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43_II_619

BGE 43 II 619

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. No 81.

sons demanderesses; il s'agit d'une vente fort au-dessous

de la juste valeur des objets. c'est-a-dire d'une vente a

viI prix. Aussi bien, l'aeheteur ne pouvait-il pas supposer

• raisonnablement que le commissionnaire Tacchi fftt

autorise ä. disposer ainsi de la marchandise qui lui etait

eonfiee. Le marche sortait evidemment du cadre d'un

eommerce normal d loyal. Il na pouvait pa~ vraisem-

blablement etre conformt ä. 1a volonte des commettants

du vendeur. Le soup pour s'attribuer a lui-meme le produit de

la vente, au detriment de ses commettants, car le defen-

deur n'avait aucune raison plausible d'admettre l'inten-

tion de Tacchi de dMommager les demandeurs envers

lesquels il etait tenu en vertu de I'art. 428 CO.

Labourey a reconnu -implicitement l'exactitude du

point de vue expose ci-dessus, en s'effor~ant dt prouver

que les prix factureEl au commissionnaire Haient trop

eleves, tandis que ceux qu'il avait payes lui-meme etaient

normaux et ne lui permettaient pas de realiser un bene-

fiee exagere. Le defendeur a echoue dans cette preuve.

En eonsequence, il y a lieu d'admettre que Labourey

a su ou du savoir que Tacchi etajt de 'mauvaise foi.

3. -

On ne peut pas objecter au raü,onnement deve-

loppe plus haut que l'atteinte portee aux interets des

tiers proprietaires resulte uniquement du fait que le

commissionnaire n'a pas remis le produit de la vente

a ses commettants et n'a pu les desinteresser compIete-

ment en raison de son insolvabilite.

La vente a vil prix, a moins de circonstances parti-

culiere& qui font defaut en r espece, denonce deja a elle

seule la mauvaise foi du commissionnaire. Un pareil

marche ne peut s'expliquer raisonnablement que par

le dessein frauduleux du vendeur de garder pour lui-

meme le prix realise. L'acquereur qui achete dans ces

conditions, sans s'assurer tout d'abord que le commis-

sionnaire a reellement le droit de conc1ure une vente

Sachenrecht. N· 82.

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auui anormale, ne peut invoquer sa bonne foi. Adopter

une autre solution conduirait ä dec1arer valable le trans-

fert de la propriete dans des cas Oll l'acquereur a pour

ainsi dire agi de connivence avec le commissionnaire

et l'a aide a tromper son commettant.

La protection de l'acquereur de bonne foi a pour

but de garantir la securite des transactions; elle se jus-

tifte par cette raison que, si le proprietaire a remis sa

chose entre les mains d 'un tiers qui la livre sans droit a

un acquereur de bonne foi, il a commis une imprudellce

dont il subit justement l'effet en Hant oblige de laisser

la chose a cet acquereur. Mais cette protection n'est

plus justifiee lorsque l'acquereur sait ou doit savoir que

l'alienateur abuse de la confiallee du proprietaire.

Par ces motifs,

le TribullQl l'ede\'al

prollonee:

Le recours est (>carte et le jugcment attaque confinn~.

82. Urteil der 1I. Zivilabteüung vom 15. November 1917

i. S. Comte, Kläger,

gegen BociSte d'horlogerie da Granges B. A., Beklagte.

U e b e r t rag u n g des E i gen t 11 !TI S an Uhrensehalen;

BesitZ des 'Verkvergebers an dem dem Unterndllller zur

Verarbeitung gelieferten Material.

A. -

Im Herbst 1911 verfertigte der Kläger für den

Uhrenhändler A. Schcupak in Warschau, an den er da-

mals laut Faktura vom 4. April 1911 für frühere Arbeitcli

bereits 2969 Fr. 50 Ct~. zu gut hatte, 245 Dutzt' nd Uhren-

schalen, zu denen die Beklagte die Uhrwerke und Gläser

hätte e ... 'stellen solleIL Am 5. September 1911 yerdnharte

der Kläger bei einer Besprechung n:it

Sch(~upak in

620

Sachenrecht. N° 82.

