein kom m e n : 7 % auf dem steuerbaren Vermögen .... _ . . ... . . . .. » 47,845 Im Einspracheentscheid vom 3. Februar 1928 wurde die Vermögensveranlagung auf 683,000 Fr. beibehalten, die Einkommensveranlagung dagegen auf 4,47 % des steuerbaren Vermögens = 30,000 Fr. herabgesetzt. Auf eine von der Rekurrentin gegen diesen Einsprache- entscheid eingereichte Beschwerde zog die kantonale Steuerrekurskommission in Erwägung: § 7 des Kantonalbankgesetzes, wonach die Kantonal- bank von ihren nicht dem Bankbetrieb dienenden Liegen- schaften (nur) die Katastersteuer zu entrichten geha,bt habe, gelte seit Inkrafttreten des Steuergesetzes vom

22. September 1922 in der Tat nicht mehr, weil § 107 StG alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben habe und weil der Gesetzgeber die im gleichen Gesetz abge- schaffte und mit dem System unvereinbare Kataster- steuer doch wohl nicht gerade inbezug auf die KantonaL bank habe aufrecht erhalten wollen. Die Luzerner Kanto- nalbank sei also für die hier in Frage stehende Steuer- periode 1924-1927 auf Grund des Steuergesetzes vom

22. September 1922 zu veranlagen. Aus § 3 Ziff. 2 in Verbindung mit § 10 StG folge die vollständige Steuerbefreiung der Rekurrentin in Vermögen und Ein~ommen gegenüber dem Staat. Gegenüber der Gemeinde dagegen sei die Rekurrentin nach der Praxis steuerfrei inbezug auf das fahrende Vermögen und das hieraus sowie das aus gewerblicher Tätigkeit fliessende Einkommen, und beschränkt steuerpflichtig inbezug auf das liegende Vermögen und das aus diesem fliessende Einkommen -; nämlich: § 64 StG finde ausser auf den Staat auch auf die staat- lichen Anstalten Anwendung, bezw. es seien unter dem

St"atBre~ht . vom Gesetzgeber verwendeten Worte « Staat ;) auch die Rtaatlichcn Anstalten Zll verstehen. Diese Vorschrift wolle ja nur, dass den Gemeinden der gelegenen Sache nicht infolge der Steuerfreiheit von Staat und Gemeinde als Eigentümer oder Nutzniesser auch nicht öffentlichen Zwecken dienender Grundstücke « das feste Fundament jeder Steuerhoheit, GrUlld und Boden », entzogen werde. Diese Erwägungen träfen auf die grundbesitzenden staat- lichen Anstalten wie auf den grundbesitzenden Staat selber zu. Nach der dem § 64 StG in der Praxis gegebenen Ausle- gung (welche Praxis in BGE vom 27. Juli 1926 i. S. Orts- bürgergemeinde Luzern bestätigt worden sei), sei der Staat (eine staatliche Anstalt) für ihre Grundstücke gegenüber den Gemeinden nur insoweit steuerfrei, als diese Grund- stücke u nm i. t tel bar öffentlichen Zwecken dienen. Ein unmittelbares Dienen zu öffentlichen Zwecken könne aber bloss dann angenommen werden, wenn die Liegen- schaft selbst, nicht nur ihrem Ertrage nach der Öffent- lichkeit diene. Dieses Kriterium treffe bei den der Rekurrentin ge- hörenden Grundstücken nur insoweit zu, als sie als Depo- sitenanstalt für öffentliche Gelder; nicht insoweit sie dem eigentlichen Bankbetriebe dienten, oder sogar vermietet seien. Denn der Bankbetrieb im be sondern gehe nicht in Erfüllung einer dem Staate obliegenden öffentlich-recht- lichen Verpflichtung vor sich; wenn er auch in weitem lVIaasse im öffentlichen Interesse liege und seine Erträg- nisse zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwendet würden. Für den Umfang der Steuerpflicht sei folgendes mass- gebend: Da die vom Staate, bezw. den staatlichen Anstalten zu bezahlende Ver m ö gell s steuer eine Objektsteuer sei, so könnten vom Katasterwert der der Rekurrentin gehörenden Grundstücke nur allfällig vorhandene Hypothekarschulden abgezogen werden. Da solche nicht beständen, so sei der Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsvenwigerullg). No lu. 1;;; volle Katasterwert als das rekurrentische Immobiliar- vermögen anzusehen, und von diesem sei nur die dem Depositengeschäft im Verhältnis zum gesamten Bank- geschäft entsprechende Quote steuerfrei. - Der steuerbar{' Vermögensbetrag sei nach Massgabe dieser Ausführungen von der Einschätzungskommission zu errechnen. Das steuerbare Ein kom m e n aus diesen Gnmd- stücken sei in der Weise zu berechnen, dass vom rolwn Grundstückeinkommen (Mietzinse der vermieteten und Mietwert der dem Bankbetrieb dienenden Räumlichkeiten) I % der Katasterschatzung als Unterhaltsaufwendungen abgezogen und vom verbleibenden reinen Grundstück- einkommen die dem Verhältnis des Depositengeschäftes zum gesamten Bankgeschäft entsprechende steuerfreie Quote abgerechnet werde. - Der so verbleibende steuer- bare Einkommensbetrag sei von der Einschätzungs- kommission zu errechnen. Demgemäss erkannte die Steuerrekurskommission des Kantons Luzern am 20. November 1930 :

