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Sachenrecht. No 81.
sons demanderesses; il s'agit d'une vente fort au-dessous
de la juste valeur des objets. c'est-a-dire d'une vente a
viI prix. Aussi bien, l'aeheteur ne pouvait-il pas supposer
• raisonnablement que le commissionnaire Tacchi fftt
autorise ä. disposer ainsi de la marchandise qui lui etait
eonfiee. Le marche sortait evidemment du cadre d'un
eommerce normal d loyal. Il na pouvait pa~ vraisem-
blablement etre conformt ä. 1a volonte des commettants
du vendeur. Le soup pour s'attribuer a lui-meme le produit de
la vente, au detriment de ses commettants, car le defen-
deur n'avait aucune raison plausible d'admettre l'inten-
tion de Tacchi de dMommager les demandeurs envers
lesquels il etait tenu en vertu de I'art. 428 CO.
Labourey a reconnu -implicitement l'exactitude du
point de vue expose ci-dessus, en s'effor~ant dt prouver
que les prix factureEl au commissionnaire Haient trop
eleves, tandis que ceux qu'il avait payes lui-meme etaient
normaux et ne lui permettaient pas de realiser un bene-
fiee exagere. Le defendeur a echoue dans cette preuve.
En eonsequence, il y a lieu d'admettre que Labourey
a su ou du savoir que Tacchi etajt de 'mauvaise foi.
3. -
On ne peut pas objecter au raü,onnement deve-
loppe plus haut que l'atteinte portee aux interets des
tiers proprietaires resulte uniquement du fait que le
commissionnaire n'a pas remis le produit de la vente
a ses commettants et n'a pu les desinteresser compIete-
ment en raison de son insolvabilite.
La vente a vil prix, a moins de circonstances parti-
culiere& qui font defaut en r espece, denonce deja a elle
seule la mauvaise foi du commissionnaire. Un pareil
marche ne peut s'expliquer raisonnablement que par
le dessein frauduleux du vendeur de garder pour lui-
meme le prix realise. L'acquereur qui achete dans ces
conditions, sans s'assurer tout d'abord que le commis-
sionnaire a reellement le droit de conc1ure une vente
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auui anormale, ne peut invoquer sa bonne foi. Adopter
une autre solution conduirait ä dec1arer valable le trans-
fert de la propriete dans des cas Oll l'acquereur a pour
ainsi dire agi de connivence avec le commissionnaire
et l'a aide a tromper son commettant.
La protection de l'acquereur de bonne foi a pour
but de garantir la securite des transactions; elle se jus-
tifte par cette raison que, si le proprietaire a remis sa
chose entre les mains d 'un tiers qui la livre sans droit a
un acquereur de bonne foi, il a commis une imprudellce
dont il subit justement l'effet en Hant oblige de laisser
la chose a cet acquereur. Mais cette protection n'est
plus justifiee lorsque l'acquereur sait ou doit savoir que
l'alienateur abuse de la confiallee du proprietaire.
Par ces motifs,
le TribullQl l'ede\'al
prollonee:
Le recours est (>carte et le jugcment attaque confinn~.
82. Urteil der 1I. Zivilabteüung vom 15. November 1917
i. S. Comte, Kläger,
gegen BociSte d'horlogerie da Granges B. A., Beklagte.
U e b e r t rag u n g des E i gen t 11 !TI S an Uhrensehalen;
BesitZ des 'Verkvergebers an dem dem Unterndllller zur
Verarbeitung gelieferten Material.