Courtetelle Lieferung der Schalen gegen Barzahlung oder

genügende Deckung. Mit Brief vom 26. September

ersuchte Schcupak den Kläger, die fertigen Gehäuse an

die Beklagte zu senden, worauf der Kläger ihm mit

Schreiben Vom 29. September 1911 die Faktura für die

Gehäuse, die er an die Beklagte adressiere, sandte, mit

dem Bemerken, dass er für den Fakturabetrag von

6702 Fr. keine längeren Rimessen als solche auf 4 Monate

annehme, da er die \Vare sofort liefern werde, und dass er

die bei der letzten Unterredung versprochene Deckung

postwendend erwarte. Entgegen seiner Erklärung, dass er

die Gehäuse an die Beklagte adressiere, lieferte der Kläger

die Schalen aber noch nicht ab. Am 26. Oktober 1911

schrieb Schcupak dem Kläger, er habe von der Beklagten

erfahren, dass sie die Schalen noch nicht erhalten habe';

er ersuche daher den Kläger, sie ihm, dem Schcupak,

per Post zu senden und werde dem Kläger nach Empfang

« prompte Deckung}) zugehen lassen. Mit Brief vom

29. Oktober 1911 schickte Schcupak dem Kläger russische

Kundenwechsel und ein Akzept von 1500 Fr., zahlbar

bei der Eidg. Bank in La Chaux-de-Fonds, mit der Bitte,

die 'Wechsel bei seiner Bank diskontieren zu lassen; was

die Uhrengehäuse anbelange, so solle der Kläger sie ihm

per Post senden, wogegen er, Schcupak, ihm Akzepte per

Ultimo Januar und Februar senden werde. Daraufhin

sandte der Kläger die Schalen pm 31. Oktober 1911 an die

Beklagte, und zwar, wie es im Begleitschreiben heisst :

« d'ordre etpour compte de M. A. Schcupak)>. Ausserdem

teilte der Kläger am 2. November dem Schcupak mit,

dass er die Schalen der Beklagten abgeliefert habe und

dass er umgehende Zahlung erwarte, da er sie brauche und

da es übrigens so vereinbart worden sei. Im November

1911 stellte Schcupak seine Zahlungen ein und suchte mit

seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag abzuschliessen.

Er liess die Akzepte, die er der Beklagten für frühere

Arbeiten gegeben hatte, unter Protest gehen und forderte

den Kläger am 15. Dezember 1911 auf, die Gehäuse bei

Sachenrecht. N° 82.

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der Beklagten zurückzunehmen; er könne sie ihm nicht

bezahlen, da er sie nie erhalten habe. Die Beklagte ver-

weigerte aber dem Kläger die Herausgabe der Schalen,

indem sie daran ein Retentionsrecht geltend machte und

sie in ihrer Betreibung gegen Schcupak zum Schat~ungs­

wert von 2010 Fr. ersteigerte.

B. -

Mit der vorliegenden, am 18. November 1913

beim Richteramt Solothurn-Lebern eingeleiteten Klage

verlangt nun der Kläger Verurteilung der Beklagten zur

Herausgabe der näher spezifizierten Schalen, eventuell

zur Bezahlung von 4819 Fr. 50 Cts. nebst 5 % Zins seit

18. April 1913. Er behauptet, dass er immer noch Eigen-

tümer der Schalen sei, da er eigentlich nur gegen Bar-

zahlung habe liefern müssen und die Aushändigung an die

Beklagte einstweilen, bis zur Barzahlung, habe erfolgen

können. Sodalln bestreitet er den Bestand des von der

Beklagten beanspruchten Retentionsrechtes, weil die

Beklagte sich nicht im Besitz der Gehäuse befinde und

keine Konnexität zwischen ihrer angeblichen Forderung

und dem Besitz der Uhrenschalen bestehe, so,vie weil sie

verpflichtet gewesen sei, die Ware an Schcupak herau~­

zugeben. Es fehle ihr aber auch der gute Glaube, da SIe

gewusst habe, dass sich Schcupak SChOll vor dem Monat

November in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. -

Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen;

sie bestritt das Eigentum des Klägers an den Gehäusen

und machte für ihre Aufwendungen zur Fertigstellung der

Uhren ein Retentionsrecht daran geltend.

C. - Durch Entscheid vom 30. März 1917 hat das Ober-

gericht des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen,

indem es zwar das Eigentum des Klägers an den Gehäusen

bejahte, aber der Beklagten ein Retentionsrecht daran

zuerkmmte, weil sie in guten Treuen habe annehmen

können, Schcupak sei EigentÜIner derselben geworden.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat der Kläger recht-

zeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht

ergriffen,mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen.