1. Der Rekurs ist abgewiesen.

2. Der Einspracheentscheid vom 13. Februar 1928 wird aufgehoben und die Sache zur Neueinschätzung im Sinne der Motive an die kantonale Einschätzungskommission für die juristischen Personen zurückgewiesen. B. - Gegen diesen am 2. Dezember 1930 zugestellten Hekursentscheid erhebt die Rekurrentin am 31. Dezember 1930 staatsrechtliche Beschwerde, mit dem Antrag : er sei aufzuheben und die streitige Besteuerung der Hekur- rentin durch die Einwohnergemeinde Luzern als unzu- lässig zu erklären; eventuell sei zu erkennen, dass die Rekurrentin Steuerfreiheit geniesse nicht bloss soweit sie die Eigenschaft einer amtlichen Depositenanstalt besitze, sondern auch soweit sie die in §§ 2 und 10 des Bankgesetzes festgelegten Zweckbestill1mungen und Ge- schäftskreise erfüllt und zu diesem Zwecke ihre Gebäu- lichkeiten in Anspruch nimmt. Zur Begrüudüng wird ausgeführt :

84 Staatsrecht. Nach dem luzernischen Steuergesetz seien alle der luzernischen Hüheit unterwürfenen physischen und ju- ristischen Persünen zur Entrichtung der Einkümmens- und der Vermögenssteuer an Staat und Gemeinde (§ 1) verpflichtet, insofern sie von dieser Steuerpflicht nicht besonders ausgenommen seien. Das treffe gemäss § 3 (Ziff. 2) StG u. a. für den Staat und die staatlichen An- stalten zu. Deren Befreiung von der Einkümmens- und der Vermögenssteuerpflicht erfülge hier vürbehaltlos, -und zwar gegenüber dem Staat und den Gemeinden. Letz- teres insbesündere folge nicht nur aus dem Zusammen- hang des § 3 mit dem grundlegenden § 1 (Statuierung des Steuerrechtes von Staat und Gemeinde), sündern auch aus der Tatsache, dass das neue Steuergesetz den § 7 des Kantünalbankgesetzes (Katastersteuerpflicht der Kantü- nalbank) aufgehoben habe. Die Steuerrekurskümmissiün des Kantüns Luzern wülle allerdings die Steuerpflicht des' Kantünalbank für ihr liegendes Vermögen und das daraus fliessende Einkommen auf § 64 StG gründen. Allein diese Begründung gehe fehl. § 64 StG unterstelle nur den Grundbesitz des Staates (und der' Gemeinden), nicht auch den der staatlichen Anstalten der Gemeinde-Einkommens- und Ver;mögens- steuer. In § 3 StG sei die Steuerfreiheit ausdrücklich für den Staat und seine Anstalten statuiert; und wenn § 64 StG inbezug auf die Gemeindesteuer für den Staat wie für dessen Anstalten ~ine Ausnahme da vün hätte machen wollen, so. hätte das ausdrücklich gesagt werden müssen. ~ach dem klaren Würtlaut des Gesetzes aber sei nur die Steuerfreiheit des Staates selbst zu Gunsten der Gemeinden beschränkt, diejenigen der staatlichen Anstalten dagegen bestehe vürbehaltlüs. Eine andere Auslegung sei will- kürlich. Im übrigen widerspreche der angefüchtene Entscheid der bisherigen kantünalen .1Praxis.JtDie .J.Steuerrekurs- kommission habe in ihrem Entscheid vüm 12. Februar 1927 betreffend die Erziehungsanstalt Rathausen erklärt : Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigernng). N° 15. 