A. -
Im Herbst 1911 verfertigte der Kläger für den
Uhrenhändler A. Schcupak in Warschau, an den er da-
mals laut Faktura vom 4. April 1911 für frühere Arbeitcli
bereits 2969 Fr. 50 Ct~. zu gut hatte, 245 Dutzt' nd Uhren-
schalen, zu denen die Beklagte die Uhrwerke und Gläser
hätte e ... 'stellen solleIL Am 5. September 1911 yerdnharte
der Kläger bei einer Besprechung n:it
Sch(~upak in
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Courtetelle Lieferung der Schalen gegen Barzahlung oder
genügende Deckung. Mit Brief vom 26. September
ersuchte Schcupak den Kläger, die fertigen Gehäuse an
die Beklagte zu senden, worauf der Kläger ihm mit
Schreiben Vom 29. September 1911 die Faktura für die
Gehäuse, die er an die Beklagte adressiere, sandte, mit
dem Bemerken, dass er für den Fakturabetrag von
6702 Fr. keine längeren Rimessen als solche auf 4 Monate
annehme, da er die \Vare sofort liefern werde, und dass er
die bei der letzten Unterredung versprochene Deckung
postwendend erwarte. Entgegen seiner Erklärung, dass er
die Gehäuse an die Beklagte adressiere, lieferte der Kläger
die Schalen aber noch nicht ab. Am 26. Oktober 1911
schrieb Schcupak dem Kläger, er habe von der Beklagten
erfahren, dass sie die Schalen noch nicht erhalten habe';
er ersuche daher den Kläger, sie ihm, dem Schcupak,
per Post zu senden und werde dem Kläger nach Empfang
« prompte Deckung}) zugehen lassen. Mit Brief vom
29. Oktober 1911 schickte Schcupak dem Kläger russische
Kundenwechsel und ein Akzept von 1500 Fr., zahlbar
bei der Eidg. Bank in La Chaux-de-Fonds, mit der Bitte,
die 'Wechsel bei seiner Bank diskontieren zu lassen; was
die Uhrengehäuse anbelange, so solle der Kläger sie ihm
per Post senden, wogegen er, Schcupak, ihm Akzepte per
Ultimo Januar und Februar senden werde. Daraufhin
sandte der Kläger die Schalen pm 31. Oktober 1911 an die
Beklagte, und zwar, wie es im Begleitschreiben heisst :
« d'ordre etpour compte de M. A. Schcupak)>. Ausserdem
teilte der Kläger am 2. November dem Schcupak mit,
dass er die Schalen der Beklagten abgeliefert habe und
dass er umgehende Zahlung erwarte, da er sie brauche und
da es übrigens so vereinbart worden sei. Im November
1911 stellte Schcupak seine Zahlungen ein und suchte mit
seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag abzuschliessen.
Er liess die Akzepte, die er der Beklagten für frühere
Arbeiten gegeben hatte, unter Protest gehen und forderte
den Kläger am 15. Dezember 1911 auf, die Gehäuse bei
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der Beklagten zurückzunehmen; er könne sie ihm nicht
bezahlen, da er sie nie erhalten habe. Die Beklagte ver-
weigerte aber dem Kläger die Herausgabe der Schalen,
indem sie daran ein Retentionsrecht geltend machte und
sie in ihrer Betreibung gegen Schcupak zum Schat~ungs
wert von 2010 Fr. ersteigerte.
B. -
Mit der vorliegenden, am 18. November 1913
beim Richteramt Solothurn-Lebern eingeleiteten Klage
verlangt nun der Kläger Verurteilung der Beklagten zur
Herausgabe der näher spezifizierten Schalen, eventuell
zur Bezahlung von 4819 Fr. 50 Cts. nebst 5 % Zins seit
18. April 1913. Er behauptet, dass er immer noch Eigen-
tümer der Schalen sei, da er eigentlich nur gegen Bar-
zahlung habe liefern müssen und die Aushändigung an die
Beklagte einstweilen, bis zur Barzahlung, habe erfolgen
können. Sodalln bestreitet er den Bestand des von der
Beklagten beanspruchten Retentionsrechtes, weil die
Beklagte sich nicht im Besitz der Gehäuse befinde und
keine Konnexität zwischen ihrer angeblichen Forderung
und dem Besitz der Uhrenschalen bestehe, so,vie weil sie
verpflichtet gewesen sei, die Ware an Schcupak herau~
zugeben. Es fehle ihr aber auch der gute Glaube, da SIe
gewusst habe, dass sich Schcupak SChOll vor dem Monat
November in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. -
Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen;
sie bestritt das Eigentum des Klägers an den Gehäusen
und machte für ihre Aufwendungen zur Fertigstellung der
Uhren ein Retentionsrecht daran geltend.
C. - Durch Entscheid vom 30. März 1917 hat das Ober-
gericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen,
indem es zwar das Eigentum des Klägers an den Gehäusen
bejahte, aber der Beklagten ein Retentionsrecht daran
zuerkmmte, weil sie in guten Treuen habe annehmen
können, Schcupak sei EigentÜIner derselben geworden.