Sachenrecht. N0 82.

Die Beklagte bat auf Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des angefochtenen Urteils geschlossen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung :'

1. -

Da der Kläger neben der Rückgabe der Uhren-

schalen eventuell nicht nur Bezahlung des 2010 Fr. be-

tragenden Erlöses der von ihm als ungültig angefochtenen

Verwertung der Uhrenschalen, sondern Entrichtung eines

Betrages von 4819 Fr. 50 Cts. verlangt, hat gemäss

Art. 67 OG das mündliche Verfahren Platz zu greifen.

In Bezug auf die im Jahr 1911 erfolgte Tradition der

Uhren schalen ist gemäss Art. 1 Abs. 1 SchlTZGB altes

Recht anzuwenden, das aber in den massgebenden

Punkten vom neuen Recht nicht abweicht.

2. -

In der Sache selbst ist die Klage, im Gegensatz zur

Vorinstanz, schon deshalb abzuweisen, weil der Kläger

gar nicht mehr Eigentümer der von ihm herausverlangten

Uhrenschalen ist, sondern das Eigentum daran Schcupak

übertragen hat. Was zunächst den Willen des Klägers und

des Scheupak anbelangt, Eigentum zu übertragen und zu

empfangen, so erhellt er deutlich aus dem der Eigentums-

übertragung zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft. Dar-

nach hatte der Kläger für Scheupak Uhrenschalen anzu-

fertigen und sie nachher der Beklagten zu übergeben,

welche die dazu gehörigen WerJ<e und Gläser liefern sollte;

es handelte sich dabei also um ein auf Eigentumsüber-

tragung gehendes Geschäft, das seiner Natur nach einzig

durch definitive Aushändigung der Ware an die Beklagte

als Erfüllungsadresse des Erwerbers und nicht durch

Übergabe zu blosser temporärer Verwahrung erfüllt

werden konnte. Wenn daher auch der Kläger die Uhren-

schalen ohne irgendwelche weitere Erklärung an die

Beklagte abgeliefert hätte, so wäre sein Wille, dem

Scheupak dadurch das Eigentum an den Gehäusen zu

verschaffen, zur Genüge schon aus dem vom Kläger mit

Scheupak abgeschlossenen Vertrag hervorgegangen; denn

Sacllenrecht. N° 32.

dass sich der Kläger etwa das Eigentum darall in rechts-

gültiger Form vorbehalten hätte, behauptet er selber

nicht. Der Kläger hat nun aber bei der Übergabe der

Schalen an die Beklagte sogar ausdrücklich erklärt, dass

die Ablieferung aus \Veisung und für den Schcupak~rfolg~.

Dadurch hat er mit aller wünschenswerten DeuthchkeIt

zum Ausdruck gebracht, dass er die Ware weder zur Auf-

bewahrung für ihn, noch i~ dem Sinne an die Bek:a~t~

abliefern wollte, dass diese SIe nach Erstellung der Wel kt

und Gläser wieder an ihn zurücksend~n sollte, sondern

dass die Beklagte die Schalen für Schcupak eI~tgegen zu

nehmen und sie daher dem Kläger auch mcht mehr

zurückzugeben hatte. Zu Unrecht hat .. d~e Vori~lstanz

diesen Willen des Klägers, die Ware endgultIg abzul~efern,

deshalb verneint, weil der Kläger mit Schcupak verell1ba:,t

hatte, ihm die Schalen nur gegen Barzahlung oder genu-

gende Deckung zu liefern. Wenn auch der Kläger ve~-n:ag­

lieh in der Tat nur unter diesen Bedingungen zu hefern

verpflichtet war, so hat er tatsächlich dann doch dem

Drängen des Schcupak, die \Vare zu liefe:-n, nachgegeben.

ohne Deckung zu haben. Dies erklärt SIch dara~s, dass

der Kläger die Barzahlung bezw. Deckung für dl~ neUt·

Lieferung namentlich mit Rücksicht darauf verell1bart

hatte, dass seine ältere Forderung laut Faktura v~m 4.