85 Die Anstalt sei eine selbständige ~taatliche Anstalt im Sinne vün § 3 Ziff. 5 und § 10 StG (Anstalten, Stiftungen und Vereine, süweit deren Einkümmen (und Vermögen) wühltätigen oder gemeinnützigen Zwecken dient), und demgemäss wie der Staat vün der Einkümmens- und der Vermögenssteuer befreit. § 64 StG beschränke die Steuer- freiheit nur des Staates, nicht auch die der Anstalten zu Gunsten der Gemeinden. - Auch bestehe kein Grund, unter dem wühltätigen und gemeinnützigen Zwecken dienenden Einkümmen und Vermögen nur das u n m i t- tel bar sülchen Zwecken dienende Einkümmen und Vermögen zu verstehen, also. die für den Staat (und die Gemeinden) getrüffene Regelung auch auf die Wühl- tätigkeitsanstalten zu übertragen. Alle die im Entscheid i. S. Erziehungsanstalt Rathausen für die Steuerbefreiung aufgestellten Vüraussetzungen träfen auch bei der Luzerner Kantünalbank zu. Sie sei eine gegenüber dem Staate selbständige juristische Per- sün. Ihr Reingewinn falle dem Staat, bezw. der kantünalen Armenkasse zu. Das Kantünalbankgebäude diene als ein- heitliches Ganzes den Zweckbestimmungen der Bank. Nach der bisherigen Praxis kümme ihr gemeinnütziger Charakter zu, denn abgesehen vün der Verwendung ihres Reingewinnes zu kantünalen Armenzwecken leiste sie der Öffentlichkeit auch durch Vermittlung billigen Geldes und durch Festhaltung am Zinsfussmaximum unschätz- bare Dienste. Ausserdem unterscheide § 3 Ziff. 5 StG nicht zwischen unmittelbarem und blüss mittelbarem Dienen. Demgegenüber könne nicht etwa darauf verwiesen werden, dass die Zwangsarbeitsanstalt Sedel nicht steuerlrei erklärt würden sei ; denn diese sei nicht juristische Persün, sündern nur unselbständige Staatsanstalt. Die von der Steuerrekurskommissiün dem Gesetze gegebene Auslegung sei zu eng und stehe im Widerspruch mit der bundesgerichtlichen Praxis. Damit eine Bezie- hung der Immübilien der Luzerner Kantünalbank zum Bankbetrieb gegeben sei, sei es nicht nötig, dass die Ein-

Staatsrecht. richtung, um die es sich handle, für den Betrieb schlech- terdings unentbehrlich sei und er ohne sie überhaupt nicht aufrechterhalten werden könnte ; es genüge, dass sie tat- sächlich Betriebszwecken diene oder doch bestimmt sei, für dessen Regelmässigkeit und Sicherheit günstige Be- ding~ngen zu schaffen. Auch könne nicht verlangt werden, dass die Verwendung zu Betriebszwecken die allein mög- liche sei und eine andere Ausnützung daneben überhaupt nicht in Betracht falle. Der Bund beanspruche gegenüber den Kantonen Steurfreiheit in eben solchem Umfang. Eventuell sei zu bemerken, dass die von der Steuer- rekurskommission dem Gesetz gegebene Auslegung auch insofern als willkürlich abgelehnt werden müsse, als der Rekurrentin bloss Steuerfreiheit zuerkannt werden wolle, soweit sie die Funktionen einer amtlichen Depositenan- stalt erfülle. Das im Kantonalbankgesetz enthaltene Steuer- privileg sei im Steuergesetz weder aufgehoben noch ein- geschränkt worden. O. - Die Steuerrekurskommission des Kantons Luzern und der Stadtrat von Luzern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. . Das Bundesgericht zieht in Erwä.gung :

1. -- Auf die Beschwerde kann infolge der rein kassa- torischen Funktion des staatsrechtlichen Rekurses aus Art. 4 BV nur soweit eingetreten werden, als sie auf Auf- hebung des angefochtenen Entscheides geht, nicht auch soweit sie darüber hinaus materielle Begehren stellt.