D. -
Gegen diesen Entscheid hat der Kläger recht-
zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen,mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen.
Sachenrecht. N0 82.
Die Beklagte bat auf Abweisung der Berufung und Be-
stätigung des angefochtenen Urteils geschlossen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung :'
1. -
Da der Kläger neben der Rückgabe der Uhren-
schalen eventuell nicht nur Bezahlung des 2010 Fr. be-
tragenden Erlöses der von ihm als ungültig angefochtenen
Verwertung der Uhrenschalen, sondern Entrichtung eines
Betrages von 4819 Fr. 50 Cts. verlangt, hat gemäss
Art. 67 OG das mündliche Verfahren Platz zu greifen.
In Bezug auf die im Jahr 1911 erfolgte Tradition der
Uhren schalen ist gemäss Art. 1 Abs. 1 SchlTZGB altes
Recht anzuwenden, das aber in den massgebenden
Punkten vom neuen Recht nicht abweicht.
2. -
In der Sache selbst ist die Klage, im Gegensatz zur
Vorinstanz, schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger
gar nicht mehr Eigentümer der von ihm herausverlangten
Uhrenschalen ist, sondern das Eigentum daran Schcupak
übertragen hat. Was zunächst den Willen des Klägers und
des Scheupak anbelangt, Eigentum zu übertragen und zu
empfangen, so erhellt er deutlich aus dem der Eigentums-
übertragung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft. Dar-
nach hatte der Kläger für Scheupak Uhrenschalen anzu-
fertigen und sie nachher der Beklagten zu übergeben,
welche die dazu gehörigen WerJ<e und Gläser liefern sollte;
es handelte sich dabei also um ein auf Eigentumsüber-
tragung gehendes Geschäft, das seiner Natur nach einzig
durch definitive Aushändigung der Ware an die Beklagte
als Erfüllungsadresse des Erwerbers und nicht durch
Übergabe zu blosser temporärer Verwahrung erfüllt
werden konnte. Wenn daher auch der Kläger die Uhren-
schalen ohne irgendwelche weitere Erklärung an die
Beklagte abgeliefert hätte, so wäre sein Wille, dem
Scheupak dadurch das Eigentum an den Gehäusen zu
verschaffen, zur Genüge schon aus dem vom Kläger mit
Scheupak abgeschlossenen Vertrag hervorgegangen; denn
Sacllenrecht. N° 32.
dass sich der Kläger etwa das Eigentum darall in rechts-
gültiger Form vorbehalten hätte, behauptet er selber
nicht. Der Kläger hat nun aber bei der Übergabe der
Schalen an die Beklagte sogar ausdrücklich erklärt, dass
die Ablieferung aus \Veisung und für den Schcupak~rfolg~.
Dadurch hat er mit aller wünschenswerten DeuthchkeIt
zum Ausdruck gebracht, dass er die Ware weder zur Auf-
bewahrung für ihn, noch i~ dem Sinne an die Bek:a~t~
abliefern wollte, dass diese SIe nach Erstellung der Wel kt
und Gläser wieder an ihn zurücksend~n sollte, sondern
dass die Beklagte die Schalen für Schcupak eI~tgegen zu
nehmen und sie daher dem Kläger auch mcht mehr
zurückzugeben hatte. Zu Unrecht hat .. d~e Vori~lstanz
diesen Willen des Klägers, die Ware endgultIg abzul~efern,
deshalb verneint, weil der Kläger mit Schcupak verell1ba:,t
hatte, ihm die Schalen nur gegen Barzahlung oder genu-
gende Deckung zu liefern. Wenn auch der Kläger ve~-n:ag
lieh in der Tat nur unter diesen Bedingungen zu hefern
verpflichtet war, so hat er tatsächlich dann doch dem
Drängen des Schcupak, die \Vare zu liefe:-n, nachgegeben.
ohne Deckung zu haben. Dies erklärt SIch dara~s, dass
der Kläger die Barzahlung bezw. Deckung für dl~ neUt·
Lieferung namentlich mit Rücksicht darauf verell1bart
hatte, dass seine ältere Forderung laut Faktura v~m 4.