April 1911 noch nicht bezahlt worden war. Aus dIesem

Grund wartete er mit der Lieferung der neuen Uhren-

gehäuse auch noch nach dem 29. Septe~ber 1911 zu,

obschon er an diesem Tag dem Scheupak 111 der Gegen-

wartsform geschrieben hatte, er (I adressiere » die Schalen

an die Beklagte. Die Ablieferung erfolgte erst am 31. O~­

tobeT, d. h. nachdem der Kläger am 29. Oktober 1911 fur

seine frühere Forderung Deckung erhalten hatte und

dadurch über die Solvenz des Scheupak beruhigt worden

war. Nach Art. 264 aOR kann aber, wenn der Kaufge-

genstand vor der Zahlung in den Besitz des Käufers

übergegangen ist, der Verkäufer nur da~n wegen Verzugs

des Käufers die übergebene Sache zuruckfordern, wenn

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Sachenrecht. No 82.

er sich dieses Recht ausdrücklich vorbehalten hat, was

der Kläger selber nicht behauptet getan zu habeil. Das

gleiche gilt auch in Bezug auf einen Werkvertrag, durch

den dem Besteller Eigentum zu verschaffen ist.

3. - Es ist aber auch das zweite Erfordernis des Eigen-

tumsüberganges, der Besitz des Schcupak, gegeben. Da

die Beklagte die Gehäuse nicht entgegennahm, um sie

als Eigentümerin zu behalten, sondern sie kraft des zwi-

schen ihr und Schcupak bestehenden Rechtsverhältnisses

dem Scheupak herauszugeben hatte, erwarb sie den Besitz

an den Uhrenschalen nur als Stellvertreterin des Schcupak,

der selber mittelbarer Besitzer wurde. Das OR alter Fas-

sung hatte in Art. 203 einen der wichtigsten Fälle solcher

Besitzvertretung geregelt, nämlich denjenigen des die

Versendung besorgenden Frachtführers, der die Sache

. für den abwesenden Erwerber in Empfang nimmt. Diesem

Fall ist das zwischen der Beklagten und Schcupak be-

stehende Werkvertragsverhältnis gleich zu stellen, kraft

dessen der Unternehmer das ihm zur Verarbeitung ge-

lieferte Material nur bis zur Abliefernng besitzt und wobei

ohne weiteres mit der Entgegennahme des Materials durch

den Unternehmer der mittelbare Besitz auf den \Verk-

vergeber übergeht. Und zwar ist ein solches Besitzver-

tretungsverhältnis nicht nur dann anzunehmen, wenn

der zu verarbeitende Stoff dem Unternehmer vom Be-

steller selber geliefert worde}! ist (vergl. STAUDINGER-

KOBER, Komm. zu § 868 BGB Anm. BI 2 a), sondern

auch dann, weIln der Unternehmer das Material von

einem Dritten empfangen hat. Denn in beiden Fällen

erwirbt der Unternehmer in gleicher Weise den Stoff nicht

als Eigentümer, sondern nur zu einem vom Werkvergeber

abgeleiteten persönlichen Recht.

4. -

Steht somit nicht nur der Traditionswille des

Klägers bei Übergabe der Schalen an die Beklagte, son-

dern auch der Besitz des Schcupak fest, so ist der Kläger

nicht mehr Eigentümer der Schalen. Er kann sie daher

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auch nicht mehr von der Beklagten herausverlangen,

so dass die Klage schon aus diesem Grund abzuweisen ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. März 1917

bestätigt. !

IV. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

83. Orteil der 1. Zivilabteilung vom 29. September 1917

i. S. !tusch, Beklagter, gegen BIoeher u. Genossen, Kläg\'1'.

Art. 49 0 R. Haftung des Zdtungsredaktors. Klagelcgiti-

mation der Herausgeber einer Pseudonymbroschürc. '7 Vor-

aussetzungen des Genugtuungsanspruchs. Besondere Schwer,'

der Verletzung und des Verschuldens.

\

A. -

Durch Urteil yom 26. März 1917 hat das Ober-

gericht des Kantons Aargau erkannt:

..

«Der Beklagte wird pflichtig erklärt, den KI:.lgcrn

» eine Genugtuungssumme von 500 Fr. zu bezahle:: ..,~

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rec~tzehlg

die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mIt dem

Antrag auf Aufhebung und auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in. Erwägung:

1. -

Im Juni 1915 bildete sich in Zürich unter dem

~amen Stimmen im Sturm e. G. eine Genossenschaft,

die den Zweck verfolgt, eine Reihe von Schriften unter

dem Sammeltitel Stimmen im Sturm aus der deutschen

Schweiz zu verlegen. Von diesen sind mehrere erschienen.