2. - Die Rekurrentin behauptet in erster Linie, das luzernische Steuergesetz habe in § 3 Ziff. 2 und § 10 deI.1 Staat und seine Anstalten dem Staate und den Gemein- den gegenüber von jeder Einkommens- und Vermögens- steuer befreit, und es hätte es infolgedessen ausdrücklich sagen müssen, wenn es die in § 64 StG zu Gunsten der steuerberechtigten Gemeinden ausgesprochene Beschrän- kung der Steuerfreiheit des Staates auch auf die staatlichen Anstalten beziehen wollte. Sowie das Gesetz laute, sei (;leichheit vor <lern Uesetz (Rechtsyel'weigerung). ~o 15. 87 <tber nur der Staat selber gemäss §, 3 Ziff. 2 und § 10 in '''erbindung mit § 64 StG gegenüber den Gemeinden beschränkt steuerpflichtig, die staatlichen Anstalten da- gegen seien gemäss § 3 Ziff. 2 und § 10 StG vorbehaltlos steuerfrei. Dieser Einwand geht aber des\vegen fehl, weil die §§ 3 und 10 unter dem Abschnitt « A. Staatssteuern )} (§§ 2-62) stehen und demgemäss schon ihrer systematischen Ein- ordnung nach unmittelbar nur die Voraussetzungen der Befreiung von der S t a a t s steuerpflicht umschreiben. Die Voraussetzungen der Befreiung von der Ge me i n d e- steuerpflicht dagegen werden selbständig unter dem Abschnitt «B. Gemeindesteuern ) (§§ 63-74) umschrieben, und zwar in der Weise, dass nach § 63 die Gemeindesteuern auf Grund der Staatssteuerregister veranlagt werden, worauf eine ergänzende Veranlagung der nach § 64 StG nur gemeindesteuerpflichtigen Objekte vorgenommen wird. So wie die Rekurrentin will, kann also unmittelbar aus § 3 Ziff. 2 und § 10 in Verbindung mit § 64 StG die völlige Steuerfreiheit der staatlichen Anstalten auch gegenüber den Gemeinden nicht abgeleitet werden. Es fragt sich deshalb nur, ob § 64 StG für sich genommen insoweit willkürlich ausgelegt worden sei, als im angefoch- tenen . Entscheid unter den dem Staate gehörenden auch die den staatlichen Anstalten gehörenden Grmldstücke verstanden werden. Das ist aber nicht der Fall :

3. - Die Rechtsnatur der selbständigen staatlichen Anstalt ist in Doktrin und Praxis sehr umstritten. Inbezug auf wenige Fragen nur haben sich so bestimmte Auffas- sungen durchgesetzt, dass von ihnen abzuweichen schon Willkür bedeuten würde. So kann mangels gegenteiliger Gesetzesvorschrift ohne Willkür das einer solchen Anstalt zugeschriebene Vermögen als zweckgebundenes Staats- vermögen angesehen werden, mit der Besonderheit bloss, dass seine Verwaltung in dem aus der Zweckerfüllung sich ergebenden Hechtsverkehr mit Dritten wie eine besondere (juristische) Person auftritt. - Denn in der Tat ist es