April 1911 noch nicht bezahlt worden war. Aus dIesem
Grund wartete er mit der Lieferung der neuen Uhren-
gehäuse auch noch nach dem 29. Septe~ber 1911 zu,
obschon er an diesem Tag dem Scheupak 111 der Gegen-
wartsform geschrieben hatte, er (I adressiere » die Schalen
an die Beklagte. Die Ablieferung erfolgte erst am 31. O~
tobeT, d. h. nachdem der Kläger am 29. Oktober 1911 fur
seine frühere Forderung Deckung erhalten hatte und
dadurch über die Solvenz des Scheupak beruhigt worden
war. Nach Art. 264 aOR kann aber, wenn der Kaufge-
genstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers
übergegangen ist, der Verkäufer nur da~n wegen Verzugs
des Käufers die übergebene Sache zuruckfordern, wenn
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Sachenrecht. No 82.
er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat, was
der Kläger selber nicht behauptet getan zu habeil. Das
gleiche gilt auch in Bezug auf einen Werkvertrag, durch
den dem Besteller Eigentum zu verschaffen ist.
3. - Es ist aber auch das zweite Erfordernis des Eigen-
tumsüberganges, der Besitz des Schcupak, gegeben. Da
die Beklagte die Gehäuse nicht entgegennahm, um sie
als Eigentümerin zu behalten, sondern sie kraft des zwi-
schen ihr und Schcupak bestehenden Rechtsverhältnisses
dem Scheupak herauszugeben hatte, erwarb sie den Besitz
an den Uhrenschalen nur als Stellvertreterin des Schcupak,
der selber mittelbarer Besitzer wurde. Das OR alter Fas-
sung hatte in Art. 203 einen der wichtigsten Fälle solcher
Besitzvertretung geregelt, nämlich denjenigen des die
Versendung besorgenden Frachtführers, der die Sache
. für den abwesenden Erwerber in Empfang nimmt. Diesem
Fall ist das zwischen der Beklagten und Schcupak be-
stehende Werkvertragsverhältnis gleich zu stellen, kraft
dessen der Unternehmer das ihm zur Verarbeitung ge-
lieferte Material nur bis zur Abliefernng besitzt und wobei
ohne weiteres mit der Entgegennahme des Materials durch
den Unternehmer der mittelbare Besitz auf den \Verk-
vergeber übergeht. Und zwar ist ein solches Besitzver-
tretungsverhältnis nicht nur dann anzunehmen, wenn
der zu verarbeitende Stoff dem Unternehmer vom Be-
steller selber geliefert worde}! ist (vergl. STAUDINGER-
KOBER, Komm. zu § 868 BGB Anm. BI 2 a), sondern
auch dann, weIln der Unternehmer das Material von
einem Dritten empfangen hat. Denn in beiden Fällen
erwirbt der Unternehmer in gleicher Weise den Stoff nicht
als Eigentümer, sondern nur zu einem vom Werkvergeber
abgeleiteten persönlichen Recht.
4. -
Steht somit nicht nur der Traditionswille des
Klägers bei Übergabe der Schalen an die Beklagte, son-
dern auch der Besitz des Schcupak fest, so ist der Kläger
nicht mehr Eigentümer der Schalen. Er kann sie daher
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auch nicht mehr von der Beklagten herausverlangen,
so dass die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 1917
bestätigt. !
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
83. Orteil der 1. Zivilabteilung vom 29. September 1917
i. S. !tusch, Beklagter, gegen BIoeher u. Genossen, Kläg\'1'.
Art. 49 0 R. Haftung des Zdtungsredaktors. Klagelcgiti-
mation der Herausgeber einer Pseudonymbroschürc. '7 Vor-
aussetzungen des Genugtuungsanspruchs. Besondere Schwer,'
der Verletzung und des Verschuldens.
\
A. -
Durch Urteil yom 26. März 1917 hat das Ober-
gericht des Kantons Aargau erkannt:
..
«Der Beklagte wird pflichtig erklärt, den KI:.lgcrn
» eine Genugtuungssumme von 500 Fr. zu bezahle:: ..,~
B. -
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rec~tzehlg
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mIt dem
Antrag auf Aufhebung und auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in. Erwägung:
1. -
Im Juni 1915 bildete sich in Zürich unter dem
~amen Stimmen im Sturm e. G. eine Genossenschaft,
die den Zweck verfolgt, eine Reihe von Schriften unter
dem Sammeltitel Stimmen im Sturm aus der deutschen
Schweiz zu verlegen. Von diesen sind mehrere erschienen.