88 Staaisreeht. immer der Staat, der durch diese Anstalt nur sein Eigen- tumsrecht an dem betreffenden Vermögen ausübt. Der Rechtsverkehr einer staatlichen Anstalt mit den steuerberechtigten Gemeinden wickelt sich nun nie h t in Erfüllung des dem Anstaltsvermögen gesetzten Zweckes ab. Hier tritt somit. nach der eben als vor Art. 4 BV zu- lässig erklärten Auffassung die Anstaltsverwaltung gerade nicht wie ein besonderes Rechtggubjekt, sondern als Staatsorgan auf; und das Anstaltsvermögen erscheint demgemäss gegenüber den steueransprechenden Gemeinden nicht als Vermögen einer selbständigen juristischen Person, sondern als Vermögen des Staates selbst. Da die Rekurrentin keine Vorschrift des luzernischen Rechtes angerufen hat, die einer solchen Auffassung vom Wesen der selbständigen Staatsanstalt positiv entgegen- stehen würde, so fehlt der Nachweis dafür, dass die luzernische Steuerrekurskommission ohne Willkür n ich t von dieser Auffassung ausgehend das Kantonalbankver- mögen als Staatsvermögen im Sinne von § 64 StG habe behandeln können. Wenn inbezug auf die Staatssteuer- pflicht die staatlichen Anstalten ausdrücklich dem Staate gleichgestellt werden, so kann das sehr wohl als blo~se Präzisierung in dem Sinne verstanden werden, dass Im Staate auch die staatlichen Anstalten mitbegriffen seien. Inbezug auf die Gemeindesteuer bedurfte es demgemäss keiner neuerlichen Präzisierung in diesem Sinne mehr. Der dem angefochtenen 'Entscheid zugrunde liegenden Auffassung entspricht übrigens auch der vom luzernischen Gesetzgeber mit § 64 StG verfolgte Zweck. Nach ~en _ nicht etwa als unhaltbar nachgewiesenen - Ausfuh- rungen der Rekurskommission will nämlich § 64 StG ver- hindern, dass der Staat und die Gemeinden durch Erwer- bung des Eigentums oder der Nutzniessung ~n Grund- stücken den Gemeinden der gelegenen Sache Ihr Steuer- substrat entziehen können. Diese Grundstücke sollen vielmehr, auch wenn sie dem Kanton oder einer Gemeinde gehören, im Vermögen und Einkommen gemeindesteuer- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 15. 89 pflichtig bleiben, sofern sie nicht unmittelbar einem öffent- lichen Zweck gewidmet werden. Diese gesetzgeberische Absicht würde nun teilweise vereitelt, wenn die den selb- ständigen staatlichen Anstalten gehörenden Grundstücke ohne Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung gemeinde- steuerfrei sein sollten; ganz abgesehen davon, dass es weitgehend in der Macht des Staates läge, seine mit immo- bilem Substrat ausgestatteten Anstalten als juristische Personen zu verselbständigen und so die betreffenden Grundstücke trotz allem der Gemeindesteuer zu entziehen.

4. - Die Rüge der rechtsungleichen Behandlung, lie- gend in der grundsätzlichen Unterstellung der Rekurrentin unter die Gemeindesteuerpflicht, will durch den Hinweis auf den Rekurskommissionsentscheid in Sachen der Erziehungsanstalt Rathausen begründet werden. Diese Anstalt sei nämlich deswegen steuerfrei erklärt worden, weil es bei solchen Anstalten nach § 3 Ziff. 5 StG mit selbständiger juristischer Persönlichkeit nicht wie gemäss § 64 beim Staat darauf abkomme, ob ein Grundstück unmittelbar oder bloss mittelbar (dem Ertrage nach) öffentlichen Zwecken diene. Allein die Rekurrentin über- sieht dabei, dass sie bei der Veranlagung zur Staatssteuer als Anstalt im Sinne von § 3 ZUf. 2 und nicht wie die Erziehungsanstalt Rathausen als Anstalt im Sinne von § 3 Ziff. 5 StG behandelt worden ist. Bei der Staatssteuer hatte das den Vorteil für sie, dass sie völlig und nicht nur gemäss Ziff. 5 beschränkt steuerfrei erklärt worden ist ; bei der Gemeindesteuer aber bringt diese unterschiedliche Behandlung mit sich, dass die Veranlagung nicht gemäss § 63 auf Grund des Staatssteuerregisters, also mittelbar nach § 3 Ziff. 5 StG, sondern selbständig nach § 64 StG erfolgt. In diesem aber ist der Umfang der Steuerpflicht anders umschrieben als in § 3 Ziff. 5 StG, so dass die unter- schiedliche Behandlung zweier Anstalten da, wo die eine gemäss § 3 Ziff. 2 und die andere gemäss § 3 Ziff. 5 StG behandelt worden ist, an sich noch keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit bedeutet. AS 57 1-1931 i

90 Staatsrecht. Dass die Anstalten im Sinne von § 3 Ziff. 2 StG zugleich solche im Sinne von § 3 Ziff. 5 seien, hat die Rekurrentin nicht behauptet, und zwar mit Recht: denn sonst hätte die gesonderte Aufführung der beiden Anstaltsarten unter verschiedenen Ziffern keinen Sinn. Unter den Anstalten der Ziff. 5 sind vielmehr wohl diejenigen juristischen Per- sonen des öffentlichen Rechts zu verstehen, welche infolge ihres wohltätigen oder gemeinnützigen Zweckes auch als juristische Personen des zivilen Rechts (nach der gleichen Ziffer) und im gleichen beschränkten Umfange steuer- pflichtig wären; die Staatssteuerbefreiung nach ZUf. 2 dagegen betrifft dann nur diejenigen Anstalten, die ihrem Zwecke nach entweder überhaupt nicht juristische Per- sonen des zivilen Rechts sein könnten (mit Zwangsgewalt ausgerüstete Anstalten) oder dann als solche vollumfäng- lich steuerpflichtig wären. Die Rekurrentin hat auch nicht behauptet, dass sie unter § 3 Ziff. 5 StG falle und dass der gegenteilige Ent- scheid willkürlich wäre. Sie macht nur eine Andeutug dahin, wenn sie behauptet, sie sei von ebenso gemeinnützigem Charakter, wie die Erziehungsanstalt Rathausen ; ohne dass in dieser Andeutung die formelle Rüge der willkür- lichen Einordnung unter Ziff. 2 statt Ziff. 5 erblickt werden könnte. Eine solche Rüge wäre z~dem unbegründet; denn es versteht sich von selbst, dass die Kantonalbank als privatrechtliehe juristische Person vorbehaltlos und nicht als « wohltätige oder gemeinnützige» Institution gemäss § 3 Ziff. 5 nur in beschränktem Umfang steuerpflichtig wäre. Infolgedessen war es nach dem Ausgeführten nicht willkürlich, sie gemäss Ziff. 2 zu veranlagen.

5. - Es fragt sich noch, ob den nach Einkommen und Vermögen zur Besteuerung herangezogenen Liegenschaf- ten willkürlich die Eigenschaft des Dienens zu öffent- lichen Zwecken im Sinne von § 64 abgesprochen worden sei:

a) Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass unter den öffentlichen Zwecken dienenden Grundstücken im Sinne Gleiehheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 15. 91 von § 64 StG ohne Willkür nur' die unmittelbar mit der Substanz, nicht auch die bloss mittelbar mit ihrem Ertrag öffentlichen Zwecken dienenden Grundstücke verstanden zu werden brauchen. (Ihre diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich nicht auf § 64 StG, der ihrer Auffassung nach auf die selbständigen staatlichen Anstalten über- haupt nicht anwendbar ist, sondern auf die hierin O"anz andern Regeln unterliegenden wohltätigen und ge:ein- nützigen Anstalten.) Im übrigen hat das Bundesgericht in BGE vom 2. Juli 1926 i. S. Ortsbürgergemeinde Luzern (Erw. 2) diesen Standpunkt bereits aus dem Gesichts- punkte von Art. 4 BV geschützt, weil damit die Steuer- pflicht des Staates gegenüber den Gemeinden umfänglich gleich wie nach § 3 Ziff. 3 StG die der Gemeinden gegen- über dem Staat geregelt wird, und weil anders jeder staatliche Grundbesitz als dem Ertrage nach öffentlichen Zwecken dienend gemeindesteuerfrei würde. . Es ist also vorab keineswegs willkürlich, wenn die der Rekurrentin gehörenden Grundstücke insoweit gemeinde- steuerpflichtig erklärt worden sind, als sie einen Mietzins abwerfen; denn insofern dienen sie nur dem (in die ~taat­ liehe Kasse fliessenden) Ertrage nach, also bloss mittelbar öffentlichen Zwecken. Dass die vermieteten Räumlich- keiten im Hinblick auf eine mögliche Ausdehnung des Bankbetriebes erstellt worden seien, vermag hieran nichts zu ändern. Die von der Rekurrentin in dieser Beziehung angerufenen Präjudizie~ beziehen sich auf den Umfang der Steuerpflicht des Bundes und seiner Anstalten gegen- über den Kantonen, die sich nach andern, eidgenössischen Vorschriften bestimmt, wobei diese Vorschriften vom Bun- desgericht frei und nicht nur aus dem Gesichtspunkt von Art. 4·BV auszulegen sind.

b) Eine andere Frage ist die, ob die Grundstücke nicht insoweit öffentlichen Zwecken dienen, als sie für den Kantonalbankbetrieb verwendet werden; mit andern Worten: ob nicht der Kantonalbankbetrieb selber in Erfüllung eines öffentlichen Zweckes sich abwickle.

92 Staat,srecht. Das Gesetz selber definiert die öffentlichen Zwecke nicht. Der Begriff kann also in den Schranken von Art. 4 BV von den kantonalen Steuerbehörden in freier Auslegung gefunden werden; und zwar kann aus dem Umstand, dass diese öffentlichen Zwecke im Gesetze einerseits den wohl- tätigen und gemeinnützigen und anderseits eben den nicht öffentlichen Zwecken gegenübergestellt werden (vgl. § 3 und § 64 in Verbindung mit § 3 Ziff. 5 StG), ohne Willkür gt,folgert werden, dass unter den Erstern nur die Aufgaben zu verstehen seien, welche dem öffentlichen Gemeinwesen wesentlich und eigentümlich sind. Sind sie das nicht, so sind die ihr dienenden Grundstücke ohne Rücksicht auf deren Eigentümer oder Nutzniesser der Gemeinde gegen- über steuerpflichtig, sofern diese Grundstücke nicht wegen der wohltätigen oder gemeinnützigen Natur des mit ihnen verfolgten Zweckes die Steuerfreiheit geniessen. Nun ist der Bankbetrieb, wie er im luzernischen Kanto- nalbankgesetz umschrieben wird, keineswegs eine not- wendig dem Staat obliegende oder vorbehaltene Aufgabe. Der Staat kann seinem Begriffe nach auch ohne Staats- bank bestehen, und die der Bank hier zugewiesenen Ver- richtungen können insgesamt auch von Privaten über- nommen werden. Wenn der Kanton Luzern eine Staats- bank errichtete, so geschah das zweifelsohne wie anderswo in der Erwägung, dass das öffentliche Wohl an der Art, wie das Bank g ewe r be betrieben wird, weitgehend interessiert sei, und dass es deshalb für den Staat sich empfehle, durch einen eigenen Bankgewerbebetrieb regu- lierend einzugreifen. Dadurch soll verhindert werden dass das öffentliche Interesse an einer bestimmten Führung dieses Gewerbebetriebes den allenfalls abweichenden pri- vaten Interessen des Betriebsinhabers hinangesetzt werde. Der Staat eröffnet einen Gewerbebetrieb (als ~selbständige oder unselbständige Staatsanstalt), um ihn den öffentlichen Interessen entsprechend zu führen, ohne dass der Betrieb deswegen den Charakter eines Ge wer bebetriebes verlieren würde. Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsvel'wcigerung). Xo 15. 93 Die der Kantonalbank gehörehden Grundstücke hätten deshalb ohne Willkür in vollem Umfange gemeinde- steuerpflichtig erklärt werden können. \Venn davon insofern eine Ausnah.me gemacht worden ist, als diese Grundstücke dem öffentlichen Depositenverkeh~ dienen, so ist das vom Standpunkt des Art. 4 BV aus gesehen ein Entgegenkommen, aus welchem die Rdmrrcntill keine weitern Rechte für sich ableiten kaml.

6. - Die Rekurrentin erblickt in ihrer Besteuerung für die Grundstücke, soweit sie einen Mietertrag abwerfen oder dem Bankbetriebe dienen, auch eine re c h t s u n - gl eie he Anwendung von § 64 StG. Allein ihre dies- bezüglichen Verweise betreffen wiederum entweder An- stalten im Sinne von § 3 Ziff. 5 StG, die infolgedessen füc die Gemeindesteuer nicht dem § 64 StG unterliegen, o(~er aber bundesgerichtliche Entscheidungen über die Steuel'- pflicht des Bundes und seiner Anstalten gegenüber den Kantonen. Dass die gleiche Vorschrift des § 64 StG bisher anders als im angefochtenen Entscheide angewendet worden sei, ist damit nicht dargetan.

7. - Die Rekurrentin behauptet schliesslich, § 7 des Kantonalbankgesetzes (nach welchem die Bank nur der Katastersteuer unterlag) gelte auch unter dem neuen Steuergesetz insofern weiter, als die Kantonalbank ~un nach Aufhebung der Katastersteuer überhaupt kf'lner Besteuerung mehr unterliege, und die gegenteilige Auf- f~sung der Vorinstanz sei willkürlich. Allein das Steuer- gesetz erklärt in § 107 alle widersprechenden Bestimm~ng~?­ für aufgehoben. Unter diesen aber dürfen ohne \VIUkur die bisherigen Vorschriften über solche Tatbestände ver- standen werden, für welche das Steuergesetz eine (abwei- chende) Vorschrift enthält. Das Steuergesetz enthält nun Vorschriften, welche für die Frage der Steuerpflicht der Kantonalbank dem Grundsatz wie dem Umfange nach eine abschliessende Lösung geben; und diese weicht von derjenigen des § 7 des Kltutonalbankgesetzes, sowie die

94 Staatsrecht. Rekurrentin ihn noch weiterbestehen lassen will, erheblich ab. Demnach erkennt da8 Bltnde8gericht: Der Rekurs wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 16. - Voir aussi n° 16. H. HANDELS- UND GEWERBE]'REIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

16. Auszug a.us dem Urteil vom as. Janua.r 1931

i. S. Bentsch gegen Obergericht Ben:l. Unternehmen. das seine Waren (Lebensmittel) auf der Strasse an bestimmten Haltestellen durch Verkaufsautomobile abgibt, die einen festen, dem Publikum zum voraus bekanntgegebenen Fahrplan einhalten. Unterstellung unter den durch d~e .kan- tonale Gesetzgebung für das Hausiergewerbe (FeIlbIeten von Waren im Umherziehen auf Strassen und Plätzen oder von Haus zu Haus) vorgesehenen Bewilligungszwang. Abwei- Rung der dagegen erhobenen Beschwerde ans Art. 4 und 31 BV. A. - Das bernische Gesetz über den Warenhandel, das Wandergewerbe und den Marktverkehr vom 9. Mai 1926 (WHG) befasst sich im AbschnittB unter I Art. 15-28 mit dem « Hausierhandel» und unter II Art. 29-34 'mit den « Wanderlagern » und umschreibt diese Begriffe in Art. 15 und 29 wie folgt : il Art. 15: Unter den Begriff des Hausierhandels fallen:

1. Das Feilbieten von Waren in Strasf\en,am Plätzen oder von Haus zu Haus (Hausierhandel im engern Sinne) ;

2. der Vertrieb von Gattungswaren, die auf Fahr- zeugen herumgeführt und ausserhalb der Dauer von Märkten ohne vorherige Bestellung den Konsumenten angeboten werden: vorbehalten bleiben Art. 26 und 29 ; Handels, und Gewerbefreiheit. XO 16.

3. der gewerbemässige Ankauf von \Varen im Umher- ziehen;

4. der :Betrieb eines Handwerkes im Umherziehen.» (( Art. 29 : Unter 'Vanderlager ist die vorübergehende Errichtung eines Warenlagers zum Zwecke des Verkaufes ausserhalb des Wohnortes oder ausserhalb der ordent- lichen Geschäftsräume des Veranstalters und ausseI' dem Marktverkehr zu verstehen. Versteigerungen solcher Warenlager, die nicht von einer staatlichen Behörde veranstaltet werden, fallen ebenfalls unter den Begriff des Wanderlagers. Hausierer, die Waren in einer das übliche Mass über- steigenden Quantität oder von bedeutendem Wert mit sich führen, werden als Besitzer von 'Vanderlagern ange- ~hen. » Sowohl für den Hausierhandel als für die Eröffnung eines Wanderlagers bedarf es einer Bewilligung (Patent) der kantonalen Polizei direktion (Art. 17 und 30). I-lie wird (auch für die Wanderlager, Art. 31) nur beim Vor- liegen der in Art. 22 umschriebenen persönlichen Vor- aussetzungen erteilt (wie namentlich, dass der Bewerber einen guten Leumund geniesst und mit keiner ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit behaftet ist) und kann nach Art. 28 beim Wegfall dieser Voraussetzungen oder bei den hier erwähnten Verfehlungen entzogen werden. Ausserdem hat der Inhaber eines Hausierpatentes in jeder Gemeinde, in der er sein Gewerbe ausüben will, das Visum der zuständigen Ortsbehörde einzuholen: es darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung des betreffenden Gewerbes dem öffentlichen Wohl der Gemeinde widerspricht (Art. 24).Ffu die Wanderlager lautet die entsprechende Vorschrift in Art. 30 Satz 2 und 3 ( Die Bewilligung» (nämlich der Polizei direktion) « darf erst erteilt werden, wenn die Gemeinde, in der das Lager errichtet werden soll, ihr Einverständnis damit erklärt hat. Ausserdem kann sie verweigert werden, wenn die Errichtung dem öffentlichen Wohl widerspricht)). Deber